BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvF 1/09 -
ob Art. 1 Nr. 46 des Gesetzes zur Reform
der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz vom
10. Dezember 2001, BGBl I S. 3443, 3451) mit Art. 3 Abs.
1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG
unvereinbar und nichtig ist,
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
am 30. Januar 2012 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
1
Der Antragsteller hat den Antrag, durch den
das vorliegende Verfahren eingeleitet wurde, mit Schriftsatz
vom 30. August 2011 zurückgenommen. Das Verfahren ist
einzustellen, da Gründe des öffentlichen Interesses für seine
Fortführung nicht gegeben sind (vgl. BVerfGE 115, 394
m.w.N.).