Avis juridique important
URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (VIERTE KAMMER) VOM 22. FEBRUAR 1990. - PEDRO BOCOS VICIANO GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - ALLGEMEINES AUSWAHLVERFAHREN - WEIGERUNG, EINE STELLE ANZUBIETEN. - RECHTSSACHE T-72/89.
Sammlung der Rechtsprechung 1990 Seite II-00057
Pub.RJ Seite Pub somm
Leitsätze
Tenor
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Beamte - Klage - Klage eines erfolgreichen Teilnehmers an einem allgemeinen Auswahlverfahren dagegen, daß ihm keine Stelle angeboten wird - Rechtsgrundlage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Fehlen - Unzulässigkeit
( EWG-Vertrag, Artikel 179; Beamtenstatut, Artikel 90 und 91 )
LeitsätzeDie Klage eines in eine Reserveliste aufgenommenen Teilnehmers an einem allgemeinen Auswahlverfahren dagegen, daß ihm von einem Gemeinschaftsorgan keine Stelle angeboten wird, fällt unter Artikel 179 EWG-Vertrag sowie unter die Artikel 90 und 91 des Beamtenstatuts ( vgl . die Urteile vom 22 . Oktober 1975 in der Rechtssache 9/75, Meyer-Burckhardt/Kommission, Slg . 1975, 1171, und vom 29 . Oktober 1975 in den verbundenen Rechtssachen 81/74 bis 88/74, Marenco u . a./Kommission, Slg . 1975, 1247 ).
Eine solche Klage kann nicht für zulässig erklärt werden, wenn es an der vorherigen Verwaltungsbeschwerde nach Artikel 91 des Beamtenstatuts fehlt ( vgl . das Urteil vom 3 . Februar 1977 in der Rechtssache 91/76, De Lacroix/Gerichtshof, Slg . 1977, 225 ).
Tenor1 ) DieKlage wird als unzulässig abgewiesen .
2 ) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten .
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