Wichtiger rechtlicher Hinweis
Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 8. April 1992. - EXTRAMET INDUSTRIE SA GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - DUMPING - ENDGUELTIGER ZOLL - CALCIUM-METALL. - RECHTSSACHE C-358/89.
Sammlung der Rechtsprechung 1992 Seite I-03813
Schlußanträge des Generalanwalts
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Im vorliegenden Verfahren beantragt die Klägerin, eine französische Gesellschaft, die Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 2808/89 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Calcium-Metall mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Sowjetunion und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Antidumpingzölle auf diese Einfuhren (ABl. L 271, S. 1), die mit der Verordnung Nr. 707/89 der Kommission (ABl. 1989, L 78, S. 10) eingeführt wurden. Hilfsweise beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der Randnummer 24 der Begründungserwägungen der streitigen Verordnung, in die die Weigerung des Rates, der Klägerin eine besondere Ausnahme von dem im verfügenden Teil dieser Verordnung festgelegten Zoll zu gewähren, aufgenommen ist.
2. Nach der streitigen Verordnung beträgt der Satz des endgültigen Zolles 21,8 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für Calcium-Metall mit Ursprung in China und 22 % dieses Preises für Calcium-Metall mit Ursprung in der Sowjetunion. Dies ist eine erhebliche Erhöhung gegenüber dem vorläufigen Zoll, der für Waren aus beiden Staaten 10,7 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betrug.
3. Ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der streitigen Verordnung bis zum Erlaß des Urteils zur Hauptsache wurde vom Präsidenten des Gerichtshofes mit Beschluß vom 14. Februar 1990 zurückgewiesen. Eine vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit wurde vom Gerichtshof mit Urteil vom 16. Mai 1991 zurückgewiesen.
Vorgeschichte
4. Calcium-Metall, die von der streitigen Verordnung erfasste Ware, wird hauptsächlich in der Metallurgie verwendet. Von der Klägerin wird es zur Herstellung von Calcium-Granulat verwendet, das zum Raffinieren von Metall und zur Herstellung neuartiger Hochleistungsmagnete für bestimmte Geräte im Haushalt und in der Industrie dient. Für diesen Verwendungszweck benötigt die Klägerin Calcium von sehr hohem Reinheitsgrad.
5. Derartiges Calcium kommt in der Natur nicht vor und wird nur in fünf Ländern, der früheren Sowjetunion, China, den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada und Frankreich hergestellt. Die Klägerin trägt vor, sie habe, seitdem sie mit der Herstellung von Calcium-Granulat begonnen habe, versucht, Calcium von dem einzigen französischen Hersteller, der Péchiney Électrométallurgie SA, zu beziehen; diese sei jedoch stets ausserstande oder nicht bereit gewesen, ihren Bedarf zu decken. Die mangelnde Lieferbereitschaft der Péchiney SA beruhe darauf, daß diese ein eigenes Verfahren zur Herstellung von Calcium-Granulat entwickle. Die Weigerung der Péchiney SA, sie zu beliefern, stelle einen Mißbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 86 EWG-Vertrag dar; sie habe deshalb eine ° noch anhängige ° Beschwerde beim Conseil de la concurrence, der französischen Wettbewerbsbehörde, erhoben. Die Klägerin habe sich nur deshalb an Lieferer ausserhalb der Gemeinschaft, insbesondere in China und der Sowjetunion, gewendet, weil sie nicht in der Lage gewesen sei, Calcium von der Péchiney SA zu beziehen.
6. Die Chambre syndicale de l' électrométallurgie et de l' électrochimie ° der Fachverband der Elektrometallurgie und der Elektrochemie für die Gemeinschaft ° reichte im Namen der Péchiney SA im Juli 1987 eine Beschwerde bei der Kommission ein, mit der sie geltend machte, Calcium-Metall mit Ursprung in China und der Sowjetunion werde in der Gemeinschaft gedumpt und verursache eine Schädigung. Die Kommission leitete eine Untersuchung bezueglich des Zeitraums vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1987 ein (ABl. 1988, C 20, S. 3), die schließlich zum Erlaß der streitigen Verordnung führte.
Die Anfechtung der streitigen Verordnung durch die Klägerin
7. Die Klägerin hält die streitige Verordnung im wesentlichen aus vier Gründen für nichtig. Ich werde diese nacheinander untersuchen. Zuvor möchte ich klarstellen, daß die Anfechtung von Randnummer 24 der Begründungserwägungen der streitigen Verordnung meines Erachtens nicht als gegen diese Randnummer als solche, sondern als gegen die Verordnung gerichtet zu verstehen ist, soweit mit ihr die Gewährung der beantragten Ausnahme abgelehnt wird. Sie steht und fällt daher mit der Anfechtung der Verordnung insgesamt. Meines Erachtens ist der Rat nicht befugt, unter Umständen wie den vorliegenden einem einzelnen Importeur eine Ausnahme von einer Antidumpingverordnung zu gewähren. Tatsächlich würde ° wie schon in Randnummer 24 der Begründungserwägungen der streitigen Verordnung ausgeführt ° eine Ausnahme der von der Klägerin beantragten Art dem Zweck dieser Verordnung zuwiderlaufen. War die Einführung eines Zolls im vorliegenden Fall gerechtfertigt, so besteht kein Grund, die Klägerin davon auszunehmen, da sie kein schutzwürdiges Interesse daran hat, weiterhin eingeführtes Calcium zu Dumpingpreisen zu beziehen.
8. Es sei darauf hingewiesen, daß sich die Klägerin für die Anfechtung der streitigen Verordnung auf Argumente stützt, die sie grösstenteils bereits vor der Kommission und dem Rat vor Erlaß der Verordnung angeführt hatte. In den Begründungserwägungen der streitigen Verordnung und der Verordnung Nr. 707/89 sind die Antworten der Kommission und des Rates zu den meisten dieser Argumente im einzelnen dargestellt. In seinem Schriftsatz beschränkt sich der Rat im wesentlichen auf eine Wiederholung dieser Antworten. Es ist daher nicht notwendig, daß ich einen detaillierten Überblick über alle Argumente der Parteien gebe.
i) Die Gleichartigkeit der Waren
9. Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung Nr. 2423/88 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1988, L 209, S. 1) lautet: "Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht." Das Vorliegen einer Schädigung kann nur festgestellt werden, wenn die gedumpten Einfuhren "eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachen oder zu verursachen drohen oder die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verzögern" (Artikel 4 Absatz 1). Gemäß Artikel 4 Absatz 5 sind unter dem Ausdruck "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" von gewissen Ausnahmen abgesehen "sämtliche Erzeuger der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft oder diejenigen unter ihnen zu verstehen, deren Gesamterzeugung einen grösseren Anteil an der gesamten Gemeinschaftserzeugung dieser Ware ausmacht". Der Ausdruck "gleichartige Ware" ist in Artikel 2 Absatz 12 definiert als "Ware, die mit der betreffenden Ware identisch ist, das heisst, ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die charakteristische Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware stark ähneln".
10. In Randnummer 7 der Begründungserwägungen der streitigen Verordnung kommt der Rat zu dem Schluß, " daß die Waren aus China und der Sowjetunion und die Waren der Gemeinschaftshersteller gleichartig im Sinne von Artikel 2 Absatz 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88" seien. Die Klägerin wendet sich gegen diese Schlußfolgerung. Sie hält das von der Péchiney SA hergestellte Calcium gegenüber dem chinesischen und sowjetischen für qualitativ minderwertig und schwerer zu verwenden. Dies beruhe darauf, daß die chinesischen und die sowjetischen Hersteller ein anderes Produktionsverfahren verwendeten, bei dem ein Metall mit einem Calciumgehalt von über 99 % entstehe, während das von der Péchiney SA verwendete Verfahren Metall mit einem Calcium-Gehalt von 96 % bis 97 % ergebe. In der mündlichen Verhandlung stellte sich heraus, daß das von den chinesischen und sowjetischen Herstellern verwendete Verfahren mit einem hohen Elektrizitätsverbrauch verbunden ist und die Verwendung dieses Verfahrens für die westlichen Hersteller unwirtschaftlich wäre. Nach dem Vorbringen der Klägerin muß das von der Péchiney SA gelieferte Calcium-Metall folglich einer weiteren Behandlung unterzogen werden, damit es den gleichen Reinheitsgrad wie das sowjetische und chinesische Calcium-Metall erreiche; dies erhöhe offensichtlich die Kosten seiner Verwendung.
11. Die Péchiney SA und die Chambre syndicale sind gemeinsam dem Verfahren zur Unterstützung der Anträge des Rates als Streithelferinnen beigetreten. Im weiteren werde ich in diesen Schlussanträgen der Einfachheit halber nur die erstgenannte erwähnen. Die Péchiney SA bestreitet nicht, daß das sowjetische und chinesische Calcium-Metall von höherem Reinheitsgrad als ihr eigenes ist, wendet sich aber gegen die Ansicht, daß beide Waren nicht als "gleichartige Waren" im Sinne der Grundverordnung angesehen werden könnten. Die beiden Waren seien für die meisten Anwendungen austauschbar; die Klägerin benötige nur wegen des besonderen Charakters ihres Produktionsverfahrens Calcium-Metall von einem besonders hohen Reinheitsgrad. Die Klägerin macht natürlich geltend, bei diesem Verfahren werde ein Endprodukt gewonnen, das wirksamer als die verfügbaren alternativen Endprodukte sei, wenn diese auch unter Verwendung eines Calcium-Metalls von niedrigerem Reinheitsgrad erzeugt werden könnten.
12. Wie sich aus Randnummer 6 der Begründungserwägungen ergibt, "kam die Kommission zu dem Schluß, daß das in der Gemeinschaft hergestellte Calcium-Metall zwar einen etwas niedrigeren Reinheitsgrad als das aus China und der Sowjetunion eingeführte Calcium-Metall aufweist, daß aber das in der Gemeinschaft hergestellte Calcium-Metall und die aus der Volksrepublik China und der Sowjetunion eingeführte Ware genügend ähnliche materielle und technische Eigenschaften haben und für die gleichen Endverwendungen und die gleichen Märkte bestimmt sind, so daß sie als gleichartige Waren angesehen werden können". Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Rates, daß der Unterschied zwischen dem Reinheitsgrad des in der Gemeinschaft hergestellten Calcium-Metalls einerseits und dem des chinesischen und sowjetischen Calcium-Metalls andererseits gering sei; ein Unterschied von weniger als einem Prozent könne vielmehr ausschlaggebend dafür sein, ob eine Ware für ihren Verwendungszweck brauchbar sei. Sie wiederholt ihren erstmals bei der Kommission ° erfolglos ° gestellten Antrag auf Bestellung eines Sachverständigen zur Prüfung der Frage der Gleichartigkeit.
13. Der Rat verweist auf mehrere Gesichtspunkte, die zwar für sich betrachtet nicht sämtlich ausschlaggebend sind, aber meines Erachtens die Behauptung der Klägerin erschüttern, daß das in der Gemeinschaft und das in China und der Sowjetunion hergestellte Calcium-Metall nicht als gleichartige Waren angesehen werden könnten. Erstens behauptet die Klägerin zwar, das von der Péchiney SA gelieferte Calcium-Metall entspreche ihren Anforderungen erst nach einer weiteren Behandlung, bestreitet aber nicht, daß die Verwendung des von der Péchiney SA gelieferten Calcium-Metalls für sie technisch möglich sei. Zweitens machte auch der sowjetische Exporteur während der Untersuchung geltend, seine Ware und die Ware der Péchiney SA seien nicht gleichartig, begründete dies aber damit, daß das in der Sowjetunion hergestellte Calcium-Metall von geringerer Qualität sei. Drittens ist kein Endabnehmer dem Verfahren zu irgendeinem Zeitpunkt beigetreten, um zur Sachaufklärung der Kommission Stellung zu nehmen. Viertens ° und dies ist vielleicht entscheidend ° ist aus dem Vorbringen der Klägerin, sie habe sich erst an Lieferanten in China und der Sowjetunion gewendet, nachdem sich herausgestellt habe, daß die Péchiney SA nicht bereit sei, sie zu beliefern, und die Péchiney SA habe damit einen Mißbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 86 EWG-Vertrag begangen, zu schließen, daß die Ware der Péchiney SA, hätte die Klägerin sie sich beschaffen können, für ihre Anwendungen geeignet gewesen wäre. War das von der Péchiney SA hergestellte Calcium-Metall wegen seiner geringeren Qualität für die Verwendungszwecke der Klägerin ungeeignet, so ist schwer verständlich, warum die Klägerin solche Anstrengungen unternahm, um es von dieser Quelle zu beziehen. Tatsächlich führt die Klägerin in ihrer der Klageschrift in der vorliegenden Rechtssache beigefügten Beschwerde vor dem Conseil de la concurrence aus, die Péchiney SA hätte ihr unschwer Calcium-Metall in der erforderlichen Menge und Qualität liefern können. Ferner hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß sie von der Péchiney SA hergestelltes Calcium für einige Anwendungen verwenden könne.
14. Meines Erachtens haben die Kommission und der Rat demnach zu Recht geschlossen, daß das in der Gemeinschaft hergestellte Calcium-Metall Eigenschaften aufweise, die denen des Calcium-Metalls aus China und der Sowjetunion im Sinne von Artikel 2 Absatz 12 der Grundverordnung stark ähnelten, wenn auch die beiden Waren nicht identisch seien. In mehreren der "Normalpapierkopierer"-Urteile vom 10. März 1992 (Rechtssachen C-171/87, C-174/87, C-175/87, C-176/87, C-177/87 und C-179/87) hat der Gerichtshof entschieden, daß Waren im Rahmen eines Antidumpingverfahrens als gleichartig angesehen werden können, wenn sie miteinander in Wettbewerb stehen. Es steht fest, daß für viele Anwendungen (die genaue Anzahl ist allerdings streitig) Calcium des in China und der Sowjetunion hergestellten Reinheitsgrads nicht erforderlich ist. Hinsichtlich dieser Anwendung steht also das in diesen Ländern hergestellte Calcium im Wettbewerb mit dem von der Péchiney SA hergestellten. Die Kommission hat daher meines Erachtens zu Recht geschlossen, daß beide Waren gleichartig seien. Es bestand, wie ich meine, keine Notwendigkeit, zuvor einen Sachverständigen zu bestellen.
ii) Berechnung des Normalwerts
15. In Randnummer 9 der Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 707/89 heisst es:
"Bei der Prüfung der Frage, ob die Einfuhren mit Ursprung aus der Volksrepublik China und der Sowjetunion gedumpt waren, musste die Kommission die Tatsache berücksichtigen, daß diese Länder keine Marktwirtschaftsländer im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 sind, und daher eines der in diesem Artikel genannten Verfahren für die Berechnung des Normalwerts wählen."
16. Gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a der Grundverordnung untersuchte die Kommission den Preis, zu dem gleichartige Waren in den Vereinigten Staaten von dem Unternehmen Pfizer zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt tatsächlich verkauft wurden. Die Klägerin wendet sich dagegen, daß die Kommission hierfür die Vereinigten Staaten als geeignetes marktwirtschaftliches Drittland gewählt habe, da Pfizer der einzige Hersteller in den Vereinigten Staaten sei und es keinen ausreichenden inländischen Wettbewerb gebe. Ferner tätige Pfizer die meisten seiner Verkäufe nicht im normalen Handelsverkehr (vgl. Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung), sondern mit verbundenen Unternehmen und erziele daher übermässige Gewinne. Der Normalwert hätte nach Auffassung der Klägerin gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b der Grundverordnung ermittelt werden müssen.
17. Der Rat führt aus, die Kommission habe nur die Verkäufe von Pfizer an unabhängige Endabnehmer berücksichtigt; die Preise von Pfizer seien während des Untersuchungszeitraums angemessen, aber nicht übermässig gewesen: vgl. Randnummer 8 der Begründungserwägungen der streitigen Verordnung. Tatsächlich behauptete Pfizer nach dem Vorbringen des Rates, innerhalb des Untersuchungszeitraums überhaupt keine internen Verkäufe an ihre chemischen und pharmazeutischen Tochtergesellschaften getätigt zu haben. Der Rat habe daher zu Recht die Sachaufklärung der Kommission hinsichtlich der Bestimmung des Normalwerts bestätigt. Ferner hat der Rat in seiner Klagebeantwortung wiederholt, die Kommission habe sich ausweislich Randnummer 11 der Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 707/89 vergewissert, daß sich Pfizer aufgrund der Einfuhren auf dem Inlandsmarkt in einer Wettbewerbssituation befunden habe.
18. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Oktober 1991 in der Rechtssache C-16/90 (Nölle, Slg. 1991, I-5163) festgestellt hat, fällt zwar die Auswahl eines Drittlands für diese Zwecke in den Spielraum, über den die Gemeinschaftsorgane bei der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte verfügen, doch unterliegt die Ausübung dieses Ermessens grundsätzlich der gerichtlichen Nachprüfung. Der Gerichtshof greift ein, wenn sich herausstellt, daß die einschlägigen Verfahrensvorschriften nicht eingehalten worden sind, der Sachverhalt nicht zutreffend festgestellt worden ist oder ein Ermessensmißbrauch vorliegt. Ferner stellt der Gerichtshof in Randnummer 13 des Urteils Nölle fest, daß sicherzustellen sei, daß die Organe bei der Ermittlung eines geeigneten Drittlands alle wesentlichen Umstände in Betracht gezogen haben und der Akteninhalt so sorgfältig geprüft worden sei, daß der Normalwert auf angemessene und vertretbare Weise bestimmt worden sei.
19. Die vom Rat in den Begründungserwägungen der streitigen Verordnung zu dieser Frage getroffenen Feststellungen sind jedoch von der Klägerin nicht widerlegt worden. Tatsächlich räumt die Klägerin in ihrer Klageschrift ein, daß im Untersuchungszeitraum eine beträchtliche Menge Calcium insbesondere aus Kanada in die Vereinigten Staaten eingeführt worden sei. Meines Erachtens hat daher die Klägerin nicht nachgewiesen, daß die im Urteil Nölle aufgestellten Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfuellt gewesen seien.
iii) Schädigung
20. Die Klägerin wendet sich gegen die von der Kommission in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 707/89 getroffenen und vom Rat in der streitigen Verordnung bestätigten Feststellungen zur Frage der Schädigung. Insbesondere verneint die Klägerin, daß irgendeine Schädigung der Wirtschaft der Gemeinschaft durch das angebliche Dumping hervorgerufen worden sei, wie Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung dies voraussetze. Dort heisse es: "Schädigungen, die durch andere Faktoren ° wie zum Beispiel Menge und Preise nicht gedumpter oder subventionierter Einfuhren oder Rückgang der Nachfrage ° hervorgerufen werden, die einzeln oder zusammen ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft haben, dürfen nicht den gedumpten oder subventionierten Einfuhren zugerechnet werden." In Artikel 4 Absatz 2 heisse es:
"Die Schadensprüfung stützt sich auf folgende Kriterien, von denen weder eines noch mehrere notwendigerweise für die Entscheidung ausschlaggebend sind:
a) Umfang der gedumpten oder subventionierten Einfuhren, insbesondere das Vorliegen eines erheblichen Anstiegs derselben, sei es absolut oder im Verhältnis zu Erzeugung oder Verbrauch in der Gemeinschaft;
b) Preise der gedumpten oder subventionierten Einfuhren, insbesondere das Vorliegen einer bedeutsamen Unterbietung des Preises einer gleichartigen Ware in der Gemeinschaft;
c) Auswirkungen auf den betroffenen Wirtschaftszweig, wie sie in der bereits eingetretenen oder sich abzeichnenden Entwicklung maßgeblicher wirtschaftlicher Indikatoren erkennbar werden ..."
21. Die Feststellungen der Kommission zur Frage der Schädigung sind in den Randnummern 16 bis 22 der Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 707/89 dargestellt. Danach gingen die Einfuhren von Calcium-Metall aus China von 130 Tonnen 1985 auf 119 Tonnen 1987 nach einem Spitzenwert von 150 Tonnen 1986 zurück. Die Einfuhren aus der Sowjetunion stiegen von 60 Tonnen 1985 auf 428 Tonnen 1986, und fielen dann 1987 wieder auf 145 Tonnen. Die Kommission weist darauf hin, daß der massive Anstieg der Einfuhren aus der UdSSR 1986 zu überhöhten Lagerbeständen geführt habe.
22. Der Kommission zufolge muß diese Tendenz im Zusammenhang mit dem stetigen Verbrauchsrückgang in der Gemeinschaft seit 1985 gesehen werden. Nach dem Vorbringen der Klägerin wurde der Rückgang des Verbrauchs zumindest teilweise durch technologische Fortschritte hervorgerufen, aufgrund deren weniger Calcium für Anwendungen gebraucht worden sei, die zuvor weit grössere Mengen erfordert hätten. Aufgrund dieses Verbrauchsrückgangs stieg der Marktanteil der chinesischen Einfuhren von 12 % 1985 auf 20 % 1987, während der Marktanteil der sowjetischen Einfuhren von 6 % 1985 auf 25 % 1987 stieg.
23. Offensichtlich nahm die Péchiney SA 1985 und 1986 aufgrund von Entscheidungen, die sie während der Expansion des Marktes getroffen hatte, erhebliche Investitionen vor. Der steigende Marktanteil der Importe hatte gravierende Folgen für die Auslastung der Produktionskapazität der Péchiney SA, die von 81 % 1985 auf 52 % 1987 fiel. Während dieser Jahre musste die Péchiney SA die Hälfte ihrer Belegschaft entlassen und erlitt 1987 erhebliche finanzielle Verluste. Die Kommission stützt ihre Auffassung, daß die Schädigung der Péchiney SA durch die Einfuhren aus China und der Sowjetunion hervorgerufen worden sei, darauf, daß der Verbrauchsrückgang in der Gemeinschaft fast genau durch den Rückgang der Einfuhren aus Drittländern mit Ausnahme von China und der Sowjetunion ausgeglichen worden sei. Ihres Erachtens konnte daher die Schädigung nicht auf Einfuhren aus diesen Drittländern zurückgeführt werden.
24. Die Klägerin wendet sich dagegen, daß die Kommission und der Rat sich auf die Produktionszahlen der Péchiney SA für 1985 stützen, da dieses Jahr aussergewöhnlich gewesen sei. Aufgrund der Vorjahresproduktion habe man eine jährliche Steigerung der Produktion der Péchiney SA um etwa 10 % pro Jahr erwarten können. Auf dieser Grundlage hätte sie 1985 ungefähr 660 Tonnen hergestellt, während sie tatsächlich 927 Tonnen hergestellt habe. Die Péchiney SA habe demnach die zukünftige Nachfrage nach Calcium-Metall überschätzt. Sehe man von den aussergewöhnlichen Zahlen für 1985 ab, erscheine der Produktionsrückgang der Péchiney SA viel geringer und veranlasse zu der Annahme, daß diese durch den rückläufigen Verbrauch kaum Nachteile erlitten habe. Die Entscheidung der Péchiney SA, 1985 und 1986 beträchtliche Investitionen vorzunehmen, sei angesichts dieses Rückgangs unklug gewesen.
25. Die Kommission und der Rat halten dieses Argument für nicht stichhaltig. Der Rat weist darauf hin, daß die Péchiney SA ihre Entscheidung, in neue Kapazitäten zu investieren, 1984 getroffen habe, als die Kapazitätsauslastung bei 92 % gelegen und der Markt expandiert habe. Die Klägerin hat diese Behauptung nicht bestritten; sie entspricht wohl auch ihrer Auffassung, daß das Jahr 1985 nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Meines Erachtens kann von der Kommission und vom Rat kein Urteil darüber erwartet werden, ob die Führungsentscheidungen von in Antidumpingverfahren verwickelten Unternehmen klug waren, es sei denn, es werden eindeutige Beweise dafür vorgelegt, daß eine bestimmte Entscheidung völlig unvernünftig gewesen sei. Die Kommission und der Rat gingen, wie ich meine, zulässigerweise davon aus, daß der Péchiney SA nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, sie habe den Rückgang der Nachfrage nicht vorhergesehen, und daß weiterhin die Schädigung der Péchiney SA durch die Zunahme der Einfuhren aus China und der Sowjetunion nicht auf etwaige Fehleinschätzungen der Unternehmensführung der Péchiney SA habe zurückgeführt werden können.
26. Die Klägerin macht ferner geltend, ein grosser Teil der Calcium-Metall-Einfuhren aus China und der Sowjetunion im Untersuchungszeitraum sei für sie selbst bestimmt gewesen; sie habe, wie bereits erwähnt (vgl. oben Nr. 5), diese Quellen nur in Anspruch genommen, weil sich die Péchiney SA rechtswidrig geweigert habe, sie zu beliefern. Wäre die Péchiney SA bereit gewesen, den Bedarf der Klägerin zu decken, so wären die Einfuhren aus China und der Sowjetunion viel geringer gewesen und die Auslastung der Produktionskapazitäten der Péchiney SA hätte sich stark verbessert. Ein etwaiger Schaden der Péchiney SA sei also weitgehend von ihr selbst verursacht und daher nicht zu berücksichtigen.
27. Die Antwort der Kommission auf dieses Argument, der sich der Rat anschließt, kann mich nicht völlig überzeugen. Randnummer 15 der Begründungserwägungen der streitigen Verordnung (in der ein Argument eines Einführers gegen die Verordnung Nr. 707/89 wiedergegeben und beantwortet wird) lautet:
"Drittens habe der Gemeinschaftshersteller sich den Schaden selbst verursacht, indem er es ablehnte, Calcium-Metall an den Einführer zu liefern, der übrigens in einem Mitgliedstaat ein Gerichtsverfahren gegen den Gemeinschaftshersteller wegen des behaupteten Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung angestrengt hat.
Die Kommission stellt fest, daß der Gemeinschaftshersteller diese Behauptungen zurückgewiesen hat, und daß bisher in dem betreffenden Mitgliedstaat noch kein endgültiges Urteil in dem Gerichtsverfahren ergangen ist.
Die Kommission vertritt die Auffassung, daß der Zweck eines Antidumpingverfahrens nicht darin besteht und nicht darin bestehen kann, restriktive Geschäftspraktiken zu verurteilen oder zu begünstigen, und daß die Einleitung eines solchen Verfahrens folglich einem Unternehmen nicht das Recht nimmt, Verfahren nach Artikel 85 oder 86 des Vertrages anzustrengen, deren Ausgang durch eine Antidumpinguntersuchung nicht vorentschieden werden kann. Falls ein Verstoß aufgrund der Verordnung Nr. 17 ergeht, kann die Kommission im übrigen das gegenwärtige Antidumpingverfahren aufgrund von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 überprüfen."
28. Was den ersten Teil der Antwort der Kommission auf dieses Vorbringen angeht, war es offensichtlich nicht ausreichend, einfach festzustellen, daß der Gemeinschaftshersteller die fraglichen Behauptungen zurückgewiesen habe. Ferner konnte die Tatsache, daß in dem nationalen Verfahren eine endgültige Entscheidung noch nicht ergangen war, die Kommission nicht von ihrer Verpflichtung entbinden, diese Frage ° falls sie erheblich war ° zu prüfen.
29. Was den zweiten Punkt der Antwort der Kommission angeht, so hat diese bereits in anderen Dumpingfällen die Nichtberücksichtigung von auf die Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrages gestützten Argumenten in ähnlicher Weise gerechtfertigt(1). Dieser Absatz ist also offensichtlich eine blosse Standardformulierung. Sie war im vorliegenden Fall um so weniger angebracht, als das Verfahren nach Artikel 86 EWG-Vertrag nicht im Rahmen der Verordnung Nr. 17 (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), sondern, durchaus rechtmässig, vor den zuständigen nationalen Behörden angestrengt worden ist. Jedenfalls reicht es offenkundig nicht aus, nur die Möglichkeit einer Überprüfung des Antidumpingverfahrens im Falle einer späteren Feststellung eines Verstosses gegen die Wettbewerbsregeln offen zu lassen, denn die Partei, die sich auf diese Regeln beruft, kann inzwischen einen nicht wiedergutzumachenden Schaden erlitten haben. Ein derartiges Verfahren bietet meines Erachtens keinen ausreichenden Schutz dagegen, daß Antidumpingverfahren zur Untergrabung der Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrages benutzt werden.
30. Daß es schwierig ist, Antidumpingmaßnahmen mit Erwägungen der Wettbewerbs- oder Antitrustpolitik in Einklang zu bringen, ist allgemein anerkannt(2); kürzlich wurde dieses Thema von Generalanwalt Van Gerven in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Nölle, a. a. O., insbesondere Nummer 11, erörtert. Zutreffend heisst es bei einem der Kommentatoren, das Kartellrecht solle den Wettbewerb erhalten, was im allgemeinen bedeute, die Preise niedrig zu halten; Antidumpingmaßnahmen sollten unlauteren Wettbewerb verhindern und daher gelegentlich die Preise erhöhen. Jedes Antidumpinggesetz könne, werde es nicht sorgfältig angewendet, zu einer Lähmung des Wettbewerbs führen (vgl. Temple Lang, a. a. O., S. 7-2).
31. Die besondere Stellung der Wettbewerbspolitik im Rahmen des EWG-Vertrages wird in Artikel 3 Buchstabe f deutlich. Danach gehört zu den Tätigkeiten der Gemeinschaft "die Errichtung eines Systems, das den Wettbewerb innerhalb des gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen schützt". Die grundlegende Bedeutung dieses Ziels hat der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 6/72 (Europemballage und Continental Can/Kommission, Slg. 1973, 215, Randnr. 24) betont.
32. Es ist zutreffend, daß die Tätigkeit der Gemeinschaft gemäß Artikel 3 Buchstabe b auch "die Einführung eines gemeinsamen Zolltarifs und einer gemeinsamen Handelspoltik gegenüber dritten Ländern" umfasst und daß im Rahmen dieser Politik gegen Dumping vorgegangen wird: vgl. Artikel 113 EWG-Vertrag. Zwar erkennt der Vertrag die Notwendigkeit eines Schutzes gegen Dumping als notwendiges Übel an, doch darf diesem Erfordernis nicht Rechnung getragen werden, ohne daß das Ziel des Artikels 3 Buchstabe f berücksichtigt wird.
33. Gewiß handelt es sich grundsätzlich bei dem Verfahren aus Anlaß von Beschwerden wegen Dumpings einerseits und dem Verfahren wegen angeblicher Verstösse gegen die Wettbewerbsregeln andererseits um zwei getrennte Verfahren, wie der Rat in den Begründungserwägungen der streitigen Verordnung ausgeführt hat. Es sind jedoch Fälle denkbar, in denen eine Nichtberücksichtigung von wettbewerbspolitischen Gesichtspunkten zum Erlaß von Antidumpingmaßnahmen führen kann, deren Auswirkungen nicht im Einklang mit dieser Politik stehen. Mir erscheint es daher wesentlich, daß bei der Entscheidung über die Einführung von Antidumpingzöllen wettbewerbspolitische Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt werden. (Gelegentlich kann es auch erforderlich sein, daß handelspolitische Erwägungen in Wettbewerbsfällen berücksichtigt werden, doch braucht über diese Frage im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden.)
34. Regelmässig werden die Organe entscheidungserhebliche wettbewerbspolitische Gesichtspunkte bei der Frage zu prüfen haben, ob "die Interessen der Gemeinschaft" ein Eingreifen erfordern (vgl. Artikel 11 Absatz 1 der Grundverordnung zu vorläufigen und Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung zu endgültigen Zöllen). Ich werde auf diese Frage zurückkommen. Wettbewerbsrechtliche Fragen können sich aber auch in anderem Zusammenhang, wie der vorliegende Fall zeigt, insbesondere bei der Frage der Schädigung stellen. Tatsächlich war in einer der Vorgängerinnen der Grundverordnung der Wettbewerb zwischen den Gemeinschaftsherstellern ausdrücklich als ein Faktor genannt, der bei der Feststellung, ob die gedumpten Einfuhren eine Schädigung verursachen, zu berücksichtigen sei: vgl. Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 459/68 (ABl. 1968, L 93, S. 1).
35. Die Klägerin macht im vorliegenden Fall geltend, die Péchiney SA habe ihren angeblichen Schaden selbst verursacht, da er auf einem Verstoß der Péchiney SA gegen Artikel 86 beruhe. Offensichtlich erhebt die Klägerin diesen Vorwurf nicht leichtfertig oder in schikanöser Absicht: Sie hat ihn zum Gegenstand einer Beschwerde gegenüber der französischen Wettbewerbsbehörde gemacht; ferner erhielt die Kommission während der Untersuchung Unterlagen zum Beweis dafür, daß die Péchiney SA eine Schädigung des Geschäfts der Klägerin beabsichtigt habe. Hat die Klägerin recht, so sind die Voraussetzungen für die Einführung eines Zolls nicht erfuellt.
36. Der Rat geht weder in den Begründungserwägungen der streitigen Verordnung noch in seinen Schriftsätzen sachlich auf dieses Argument ein. Nichtsdestoweniger versucht die Kommission, die dem Verfahren zur Unterstützung der Anträge des Rates beigetreten ist, die kursorischen Ausführungen, die hinsichtlich eines Verstosses gegen Artikel 86 in den Begründungserwägungen der streitigen Verordnung enthalten sind, zu erweitern. In ihren Erklärungen macht die Kommission erstmals geltend, sie habe das Argument der Klägerin tatsächlich geprüft, sei aber zu dem Ergebnis gekommen, die Péchiney SA habe keine beherrschende Stellung, da der gemeinsame Markt für Calcium-Metall offen sei. In dem Streit zwischen der Klägerin und der Péchiney SA gehe es wohl auch eher um die Qualität der Ware als um die Bereitschaft der Péchiney SA, die Klägerin zu beliefern. Nach Auffassung der Kommission fallen Streitigkeiten dieser Art unter das Vertrags-, nicht das Wettbewerbsrecht.
37. Meines Erachtens sind die Argumente der Kommission in diesem Punkt nicht ausreichend. Die Kommission räumt anscheinend ein, daß weder sie noch der Rat darüber hätten entscheiden können, ob die Péchiney SA ihren Schaden selbst verursacht habe, ohne sich eine Meinung über die Stichhaltigkeit des Vorbringens der Klägerin zu bilden, daß ein Verstoß gegen Artikel 86 EWG-Vertrag vorliege. Aus den Begründungserwägungen der streitigen Verordnung ergibt sich aber kein Anhaltspunkt dafür, daß die Kommission oder der Rat vor der Entscheidung über die Einführung eines Zolls dieses Vorbringen sachlich geprüft hätten. Daß der Rat diese Frage in den Begründungserwägungen der streitigen Verordnung nicht sachlich erörtert hat, muß jedenfalls als unvereinbar mit Artikel 190 EWG-Vertrag angesehen werden, der vorschreibt, daß Verordnungen mit Gründen zu versehen sind.
38. Die Frage, ob die angebliche Weigerung der Péchiney SA, die Klägerin zu beliefern, rechtens war, ist nicht die einzige wettbewerbsrechtliche Frage, die Kommission und Rat unbeantwortet gelassen haben. Die Klägerin behauptet, die Preise der Péchiney SA seien bis 1986 niedriger gewesen als die der chinesischen und der sowjetischen Hersteller und hätten diese gezwungen, ihre Preise zu senken, um auf dem Gemeinschaftsmarkt Fuß zu fassen. In Beantwortung dieses Vorbringens bemerkt der Rat, die Kommission habe Preisunterbietungen von seiten der chinesischen und der sowjetischen Exporteure während des Untersuchungszeitraums, nämlich 1987, festgestellt. Er führt weiter aus (Randnr. 18 der Begründungserwägungen der streitigen Verordnung):
"Wer vor 1985 zuerst mit der Preisunterbietung begonnen hat, lässt sich heute kaum noch feststellen. In jedem Fall ist die Frage, ob die betroffenen Ausführer ursprünglich nur beabsichtigten, ihre Preise an diejenigen des Gemeinschaftsherstellers anzugleichen, für das Problem der Preisunterbietung während des Untersuchungszeitraums, in dem die Schädigung zu prüfen ist, nicht maßgebend. Die Neuberechnung der Preisunterbietung hat bestätigt, daß die gedumpten chinesischen und sowjetischen Waren die Preise des Gemeinschaftsherstellers unterboten haben."
39. Gewiß lässt sich nur schwer feststellen, wer mit den Preisunterbietungen angefangen hat. Da ich aber bereits zu dem Ergebnis gekommen bin, daß die Feststellungen der Kommission und des Rates zur Frage der Schädigung nicht haltbar sind, erscheint es mir nicht erforderlich, auf diesen Punkt näher einzugehen.
iv) Interesse der Gemeinschaft
40. Wie bereits erwähnt, darf gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung ein endgültiger Antidumpingzoll nur festgesetzt werden, wenn sich "aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts [ergibt], daß Dumping ... und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen, und ... die Interessen der Gemeinschaft ein gemeinschaftliches Vorgehen" erfordern. Im vorliegenden Fall erfordern die Interessen der Gemeinschaft nach Ansicht der Klägerin keineswegs ein Eingreifen, sondern vielmehr, daß ihr die Fortführung ihrer Tätigkeit ermöglicht werde, die einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung einer wettbewerbsfähigen europäischen Wirtschaft darstelle. Es bestehe kein strategischer Grund für die Aufrechterhaltung der Herstellung von Calcium-Metall in der Gemeinschaft. Ferner erhöhten die Auswirkungen eines Zolls ihre Kosten erheblich und würden damit das Fortbestehen ihres Betriebs bedrohen. Damit werde auch ihrem wegweisenden Beitrag zur Entwicklung neuartiger Magnete ein Ende gesetzt.
41. Der Rat und die Kommission weisen diese Argumente zurück. Sie führen hierfür aus, "daß ohne einen Schutz gegen die nachteiligen Auswirkungen der gedumpten chinesischen und sowjetischen Einfuhren die Lebensfähigkeit des einzigen Gemeinschaftsherstellers gefährdet würde und die Gemeinschaft dann vollständig auf ausländische Lieferquellen für Calcium-Metall für die Metallurgie angewiesen wäre" (Randnr. 20 der Begründungserwägungen der streitigen Verordnung). Ferner habe die Klägerin bei der Berechnung der Auswirkungen des Zolls auf ihren Betrieb nicht nur den Zoll selbst, sondern auch andere Erhöhungen der Produktionskosten und Veränderungen in den Wechselkursen in den Jahren 1988 und 1989 berücksichtigt. Die Kommission habe sich bei der Prüfung der Auswirkungen zwangsläufig auf die für den Untersuchungszeitraum ermittelten Fakten stützen müssen. Danach hätten die vorgeschlagenen Maßnahmen begrenzte Auswirkungen auf die Gesamtkosten der Klägerin und unwesentliche Folgen für Endabnehmer von Calcium-Metall in der Gemeinschaft gehabt. In diesem Verfahren wurde auch vorgebracht, der grösste Teil des von der Klägerin von Bezugsquellen ausserhalb der Gemeinschaft erworbenen Calcium-Metalls werde im aktiven Veredelungsverkehr ein- und nach der Verarbeitung wieder ausgeführt. Die Ware gelange folglich nicht in den freien Verkehr in der Gemeinschaft, so daß kein Zoll anfalle. Der Rat weist darauf hin, daß kein Endabnehmer in der Gemeinschaft eine Anhörung beantragt oder schriftliche Sachäusserungen nach der Einführung des vorläufigen Zolls vorgelegt habe (Randnr. 23 der Begründungserwägungen der streitigen Verordnung).
42. Der Gerichtshof hat kürzlich in mehreren der "Normalpapierkopierer"-Fälle bestätigt, daß die Beantwortung der Frage, ob die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen erforderten, die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraussetze, und daß die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung auf die Prüfung der Frage zu beschränken sei, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden seien, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Wahl zugrunde gelegt worden sei, zutreffend festgestellt worden sei und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorlägen: Vgl. etwa das Urteil vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-174/87 (Randnr. 68). Meines Erachtens reicht das von der Klägerin im vorliegenden Fall vorgelegte Beweismaterial nicht aus, um die Schlußfolgerung der Kommission und des Rates in Frage zu stellen, daß die Notwendigkeit, die Gemeinschaft nicht von ausländischen Lieferquellen für Calcium-Metall abhängig werden zu lassen, das Interesse der Abnehmer an weiterem Zugang zu Calcium-Metall zu Mindestpreisen überwiege.
43. Dennoch reichte diese Schlußfolgerung meines Erachtens nicht für die Feststellung aus, daß das Interesse der Gemeinschaft ein Eingreifen erfordere, da auch zu berücksichtigen gewesen wäre, ob die Einführung eines Zolls mit der Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft vereinbar war. Daß die Organe in Dumpingfällen bei der Prüfung der Frage, ob das Interesse der Gemeinschaft ein Eingreifen erfordert, relevante wettbewerbspolitische Gesichtspunkte berücksichtigen müssen, haben Generalanwalt Van Gerven in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Nölle, a. a. O., und die Kommission selbst in ihrem "Merkblatt zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften zum Schutz gegen Dumpingpraktiken und Subventionen" (englische Fassung abgedruckt in Van Bäl and Bellis, Anti-Dumping and other Trade Protection Laws of the EEC, 2. Auflage, 1990, S. 594 ff.) fest. Dort heisst es unter Nr. 12: "Der Begriff 'Interesse der Gemeinschaft' kann eine ganze Reihe von Erwägungen umfassen; die wichtigsten sind die Interessen der Verbraucher und Verarbeiter der eingeführten Ware sowie die Notwendigkeit, die Wettbewerbssituation auf dem Markt der Gemeinschaft zu berücksichtigen."
44. Die Auswirkungen der Einführung eines Zolls auf den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt hätten im Zusammenhang mit dem Interesse der Gemeinschaft geprüft werden müssen, da die Möglichkeit bestand, daß die Péchiney SA zwar vor Einführung des Zolls keine marktbeherrschende Stellung hatte, eine solche aber aufgrund der Auswirkungen der streitigen Verordnung erlangen würde. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 1989, L 395, S. 1) sind Zusammenschlüsse, die eine beherrschende Stellung begründen, durch die wirksamer Wettbewerb erheblich behindert wird, als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt anzusehen. Meines Erachtens müssen die Organe auch die Frage prüfen, ob Antidumpingzölle eingeführt werden sollten, wenn sie die gleiche Wirkung hätten.
45. Während bei der Schädigung die wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkte, wie ausgeführt, für die Feststellung zu berücksichtigen waren, ob die Voraussetzungen für die Einführung eines Zolls erfuellt waren, ging es im Zusammenhang mit dem Interesse der Gemeinschaft im wesentlichen um eine Frage der Politik. Meines Erachtens müssen die Gemeinschaftsorgane in Dumpingfällen einen Ausgleich finden zwischen dem Erfordernis, die Wirtschaft der Gemeinschaft vor Schädigungen zu schützen und dem Erfordernis, den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt vor Verzerrungen zu schützen. Ferner müssen die Organe, um die Voraussetzungen von Artikel 190 EWG-Vertrag zu erfuellen, in den Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen erklären, wie sie diese Faktoren im einzelnen gewichtet haben.
46. Selbstverständlich kann von den Organen nicht erwartet werden, daß sie in Dumpingfällen Fragen, die sich auf die Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft beziehen, so vollständig untersuchen wie in einem Verfahren nach der Verordnung Nr. 17. Gemäß Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a der Grundverordnung müssen Antidumpinguntersuchungen in der Regel innerhalb eines Jahres nach Verfahrenseinleitung abgeschlossen sein. Dies wäre in vielen Fällen unmöglich, wenn die Organe verpflichtet wären, jede während der Untersuchung aufgeworfene wettbewerbsrechtliche Frage in vollem Umfang zu untersuchen. Hieraus folgt jedoch keineswegs, daß die Kommission Erwägungen der Wettbewerbspolitik in Dumpingfällen völlig ausser acht lassen kann.
47. Die Kommission ist besser in der Lage, die wettbewerbsrechtlichen Aspekte von Antidumpinguntersuchungen zu prüfen, als die Behörden einiger Staaten, in denen die Anwendung des Wettbewerbsrechts und die Untersuchung von Beschwerden wegen Dumping verschiedenen Stellen obliegen. Zwar beschränken die Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung und 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 die Verwendung bestimmter Informationen durch die Kommission zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie eingeholt worden sind, doch hindern diese Bestimmungen die Beamten der zuständigen Generaldirektionen nicht daran, sich in entsprechenden Fällen abzustimmen, bevor sie tätig werden.
48. Meines Erachtens müssen die Organe daher in entsprechenden Fällen die Bedeutung der Einführung von Antidumpingzöllen für die Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft in angemessener Weise berücksichtigen. Geschieht dies, wird es zweifellos selten sein, daß der Gerichtshof an der von Kommission und Rat vorgenommenen Interessenabwägung Korrekturen vornimmt. Aber obwohl die Kommission in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, vor dem Erlaß der streitigen Verordnung hätten Konsultationen zwischen den zuständigen Generaldirektoren stattgefunden, gibt es keine Beweise dafür, daß die Organe sich ernstlich bemüht hätten, die ihnen obliegende Interessenabwägung vorzunehmen. Meines Erachtens ist der Gerichtshof daher zum Eingreifen gezwungen.
49. An dieser Schlußfolgerung würde sich auch dann nichts ändern, wenn die Beschwerde der Klägerin vom Conseil de la concurrence zurückgewiesen würde. Der Conseil kann die Auswirkungen der Einführung eines Antidumpingzolls auf den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt nicht prüfen. Die Frage, wie die Interessenabwägung zwischen der Wettbewerbs- und der Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft vorzunehmen ist, kann offensichtlich nur von den Gemeinschaftsorganen befriedigend beantwortet werden. Meines Erachtens wäre sogar eine Entscheidung der Kommission nach der Verordnung Nr. 17, nach der das Verhalten der Péchiney SA mit Artikel 86 vereinbar sei, nicht ausreichend, um diese Frage zu beantworten, da noch zu prüfen bliebe, welche Auswirkungen die Einführung eines Zolls auf den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt hätte.
Antrag
50. Nach alledem bin ich der Auffassung, daß der Rat das Argument der Klägerin, die Péchiney SA habe ihre Schädigung selbst verursacht, nicht ausreichend untersucht hat. Der Rat hat auch nicht ausreichend geprüft, ob die Einführung eines Zolls mit dem Erfordernis vereinbar ist, Verzerrungen des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt zu verhindern. Soweit die Begründungserwägungen der streitigen Verordnung auf diese Fragen nicht eingehen, sind sie jedenfalls nicht ausreichend, um die Voraussetzungen von Artikel 190 EWG-Vertrag zu erfuellen.
51. Ich schlage daher vor,
° die streitige Verordnung für nichtig zu erklären;
° dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, einschließlich der durch den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung und die Einrede der Unzulässigkeit verursachten Kosten, mit Ausnahme der Kosten der Streithelferinnen, die ihre Kosten selbst tragen sollten.
(*) Originalsprache: Englisch.
(1) - Vgl. zum Beispiel die Verordnung (EWG) Nr. 3687/87 des Rates über Quecksilber mit Ursprung in der UdSSR (ABl. 1987, L 346, S. 27); die Verordnung (EWG) Nr. 1361/87 der Kommission über Ferrosilicium-calcium/Calciumsilicid mit Ursprung in Brasilien (ABl. 1987, L 129, S. 5). Vgl. die Verordnung (EWG) Nr. 3365/87 des Rates (ABl. 1987, L 322, S. 1) bezueglich derselben Ware.
(2) - Vgl. zu diesem Thema z. B. folgende Beiträge aus europäischer Warte: Vandoren, The interface between anti-dumping and competition law and policy in the European Community (1986) 2 LIEI 1; Temple Lang, Reconciling European Community antitrust and antidumping, transport and trade safeguard policies ° practical problems, in Hawk (Herausgeber), Annual Proceedings of the Fordham Corporate Law Institute (1988), Kapitel 7; Kulms, Competition, trade policy and competition policy in the EEC: the example of antidumping (1990) 27 CMLRev 285; Mendes, Antitrust in a World of Interrelated Economies (1991).
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