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Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 11. Juli 1995. - Automobiles Peugeot SA und Peugeot SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Kostenfestsetzung. - Rechtssachen T-23/90 (92) und T-9/92 (92).
Sammlung der Rechtsprechung 1995 Seite II-02057
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Tenor
++++
Verfahren ° Kosten ° Festsetzung ° Erstattungsfähige Kosten ° Begriff ° Zu berücksichtigende Faktoren
(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91 Buchstabe b und 92 § 1)
LeitsätzeBei der Kostenfestsetzung nach Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts muß der Gemeinschaftsrichter in Ermangelung einer gemeinschaftsrechtlichen Gebührenordnung die Umstände der Sache frei würdigen, wobei er den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten der Sache, den Arbeitsaufwand, der für die beteiligten Bevollmächtigten oder Beistände mit dem Verfahren verbunden sein konnte, und die wirtschaftlichen Interessen, die die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits hatten, zu berücksichtigen hat, ohne eine nationale Gebührenordnung für Anwälte oder eine eventuell zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen getroffene Gebührenvereinbarung zu berücksichtigen.
Da das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung berücksichtigt, ist über die Kosten der Parteien in dem Kostenfestsetzungsverfahren nicht gesondert zu entscheiden.
EntscheidungsgründeVerfahren
1 Die Automobile Peugeot SA und die Peugeot SA (im folgenden: Klägerinnen) haben mit am 24. April 1990 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 26. März 1990 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/33.157 ° Eco System/Peugeot ° einstweilige Maßnahmen) erhoben. Mit der streitigen Entscheidung gab die Kommission den Klägerinnen auf, die Durchführung eines am 9. Mai 1989 übersandten Rundschreibens bis zum Erlaß einer endgültigen Entscheidung in dem auf eine Beschwerde von Eco System eingeleiteten Hauptverfahren auszusetzen. In diesem Rundschreiben wurden die Vertragshändler und zugelassenen Wiederverkäufer der Klägerinnen in Frankreich, Belgien und Luxemburg aufgefordert, ihre Lieferungen an Eco System einzustellen und von ihr keine Bestellungen von Neufahrzeugen, gleichviel, ob für eigene Rechnung oder für Rechnung ihrer Auftraggeber, mehr anzunehmen.
2 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen ausserdem gemäß Artikel 186 EWG-Vertrag einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung eingereicht.
3 Mit Beschluß vom 21. Mai 1990 in der Rechtssache T-23/90 R (Peugeot/Kommission, Slg. 1990, II-195) hat der Präsident diesen Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen.
4 Mit Beschluß des Gerichts (Erste Kammer) vom 5. Juli 1990 ist Eco System in der Rechtssache T-23/90 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen worden.
5 Das Gericht hat mit Urteil vom 12. Juli 1991 in der Rechtssache T-23/90 (Peugeot/Kommission, Slg. 1991, II-653) die Klage abgewiesen und die Klägerinnen zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie der Kosten u. a. der Streithelferin Eco System verurteilt.
6 Mit am 12. September 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangener Rechtsmittelschrift haben die Klägerinnen gemäß Artikel 49 der EWG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil eingelegt (Rechtssache C-229/91 P).
7 Mit am 10. Februar 1992 bei der Kanzlei eingereichter Klageschrift haben die Klägerinnen gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 1991 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrages (IV/33.157 ° Eco System/Peugeot, ABl. 1992, L 66, S. 1) erhoben, in der die Kommission zum einen feststellte, daß die Versendung des Rundschreibens vom 9. Mai 1989 durch die Klägerinnen an die Peugeot-Vertragshändler in Frankreich, Belgien und Luxemburg und die Einstellung der Lieferung von Kraftfahrzeugen der Marke Peugeot an Eco System in Befolgung dieses Rundschreibens eine nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verbotene Vereinbarung oder zumindest eine abgestimmte Verhaltensweise sei, und zum anderen den Klägerinnen aufgab, den festgestellten Verstoß dadurch zu beenden, daß ein neues Rundschreiben, das das vom 9. Mai 1989 aufhebt, an ihre Vertragshändler gerichtet wird.
8 Im Anschluß an die Entscheidung vom 4. Dezember 1991 haben die Klägerinnen ihr Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts vom 12. Juli 1991 zurückgenommen. Mit Beschluß vom 6. April 1992 hat der Präsident des Gerichtshofes die Streichung der Rechtssache C-229/91 P im Register angeordnet.
9 Mit Beschluß des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 9. Juli 1992 ist Eco System in der Rechtssache T-9/92 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen worden.
10 Mit Urteil vom 22. April 1993 hat das Gericht die Klage abgewiesen und die Klägerinnen zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie u. a. der Kosten der Streithelferin Eco System verurteilt.
11 Mit am 22. Juni 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichter Rechtsmittelschrift haben die Klägerinnen gemäß Artikel 49 der EWG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil eingelegt (Rechtssache C-322/93 P).
12 Mit Urteil vom 16. Juni 1994 hat der Gerichtshof das Rechtsmittel zurückgewiesen und die Klägerinnen zur Tragung sämtlicher Kosten verurteilt.
13 Mit Schreiben vom 23. Dezember 1994 hat die Anwaltskanzlei, von der Eco System vertreten wurde, die Klägerinnen aufgefordert, einen Betrag von insgesamt 530 651,46 FF an in der Rechtssache T-23/90 einschließlich des Verfahrens der einstweiligen Anordnung entstandenen Kosten zu erstatten.
14 Mit Schreiben vom selben Tag hat die Anwaltskanzlei die Klägerinnen darüber hinaus aufgefordert, einen Betrag von insgesamt 283 691 FF an in der Rechtssache T-9/92 entstandenen Kosten zu erstatten.
15 Mangels Zustimmung der Klägerinnen hat Eco System mit Antragsschrift, die am 24. April 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung beantragt, die als Anwaltskosten und -honorare erstattungsfähigen Kosten auf 814 342,46 FF festzusetzen.
16 Am 7. Juni 1995 haben die Klägerinnen zum Kostenfestsetzungsantrag von Eco System Stellung genommen und beantragt, diese Kosten auf insgesamt 230 443,46 FF festzusetzen. Die übrigen an den Rechtsstreitigkeiten Beteiligten haben nicht Stellung genommen.
Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien
17 Eco System vertritt die Ansicht, der Betrag, dessen Festsetzung als erstattungsfähige Kosten sie beantrage, sei nicht nur wegen der Zeit, die ihr Anwalt angesichts der Komplexität der fraglichen Rechtssachen habe aufwenden müssen, sondern auch wegen der Bekanntheit dieses Anwalts gerechtfertigt.
18 Zur Komplexität der Rechtssachen führt Eco System aus, dies sei das erste Mal, daß der Begriff des bevollmächtigten Vermittlers im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. 1985, L 15, S. 16) vor der Kommission und dem Gericht erörtert worden sei. Das Vorbringen der Klägerinnen habe nicht nur zu einer ganz detaillierten Erörterung des Sachverhalts, sondern auch zu einer sehr eingehenden Prüfung des Begriffes der Vollmacht sowie von dessen Reichweite und Grenzen im französischen Recht geführt, um zu beweisen, daß das Verhalten von Eco System nach dem französischen Code civil durch die Befugnisse eines Bevollmächtigten gedeckt gewesen sei.
19 Zu dem von ihrem Anwalt angewandten Stundensatz von 3 000 FF legt Eco System in der Anlage zu ihrer Antragsschrift eine Stellungnahme des Vorsitzenden der Kammer der bei der Cour d' appel Paris zugelassenen Rechtsanwälte ° der im innerstaatlichen Recht zur Festsetzung der Honorare der Rechtsanwälte in Streitfällen mit deren Mandanten befugt sei ° vor, wonach dieser den Stundensatz sowohl im Hinblick auf die Art der Rechtssachen als auch auf die aussergewöhnlichen einschlägigen Kompetenzen dieses Anwalts für völlig gerechtfertigt hält.
20 Die Klägerinnen machen dagegen geltend, daß Eco System, um zu dem Betrag zu gelangen, dessen Festsetzung sie vom Gericht begehre, eine anormal hohe Zahl von Stunden in Rechnung stelle und einen Stundensatz zugrunde lege, der der Realität des Marktes in keiner Weise entspreche.
21 Zu der in Rechnung gestellten Stundenzahl führen die Klägerinnen zunächst aus, Eco System sei stets an der Seite der Beklagten tätig geworden und habe demgemäß in diesen Rechtssachen oft nur eine subsidiäre Rolle gespielt; ausserdem hätten diese Rechtssachen eher Wiederholungscharakter gehabt. Unter diesen Umständen könnten insgesamt anstatt 223 Stunden und 50 Minuten, wie Eco System meine, vernünftigerweise nur 125 Stunden angerechnet werden.
22 Zu dem zugrundegelegten Stundensatz machen die Klägerinnen im wesentlichen geltend, die Bescheinigung des erwähnten Vorsitzenden der Rechtsanwaltskammer könne nicht als eine Entscheidung im Rahmen seiner Befugnis zur Honorarfestsetzung, sondern nur als blosse Stellungnahme angesehen werden. Jedenfalls habe der Erste Präsident der Cour d' appel Paris, vor dem die Entscheidungen des Vorsitzenden auf diesem Gebiet angefochten werden könnten, auch bei komplexen Rechtssachen und für einen Anwalt mit hohem Ansehen nie einen höheren Stundensatz als 1 800 FF zugrunde gelegt. Unter Hinweis auf den Beschluß des Gerichts vom 8. März 1995 in der Rechtssache T-2/93 (Air France/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), in dem die der Streithelferin TAT SA zu erstattenden Kosten auf 220 000 FF festgesetzt wurden, vertreten die Klägerinnen schließlich die Auffassung, daß die von Eco System beantragte Kostenfestsetzung sowohl nach innerstaatlichem Recht als auch nach der Rechtsprechung des Gerichts unrealistisch sei.
Würdigung durch das Gericht
23 Nach Artikel 91 der Verfahrensordnung "gelten als erstattungsfähige Kosten ... Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte".
24 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung der Gemeinschaftsrichter in Ermangelung einer gemeinschaftsrechtlichen Gebührenordnung die Umstände der Sache frei würdigen muß, wobei er den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten der Sache, den Arbeitsaufwand, der für die beteiligten Bevollmächtigten oder Beistände mit dem Verfahren verbunden sein konnte, und die wirtschaftlichen Interessen, die die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits hatten, zu berücksichtigen hat, und daß er dazu weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine eventuell zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen getroffene Gebührenvereinbarung zu berücksichtigen braucht (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 26. November 1985 in der Rechtssache 318/82, Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 3727, und zuletzt Beschluß des Gerichts vom 7. Juni 1995 in der Rechtssache T-36/92 DEP, S.F.E.I. u. a./Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 33 und 34).
25 Im vorliegenden Fall stellt das Gericht erstens fest, daß die streitigen Entscheidungen auf eine von Eco System am 19. April 1989 bei der Kommission eingereichte Beschwerde hin erlassen wurden, mit der die Feststellung begehrt wurde, daß die Klägerinnen unter Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag die Tätigkeit von Eco System behinderten, die für Rechnung französischer Endverbraucher den Ankauf von Peugeot-Fahrzeugen vermittele.
26 Zweitens erinnert das Gericht daran, daß die Kommission in den Gründen ihrer ersten Entscheidung die einstweiligen Maßnahmen mit der auf erwiesene Tatsachen gestützten Feststellung gerechtfertigt hat, daß sich für die wirtschaftlichen Interessen von Eco System ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden ergeben könne, wenn diese einstweiligen Maßnahmen nicht getroffen würden.
27 Drittens stellt das Gericht fest, daß einige Fragen, die sich in diesen Rechtssachen stellten, auf den ersten Blick ernsthafte Auslegungsprobleme, insbesondere hinsichtlich des Begriffes des schriftlich bevollmächtigten Vermittlers im Sinne des Artikels 3 Nr. 11 der Verordnung Nr. 123/85, aufwarfen. Insoweit hatte der Rechtsstreit unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft mit Sicherheit Bedeutung, da dieser Begriff im Hinblick auf die Gewährleistung der Paralleleinfuhren und der Öffnung der nationalen Märkte im Rahmen eines Kraftfahrzeugvertriebssystems, für das eine Gruppenfreistellung gilt, eine wesentliche Rolle spielt.
28 Aber auch wenn die Auslegung dieses Begriffes insbesondere gegenüber dem mit einer Auslegungsbekanntmachung der Kommission eingeführten Begriff der dem Wiederverkauf gleichzusetzenden Tätigkeit Schwierigkeiten bereitet hat, so war doch der Arbeitsaufwand, der für den Anwalt von Eco System mit dem streitigen Verfahren verbunden sein konnte, nicht übermässig. Denn zum einen waren die Rechtsprechungsnachweise zur Methode der Auslegung einer Bestimmung wie Artikel 3 Nr. 11 sowie zum Verhältnis zwischen den Gemeinschaftsvorschriften und Auslegungsvermerken leicht zugänglich. Zum anderen haben die Beteiligten den Begriff des bevollmächtigten Vermittlers weitgehend unter Heranziehung des nationalen Rechts erörtert, in dem die Rechtsfigur des Bevollmächtigten erschöpfend untersucht wird. Im übrigen konnte dem Anwalt von Eco System durch die Ermittlung des fraglichen Sachverhalts kein grosser Arbeitsaufwand entstanden sein, da dieser Sachverhalt keine besondere Komplexität aufwies.
29 Jedenfalls ist festzustellen, daß es sich im vorliegenden Fall im Unterschied zur erwähnten Rechtssache T-2/93 (Air France/Kommission), auf die sich die Klägerinnen für die Beanstandung des von Eco System geforderten Betrages ausdrücklich berufen, um ein Verfahren der einstweiligen Anordnung sowie um zwei Hauptsacheverfahren gehandelt hat.
30 Aus den Akten geht jedoch hervor, daß Eco System keine für die Entscheidung des Rechtsstreits ausschlaggebenden Argumente vorgebracht hat, die sich wesentlich von den Argumenten in den Schriftsätzen der Kommission unterscheiden. Ausserdem ist das Vorbringen von Eco System zur Auslegung des Begriffes des bevollmächtigten Vermittlers im wesentlichen in der Rechtssache T-23/90 entwickelt worden. Insoweit muß das Gericht feststellen, daß die fraglichen Rechtssachen eher Wiederholungscharakter hatten. Wie Eco System selbst einräumt, waren die in der Rechtssache T-9/92 aufgeworfenen Fragen bereits zuvor erörtert worden.
31 Aufgrund all dieser Erwägungen hält es das Gericht für eine angemessene Beurteilung der erstattungsfähigen Kosten in den Rechtssachen T-23/90 R, T-23/90 und T-9/92, wenn deren Gesamtbetrag auf 320 000 FF festgesetzt wird.
32 Da das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssachen bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung berücksichtigt hat, ist über die Kosten der Parteien in diesem Kostenfestsetzungsverfahren nicht gesondert zu entscheiden (vgl. den erwähnten Beschluß Air France/Kommission).
TenorAus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)
beschlossen:
Der Gesamtbetrag der Kosten, die die Klägerinnen Eco System zu erstatten haben, wird auf 320 000 FF festgesetzt.
Luxemburg, den 11. Juli 1995
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