Avis juridique important
BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 13. SEPTEMBER 1988. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - VERGABE EINES OEFFENTLICHEN BAUAUFTRAGS - VERBRENNUNGSOFEN. - RECHTSSACHE 194/88 R.
Sammlung der Rechtsprechung 1988 Seite 04559
Entscheidungsgründe
Tenor
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Vorläufiger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen - Dem Präsidenten durch Artikel 84 § 2 der Verfahrensordnung verliehene Befugnisse
( EWG-Vertrag, Artikel 186; Verfahrensordnung, Artikel 84 § 2 )
Entscheidungsgründe1 Wegen des Sachverhalts des vorliegenden Verfahrens wird auf den am 18 . Juli 1988 eingereichten Schriftsatz verwiesen, mit dem die Kommission beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung nach Artikel 84 § 2 der Verfahrensordnung die Vergabe eines Bauauftrags des "Consorzio per la costruzione e la gestione di un impianto per l' incenerimento e la trasformazione dei rifiuti solidi urbani" ( Konsortium für die Errichtung und Verwaltung einer Anlage zur Verbrennung und Verwertung fester Siedlungsabfälle ) auszusetzen .
2 Mit Beschluß vom 20 . Juli 1988 hat der Präsident des Gerichtshofes im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorsorglich der Italienischen Republik aufgegeben, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Vergabe des fraglichen Bauauftrags bis zum 15 . September 1988 oder einem anderen Zeitpunkt, den der Gerichtshof durch späteren Beschluß festsetzen wird, auszusetzen, und vor dem 5 . September 1988 zum Antrag der Kommission Stellung zu nehmen .
3 Die Italienische Republik hat ihre Stellungnahme am 2 . September 1988 eingereicht .
4 Angesichts der Stellungnahme der Italienischen Republik erweist es sich als notwendig, die Parteien mündlich anzuhören . Da eine mündliche Verhandlung erst nach dem 15 . September 1988 stattfinden kann, sind die genannten vorsorglichen Maßnahmen bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses zu verlängern, mit dem das vorliegende Verfahren der einstweiligen Anordnung beendet wird .
TenorAus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
im Verfahren der einstweiligen Anordnung
beschlossen :
1 ) Die Italienische Republik hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Vergabe des Bauauftrags des "Consorzio per la costruzione e la gestione di un impianto per l' incenerimento e la trasformazione dei rifiuti solidi urbani" mit Sitz bei der Verwaltung der Gemeinde La Spezia bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses auszusetzen, mit dem das vorliegende Verfahren der einstweiligen Anordnung beendet wird .
2 ) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten .
Luxemburg, den 13 . September 1988 .
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