Avis juridique important
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 3. JULI 1990. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND. - VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATES - RICHTLINIE UEBER DIE ERHALTUNG DER WILDLEBENDEN VOGELARTEN. - RECHTSSACHE 288/88.
Sammlung der Rechtsprechung 1990 Seite I-02721
Pub.RJ Seite Pub somm
Tenor
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1 . Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Verstoß nicht bestritten
( EWG-Vertrag, Artikel 169 )
2 . Umwelt - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409 - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Verpflichtung, die nach der Richtlinie untersagten Jagdmittel und Zerstörungspraktiken zu verbieten - Ausnahmen von den Verboten der Richtlinie - Voraussetzungen für die Zulassung
( Richtlinie 79/409 des Rates, Artikel 5, 8 und 9, Anhang IV )
Tenor1 . Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, indem sie nicht alle zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2 . April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten erforderlichen Maßnahmen getroffen hat .
2 . Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens .
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