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BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 7. DECEMBER 1988. - FEDERATION EUROPEENNE DE LA SANTE ANIMALE (FEDESA) UND ANDERE GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHE 160/88.
Sammlung der Rechtsprechung 1988 Seite 06399
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
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Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Richtlinie zum Verbot des Gebrauchs von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung bei der Tieraufzucht - Klage von Herstellern und Vertreibern verbotener Stoffe - Unzulässigkeit
( EWG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 2; Richtlinie 88/146 des Rates )
LeitsätzeDie Richtlinie 88/146 zum Verbot des Gebrauchs von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung im Tierbereich betrifft Hersteller und Vertreiber der verbotenen Stoffe nicht unmittelbar im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag . Eine von diesen erhobene Klage auf Nichtigerklärung der Richtlinie ist deshalb unzulässig .
Entscheidungsgründe1 Die Fédération Européenne de la Santé Animale ( Fedesa ), die Distrivet SA und die Firma Pitman Moore haben mit Klageschrift, die am 2 . Juni 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag eine Klage auf Nichtigerklärung der Richtlinie 88/146 des Rates vom 7 . März 1988 zum Verbot des Gebrauchs von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung im Tierbereich ( ABl . L 70, S . 16 ) erhoben .
2 Mit Schriftsatz, der am 25 . August 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Rat nach Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben und beantragt, über diese Einrede vorab zu entscheiden .
3 Die Richtlinie 85/649 des Rates vom 31 . Dezember 1985 zum Verbot des Gebrauchs von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung im Tierbereich ( ABl . L 382, S . 228 ), die den Grundsatz des absoluten Verbots, Stoffe mit hormonaler Wirkung zu verabfolgen, festlegte, musste von den Mitgliedstaaten spätestens zum 1 . Januar 1988 in deren interne Rechtsordnung umgesetzt werden .
4 Mit Urteil vom 23 . Februar 1988 in der Rechtssache 68/86 ( Vereinigtes Königreich/Rat, Slg . 1988, 855 ) erklärte der Gerichtshof auf die Klage des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gemäß Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag die Richtlinie 85/649 mit der Begründung für nichtig, daß der Rat eine wesentliche Formvorschrift dadurch verletzt habe, daß er das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates nicht beachtet habe .
5 Am 7 . März 1988 erließ der Rat die streitige Richtlinie, die, auch hinsichtlich der Umsetzungsfrist, mit der Richtlinie 85/649 inhaltlich übereinstimmt .
6 Mit seinem Antrag, vorab über die Einrede der Unzulässigkeit zu entscheiden, macht der Rat in erster Linie geltend, aufgrund des Wortlauts von Artikel 173 Absatz 2, der im Gegensatz zu Artikel 173 Absatz 1 nur Entscheidungen und Verordnungen erwähne, könnten einzelne gegen Richtlinien keine Nichtigkeitsklage erheben .
7 Hilfsweise macht der Rat geltend, daß die Klägerinnen nicht unmittelbar und individuell durch eine Richtlinie betroffen sein könnten, die ihrer Rechtsnatur nach eine Handlung mit allgemeiner Geltung darstelle, die allgemein und abstrakt für objektiv beschriebene Sachverhalte gelte . Nur die innerstaatlichen Anwendungsmaßnahmen begründeten für die einzelnen Rechte oder Pflichten . Wenn es sich ausserdem wie hier um Verpflichtungen handele, sei eine unmittelbare Wirkung der Richtlinie auf jeden Fall ausgeschlossen .
8 Die Klägerinnen sind der Ansicht, daß Artikel 173 Absatz 2 die Möglichkeit, gegen eine Richtlinie zu klagen, nicht ausschließe . Die Beachtung der "Grundsätze von Recht und Gerechtigkeit sowie der Herrschaft des Rechts" (" principles of law and justice and rule of law ") müsse zu einer weiten Auslegung des Wortlauts von Artikel 173 Absatz 2 führen . Sollte ihre Klage, namentlich ohne mündliche Verhandlung, als unzulässig abgewiesen werden, so stellte dies eine Rechtsverweigerung dar .
9 Hierzu machen sie geltend, daß sie an einer Sachentscheidung über ihre Klage ein erhebliches und wesentliches Interesse hätten, weil ihr Recht und ihre Freiheit, eine kaufmännische Tätigkeit auszuüben, die rechtmässig sei und dem Allgemeininteresse diene, durch rechtswidrige Vorschriften zunichte gemacht würden . Abgesehen von dem unmittelbaren Interesse der Klägerinnen seien die Schwere der geltend gemachten Verletzung, die Bedeutung der beeinträchtigten Rechte und Interessen und der Umfang des erlittenen Schadens für die Klagebefugnis maßgeblich . Folglich müsse die Zulässigkeit der Klage gemeinsam mit der Begründetheit geprüft werden .
10 Die Klägerinnen tragen vor, daß es hinsichtlich der Klagebefugnis gegenüber den betroffenen Interessen zwar zweitrangig sei, ob die angefochtene Handlung allgemeiner oder individueller Natur sei, doch entsprächen die wesentlichen Merkmale der streitigen Richtlinie denen einer Entscheidung, weil diese Richtlinie so genau und detailliert sei, daß sie den Mitgliedstaaten, zumindest was die Klägerinnen angehe, keinen Spielraum lasse . Schließlich machten die Klägerinnen, gleichviel, welche Wirkungen die Richtlinie für andere Personen oder Tätigkeiten habe, allein fast die gesamte, genau bestimmte und dem Rat bekannte Kategorie von Herstellern und Vertreibern von Tierarzneimitteln aus . Es handele sich um eine einzelne Gruppe, gegen die speziell sich das mit der Richtlinie ausgesprochene Verbot und seine rückwirkende Inkraftsetzung richte .
11 Nach Artikel 91 § 3 der Verfahrensordnung wird über den Antrag auf Entscheidung über die prozeßhindernde Einrede mündlich verhandelt, sofern der Gerichtshof nichts anderes bestimmt . Der Gerichtshof hält sich in der vorliegenden Rechtssache für ausreichend unterrichtet; entgegen dem Antrag der Klägerinnen braucht die mündliche Verhandlung daher nicht eröffnet zu werden .
12 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag jede natürliche oder juristische Person gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben kann, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen .
13 Die Firmen Distrivet und Pitman Moore sind Gesellschaften, die Tierarzneimittel, darunter die in der streitigen Richtlinie genannten Hormone, herstellen und vertreiben; die Fedesa ist eine Vereinigung, in der solche Gesellschaften zusammengeschlossen sind . Ohne daß auf alle zwischen den Parteien streitigen Fragen eingegangen werden müsste, ist festzustellen, daß die angefochtene Richtlinie die Klägerinnen offenkundig nicht individuell betrifft .
14 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes können nämlich Personen nur dann als durch eine Handlung individuell betroffen angesehen werden, wenn sie aufgrund besonderer Umstände, die sie in ähnlicher Weise wie den Adressaten individualisieren, in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt sind . Die streitige Richtlinie betrifft die Klägerinnen jedoch nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Hersteller und Vertreiber von Tierarzneimitteln ebenso wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer, der sich in einer gleichartigen Situation befindet .
15 Unter diesen Umständen ist die Klage als unzulässig abzuweisen .
KostenentscheidungKosten
16 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen . Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind sie als Gesamtschuldner zur Tragung der Kosten zu verurteilen .
TenorAus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
beschlossen :
1 ) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen .
2 ) Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner .
Luxemburg, den 7 . Dezember 1988 .
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