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URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 19. MAERZ 1991. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH DER NIEDERLANDE. - VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATS - NICHTUMSETZUNG EINER RICHTLINIE. - RECHTSSACHE C-310/89.
Sammlung der Rechtsprechung 1991 Seite I-01381
Pub.RJ Seite Pub somm
Leitsätze
Tenor
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1. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Verstoß - Rechtfertigung - Unzulässigkeit
(EWG-Vertrag, Artikel 169)
2. Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Notwendigkeit einer vollständigen Umsetzung - Aussicht auf den Erlaß einer neuen Richtlinie - Unbeachtlich
(EWG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3)
Leitsätze1. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Gemeinschaftsrichtlinien festgelegt sind.
2. Die Mitgliedstaaten müssen allen Verpflichtungen, die ihnen aufgrund einer geltenden Richtlinie obliegen, nachkommen. Dies gilt auch dann, wenn die Verabschiedung eines Vorschlags für eine neue Richtlinie auf dem betreffenden Gebiet geplant ist (vgl. Urteil vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 220/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 3663). Jedenfalls steht die Verbindlichkeit einer Richtlinie ausser Frage, solange sie nicht aufgehoben oder geändert worden ist.
Tenor1) Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 84/539/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die in der Humanmedizin und der Veterinärmedizin eingesetzten Geräte nachzukommen.
2) Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.
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