Wichtiger rechtlicher Hinweis
Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven vom 20. März 1990. - STRAFVERFAHREN GEGEN GOURMETTERIE VAN DEN BURG BV. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: HOGE RAAD - NIEDERLANDE. - FREIER WARENVERKEHR - VERBOT DER EINFUHR VON VOEGELN. - RECHTSSACHE C-169/89.
Sammlung der Rechtsprechung 1990 Seite I-02143
Schlußanträge des Generalanwalts
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 . Der Hoge Raad der Nederlanden hat dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt :
"Kann das gemäß Artikel 7 der Vogelwet von 1936 in den Niederlanden geltende Verbot, im Vereinigten Königreich ohne Verstoß gegen dort geltendes Recht erlegte und auf diese Weise getötete Schottische Schneehühner ( 1 ) einzuführen und zu halten, als ein Verbot angesehen werden, das im Sinne von Artikel 36 EWG-Vertrag aus Gründen des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Tieren gerechtfertigt ist, wenn dabei
- einerseits berücksichtigt wird, daß für Schottische Schneehühner, die in Anhang III Teil 1 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 2 . April 1979 als die Vogelart 'Lagopus lagopus scoticus' aufgeführt sind, die in Artikel 6 Absatz 2 dieser Richtlinie genannte Ausnahme gilt,
- und anderereits, daß das in Artikel 7 der Vogelwet enthaltene Verbot der Erhaltung des Vogelbestands und insbesondere dem Schutz aller in Europa wild lebenden Vogelarten dient, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen, unter die jedoch die Schottischen Schneehühner nicht fallen?"
Sachverhalt und einschlägige Rechtsvorschriften
2 . Der Hoge Raad der Nederlanden ( hiernach : das vorlegende Gericht ) hat dem Gerichtshof diese Frage nach der Auslegung von Artikel 36 im Rahmen des Strafverfahrens gegen die Gourmetterie Van den Burg BV ( hiernach : das Unternehmen ), Den Haag, vorgelegt .
Das Unternehmen ist ein mit Gefluegel handelnder Gewerbebetrieb . Im Dezember 1984 wurde ihm ein Strafmandat erteilt, weil es tote Moorschneehühner zum Kauf angeboten hatte, die aus dem Vereinigten Königreich stammten . Das Unternehmen wurde strafrechtlich verfolgt, da Moorschneehühner nach der in den Niederlanden geltenden Vogelwet von 1936, also einem Gesetz, das lange vor dem Inkrafttreten des EWG-Vertrags erlassen wurde, als geschützte Tiere angesehen werden . In Artikel 1 Nr . 2 der genannten Vogelwet von 1936 werden "geschützte Vögel" wie folgt umschrieben : "Alle Vögel, die zu einer der in Europa wild lebenden Arten gehören, mit Ausnahme der zahmen Taubenarten, der zahmen Höckerschwäne und der in Artikel 2 der Jachtwet genannten Vögel ." Artikel 5 der Vogelwet von 1936 untersagt "das Töten, versuchte Töten, Fangen oder versuchte Fangen von geschützten Vögeln ". Nach Artikel 7 ist es verboten, diese Vögel "zu halten, ihren Kauf anzubieten, zu kaufen, zum Kauf anzubieten, zu verkaufen, zu liefern, zu transportieren, zum Transport anzubieten, einzuführen, durchzuführen oder auszuführen ". Nach Artikel 28 sind Zuwiderhandlungen gegen diese Verbotsvorschriften strafbar .
Zwischen den am Ausgangsverfahren Beteiligten und der Kommission, die beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht hat, ist unstreitig, daß diese Vogelart in den Niederlanden nicht vorkommt . Sie wird auch in Artikel 2 der Jachtwet nicht genannt, so daß für sie die Vogelwet gilt . Diese Situation weist folgende Anomalie auf : Alle in Europa wild lebenden Arten ( ob vom Aussterben bedroht oder nicht; ob Zugvögel oder nicht ) werden durch die Vogelwet von 1936 geschützt; nur hinsichtlich der in den Niederlanden lebenden Arten sieht die Jachtwet unter Umständen eine Möglichkeit zur Jagd vor .
3 . Eine einschlägige Gemeinschaftsvorschrift könnte in der Richtlinie 79/409 des Rates vom 2 . April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten ( hiernach : Vogelrichtlinie ) ( 2 ) gefunden werden, wo in der dritten Begründungserwägung der Präambel in bezug auf die wild lebenden Zugvogelarten ausgesprochen wird, daß sie ein gemeinsames Erbe der Mitgliedstaaten darstellen .
Diese Vogelrichtlinie enthält für die Mitgliedstaaten verschiedene Pflichten im Hinblick auf verschiedene Vogelarten . Das Moorschneehuhn ist in den Anhängen II Teil 1 und III Teil 1 erwähnt . Dies bedeutet, daß eine Reihe von Artikeln der Richtlinie für das Moorschneehuhn gelten . Nach Artikel 6 Absatz 2 sind "der Verkauf von lebenden und toten Vögeln und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie deren Beförderung und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf" nicht untersagt, sofern die in Anhang III Teil 1 genannten Vögel rechtmässig getötet oder gefangen oder sonst rechtmässig erworben worden sind . Im Gegensatz dazu gilt gemäß Artikel 6 Absatz 1 für die in Anhang III Teil 2 genannten Vögel ein Verkaufsverbot .
Für die Frage, ob ein Moorschneehuhn rechtmässig getötet oder gefangen oder sonst rechtmässig erworben worden ist, ist Artikel 7 Absätze 1 und 2 heranzuziehen, worin folgendes bestimmt wird :
"1 . Die in Anhang II aufgeführten Arten dürfen aufgrund ihrer Populationsgrösse, ihrer geographischen Verbreitung und ihrer Vermehrungsfähigkeit in der gesamten Gemeinschaft im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bejagt werden . Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Jagd auf diese Vogelarten die Anstrengungen, die in ihrem Verbreitungsgebiet zu ihrer Erhaltung unternommen werden, nicht zunichte macht .
2 . Die in Anhang II Teil 1 aufgeführten Arten dürfen in dem geographischen Meeres - und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, bejagt werden ."
Wie in den schriftlichen Erklärungen ausgeführt, kann aus den Vorschriften der Richtlinie nicht der Schluß gezogen werden, daß es verboten wäre, das Moorschneehuhn zu töten und/oder zu vermarkten . Artikel 14 der Richtlinie lautet aber :
"Die Mitgliedstaaten können strengere Schutzmaßnahmen ergreifen, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind ."
Das vorlegende Gericht ist davon ausgegangen, daß im Vereinigten Königreich keine strengeren Maßnahmen in Kraft seien als diejenigen, die in der Richtlinie vorgeschrieben seien . Was das niederländische Verkaufs - und Einfuhrverbot betrifft, so wurde es von der Kommission als eine "strengere Schutzmaßnahme" im Sinne von Artikel 14 angesehen . Diese Beurteilung geht davon aus, daß das System der Vogelrichtlinie Schutzmaßnahmen zulässt, die aus der Zeit vor dem Erlaß der Richtlinie stammen, und ebenso Schutzmaßnahmen im Hinblick auf nicht im eigenen Staatsgebiet lebende Vögel, die keine Zugvögel sind ( 3 ). Auch wenn dies zutrifft ( 4 ), müssen solche ( nicht vereinheitlichte ) Maßnahmen mit den Artikeln 30 und 36 vereinbar sein, wie die Vorabentscheidungsfrage zu Recht annimmt ( 5 ).
4 . In der Verordnung ( EWG ) Nr . 3626/82 des Rates vom 3 . Dezember 1982 ( 6 ) wurden Vorschriften für die Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft festgelegt; dabei handelt es sich um das Washingtoner Übereinkommen vom 3 . März 1973, das in Anhang A dieser Verordnung abgedruckt ist ( 7 ).
Es steht ausser Zweifel, daß das Moorschneehuhn nicht unter die genannte Verordnung und den Vertrag fällt, da dieser Vogel in keinen der verschiedenen Anhänge des Übereinkommens aufgenommen wurde; im übrigen wird nicht bestritten, daß der betreffende Vogel nicht "gefährdet" ist; es wird mit anderen Worten nicht daran gezweifelt, daß die Anhänge, jedenfalls hinsichtlich des ( Fehlens des ) betreffenden Vogels, vollständig sind .
Die genannte Verordnung ist möglicherweise dennoch einschlägig, da ihr Artikel 15 Absatz 3 folgendes vorsieht :
"Um die Gesundheit und das Leben der Tier - und Pflanzenwelt zu schützen, können die Mitgliedstaaten für die von dieser Verordnung nicht erfassten Arten Maßnahmen ergreifen, die den darin vorgesehenen Maßnahmen entsprechen ."
In Artikel 15 Absatz 1 heisst es dann wiederum :
"Bei den unter diese Verordnung fallenden Arten können die Mitgliedstaaten aus einem oder mehreren der folgenden Gründe unter Beachtung des Vertrags, insbesondere des Artikels 36, strengere Maßnahmen beibehalten oder ergreifen :
a ) bessere Überlebenschancen für lebende Exemplare in den Bestimmungsländern;
b ) Erhaltung einheimischer Arten;
c ) Erhaltung einer Art oder einer Population einer Art im Ursprungsland ."
Man kann folglich die Ansicht vertreten, wie dies in den Erklärungen der Kommission sowie in den Schlussanträgen des Generalanwalts des Hoge Raad zur Vorlageentscheidung geschieht, daß von den Niederlanden für eine nicht gefährdete Population wie die Moorschneehuhn-Population im Vereinigten Königreich Maßnahmen ergriffen werden können, die den in Artikel 15 der Verordnung Nr . 3626/82 genannten "entsprechen ". Die Vereinbarkeit solcher Maßnahmen mit dem EWG-Vertrag, insbesondere mit Artikel 36, von dem eine Verordnung selbstverständlich nicht abweichen darf und auf den Artikel 15 auch ausdrücklich verweist, stellt denn auch, wie bereits angedeutet, den Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage dar .
Beurteilung nach Artikel 36
5 . Das vorlegende Gericht geht davon aus, daß die fragliche Vorschrift der niederländischen Vogelwet von 1936, die ein absolutes Einfuhrverbot enthält, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Einfuhrbeschränkung ist, was im übrigen in den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen nicht bestritten wird ( 8 ). Da die Vorschrift speziell eingeführte Erzeugnisse betrifft, kann sie im übrigen nicht durch irgendeine in Artikel 30 EWG-Vertrag enthaltene "Rule of reason" gerechtfertigt werden ( 9 ).
6 . Die Beurteilung spitzt sich also vollständig auf die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des Artikels 36 unter dem Gesichtspunkt "der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen" zu . Daß die Vogelwet von 1936 als Zielsetzung nicht allein den Schutz seltener oder vom Aussterben bedrohter Vogelarten hat, wie in den von dem Unternehmen eingereichten Erklärungen ausgeführt wird, sondern die weitergehende Zielsetzung, den Vogelbestand zu fördern, dürfte sich aus der Präambel des Gesetzes und aus seinem Artikel 2 (" Interesse des Vogelbestands ") ergeben . Nach Ansicht der Kommission kann diese Zielsetzung als unter das in Artikel 36 genannte Rechtsgut des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Tieren fallend angesehen werden . Dies erscheint mir richtig zu sein : Artikel 36 unterscheidet nicht zwischen den einzelnen Tierarten . Der Umstand, daß das Moorschneehuhn keine vom Aussterben bedrohte Vogelart ist, ist daher insoweit als unerheblich anzusehen ( 10 ).
7 . Eine wesentliche Frage ist, ob Artikel 36 auch in einem Fall wie dem vorliegenden anwendbar ist, wo es um eine Maßnahme geht, die ein Mitgliedstaat getroffen hat, um Tiere, die nicht in seinem Staatsgebiet, sondern vielmehr in einem anderen Mitgliedstaat leben, vor der Jagd zu schützen . Im vorliegenden Fall ist nämlich unstreitig, daß es in den Niederlanden keine lebenden Moorschneehühner gibt .
Die Kommission ist der Ansicht, es könne bereits aus dem Wortlaut von Artikel 36 darauf geschlossen werden, daß die Zielsetzung des Schutzes des Lebens von Tieren sich genausogut auf Tiere beziehen könne, die in dem Land, das die Schutzmaßnahmen ergreife, nicht vorkämen, wie auf Tierarten, die dort tatsächlich lebten . Ich vermag nicht zu erkennen, wie aus dem Wortlaut ein Argument für diese oder jene Ansicht hergeleitet werden könnte . Sicherlich siedelt Artikel 36 die dort geschützten Interessen nicht ausdrücklich in dem Mitgliedstaat an, der Vorschriften erlässt . Gleichwohl scheint dieser Artikel ebensowenig als Ermunterung zu verstehen zu sein, zum Schutz von in anderen Mitgliedstaaten angesiedelten Interessen mit dem Erlaß von Vorschriften vorzugehen . Eine Maßnahme, die einseitig von einem Mitgliedstaat im Hinblick auf die Jagd auf Tiere in einem anderen Mitgliedstaat ergriffen wird, scheint im übrigen auf den ersten Blick nicht ohne weiteres mit dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens vereinbar zu sein, das die Mitgliedstaaten einander entgegenzubringen haben, wenn sie in ihrem Recht eine Gemeinschaftsrichtlinie durchführen ( siehe sogleich unter der Nr . 10 ).
Ich verstehe auch den Hinweis der Kommission auf die Randnummer 45 des Urteils vom 25 . Januar 1977 in der Rechtssache 46/76 ( Bauhuis/Niederlande, Slg . 1977, 5 ) nicht, worin angeblich entschieden worden sei, daß die in Artikel 36 genannten Interessen auch in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, der die Maßnahme ergreife, belegen sein könnten . Meines Erachtens enthält das genannte Urteil Bauhuis keinen Hinweis in diese Richtung . Ganz im Gegenteil : In mehreren Erwägungen ( Randnrn . 27 bis 30 ) wird ausdrücklich dargelegt, daß eine tierärztliche Kontrolle, zu der das Versandland in einer Richtlinie verpflichtet sei ( Randnr . 27 ), unabhängig davon, welcher Mitgliedstaat Versandland beziehungsweise Bestimmungsland sei, keine einseitig von den einzelnen Mitgliedstaaten, sondern eine für die Gesamtheit der betreffenden Erzeugnisse verbindlich und einheitlich erlassene Maßnahme sei ( Randnr . 28 ); daher handele es sich nicht um eine Regelung, die von den einzelnen Mitgliedstaaten in ihrem eigenen Interesse, sondern um eine solche, die vom Rat im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft erlassen werde ( Randnr . 29 ), weswegen die Kontrollen viel eher als Maßnahmen gälten, die den freien Warenverkehr begünstigen sollten, denn als Abgaben gleicher Wirkung ( Randnrn . 30 bis 31 ). Der Schluß, den ich aus der grossen Bedeutung ziehe, die der Gerichtshof dem gemeinschaftlichen Charakter sowohl der Rechtsgrundlage ( Richtlinie ) als auch der Auswirkung ( Einheitlichkeit ) und der Zielsetzung ( Begünstigung des freien Warenverkehrs ) beimisst, ist dem eher entgegengesetzt, den die Kommission in ihren Erklärungen vorträgt .
Das letzte Argument der Kommission zugunsten der Anwendbarkeit des Artikels 36 auf den Schutz von Interessen, die vollständig in einem anderen Mitgliedstaat belegen sind, wird aus dem "grenzuebergreifenden Charakter des Schutzes des Vogelbestands" geschöpft, der sowohl mit der Vogelrichtlinie 79/409 als auch mit dem der Verordnung Nr . 3626/82 beigefügten Washingtoner Vertrag ausdrücklich anerkannt worden sei . Wenngleich dieses Argument sich für die Beurteilung der vorliegenden Rechtssache nicht auf die beiden genannten Rechtsakte stützen kann - da sie beide nicht unmittelbar anwendbar sind, sondern nur aufgrund einer Ausdehnung ihres Anwendungsbereichs durch einen Mitgliedstaat - lässt es doch die Annahme zu, daß sich ein Mitgliedstaat auf die Sorge um das Leben von Tieren in einem anderen Mitgliedstaat berufen kann, um eine Beschränkung des freien Warenverkehrs zu rechtfertigen . Es scheint mir jedoch ohne weiteres klar zu sein, daß die Erfordernisse der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit, die ich hiernach behandeln werde, in einem solchen Fall genauso streng beurteilt werden müssen wie gewöhnlich . Der Umstand, daß es im vorliegenden Fall um einen Vogel geht, der kein Zugvogel ist, wird in der Beurteilung eine Rolle spielen .
8 . Es ist daher nun zu untersuchen, ob die in der Vogelwet von 1936 vorgesehene Maßnahme im Sinne von Artikel 36 EWG-Vertrag gerechtfertigt ist, das heisst, ob sie seitens der Niederlande eine Maßnahme ist, die zu dem Ziel des Schutzes des Lebens der im Vereinigten Königreich lebenden ( und nur im toten Zustand in die Niederlande gebrachten ) Moorschneehühner in einem angemessenen Verhältnis steht ( 11 ).
Im Hinblick auf den bereits ( unter Nr . 3 ) genannten Atikel 14 der Vogelrichtlinie, wonach die Mitgliedstaaten strengere Schutzmaßnahmen vorsehen können, ist in erster Linie die Rechtsprechung einschlägig, wonach Harmonisierungsrichtlinien die den Mitgliedstaaten durch Artikel 36 belassenen Restzuständigkeiten nicht erweitern ( 12 ), sondern allenfalls beschränken können; letzteres geschieht in dem Masse, in dem die Harmonisierung vollständig ist ( 13 ).
In der Rechtsprechung des Gerichtshofes werden die Gesichtspunkte der Erforderlichkeit und der Verhältnismässigkeit häufig zusammen untersucht ( 14 ), in einer Analyse, die sich eng an die zur Rechtfertigung angeführten tatsächlichen Umstände und an die konkrete Rechtslage anschließt . Bei der Beurteilung der erstgenannten Voraussetzung geht es um die Frage, ob die Maßnahme zur Verwirklichung des verfolgten Ziels erforderlich ist . Dies bedeutet zweierlei : Einerseits, daß die erlassene Maßnahme in einem Kausalzusammenhang mit dem verfolgten Ziel steht, also zu seiner Erreichung geeignet oder hierfür sachdienlich ist, und andererseits, daß es für die betreffende Maßnahme keine den freien Warenverkehr weniger beschränkende Alternative gibt ( 15 ). Das zweite Erfordernis betrifft die Verhältnismässigkeit zwischen der verursachten Behinderung auf der einen und dem damit verfolgten Ziel und seiner konkreten Verwirklichung auf der anderen Seite .
9 . Was die Geeignetheit oder Sachdienlichkeit der Maßnahme betrifft, kann, wie bereits angesprochen ( unter Nr . 7 ), unter den tatsächlichen Umständen der bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtssache nicht ausgeschlossen werden, daß dieses Kriterium erfuellt ist . Es ist in der Tat möglich, daß das niederländische Einfuhrverbot die Nachfrage nach toten Exemplaren der betreffenden Vogelart aus dem Mitgliedstaat verringert und daß so ein positiver Einfluß auf deren Bestand in dem Mitgliedstaat, in dem die Vogelart lebt, ausgeuebt wird, daß mit anderen Worten ein gewisser Kausalzusammenhang zwischen der Maßnahme und dem verfolgten Ziel besteht .
Bleibt der zweite Gesichtspunkt der Notwendigkeitsprüfung, also das Kriterium der weniger belastenden Alternative . Hierauf geht die Kommission in ihren Erklärungen ein, wo sie die Ansicht vertritt, der Umstand, daß das Moorschneehuhn in den Niederlanden nicht vorkomme, führe dazu, daß das Verhältnismässigkeitskriterium ( mir scheint es richtiger, von dem Erforderlichkeitskriterium zu sprechen ) automatisch erfuellt sei : Denn die einzig denkbare Maßnahme, die in den Niederlanden im Hinblick auf einen Vogel, der dort nicht vorkomme, ergriffen werden könne, sei ein Einfuhr - und Verkaufsverbot .
Ich habe einige Zweifel an dieser Argumentation der Kommission, der sich der Vertreter der niederländischen Regierung in der mündlichen Verhandlung angeschlossen hat . Der Umstand, daß das Moorschneehuhn in den Niederlanden nicht vorkommt, kann das Erforderlichkeitskriterium nicht gegenstandslos machen . Dies folgt bereits aus der einschlägigen Rechtsprechung, in der der Gerichtshof entschieden hat, daß die Notwendigkeit des Erlasses von Schutzmaßnahmen entfällt, wenn es in dem Ausfuhrland eine gesetzliche Regelung gibt, die für einen Schutz sorgt, der dem im Einfuhrland gleichwertig ist . Diese Rechtsprechung betraf nicht nur Maßnahmen zum Schutz von völlig auf dem eigenen Staatsgebiet gelegenen Interessen ( 16 ), sondern auch einen Fall, in dem eine nationale ( Umwelt-)Schutzmaßnahme grenzueberschreitenden Interessen diente ( 17 ) ( 18 ).
Der Ausgangspunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit liegt im vorliegenden Fall meines Erachtens jedoch vor allem in der Regelung der Richtlinie über den Vogelbestand . In deren Rahmen hat der Rat, in dem alle Mitgliedstaaten vertreten sind, befunden, daß der betreffende Vogel in den Gebieten, in denen er vorkommt, derartig zahlreich lebt, daß von der Jagd auf ihn, wie sie von dem Herkunftsmitgliedstaat geregelt ist, keine Gefahr ausgeht . Im Zusammenhang mit der Harmonisierung muß ein anderer Mitgliedstaat schon triftige Gründe vorweisen können, ehe angenommen werden kann, daß ein Einfuhrverbot, also ein Eingriff in das grundlegende Prinzip des freien Warenverkehrs, die einzige oder die am wenigsten belastende Maßnahme zur Förderung eines im ersteren Mitgliedstaat lebenden Vogelbestands ist . Zwar stellt es die Richtlinie den Mitgliedstaaten frei, weitergehende Maßnahmen zu ergreifen, aber auch solche Maßnahmen müssen von dem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung des Erfordernisses des gegenseitigen Vertrauens in die Gesetzgebung eines anderen Mitgliedstaats getroffen werden, wenn diese Maßnahme hauptsächlich ein in einem anderen Mitgliedstaat belegenes Interesse betrifft .
In einer Situation wie der vorliegenden, in der keine bedrohte Vogelart auf dem Spiel steht und in der es um eine Vogelart geht, die in dem die Maßnahme erlassenden Mitgliedstaat lebend nicht vorkommt, scheint mir dem Königreich der Niederlande im heutigen Rahmen der gemeinschaftlichen Zusammenarbeit eine weniger einschneidende Maßnahme offenzustehen . Diese besteht darin, mit Hilfe der in Artikel 12 der Vogelrichtlinie angesprochenen Berichte regelmässig Informationen über den Bestand von Moorschneehühnern einzuziehen und dann, soweit nötig, in dem gemäß Artikel 16 eingesetzten Ausschuß vorzuschlagen, diesen Vogel gemäß Artikel 15 ( also mit qualifizierter Mehrheit ) in den Anhang I der Richtlinie, der die bedrohten Vogelarten enthält, aufzunehmen . Dies erscheint mir mit dem heute zwischen Mitgliedstaaten geltenden Vertrauensgrundsatz mehr in Einklang zu stehen, als wenn eine Bestimmung aus der Vogelwet von 1936 angewandt wird, die aufgrund einer Interessenabwägung erlassen wurde, in der weder der "acquis communautaire" noch der Standpunkt der Mitgliedstaaten, in denen die Vogelart lebend vorkommt, berücksichtigt werden konnte . Dieser letztgenannte Punkt ist um so bedeutender, als in der in den Niederlanden erfolgten Interessenabwägung hinsichtlich der betreffenden Vogelart bestimmte Interessen keine Rolle spielen können ( so zum Beispiel, daß die Jagd zum Schutz von Feldfrüchten angezeigt ist ) ( 19 ), die für den Mitgliedstaat, in dem der Vogel vorkommt, möglicherweise sehr wohl eine Rolle gespielt haben .
Nur wenn sich herausstellen sollte, daß diese weniger einschneidende Alternative keine Lösung bietet, kann ein Mitgliedstaat eine weitergehende Maßnahme in Erwägung ziehen, aber auch dann muß zusätzlich feststehen, daß die Maßnahme die sogleich zu besprechende Verhältnismässigkeitsprüfung besteht .
10 . Eine Maßnahme, die zu dem mit ihr verfolgten Ziel in ursächlichem Zusammenhang steht und zu der keine weniger einschneidende Alternative besteht, muß sodann an dem Kriterium der Verhältnismässigkeit zwischen der vorgenommenen Beschränkung und dem damit verfolgten Ziel und/oder dem damit konkret erreichten Ergebnis geprüft werden . Dieses Kriterium kann den Mitgliedstaat dazu verpflichten, von der Maßnahme abzusehen oder sich mit einer weniger wirksamen Maßnahme zu begnügen, wenn die beschränkende Wirkung der Maßnahme auf den freien Warenverkehr dem mit der Maßnahme verfolgten Ziel oder dem mit ihr konkret erreichten Ergebnis nicht angemessen ist .
Ein Beispiel hierfür kann im Urteil vom 20 . September 1988 in der Rechtssache 302/86 ( Kommission/Dänemark ) ( 20 ) gefunden werden, das zwar die Beurteilung eines zwingenden Grundes nach Artikel 30 EWG-Vertrag betraf, aber hinsichtlich des Verhältnismässigkeitskriteriums hier als Präzedenzfall angeführt werden kann . In dieser Rechtssache erachtete der Gerichtshof ein allgemeines System von genehmigten wiederverwertbaren Verpackungen für Bier und Erfrischungsgetränke als zum Schutz der Umwelt gerechtfertigt . Eine zweite Maßnahme, die ausserdem nicht anerkannte ( nicht metallische ) Verpackungen zuließ, wenn ein eigenes Pfand - und Wiederverarbeitungssystem eingerichtet wurde, jedoch beschränkt auf 3 000 hl je Hersteller und Jahr, wurde vom Gerichtshof als nicht gerechtfertigt und als mit Artikel 30 unvereinbar angesehen, da die beschränkende Wirkung für den innergemeinschaftlichen Handel zu der geringeren Gewähr, die ein solches eigenes Wiederverarbeitungssystem gegenüber dem allgemeinen System ( bei dem jedes Leergut bei jedem Getränkehändler abgegeben werden kann ) bietet, nicht in einem angemessenen Verhältnis stehe .
Genauso wurde auch im Hinblick auf Maßnahmen, die mit dem Schutz der Gesundheit von Tieren begründet wurden, entschieden, daß es unverhältnismässig sei, gegen Risiken vorzugehen, die so entfernt oder klein seien, daß sie nicht mehr als reell angesehen werden könnten ( 21 ).
Die Anwendung der Vogelwet von 1936, um die es im Ausgangsverfahren geht, scheint mir jedenfalls an diesem Verhältnismässigkeitskriterium zu scheitern . Die Beschränkung des innergemeinschaftlichen Handels, die die Folge eines absoluten Einfuhrverbots in die Niederlande ist, steht meines Erachtens ausser Verhältnis zu dem kleinen Beitrag, den sie konkret - durch den Wegfall eines Anreizes, diese Vogelart im Vereinigten Königreich zu töten - zur Verwirklichung einer Zielsetzung leisten kann, nämlich der Förderung des Bestands einer nicht bedrohten Vogelart, der in der gemeinschaftlichen Beschlußfassung und Rechtsetzung keine Priorität eingeräumt wird . Dies gilt insbesondere, weil die untersuchte Maßnahme und die aus ihr folgende Handelsbeschränkung dazu bestimmt sind, einen Vogel auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu schützen und folglich, entgegen dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, dort Wirkung zu entfalten, und weil die Maßnahme obendrein aufgrund einer einseitigen Interessenabwägung, also ohne Berücksichtigung von Interessen, die die Jagd auf den Vogel möglicherweise erforderlich machen oder rechtfertigen können, getroffen wurde .
11 . Aus all diesen Gründen schlage ich vor, die Vorabentscheidungsfrage wie folgt zu beantworten :
"Die den freien Warenverkehr betreffenden Artikel des EWG-Vertrags sind so auszulegen, daß sie der Anwendung eines Handels - und Einfuhrverbots für alle, auch tote Exemplare einer Vogelart entgegenstehen, die in dem die Maßnahme ergreifenden Mitgliedstaat nicht lebend, in einem anderen Mitgliedstaat aber zahlreich vorkommt und die dort in Übereinstimmung mit der Einordnung der betreffenden Art in die Kategorien der Anhänge II Teil 1 und III Teil 1 der Richtlinie 79/409/EWG und mit der danach anwendbaren nationalen Regelung des anderen Mitgliedstaats ohne Verletzung von dort geltendem Recht erlegt werden kann ."
(*) Originalsprache : Niederländisch .
( 1 ) Lagopus lagopus scoticus . Entsprechend dem Sprachgebrauch in den Gemeinschaftsvorschriften wird mit Ausnahme dieses Zitats die Bezeichnung "Moorschneehuhn" verwendet .
( 2 ) ABl . 1979, L 103, S . 1 .
( 3 ) Weder in den schriftlichen Erklärungen noch in der mündlichen Verhandlung wurde angezweifelt, daß der betreffende Vogel im Gebiet der Gemeinschaften kein Zugvogel ist; siehe Cramp & Simmons : "Handbook of the Birds of Europe, the Middle East and North Africa", Band II, 1980, S . 391, 394 .
( 4 ) Der söben zitierte Wortlaut von Artikel 14 der Richtlinie enthält das Verb "ergreifen"; daraus könnte hergeleitet werden, daß nur neu ergriffene Massahmen oder neu eingeführte Vorschriften, nicht beibehaltene alte Vorschriften oder Maßnahmen gemeint seien .
( 5 ) Siehe die in Fußnote 12 zitierte Rechtsprechung .
( 6 ) ABl . 1982 ,L 384, S . 1 .
( 7 ) A.a .O ., S . 7 .
( 8 ) Für die Einordnung eines absoluten Vermarktungs - und Einfuhrverbots für ein Erzeugnis als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Beschränkung sei auf das Urteil vom 23 . Februar 1988 in der Rechtssache 216/84, Kommission/Frankreich, Slg . 1988, 793, Randnr . 7, verwiesen .
( 9 ) Dies bedeutet, daß die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach der "Umweltschutz" - ein anderer, vielleicht weitergehender Begriff als der in Artikel 36 genannte "Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen" - ein im Rahmen der "Rule of reason" schutzwürdiges Interesse ist ( siehe das Urteil vom 20 . September 1988 in der Rechtssache 302/86, Kommision/Dänemark, Slg . 1988, 4607, mit Verweisung auf das Urteil vom 7 . Februar 1985 in der Rechtssache 240/83, ABDHU, Slg . 1985, 531 ), hier nicht anwendbar ist . Siehe auch die Fußnoten 10 und 11 .
( 10 ) Die Vorabentscheidungsfrage bezieht sich ausschließlich auf Artikel 36 EWG-Vertrag, soweit dieser den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren im Auge hat und folglich mittelbar den Schutz der Umwelt . In der mündlichen Verhandlung nach dem Verhältnis dieser beiden schutzwürdigen Belange zueinander ( Schutz von Gesundheit und Leben und Schutz der Umwelt, nunmehr als Ziel in Artikel 100 a Absatz 4 EWG-Vertrag genannt ) befragt, hat keine der anwesenden Parteien eine eigenständige Beurteilung der untersuchten niederländischen Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes verlangt . Eine solche Beurteilung würde davon ausgehen, daß Umweltschutz ein Rechtfertigungsgrund ist, der entweder bereits jetzt unter den Begriff "Schutz der Gesundheit oder des Lebens" in Artikel 36 gebracht werden kann, oder der gemäß Artikel 100 a Absatz 4 der Liste der dort genannten Rechtfertigungsgründe anzufügen ist . Aber auch dann müssen selbstverständlich die Kriterien des Artikels 36 erfuellt sein, was im vorliegenden Fall, wie sich sogleich zeigen wird ( unter Nr . 10 ), nicht der Fall zu sein scheint . Eine Erörterung der Frage nach der Tragweite von Artikel 36 in Verbindung mit Artikel 100 a Absatz 4 unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes kann hier folglich unterbleiben . Siehe auch Fußnote 11 .
( 11 ) Aus dieser Formulierung ergibt sich, daß die Fragestellung in diesem konkreten Fall nicht wesentlich anders wäre, wenn nicht der Schutz des Lebens von Vögeln, sondern der Schutz der Umwelt das nach Artikel 36 schutzwürdige Interesse wäre ( siehe die vorangehende Fußnote ): Im Falle einer nicht bedrohten und nicht über die Landesgrenzen hinweg wandernden Vogelart scheint mir der Rechtfertigungsgrund "Schutz des Lebens von Tieren", wobei kein Unterschied gemacht wird zwischen dem mehr oder weniger grossen Wert der betreffenden Vogelart für die Umwelt, zumindest ebensoviel Raum für Umweltschutzerwägungen zu lassen wie ein speziell auf den Umweltschutz gerichteter Rechtfertigungsgrund .
( 12 ) Urteil vom 20 . Mai 1976 in der Rechtssache 104/75, de Peijper, Slg . 1976, 613, Randnr . 31 .
( 13 ) Urteil vom 30 . November 1983 in der Rechtssache 227/82, Van Bennekom, Slg . 1983, 3883, Randnr . 35 .
( 14 ) Siehe zum Beispiel das Urteil in der Rechtssache 104/75, a . a . O ., Randnrn . 21 bis 22, und das Urteil vom 8 . Februar 1983 in der Rechtssache 124/81, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg . 1983, 203, Randnr . 16 .
( 15 ) Siehe zum Beispiel das Urteil vom 22 . März 1983 in der Rechtssache 42/82, Kommission/Frankreich, Slg . 1983, 1013, Randnrn . 55 bis 57 .
( 16 ) Urteile vom 16 . Dezember 1980 in der Rechtssache 27/80, Fietje, Slg . 1980, 3839, Randnr . 12, Absatz 1, und vom 22 . Juni 1982 in der Rechtssache 220/81, Robertson, Slg . 1982, 2349, Randnr . 12 .
( 17 ) Urteil vom 10 . März 1983 in der Rechtssache 172/82, Inter-Huiles, Slg . 1983, 555, Randnr . 14, letzter Satz .
( 18 ) Ebenso die Anmerkung von J . H . Jans zum Urteil des niederländischen Raad van State, Afdeling Rechtspraak, vom 20 . März 1984, Milieu en Recht, 1985, S . 86, 89 .
( 19 ) Wie bereits unter Nr . 2 angesprochen, scheint eine solche Interessenabwägung nicht stattgefunden zu haben, da sich die Frage, ob dieser Vogel in den Niederlanden gejagt werden darf, dort nicht stellt .
( 20 ) Slg . 1988, 4607 .
( 21 ) Siehe das Urteil vom 31 . Januar 1984 in der Rechtssache 40/82, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg . 1984, 283, Randnrn . 14 bis 21 . Die Begründung in Zusammenfassung : Angesichts dessen, daß eine bestimmte Viehseuche in den vorangegangenen sechs Jahren in der Gemeinschaft immer weniger vorkam und daß die dagegen vorgenommene Impfung, die negative Folgen im Inland haben kann, kaum bei Schlachttieren angewendet wurde, war ein absolutes Einfuhrverbot für Fleisch von geschlachteten Tieren aus Mitgliedstaaten, die die Impfung anwendeten, nicht gerechtfertigt . Siehe insbesondere Randnr . 18 am Ende, wo der Gerichtshof ausgeführt hat, daß sein Urteil darauf beruht, "daß in bestimmten Fallkategorien überhaupt keine Ansteckungsgefahr besteht" ( Hervorhebung hinzugefügt ).
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