Avis juridique important
BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 17. MAERZ 1989. - ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - STAATLICHE BEIHILFEN - WIEDEREINZIEHUNG. - RECHTSSACHE 308/88 R.
Sammlung der Rechtsprechung 1989 Seite 00801
Pub.RJ Seite Pub somm
Tenor
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Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden des Antragstellers
( EWG-Vertrag, Artikel 185; Verfahrensordnung, Artikel 83 § 2 )
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage der Dringlichkeit eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs einer Handlung danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, daß dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht; der Antragsteller hat den Nachweis dafür zu erbringen, daß er den Ausgang des Hauptverfahrens nicht abwarten kann, ohne selbst einen Schaden zu erleiden, der schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen für ihn hätte .
Diese Voraussetzungen sind im Fall eines Mitgliedstaats, der die Aussetzung des Vollzugs einer aufgrund von Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 EWG-Vertrag ergangenen Entscheidung der Kommission begehrt, die ihn dazu verpflichtet, Beihilfen von Unternehmen, denen diese gewährt wurden, zurückzufordern, nicht erfuellt . Unterstellt man nämlich, daß die Einleitung eines Verfahrens zur Rückforderung die Existenz dieser Unternehmen gefährden würde, so handelte es sich um einen den Unternehmen selbst und nicht dem antragstellenden Mitgliedstaat entstehenden Schaden . Würde dagegen der Mitgliedstaat die Gefahr eines Schadens für die Volkswirtschaft als Ganzes geltend machen, müsste er - was nicht geschehen ist - nachweisen, wie der Wegfall von Unternehmen, die zusammengenommen in ihrem Tätigkeitsbereich 2,5 % der nationalen Produktion ausmachen, einen solchen Schaden herbeiführen könnte .
Selbst wenn im übrigen diese Unternehmen die Gefahr eines eigenen Schadens geltend machen würden, müssten sie nachweisen, daß diese Gefahr sich aus den von den staatlichen Behörden in Durchführung der Entscheidung der Kommission tatsächlich getroffenen Rückforderungsmaßnahmen ergibt und daß sie mit den nach nationalem Recht gegen derartige Maßnahmen gebotenen innerstaatlichen Rechtsbehelfen einen solchen Schaden nicht abwenden können .
Tenor1 ) Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen .
2 ) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten .
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