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BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 15. MAERZ 1989. - SOCIETE CO-FRUTTA SARL GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - UNZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHE 191/88.
Sammlung der Rechtsprechung 1989 Seite 00793
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
++++
Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Entscheidung der Kommission, mit der ein Mitgliedstaat zum Erlaß von Schutzmaßnahmen ermächtigt wird - Wirtschaftsteilnehmer, der zuvor seine Absicht geäussert hat, Einfuhren vorzunehmen, und sich gegen den Erlaß der Entscheidung ausgesprochen hat - Unzulässigkeit
( EWG-Vertrag, Artikel 115 Absatz 1 und 173 Absatz 2 )
LeitsätzeEine gemäß Artikel 115 Absatz 1 EWG-Vertrag erlassene Entscheidung der Kommission, die an einen Mitgliedstaat gerichtet ist und ihn für die Zukunft ermächtigt, Bananen mit Ursprung in bestimmten Drittländern, die sich in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden, unter bestimmten Voraussetzungen und für eine bestimmte Zeit von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen, stellt gegenüber allen Bananenimporteuren eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung dar, die auf objektiv bestimmte Sachverhalte anwendbar ist und Rechtswirkungen für allgemein und abstrakt umrissene Personengruppen zeitigt .
Sie betrifft daher einen Bananenimporteur nicht individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag, selbst wenn dieser der Kommission vor Erlaß der besagten Entscheidung seine Einwände gegen jede Maßnahme dieser Art mitgeteilt und in regelmässigen Zeitabständen Einfuhrlizenzen beantragt hat .
Diese Umstände sind nämlich unerheblich, da die Entscheidung keine Rückwirkung entfaltet und nur auf zukünftige Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen anwendbar ist .
Entscheidungsgründe1 Die Firma Co-Frutta mit Sitz in Padua, Italien, hat mit Klageschrift, die am 14 . Juli 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der an die Italienische Republik gerichteten Entscheidung C(88 ) 1311 der Kommission vom 30 . Juni 1988, mit der dieser Mitgliedstaat gemäß Artikel 115 EWG-Vertrag ermächtigt wurde, frische Bananen, Unterposition ex 0803 00 10 der Kombinierten Nomenklatur, mit Ursprung in Ländern der Dollarzone, die sich in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden, von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen ( ABl . 1988 C 177, S . 12 ).
2 Gemäß der Verordnung Nr . 288/82 des Rates vom 5 . Februar 1982 betreffend die gemeinsame Einfuhrregelung ( ABl . L 35, S . 1 ) eröffnet die Italienische Republik für die Direkteinfuhr von Bananen mit Ursprung in Ländern der Dollarzone ein jährliches Kontingent, das auf in zwei Teile unterteilte monatliche Quoten aufgeteilt ist . Der Runderlaß Nr . 42 des Aussenhandelsministers vom 12 . Juni 1987, mit dem das jährliche Kontingent für Direkteinfuhren für 1987/88 eröffnet wurde, trat am 30 . Juni 1988 ausser Kraft .
3 Die Kommission war der Ansicht, daß unbegrenzte Einfuhren von Bananen, die aus Ländern der Dollarzone stammten und sich in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befänden, ohne Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 115 die traditionellen Vorteile, die den AKP-Staaten, darunter Somalia, auf dem italienischen Markt gewährt würden, gefährden und dadurch die Erfuellung der aus dem Protokoll Nr . 4 zum dritten AKP-EWG-Abkommen vom 8 . Dezember 1984 ( ABl . 1986, L 86, S . 3 ) resultierenden Pflicht der Gemeinschaft, diesen Staaten die herkömmlichen Absatzmärkte für Bananen auf dem Markt der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, in Frage stellen könnten .
4 Die Kommission erließ daher seit dem 1 . Juni 1985 gegenüber Italien nacheinander eine Reihe von Entscheidungen mit einer auf mehrere Monate bis zu einem Jahr begrenzten Gültigkeitsdauer, die diesen Mitgliedstaat ohne Unterbrechung ermächtigten, Bananen aus Ländern der Dollarzone, die sich in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden, von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen . Die letzte durch Entscheidung vom 28 . Januar 1988 erteilte Ermächtigung lief am 30 . Juni 1988 aus .
5 Während ein neuer Ministerialerlaß, mit dem die Direkteinfuhren von Bananen aus Drittländern für die Zeit vom 1 . Juli 1988 bis zum 30 . Juni 1989 geregelt würden, noch ausstand, erneuerten die italienischen Behörden für Juli 1988 die Quote für Direkteinfuhren, die mit dem oben genannten Runderlaß Nr . 42 für Juli 1987 auf 21 600 Tonnen festgesetzt worden war .
6 Am 24 . Juni 1988 beantragte die italienische Regierung bei der Kommission die Ermächtigung, Bananen aus Ländern der Dollarzone, die sich in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden, von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen .
7 Diese Ermächtigung wurde durch die angefochtene Entscheidung erteilt, die am 30 . Juni 1988 erlassen wurde und ab dem 1 . Juli 1988 galt und die so die vorherige Ermächtigungsregelung bis zum 30 . Juni 1989 verlängerte .
8 Die Kommission nahm jedoch eine Quote für die Einfuhr im freien Verkehr in Höhe von 10 % des von der Italienischen Republik eröffneten Kontingents für Direkteinfuhren von der Ermächtigung aus . Diese Menge wird von den italienischen Behörden auf einer monatlichen Grundlage verteilt, wobei den Importeuren anteilig zu den von ihnen seit Januar 1984 eingeführten Mengen mindestens 50 % für den freien Verkehr zugewiesen werden . Die Kommission behielt sich das Recht vor, diese Entscheidung, falls erforderlich, zu ändern .
9 Gemäß der streitigen Entscheidung setzten die italienischen Behörden das Kontingent für die Einfuhr im freien Verkehr für Juli 1988 auf 2 160 Tonnen fest und bestimmten den 12 . Juli 1988 als letzten Tag für die Einreichung von Anträgen auf Einfuhrlizenzen .
10 Wegen Havarien an Bord ihrer beiden Schiffe wurden der Klägerin in Kolumbien gekaufte Bananen erst nach Ausschöpfung der monatlichen Kontingente für Direkteinfuhren geliefert, die die italienische Verwaltung für Juni und Juli 1988 eröffnet hatte .
11 Um in der Gemeinschaft im freien Verkehr befindliche Bananen erhalten zu können, beantragte die Klägerin am 2 . Juni 1988 bei der Kommission, ihre damals geltende gemäß Artikel 115 erlassene Entscheidung vom 29 . Januar 1988 zu widerrufen, erhielt jedoch keine Antwort . Darüber hinaus übersandte die Klägerin der Kommission am 30 . Juni 1988 ein Schreiben, mit dem sie beantragte, den von der italienischen Regierung am 24 . Juni 1988 gestellten Antrag auf Ermächtigung abzulehnen und bei dieser zu intervenieren, damit das Kontingent für Direkteinfuhren abgeschafft werde .
12 Die Klägerin stellte darüber hinaus am 1 . Juli 1988 bei der italienischen Verwaltung einen Antrag auf eine Einfuhrlizenz für 2 000 Tonnen Bananen mit Ursprung in Kolumbien, die sich in den Beneluxländern im freien Verkehr befanden .
13 Da die Klägerin der Auffassung ist, daß das Kontingent für Direkteinfuhren und folglich auch die zu seinem Schutz erlassene streitige Entscheidung insbesondere Artikel XI des GATT sowie Artikel 113 EWG-Vertrag verletzten, hat sie die vorliegende Klage erhoben und gemäß den Artikeln 185 und 186 EWG-Vertrag einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt, der durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19 . August 1988 zurückgewiesen worden ist .
14 Die Kommission bestreitet die Zulässigkeit der Klage insbesondere mit der Begründung, die Klägerin sei trotz ihrer wiederholten Kontakte mit den Dienststellen der Kommission nicht individuell betroffen im Sinne des Artikels 173 EWG-Vertrag . Sie sei auch nicht unmittelbar betroffen, da die italienischen Behörden sich nie verpflichtet hätten, die Maßnahmen, für die die Ermächtigung erteilt worden sei, ihr gegenüber zu treffen .
15 Die Klägerin trägt dagegen im wesentlichen vor, daß alle Wirtschaftsteilnehmer, die vor Erlaß der streitigen Entscheidung regelmässig jeden Monat Anträge auf Einfuhrlizenzen bei den italienischen Behörden gestellt hätten, von der streitigen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen seien, da diese gerade zu dem Zweck erlassen worden sei, die Zulässigkeit ihrer zukünftigen Anträge auf Einfuhrlizenzen gewissen Beschränkungen und Voraussetzungen zu unterwerfen . Diese Wirtschaftsteilnehmer, zu denen auch sie selbst gehöre, seien alle durchaus bekannt und bestimmbar . Sie hebe sich darüber hinaus dadurch aus dem Kreis aller übrigen Importeure heraus, daß sie wiederholt Anträge auf Einfuhrlizenzen gestellt und der Kommission ihr Interesse angezeigt habe, Einfuhren zum freien Verkehr vorzunehmen .
16 Nach Artikel 92 § 2 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozeßvoraussetzungen fehlen, und hierüber gemäß Artikel 91 §§ 3 und 4 entscheiden, ohne die mündliche Verhandlung zu eröffnen .
17 Da die Akten alle zur Entscheidung nötigen Informationen enthalten, erscheint eine mündliche Anhörung der Parteien nicht geboten .
18 Die Zulässigkeit einer Klage auf Aufhebung einer Entscheidung, die von einem einzelnen erhoben wird, der nicht Entscheidungsadressat ist, setzt gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag voraus, daß der Kläger unmittelbar und individuell durch diese Entscheidung betroffen ist .
19 Da die Klägerin nicht Adressatin der streitigen Entscheidung ist, ist zu prüfen, ob diese sie unmittelbar und individuell betrifft .
20 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( vgl . Urteil vom 15 . Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann, Slg . 1963, 213 ) folgt, daß Dritte nur dann individuell von einer an eine andere Person gerichteten Entscheidung betroffen sein können, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten .
21 Die angefochtene Entscheidung soll die Italienische Republik für die Zukunft ermächtigen, im freien Verkehr befindliche Bananen aus Ländern der Dollarzone unter bestimmten Voraussetzungen und für eine bestimmte Zeit von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen . Sie stellt daher gegenüber allen Bananenimporteuren eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung dar, die auf objektiv bestimmte Sachverhalte anwendbar ist und Rechtswirkungen für allgemein und abstrakt umrissene Personengruppen zeitigt .
22 Die streitige Entscheidung betrifft demnach die Klägerin allein aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als Bananenimporteurin genauso wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer, der sich tatsächlich oder potentiell in der gleichen Situation befindet .
23 Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß sich die Klägerin vor Erlaß der streitigen Entscheidung vergeblich um die Aufhebung und Nichterneuerung der Ermächtigung, im freien Verkehr befindliche Bananen aus Ländern der Dollarzone von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen, bemüht und in regelmässigen Zeitabständen Einfuhrlizenzen beantragt hat . Diese Umstände sind nämlich für die Zulässigkeit der vorliegenden Klage unerheblich, da die angefochtene Entscheidung keine Rückwirkung entfaltet und nur auf zukünftige Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen anwendbar ist, wie die Klägerin selbst vorträgt .
24 Die Klägerin kann die streitige Entscheidung daher offensichtlich nicht gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag anfechten . Die Klage ist folglich als unzulässig abzuweisen .
KostenentscheidungKosten
25 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen . Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen .
TenorAus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
beschlossen :
1)Die Klage wird als unzulässig abgewiesen .
2 ) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung .
Luxemburg, den 15 . März 1989 .
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