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BESCHLUSS VOM PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 27. SEPTEMBER 1988. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - VERGABE EINES OEFFENTLICHEN BAUAUFTRAGES - VERBRENNUNGSOFEN. - RECHTSSACHE 194/88 R.
Sammlung der Rechtsprechung 1988 Seite 05647
Entscheidungsgründe
Tenor
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Vorläufiger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Anordnung - Abwägung sämtlicher betroffener Belange
( EWG-Vertrag, Artikel 186; Verfahrensordnung, Artikel 83 § 2 )
Entscheidungsgründe1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 18 . Juli 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 71/305 des Rates vom 26 . Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge ( ABl . L 185, S . 5 ) verstossen hat, daß das "Consorzio per la costruzione e la gestione di un impianto per l' incenerimento e la trasformazione dei rifiuti solidi urbani" ( Konsortium für die Errichtung und Verwaltung einer Anlage zur Verbrennung und Verwertung fester Siedlungsabfälle ) mit Sitz bei der Verwaltung der Gemeinde La Spezia es unterlassen hat, die Ausschreibung eines Bauauftrags, der Arbeiten an dem Verbrennungsofen des Consorzio zum Gegenstand hatte, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen .
2 Mit Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Artikel 186 EWG-Vertrag und Artikel 83 der Verfahrensordnung in erster Linie beantragt, der Italienischen Republik im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Vergabe des Bauauftrags, um den es im vorliegenden Verfahren geht, bis zur Entscheidung des Gerichtshofes über die Klage auszusetzen . Hilfsweise wird für den Fall, daß der Zuschlag inzwischen erteilt worden ist, beantragt, der Italienischen Republik aufzugeben, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um diesen aufzuheben oder zumindest den bestehenden Zustand bis zur Verkündung des das Verfahren abschließenden Urteils aufrechtzuerhalten .
3 Mit Beschluß vom 20 . Juli 1988 hat der Präsident des Gerichtshofes im Verfahren der einstweiligen Anordnung der Italienischen Republik aufgegeben, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Vergabe des fraglichen Bauauftrags bis zum 15 . September 1988 oder einem anderen Zeitpunkt, den der Gerichtshof durch späteren Beschluß festsetzen wird, auszusetzen . Mit Beschluß vom 13 . September 1988 hat der Präsident des Gerichtshofes im Verfahren der einstweiligen Anordnung diese vorsorglichen Maßnahmen bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses verlängert, mit dem das vorliegende Verfahren der einstweiligen Anordnung beendet wird .
4 Die Italienische Republik hat am 2 . September 1988 eine schriftliche Stellungnahme eingereicht . Die Parteien haben am 23 . September 1988 mündlich verhandelt .
5 Bei dem "Consorzio per la costruzione e la gestione di un impianto per l' incenerimento e la trasformazione dei rifiuti solidi urbani" ( nachstehend : das Consorzio ) handelt es sich um einen Zusammenschluß von Gemeinden in der Provinz La Spezia ( Region Ligurien ), dem die Beseitigung fester Siedlungsabfälle übertragen worden ist . Zu diesem Zweck betreibt es einen Verbrennungsofen in Boscalino di Arcola . Am 31 . Dezember 1986 ordnete der Pretore La Spezia die Stillegung dieses Ofens an und machte seine Wiederinbetriebnahme von einem Umbau abhängig . Die Durchführung dieser Umbauarbeiten ist Gegenstand des streitigen Vergabeverfahrens .
6 Die Kommission legt der Italienischen Republik zur Last, daß das Consorzio im Rahmen dieser Auftragsvergabe gegen die Vorschriften der Richtlinie 71/305 über die Bekanntmachung verstossen habe, weil es von der Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften abgesehen habe, ohne das Vorliegen von Umständen nachgewiesen zu haben, die eine Ausnahme nach den Bestimmungen der Richtlinie, insbesondere Artikel 9, rechtfertigen könnten . Sie beantragt die Aussetzung der Vergabe des Auftrags, um zu verhindern, daß dessen Erteilung der Kommission als Hüterin des Interesses der Gemeinschaft sowie den Unternehmen einen unmittelbaren und schweren Schaden verursache, die bei richtliniengemässer Veröffentlichung einer Bekanntmachung des Auftrags an der Ausschreibung hätten teilnehmen können .
7 Unstreitig ist keine Bekanntmachung der Vergabe des streitigen Bauauftrags im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden .
8 Nach Artikel 186 EWG-Vertrag kann der Gerichtshof in den bei ihm anhängigen Sachen die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen . Damit eine solche Anordnung erlassen werden kann, müssen die Anträge im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen .
9 Die italienische Regierung vertritt zunächst die Ansicht, es gebe keinen "fumus boni juris", mit dem die Notwendigkeit der beantragten Anordnung glaubhaft gemacht werden könne, da die Richtlinie 71/305 nicht für den streitigen Auftrag gelte . Erstens sei dieser nur ein Sondierungsauftrag, der nicht unter die Definition der öffentlichen Aufträge in Artikel 1 der Richtlinie falle; zweitens sei, selbst wenn dies anders wäre, in Artikel 9 Buchstabe d der Richtlinie selbst vorgesehen, daß die Vorschriften über die Bekanntmachung nicht anwendbar seien, wenn dringliche, zwingende Gründe die Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen verhinderten . Die italienische Regierung bestreitet sodann die Dringlichkeit der beantragten einstweiligen Anordnung, da der Beginn der Arbeiten zum Umbau des Verbrennungsofens viel dringlicher sei als die mögliche Einhaltung der in der Richtlinie vorgeschriebenen Formalien . Schließlich spreche die Abwägung der streitigen Interessen zugunsten eines schnellen Beginns dieser Arbeiten angesichts der Belange der Gesundheit, die auf dem Spiel stuenden, wenn die festen Abfälle nicht mehr in befriedigender Weise beseitigt werden könnten .
10 Das auf den Sondierungscharakter des streitigen Auftrags gestützt Argument ist sogleich zurückzuweisen . Die italienische Regierung hat hierzu erklärt, daß nach italienischem Recht Bauaufträge aufgrund von Sondierungsausschreibungen vergeben werden könnten, die dazu dienten, entsprechend zuvor festgelegten Kriterien das wirtschaftlich und technisch vorteilhafteste Angebot zu ermitteln; in einem solchen Fall seien die Behörden nicht verpflichtet, den Auftrag tatsächlich zu vergeben, so daß die Ausschreibung nicht der Vergabe "öffentlicher Bauaufträge" im Sinne der Richtlinie zugerechnet werden könne . Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen, da die Richtlinie, wie die Kommission zu Recht ausführt, das Verfahren der Vergabe von Aufträgen für bestimmte Bauarbeiten betrifft, wenn diese Aufträge von öffentlichen Stellen vergeben werden; ihr Anwendungsbereich hängt nicht von den besonderen Modalitäten ab - und kann nicht davon abhängen -, die in den nationalen Rechtsvorschriften über die Verpflichtungen der öffentlichen Auftraggeber festgelegt sind .
11 Unter diesen Umständen sind die weiteren Argumente der italienischen Regierung im Zusammenhang zu prüfen; sie betreffen alle die Dringlichkeit der Umbauarbeiten an dem betreffenden Verbrennungsofen sowie den Notstand, in dem sich das Consorzio in dem Zeitpunkt befunden habe, als die Ausschreibung vorgenommen worden sei . Zur Beurteilung der Bedeutung dieser Argumente für das vorliegende Verfahren der einstweiligen Anordnung ist es erforderlich, sie dem Sachverhalt des Verfahrens zur Hauptsache jeweils chronologisch zuzuordnen .
12 Die von beiden Parteien vorgelegten Unterlagen und ihre mündlichen Erläuterungen erlauben es dem Gerichtshof, für die Zwecke des Verfahrens der einstweiligen Anordnung folgende Tatsachen als unstreitig anzusehen :
a ) Am 15 . Dezember 1982 trat ein Dekret des Präsidenten betreffend die Abfallbeseitigung in Kraft; das Consorzio war sich dessen bewusst, daß der Ofen von Boscalino di Arcola den in diesem Dekret vorgesehenen technischen Vorschriften nicht entsprach;
b ) im Mai und Juni 1986 genehmigte das Consorzio einen Entwurf zum Umbau des Ofens;
c ) inzwischen hatte die Regionalregierung von Ligurien am 26 . April 1984 die Inbetriebnahme einer Deponie in Vallescura in der Gemeinde Riccò del Golfo zur Beseitigung der festen Siedlungsabfälle einer Anzahl von Gemeinden in der Provinz La Spezia genehmigt;
d ) im Dezember 1986 ordnete der Pretore La Spezia die Stillegung des Ofens in Boscalino di Arcola an und machte die Wiedereröffnung von dessen Umbau abhängig; im Juli 1987 stellte der Pretore klar, daß die Anpassung an die technischen Erfordernisse ergänzt werden müsse;
e ) im Laufe der ersten Monate des Jahres 1987 stellten die ligurischen Regionalbehörden fest, daß das Abladen von Abfällen in Vallescura zum Aussickern von Flüssigkeit geführt hat und daß die ausgetretene Flüssigkeit, die nicht aufgefangen wurde, sich in einen unterhalb der Grube befindlichen Wasserlauf ergoß; im Juli wurde die Deponie Vallescura geschlossen; eine alte Deponie in Saturnia wurde zeitweise benutzt, diese Benutzung war jedoch mit grossen hygienischen Problemen und Gefahren für die Gesundheit verbunden; eine zweite Grube in Vallescura wurde in Betrieb genommen, zunächst für mehrere Monate;
f ) am 27 . November 1987 beantragte das Consorzio bei der Cassa Depositi e Prestiti ein Darlehen zur Finanzierung der Umbauarbeiten an dem Ofen;
g ) im Dezember 1987 beschloß das Consorzio, eine Sondierungsausschreibung für die Vergabe der Umbauarbeiten vorzunehmen; die Vergabe erfolgte unter der Voraussetzung, daß das Darlehen der Cassa gewährt werde; das Consorzio stellte ausdrücklich fest, daß wegen der Kürze der Fristen nicht auf eine andere Vergabemethode zurückgegriffen werden könne, da diese notwendigerweise mit längeren Fristen verbunden sei; es wandte sich schriftlich an sieben italienische Unternehmen, die in inländischen Listen spezialisierter Bauunternehmen aufgeführt sind, und forderte sie zur Abgabe von Angeboten auf;
h ) im Februar 1988 wurden die Bauarbeiten für eine dritte Grube in Vallescura in Angriff genommen;
i ) am 2 . Juni 1988 erging ein Ministerialdekret mit einer Liste der 17 vorrangigen Vorhaben, für die die Cassa Depositi e Prestiti die Genehmigung zur Gewährung von Darlehen erhielt; unter diesen war der Umbau des Ofens in Boscalino di Arcola aufgeführt;
j ) mit Beschluß vom 15 . Juli 1988 legten die ligurischen Regionalbehörden die Voraussetzungen für das Abladen von Abfällen in der zweiten Grube in Vallescura fest; die für die zweite Grube festgesetzten Grenzwerte wurden beinahe erreicht .
13 Ergänzend zu dieser summarischen Sachverhaltsdarstellung ist darauf hinzuweisen, daß am Tag der mündlichen Verhandlung das Darlehen zur Finanzierung der Umbauarbeiten an dem Ofen von der Cassa Depositi e Prestiti noch nicht gewährt worden war .
14 Der zeitliche Ablauf der Ereignisse erlaubt zunächst die Feststellung, daß unabhängig davon, wie dringlich die auszuführenden Bauarbeiten sein mögen, diese Dringlichkeit nicht die Folge unvorhersehbarer Vorfälle ist, da das Consorzio bereits seit 1982 wusste, daß der Ofen umzubauen war . Ein in Artikel 9 Buchstabe d der Richtlinie 71/305 vorgesehener Ausnahmefall kann aber nur geltend gemacht werden, wenn "dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte", es nicht zulassen, die zur Anwendung der Richtlinie erforderlichen Fristen einzuhalten . Es liegen deshalb hinreichende tatsächliche und rechtliche Umstände dafür vor, prima facie von der Anwendbarkeit der Richtlinie auszugehen .
15 In der mündlichen Verhandlung hat sich der Streit zwischen den Parteien tatsächlich insbesondere auf die von der Kommission geltend gemachte Dringlichkeit auf der einen Seite und die Dringlichkeit eines schnellen Abschlusses des Ofenumbaus auf der anderen Seite konzentriert . Die Kommission hat geltend gemacht, daß die Länge der mit der Beachtung der Bekanntmachungserfordernisse der Richtlinie verbundenen Frist sehr relativ sei, da die Einhaltung der in Artikel 12 ff . der Richtlinie niedergelegten Bekanntmachungsvorschriften nur einen Zeitraum von ungefähr 4O Tagen und in dringlichen Fällen von 25 Tagen erfordere, während die Ausschreibung selbst bereits im Dezember 1987 durchgeführt worden sei . Die italienische Regierung hat die schwerwiegenden Gefahren für die öffentliche Gesundheit bei zusätzlichen Fristen betont, insbesondere angesichts der Ungewißheit über die Zukunft der Ablademöglichkeiten in Vallescura .
16 Dazu ist festzustellen, daß bei der Beachtung zusätzlicher Fristen für den Abschluß der Umbauarbeiten an dem Ofen ernste Gefahren für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt drohen könnten . Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, daß das für die Arbeiten verantwortliche Consorzio die Situation durch seine Langsamkeit bei der Anpassung an die neuen technischen Anforderungen selbst verursacht hat . Ferner ist mit der Kommission davon auszugehen, daß die Nichtbeachtung der Richtlinie eine schwerwiegende Verletzung des Gemeinschaftsrechts darstellt, insbesondere deshalb, weil die Feststellung der Rechtswidrigkeit durch den Gerichtshof nach Artikel 169 EWG-Vertrag den Schaden, den die von der Teilnahme an der Vergabe ausgeschlossenen Unternehmen in den anderen Mitgliedstaaten erlitten haben, nicht beseitigen kann .
17 Obwohl sich der Gerichtshof über die Schwierigkeiten im klaren ist, in denen sich das Consorzio gegenwärtig befindet, ist festzustellen, daß die Kommission die Dringlichkeit der beantragten einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht hat und daß die Abwägung der Interessen letztlich zu ihren Gunsten ausfällt . In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, daß in jedem Fall noch für einen ziemlich beträchtlichen Zeitraum Müll in Vallescura abgeladen werden muß . Das italienische Gesetz mit Dringlichkeitsvorschriften für die Abfallbeseitigung, das im vorliegenden Fall anwendbar ist, sieht nämlich eine Frist von 120 Tagen zwischen der Gewährung des Darlehens und dem Beginn der Arbeiten vor, die innerhalb der folgenden 18 Monate abgeschlossen sein müssen . Im Vergleich zu diesen Fristen erscheinen die mit der Beachtung der Richtlinie verbundenen Fristen vernachlässigenswert .
18 Deshalb ist die Verlängerung der bereits verfügten Aussetzung bis zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils anzuordnen .
TenorAus diesen Gründen
hat
Richter T . Koopmans in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofes nach den Artikeln 85 Absatz 2 und 11 der Verfahrensordnung
beschlossen :
1 ) Die Italienische Republik hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Vergabe des Bauauftrags des "Consorzio per la costruzione e la gestione di un impianto per l' incenerimento e la trasformazione dei rifiuti solidi urbani" mit Sitz bei der Verwaltung der Gemeinde La Spezia bis zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils auszusetzen, mit dem das Verfahren zur Hauptsache beendet wird .
2 ) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten .
Luxemburg, den 27 . September 1988 .
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