BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvF 1/96 -
- 1 BvR 1697/96 -
- 1 BvR 1718/96 -
- 1 BvR 1783/96 -
- 1 BvR 1412/97 -
dass § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2
bis 4 und § 141 des Gesetzes über die Schulen im Land
Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) vom
12. April 1996 (GVBl I S. 102), soweit sie dem
Religionsunterricht die Anerkennung als ordentliches Lehrfach
in den öffentlichen Schulen versagen, mit dem Grundgesetz
unvereinbar sind und § 9 Abs. 2 Satz 2 BbgSchulG darüber
hinaus nichtig ist,
Antragsteller:
1. Herr Dr. Wolfgang S c h ä u b l e, MdB,
2. Herr Michael G l o s, MdB,
3. Herr Dr. Reinhard G ö h n e r, MdB, und
4. 276 weitere Abgeordnete des 13. Deutschen
Bundestages
- 1 BvF 1/96 -,
- 1 BvR 1697/96 -,
- 1 BvR 1718/96 -,
- 1 BvR 1783/96 -,
- 1 BvR 1412/97 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterinnen Jaeger,
Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde
am 31. Oktober 2002 beschlossen:
1
Die Antragsteller des Verfahrens 1 BvF 1/96,
279 Mitglieder des 13. Deutschen Bundestages, und die
Beschwerdeführer der Verfahren 1 BvR 1697/96, 1 BvR 1718/96,
1 BvR 1783/96 und 1 BvR 1412/97, katholische Schüler und
Eltern, das Erzbistum Berlin, die Bistümer Görlitz und
Magdeburg, die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg
sowie evangelische Schüler und Eltern, beantragten, die
Regelungen über den Religionsunterricht und das
Unterrichtsfach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde in
§ 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 bis 4 und § 141
des Gesetzes über die Schulen des Landes Brandenburg
(Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) vom 12. April
1996 (GVBl I S. 102) für verfassungswidrig zu erklären. Der
Senat verhandelte über die Anträge in der mündlichen
Verhandlung am 26. Juni 2001. Im Hinblick auf den Verlauf
dieser Verhandlung hat der Senat den Beteiligten mit am 11.
Dezember 2001 öffentlich verkündetem Beschluss (BVerfGE 104,
305) eine einvernehmliche Verständigung vorgeschlagen. Die
Antragsteller und die Beschwerdeführer mit Ausnahme der
Beschwerdeführer zu IV 1 bis 4 und 12 bis 19 haben mit der
Landesregierung Brandenburg eine entsprechende Vereinbarung
geschlossen.
2
Grundlage der Vereinbarung ist das am 1.
August 2002 in Kraft getretene Dritte Gesetz zur Änderung des
Brandenburgischen Schulgesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl I S.
55). Dieses Gesetz hat die Regelungen über den
Religionsunterricht grundlegend geändert (vgl. jetzt § 9
Abs. 2-7 BbgSchulG) und die Möglichkeit einer Befreiung von
der Teilnahme am Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde
unter Aufhebung des § 141 BbgSchulG erleichtert.
Ergänzend zu dem Änderungsgesetz ist die Verordnung über den
Religionsunterricht an Schulen vom 1. August 2002 (GVBl II S.
481) erlassen worden.
3
Entsprechend § 2 der mit der
Landesregierung Brandenburg geschlossenen Vereinbarung haben
die Antragsteller des Normenkontrollverfahrens den Grund
ihres Antrags für erledigt erklärt und die Beschwerdeführer,
welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, ihre
Verfassungsbeschwerden zurückgenommen. Die Beschwerdeführer
zu IV 1 bis 4 und 12 bis 19 des Verfahrens 1 BvR 1412/97
haben dagegen mitgeteilt, dass sie an ihrer
Verfassungsbeschwerde festhalten.
4
Eine Sachentscheidung kommt nicht mehr in
Betracht.
5
Das Verfahren 1 BvF 1/96 ist infolge der
Rücknahme des Normenkontrollantrags - als solche versteht der
Senat die Erledigterklärung durch die Antragsteller -
einzustellen. Gründe für eine Fortführung des Verfahrens im
öffentlichen Interesse (vgl. BVerfGE 87, 152
m.w.N.) sind nicht mehr gegeben, nachdem der brandenburgische
Landesgesetzgeber eine Neuregelung über den
Verfahrensgegenstand getroffen hat, die zu der Vereinbarung
zwischen den Beteiligten und zu der Prozesserklärung der
Antragsteller geführt hat.
6
Die Verfahren 1 BvR 1697/96, 1 BvR 1718/96, 1
BvR 1783/96 und das Verfahren 1 BvR 1412/97 hinsichtlich der
Beschwerdeführer zu IV 5 bis 11 und 20 bis 26 sind mit der
Rücknahme der Verfassungsbeschwerden ebenfalls beendet. Die
Rücknahmen sind wirksam. Zwar hat der Senat über die
Verfahren mündlich verhandelt (vgl. BVerfGE 98, 218
), doch sind das öffentliche Interesse an diesen
Verfahren und die allgemeine Bedeutung der
Verfassungsbeschwerden mit der Neuregelung des
Religionsunterrichts an den brandenburgischen Schulen und der
außerdem geschaffenen Möglichkeit, sich unter erleichterten
Bedingungen von der Teilnahme an dem Unterrichtsfach
Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde befreien zu lassen,
entfallen.
7
Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer
zu IV 1 bis 4 und 12 bis 19 im Verfahren 1 BvR 1412/97 ist zu
verwerfen. Dies kann der Senat gemäß § 24 BVerfGG durch
Beschluss entscheiden.
8
1. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG können
unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge durch
einstimmigen Beschluss des Gerichts verworfen werden. Die
Anwendung dieser Regelung kommt nicht nur dann in Betracht,
wenn in der Sache eine mündliche Verhandlung noch gar nicht
stattgefunden hat (vgl. dazu BVerfGE 95, 1
; 95, 243 ). Auf der Grundlage
des § 24 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG kann vielmehr auch dann
entschieden werden, wenn zwar - wie hier - mündlich
verhandelt worden ist, nach Durchführung der mündlichen
Verhandlung jedoch der Angriffsgegenstand entfallen ist, so
dass das Gericht nicht mehr aufgrund der in der mündlichen
Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse, sondern unter
Berücksichtigung der erst danach entstandenen Sachlage
entscheidet (vgl. auch Fröhlinger, Die Erledigung der
Verfassungsbeschwerde, 1982, S. 61 f.).
9
2. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1
Satz 1 BVerfGG liegen vor.
10
Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer
zu IV 1 bis 4 und 12 bis 19 des Verfahrens 1 BvR 1412/97 ist
nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2001
und nach Verkündung des Senatsbeschlusses vom 11. Dezember
2001 unzulässig geworden. Dahingestellt bleiben kann, ob ihre
Verfassungsbeschwerde - insbesondere im Hinblick auf die
Beschwerdebefugnis - von Anfang an zulässig war. Denn
jedenfalls ist die Zulässigkeit im Zuge der weiteren
Entwicklung entfallen.
11
Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde
als Voraussetzung für eine Entscheidung zur Sache muss noch
im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
über die Verfassungsbeschwerde gegeben sein (vgl. - speziell
zum Erfordernis des Bestehens eines Rechtsschutzinteresses -
BVerfGE 21, 139 ; 30, 54 ; 56, 99
; stRspr). Daran fehlt es, weil die
Beschwerdeführer zu IV 1 bis 4 und 12 bis 19 durch die
angegriffenen Regelungen nicht mehr beschwert sind. Diese
Vorschriften sind, soweit sie den Religionsunterricht an den
öffentlichen Schulen des Landes Brandenburg betreffen, durch
die umfassende Neuregelung in § 9 Abs. 2 bis 7 BbgSchulG
ersetzt worden, die der Landesgesetzgeber durch das
Änderungsgesetz vom 10. Juli 2002 mit Wirkung vom 1. August
2002 geschaffen hat. Allenfalls von dieser Neuregelung kann -
vom Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens an - für die
Beschwerdeführer eine (neue) Beschwer ausgehen. Darüber ist
im Zusammenhang mit der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1406/02
zu entscheiden, welche die Beschwerdeführer zu IV 1 bis 4 und
12 bis 19 des Verfahrens 1 BvR 1412/97 zusammen mit anderen
Beschwerdeführern inzwischen auch gegen § 9 Abs. 2 bis 7
Bbg-SchulG n.F. eingelegt haben.
12
Im Ergebnis nichts anderes gilt, soweit sich
die Beschwerdeführer zu IV 1 bis 4 und 12 bis 19 gegen die
Bestimmungen über das Unterrichtsfach
Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde in § 11 Abs. 2 bis
4 und § 141 BbgSchulG wenden. Zwar sind die
grundlegenden Regelungen über dieses Fach in § 11 Abs.
2, Abs. 3 Satz 1 bis 3 sowie Abs. 4 BbgSchulG unverändert
geblieben. Doch sind durch das Änderungsgesetz vom 10. Juli
2002 § 141 BbgSchulG aufgehoben und dem § 11 Abs. 3
BbgSchulG zwei neue Sätze angefügt worden. Nach der
angefügten Neuregelung sind Schülerinnen und Schüler, deren
Eltern oder die nach Vollendung des 14. Lebensjahres selbst
gegenüber der Schule erklären, dass die Schülerin oder der
Schüler Religionsunterricht anstelle des Faches
Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde erhalten soll, beim
Nachweis des Besuchs eines solchen Unterrichts von der
Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in dem Fach
Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde befreit. Damit ist
sichergestellt, dass niemand, der am Religionsunterricht
teilnehmen kann und will und diesen Unterricht anstelle des
Unterrichtsfachs Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde
besuchen möchte, gegen seinen Willen am Unterricht in diesem
Unterrichtsfach teilnehmen muss. Die Beschwerdeführer haben
nichts dazu vorgetragen, dass in ihrem Fall die
Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 11 Abs. 3 Satz
4 und 5 BbgSchulG nicht erfüllt werden können.
13
Eine Verbindung des Verfahrens 1 BvR 1412/97
der Beschwerdeführer zu IV 1 bis 4 und 12 bis 19 mit dem neu
anhängig gewordenen Verfahren 1 BvR 1406/02, wie von den
Beschwerdeführern beantragt, ist nicht möglich, weil, wie
ausgeführt, je-
14
nes Verfahren unzulässig geworden ist und das
neue Verfahren einen anderen Angriffsgegenstand hat.