L e i t s ä t z e
zum Urteil des Ersten Senats vom 24. November
2010
- 1 BvF 2/05 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvF 2/05 -
des § 3 Nummern 3 und 6, § 16a
Abs. 1, 3, 4 und 5, § 16b Abs. 1 bis 4 und
§ 36a des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik
(Gentechnikgesetz - GenTG) in der zuletzt durch Art. 1
des Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur
Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur
Änderung der Neuartige Lebensmittel- und
Lebensmittelzutatenverordnung vom 1. April 2008 (BGBl I S.
499) geänderten Fassung
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung der Richterin und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Hohmann-Dennhardt,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.
Juni 2010 durch
für Recht erkannt:
§ 3 Nummern 3 und 6, § 16a
Absätze 1 bis 5, § 16b Absätze 1 bis 4 und
§ 36a des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik in
der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur
Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des
EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der
Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutatenverordnung
vom 1. April 2008 (Bundesgesetzblatt I
Seite 499) geänderten Fassung sind mit dem
Grundgesetz vereinbar.
1
Der Normenkontrollantrag betrifft die
Vereinbarkeit von Vorschriften des Gesetzes zur Regelung
der Gentechnik
(Gentechnikgesetz - GenTG - in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993,
BGBl I S. 2066; zuletzt geändert durch Art. 12 des
Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und
der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009, BGBl I
S. 2542) mit dem Grundgesetz. Angegriffen werden
Regelungen über die Begriffsbestimmungen „gentechnisch
veränderter Organismus“ und „Inverkehrbringen“ (§ 3
Nr. 3 und 6 GenTG), über das Standortregister
(§ 16a Abs. 1, 3, 4 und 5 sowie
§ 16b Abs. 1a GenTG), über den Umgang mit in
Verkehr gebrachten Produkten (§ 16b
Abs. 1, 2, 3 und 4 GenTG) und über
Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen (§ 36a
GenTG), welche auf das Gesetz zur Neuordnung des
Gentechnikrechts (im Folgenden:
Gentechnikneuordnungsgesetz 2004 - GenTNeuOG 2004)
vom 21. Dezember 2004 (BGBl I 2005 S. 186) und das
Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung
des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung
der Neuartige Lebensmittel- und
Lebensmittelzutatenverordnung (im Folgenden:
Gentechnikänderungsgesetz 2008 - GenTÄndG 2008) vom
1. April 2008 (BGBl I S. 499) zurückgehen.
2
1. Die gezielte Neukombination des
genetischen Materials von Lebewesen mit technischen
Methoden (Gentechnik; vgl. BTDrucks 11/5622, S. 19)
eröffnet die Möglichkeit, planmäßig Veränderungen des
Erbgutes vorzunehmen, um Organismen mit erwünschten
Eigenschaften zu erzeugen, die mit Methoden der
herkömmlichen Züchtung nicht herstellbar wären.
Dementsprechend ist ein gentechnisch veränderter
Organismus im Sinne des Gentechnikgesetzes ein
Organismus, mit Ausnahme des Menschen, dessen genetisches
Material in einer Weise verändert worden ist, wie sie
unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder
natürliche Rekombination nicht vorkommt (§ 3
Nr. 3 GenTG).
3
Der Normenkontrollantrag betrifft
vornehmlich den Einsatz von Gentechnik bei Kulturpflanzen
sowohl zu kommerziellen Zwecken, etwa in der
Landwirtschaft und der Saatgutproduktion, als auch zu
Forschungszwecken. Durch diese umgangssprachlich als
„grüne“ Gentechnik bezeichnete Anwendung sollen
agronomisch wünschenswerte Ergebnisse wie
Produktivitätssteigerungen oder Reduktionen von
Umweltbeeinträchtigungen erzielt werden. Pflanzen sollen
beispielsweise ernährungsphysiologische Vorteile und
einen besseren Geschmack erhalten, eine längere
Lagerfähigkeit aufweisen, Rohstoffe liefern oder
Arzneimittel produzieren. Risiken und Chancen dieser
Nutzung der Gentechnik sind umstritten und nicht
abschließend geklärt. Durch den Transfer von Genmaterial
auch über Artgrenzen hinweg können einerseits
wünschenswerte Eigenschaften gezielt beeinflusst werden,
andererseits besteht das Risiko, dass es zu unerwünschten
Nebenfolgen kommt. Indem gentechnisch veränderte
Organismen zu experimentellen Zwecken oder in Form von
kommerziellen Produkten in die Umwelt ausgebracht werden,
können sie sich in dieser fortpflanzen und ausbreiten.
Diese Auswirkungen können unumkehrbar sein.
4
Vor diesem Hintergrund dient eine
umfangreiche Gesetzgebung dazu, die mit dem gezielten
Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die
Umwelt verbundenen Risiken zum Schutz der menschlichen
Gesundheit und der Umwelt zu kontrollieren und sowohl
eine Grundlage für den Einsatz der neuen Technologie zu
schaffen als auch die Interessen der gentechnikfreien
Landwirtschaft zu wahren. Wesentliche rechtliche Vorgaben
des Unionsgesetzgebers sind festgelegt in der Richtlinie
2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch
veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung
der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl EG
Nr. L 106, S. 1; im Folgenden: Richtlinie
2001/18/EG) und der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.
September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und
Futtermittel (ABl EU Nr. L 268, S. 1; im
Folgenden: Verordnung Nr. 1829/2003).
5
Bundesrechtliche Grundlage für das
Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die
Umwelt sind in erster Linie das 1990 in Kraft getretene
und nachfolgend mehrfach geänderte Gentechnikgesetz und
dessen Bestimmungen über Freisetzungen solcher Organismen
und das Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch
veränderte Organismen enthalten oder aus solchen
bestehen.
6
2. Das am 4. Februar 2005 in Kraft
getretene Gentechnikneuordnungsgesetz 2004 beruht
auf einer im Mai 2004 in den Bundestag eingebrachten
Gesetzesvorlage der Bundesregierung
(BTDrucks 15/3088). Nach einer ersten Lesung,
Überweisung an die Ausschüsse und Durchführung einer
Expertenanhörung empfahl der federführende Ausschuss für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft die
Annahme des Entwurfs der Bundesregierung in einer vom
Ausschuss geänderten Fassung (BTDrucks 15/3344).
Insbesondere waren zustimmungspflichtige Teile aus der
Gesetzesvorlage herausgenommen worden, um eine zügige
Verabschiedung des Gesetzes mit den materiellen
Regelungen zu gewährleisten. Den Ländervollzug
betreffende Verfahrensvorschriften sollten in einem
späteren, zustimmungspflichtigen Gesetz vorgelegt werden.
In der Ausschussfassung wurde der Gesetzentwurf vom
Bundestag angenommen (Plenarprotokoll 15/115,
S. 10517 B). Der Bundesrat rief den
Vermittlungsausschuss mit dem Ziel einer grundlegenden
Überarbeitung des Gesetzes an (Bundesrat,
Plenarprotokoll, 802. Sitzung, S. 361 D)
und legte nach Abschluss des Verfahrens gegen das Gesetz
Einspruch ein (Bundesrat, Plenarprotokoll,
805. Sitzung, S. 544 A;
BTDrucks 15/4159). Der Bundestag wies den Einspruch
zurück (Plenarprotokoll 15/143,
S. 13338 D). Das Gesetz wurde am
21. Dezember 2004 ausgefertigt und im Februar 2005
im Bundesgesetzblatt verkündet.
7
Schwerpunkt des
Gentechnikneuordnungsgesetzes 2004 war die Umsetzung
der Richtlinie 2001/18/EG und die Gewährleistung einer
Koexistenz der verschiedenen landwirtschaftlichen
Erzeugungsformen.
8
a) Mit einer Änderung der
Begriffsbestimmungen „gentechnisch veränderter
Organismus“ und „Inverkehrbringen“ (§ 3 Nr. 3
und 6 GenTG, Art. 1 Nr. 4 Buchstabe b und
c GenTNeuOG 2004) wollte der Gesetzgeber auf der
Grundlage von Art. 2 Nr. 2 und 4 der Richtlinie
2001/18/EG klarstellen, dass insbesondere auch Produkte
von Auskreuzungen gentechnisch veränderte Organismen im
Sinne des § 3 Nr. 3 GenTG darstellen (BTDrucks
15/3344, S. 39) und, selbst wenn sie auf eine
genehmigte Freisetzung zurückgehen, unter den Begriff des
Inverkehrbringens im Sinne des § 3 Nr. 6 GenTG
und damit in den Anwendungsbereich des Gentechnikgesetzes
(§ 2 Abs. 1 Nr. 4 GenTG) und seiner
Vorschriften über das Inverkehrbringen fallen (BTDrucks
15/3088, S. 22 und 56). Hintergrund war die vor
dem Inkrafttreten des
Gentechnikneuordnungsgesetzes 2004 umstrittene
Frage, ob Produkte aus konventioneller Produktion, die
infolge eines unbeabsichtigten Eintrages von gentechnisch
veränderten Organismen Eigenschaften aufweisen, die auf
gentechnischen Veränderungen beruhen, einer
gentechnikrechtlichen Genehmigung bedürfen, wenn sie in
Verkehr gebracht werden sollen.
9
b) Auf der Grundlage von Art. 26a der
Richtlinie 2001/18/EG, eingefügt durch Art. 43 der
Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, sollte durch mehrere
Instrumente das unbeabsichtigte Vorhandensein von
gentechnisch veränderten Organismen in anderen Produkten
verhindert und eine Koexistenz der verschiedenen
landwirtschaftlichen Erzeugungsformen gewährleistet
werden. Damit verbunden war das Anliegen, die
Wahlfreiheit für Produzenten und Verbraucher zu sichern
und jenseits der Risikodiskussion zu einer
gesellschaftlichen Befriedung zu gelangen (BTDrucks
15/3088, S. 19 und 21). Der Gesetzgeber
ging davon aus, dass der großflächige Anbau einer
gentechnisch veränderten Kulturpflanze ebenso wie eine
Freisetzung in kleinerem Maßstab zu Auskreuzungen auf
benachbarte Grundstücke führen und damit
Wirtschaftsteilnehmer betreffen kann, die auf den Einsatz
von Gentechnik verzichten wollen oder nach den geltenden
Vorschriften über den ökologischen Landbau und die
Kennzeichnung von ökologisch erzeugten Produkten
verzichten müssen. Um diesen Entwicklungen in der Land-
und Lebensmittelwirtschaft Rechnung zu tragen, wurde der
Koexistenzbelang als Gesetzeszweck aufgenommen (§ 1
Nr. 2 GenTG). Zweck des Gentechnikgesetzes gemäß
§ 1 GenTG ist nunmehr,
10
1. unter Berücksichtigung ethischer Werte,
Leben und Gesundheit von Menschen, die Umwelt in ihrem
Wirkungsgefüge, Tiere, Pflanzen und Sachgüter vor
schädlichen Auswirkungen gentechnischer Verfahren und
Produkte zu schützen und Vorsorge gegen das Entstehen
solcher Gefahren zu treffen,
11
2. die Möglichkeit zu gewährleisten, dass
Produkte, insbesondere Lebens- und Futtermittel,
konventionell, ökologisch oder unter Einsatz gentechnisch
veränderter Organismen erzeugt und in den Verkehr
gebracht werden können,
12
3. den rechtlichen Rahmen für die
Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung der
wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen
Möglichkeiten der Gentechnik zu schaffen.
13
Das Ziel der Gewährleistung der Koexistenz
wurde mit den angegriffenen Bestimmungen über das
Standortregister, über den Umgang mit in Verkehr
gebrachten Produkten und über Ansprüche bei
Nutzungsbeeinträchtigungen weiter konkretisiert.
14
aa) Zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher
Vorgaben aus Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie
2001/18/EG und als Beitrag zur Sicherung der Koexistenz
wurde ein Standortregister eingerichtet (§ 16a
GenTG, Art. 1 Nr. 14 GenTNeuOG 2004).
Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 GenTG
werden in dem vom Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit als zuständiger Bundesoberbehörde
(vgl. § 31 Satz 2 GenTG) geführten
Standortregister die gemeldeten Angaben über
Freisetzungen und Anbau von gentechnisch veränderten
Organismen für das gesamte Bundesgebiet zum Zweck der
Überwachung etwaiger Auswirkungen von gentechnisch
veränderten Organismen auf die in § 1 Nr. 1 und
2 GenTG genannten Rechtsgüter und Belange sowie zum Zweck
der Information der Öffentlichkeit erfasst. Soll eine
genehmigte Freisetzung durchgeführt werden, so hat der
Betreiber (vgl. § 3 Nr. 7 GenTG) spätestens
drei Werktage vor der Durchführung die Freisetzung, die
Bezeichnung des gentechnisch veränderten Organismus,
seine gentechnisch veränderten Eigenschaften, das
Grundstück der Freisetzung und die Größe der
Freisetzungsfläche und den Freisetzungszeitraum dem
Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit zu melden (§ 16a Abs. 2
Satz 1 und 2 GenTG). Soll eine zugelassene
gentechnisch veränderte Pflanze angebaut werden, muss der
Bewirtschafter (vgl. § 3 Nr. 13a GenTG) dieses
Vorhaben spätestens drei Monate vor dem Anbau dem
Bundesamt melden sowie die Bezeichnung und den
spezifischen Erkennungsmarker des gentechnisch
veränderten Organismus, seine gentechnisch veränderten
Eigenschaften, den Namen und die Anschrift desjenigen,
der die Fläche bewirtschaftet, das Grundstück des Anbaus
und die Größe der Anbaufläche mitteilen (§ 16a
Abs. 3 Satz 1 und 2 GenTG). Änderungen in den
Angaben sowie die Beendigung des Freisetzungsvorhabens
sind unverzüglich mitzuteilen (§ 16a Abs. 2
Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 GenTG). Das
Standortregister ist zum Teil allgemein zugänglich.
Auskünfte über die Bezeichnung und - im Fall des Anbaus -
der spezifische Erkennungsmarker des gentechnisch
veränderten Organismus, seine gentechnisch veränderten
Eigenschaften und das Grundstück der Freisetzung oder des
Anbaus sowie die Flächengröße werden durch
automatisierten Abruf über das Internet erteilt
(§ 16a Abs. 4 GenTG). Über die im Übrigen nicht
allgemein zugänglichen Informationen wird grundsätzlich
Auskunft erteilt, soweit der Antragsteller ein
berechtigtes Interesse glaubhaft macht und kein Grund zu
der Annahme besteht, dass der Betroffene ein
überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss
der Auskunft hat (§ 16a Abs. 5 GenTG). Zur
Gewährleistung von Datensicherheit und Datenschutz sind
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen
zu treffen (§ 16a Abs. 6 Satz 1 GenTG).
Die Daten des Bundesregisters werden nach Ablauf von
15 Jahren nach ihrer erstmaligen Speicherung
gelöscht (§ 16a Abs. 6 Satz 2 GenTG).
15
bb) Als weiterer Beitrag zur
Gewährleistung der Koexistenz wurden eine Vorsorgepflicht
und Anforderungen an die gute fachliche Praxis im Umgang
mit gentechnisch veränderten Organismen eingeführt
(§ 16b GenTG, Art. 1 Nr. 14
GenTNeuOG 2004), wodurch Einträge dieser Organismen
vermieden oder auf ein Mindestmaß reduziert werden
sollen. § 16b Abs. 1 Satz 1 GenTG
verpflichtet denjenigen zur Vorsorge gegen wesentliche
Beeinträchtigungen der in § 1 Nr. 1 und 2 GenTG
genannten Rechtsgüter und Belange, der mit zum
Inverkehrbringen zugelassenen Produkten, die gentechnisch
veränderte Organismen enthalten oder aus solchen
bestehen, auf näher bestimmte Art und Weise umgeht oder
diese erwerbswirtschaftlich, gewerbsmäßig oder in
vergleichbarer Weise in den Verkehr bringt. Die Erfüllung
der Vorsorgepflicht nach § 16b Abs. 1
Satz 1 GenTG wird für die Bereiche des Umgangs mit
gentechnisch veränderten Pflanzen und der Haltung von
gentechnisch veränderten Tieren durch Bestimmungen über
eine gute fachliche Praxis in § 16b Abs. 2
und 3 GenTG präzisiert. Gemäß § 16b Abs. 1
Satz 2 GenTG in seiner bis zum 4. April 2008
geltenden Fassung (im Folgenden: § 16b Abs. 1
Satz 2 GenTG a.F.) waren Handlungen ausdrücklich
unzulässig, soweit aufgrund der Umstände des Einzelfalles
die Erreichung der in § 1 Nr. 2 GenTG genannten
Belange nicht gewährleistet war. Ergänzend zu den
Verhaltenspflichten des § 16b Abs. 1 bis 3
GenTG trifft § 16b Abs. 4 GenTG eine Regelung
über die zur Erfüllung der Vorsorgepflicht erforderliche
Eignung von Person und Ausstattung desjenigen, der zu
erwerbswirtschaftlichen, gewerbsmäßigen oder
vergleichbaren Zwecken mit den Produkten umgeht. Der
vorliegend nicht angegriffene § 16b Abs. 5
GenTG verpflichtet denjenigen, der die Produkte in den
Verkehr bringt, eine Produktinformation mitzuliefern, die
neben den Bestimmungen der Genehmigung auch Angaben zur
Erfüllung der Pflichten nach § 16b Abs. 1
bis 3 GenTG enthalten muss. Der ebenfalls nicht
beanstandete § 16b Abs. 6 GenTG ermächtigt die
Bundesregierung, durch Rechtsverordnung einzelne Aspekte
zu § 16b Abs. 3, 4 und 5 GenTG näher
zu regeln. § 16a und § 16b GenTG finden auch
Anwendung, wenn das Inverkehrbringen durch
Rechtsvorschriften geregelt ist, die den Bestimmungen des
Gentechnikgesetzes über Freisetzung und Inverkehrbringen
vorgehen (vgl. § 14 Abs. 2 GenTG).
16
cc) Das private Nachbarrecht wurde
schließlich durch eine Regelung über Ansprüche bei
Nutzungsbeeinträchtigungen konkretisiert und ergänzt, um
sicherzustellen, dass bei wesentlichen
Nutzungsbeeinträchtigungen durch Einträge von
gentechnisch veränderten Organismen ein zivilrechtlicher
Abwehr- und Ausgleichsanspruch besteht (§ 36a GenTG,
Art. 1 Nr. 24 GenTNeuOG 2004).
17
(1) Im privaten Nachbarrecht kann ein
Eigentümer von dem Störer gemäß § 1004 Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB - in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002, BGBl I
S. 42 und 2909, BGBl I 2003, S. 738)
die Beseitigung oder die Unterlassung einer
Beeinträchtigung verlangen, wenn das Eigentum in anderer
Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des
Besitzes beeinträchtigt wird oder eine künftige
Beeinträchtigung zu besorgen ist. Gemäß § 1004
Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 906 Abs. 1
Satz 1 BGB ist der Eigentümer jedoch zur Duldung
verpflichtet und sein Abwehranspruch ausgeschlossen, wenn
die Benutzung seines Grundstücks durch die Zuführung von
Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch,
Erschütterungen und durch ähnliche grenzüberschreitende
Einwirkungen nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt
wird. Nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der
Eigentümer auch eine wesentliche Beeinträchtigung zu
dulden, soweit sie durch eine ortsübliche Benutzung des
anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch
Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser
Art wirtschaftlich zumutbar sind. In diesem Fall kann der
Eigentümer aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB von
dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen
Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine
ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen
Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
Analog zu § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein
allgemeiner nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch
gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen
privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige
Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der
Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks
nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht
gemäß § 1004 Abs. 1, § 862 Abs. 1 BGB
unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet,
die das zumutbare Maß einer entschädigungslos
hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (BGHZ 155, 99
m.w.N.). Die Vorschrift des
§ 906 BGB konkretisiert nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs auch im öffentlichen Nachbarrecht den
Maßstab dessen, was ein Grundstückseigentümer oder
-besitzer bei Immissionen von hoher Hand entschädigungs-
und schadensersatzlos hinnehmen muss (BGHZ 91, 20
; 97, 97 ). Vor Einführung
des § 36a GenTG war umstritten, ob und inwieweit
nach dieser Maßgabe Einträge von gentechnisch veränderten
Organismen auf benachbarte Flächen als mögliche „ähnliche
Einwirkung“ im Sinn von § 906 Abs. 1
Satz 1 BGB Abwehr- und Ausgleichsansprüche auslösen
können.
18
(2) Mit § 36a GenTG ist nunmehr
festgelegt, dass die in den §§ 1004, 906 BGB
geregelten Duldungs-, Abwehr- und Ausgleichsansprüche
sowohl für die Übertragung der auf gentechnischen
Arbeiten beruhenden Eigenschaften eines Organismus wie
für sonstige Einträge von gentechnisch veränderten
Organismen gelten (§ 36a Abs. 1 GenTG).
19
(a) In § 36a Abs. 1 bis 3
GenTG wird der Anwendungsbereich von § 906 BGB
hinsichtlich der dort verwendeten unbestimmten
Rechtsbegriffe der „wesentlichen Beeinträchtigung“ durch
die Benutzung eines anderen Grundstücks (§ 36a
Abs. 1 GenTG), der einem Grundstücksbenutzer
„wirtschaftlich zumutbaren“ Maßnahmen zur Verhinderung
einer Beeinträchtigung (§ 36a Abs. 2 GenTG) und
der „ortsüblichen“ Benutzung eines Grundstücks
(§ 36a Abs. 3 GenTG) konkretisiert.
20
Einträge von gentechnisch veränderten
Organismen stellen insbesondere dann eine wesentliche
Beeinträchtigung im Sinn von § 906 BGB dar, wenn die
Erzeugnisse des betroffenen Nutzungsberechtigten deswegen
nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen (§ 36a
Abs. 1 Nr. 1 GenTG) oder ihre beabsichtigte
Vermarktung aufgrund der geltenden Vorschriften über die
Kennzeichnung von Produkten nur eingeschränkt möglich
oder ausgeschlossen ist (§ 36a Abs. 1
Nr. 2 und 3 GenTG). Soweit in den einzelnen
Fallgruppen Schwellenwerte bestehen, etwa für die
Kennzeichnung gentechnisch veränderter Lebensmittel,
sollen diese maßgeblicher Bezugspunkt für die Frage sein,
ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist (BTDrucks
15/3088, S. 31). Die in § 36a Abs. 1 GenTG
aufgezählten Fälle sind nicht abschließend; wertungsmäßig
vergleichbare Fälle sollen entsprechend in die Regelung
einbezogen werden (BTDrucks 15/3344, S. 41). Wenn
kein Fall des § 36a Abs. 1 Nr. 1
bis 3 GenTG und auch keine vergleichbare
Beeinträchtigung vorliegt, ist der Eintrag von
gentechnisch veränderten Organismen auf Nachbarflächen
unwesentlich und darf gemäß § 906 Abs. 1
Satz 1 BGB nicht verboten werden.
21
§ 36a Abs. 2 GenTG knüpft an
§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB an, wonach eine
wesentliche Beeinträchtigung zu dulden ist, soweit sie
durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks
herbeigeführt wird und nicht durch wirtschaftlich
zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann. Gemäß
§ 36a Abs. 2 GenTG gilt die Einhaltung der
guten fachlichen Praxis nach § 16b Abs. 2
und 3 GenTG als wirtschaftlich zumutbar in diesem
Sinne.
22
§ 36a Abs. 3 GenTG modifiziert
das Kriterium der Ortsüblichkeit im Sinn von § 906
BGB dahingehend, dass es für die Beurteilung nicht darauf
ankommt, ob die Gewinnung von Erzeugnissen mit oder ohne
gentechnisch veränderte Organismen erfolgt.
23
(b) § 36a Abs. 4 GenTG ergänzt
das private Nachbarrecht um eine Regelung zur Überwindung
von Schwierigkeiten des Kausalitätsbeweises. § 36a
Abs. 4 Satz 1 GenTG enthält eine
Ursachenvermutung nach dem Vorbild von § 830
Abs. 1 Satz 2 BGB, die zu einer
gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer möglicher
Verursacher nach § 840 Abs. 1 BGB führt.
§ 36a Abs. 4 Satz 2 GenTG bestimmt den
Vorrang der anteiligen Haftung, soweit eine jeweils nur
anteilige Verursachung mehrerer Nachbarn feststeht und
eine Aufteilung des Ausgleichs nach § 287 ZPO
möglich ist.
24
3. Das Gentechnikänderungsgesetz 2008
beruht ebenfalls auf einer Gesetzesvorlage der
Bundesregierung. Diese brachte im Oktober 2007 Entwürfe
für ein Viertes Gesetz zur Änderung des
Gentechnikgesetzes (BTDrucks 16/6814) und für die
Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes
(BTDrucks 16/6557) in den Bundestag ein. Nach einer
ersten Lesung und Überweisung an die Ausschüsse wurde der
Gesetzentwurf auf Empfehlung des federführenden
Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz als Artikelgesetz ausgestaltet
(BTDrucks 16/7868). Art. 1 des Gesetzes
enthielt das zum Teil geänderte Vierte Gesetz zur
Änderung des Gentechnikgesetzes. Art. 2 fügte ein
weiteres Gesetz zur Änderung des
EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes an, in welchem die
Maßgaben für die Produktkennzeichnung „Ohne Gentechnik“
geregelt wurden, und Art. 3 hob die entsprechende
Vorgängerregelung in der Neuartige Lebensmittel- und
Lebensmittelzutatenverordnung auf. In dieser Textfassung
wurde das Gentechnikänderungsgesetz 2008 vom
Bundestag angenommen (Plenarprotokoll 16/140,
S. 14792 B) und passierte unverändert den
Bundesrat, der den Vermittlungsausschuss nicht anrief
(Bundesrat, Plenarprotokoll, 841. Sitzung, S. 9
C, BRDrucks 52/08). Das Gesetz wurde am
1. April 2008 ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt
verkündet. Sein Artikel 1 ist am 5. April 2008,
die Artikel 2 und 3 sind am 1. Mai 2008 in
Kraft getreten.
25
Ziel dieser jüngsten Novellierung des
Gentechnikrechts war es, Forschung und Anwendung der
Gentechnik in Deutschland zu fördern. Dabei sollten aber
der Schutz von Mensch und Umwelt entsprechend dem
Vorsorgegrundsatz oberstes Ziel des Gentechnikrechts
bleiben und die Wahlfreiheit der Landwirte und der
Verbraucher sowie die Koexistenz der unterschiedlichen
Bewirtschaftungsformen weiterhin gewährleistet werden.
Vor diesem Hintergrund wurden Verfahrenserleichterungen
für Arbeiten in gentechnischen Anlagen vorgenommen und
Ausnahmeregelungen für bestimmte gentechnisch veränderte
Organismen ausgedehnt. Eine Verwertung von Produkten, die
Anteile von nicht zum Inverkehrbringen zugelassenen
Organismen aufweisen, wurde unter bestimmten
Voraussetzungen zugelassen.
26
§ 16b Abs. 1 Satz 2 GenTG
a.F. wurde ersatzlos gestrichen und stattdessen in
§ 16b Abs. 1 Satz 2 bis 4 GenTG eine
Ausnahme von der Vorsorgepflicht geregelt (bezüglich
§ 16b Abs. 1 Satz 2 GenTG im Folgenden:
n.F.). Die Pflicht zur Vorsorge muss nunmehr hinsichtlich
der in § 1 Nr. 2 GenTG genannten Belange
gegenüber einem anderen insoweit nicht beachtet werden,
als dieser durch schriftliche Vereinbarung auf seinen
Schutz verzichtet oder auf Anfrage des
Vorsorgepflichtigen die für seinen Schutz erforderlichen
Auskünfte nicht innerhalb eines Monats erteilt hat und
die Pflicht im jeweiligen Einzelfall ausschließlich dem
Schutz des anderen dient (§ 16b Abs. 1
Satz 2 GenTG n.F.). Eine zulässige Abweichung von
der guten fachlichen Praxis ist der zuständigen Behörde
gemäß § 16b Abs. 1 Satz 4 GenTG
rechtzeitig vor der Aussaat oder Pflanzung anzuzeigen und
nach Maßgabe des neu eingefügten § 16b Abs. 1a
GenTG an das Standortregister (§ 16a GenTG) zu
melden. Insoweit hat der Bewirtschafter ergänzend zu den
Angaben nach § 16a Abs. 3 Satz 2 GenTG
spätestens einen Monat vor dem Anbau unter Bezeichnung
des betroffenen Grundstücks dem Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Tatsache
des Abschlusses einer Vereinbarung nach § 16b
Abs. 1 Satz 2 GenTG n.F. oder die Tatsache
mitzuteilen, vom Nachbarn keine Auskunft auf eine Anfrage
erhalten zu haben, soweit er die Absicht hat, von den
Vorgaben der guten fachlichen Praxis aufgrund einer
fehlenden Erteilung von Auskünften abzuweichen
(§ 16b Abs. 1a Satz 1 GenTG). Die auf das
betroffene Grundstück bezogene Angabe über Abweichungen
von der guten fachlichen Praxis (§ 16b Abs. 1a
Satz 1 und 2 GenTG) wird allgemein zugänglich
gemacht. Im Übrigen gilt für die nach § 16b
Abs. 1a GenTG erhobenen Daten § 16a GenTG
entsprechend (§ 16b Abs. 1a Satz 3
GenTG).
27
Mit ihrem Normenkontrollantrag vom
27. April 2005 machte die Antragstellerin
ursprünglich die Unvereinbarkeit von Art. 1
Nr. 4 Buchstabe b und c, Nr. 14 und
Nr. 24 GenTNeuOG 2004 mit dem Grundgesetz
geltend. Im Hinblick auf das zwischenzeitlich in Kraft
getretene Gentechnikänderungsgesetz 2008 rügt sie
zuletzt nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom
15. Januar 2009 die Unvereinbarkeit von „§ 3
Nr. 3 und 6, § 16a Absätze 1, 3, 4 und 5,
§ 16b Absätze 1 bis 4 und § 36a GenTG“ in der
Fassung des Art. 1 GenTNeuOG 2004 in der
zuletzt durch Art. 1 GenTÄndG 2008 geänderten
Fassung mit dem Grundgesetz. Soweit die angegriffenen
Normen wesentliche Änderungen erfahren haben, stellt die
Antragstellerin die alte Rechtslage nach dem
Gentechnikneuordnungsgesetz 2004 ausdrücklich nicht
mehr zur Überprüfung und wendet sich insbesondere gegen
§ 16b Abs. 1 GenTG nur in seiner Neufassung
nach dem Gentechnikänderungsgesetz 2008. In der
mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin
klargestellt, dass § 16b Abs. 1a GenTG
Gegenstand der Überprüfung sein soll, soweit der
allgemein zugängliche Teil des Standortregisters die auf
das betroffene Grundstück des Nachbarn bezogene Angabe
umfasst (§ 16b Abs. 1a Satz 1
und 2 GenTG). § 16a Abs. 1, 4 und 5
GenTG stellt sie umfänglich und damit auch hinsichtlich
solcher Angaben zur Prüfung, die aufgrund des
ausdrücklich nicht angegriffenen § 16a Abs. 2
GenTG mitzuteilen sind.
28
Die nach dieser Maßgabe angegriffenen
Vorschriften sowie § 16a Abs. 2 GenTG
lauten:
29
§ 3
30
Begriffsbestimmungen
31
Im Sinne dieses Gesetzes sind
32
…
33
3. gentechnisch veränderter Organismus
34
ein Organismus, mit Ausnahme des Menschen,
dessen genetisches Material in einer Weise verändert
worden ist, wie sie unter natürlichen Bedingungen durch
Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt; ein
gentechnisch veränderter Organismus ist auch ein
Organismus, der durch Kreuzung oder natürliche
Rekombination zwischen gentechnisch veränderten
Organismen oder mit einem oder mehreren gentechnisch
veränderten Organismen oder durch andere Arten der
Vermehrung eines gentechnisch veränderten Organismus
entstanden ist, sofern das genetische Material des
Organismus Eigenschaften aufweist, die auf gentechnische
Arbeiten zurückzuführen sind,
35
…
36
6. Inverkehrbringen
37
die Abgabe von Produkten an Dritte,
einschließlich der Bereitstellung für Dritte, und das
Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes, soweit
die Produkte nicht zu gentechnischen Arbeiten in
gentechnischen Anlagen oder für genehmigte Freisetzungen
bestimmt sind; jedoch gelten
38
a) unter zollamtlicher Überwachung
durchgeführter Transitverkehr,
39
b) die Bereitstellung für Dritte, die
Abgabe sowie das Verbringen in den Geltungsbereich des
Gesetzes zum Zweck einer genehmigten klinischen
Prüfung
40
nicht als Inverkehrbringen,
...
41
§ 16a
42
Standortregister
43
(1) Zum Zweck der Überwachung etwaiger
Auswirkungen von gentechnisch veränderten Organismen auf
die in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Rechtsgüter und
Belange sowie zum Zweck der Information der
Öffentlichkeit werden die nach Absatz 2 mitzuteilenden
Angaben über Freisetzungen gentechnisch veränderter
Organismen und die nach Absatz 3 mitzuteilenden Angaben
über den Anbau gentechnisch veränderter Organismen in
einem Bundesregister erfasst. Das Register wird von der
zuständigen Bundesoberbehörde geführt und erfasst die
nach Absatz 2 oder Absatz 3 gemeldeten Angaben für das
gesamte Bundesgebiet. Das Register muss nach Maßgabe des
Absatzes 4 allgemein zugänglich sein.
44
(2) Der Betreiber hat die tatsächliche
Durchführung der genehmigten Freisetzung von gentechnisch
veränderten Organismen spätestens drei Werktage vor der
Freisetzung der zuständigen Bundesoberbehörde
mitzuteilen. Die Mitteilung umfasst folgende Angaben:
45
1. die Bezeichnung des gentechnisch
veränderten Organismus,
46
2. seine gentechnisch veränderten
Eigenschaften,
47
3. das Grundstück der Freisetzung sowie die
Größe der Freisetzungsfläche,
48
4. den Freisetzungszeitraum.
49
Änderungen in den Angaben sowie die
Beendigung des Freisetzungsvorhabens sind unverzüglich
mitzuteilen.
50
(3) Der Anbau von gentechnisch veränderten
Organismen ist von demjenigen, der die Fläche
bewirtschaftet, spätestens drei Monate vor dem Anbau der
zuständigen Bundesoberbehörde mitzuteilen. Die Mitteilung
umfasst folgende Angaben:
51
1. die Bezeichnung und den spezifischen
Erkennungsmarker des gentechnisch veränderten
Organismus,
52
2. seine gentechnisch veränderten
Eigenschaften,
53
3. den Namen und die Anschrift desjenigen,
der die Fläche bewirtschaftet,
54
4. das Grundstück des Anbaus sowie die
Größe der Anbaufläche.
55
Änderungen in den Angaben sind unverzüglich
mitzuteilen.
56
(4) Der allgemein zugängliche Teil des
Registers umfasst:
57
1. die Bezeichnung und den spezifischen
Erkennungsmarker des gentechnisch veränderten
Organismus,
58
2. seine gentechnisch veränderten
Eigenschaften,
59
3. das Grundstück der Freisetzung oder des
Anbaus sowie die Flächengröße.
60
Auskünfte aus dem allgemein zugänglichen
Teil des Registers werden im Wege des automatisierten
Abrufs über das Internet erteilt.
61
(5) Die zuständige Bundesoberbehörde
erteilt aus dem nicht allgemein zugänglichen Teil des
Registers Auskunft auch über die personenbezogenen Daten,
soweit der Antragsteller ein berechtigtes Interesse
glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht,
dass der Betroffene ein überwiegendes schutzwürdiges
Interesse an dem Ausschluss der Auskunft hat.
...
62
§ 16b
63
Umgang mit
64
in Verkehr gebrachten Produkten
65
(1) Wer zum Inverkehrbringen zugelassene
Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen
enthalten oder daraus bestehen, anbaut,
weiterverarbeitet, soweit es sich um Tiere handelt, hält,
oder diese erwerbswirtschaftlich, gewerbsmäßig oder in
vergleichbarer Weise in den Verkehr bringt, hat Vorsorge
dafür zu treffen, dass die in § 1 Nr. 1 und 2
genannten Rechtsgüter und Belange durch die Übertragung
von Eigenschaften eines Organismus, die auf
gentechnischen Arbeiten beruhen, durch die Beimischung
oder durch sonstige Einträge von gentechnisch veränderten
Organismen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Er
muss diese Pflicht hinsichtlich der in § 1 Nr. 2
genannten Belange gegenüber einem anderen insoweit nicht
beachten, als dieser durch schriftliche Vereinbarung mit
ihm auf seinen Schutz verzichtet oder ihm auf Anfrage die
für seinen Schutz erforderlichen Auskünfte nicht
innerhalb eines Monats erteilt hat und die Pflicht im
jeweiligen Einzelfall ausschließlich dem Schutz des
anderen dient. In der schriftlichen Vereinbarung oder der
Anfrage ist der andere über die Rechtsfolgen der
Vereinbarung oder die Nichterteilung der Auskünfte
aufzuklären und darauf hinzuweisen, dass er zu schützende
Rechte Dritter zu beachten hat. Die zulässige Abweichung
von den Vorgaben der guten fachlichen Praxis sind der
zuständigen Behörde rechtzeitig vor der Aussaat oder
Pflanzung anzuzeigen.
66
(1a) Der Bewirtschafter hat ergänzend zu
den Angaben nach § 16a Abs. 3 Satz 2
67
1. die Tatsache des Abschlusses einer
Vereinbarung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder
68
2. die Tatsache, vom Nachbarn keine
Auskunft auf eine Anfrage im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
erhalten zu haben, soweit er die Absicht hat, von den
Vorgaben der guten fachlichen Praxis auf Grund einer
fehlenden Erteilung von Auskünften abzuweichen,
69
der zuständigen Bundesoberbehörde
spätestens einen Monat vor dem Anbau unter Bezeichnung
des betroffenen Grundstückes mitzuteilen. Der allgemein
zugängliche Teil des Registers nach § 16a
Abs. 1 Satz 1 umfasst zusätzlich zu der Angabe
nach § 16a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 die
auf das betroffene Grundstück bezogene Angabe nach Satz
1. Im Übrigen gilt § 16a entsprechend.
70
(2) Beim Anbau von Pflanzen, beim sonstigen
Umgang mit Pflanzen und bei der Haltung von Tieren wird
die Vorsorgepflicht nach Absatz 1 durch die Einhaltung
der guten fachlichen Praxis erfüllt.
71
(3) Zur guten fachlichen Praxis gehören,
soweit dies zur Erfüllung der Vorsorgepflicht nach Absatz
1 erforderlich ist, insbesondere
72
1. beim Umgang mit gentechnisch veränderten
Organismen die Beachtung der Bestimmungen der Genehmigung
für das Inverkehrbringen nach § 16 Abs. 5a,
73
2. beim Anbau von gentechnisch veränderten
Pflanzen und bei der Herstellung und Ausbringung von
Düngemitteln, die gentechnisch veränderte Organismen
enthalten, Maßnahmen, um Einträge in andere Grundstücke
zu verhindern sowie Auskreuzungen in andere Kulturen
benachbarter Flächen und die Weiterverbreitung durch
Wildpflanzen zu vermeiden,
74
3. bei der Haltung gentechnisch veränderter
Tiere die Verhinderung des Entweichens aus dem zur
Haltung vorgesehenen Bereich und des Eindringens anderer
Tiere der gleichen Art in diesen Bereich,
75
4. bei Beförderung, Lagerung und
Weiterverarbeitung gentechnisch veränderter Organismen
die Verhinderung von Verlusten sowie von Vermischungen
und Vermengungen mit anderen Erzeugnissen.
76
(4) Wer mit Produkten, die gentechnisch
veränderte Organismen enthalten oder daraus bestehen, für
erwerbswirtschaftliche, gewerbsmäßige oder vergleichbare
Zwecke umgeht, muss die Zuverlässigkeit, Kenntnisse,
Fertigkeiten und Ausstattung besitzen, um die
Vorsorgepflicht nach Absatz 1 erfüllen zu können.
...
77
§ 36a
78
Ansprüche bei
Nutzungsbeeinträchtigungen
79
(1) Die Übertragung von Eigenschaften eines
Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen, oder
sonstige Einträge von gentechnisch veränderten Organismen
stellen eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne von
§ 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dar, wenn
entgegen der Absicht des Nutzungsberechtigten wegen der
Übertragung oder des sonstigen Eintrags Erzeugnisse
insbesondere
80
1. nicht in Verkehr gebracht werden dürfen
oder
81
2. nach den Vorschriften dieses Gesetzes
oder nach anderen Vorschriften nur unter Hinweis auf die
gentechnische Veränderung gekennzeichnet in den Verkehr
gebracht werden dürfen oder
82
3. nicht mit einer Kennzeichnung in den
Verkehr gebracht werden dürfen, die nach den für die
Produktionsweise jeweils geltenden Rechtsvorschriften
möglich gewesen wäre.
83
(2) Die Einhaltung der guten fachlichen
Praxis nach § 16b Abs. 2 und 3 gilt als
wirtschaftlich zumutbar im Sinne von § 906 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.
84
(3) Für die Beurteilung der Ortsüblichkeit
im Sinne von § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
kommt es nicht darauf an, ob die Gewinnung von
Erzeugnissen mit oder ohne gentechnisch veränderte
Organismen erfolgt.
85
(4) Kommen nach den tatsächlichen Umständen
des Einzelfalls mehrere Nachbarn als Verursacher in
Betracht und lässt es sich nicht ermitteln, wer von ihnen
die Beeinträchtigung durch seine Handlung verursacht hat,
so ist jeder für die Beeinträchtigung verantwortlich.
Dies gilt nicht, wenn jeder nur einen Teil der
Beeinträchtigung verursacht hat und eine Aufteilung des
Ausgleichs auf die Verursacher gemäß § 287 der
Zivilprozessordnung möglich ist.
86
Die Antragstellerin hält diese
Vorschriften für materiell verfassungswidrig. Sie trägt
im Wesentlichen zur Begründung vor:
87
1. Mit § 36a GenTG habe der
Gesetzgeber erheblich in das von gegenseitiger
Rücksichtnahme geprägte, ausgeglichene Haftungsregime der
§§ 906, 1004 und 823 BGB eingegriffen und ein über
die bislang geltenden Regelungen hinausgehendes
Haftungssonderrecht für den Einsatz von Gentechnik
geschaffen. § 36a Abs. 1 GenTG verweise offen
und unbestimmt auf Vorschriften über die Kennzeichnung
von Produkten und schaffe damit ein unkalkulierbares und
voraussichtlich nicht versicherbares Haftungsrisiko.
§ 36a Abs. 2 und 3 GenTG schlössen die
Ortsüblichkeit einer Nutzung und die wirtschaftliche
Zumutbarkeit von Gegenmaßnahmen zu Lasten des Verwenders
von Gentechnik aus. Mit § 36a Abs. 4 GenTG
werde eine gesamtschuldnerische Haftung ohne
Kausalitätsnachweis eingeführt. Der
Nachbarschaftsausgleich werde nunmehr regelmäßig nach
Maßgabe des bürgerlichrechtlichen Aufopferungsanspruchs
analog zu § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB
erfolgen, der häufig auf volle Schadloshaltung gerichtet
sei. Verschulden des Verwenders von Gentechnik sei nicht
erforderlich, so dass es sich insgesamt um eine verdeckte
Gefährdungshaftung handle.
88
a) Diese stehe nicht mit der von
Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit
der Gentechnik verwendenden Landwirte und
Saatguthersteller in Einklang. Die Vorschrift schränke
die Freiheit der Berufsausübung gezielt zugunsten des
ökologischen Landbaus ein. Sie führe zu
Sorgfaltspflichten, die über die
Genehmigungsanforderungen und die gute fachliche Praxis
hinausgingen, und aufgrund des hohen Haftungsrisikos zu
einem faktischen Ausschluss des beruflichen Einsatzes von
Gentechnik. Dieser Eingriff sei nicht gerechtfertigt.
89
§ 36a Abs. 1 GenTG verstoße
gegen das Bestimmtheitsgebot, da eine wesentliche
Beeinträchtigung nicht nur in den aufgezählten, sondern
auch in wertungsmäßig vergleichbaren Fällen vorliegen
könne, ohne dass die für die Gleichstellung maßgeblichen
Gesichtspunkte genannt würden. § 36a Abs. 1
Nr. 3 GenTG verletze das Gebot der Klarheit von
Rechtsnormen. Mit der „dynamischen Verweisung“ auf
Rechtsvorschriften über die nationale
Produktkennzeichnung „Ohne Gentechnik“ und die
europäische Produktkennzeichnung mit Bezug auf
ökologischen Landbau würden keine klaren
Haftungsvoraussetzungen festgelegt. Der Grundsatz der
Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung stehe
der Annahme einer wesentlichen Eigentumsbeeinträchtigung
durch zum Inverkehrbringen zugelassene gentechnisch
veränderte Organismen entgegen. Von diesen gehe kein
Risiko für Gesundheit, Umwelt und Eigentum aus. Vielmehr
legitimiere die Genehmigung für ein Inverkehrbringen die
Verbreitung dieser Organismen im offenen ökologischen
System, stelle diese einem natürlichen Organismus gleich
und schaffe einen Vertrauenstatbestand zugunsten ihrer
Verwender. Der Koexistenzbelang (§ 1 Nr. 2
GenTG) gewährleiste ihre wirtschaftliche Nutzung.
90
Da von dem Anbau zum Inverkehrbringen
zugelassener gentechnisch veränderter Organismen keine
Gefahr ausgehe, genüge die verschuldensunabhängige
Gefährdungshaftung des § 36a GenTG nicht den
allgemeinen, aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
folgenden Anforderungen an Haftungsbestimmungen. Die
Haftung für die von vornherein mitbedachten,
produktionsbedingten und zufällig eintretenden Folgen des
Anbaus müsse jedenfalls durch einen Haftungsfonds oder
die Möglichkeit, das Haftungsrisiko zu versichern,
gemildert werden. Unverhältnismäßig sei ferner, dass der
Verwender von Gentechnik sich weder durch die Einhaltung
der guten fachlichen Praxis noch durch ein unabwendbares
Ereignis oder ein Mitverschulden des Gläubigers entlasten
könne und ihm ein individueller Verursachungsbeitrag
nicht nachgewiesen werden müsse.
91
Gemessen an Art. 12 Abs. 1 GG
sei § 36a GenTG auch unverhältnismäßig. Die
Haftungsregelung wirke wie eine objektive Einschränkung
der Berufswahlfreiheit, da Landwirte aufgrund des nicht
einschätzbaren Haftungsrisikos den sich herausbildenden
Beruf des „GVO-anbauenden Landwirts“ meiden würden. Die
mit § 36a GenTG verfolgte Zielsetzung, die
Wahlfreiheit zwischen gentechnisch veränderten und nicht
veränderten Produkten und Produktionsmitteln für
Verbraucher und Produzenten zu erhalten und den
ökologischen Landbau besonders zu schützen, besitze
keinen verfassungsrechtlichen Rang und könne bereits aus
diesem Grund die wirtschaftlich erdrosselnde Haftung
nicht rechtfertigen. § 36a GenTG sei zur Erreichung
des Koexistenzzieles auch weder geeignet noch
erforderlich. Denn es werde einseitig der konventionelle
und ökologische Landbau geschützt, der gentechnische
Landbau jedoch im Wesentlichen verhindert, ohne dass es
dieser Haftung bedürfte. Bereits durch die gute fachliche
Praxis könnten unbeabsichtigte Auskreuzungen auf das
unvermeidbare Maß reduziert werden und eine Haftung sei
nur bei Verletzung dieser Bestimmungen geboten. Die
Haftung müsse nicht an der Kennzeichnung von Produkten
ausgerichtet werden. Man hätte auch einen staatlich
finanzierten Haftungsfonds einrichten können, um die
Rahmenbedingungen für die angestrebte Koexistenz zu
schaffen. Die Regelung sei zudem nicht angemessen. Das
Haftungsrisiko werde einseitig auf die Verwender von
Gentechnik verlagert. Hingegen träfen konventionell oder
ökologisch arbeitende Landwirte keine Schutz- und
Vorsorgepflichten, obwohl gerade Feldbestände in der
ökologischen Landwirtschaft eine besondere
Empfindlichkeit aufwiesen, die nur aus den
Vermarktungsbedingungen für ökologisch erzeugte Produkte
resultiere. Damit könne der Geschädigte den Umfang seines
Schadensersatzanspruchs nach seinen subjektiven
Verwendungswünschen bestimmen. Auch wenn man das
nachbarliche Eigentum als zu schützendes Recht ansehe,
ergebe sich kein angemessener Ausgleich.
92
b) § 36a GenTG greife
ungerechtfertigt in das Eigentum der Verwender von
Gentechnik und den eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb der von der Haftung betroffenen Landwirte
und Saatguthersteller ein (Art. 14 Abs. 1 GG).
Aufgrund der hohen Sorgfaltspflichten und der nicht
einschätzbaren Haftung würden Freisetzungen von
gentechnisch veränderten Organismen unterbunden und
geplante Freisetzungen und kommerzieller Anbau
unterlassen. Für das Ziel, die Existenz des ökologischen
und konventionellen Anbaus zu sichern und das Eigentum
des beeinträchtigten Landwirts zu schützen, sei der
Eingriff weder erforderlich noch angemessen. Der
Intensität, Tragweite und Schwere des Eingriffs stünden
nur geringe Einschränkungen auf Seiten des Nachbarn
gegenüber, die einem zufälligen Ereignis gleichzustellen
seien. Zudem hätten Landwirtschaftsflächen keinen
besonderen sozialen Bezug.
93
c) § 36a GenTG verstoße gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
Die Vorschrift führe zu einer nicht gerechtfertigten
Ungleichbehandlung von gentechnisch wirtschaftenden
Landwirten auf der einen und gentechnikfrei
wirtschaftenden Landwirten auf der anderen Seite.
94
2. Das in § 16a GenTG geregelte
Standortregister verletze die Verwender von Gentechnik in
ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung
(Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1
GG). Indem personenbezogene Daten über den Anbau von
gentechnisch veränderten Organismen und den Namen, die
Anschrift und das Grundeigentum der Betroffenen erhoben
und gespeichert würden sowie Dritten - zum Teil
öffentlich - zugänglich seien, werde politisch motivierte
Feldzerstörung begünstigt und das Eigentum der Verwender
von Gentechnik gefährdet. Demgegenüber sei das
Standortregister weder geeignet noch erforderlich, um das
Ziel der Überwachung etwaiger Auswirkungen
verkehrszugelassener gentechnisch veränderter Organismen
auf die Umwelt, die angestrebte Transparenz und die
Koexistenz der verschiedenen Anbauformen zu erreichen.
Insbesondere wäre dieser Zielsetzung und den Vorgaben des
Europarechts bereits mit einer Veröffentlichung der
Gemeinde des jeweiligen Standortes Genüge getan. Zur
Sicherung der Koexistenz müsse ein berechtigtes Interesse
an Auskünften über die nicht allgemein zugänglichen
Informationen nur dann anerkannt werden, wenn eine
wesentliche Eigentumsbeeinträchtigung und darüber hinaus
substantielle Vermögensbeeinträchtigungen des Nachbarn
drohten. Die Regelungen seien auch nicht angemessen.
Transparenz sei kein Wert von Verfassungsrang und könne
die Veröffentlichung der genauen Standortdaten gemäß
§ 16a Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit
§ 16a Abs. 4 Nr. 3 GenTG nicht
rechtfertigen. Nur durch eine Geheimhaltung der genauen
Standortdaten könne der Betroffene zuverlässig vor dem
Verlust seines Eigentums und seiner Betriebsmittel
geschützt werden. Indem der Staat mit dem Anbauregister
gezielt die Möglichkeit eröffne, dass Dritte durch
Sachbeschädigungen gegen die Anbauflächen vorgingen,
verstoße er gegen seine verfassungsrechtlichen
Schutzpflichten. Unangemessen sei ferner, dass Auskünfte
aus dem nicht allgemein zugänglichen Teil gemäß
§ 16a Abs. 5 GenTG ohne eine vorherige Abwägung
des Geheimhaltungsinteresses und des Auskunftsinteresses
erteilt werden könnten und zudem die Kriterien für eine
Interessenabwägung nicht vorgegeben seien. Schließlich
müssten unter dem Gesichtspunkt der Kooperation und
Rücksichtnahme die konventionell oder ökologisch
wirtschaftenden Landwirte ebenso zur Auskunft
verpflichtet werden, denn auch der gentechnisch
wirtschaftende Landwirt müsse wissen, ob benachbarte
empfindliche Feldbestände aufgebaut und eine gezielte
Verdrängung des gentechnischen Landbaus betrieben
werde.
95
§ 16a GenTG verletze auch
Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.
Der genaue Standort und die Art von gentechnisch
veränderten Organismen stellten Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse dar. Diese würden jedenfalls dann
durch die Auskunftserteilung aus dem Standortregister
nach Maßgabe des § 16a Abs. 4 und 5 GenTG
beeinträchtigt, wenn zum Inverkehrbringen zugelassene
gentechnisch veränderte Organismen angebaut werden. Der
Eingriff sei aus den genannten Gründen
unverhältnismäßig.
96
3. Die in § 16b Abs. 1 bis 4
GenTG geregelte Vorsorgepflicht und die gute fachliche
Praxis sowie die Anforderungen an die Eignung von Person
und Ausstattung seien mit der Berufsfreiheit aller
Personen, die verkehrszugelassene gentechnisch veränderte
Organismen anbauten, weiterverarbeiteten oder in Verkehr
brächten, unvereinbar. Die Bestimmungen über die
Vorsorgepflicht und die gute fachliche Praxis (§ 16b
Abs. 1 bis 3 GenTG) seien für den bezweckten Schutz
der in § 1 Nr. 1 und 2 GenTG genannten
Rechtsgüter nicht erforderlich. Die in § 1
Nr. 1 GenTG genannten Rechtsgüter würden durch das
Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für ein
Inverkehrbringen ausreichend geschützt. Vorsorgemaßnahmen
bräuchten über das zur Sicherung der Koexistenz (§ 1
Nr. 2 GenTG) Erforderliche auch nicht hinauszugehen.
Die mit § 16b Abs. 4 GenTG eingeführten
Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit und
Ausstattung kämen einer subjektiven Berufszugangsregelung
nahe. Ob jedoch ein wichtiges Gemeinschaftsgut von
Verfassungsrang durch den Umgang mit den zum
Inverkehrbringen zugelassenen gentechnisch veränderten
Organismen überhaupt betroffen sein könne, sei fraglich.
Jedenfalls sei es nicht erforderlich, unabhängig von dem
Eintritt einer Gefahr für den Koexistenzbelang und über
die in § 16b Abs. 3 GenTG normierten
Verhaltensanforderungen sowie die nach § 16b
Abs. 5 GenTG mitzuliefernde Produktinformation
hinaus weitere Anforderungen an die Person und die
Ausstattung des Anwenders von gentechnisch veränderten
Organismen zu stellen. § 16b Abs. 4 GenTG
verletze auch den Bestimmtheitsgrundsatz. Es sei unklar,
in welcher Weise die Landwirte den geforderten Nachweis
ihrer Fähigkeiten und Ausstattung erbringen können und ob
ihre Fähigkeiten abstrakt beurteilt oder durch
Inspektionen und Stichprobenkontrollen nachgewiesen
würden.
97
4. § 3 Nr. 3 und 6 GenTG seien
im Hinblick auf das Begriffsverständnis des
Inverkehrbringens im Zusammenhang mit der Definition des
gentechnisch veränderten Organismus mit Art. 5
Abs. 3 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 GG
unvereinbar. Denn ein genehmigungspflichtiges
Inverkehrbringen liege auch dann vor, wenn ein
konventionell oder ökologisch anbauender Landwirt
Erzeugnisse abgebe oder bereithalte, die zufällig oder
technisch unvermeidbar mit gentechnisch veränderten
Organismen aus einer genehmigten Freisetzung vermischt
worden seien. Es bestünden dann die Abwehr- und
Ausgleichsansprüche nach § 36a Abs. 1
Nr. 1 GenTG, von denen eine massiv
abschreckende Wirkung ausgehe. Dadurch werde insbesondere
die Durchführung von Freisetzungsversuchen zum Zweck der
Erforschung und Entwicklung transgener Pflanzen durch
universitäre und außeruniversitäre
Forschungseinrichtungen erheblich erschwert, wenn nicht
verhindert. Der Eingriff werde nicht durch
entgegenstehende Rechtsgüter von Verfassungsrang
gerechtfertigt. Dem Koexistenzbelang komme ein solcher
Stellenwert nicht zu. Das Eigentum des Nachbarn sei nicht
betroffen, da es an einer Substanz- und
Gebrauchsbeeinträchtigung fehle. Die in § 1
Nr. 1 GenTG genannten Rechtsgüter seien durch die
Freisetzungsgenehmigung hinreichend geschützt. Die
Regelung schränke zudem die Berufsfreiheit der an der
Forschung beteiligten Unternehmen mit der Wirkung einer
objektiven Regelung der Berufswahl ein, ohne dass
nachweisbare oder höchstwahrscheinliche, schwere Gefahren
für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut erkennbar
seien. Doch auch eine reine Einschränkung der
Berufsausübung wäre unverhältnismäßig, da mit der
Freisetzungsgenehmigung die Ungefährlichkeit der
Organismen für die in § 1 Nr. 1 GenTG
genannten Rechtsgüter festgestellt sei. Der Gesetzgeber
habe auch nicht lediglich zwingende Vorgaben des
Europarechts umgesetzt, sondern von einem eigenen
Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht. Die Richtlinie
2001/18/EG fordere und rechtfertige dieses
Begriffsverständnis des Inverkehrbringens nicht.
Gleichermaßen zwinge sie nicht zu der Erweiterung des
Begriffs „gentechnisch veränderter Organismus“.
98
Zu dem Normenkontrollantrag vom 27. April
2005 Stellung genommen haben die Bundesregierung, der
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V., der
Deutsche Bauernverband e.V., der Sachverständigenrat für
Umweltfragen, der Deutsche Raiffeisenverband e.V., der
Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft e.V., der Verband
Katholisches Landvolk e.V., das Öko-Institut e.V., der
Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e.V., der
Bundesverband Deutscher Saatguterzeuger e.V. und die
Gesellschaft für Pflanzenzüchtung e.V.
99
Im Hinblick auf die Novellierung des
Gentechnikrechts durch das
Gentechnikänderungsgesetz 2008 haben sich die
Bundesregierung, der Deutsche Bauernbund e.V., die
Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., der Deutsche
Bauernverband e.V., der Verband Katholisches Landvolk
e.V., die Gesellschaft für Pflanzenzüchtung e.V., der
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V., der
Sachverständigenrat für Umweltfragen, der Bundesverband
Deutscher Pflanzenzüchter e.V. und der Bund Ökologische
Lebensmittelwirtschaft e.V. geäußert; der Deutsche
Bundestag hat das Protokoll der öffentlichen Anhörung des
Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz am 26. November 2007 zur Novelle des
Gentechnikgesetzes und der
Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung sowie die
Stellungnahmen der Sachverständigen zu diesem Gesetz
übersandt.
100
In der mündlichen Verhandlung haben die
Bundesregierung, der Bund für Umwelt und Naturschutz
Deutschland e.V., der Bundesverband Deutscher
Pflanzenzüchter e.V., der Deutsche Bauernverband e.V.,
der Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft e.V. und der
Verband Katholisches Landvolk e.V. ihre Stellungnahmen
ergänzt. Geäußert haben sich darüber hinaus die
Bundestagsabgeordneten Höfken (Bündnis 90/Die Grünen) und
Miersch (SPD), Vertreter des Bundesamtes für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit sowie des
Bundesamtes für Naturschutz, die Deutsche
Forschungsgemeinschaft und die Deutsche
Industrievereinigung Biotechnologie im Verband der
Chemischen Industrie e.V.
101
1. Die Bundesregierung hält die
angegriffenen Bestimmungen für verfassungsgemäß. Das
Gentechnikänderungsgesetz 2008 wirke sich auf die
maßgebenden Rechtsfragen nicht aus.
102
Mit der Neugestaltung des Gentechnikrechts
habe der Gesetzgeber die Rechtsstellung aller Beteiligten
gestärkt. Das Gesetz fördere die Koexistenz der
unterschiedlichen Produktionsmethoden und den
verantwortbaren Umgang mit der Gentechnik. Es schütze in
angemessener Weise vor möglichen Beeinträchtigungen durch
die Gentechnik und stärke dabei die Akzeptanz neuer
Techniken. Das Gesetz schaffe einen angemessenen
Ausgleich der Grundrechte aller Beteiligten. Dabei
schütze es die natürlichen Lebensgrundlagen.
103
a) Der Bund besitze die konkurrierende
Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1
Nr. 1, 11, 17, 20 und 26 in Verbindung mit
Art. 72 Abs. 2 GG.
104
b) Die Klarstellung der Begriffe
„gentechnisch veränderter Organismus“ und
„Inverkehrbringen“ (§ 3 Nr. 3 und 6 GenTG) sei
verfassungsgemäß und verletze insbesondere nicht
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und Art. 12
Abs. 1 GG. Zur Sicherung der durch mittelbare
Auswirkungen gentechnischer Veränderungen besonders
gefährdeten Schutzgüter der Art. 2 Abs. 2
Satz 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14
Abs. 1, Art. 20a GG und des § 1 GenTG sei
es geboten, auch indirekt durch Kreuzung oder natürliche
Rekombination entstandene Organismen in den Begriff
„gentechnisch veränderter Organismus“ einzubeziehen sowie
als „Inverkehrbringen“ auch die von einer
Freisetzungsgenehmigung nicht gedeckte Abgabe von
Produkten zu verstehen, die unbeabsichtigt mit
gentechnisch veränderten Organismen aus einer
benachbarten Freisetzung vermischt wurden. Demgegenüber
seien die Forschung und die Berufsausübung im
Zusammenhang mit der Gentechnik weiterhin angemessen
möglich; insbesondere könnten gegen unerwünschte
Auswirkungen geeignete Vorkehrungen getroffen werden. Vor
dem Hintergrund der zuvor streitigen Rechtslage würden
die Präzisierungen in § 3 Nr. 3 und 6 GenTG der
Rechtssicherheit dienen und darüber hinaus den
verbindlichen europarechtlichen Vorgaben aus Art. 2
Nr. 4 der Richtlinie 2001/18/EG
entsprechen.
105
c) Das Standortregister (§ 16a GenTG)
gewährleiste angemessenen Datenschutz. Es diene dazu, den
Schutz- und Vorsorgezweck (§ 1 Nr. 1 GenTG) und
das Koexistenzprinzip (§ 1 Nr. 2 GenTG) zu
verwirklichen und durch Information der Öffentlichkeit
eine Transparenz zu schaffen, die letztlich auch zur
Akzeptanz einer verantwortbaren Gentechnik und zur
Befriedung beitrage. Diese Rechtsgüter und Belange fänden
ihre Grundlage in verfassungsrechtlich gewährleisteten
Grundrechten und Staatszielbestimmungen. Die
angegriffenen Bestimmungen seien zur Zweckerreichung
geeignet, angemessen und erforderlich. Aufgrund der
erhobenen Angaben über geplante Freisetzungen und den
geplanten Anbau von gentechnisch veränderten Organismen
(§ 16a Abs. 2 und 3 GenTG) könnten
Gefahrenlagen erkannt, Schadensverläufe nachvollzogen,
zukünftige Schäden vermieden und Ersatzansprüche leichter
durchgesetzt werden. Ohne diese Angaben sei es erheblich
schwieriger, wenn nicht unmöglich, Einträge zu vermeiden
oder ihren Verlauf, ihre Ursachen und ihre Wirkungen
festzustellen. Demgegenüber sei die ohne erheblichen
Aufwand mögliche Mitteilung der Angaben zumutbar. Die
Ausgestaltung der Zugänglichkeit zum Standortregister
gewährleiste einen angemessenen Schutz von
personenbezogenen Daten und Geschäftsgeheimnissen.
Insbesondere bleibe die Anonymität personenbezogener
Daten im allgemein zugänglichen Teil des Registers
gewahrt. Die Kenntnis der genauen Standortangabe und der
weiteren allgemein zugänglichen Informationen (§ 16a
Abs. 4 GenTG) sei für alle potentiell Betroffenen
erforderlich, um ihre Rechtsgüter zu schützen. Vor diesem
Hintergrund sei es den Betroffenen nicht zumutbar,
zunächst ein überwiegendes Interesse an der Auskunft
darzulegen. Zudem überwiege das Informationsinteresse der
konventionell wirtschaftenden Nachbarn regelmäßig das
Geheimhaltungsinteresse angesichts der von Gentechnik
potentiell ausgehenden Gefahren. Auch wäre der
erforderliche Verwaltungsaufwand für eine Mitteilung der
flurstückgenauen Standortangabe im Antragsverfahren
unverhältnismäßig hoch. Der Gesetzgeber dürfe hier
typisieren. Schließlich sei das Register
zur Wahrung des Koexistenzprinzips erforderlich;
insbesondere könnten Betroffene ihrerseits
Schutzmaßnahmen treffen. Dies läge gerade auch im
Interesse des Verwenders von Gentechnik. Auskünfte aus
dem nicht allgemein zugänglichen Teil des Registers
(§ 16a Abs. 5 GenTG) dürften nur aufgrund einer
Abwägung des berechtigten Interesses des Antragstellers
mit den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen erteilt
werden. Wenn es im Einzelfall Anhaltspunkte dafür gebe,
dass gewaltbereite Gentechnikgegner Felder der
Betroffenen verwüsten würden, sei dies zu
berücksichtigen.
106
d) Die Vorsorgepflicht und gute fachliche
Praxis sowie die Anforderungen an Person und Ausstattung
beim Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen
(§ 16b Abs. 1, 2, 3 und 4 GenTG) würden die
Berufsausübung in Einklang mit Art. 12 Abs. 1
GG regeln und mit gut nachvollziehbaren Verpflichtungen
Rechtssicherheit schaffen. Die Vorsorgepflicht diene dem
Schutz der in § 1 Nr. 1 und 2 GenTG
beschriebenen hochrangigen Rechtsgüter. Die einzelnen
Maßnahmen entsprächen dem, was für den
verantwortungsvollen Umgang mit gentechnisch veränderten
Organismen und in Teilbereichen auch mit Erzeugnissen
allgemein erforderlich sei und könnten mit den in
Betrieben vorhandenen technischen Möglichkeiten bewältigt
werden. Die Regelungen seien hinreichend bestimmt und
verhältnismäßig. Auch nach Erteilung der Genehmigung für
ein Inverkehrbringen müsse der Schutz der in § 1
Nr. 1 und 2 GenTG genannten Rechtsgüter in der
weiteren Praxis im Rahmen des vernünftig Möglichen
gewährleistet bleiben. Die näheren Vorgaben zur guten
fachlichen Praxis (§ 16b Abs. 3 GenTG) stünden
allerdings ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass sie zur
Erfüllung der Vorsorgepflicht erforderlich seien. Auch
die Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit und
Fähigkeit (§ 16b Abs. 4 GenTG) seien zum Schutz
der überragend wichtigen Gemeinschaftsgüter zumutbar und
Sachkundenachweise bei vergleichbaren Tätigkeiten ohnehin
üblich. Mit geringeren Anforderungen sei die Einhaltung
der guten fachlichen Praxis im Einzelfall nicht
sicherzustellen; eine großflächige staatliche Überwachung
wäre insoweit nicht durchführbar und eine zusätzliche
Belastung für die Betroffenen.
107
e) Das in § 36a GenTG geschaffene
Haftungssystem diene dem Grundsatz der Koexistenz
unterschiedlicher Produktionsweisen. Einträge von
gentechnisch veränderten Organismen auf
Nachbargrundstücke seien durch die bisher bekannten
Maßnahmen grundsätzlich nicht vollständig zu vermeiden.
Anwender müssten aber geeignete Maßnahmen treffen, um
solche Einträge einzudämmen. Die Konkretisierung der
zivilrechtlichen Unterlassungs- und Haftungsregelungen in
§ 36a GenTG sei ein geeignetes, erforderliches und
angemessenes Mittel zur Erreichung dieses legitimen
Zweckes. § 36a GenTG füge sich in das geltende
deutsche Nachbar- und Haftungsrecht ein. Ein Verzicht auf
Maßnahmen zur Eindämmung von Einträgen auf
Nachbargrundstücke berge die Gefahr, dass nicht
veränderte Organismen von gentechnisch veränderten
Organismen verdrängt würden. Dann würde eine Koexistenz
nicht mehr bestehen und unzulässig in den eingerichteten
und ausgeübten Gewerbebetrieb der konventionell oder
ökologisch wirtschaftenden Landwirte eingegriffen. Die
damit gegebene Lastenverteilung schütze zwar spezifisch
die konventionelle und ökologisch arbeitende
Landwirtschaft. Dies entspreche aber der Wertentscheidung
des Gesetzgebers und den europarechtlichen Vorgaben
hinsichtlich der Vergleichbarkeit von gentechnisch
veränderten und konventionellen Produkten.
108
Es sei verfassungsrechtlich auch
unbedenklich, wenn nicht zwingend, den Anwender von
Gentechnik mit Maßnahmen zur Verhinderung von Einträgen
und der Haftung für dadurch erfolgte Einträge zu
belasten.
109
Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht
verletzt. Die Bestimmung der Ortsüblichkeit (§ 36a
Abs. 3 GenTG) differenziere bereits nicht, sondern
erfasse alle Eigentümer und Produzenten gleichermaßen. Im
Übrigen folge die Zuordnung der Haftung Unterschieden
zwischen den Betroffenen von großem Gewicht, welche die
unterschiedlichen Haftungsrisiken rechtfertige.
110
Mit § 36a Abs. 1 GenTG habe der
Gesetzgeber im Rahmen des ihm zukommenden
Gestaltungsspielraums eine zulässige Inhalts- und
Schrankenbestimmung des Eigentums normiert (Art. 14
Abs. 1 GG). Dynamische Verweisungen auf außerhalb
des Gentechnikgesetzes festgelegte Standards seien
zulässig und der Begriff „insbesondere“ entspreche dem
Bestimmtheitserfordernis. Soweit es letztlich zu einer
Gefährdungshaftung komme, sei diese ein allgemein
anerkanntes Prinzip. Gentechnisch veränderte Kulturen
stünden aufgrund der in aller Regel auftretenden
Auskreuzungen und Einträge in andere Kulturen in einem
besonders ausgeprägten Sozialbezug. Die Präzisierung der
wesentlichen Beeinträchtigung in § 36a Abs. 1
GenTG und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit in § 36a
Abs. 2 GenTG sichere die Grundrechte der Betroffenen
aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1
GG und sei Konsequenz der staatlichen Schutzpflicht für
die Grundrechte der Nachbarn. Auch der Betrieb
ökologischer und konventioneller Landwirtschaft stelle
insoweit einen von Art. 12 Abs. 1 GG
geschützten Beruf dar.
111
§ 36a Abs. 4 GenTG normiere eine
zulässige und systemgerechte Vermutung der Verursachung.
Die Beweislastverteilung stimme mit den herkömmlichen
Regeln überein und die gesamtschuldnerische Haftung
mehrerer möglicher Verursacher entspreche der ständigen
höchstrichterlichen Rechtsprechung für nachbarrechtliche
Ausgleichsansprüche. Die Verteilung der Verantwortung sei
verfassungsgemäß. Ein Grundstückseigentümer müsse für die
von seinem Grundstück ausgehenden Gefahren einstehen,
auch wenn er diese weder verursacht noch verschuldet
habe. Der Gesetzgeber sei insbesondere aus Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 20a GG
verpflichtet, Dritte oder die Allgemeinheit angemessen
vor den von einem Grundstück ausgehenden Gefahren zu
schützen. Die Berücksichtigung eines Mitverschuldens des
Geschädigten (§ 254 BGB) bleibe möglich. Für einen
Haftungsausschluss wegen höherer Gewalt bestehe nach der
zugrunde liegenden Risikoverteilung kein Raum, zumal sich
in der Übertragung von gentechnisch veränderten
Organismen auf ein benachbartes Grundstück nur das
typische Risiko ihrer Verwendung realisiere. Auch sei der
Gesetzgeber von Verfassungs wegen weder verpflichtet,
eine Haftungshöchstgrenze einzuführen oder einen
staatlich finanzierten Haftungsfonds einzurichten, noch
müsse jedes Haftungsrisiko versicherbar sein.
112
2. Die Vertreter des Bundesamtes für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und des
Bundesamtes für Naturschutz haben zu bestehenden
gesundheitlichen und ökologischen Risiken sowie zu
Nachteilen für die gentechnikfreie Landwirtschaft
Stellung genommen.
113
3. Der Deutsche Bauernbund e.V., der
Sachverständigenrat für Umweltfragen, der Bund für Umwelt
und Naturschutz Deutschland e.V., der Bund Ökologische
Lebensmittelwirtschaft e.V., das Öko-Institut e.V., die
Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. und der Verband
Katholisches Landvolk e.V. treten dem
Normenkontrollantrag entgegen.
114
4. Der Deutsche Bauernverband e.V., der
Deutsche Raiffeisenverband e.V., der Bundesverband
Deutscher Pflanzenzüchter e.V., die Gesellschaft für
Pflanzenzüchtung e.V., der Bundesverband Deutscher
Saatguterzeuger e.V., die Deutsche Forschungsgemeinschaft
und die Deutsche Industrievereinigung Biotechnologie im
Verband der Chemischen Industrie e.V. unterstützen den
Normenkontrollantrag.
115
Soweit die Antragstellerin § 16b
Abs. 1a GenTG zur Überprüfung stellt, ist der
Normenkontrollantrag unzulässig; die Vorschrift ist
jedoch wegen ihres engen Regelungszusammenhanges zu
§ 16a Abs. 1, 3, 4 und 5 GenTG von Amts wegen
auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen (I). Im Übrigen
ist der Normenkontrollantrag zulässig (II). Darüber
hinaus ist § 16a Abs. 2 GenTG in die
Überprüfung einzubeziehen (III).
116
Der Normenkontrollantrag ist gemäß
§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG zu begründen.
Hierzu ist substantiiert darzutun, aus welchen
rechtlichen Erwägungen die angegriffene Norm mit welcher
höherrangigen Norm für unvereinbar gehalten wird (vgl.
Rozek, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG,
§ 76 Rn. 61 ; Graßhof, in:
Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005,
§ 76 Rn. 35). Diese Anforderungen sind in Bezug auf
§ 16b Abs. 1a GenTG nicht gewahrt. Die
Antragstellerin hat mit ihrem letzten Antrag vom
15. Januar 2009, wie sie in der mündlichen
Verhandlung klargestellt hat, § 16b Abs. 1a
GenTG in das Verfahren einbezogen, ohne ihre Bedenken
gegen die Vereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz
darzulegen. Damit ist § 23 Abs. 1 Satz 2
BVerfGG nicht genügt.
117
§ 16b Abs. 1a GenTG ist
gleichwohl wegen des bestehenden Regelungszusammenhanges
zu § 16a GenTG von Amts wegen auf seine
Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Voraussetzung hierfür
ist, dass die Verfassungswidrigkeit von § 16b
Abs. 1a GenTG auf zulässigerweise angegriffene
Bestimmungen ausstrahlt oder die Norm notwendiger
Bestandteil einer Gesamtregelung ist (vgl. BVerfGE 39, 96
; 40, 296 ; 109, 279
). So liegt es hier. Der Umfang und die
Tragweite der über den Anbau von gentechnisch veränderten
Organismen mitzuteilenden und zu verarbeitenden Angaben
erschließt sich erst, wenn die ergänzende Bestimmung in
§ 16b Abs. 1a GenTG in die Betrachtung
einbezogen wird. Die nach § 16b Abs. 1a GenTG
mitzuteilenden und zu veröffentlichenden Angaben werden
erst im Kontext der Angaben nach § 16a Abs. 1,
3 und 4 GenTG verständlich.
118
Im Übrigen ist der Normenkontrollantrag
zulässig. Die Frage nach dem erforderlichen objektiven
Interesse an einer Klärung der Verfassungsmäßigkeit der
früheren Rechtslage nach dem
Gentechnikneuordnungsgesetz 2004 stellt sich nicht
mehr, nachdem die Antragstellerin klargestellt hat, dass
sie nur die Unvereinbarkeit der nach dem Inkrafttreten
des Gentechnikänderungsgesetzes 2008 bestehenden
Rechtslage mit dem Grundgesetz rügt (vgl. hierzu BVerfGE
110, 33 m.w.N.).
119
Über den Normenkontrollantrag hinaus ist
auch § 16a Abs. 2 GenTG in die Überprüfung der
Verfassungsmäßigkeit einzubeziehen. Dies ist wegen des
inneren Zusammenhangs der angegriffenen Bestimmungen über
die nach § 16a Abs. 2 GenTG mitzuteilenden
Angaben in § 16a Abs. 1, 4 und 5 GenTG mit dem
nicht angegriffenen § 16a Abs. 2 GenTG
notwendig.
120
Der Normenkontrollantrag ist nicht
begründet. § 3 Nr. 3 und 6, § 16a
Abs. 1, 2, 3, 4 und 5, § 16b Abs. 1,
1a, 2, 3 und 4 sowie § 36a GenTG in der Fassung des
Art. 1 GenTNeuOG 2004 in der zuletzt durch
Art. 1 GenTÄndG 2008 geänderten Fassung sind
mit dem Grundgesetz vereinbar.
121
Die angegriffenen Vorschriften sind
formell verfassungsgemäß.
122
1. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes
für den Erlass der angegriffenen Normen folgt aus
Art. 74 Abs. 1 Nr. 26 2. Alternative
GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG in der
bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (im
Folgenden: Art. 72 Abs. 2 GG a.F.) und in der
seit dem 1. September 2006 geltenden Fassung (im
Folgenden: Art. 72 Abs. 2 GG n.F.).
123
a) Art. 74 Abs. 1 Nr. 26
2. Alternative GG wurde mit dem Gesetz zur Änderung
des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 (BGBl I S. 3146)
in das Grundgesetz eingefügt, um den Bund mit einer
klaren Zuständigkeitsgrundlage für den Bereich der
Gentechnologie bezogen auf Menschen, Tiere und Pflanzen
mit Ausnahme der künstlichen Befruchtung auszustatten
(vgl. BTDrucks 12/6000, S. 34 f.; BTDrucks 12/6633,
S. 9).
124
Der Kompetenztitel ist weit zu verstehen.
Er deckt neben der Humangentechnik auch die Gentechnik in
Bezug auf Tiere und Pflanzen und begründet eine
umfassende Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zur
Regelung des Rechts der Gentechnik. Art. 74
Abs. 1 Nr. 26 2. Alternative GG umfasst
daher nicht nur Vorschriften, die Forschung und
Entwicklung unter Einsatz gentechnischer Verfahren
betreffen, sondern auch sonstige die Verwendung von und
den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen
regelnde Normen. Danach bewegen sich nicht nur die
angegriffenen Begriffsbestimmungen „gentechnisch
veränderter Organismus“ und „Inverkehrbringen“ (§ 3
Nr. 3 und 6 GenTG), sondern auch die rechtlich und
funktional in das Gentechnikrecht eingebetteten
Bestimmungen über den Umgang mit in Verkehr gebrachten
Produkten (§ 16b GenTG) und über das
Standortregister (§ 16a GenTG) sowie die Ergänzung
und Konkretisierung der zivilrechtlichen Ansprüche bei
Nutzungsbeeinträchtigungen (§ 36a GenTG) in den
Grenzen der Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74
Abs. 1 Nr. 26 2. Alternative GG.
125
Ein anderes Verständnis würde zu einer
Zersplitterung des Gentechnikrechts in Kernkompetenzen
des Bundes nach Art. 72 Abs. 1 GG sowie
Erforderlichkeitskompetenzen und Abweichungskompetenzen
nach Art. 72 Abs. 2 und Abs. 3 GG in ihrer
seit dem 1. September 2006 geltenden Fassung führen.
Eine solche Differenzierung liefe dem Anliegen des
verfassungsändernden Gesetzgebers zuwider, den Bund durch
die Einführung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 26
GG mit einer hinreichend klaren Zuständigkeit für das
Gebiet der Gentechnik auszustatten.
126
b) Die Voraussetzungen des Art. 72
Abs. 2 GG a.F. und des Art. 72
Abs. 2 GG n.F. liegen vor. Unter Beachtung
der dem Gesetzgeber zukommenden Einschätzungsprärogative
(vgl. BVerfGE 111, 226 m.w.N.) ist eine
bundeseinheitliche Regelung vorliegend im
gesamtstaatlichen Interesse jedenfalls zur Wahrung der
Rechtseinheit (vgl. BVerfGE 111, 226
m.w.N.) erforderlich.
127
2. Das
Gentechnikneuordnungsgesetz 2004 und das
Gentechnikänderungsgesetz 2008 sind auch
ordnungsgemäß zustande gekommen. Die Zustimmung des
Bundesrates zu diesen Gesetzen war nicht notwendig.
128
a) Das
Gentechnikneuordnungsgesetz 2004 bedurfte
insbesondere nicht deshalb der Zustimmung des
Bundesrates, weil der in den Bundestag ursprünglich
eingebrachte Regierungsentwurf im Laufe des
Gesetzgebungsverfahrens in das hier zu prüfende, nicht
zustimmungsbedürftige Gesetz und in Bestimmungen über das
Verwaltungsverfahren der Länder aufgeteilt wurde (vgl.
Art. 84 Abs. 1 2. Halbsatz GG in der bis
zum 31. August 2006 geltenden Fassung), welche
nachträglich in einem zustimmungsbedürftigen Gesetz
verankert werden sollten (vgl. BVerfGE 105, 313
m.w.N.).
129
b) Mit dem
Gentechnikänderungsgesetz 2008 wurden zwar auch von
den Landesbehörden zu beachtende Verfahrensvorschriften
novelliert. Gemäß Art. 84 Abs. 1 GG in der seit
dem 1. September 2006 geltenden Fassung (im Folgenden:
Art. 84 Abs. 1 GG n.F.) wird den Belangen der
Länder nunmehr jedoch durch die Möglichkeit zur
abweichenden Gesetzgebung nach Art. 84 Abs. 1
Satz 2 GG n.F. Rechnung getragen. Weil der Bund
vorliegend das Recht zur Abweichungsgesetzgebung für das
Verwaltungsverfahren nicht nach Maßgabe von Art. 84
Abs. 1 Satz 5 GG n.F. durch eine ausdrückliche
Regelung ausgeschlossen hat, bedurfte es auch keiner
Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 84 Abs. 1
Satz 6 GG n.F. Etwas anderes ergibt sich auch nicht,
soweit mit dem Gentechnikänderungsgesetz 2008
ursprünglich zustimmungspflichtige Verfahrensvorschriften
geändert wurden. Eine Zustimmungspflicht wurde hierdurch
nicht ausgelöst, weil die Änderungen ihrerseits keinen
Abweichungsausschluss nach Art. 84 Abs. 1
Satz 5 GG n.F. enthalten.
130
Die angegriffenen Vorschriften sind
materiell verfassungsgemäß.
131
1. Das Bundesverfassungsgericht kann über
den Antrag ohne Vorabentscheidungsverfahren vor dem
Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267
AEUV entscheiden. Zwar wollte der Gesetzgeber
insbesondere mit der Änderung der Begriffsbestimmungen
„gentechnisch veränderter Organismus“ und
„Inverkehrbringen“ in § 3 Nr. 3 und 6 GenTG
sowie mit der Einrichtung des Standortregisters gemäß
§ 16a GenTG entsprechende Vorgaben aus Art. 2
Nr. 2 und 4 und Art. 31 Abs. 3 der
Richtlinie 2001/18/EG umsetzen (BTDrucks 15/3088,
S. 22 und 26). Nachdem jedoch sämtliche
angegriffenen Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar
sind, kommt es auf die Auslegung gemeinschafts-
beziehungsweise unionsrechtlicher Bestimmungen nicht
entscheidungserheblich an. Eine Vorlage ist in diesem
Fall weder geboten noch zulässig (vgl. BVerfG, Urteil des
Ersten Senats vom 2. März 2010 - 1 BvR
256/08 u.a. -, NJW 2010, S. 833 Rn.
185).
132
2. § 3 Nr. 3 und 6 GenTG sind
mit Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
und mit der von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit vereinbar.
133
a) Mit der Möglichkeit, gezielt
Veränderungen des Erbgutes vorzunehmen, um erwünschte
Eigenschaften von Organismen zu erzeugen, wie es mit
Methoden der herkömmlichen Züchtung nicht möglich wäre,
greift die Gentechnik in die elementaren Strukturen des
Lebens ein. Die Folgen solcher Eingriffe lassen sich,
wenn überhaupt, nur schwer wieder rückgängig machen. Die
Ausbreitung einmal in die Umwelt ausgebrachten
gentechnisch veränderten Materials ist in Abhängigkeit
von zahlreichen Faktoren nur schwer oder auch gar nicht
begrenzbar. Auf der anderen Seite birgt die Forschung und
Produktion von gentechnisch veränderten Organismen auch
erhebliche Chancen. Vor allem können mit Hilfe solcher
Organismen größere Ernteerträge erzielt und die Resistenz
von Pflanzen gegen Schädlinge oder Krankheiten erhöht
werden.
134
Neben den Chancen der Gentechnik sind die
gesundheitlichen und ökologischen Risiken und
insbesondere auch Nachteile für die gentechnikfreie
Landwirtschaft zu bedenken. Eine gentechnische
Modifikation kann zu verschiedenen nicht beabsichtigten
Effekten führen, die sich nicht nur auf die Umwelt,
sondern auch auf die landwirtschaftliche Anbaupraxis
auswirken können. So sind gegebenenfalls auch
konventionell oder ökologisch angebaute Kulturen - bei
zufälligem oder technisch nicht zu vermeidendem Vorkommen
von gentechnisch veränderten Organismen oberhalb der im
europäischen Recht festgesetzten Toleranzschwelle -
entsprechend zu kennzeichnen. Auch kann eine
Kennzeichnung mit Bezug auf eine ökologische
beziehungsweise biologische Produktion oder mit dem noch
strengeren Vorgaben unterliegenden Hinweis „Ohne
Gentechnik“ unzulässig werden. Dadurch bedingt kann der
Marktpreis von Erzeugnissen gemindert oder der Absatz
erschwert werden. Außerdem können Produzenten zusätzliche
Kosten entstehen, weil sie Überwachungssysteme und
Maßnahmen zur Minimierung der Vermischung von genetisch
veränderten und nicht veränderten Kulturen einführen
müssen.
135
Angesichts einer hochkontroversen
gesellschaftlichen Diskussion zwischen Befürwortern und
Gegnern der Anwendung von Gentechnik bei Kulturpflanzen
und eines noch nicht endgültig geklärten
Erkenntnisstandes der Wissenschaft insbesondere bei der
Beurteilung von Ursachenzusammenhängen und langfristigen
Folgen eines solchen Einsatzes von Gentechnik trifft den
Gesetzgeber auf diesem Gebiet eine besondere
Sorgfaltspflicht. Der Gesetzgeber muss bei der
Rechtsetzung nicht nur die von der Nutzung der Gentechnik
einerseits und deren Regulierung andererseits betroffenen
Interessen, welche insbesondere durch das Recht auf Leben
und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG), die Freiheit der Wissenschaft
(Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG), die
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und die
Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) geschützt
werden, in Ausgleich bringen. Sondern er hat
gleichermaßen den in Art. 20a GG enthaltenen Auftrag
zu beachten, auch in Verantwortung für die künftigen
Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen
(vgl. BVerfGE 118, 79 ). Dieser Auftrag kann
sowohl die Gefahrenabwehr als auch die Risikovorsorge
gebieten. Zu den nach dieser Maßgabe von Art. 20a GG
geschützten Umweltgütern gehören auch die Erhaltung der
biologischen Vielfalt und die Sicherung eines
artgerechten Lebens bedrohter Tier- und
Pflanzenarten.
136
b) § 3 Nr. 3 und 6 GenTG
verletzen nicht Art. 12 Abs. 1 GG.
137
aa) Bei den angegriffenen Vorschriften
handelt es sich um Definitionen, die im Zusammenwirken
mit weiteren Normen zu Grundrechtseingriffen führen
können. Die Freiheit der Berufsausübung ist mittelbar
berührt. In der Klarstellung, dass insbesondere die
Produkte von Auskreuzungen gentechnisch veränderte
Organismen darstellen und die aus einer Freisetzung
stammenden gentechnisch veränderte Organismen wie zum
Beispiel ausgekreuzte Pflanzen nicht vom
„Inverkehrbringen“ im Sinn von § 3 Nr. 6 GenTG
ausgenommen sind, hat der Gesetzgeber sichergestellt,
dass das Gentechnikgesetz auch in diesen Fällen als
rechtlicher Rahmen für die Berufsausübung unter Einsatz
von Gentechnik dient und sich damit auf das
Gentechnikgesetz gestützte Eingriffe in Art. 12
Abs. 1 GG auch auf diese erstrecken.
138
bb) Soweit in die Freiheit der
Berufsausübung mittelbar eingegriffen wird, ist dies
jedoch gerechtfertigt.
139
Die angegriffenen Änderungen von
§ 3 Nr. 3 und 6 GenTG dienen legitimen
Zielen des Gemeinwohls. Sie bezwecken nicht nur eine
begriffliche Klarstellung vor dem Hintergrund einer zuvor
umstrittenen Rechtslage und dienen damit der
Rechtssicherheit, sondern sie stellen auch sicher, dass
das Gentechnikgesetz (§ 3 Nr. 3 GenTG) und die
besonderen Bestimmungen über das Inverkehrbringen von
Produkten (§ 3 Nr. 6 GenTG) möglichst umfassend
und insbesondere auch auf die Zufallsnachkommen von legal
freigesetzten gentechnisch veränderten Organismen
Anwendung finden. Damit dienen die Änderungen den
legitimen Zwecken des Gentechnikgesetzes aus § 1
Nr. 1 bis 3 GenTG und dem Schutz wichtiger Werte von
Verfassungsrang wie des Lebens und der Gesundheit von
Menschen, der Umwelt, aber auch der Berufs- und
Eigentumsfreiheit möglicher Betroffener (Art. 2
Abs. 2 Satz 1, Art. 12 Abs. 1,
Art. 14 Abs. 1 und Art. 20a GG).
140
Bei einer Beschränkung der Definition des
gentechnisch veränderten Organismus in § 3
Nr. 3 GenTG und damit des Anwendungsbereichs des
Gentechnikgesetzes auf gezielt und unmittelbar
herbeigeführte gentechnische Veränderungen wären die
durch zufällige Vorgänge entstandenen Nachkommen von
vornherein von jeder gentechnikrechtlichen Kontrolle
freigestellt. Dies betrifft nicht nur das
Inverkehrbringen (§§ 14 ff., § 16d GenTG),
sondern auch den Umgang mit in Verkehr gebrachten
Produkten (§ 16b GenTG), ihre Beobachtung
(§ 16c GenTG), ihre Kennzeichnung (§ 17b
GenTG), die Mitteilungspflichten der Betreiber und
sonstiger Beteiligter (§ 21 GenTG) und die
behördlichen Befugnisse
(§§ 20, 25, 26, 28 ff. GenTG).
Der bezweckte Schutz der in § 1 Nr. 1 und 2
GenTG genannten Rechtsgüter und Belange wäre jedoch durch
das allgemeine, nicht auf Risikovorsorge, sondern auf
Gefahrenabwehr ausgerichtete Polizei- und Ordnungsrecht
nicht mehr in vollem Umfang gewährleistet. Der
Gesetzgeber durfte auch die Nachkommen von gentechnisch
veränderten Organismen im Allgemeinen und die durch
zufällige Auskreuzung entstandenen gentechnisch
veränderten Organismen im Besonderen als mit einem
allgemeinen Risiko behaftet ansehen und sie mit der
Neufassung von § 3 Nr. 3 GenTG den
gentechnikrechtlichen Vorschriften unterstellen. Die
Annahme eines solchen „Basisrisikos“ (vgl.
Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom
7. November 2007 - 1 B 33/07 -, juris
Rn. 76; VG Hannover, Urteil vom 1. Oktober
2008 - 11 A 4732/07- , NuR 2009,
S. 67 ; Mecklenburg, NuR 2006, S. 229
) liegt im Bereich der
Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers und setzt
keinen wissenschaftlich-empirischen Nachweis des realen
Gefährdungspotentials der gentechnisch veränderten
Organismen und ihrer Nachkommen voraus. Denn in einer
wissenschaftlich ungeklärten Situation wie der
vorliegenden ist der Gesetzgeber befugt, die
Gefahrenlagen und Risiken zu bewerten, zumal die
geschützten Rechtsgüter verfassungsrechtlich verankert
sind und ein hohes Gewicht haben. Insbesondere vermindert
der Umstand, dass es sich in den Anwendungsfällen von
§ 3 Nr. 3 und 6 GenTG um nicht beabsichtigte
oder technisch nicht zu vermeidende Vorgänge handeln
kann, nicht das mit dem Ausbringen von gentechnisch
veränderten Organismen in die Umwelt und der Vermarktung
gentechnisch veränderter Produkte bestehende Risiko
unerwünschter oder schädlicher, gegebenenfalls
unumkehrbarer Auswirkungen, das im Sinn einer
größtmöglichen Vorsorge beherrscht werden soll (vgl.
Erwägungsgründe 4 und 5 der Richtlinie 2001/18/EG). Der
Gesetzgeber liefe zudem Gefahr, seiner Verantwortung zum
Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a
GG) nicht gerecht zu werden, wenn er die durch zufällige
Vorgänge entstandenen Nachkommen von gentechnisch
veränderten Organismen keiner Kontrolle unterstellen
würde.
141
c) Eine Verletzung der Eigentumsfreiheit
betroffener Landwirte (Art. 14 Abs. 1 GG)
aufgrund der Genehmigungspflicht für das Inverkehrbringen
von zufällig oder technisch nicht vermeidbar mit
gentechnisch veränderten Organismen verunreinigten
Produkten durch § 3 Nr. 3 und 6 GenTG kommt aus
diesen Gründen ebenfalls nicht in Betracht.
142
d) § 3 Nr. 3 und 6 GenTG
verletzen auch nicht Art. 5 Abs. 3 Satz 1
GG.
143
aa) Die Wissenschaftsfreiheit ist
allerdings im Zusammenwirken mit anderen Eingriffsnormen
des Gentechnikgesetzes berührt. Das von Art. 5
Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht der
Wissenschaftsfreiheit regelt als wertentscheidende
Grundsatznorm das Verhältnis der Wissenschaft zum Staat
und schützt als Abwehrrecht die freie wissenschaftliche
Betätigung gegen staatliche Eingriffe (vgl. BVerfGE 15,
256 ; 35, 79 ; 95, 193
). In diesen Freiraum des Wissenschaftlers
fallen vor allem die auf wissenschaftlicher
Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen
und Entscheidungen beim Auffinden von Erkenntnissen,
ihrer Deutung und Weitergabe (vgl. BVerfGE 35, 79
; 47, 327 ; 90, 1
; 111, 333 ).
144
Danach ist die Erforschung von
gentechnisch veränderten Organismen vom Schutzbereich
erfasst, auch soweit lebende Organismen zu
experimentellen Zwecken in die Umwelt - sei es im Rahmen
von Freisetzungsversuchen oder im Rahmen wissenschaftlich
begleiteten Erprobungsanbaus verkehrszugelassener
gentechnisch veränderter Organismen - eingebracht werden
und sich in dieser fortpflanzen und ausbreiten können.
Art. 5 Abs. 3 GG ist also auch betroffen, wenn
die Forschung außerhalb des geschlossenen Systems
stattfindet und die Umwelt einschließlich der Rechtsgüter
Dritter in das kontrollierte Experiment einbezieht. Dies
gilt jedenfalls für die experimentelle Forschung an
Universitäten.
145
Mit der Neufassung von § 3 Nr. 3
und 6 GenTG wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass
insbesondere die Produkte von Auskreuzungen gentechnisch
veränderte Organismen darstellen und die aus einer
Freisetzung stammenden gentechnisch veränderten
Organismen wie zum Beispiel ausgekreuzte Pflanzen im
Gegensatz zu den für eine Freisetzung bestimmten
Organismen nicht vom „Inverkehrbringen“ im Sinn von
§ 3 Nr. 6 GenTG ausgenommen sind. Hiermit hat
der Gesetzgeber sichergestellt, dass wissenschaftliche
Freilandversuche und ihre unbeabsichtigten Folgen den
Kontroll- und Eingriffsbefugnissen des Staates und der
Folgenverantwortung der Forschung nach Maßgabe des
Gentechnikgesetzes unterfallen. Er hat die
Rahmenbedingungen der Forschung abgesteckt und auf die
praktische Durchführung, Fragestellung und Methodik von
Forschungsprojekten Einfluss genommen. Selbst wenn man in
der Neufassung von § 3 Nr. 3 und 6 GenTG nur
eine Klarstellung dessen sehen wollte, was den Normen
zuvor durch Auslegung zu entnehmen war, hätte der
Gesetzgeber zumindest eine umstrittene Rechtslage im
Sinne dieser Auslegung geklärt und einer anderen
Interpretation durch die Gerichte entzogen.
146
bb) Soweit in die Wissenschaftsfreiheit
mittelbar eingegriffen wird, ist dies jedoch
gerechtfertigt.
147
Die Wissenschaftsfreiheit kann, wie andere
vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte, aufgrund von
kollidierendem Verfassungsrecht beschränkt werden (vgl.
BVerfGE 47, 327 ; 57, 70 ), wobei es
grundsätzlich hierzu einer gesetzlichen Grundlage bedarf
(vgl. BVerfGE 83, 130 ; 107, 104 ;
122, 89 ). Ein Konflikt zwischen
verfassungsrechtlich geschützten Grundrechten ist unter
Rückgriff auf weitere einschlägige verfassungsrechtliche
Bestimmungen und Prinzipien sowie auf den Grundsatz der
praktischen Konkordanz durch Verfassungsauslegung zu
lösen (vgl. BVerfGE 47, 327 ; 122, 89
).
148
Der Schutz des Lebens und der Gesundheit
von Menschen, der Berufs- und Eigentumsfreiheit möglicher
Betroffener und der natürlichen Lebensgrundlagen
(Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 12
Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20a GG)
sind wichtige Werte von Verfassungsrang, die nicht nur
eine Beschränkung der Berufsfreiheit und des Eigentums
(vgl. oben b und c), sondern auch der
Wissenschaftsfreiheit rechtfertigen.
149
3. Die Bestimmungen über das
Standortregister in § 16a
Abs. 1, 3, 4 und 5 und § 16b
Abs. 1a GenTG sind, soweit sie an den Anbau von
gentechnisch veränderten Organismen anknüpfen, mit dem
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
(Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1
GG) sowie mit der Berufsfreiheit (Art. 12
Abs. 1 GG), der Eigentumsgarantie (Art. 14
Abs. 1 GG) und der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5
Abs. 3 Satz 1 GG) vereinbar (a bis d). Nichts
anderes gilt, soweit § 16a Abs. 1, 4
und 5 GenTG Angaben über Freisetzungen von
gentechnisch veränderten Organismen betreffen, die nach
dem ebenfalls nicht zu beanstandenden § 16a
Abs. 2 GenTG mitzuteilen sind (e).
150
a) Das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 GG) wird durch die an den Anbau
von gentechnisch veränderten Organismen anknüpfenden
Vorschriften über das Standortregister nicht
verletzt.
151
Das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des
Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und
innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte
offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 78, 77
; 84, 192 ; 96, 171 ;
103, 21 ; 113, 29 ; 115, 320
). Das Recht gewährt seinen Trägern
insbesondere Schutz gegen unbegrenzte Erhebung,
Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie
bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren
Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 67, 100
; 84, 239 ; 103, 21 ;
115, 320 ).
152
aa) Bezugspersonen der im Standortregister
gemäß § 16a Abs. 1 und 3, § 16b
Abs. 1a Satz 1 GenTG erfassten und nach Maßgabe
von § 16a Abs. 4 und 5 sowie § 16b
Abs. 1a GenTG zugänglichen Informationen über den
Anbau von gentechnisch veränderten Organismen sind die
Bewirtschafter der Anbauflächen und ihre in § 16b
Abs. 1a GenTG bezeichneten „Nachbarn“. Die Pflicht
zur Mitteilung der erforderlichen Angaben an die
registerführende Stelle trifft gemäß § 16a
Abs. 3 Satz 1, § 16b Abs. 1a
Satz 1 GenTG die Bewirtschafter der
Anbauflächen.
153
Bewirtschafter ist gemäß § 3
Nr. 13a GenTG „eine juristische oder natürliche
Person oder nichtrechtsfähige Personenvereinigung, die
die Verfügungsgewalt und tatsächliche Sachherrschaft über
eine Fläche zum Anbau von gentechnisch veränderten
Organismen besitzt“. Nachbar ist, wer nach § 16b
Abs. 1 Satz 2 GenTG n.F. durch schriftliche
Vereinbarung auf seinen Schutz verzichtet oder die zu
seinem Schutz erforderlichen Auskünfte nicht erteilt
hat.
154
Handelt es sich bei den Betroffenen um
natürliche Personen, sind diese Träger des Grundrechts
auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
Juristische Personen des privaten Rechts sind als Träger
des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung
anerkannt, soweit dieses Grundrecht auf Art. 2
Abs. 1 GG gestützt ist (vgl. BVerfGE 118, 168
). Auf diese Unterschiede in der Reichweite
des Schutzes zwischen natürlichen und juristischen
Personen kommt es im vorliegenden Fall einer abstrakten
Normenkontrolle jedoch nicht an, da in jedem Fall auch
natürliche Personen betroffen sind und der Schutz
juristischer Personen nicht weiter reicht.
155
bb) Gemäß § 16a Abs. 1 und 3,
§ 16b Abs. 1a Satz 1 GenTG werden im
Standortregister personenbezogene Daten erfasst.
156
Vom Schutzbereich des Grundrechts auf
informationelle Selbstbestimmung sind nur persönliche
oder personenbezogene Daten umfasst (vgl. BVerfGE 118,
168 m.w.N.). Unter personenbezogenen Daten
sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche
Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zu
verstehen (vgl. BVerfGE 65, 1 ).
157
Das trifft zunächst auf die nach
§ 16a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 GenTG
mitzuteilenden Angaben über Namen und Anschrift
desjenigen zu, der die Anbaufläche bewirtschaftet und auf
entsprechende Informationen zum Nachbarn gemäß § 16b
Abs. 1a Satz 1 GenTG. Auskunft über sachliche
Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer Personen
erteilen die Angaben über die Bezeichnung und den
spezifischen Erkennungsmarker des gentechnisch
veränderten Organismus, seine gentechnisch veränderten
Eigenschaften sowie das Grundstück des Anbaus und die
Größe der Anbaufläche (§ 16a Abs. 3 Satz 2
Nr. 1, 2 und 4 GenTG) sowie die grundstücksbezogenen
Informationen über eine Einschränkung von Schutzmaßnahmen
im Verhältnis zu einem Dritten (§ 16b Abs. 1a
GenTG). Die Bezugsperson geht für die registerführende
Stelle jeweils aus der Mitteilung, welche die Angaben
über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der
Betroffenen miteinander verbindet, und der gemeinsamen
Speicherung der Daten eindeutig hervor.
158
Auf den Wert oder die Sensibilität eines
Datums kommt es dabei nicht an. Zwar beschränken sich
Name und Anschrift einer Person auf elementare
Informationen, die zur Identifizierung benötigt werden.
Auch sind die im allgemein zugänglichen Teil des
Standortregisters erfassten Angaben über die Bezeichnung,
den spezifischen Erkennungsmarker und die gentechnisch
veränderten Eigenschaften des gentechnisch veränderten
Organismus (§ 16a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
und 2, § 16a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und
2 GenTG) bereits nach internationalem und europäischem
Recht zur Bekanntgabe an die Öffentlichkeit vorgesehen
und können im Internet insbesondere über das Register für
veränderte Organismen der Informationsstelle für
biologische Sicherheit („Biosafety Clearing-House“,
Art. 20 des Protokolls von Cartagena vom 29. Januar
2000 über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen
über die biologische Vielfalt, BGBl II 2003 S. 1506) und
über das Gemeinschaftsregister für genetisch veränderte
Lebens- und Futtermittel (Art. 28 der Verordnung
Nr. 1829/2003) abgerufen werden.
Schließlich sind Lage und Größe einer Anbaufläche
regelmäßig öffentlich wahrnehmbar, denn Landwirtschaft
wird nicht im privaten, sondern im sozialen Raum
betrieben. Die Anbaufläche ist in der Natur allerdings im
Allgemeinen weder im Hinblick auf den Bewirtschafter noch
in Bezug auf den Anbau eines bestimmten Organismus ohne
weiteres bestimmbar. Der Schutz des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung umfasst jedoch alle
Informationen, die über die Bezugsperson etwas aussagen
können. Er erstreckt sich auch auf Basisdaten wie Name
und Anschrift sowie auf offenkundige oder allgemein
zugängliche Informationen. Unter den Bedingungen der
automatisierten Datenverarbeitung gibt es grundsätzlich
kein „belangloses“ Datum mehr (vgl. BVerfGE 65, 1
). Durch ihre Verknüpfung erlangen die im
Standortregister erfassten Angaben über persönliche und
sachliche Verhältnisse einen neuen Stellenwert.
Zusammengeführt informieren sie insbesondere darüber,
dass ein bestimmter gentechnisch veränderter Organismus
auf einer bestimmten Fläche von einer bestimmten Person
angebaut wird.
159
cc) Die hier zu prüfenden Bestimmungen
über das Standortregister ermächtigen die
registerführende Stelle zur Erhebung und Verarbeitung
dieser personenbezogenen Daten über den Anbau von
gentechnisch veränderten Organismen und greifen damit in
das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein.
160
Beeinträchtigungen des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung können insbesondere in
der Beschaffung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe
personenbezogener Informationen liegen.
161
(1) Die Bestimmungen über das Mitteilen
(Erheben) und Erfassen (Speichern) der personenbezogenen
Daten über den Anbau von gentechnisch veränderten
Organismen in § 16a Abs. 1 und 3, § 16b
Abs. 1a GenTG und über die Erteilung von Auskünften
aus dem nicht allgemein zugänglichen Teil des Registers
(Weitergabe) in § 16a Abs. 5 GenTG stellen
demgemäß einen Grundrechtseingriff dar.
162
(2) Die Erteilung von Auskünften aus dem
allgemein zugänglichen Teil des Registers gemäß
§ 16a Abs. 4 und § 16b Abs. 1a
Satz 1 und 2 GenTG über personenbezogene Daten
durch den automatisierten Abruf über das Internet stellt
eine Sonderform der staatlichen Datenübermittlung und
damit eine Form der Datenverarbeitung dar (vgl. § 3
Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b
Bundesdatenschutzgesetz - BDSG - in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003, BGBl I S. 66).
Ist auf diesem Weg die Weitergabe personenbezogener Daten
vorgesehen, so liegt darin ein Eingriff in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung.
163
Der Gesetzgeber hat allerdings für den
allgemein zugänglichen Teil des Standortregisters nur
Angaben vorgesehen, die sachliche Verhältnisse
beschreiben (§ 16a Abs. 4, § 16b
Abs. 1a Satz 2 GenTG). Informationen über
persönliche Verhältnisse wie Name und Anschrift einer
Person sind hingegen im nicht allgemein zugänglichen Teil
des Registers erfasst und werden vom Gesetzgeber als
„personenbezogene Daten“ bezeichnet (§ 16a
Abs. 5 GenTG). Durch diese Aufteilung verlieren die
in das Internet eingestellten Daten jedoch nicht ihren
Personenbezug. Dieser besteht fort, solange die
Bezugsperson „bestimmbar“ oder „individualisierbar“
bleibt. Daher ist - unbeschadet der vom Gesetzgeber
gewählten Unterscheidung zwischen personenbezogenen Daten
in § 16a Abs. 5 GenTG und anderen Daten in
§ 16a Abs. 4, § 16b Abs. 1a
Satz 2 GenTG - für die Frage des
Grundrechtseingriffs allein die Grenze zwischen
Bestimmbarkeit und Nichtbestimmbarkeit der Bezugsperson
entscheidend. Danach können vorliegend personenbezogene
Informationen über das Internet abgerufen werden. Es ist
davon auszugehen, dass eine unbestimmte Zahl von
Empfängern über Zusatzwissen verfügt, das es ihnen ohne
großen zeitlichen oder finanziellen Aufwand ermöglicht,
die Bezugsperson zu identifizieren. Insbesondere
Ortsansässigen kann ohne weiteres bekannt sein, wer
welche landwirtschaftlich genutzten Flurstücke in einer
Gemarkung bewirtschaftet. Jedenfalls für diese
Übermittlungsvorgänge wird die registerführende Stelle
durch § 16a Abs. 4, § 16b Abs. 1a
Satz 2 GenTG zur Weitergabe personenbezogener Daten
ermächtigt.
164
dd) Der Eingriff ist verfassungsrechtlich
gerechtfertigt.
165
Das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet.
Der Einzelne muss Einschränkungen dieses Rechts
hinnehmen, die im überwiegenden Interesse anderer oder
der Allgemeinheit liegen. Solche Beschränkungen bedürfen
einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die
Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar
und für den Bürger erkennbar ergeben (1) und die dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (2). Zudem
bedarf der effektive Grundrechtsschutz einer den
sachlichen Erfordernissen entsprechenden Ausgestaltung
des Verfahrens (3).
166
(1) Die Erhebung und Verarbeitung von
Daten über den Anbau von gentechnisch veränderten
Organismen gemäß § 16a Abs. 1, 3, 4 und 5 und
§ 16b Abs. 1a GenTG entsprechen dem Gebot der
Normklarheit und -bestimmtheit.
167
Dieses Gebot findet im Hinblick auf das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung seine
Grundlage in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG selbst. Der Anlass, der Zweck
und die Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung
grundsätzlich bereichsspezifisch, präzise und normenklar
festgelegt werden (vgl. BVerfGE 100, 313 372>; 110, 33 ; 113, 348 ; 118,
168 ). Diese Anforderungen sind
vorliegend erfüllt.
168
Nach § 16a Abs. 1 Satz 1,
§ 16b Abs. 1a Satz 3 GenTG dient die
Datenerhebung und Datenverarbeitung dem Zweck der
Überwachung etwaiger Auswirkungen von gentechnisch
veränderten Organismen auf die in § 1 Nr. 1 und
2 GenTG genannten Rechtsgüter und Belange und dem Zweck
der Information der Öffentlichkeit.
169
Das Register wird gemäß § 16a
Abs. 1 Satz 2 GenTG von der nach § 31
Satz 2 GenTG zuständigen Bundesoberbehörde geführt,
der gemäß § 16a Abs. 3 Satz 1, § 16b
Abs. 1a GenTG die erforderlichen Informationen
mitzuteilen sind und die gemäß § 16a Abs. 4 und
5, § 16b Abs. 1a Satz 2 und 3 GenTG die
Auskünfte aus dem Register erteilt. In § 16a
Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und in § 16b
Abs. 1a Satz 1 GenTG ist dabei präzise
bestimmt, wer welche Angaben wann mitzuteilen hat. Des
Weiteren ist in § 16a Abs. 4, § 16b
Abs. 1a Satz 2 GenTG angegeben, welche
Informationen auf welche Weise aus dem allgemein
zugänglichen Teil des Registers abgerufen werden
können.
170
§ 16a Abs. 5 (ggf. i.V.m.
§ 16b Abs. 1a Satz 3) GenTG umschreibt
schließlich hinreichend präzise die Voraussetzungen für
eine Erteilung von Auskünften aus dem nicht allgemein
zugänglichen Teil des Registers. Soweit der Gesetzgeber
sich dabei unbestimmter Rechtsbegriffe bedient hat, steht
das Bestimmtheitsgebot dem nicht entgegen. Die Begriffe
„berechtigtes Interesse“ und „überwiegend schutzwürdiges
Interesse“ stehen in dem begrenzenden Kontext der
Vorschriften zu dem Standortregister und lassen sich in
diesem hinreichend konkretisieren.
171
(2) Die zu prüfenden Regelungen über die
Erhebung und Verarbeitung der Daten über den Anbau von
gentechnisch veränderten Organismen nach Maßgabe von
§ 16a Abs. 1, 3, 4 und 5 und § 16b
Abs. 1a GenTG sind verhältnismäßig.
172
(a) Mit diesen Bestimmungen verfolgt der
Gesetzgeber legitime Gemeinwohlziele. Sie dienen der
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht, der Schaffung einer
angemessenen Transparenz sowie den Zwecken des § 1
GenTG. Sie finden eine verfassungsrechtliche Grundlage
insbesondere in Art. 2 Abs. 2 Satz 1,
Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG und
dem Staatsziel des Schutzes der natürlichen
Lebensgrundlagen in Art. 20a GG.
173
Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1
GenTG dient das Standortregister der Information der
Öffentlichkeit. Für die Allgemeinheit soll das Ausbringen
von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt
durch Freisetzungen und Anbau transparent gemacht werden
(vgl. BTDrucks 15/3088, S. 26). Die Schaffung von
Transparenz stellt in diesem Zusammenhang einen
eigenständigen und legitimen Zweck der Gesetzgebung dar
(vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats
vom 25. Februar 2008 - 1 BvR 3255/07 -, NJW 2008, S.
1435 ). Die im Standortregister erfassten und
veröffentlichten Angaben über Freisetzungen und Anbau von
gentechnisch veränderten Organismen leisten innerhalb der
demokratischen, pluralistischen Gesellschaft einen
wichtigen Beitrag zum öffentlichen
Meinungsbildungsprozess. Der öffentliche
Meinungsaustausch und die Einbeziehung der Gesellschaft
in diese umweltrelevanten Entscheidungen und ihre
Umsetzung schützen nicht nur den Einzelnen, sondern
stärken die effektive Kontrolle staatlichen Handelns. Um
solche Transparenz herzustellen, ist es legitim,
bestimmte Daten der Öffentlichkeit allgemein und insoweit
ohne weitere Bindung an bestimmte Zwecke zugänglich zu
machen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
schließt die Schaffung allgemein öffentlicher Dateien
- auch solcher mit Personenbezug - nicht
generell aus. Insbesondere entspricht das
Standortregister dem hohen Stellenwert, den die
Richtlinie 2001/18/EG dem Informationsinteresse der
Öffentlichkeit beimisst. Den Mitgliedstaaten ist es nach
Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2001/18/EG
untersagt, im Genehmigungsverfahren vorgelegte
Informationen über eine allgemeine Beschreibung von
gentechnisch veränderten Organismen, den Namen und die
Anschrift des Anmelders, Zweck und Ort der Freisetzung
(vgl. Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie
2001/18/EG) sowie die beabsichtigten Verwendungszwecke
als vertrauliche Informationen zu behandeln. In seinem
Urteil vom 17. Februar 2009 hat der Gerichtshof der
Europäischen Union ausgeführt, dass der Mitteilung der in
Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2001/18/EG
genannten Informationen kein Vorbehalt zugunsten des
Schutzes der öffentlichen Ordnung oder anderer gesetzlich
geschützter Interessen entgegengehalten werden kann (vgl.
EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009
- C-552/07 -, Slg. 2009, S. I-987
Rn. 55 und Tenor Ziffer 2).
174
Das Standortregister kommt auch der
Überwachung etwaiger Auswirkungen von gentechnisch
veränderten Organismen auf die in § 1 Nr. 1 GenTG
genannten Rechtsgüter zugute (§ 16a Abs. 1
Satz 1 GenTG). Es dient damit insbesondere dem
Schutz der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und
fremden Eigentums vor schädlichen Auswirkungen des Anbaus
gentechnisch veränderter Kulturpflanzen und der Vorsorge
gegen das Entstehen solcher Gefahren.
175
Das Standortregister soll ferner die
Überwachung etwaiger Auswirkungen von gentechnisch
veränderten Organismen auf den Koexistenzbelang gemäß
§ 1 Nr. 2 GenTG und die Information potentiell
betroffener Dritter über den geplanten Anbau
sicherstellen (§ 16a Abs. 1 Satz 1 GenTG).
Es leistet damit einen Beitrag zur Umsetzung des mit dem
Gentechnikneuordnungsgesetz 2004 in den
Gesetzeszweck aufgenommenen Koexistenzbelanges (§ 1
Nr. 2 GenTG) und des zugrunde liegenden europäischen
Koexistenzkonzeptes (hierzu: Art. 26a der Richtlinie
2001/18/EG; Empfehlung der Kommission vom 13. Juli 2010
mit „Leitlinien für die Entwicklung nationaler
Koexistenz-Maßnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten
Vorhandenseins von GVO in konventionellen und
ökologischen Kulturpflanzen“, ABl EU 2010 Nr. C 200, S.
1). Das Ziel eines verträglichen Nebeneinanders der
verschiedenen landwirtschaftlichen Produktionsmethoden
findet seine verfassungsrechtliche Grundlage nicht nur in
der von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Freiheit
anderer Erzeuger zur selbstbestimmten Nutzung ihres
Eigentums, sondern auch in ihrer von Art. 12
Abs. 1 GG geschützten Freiheit der
Berufsausübung.
176
Das Standortregister dient schließlich dem
Ziel, den rechtlichen Rahmen für die Erforschung,
Entwicklung, Nutzung und Förderung der
wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen
Möglichkeiten der Gentechnik zu schaffen (§ 1 Nr. 3
GenTG). Insbesondere kann die Information der
Öffentlichkeit über das Ausbringen von gentechnisch
veränderten Organismen in die Umwelt ein eigenes Urteil
über den staatlich genehmigten und überwachten Einsatz
von Gentechnik schaffen und die Akzeptanz der staatlichen
Entscheidungen verbessern.
177
(b) Die den Anbau betreffenden Regelungen
in § 16a Abs. 1, 3, 4 und 5 und § 16b
Abs. 1a GenTG sind geeignet, diese Zwecke zu
erreichen.
178
Das Standortregister kann die effektive
Überwachung etwaiger Auswirkungen von gentechnisch
veränderten Organismen auf die in § 1 Nr. 1
und 2 GenTG genannten Rechtsgüter und Belange
unterstützen und trägt damit zur Gefahrenabwehr und
Risikovorsorge sowie zur Gewährleistung von Koexistenz
bei.
179
Die Information der zuständigen Behörden
über die Anbauflächen gentechnisch veränderter Kulturen
ermöglicht diesen insbesondere, den Anbau und seine
Umweltauswirkungen zu beobachten und zu überwachen,
Produktionsprozesse gezielt zu kontrollieren, die
ordnungsgemäße Anwendung von Koexistenzmaßnahmen
sicherzustellen und standortbezogene wissenschaftliche
Begleituntersuchungen durchzuführen, um langfristige oder
unvorhergesehene Effekte zu erfassen.
180
Das Standortregister ist geeignet, die
Öffentlichkeit und mögliche Betroffene über das
Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die
Umwelt zu informieren und damit die gewünschte
Transparenz, Koexistenz und gesellschaftliche Befriedung
zu befördern. Insbesondere können sich Nachbarbetriebe
und andere mögliche Betroffene rechtzeitig über den
beabsichtigten Anbau solcher Organismen informieren und
Maßnahmen zum Schutz vor Einträgen in ihre Erzeugnisse
ergreifen.
181
(c) Die den Anbau betreffenden Regelungen
in § 16a Abs. 1, 3, 4 und 5 und § 16b
Abs. 1a GenTG sind erforderlich, um die
Gesetzeszwecke zu erreichen. Unter Berücksichtigung des
dem Gesetzgeber bei der Einschätzung der Erforderlichkeit
zukommenden Beurteilungs- und Prognosespielraums (vgl.
BVerfGE 102, 197 ; 115, 276 ; 116,
202 ) ist ein ebenso wirksamer, aber die
Betroffenen weniger belastender Weg der Erhebung und
Verarbeitung von Daten über den Anbau von gentechnisch
veränderten Organismen nicht ersichtlich.
182
Die zuständigen staatlichen Stellen
verfügen über keine vergleichbaren Informationen, auf die
sie zur Erfüllung der Zwecke des Standortregisters
zurückgreifen könnten. Diese liegen insbesondere nicht
schon aufgrund des Genehmigungsverfahrens zum
Inverkehrbringen vor. Das Genehmigungsverfahren ist nicht
auf den Bewirtschafter von Anbauflächen, sondern auf
denjenigen bezogen, der ein Produkt erstmals in Verkehr
bringt (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1
i.V.m. § 3 Nr. 7 GenTG).
183
Auch die Mitteilungsfrist von drei Monaten
vor dem Anbau gemäß § 16a Abs. 3 Satz 1
GenTG durfte der Gesetzgeber für erforderlich halten, um
das Konzept einer abgestimmten Anbauplanung umzusetzen.
Denn bis zur Aussaat von gentechnisch veränderten
Pflanzen hat nicht nur die Mitteilung an das
Standortregister zu erfolgen. Es ist auch der Nachbar zu
unterrichten und dessen Angaben sind gegebenenfalls durch
eine Anpassung der Anbaupläne zu berücksichtigten. Zudem
können schriftliche Vereinbarungen über die gute
fachliche Praxis getroffen werden. Diese Änderungen und
Vereinbarungen sind wiederum dem Standortregister zu
melden. Ferner sind innerbetriebliche Abweichungen von
der guten fachlichen Praxis den zuständigen Behörden zu
melden.
184
Desgleichen ist die Datenverarbeitung nach
Maßgabe von § 16a Abs. 1, 4 und 5, § 16a
Abs. 1a GenTG zur Zweckerreichung erforderlich. Ein
Antragsverfahren für die Erteilung von Auskünften über
die genauen Anbaustandorte würde die mit der gesetzlichen
Regelung verfolgten Zwecke nicht ebenso wirksam umsetzen.
Das angestrebte hohe Maß an Transparenz könnte nicht
erreicht werden, wenn nur die Gemeinde oder Gemarkung des
Standortes gemäß § 16a Abs. 4 GenTG in das
Internet eingestellt würde. Auch die Möglichkeit der
frühzeitigen Planung, Abstimmung und Koordination
konkurrierender Nutzungsinteressen und die
Wirtschaftlichkeit der Auskunftserteilung wären mit einem
Antragsverfahren nicht gleichermaßen gewährleistet.
185
Eine Begrenzung des berechtigten
Interesses an der Auskunftserteilung gemäß § 16a
Abs. 5 GenTG auf Fälle, in denen eine „wesentliche
Eigentumsbeeinträchtigung“ sowie „substantielle
Vermögensbeeinträchtigungen des Nachbarn“ drohen, wäre
nicht geeignet, die Information möglicher Betroffener in
dem vom Gesetzgeber gewollten Umfang sicherzustellen.
Insbesondere in der Phase der Anbauplanung dürfte
regelmäßig nicht absehbar sein, ob solche Nachteile zu
erwarten sind mit der Folge, dass Auskünfte über Namen
und Anschrift der Bewirtschafter nicht oder nur in
geringem Maße erteilt werden dürften. Die Möglichkeit,
mit Hilfe des Standortregisters lokale
Erzeugungsstrukturen durch Anbauplanung aufeinander
abzustimmen und die Trennung von gentechnisch veränderten
und nicht gentechnisch veränderten Kulturen zu
koordinieren, wäre dann nicht vergleichbar gegeben.
186
(d) Die den Anbau betreffenden Regelungen
in § 16a Abs. 1, 3, 4 und 5 und § 16b
Abs. 1a GenTG wahren auch das Gebot der
Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn.
187
Erheben und Verarbeiten von
personenbezogenen Daten über den Anbau von gentechnisch
veränderten Organismen in der vorgesehenen Form führen
allerdings zu einem Eingriff von Gewicht.
188
Die nach § 16a Abs. 3 und
§ 16b Abs. 1a GenTG mitzuteilenden Daten werden
im Standortregister verknüpft, so dass neue, über die
Einzelangabe hinausgehende Informationen entstehen. Die
Datenerhebung erlangt zusätzliches Gewicht dadurch, dass
sie nach Maßgabe von § 38 Abs. 1 Nr. 9
GenTG bußgeldbewehrt ist. Auch stellt die Verarbeitung
personenbezogener Daten gemäß § 16a Abs. 4,
§ 16b Abs. 1a Satz 2 GenTG durch
automatisierten Abruf über das Internet eine besonders
weitgehende Form des Eingriffs in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung dar (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar
2008 - 1 BvR 3255/07 -, NJW 2008, S. 1435 ).
Die Daten können nach ihrem Abruf beliebig weiter
verarbeitet, verknüpft und zu einer Vielzahl von Zwecken
- auch für die Planung von Straftaten zum Nachteil eines
Bewirtschafters oder Nachbarn - verwendet werden.
189
Das Gewicht des Eingriffs wird jedoch
unter verschiedenen Gesichtspunkten gemildert.
190
Den Anlass für den Grundrechtseingriff
geben die Betroffenen selbst mit einem Verhalten, das
erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und die
Rechtsgüter Dritter haben kann und daher das Bedürfnis
nach staatlicher Überwachung und ein
Informationsinteresse der Öffentlichkeit begründet. Auch
ist der mit der Datenerhebung verbundene Aufwand
verhältnismäßig gering. Soweit nach § 38 Abs. 1
Nr. 9 GenTG eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, wenn
eine Mitteilung nach § 16a Abs. 3 Satz 1
oder 3 GenTG nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig gemacht wird, ist ein ordnungsgemäßes
Verhalten für den Bewirtschafter mit keinen besonderen
Schwierigkeiten verbunden. Die gemäß § 16a
Abs. 3 GenTG mitzuteilenden Angaben betreffen
ausschließlich den Bewirtschafter und seine berufliche
Tätigkeit und können von ihm auf Vollständigkeit und
Richtigkeit überprüft werden. Das in der Bekanntgabe über
das Internet liegende Gewicht wird schließlich dadurch
relativiert, dass die Empfänger den Personenbezug erst
durch Zusatzwissen oder eine aus dem nicht allgemein
zugänglichen Teil des Registers erteilte Auskunft
herstellen können. Für die überwiegende Zahl der weltweit
in Betracht kommenden Informationsempfänger bleiben die
Bezugspersonen anonym. Diese Empfänger werden regelmäßig
auch kein Interesse daran haben, den konkreten Anbau
einer bestimmten Person zuzuordnen.
191
Angesichts der legitimen
Gemeinwohlinteressen, denen das Standortregister dient,
ist der Eingriff daher nicht unangemessen. Mit der
Aufteilung des Registers in einen allgemein zugänglichen
und einen nicht allgemein zugänglichen Teil hat der
Gesetzgeber einen tragfähigen und aus
verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden
Kompromiss zwischen dem Informationsinteresse des Staates
und der Öffentlichkeit einerseits und dem
Geheimhaltungsinteresse der Bezugspersonen andererseits
gefunden.
192
Der gesetzlichen Regelung kann auch nicht
entgegengehalten werden, dass durch die Einrichtung des
Standortregisters die Wahrscheinlichkeit mutwilliger
Zerstörungen von Anbaukulturen erhöht werde. Bereits vor
der Einführung des Standortregisters kam es wiederholt zu
Behinderungen von Freisetzungen und Anbau von
gentechnisch veränderten Organismen, denen mit dem
Einsatz des Polizei- und Strafrechts zu begegnen war. Vor
diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber sein Konzept eines
verträglichen Nebeneinanders der unterschiedlichen
Produktionsweisen und einer gesellschaftlichen Befriedung
umgesetzt und fortentwickelt. Bestandteil des Konzeptes
ist - unbeschadet der ohnehin bestehenden
gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben - die transparente
Information der Öffentlichkeit über den Einsatz von
Gentechnik auf der einen Seite und der Schutz der Nutzer
von Gentechnik vor den von dieser Öffentlichkeit
ausgehenden Gefahren durch einen nicht allgemein
zugänglichen Teil des Standortregisters und mit den
Mitteln des Polizei- und Strafrechts auf der anderen
Seite. Der Staat ist, wie auch in anderen Fällen einer
Behinderung der Eigentums-, Berufs- oder
Forschungsfreiheit durch Dritte verpflichtet, die
ungehinderte Betätigung der Grundrechte im Einzelfall zu
fördern und zu schützen. Bisher ist nicht erkennbar, dass
durch das Standortregister eine Situation so hoher
Gefährdung für Bewirtschafter entstanden wäre, dass der
Gesetzgeber evident zur Schaffung weitergehender
Schutzmechanismen gegen rechtswidrige und strafbare
Feldzerstörungen verpflichtet wäre.
193
Auch die Bestimmungen über den nicht
allgemein zugänglichen Teil des Standortregisters in
§ 16a Abs. 5 GenTG schränken das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung nicht unangemessen ein.
Gemäß § 16a Abs. 5 GenTG darf eine Auskunft aus
dem nicht allgemein zugänglichen Teil des Registers nur
erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes
Interesse glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme
besteht, dass der Betroffene ein überwiegendes
schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Auskunft
hat. Den Rechtsanwender trifft damit die Pflicht zur
Abwägung, durch die eine einzelfallbezogene Beurteilung
erreicht werden kann.
194
(3) Der Grundrechtsschutz ist schließlich
auch durch eine angemessene Verfahrensgestaltung
abgesichert.
195
Die Verwendung personenbezogener Daten
muss auf den gesetzlich bestimmten Zweck begrenzt sein
(vgl. BVerfGE 65, 1 ). Auch sind Aufklärungs-,
Auskunfts- und Löschungspflichten von Bedeutung (vgl.
BVerfGE 65, 1 ). Diesen Anforderungen ist
vorliegend genügt.
196
Die Information der Betroffenen vor der
Datenerhebung darüber, welche Daten über das Internet
abgerufen werden können und unter welchen Voraussetzungen
Auskünfte über die mitgeteilten persönlichen Daten
erteilt werden können, ist durch die insoweit klare
Gesetzeslage sichergestellt. Dass hierbei bestimmte Daten
zur Herstellung von Transparenz der allgemeinen
Öffentlichkeit auch ohne weitere Zweckbindung zugänglich
gemacht werden, ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
197
Eine Information des gemäß § 16b
Abs. 1a GenTG betroffenen Nachbarn über die
Mitteilung an das Standortregister kann im Rahmen der
Aufklärung über die Rechtsfolgen der schriftlichen
Vereinbarung oder der Nichterteilung von Auskünften gemäß
§ 16b Abs. 1 Satz 3 GenTG erfolgen. Jedenfalls
ist der Nachbar ausreichend dadurch geschützt, dass die
Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten in
§ 16b Abs. 1a GenTG durch Gesetz ausdrücklich
vorgesehen ist. Dementsprechend besteht gemäß § 19a
Abs. 2 Nr. 3 BDSG keine Pflicht zur
Benachrichtigung eines Betroffenen, ohne dessen Kenntnis
die Daten aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung
erhoben wurden.
198
Eine Benachrichtigung des Betroffenen über
den Abruf von Daten aus dem allgemein zugänglichen Teil
des Registers erübrigt sich, weil der Betroffene bereits
bei der Datenerhebung weiß, welche Daten veröffentlicht
werden und sich entsprechend darauf einstellen kann. Im
Übrigen sind weitreichende Auskunftspflichten über
erhobene und weitergegebene Daten in § 19 BDSG
vorgesehen, der gemäß § 16a Abs. 7 GenTG für
juristische Personen entsprechend gilt. Gegen § 19
BDSG bestehen insoweit keine verfassungsrechtlichen
Bedenken (vgl. auch BVerfGE 120, 351 ).
199
Der auf ein bestimmtes Vorhaben bezogene
und begrenzte Zweck der Erhebung und Verarbeitung von
Daten über den Anbau von gentechnisch veränderten
Organismen gebietet ferner die Löschung aller nicht oder
nicht mehr zur Zweckerreichung erforderlichen Daten (vgl.
BVerfGE 113, 29 ). Dem ist vorliegend durch die
gesetzlich angeordnete Löschung der Daten 15 Jahre nach
ihrer erstmaligen Speicherung gemäß § 16a
Abs. 6 Satz 2, § 16b Abs. 1a
Satz 3 GenTG genügt.
200
b) Die an den Anbau von gentechnisch
veränderten Organismen anknüpfenden Regelungen in
§ 16a Abs. 1, 3, 4 und 5 GenTG und § 16b
Abs. 1a GenTG sind mit Art. 12 Abs. 1 GG
vereinbar.
201
aa) Die Verpflichtung zur Mitteilung von
Angaben über den Anbau an das Standortregister nach
Maßgabe von § 16a Abs. 3 GenTG verletzt die von
Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete
Berufsfreiheit nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzes
von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
202
Das Grundrecht der Berufsfreiheit
gewährleistet grundsätzlich auch den Schutz von Betriebs-
und Geschäftsgeheimnissen (vgl. BVerfGE 115, 205
). Werden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
durch den Staat offengelegt oder verlangt dieser deren
Offenlegung, ist Art. 12 Abs. 1 GG in seinem
Schutzbereich berührt. Als Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse werden dabei alle auf ein
Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge
verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem
begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren
Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes
Interesse hat.
203
Nach dieser Maßgabe handelt es sich bei
den gemäß § 16a Abs. 3 GenTG zu erhebenden
Daten über den gentechnisch veränderten Organismus und
seinen Standort weder um Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse noch erscheint die Erhebung und
Verarbeitung dieser Daten geeignet, empfindliche
Wettbewerbsnachteile nach sich zu ziehen. Da der Anbau im
öffentlichen Raum stattfindet, ist seine Wahrnehmung und
Kenntnis von vornherein nicht auf einen begrenzten Kreis
von Personen beschränkt, der einem landwirtschaftlichen
Betrieb oder Unternehmen zugerechnet werden könnte. Der
gentechnisch veränderte Organismus, seine gentechnisch
veränderten Eigenschaften und der spezifische
Erkennungsmarker sind, ohne dass es auf das
Standortregister ankommt, im Internet veröffentlicht.
Zudem muss der Geheimhaltungswille berechtigten
wirtschaftlichen Interessen entspringen, so dass es
unerheblich ist, ob ein Unternehmen ein negatives Image,
das mit dem Einsatz von Gentechnik verbunden sein mag,
abwenden will.
204
bb) Die Pflicht der Bewirtschafter, binnen
bestimmter Fristen Angaben an die registerführende
Behörde zu übermitteln, stellt eine
Berufsausübungsregelung dar, die aber durch die
dargestellten Gemeinwohlbelange von überragendem Gewicht
gerechtfertigt ist.
205
Im Übrigen bietet das Grundrecht der
Berufsfreiheit grundsätzlich keinen über das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung hinausgehenden Schutz
vor staatlichen informationellen Maßnahmen (vgl. BVerfGE
118, 168 ).
206
c) Eine Verletzung von Art. 14
Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von
Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder der Gefahr von
Eigentumsverletzungen durch Gentechnikgegner kommt aus
den gleichen Gründen nicht in Betracht.
207
d) Die an den Anbau von gentechnisch
veränderten Organismen anknüpfenden Regelungen in
§ 16a Abs. 1, 3, 4 und 5 GenTG und § 16b
Abs. 1a GenTG sind mit Art. 5 Abs. 3
Satz 1 GG vereinbar.
208
Erfolgt der Anbau zu wissenschaftlichen
Zwecken, so betrifft die Pflicht der Bewirtschafter,
binnen bestimmter Fristen Angaben über den Anbau an die
registerführende Behörde zu übermitteln, auch die
Bedingungen für die Durchführung des Forschungsprojektes
und berührt damit den Schutzbereich von Art. 5
Abs. 3 Satz 1 GG. Die darin liegende
Einschränkung weist jedoch in Bezug auf die
Forschungsfreiheit kein hohes Gewicht auf und ist durch
den Schutz der dargestellten kollidierenden Rechtsgüter
von Verfassungsrang gerechtfertigt.
209
e) Aus denselben Erwägungen sind die in
§ 16a Abs. 1, 4 und 5 GenTG
enthaltenen Bestimmungen über die dem Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit durch den
Betreiber nach Maßgabe von § 16a Abs. 2 GenTG
mitzuteilenden Angaben über Freisetzungen von
gentechnisch veränderten Organismen mit dem Grundrecht
auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie
mit Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar. Aus
den dargestellten Gründen bestehen auch gegen § 16a
Abs. 2 GenTG keine durchgreifenden
verfassungsrechtlichen Bedenken.
210
4. § 16b Abs. 1, 2, 3 und 4
GenTG sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
Auch eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3
Satz 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 2
Abs. 1 GG kann nicht festgestellt werden.
211
a) § 16b Abs. 1, 2, 3 und 4
GenTG in ihrer zuletzt durch Art. 1
GenTÄndG 2008 geänderten Fassung sind mit
Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
212
aa) § 16b Abs. 1, 2, 3 und 4
GenTG greifen in die Berufsfreiheit ein. Der Gesetzgeber
regelt mit diesen Bestimmungen den Umgang mit zum
Inverkehrbringen zugelassenen Produkten, die gentechnisch
veränderte Organismen enthalten oder daraus bestehen.
§ 16b Abs. 4 und § 16b Abs. 1
Satz 1 GenTG in der Alternative des
Inverkehrbringens knüpfen insoweit unmittelbar an die
Betätigung zu Erwerbszwecken an; die weiteren
angegriffenen Bestimmungen weisen jedenfalls eine
objektiv berufsregelnde Tendenz auf. Denn sie betreffen
typischerweise den erwerbswirtschaftlichen oder
gewerbsmäßigen Umgang mit den zum Inverkehrbringen
zugelassenen Produkten und verstehen sich in erster Linie
als rechtliche Rahmenbedingungen für die Berufsausübung.
Die Pflicht, Vorsorge gegen wesentliche
Beeinträchtigungen der in § 1 Nr. 1 und 2 GenTG
genannten Rechtsgüter und Belange zu treffen, geht dabei
über die Abwehr konkreter Gefahren hinaus und verlagert
die Eingriffsbefugnisse der Behörde im Vergleich zur
polizeirechtlichen Gefahrenabwehr zeitlich und sachlich
nach vorn.
213
bb) Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist
verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
214
(1) Die Regelungen sind hinreichend
bestimmt.
215
In § 16b Abs. 1 Satz 1
GenTG definiert der Gesetzgeber den Inhalt und das Ziel
der Vorsorgepflicht dahingehend, dass bestimmte
Rechtsgüter und Belange „nicht wesentlich beeinträchtigt“
werden dürfen. Wann eine Beeinträchtigung wesentlich ist,
kann mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln bestimmt
werden. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen
europäische Schwellenwerte zur Kennzeichnungspflicht
Orientierung bieten und der Begriff durch die in
§ 36a Abs. 1 GenTG vorgegebenen
Interpretationsregeln näher festgelegt werden (BTDrucks
15/3088, S. 27). § 36a Abs. 1 GenTG knüpft an
den Begriff der wesentlichen Beeinträchtigung in
§ 906 BGB an. Interpretationsgrundsätze, die sich in
diesem Regelungszusammenhang herausgebildet haben, können
daher auch bei der Auslegung von § 36a Abs. 1
GenTG herangezogen werden.
216
§ 16b Abs. 1 Satz 2 GenTG
n.F. ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das
rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot zu beanstanden. Die
tatsächlichen Voraussetzungen für die in § 16b
Abs. 1 Satz 2 GenTG n.F. ausgesprochene
Rechtsfolge sind für die Betroffenen in zumutbarer Weise
zu erkennen. Sie lassen sich jedenfalls im Wege der
Auslegung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln
feststellen. Die Möglichkeiten einer weitergehenden
Regelung sind zudem nach der Eigenart des geregelten
Lebenssachverhalts begrenzt. Ob und inwieweit die
Vorsorgepflicht im Einzelfall abdingbar ist, kann
letztlich nur für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung
der jeweiligen Verhältnisse vor Ort geklärt werden. Die
sich aus einer Anwendung von § 16b Abs. 1
Satz 2 GenTG n.F. ergebenden haftungsrechtlichen
Fragen hat der Gesetzgeber in § 16b GenTG nicht
geregelt. Insoweit konnte er es bei der allgemeinen
vertraglichen und außervertraglichen Haftung und den
hierzu - auch im Zusammenhang mit einem
vertraglichen Verzicht auf eine günstige
Rechtsposition - entwickelten Grundsätzen belassen.
Insgesamt begegnet § 16b Abs. 1 Satz 2
GenTG n.F. in Bezug auf das rechtsstaatliche
Bestimmtheitserfordernis keinen durchgreifenden
Bedenken.
217
Auch § 16b Abs. 2 und 3 GenTG
sind hinreichend bestimmt gefasst. Es ist nicht zu
beanstanden, dass der Gesetzgeber die Grundsätze der
guten fachlichen Praxis in § 16b Abs. 3 GenTG
nicht erschöpfend geregelt hat („insbesondere“). Der
Gesetzgeber durfte mit der offenen Fassung dieser
Grundsätze der Vielgestaltigkeit des geregelten
Lebenssachverhalts Rechnung tragen. Der Begriff der guten
fachlichen Praxis ist einerseits offen genug für neue
Entwicklungen und andererseits geeignet, einen Rahmen zu
schaffen, innerhalb dessen die Landwirte handeln können
und müssen. Was im Einzelfall zur guten fachlichen Praxis
gehört, lässt sich im Wege der Auslegung der
einschlägigen Bestimmungen, insbesondere auch in
Anlehnung an die hinter den Regelbeispielen liegenden
Wertungen, mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden
hinreichend bestimmen. Im Übrigen hat der Gesetzgeber in
§ 16b Abs. 6 GenTG die Ermächtigung der
Bundesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung
vorgesehen, die die Grundsätze der guten fachlichen
Praxis weiter konkretisieren kann.
218
Schließlich sind die in § 16b
Abs. 4 GenTG an die Eignung von Person und
Ausstattung gestellten Anforderungen ausreichend
bezeichnet. Bei der Umschreibung dieser Anforderungen
bedient sich der Gesetzgeber unbestimmter Rechtsbegriffe
wie „Zuverlässigkeit“ und „Kenntnisse“, die seit jeher in
wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Gesetzen verwendet
werden (z. B. § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung
und § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Gaststättengesetz). Diese Begriffe sind in einer langen
Tradition von Gesetzgebung, Verwaltungshandeln und
Rechtsprechung so ausgefüllt worden, dass an ihrer
rechtsstaatlichen Bestimmtheit nicht zu zweifeln ist,
mögen sie auch für jeden neuen Sachbereich neue
Konkretisierungen erfordern (vgl. BVerfGE 49, 89
). Ebenso sind die in § 16b Abs. 4
GenTG verwandten Begriffe „Fertigkeiten“ und
„Ausstattung“ mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden
hinreichend zu präzisieren. Wozu die Eignung von Person
und Ausstattung dienen soll, ist mit dem Verweis auf die
Erfüllung der Vorsorgepflicht gemäß § 16b
Abs. 1 GenTG hinreichend geregelt.
219
(2) Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist
verhältnismäßig.
220
(a) Die Bestimmungen über die
Vorsorgepflicht und gute fachliche Praxis in § 16b
Abs. 1, 2 und 3 GenTG sind als Regelungen der
Berufsausübung statthaft, weil sie durch hinreichende
Gründe des Gemeinwohls legitimiert werden, zur Erreichung
der Gemeinwohlziele geeignet und erforderlich sind und
den Betroffenen nicht unzumutbar belasten (vgl. BVerfGE
30, 292 ; 36, 47 ; 61, 291
; 68, 272 ; 103, 1 ;
stRspr). Auch die Sachkundeanforderungen des § 16b
Abs. 4 GenTG sind Berufsausübungsregelungen.
221
(b) Die angegriffenen Bestimmungen über
die Vorsorgepflicht, die gute fachliche Praxis und die
Eignung von Person und Ausstattung dienen legitimen
Gemeinwohlzielen.
222
Mit der Vorsorgepflicht soll ein
verantwortungsvoller Umgang mit gentechnisch veränderten
Organismen erreicht und dadurch einer wesentlichen
Beeinträchtigung der Rechtsgüter des § 1 Nr. 1 und 2
GenTG durch Einträge dieser Organismen vorgebeugt werden
(§ 16b Abs. 1 Satz 1 GenTG). Diesem Ziel
dienen auch die Grundsätze der guten fachlichen Praxis
und die Anforderungen an die Eignung von Person und
Ausstattung, welche jeweils auf die Erfüllung der
Vorsorgepflicht bezogen sind (§ 16b Abs. 2, 3
und 4 GenTG). Mit der Vorsorgepflicht trägt der
Gesetzgeber der - auch bezogen auf den Umgang mit
gentechnisch veränderten Organismen bestehenden -
Erkenntnis- und Prognoseunsicherheit Rechnung, die aus
dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik und
dort bestehenden Ungewissheiten resultiert. Die
Ausbreitung solcher Organismen soll durch die
Vorsorgepflicht und gute fachliche Praxis von vornherein
möglichst vermieden oder, wenn unvermeidbar, auf ein
Mindestmaß reduziert werden (BTDrucks 15/3088,
S. 26 f.). Die Anforderungen an die Person und
Ausstattung (§ 16b Abs. 4 GenTG) sollen
sicherstellen, dass der Anwender hierzu fähig und willens
ist und damit die ordnungsgemäße Erfüllung der
Berufstätigkeit gewährleisten (BTDrucks 15/3088, S.
27).
223
§ 16b Abs. 1, 2, 3 und 4 GenTG
dienen damit dem Zweck, Vorsorge gegen schädliche
Auswirkungen gentechnischer Verfahren und Produkte für
das Leben und die Gesundheit von Menschen, die Umwelt in
ihrem Wirkungsgefüge, Tiere, Pflanzen und Sachgüter zu
treffen (§ 1 Nr. 1 GenTG). Die Vorschriften
konkretisieren zudem die Gewährleistung der Koexistenz
(§ 1 Nr. 2 GenTG) und dienen insoweit
insbesondere dem Schutz der Berufs- und Eigentumsfreiheit
potentieller Betroffener und dem Ziel, durch die
Gewährleistung eines verträglichen Nebeneinanders der
landwirtschaftlichen Produktionsformen die Wahlfreiheit
für Produzenten und Verbraucher zu wahren, Rechts- und
Planungssicherheit zu schaffen und eine gesellschaftliche
Befriedung zu erreichen (BTDrucks 15/3088, S. 19 und 27).
Schließlich verfolgt der Gesetzgeber auch das Ziel, den
rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung,
Nutzung und Förderung der wissenschaftlichen, technischen
und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Gentechnik zu
schaffen (§ 1 Nr. 3 GenTG).
224
(c) Die Bestimmungen über die
Vorsorgepflicht und gute fachliche Praxis sowie die
Eignung von Person und Ausstattung sind geeignet, diese
Zwecke zu erreichen.
225
Soweit der Gesetzgeber das in § 16b
Abs. 1 Satz 2 GenTG a.F. geregelte Verbot
koexistenzgefährdender Handlungen durch das
Gentechnikänderungsgesetz 2008 gestrichen und
zugunsten der Verwender von gentechnisch veränderten
Organismen durch eine Ausnahme von der Vorsorgepflicht
ersetzt hat, bewegt sich die Änderung innerhalb des ihm
zukommenden Einschätzungs- und Prognosevorrangs. Sie
führt nicht zu einer fehlenden Eignung der Regelung wegen
einer nicht hinreichend konsequenten Verfolgung des
Vorsorgeziels.
226
(d) Die angegriffenen Bestimmungen über
die Vorsorgepflicht und gute fachliche Praxis sowie die
Eignung von Person und Ausstattung sind erforderlich, um
die Gesetzeszwecke zu erreichen. Unter Berücksichtigung
des dem Gesetzgeber auch bei der Einschätzung der
Erforderlichkeit zukommenden Beurteilungs- und
Prognosespielraums (vgl. BVerfGE 102, 197 ;
115, 276 ; 116, 202 ) ist kein
gleich wirksames, aber die Betroffenen weniger
belastendes Mittel erkennbar, um den angestrebten
verantwortungsvollen Umgang mit gentechnisch veränderten
Organismen zu erreichen.
227
Die Erforderlichkeit der Regelungen über
die Vorsorgepflicht und gute fachliche Praxis kann
insbesondere nicht mit dem Argument verneint werden, dass
der Schutz der in § 1 Nr. 1 GenTG bezeichneten
Rechtsgüter bereits durch das Bewertungs- und
Genehmigungsverfahren im Rahmen der
Inverkehrbringensgenehmigung sichergestellt werde. Zwar
ist die Erteilung der Genehmigung für ein
Inverkehrbringen grundsätzlich mit der Einschätzung
verbunden, dass unvertretbare schädliche Einwirkungen auf
die in § 1 Nr. 1 GenTG bezeichneten Rechtsgüter
wie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht zu
erwarten sind (§ 16 Abs. 2 Satz 1 GenTG).
Es handelt sich jedoch um eine Prognoseentscheidung,
welche das Auftreten von nicht vorhergesehenen
schädlichen Auswirkungen etwa auf die menschliche
Gesundheit oder die Umwelt nicht ausschließen kann. Der
Zweck der auf die Schutzgüter des § 1 Nr. 1
GenTG bezogenen Vorsorgepflicht liegt gerade darin,
ergänzend zu den Genehmigungsbedingungen für ein
Inverkehrbringen einen verantwortungsvollen Umgang mit
den zum Inverkehrbringen zugelassenen gentechnisch
veränderten Organismen und damit einen möglichst
umfassenden und lückenlosen Rechtsgüterschutz nach der
Marktfreigabe zu gewährleisten.
228
(e) Die angegriffenen Bestimmungen über
die Vorsorgepflicht, die gute fachliche Praxis und die
Anforderungen an die Eignung von Person und Ausstattung
sind auch im engeren Sinn verhältnismäßig.
229
Die in § 16b Abs. 1, 2, 3 und 4
GenTG normierten öffentlichrechtlichen Verpflichtungen
enthalten strenge Vorgaben für die Berufsausübung unter
Einsatz von zum Inverkehrbringen zugelassenen
gentechnisch veränderten Organismen und greifen daher mit
nicht unerheblichem Gewicht in die durch Art. 12
Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit ein.
230
Die hiermit verbundene Belastung wird
schon dadurch begrenzt, dass das Gesetz zugunsten des
Einsatzes der „grünen“ Gentechnik eine Ausbreitung von
gentechnisch veränderten Organismen hinnimmt, die nicht
zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Schutzgüter
des § 1 Nr. 1 und 2 GenTG führt. Das Gewicht
des Eingriffs wird auch durch die nach § 16b
Abs. 1 Satz 2 bis 4 GenTG n.F. bestehende
Möglichkeit gemildert, im Einzelfall aufgrund
schriftlicher Zustimmung oder Schweigen des Nachbarn
ausschließlich zum Schutz der wirtschaftlichen Koexistenz
des anderen (§ 1 Nr. 2 GenTG) bestehende Vorgaben
nicht zu beachten. Zudem gehören die in § 16b
Abs. 3 GenTG normierten Verhaltensanforderungen nur
zur guten fachlichen Praxis, „soweit dies zur Erfüllung
der Vorsorgepflicht nach Absatz 1 erforderlich ist“. Sie
enthalten - derzeit ergänzt und konkretisiert durch die
Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der
Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen
(Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung
- GenTPflEV - vom 7. April 2008, BGBl I S.
655), die Empfehlungen der Europäischen Union für
Koexistenzmaßnahmen (vgl. Empfehlung der Kommission vom
13. Juli 2010 mit „Leitlinien für die Entwicklung
nationaler Koexistenz-Maßnahmen zur Vermeidung des
unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO in
konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen“, ABl EU
Nr. C 200, S. 1) und die in der mitzuliefernden
Produktinformation vorgegebenen Anwendungsbestimmungen
(§ 16b Abs. 5 GenTG) - normative Vorgaben, auf
die sich ein Verwender von gentechnisch veränderten
Organismen ebenso wie ein möglicher Betroffener
einstellen kann. Damit hat sich die Rechts- und
Planungssicherheit auch für die Anwender verbessert.
Ferner können die zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben
erforderlichen Betriebsführungsmaßnahmen auf bereits
bestehenden Trennungspraktiken oder -verfahren und
bisherigen Erfahrungen mit der Behandlung
identitätsgeschützter Pflanzensorten und den
Saatguterzeugungspraktiken aufbauen. Schließlich besteht
die Möglichkeit, mit Nachbarbetrieben zusammenzuarbeiten.
Management und Erzeugung können koordiniert und zum
Beispiel Sorten mit unterschiedlichen Blütezeiten
verwendet, unterschiedliche Aussaatzeiten vereinbart oder
Fruchtfolgen aufeinander abgestimmt werden. Bereits auf
diesem Weg können die Kosten für die Trennung von
gentechnisch veränderten und nicht veränderten Kulturen
erheblich gesenkt, das Risiko von Auskreuzungen in
benachbarte Kulturen minimiert, die Einhaltung der
Kennzeichnungsschwellenwerte für Lebensmittel und
Futtermittel ermöglicht und letztlich auch Haftungsfälle
von vornherein vermieden werden (vgl. BTDrucks 15/3088,
S. 27 unter Verweis auf die Empfehlung der Kommission vom
23. Juli 2003 mit Leitlinien für die Erarbeitung
einzelstaatlicher Strategien und geeigneter Verfahren für
die Koexistenz gentechnisch veränderter, konventioneller
und ökologischer Kulturen - 2003/556/EG -, ABl
EU 2003 Nr. L 189, S. 36).
231
Demgegenüber überwiegen die legitimen
Gemeinwohlziele, die den Gesetzgeber zur Normierung der
Vorsorgepflicht, der guten fachlichen Praxis und der
Eignung von Person und Ausstattung veranlasst haben. Sie
könnten, unbeschadet der Einordnung von § 16b
Abs. 4 GenTG als Berufsausübungsregelung, sogar eine
Regelung der Berufswahl rechtfertigen. Der Schutz von
Menschen, Tieren, Pflanzen und der Umwelt in ihrem
Wirkungsgefüge sind verfassungsrechtlich in Art. 2
Abs. 2 Satz 1, Art. 12 Abs. 1 und
Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 20a GG
verankert. Die flankierenden, oben dargestellten
Regelungsziele dienen ebenfalls wichtigen Belangen des
Gemeinwohls und sind wie beispielsweise der
Verbraucherschutz auch im Unionsrecht anerkannt.
232
Bei der Verwirklichung dieser Ziele muss
dem Gesetzgeber gerade vor dem Hintergrund der breiten
gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Debatte um den
Einsatz von Gentechnik und seine angemessene staatliche
Regulierung ein großzügiger Entscheidungsspielraum
zugestanden werden.
233
Setzt man diese betroffenen,
verfassungsrechtlich geschützten Rechte und Interessen
zueinander ins Verhältnis und bezieht die weiteren
flankierenden Regelungsziele in die Abwägung ein, so ist
die vom Gesetzgeber vorgenommene Gewichtung nicht zu
beanstanden.
234
Weder beeinträchtigen die angegriffenen
Bestimmungen über die Vorsorgepflicht, die gute fachliche
Praxis und die Eignung von Person und Ausstattung die am
Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen
Beteiligten unzumutbar (§ 16b Abs. 1, 2, 3 und
4 GenTG) noch stehen die Anforderungen an Person und
Ausstattung außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck
der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit
(§ 16b Abs. 4 GenTG).
235
Der Gesetzgeber hat den Behörden und
Fachgerichten auch genügend Spielraum belassen, um eine
verhältnismäßige Anwendung von § 16b Abs. 1, 2,
3 und 4 GenTG im Einzelfall sicherzustellen. Dies
betrifft insbesondere die Frage, was im Einzelfall zur
Vorsorgepflicht und guten fachlichen Praxis gehört. Die
allgemein gehaltenen Vorgaben zur Vorsorgepflicht und
guten fachlichen Praxis lassen es zu, die tatsächlichen
Rahmenbedingungen des Umgangs mit gentechnisch
veränderten Organismen im Einzelfall, insbesondere an den
konkreten Anbaustandorten, angemessen zu berücksichtigen
und den Inhalt der Pflichten auf das Maß zu beschränken,
welches jeweils zur Vermeidung wesentlicher
Beeinträchtigungen der Schutzgüter des § 1 Nr. 1 und
2 GenTG erforderlich ist.
236
Der den Rechtsanwendern belassene
Spielraum wahrt dabei die Grenzen der Zumutbarkeit. Die
erforderlichen Standards sind sukzessive durch
administrative und gerichtliche Vorgaben unter Wahrung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszuformen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Einsatz von
Gentechnik grundsätzlich zugelassen ist und nach dem
Willen des Gesetzgebers möglich bleiben soll. § 16b
GenTG verlangt keine Vorkehrungen, die mit absoluter
Sicherheit Risiken für die Rechtsgüter des § 1 Nr. 1
und 2 GenTG ausschließen sollen und damit faktisch auf
ein Verbot des Umgangs mit zum Inverkehrbringen
zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen
hinauslaufen können. Die Ausbreitung dieser Organismen
soll vielmehr durch einen verantwortungsvollen Umgang nur
so weit wie möglich vermieden und bei Unvermeidbarkeit
auf ein Mindestmaß reduziert werden (BTDrucks 15/3088,
S. 26 f.). Anforderungen dürfen daher nach der
Gesetzeslage nur so weit gehen, wie sie nach den
Gegebenheiten des Einzelfalls erforderlich und zumutbar
sind. Innerhalb dieses Rahmens geben derzeit die
Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung, die Empfehlungen
der Europäischen Union für Koexistenzmaßnahmen (vgl.
Empfehlung der Kommission vom 13. Juli 2010 mit
„Leitlinien für die Entwicklung nationaler
Koexistenz-Maßnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten
Vorhandenseins von GVO in konventionellen und
ökologischen Kulturpflanzen“, ABl EU Nr. C 200, S. 1) und
die in der mitzuliefernden Produktinformation
vorgegebenen Anwendungsbestimmungen (§ 16b
Abs. 5 GenTG) den Beteiligten weitere Maßstäbe für
die Konkretisierung der angegriffenen Bestimmungen an die
Hand. Verbleibende Unsicherheiten führen nicht zu einer
unzumutbaren Belastung der Verwender von gentechnisch
veränderten Organismen.
237
Die mit § 16b Abs. 4 GenTG
verbundenen Beschränkungen sind aus der Sache heraus
legitimiert. Sie beruhen darauf, dass es besonderer
theoretischer und praktischer Kenntnisse und einer
entsprechenden Betriebsorganisation bedarf, um Einträge
in andere Kulturen zu vermeiden oder so weit wie möglich
zu reduzieren, und dass die Ausübung des jeweiligen
Berufes ohne solche Voraussetzungen unsachgemäß wäre und
Gefahren für die Schutzgüter des § 1 Nr. 1 und 2
GenTG mit sich bringen würde.
238
b) § 16b Abs. 1, 2 und 3 GenTG
sind auch mit der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5
Abs. 3 Satz 1 GG) vereinbar.
239
aa) Die angegriffenen Bestimmungen über
die Vorsorgepflicht und gute fachliche Praxis sind an der
Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit zu messen,
soweit sie nicht ausschließlich für den Umgang zu
erwerbswirtschaftlichen, gewerbsmäßigen oder
vergleichbaren Zwecken gelten. Der Schutzbereich ist
insoweit jedenfalls für die experimentelle Forschung an
Universitäten eröffnet.
240
bb) Die Vorgaben der Vorsorgepflicht und
guten fachlichen Praxis für den Umgang mit zum
Inverkehrbringen zugelassenen gentechnisch veränderten
Organismen greifen in die von Art. 5 Abs. 3
Satz 1 GG gewährleistete Freiheit ein, die Fragestellung
und Methodik einschließlich der praktischen Durchführung
eines Forschungsprojektes frei zu bestimmen.
241
cc) Die legitimen Gemeinwohlbelange, die
den Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG
rechtfertigen, nämlich Leben und Gesundheit von Menschen,
die Berufs- und Eigentumsfreiheit möglicher Betroffener
(Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 12
Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG) und der
Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a
GG) sind wichtige Werte von Verfassungsrang, die aus den
schon genannten Gründen auch einen Eingriff in die
Wissenschaftsfreiheit rechtfertigen.
242
c) § 16b Abs. 1, 2, 3 und 4
GenTG verletzen nicht Art. 2 Abs. 1 GG.
243
Art. 2 Abs. 1 GG kommt als
Prüfungsmaßstab für die Einschränkung der
wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit von ausländischen
Personen und die Verpflichtung von Privatpersonen, die
nicht erwerbswirtschaftlich mit gentechnisch veränderten
Organismen umgehen, in Betracht, die nicht unter den
Schutz der Berufsfreiheit fallen (Art. 12
Abs. 1 GG). Der Eingriff in die allgemeine
Handlungsfreiheit ist jedoch aus den zu Art. 12
Abs. 1 GG genannten Gründen gerechtfertigt (oben
C II 4 a bb).
244
Soweit § 16b Abs. 1 Satz 2
GenTG n.F. an das Schweigen Rechtsfolgen anknüpft, ist
hiermit keine unzumutbare Belastung für den Nachbarn
verbunden. Selbst wenn man die Regelung als Fall einer
fingierten Willenserklärung und Eingriff in die
Privatautonomie ansieht, ist sie jedenfalls
gerechtfertigt.
245
Die Anknüpfung von Rechtswirkungen an das
Schweigen gemäß § 16b Abs. 1 Satz 2 GenTG
n.F. beseitigt Ungewissheiten über die Zustimmung zu
einer bestimmten Anbauplanung und verbessert damit die
Planungs- und Rechtssicherheit bei den nach § 3
GenTPflEV mitteilungspflichtigen und nach § 16b
Abs. 1 Satz 4 GenTG anzeigepflichtigen
Grundstücksnutzungen. Damit verbunden ist das Anliegen
des Gesetzgebers, die Abstimmung der Anbauplanung als
Mittel zur Sicherung der Koexistenz zu fördern und
gleichzeitig den Verwender von Gentechnik zugunsten
geschützter Interessen nicht mehr als nötig zu belasten.
§ 16b Abs. 1 Satz 2 GenTG n.F. ist zur
Erreichung dieser legitimen Zielsetzung geeignet und
erforderlich.
246
Auch die Angemessenheit ist gewahrt. Der
Gesetzgeber wertet typisierend diejenigen Personen, denen
der Anbau von gentechnisch veränderten Organismen
mitzuteilen ist, als schutzbedürftig. Wer konventionell
oder ökologisch wirtschaftet, soll darauf vertrauen
dürfen, dass möglicherweise beeinträchtigender Anbau
mitgeteilt und abgestimmt wird. Andererseits verlangt der
Gesetzgeber von den so Geschützten, sich auf konkrete
Anfrage des Verwenders von gentechnisch veränderten
Organismen innerhalb einer Monatsfrist über ihr
Schutzbedürfnis zu erklären. Andernfalls wird
unterstellt, dass kein Schutzbedarf besteht, so dass der
Verwender den geplanten Anbau umsetzen kann. Er wird
damit auch von der Unsicherheit der Prüfung entlastet, ob
in dem Schweigen ein konkludenter Verzicht liegt. Dieser
Ausgleich der möglicherweise gegenläufigen Interessen
bewegt sich innerhalb des gesetzgeberischen
Gestaltungsspielraums.
247
d) Die angegriffenen Bestimmungen über die
Vorsorgepflicht, die gute fachliche Praxis und die
Eignung von Person und Ausstattung verletzen auch den
allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1
GG nicht.
248
Die Ungleichbehandlung der zur Vorsorge
verpflichteten Verwender von Gentechnik im Vergleich zu
konventionell oder ökologisch wirtschaftenden Landwirten
folgt aus den besonderen Eigenschaften der Produkte, die
gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder daraus
bestehen. Der Gesetzgeber verfolgt mit der
Differenzierung legitime Gemeinwohlziele, die so
gewichtig sind, dass sie nicht nur den Eingriff in
Art. 12 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 Satz
1 GG, sondern auch die Ungleichbehandlung
rechtfertigen.
249
Soweit § 16b GenTG zwischen
denjenigen, die erwerbswirtschaftlich oder vergleichbar
mit gentechnisch veränderten Organismen umgehen und
anderen Verwendern von Gentechnik differenziert, beruht
dies zum einen darauf, dass gentechnisch veränderte
Organismen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken regelmäßig
in größerem Umfang als zu anderen Zwecken eingesetzt
werden und die Schutzgüter damit in größerem Ausmaß
gefährdet sind. Zum anderen stehen den zusätzlichen
Anforderungen im Rahmen des erwerbswirtschaftlichen
Umgangs typischerweise auch größere Vorteile aus der
Nutzung der Gentechnologie gegenüber. Diese Umstände
rechtfertigen die Ungleichbehandlung.
250
Die Ungleichbehandlung der zur Vorsorge
verpflichteten Verwender von verkehrszugelassenen
gentechnisch veränderten Organismen im Vergleich zu
denjenigen, die solche Organismen zu Versuchszwecken
freisetzen, knüpft schließlich daran an, dass in der
Freisetzungsgenehmigung die nach dem Stand von
Wissenschaft und Technik erforderlichen
Sicherheitsmaßnahmen im Einzelfall und auf den jeweiligen
Versuch und Standort angepasst vorgegeben werden können
(§ 16 Abs. 1 Nr. 2 GenTG). Eine
angemessene Berücksichtigung konkreter Anbaubedingungen
ist hingegen in der Genehmigung zum Inverkehrbringen
regelmäßig nicht möglich, da diese für eine Vielzahl von
Anbaustandorten und allgemeingültig für jeden
Mitgliedstaat erteilt wird. Dieser Umstand rechtfertigt
die Differenzierung.
251
5. § 36a GenTG ist mit Art. 14
Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 5
Abs. 3 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG
vereinbar.
252
a) Nach der nachbarrechtlichen Konzeption
des § 36a GenTG sind Haftungsadressaten die
Grundstückseigentümer oder Nutzer des emittierenden
Grundstücks, soweit sie die beeinträchtigende Nutzungsart
bestimmen und, wenn die Störung von einer Anlage ausgeht,
diejenigen, welche die Anlage halten und von deren Willen
die Beseitigung abhängt (vgl. BGHZ 155, 99
).
253
Von § 36a GenTG betroffen sind daher
in erster Linie die Verwender von gentechnisch
veränderten Organismen in Forschung, Land-, Forst- und
Gartenwirtschaft. Zum Kreis der Haftenden gehören ferner
juristische Personen des öffentlichen Rechts wie
beispielsweise Universitäten jedenfalls dann, wenn sich
die Nutzung des emittierenden Grundstücks nicht als
schlicht hoheitliches, sondern privatrechtliches Handeln
darstellt und sie daher der zivilrechtlichen Haftung
unterliegen. Die Frage, ob sie auch bei
schlicht-hoheitlichem Handeln zu den Adressaten des
§ 36a GenTG zählen, bedarf keiner abschließenden
Klärung. Wie die bisherige Rechtsprechungspraxis zeigt,
ist die Haftung staatlicher Forschungseinrichtungen nach
privatem Nachbarrecht nicht ausgeschlossen (vgl. OLG
Stuttgart, Urteil vom 24. August 1999 14 U 57/97 -, ZUR
2000, S. 29). Insofern ist die Frage einer Verletzung der
Wissenschaftsfreiheit insbesondere von Universitäten in
die Prüfung einzubeziehen.
254
b) § 36a GenTG ist mit Art. 14
GG vereinbar.
255
aa) Die Vorschrift regelt in Verbindung
mit §§ 906, 1004 BGB, die zu den Inhalts- und
Schrankenbestimmungen des Eigentums gemäß Art. 14
Abs. 1 Satz 2 GG gehören (vgl. BVerfGE 72, 66
), die Rechtsbeziehungen zwischen
Grundstücksnachbarn.
256
§ 36a GenTG ist keine eigenständige
Haftungsregelung, sondern konkretisiert und ergänzt die
bestehende verschuldensunabhängige Störerhaftung im
privaten Nachbarrecht (§§ 1004, 906 BGB). § 36a
GenTG stellt bei der Auslegung und Anwendung zentraler
Begriffe der nachbarrechtlichen Bestimmungen durch
Vorgabe zwingender Interpretationsregeln sicher, dass ein
nachbarrechtlicher Abwehr- und Ausgleichsanspruch in den
Fällen besteht, in denen durch Einträge von gentechnisch
veränderten Organismen, insbesondere in Form ungewollter
Auskreuzungen, die Benutzung eines fremden Grundstücks
wesentlich beeinträchtigt wird (§ 36a Abs. 1
bis 3 GenTG). Ferner wird das private Nachbarrecht um
eine Regelung ergänzt, die Schwierigkeiten beim
Kausalitätsbeweis behebt (§ 36a Abs. 4
GenTG).
257
Diese neuen Haftungsregelungen knüpfen
nicht nur dem Wortlaut nach in § 36a Abs. 1 bis
3 GenTG an § 906 BGB und dessen Tatbestandsmerkmale
an, sondern fügen sich auch in die Systematik der
nachbarrechtlichen Störerhaftung ein. Wie bisher gilt,
dass wesentliche Einwirkungen, die entweder nicht
ortsüblich oder zwar ortsüblich, aber mit zumutbarem
wirtschaftlichen Aufwand zu verhindern sind, nicht
hingenommen werden müssen. Derartige Beeinträchtigungen
sind rechtswidrig. Hiergegen steht dem Betroffenen
grundsätzlich ein auf Unterlassung oder Beseitigung
gerichteter Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1
BGB zu. Hat ein Nachbar hingegen Einwirkungen zu dulden,
so kann ein Anspruch auf angemessenen Ausgleich in Geld
nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB oder analog
dieser Vorschrift gegeben sein (nachbarrechtlicher
Ausgleichsanspruch). Unberührt bleiben der Anspruch auf
Schutzvorkehrungen nach § 23 Satz 1 GenTG und
der Anspruch auf finanziellen Ausgleich nach § 23
Satz 2 GenTG insbesondere bei Vorliegen einer nach
Anhörung (§ 18 Abs. 2 GenTG) erteilten,
unanfechtbaren Freisetzungsgenehmigung.
258
Eine § 36a Abs. 4 GenTG
entsprechende Regelung kennt das Bürgerliche Gesetzbuch
zwar nicht. Die Vorschrift kann jedoch als
Weiterentwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
zur gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer emittierender
Eigentümer und zur Anwendung von § 830 Abs. 1
Satz 2, § 840 BGB und § 287 ZPO auf den
nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906
Abs. 2 Satz 2 BGB gesehen werden (vgl. BGHZ 66,
70 ; 85, 375 ; 101, 106
).
259
Dieses Verständnis wird durch die
Gesetzesmaterialien unterstützt, nach denen durch
§ 36a Abs. 1 bis 3 GenTG zentrale Elemente der
nachbarrechtlichen Bestimmungen (§§ 906, 1004 BGB)
konkretisiert und mit § 36a Abs. 4 GenTG eine
gesamtschuldnerische Haftung nach § 830 Abs. 1
Satz 2, § 840 Abs. 1 BGB normiert werden
sollten (vgl. BTDrucks 15/3088 S. 31).
260
§ 36a GenTG stellt sich daher nach
seinem Sinn und Zweck als Norm der nachbarrechtlichen
Störerhaftung dar. Eine neuartige Haftung im System des
privaten Nachbarrechts wird hierdurch nicht begründet.
Auch die §§ 906, 1004 BGB regeln die Koexistenz von
Nachbarn.
261
Der Anspruch auf angemessenen Ausgleich
analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB führt nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu einer
Gefährdungshaftung (vgl. BGHZ 155, 99
). Denn im Gegensatz zur
Gefährdungshaftung für eine gefährliche Einrichtung im
Verhältnis zwischen Nachbarn geht es bei dem
nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906
Abs. 2 Satz 2 BGB nicht um das Einstehen für
Schäden, die allein auf das rechtmäßige Vorhandensein
einer Anlage oder eine erlaubte Tätigkeit zurückzuführen
sind, sondern um die Haftung für rechtswidrige, aber aus
tatsächlichen Gründen zu duldende Störungen aus einer
bestimmungsgemäßen Grundstücksnutzung. Der Ausgleich
richtet sich nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs wie bei § 906 Abs. 2
Satz 2 BGB nach den Grundsätzen über die
Enteignungsentschädigung (vgl. BGH, Urteil vom
30. Mai 2003 - V ZR 37/02 -, NJW 2003, S. 2377
m.w.N.). Diese Verpflichtung zur
Ausgleichsleistung nach den Grundsätzen des Nachbarrechts
ist mit einem Schadensersatzanspruch nicht notwendig
deckungsgleich; es besteht vielmehr Raum für eine
wertende Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai
2003 - V ZR 37/02 -, NJW 2003, S. 2377 ).
262
Konkurrierende konventionell oder
ökologisch wirtschaftende Landwirte sind ebenso wie
andere Emittenten auch der verschuldensunabhängigen
Störerhaftung im Nachbarrecht unterworfen. Die Bezugnahme
auf öffentlichrechtliche Grenzwerte (§ 906
Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB) ist der
nachbarrechtlichen Störerhaftung ebenso wenig fremd wie
die Ursachenvermutung zur Überwindung von Schwierigkeiten
des Kausalitätsbeweises bei mehreren Verursachern
(§ 830 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 287
ZPO). Dass die Risiken einer Grundstücksnutzung
möglicherweise nicht angemessen kalkuliert und versichert
werden können, schließt die nachbarrechtliche
Störerhaftung nicht aus. Eine Freistellung der Verwender
von gentechnisch veränderten Organismen von der
verschuldensunabhängigen Haftung im Nachbarrecht würde im
Ergebnis daher keine Benachteiligung beseitigen, sondern
diese im Vergleich zu anderen Emittenten
privilegieren.
263
bb) § 36a GenTG bestimmt, ob und
unter welchen Voraussetzungen wegen Einträgen von
gentechnisch veränderten Organismen Abwehransprüche aus
§ 1004 BGB und Ausgleichsansprüche nach oder analog
§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen
Grundstückseigentümer oder Nutzer des emittierenden
Grundstücks geltend gemacht werden können.
264
Wie die §§ 906, 1004 BGB legt die
Norm in generell-abstrakter Weise Rechte und Pflichten
der Grundstückseigentümer fest und ist damit Inhalts- und
Schrankenbestimmung des Eigentums gemäß Art. 14
Abs. 1 Satz 2 GG. Die Vorschrift wahrt die
verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an eine solche
Inhalts- und Schrankenbestimmung zu stellen sind.
265
(1) Die Vorschrift ist hinreichend
bestimmt.
266
Die Bezugnahme auf Vorschriften über die
Kennzeichnung von Erzeugnissen, die auch von einem
anderen, namentlich dem europäischen Gesetzgeber erlassen
und von ihm geändert werden können, ist nicht zu
beanstanden.
267
Nach § 36a Abs. 1 Nr. 2 und
3 GenTG stellen die Pflicht zur Kennzeichnung von
Erzeugnissen als gentechnisch verändert (Nr. 2) oder
der Verlust einer Kennzeichnungsmöglichkeit hinsichtlich
einer bestimmten Produktionsweise (Nr. 3) als Folge
eines Eintrags von gentechnisch veränderten Organismen
eine wesentliche Beeinträchtigung des Eigentums im Sinn
von § 906 BGB dar. § 36a Abs. 1 Nr. 2
und 3 GenTG setzt also die Existenz von
„Vorschriften“ oder „Rechtsvorschriften“ über die
Kennzeichnung zwar voraus, um einen Sachverhalt zu
definieren, der den Abwehranspruch nach § 1004
Abs. 1 in Verbindung mit § 906 Abs. 1,
Abs. 2 Satz 1 BGB oder den Ausgleichsanspruch
nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auslöst. Es
handelt sich jedoch nicht um eine Verweisung auf die
jeweiligen Kennzeichnungsvorschriften. Diese werden weder
zum Bestandteil von § 36a Abs. 1 Nr. 2 und
3 GenTG noch ändern sich ihr Anwendungsbereich, Rang oder
ihre Qualität. Der Gesetzgeber hat vielmehr eine dem
Anspruchssteller nachteilige Rechtslage beschrieben,
deren Folgen dem Anspruchsschuldner als Verursacher
zuzurechnen sind. Eine vergleichbare Regelungstechnik mit
Hilfe einer Generalklausel enthält § 823 Abs. 2
BGB, der die Existenz von Schutzgesetzen voraussetzt.
268
Der Gesetzgeber hat auch im Übrigen alle
wesentlichen Entscheidungen selbst getroffen. Nach seinem
Willen sollen der Abwehranspruch nach § 1004
Abs. 1 in Verbindung mit § 906 Abs. 1,
Abs. 2 Satz 1 BGB und der Ausgleichsanspruch
nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB bestehen,
wenn der Nutzungsberechtigte eines benachbarten
Grundstücks wegen der Übertragung oder des sonstigen
Eintrags von gentechnisch veränderten Organismen mit
einer gesetzlichen Pflicht zur Kennzeichnung belastet
wird oder eine ihm vorteilhafte gesetzliche Möglichkeit
der Kennzeichnung entfällt. Die Voraussetzungen für eine
Kennzeichnung können sich zwar - etwa durch Absenkung
oder Anhebung bestimmter Schwellenwerte - ändern. Die für
die Haftung relevante Grundentscheidung des Gesetzgebers,
dass eine dem Störer zuzurechnende Rechtspflicht zur
Kennzeichnung oder der ihm zuzurechnende Verlust der
Möglichkeit einer Kennzeichnung die Benutzung des
Nachbargrundstücks wesentlich beeinträchtigen, bleibt
davon unberührt. Sie schließt auch eine Verschärfung der
Haftung durch eine Absenkung von
Kennzeichnungsschwellenwerten ein.
269
§ 36a Abs. 1 GenTG begegnet auch
keinen Bedenken im Hinblick auf das rechtsstaatliche
Bestimmtheitsgebot, soweit die Fallgruppen einer
wesentlichen Beeinträchtigung nicht abschließend normiert
wurden („insbesondere“).
270
§ 36a Abs. 1 GenTG definiert und
konkretisiert den in § 906 BGB enthaltenen
unbestimmten Rechtsbegriff der „wesentlichen
Beeinträchtigung“ im Zusammenhang mit dem Eintrag von
gentechnisch veränderten Organismen. Soweit der
Gesetzgeber die Fälle wesentlicher Beeinträchtigungen
nicht abschließend beschrieben hat („insbesondere“),
trägt dies der Vielzahl denkbarer, möglicherweise derzeit
nicht vollständig überschaubarer Fallgestaltungen
Rechnung.
271
(2) Der Gesetzgeber hat auch die
Interessen der Beteiligten und das Gemeinwohl in einen
gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis
gebracht (vgl. BVerfGE 87, 114 ; 95, 48
; 98, 17 ; 101, 239 ; 102,
1 ).
272
(a) Mit der Aufnahme des § 36a GenTG
verfolgt der Gesetzgeber legitime Gemeinwohlziele.
273
Diese ergeben sich sowohl aus der Funktion
der von § 36a GenTG ergänzten und konkretisierten
nachbarrechtlichen Bestimmungen (insbesondere § 906
BGB) als auch aus den Zielen des Gentechnikgesetzes
(§ 1 GenTG).
274
(aa) Wie § 906 BGB bezweckt
§ 36a GenTG den notwendigen Interessenausgleich von
Grundstücksnachbarn bei bestimmten Einwirkungen, die von
einem anderen Grundstück ausgehen. Auch diese Norm
schützt die von Einwirkungen betroffenen Grundeigentümer
in ihrer von Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten
Freiheit, den Eigentumsgegenstand nach eigenen
Vorstellungen zu nutzen und über die Verwendung des
Eigentumsobjekts frei zu entscheiden. Wie die
§§ 1004, 906 BGB weist § 36a GenTG dem Störer
die sachliche und finanzielle Verantwortung für die von
seinem Grundstück ausgehenden (wesentlichen) Einwirkungen
zu. Soweit er nach § 1004 BGB oder nach
beziehungsweise analog § 906 Abs. 2 Satz 2
BGB zur Unterlassung, Beseitigung oder zum angemessenen
Ausgleich verpflichtet ist, haftet er - und nicht
unbeteiligte Dritte oder die Allgemeinheit - für die
Kostenfolgen. Diese Zurechnung hat ihren Grund darin,
dass der Störer die Beeinträchtigung veranlasst hat, dass
er sie am besten und effektivsten beheben kann und dass
ihm die Vorteile aus der störenden Grundstücksnutzung
zugute kommen. Schließlich hat § 36a Abs. 4
GenTG wie § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Ziel,
eine Beweisschwierigkeit des Geschädigten zu überwinden.
Dessen Ersatzanspruch soll nicht daran scheitern, dass
nicht mit voller Sicherheit festgestellt werden kann, wer
von mehreren Beteiligten, deren Handlung den Schaden
beziehungsweise die Beeinträchtigung verursacht haben
kann, der eigentliche Schädiger gewesen ist (vgl. BGHZ
55, 96 ; 101, 106 ). Dem Interesse
des Eigentümers, Nutzers oder Anlagenbetreibers, zur
Haftung nur insoweit herangezogen zu werden, als ihn eine
(Mit)Verantwortung für die Beeinträchtigung treffen kann,
wird dadurch Rechnung getragen, dass die ihm
zuzurechnende Einwirkung nach den tatsächlichen Umständen
des Einzelfalls geeignet gewesen sein muss, die
Beeinträchtigung zu verursachen (§ 36a Abs. 4
Satz 1 GenTG). Die Gesamtschuld folgt dabei dem für
§ 840 Abs. 1 BGB maßgeblichen Gesichtspunkt,
dass der Geschädigte nicht mit dem Risiko belastet werden
darf, dem er bei nur anteilsmäßiger Haftung mehrerer
Schadensverursacher ausgesetzt wäre.
275
(bb) Mit dem Schutz der Nachbarn dient
§ 36a GenTG auch der Umsetzung des mit dem
Gentechnikneuordnungsgesetz 2004 in den
Gesetzeszweck aufgenommenen Koexistenzbelanges (§ 1
Nr. 2 GenTG) und des europäischen Koexistenzkonzeptes
(Art. 26a der Richtlinie 2001/18/EG; vgl. BTDrucks
15/3088, S. 30). Nach § 1 Nr. 2 GenTG ist Ziel des
Gesetzes zu gewährleisten, dass Produkte, insbesondere
Lebens- und Futtermittel sowohl konventionell oder
ökologisch als auch unter Einsatz von Gentechnik erzeugt
und in den Verkehr gebracht werden können. Wie dargelegt,
findet diese Zielsetzung ihre verfassungsrechtliche
Grundlage in Art. 12 Abs. 1 und Art. 14
Abs. 1 GG.
276
Zur Verwirklichung dieses Zwecks soll mit
§ 36a GenTG sichergestellt werden, dass ein
nachbarrechtlicher Abwehr- und Ausgleichsanspruch für
Fälle besteht, in denen durch Einträge von gentechnisch
veränderten Organismen, insbesondere in Form ungewollter
Auskreuzungen, die Nutzung einer fremden Sache wesentlich
beeinträchtigt wird (vgl. BTDrucks 15/3088, S. 19 und
30). Während mit Vorsorgepflicht und guter fachlicher
Praxis der verantwortungsvolle Umgang mit gentechnisch
veränderten Organismen erreicht und wesentliche
Beeinträchtigungen der in § 1 Nr. 1 und 2 GenTG
genannten Rechtsgüter und Belange durch Einträge dieser
Organismen von vornherein vermieden werden sollen, dient
§ 36a GenTG der Abwehr von (dennoch auftretenden)
Eigentumsbeeinträchtigungen und dem Ausgleich damit
verbundener Vermögensschäden bei benachbarten Produzenten
(vgl. BTDrucks 15/3088, S. 30). Die Wahlfreiheit der
Produzenten soll gewahrt und das Eigentum an den
jeweiligen Kulturen geschützt werden (vgl. BTDrucks
15/3088, S. 19). Die Ausübung der einen
Produktionsmethode soll nicht zu einer wirtschaftlichen
Bedrohung der Personen führen, die eine andere Methode
anwenden.
277
Mit der Gewährleistung der Koexistenz
(§ 1 Nr. 2 GenTG) soll ferner die Wahlfreiheit für
Verbraucher durch Bereitstellung einer breiten,
transparent gekennzeichneten Produktpalette gewahrt,
Rechts- und Planungssicherheit für alle Seiten
sichergestellt und jenseits der Risikodiskussion ein
gesellschaftliches Nebeneinander der unterschiedlichen
Produktionsweisen sowie eine gesellschaftliche Befriedung
erzielt werden (vgl. BTDrucks 15/3088, S. 19 und 21).
278
Schließlich wird mit § 36a GenTG das
europäische Koexistenzkonzept auf nationaler Ebene
umgesetzt. Dies verleiht den mit § 36a GenTG
verfolgten Zwecken zusätzliches Gewicht. Insbesondere das
Ziel, den Landwirten eine freie Entscheidung zwischen
konventionellen oder ökologischen Anbaumethoden oder
gentechnisch veränderten Kulturen unter Einhaltung der
Regeln für Etikettierung und/oder Sortenreinheit zu
ermöglichen, als auch das Ziel, den Verbrauchern die
freie Wahl zwischen gentechnikfreien und mit Gentechnik
hergestellten Produkten zu garantieren, sind zentrale
Anliegen auch auf europäischer Ebene (vgl. Empfehlung der
Kommission vom 13. Juli 2010 mit „Leitlinien für die
Entwicklung nationaler Koexistenz-Maßnahmen zur
Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO in
konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen“, ABl EU
2010 Nr. C 200, S. 1). Soweit § 36a
Abs. 1 Nr. 1 GenTG das wegen eines Eintrags von
gentechnisch veränderten Organismen ohne entsprechende
Marktzulassung geltende Verbot des Inverkehrbringens als
wesentliche Beeinträchtigung definiert, entspricht dies
dem europarechtlich geltenden Anbau- und
Vermarktungsverbot für gentechnisch veränderte
Organismen, die als Produkte oder in Produkten nicht zum
Inverkehrbringen zugelassen sind (Art. 6
Abs. 9, Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie
2001/18/EG).
279
(cc) § 36a GenTG fördert außerdem die
Ziele von § 1 Nr. 1 GenTG und damit den Schutz
wichtiger Werte von Verfassungsrang wie des Lebens und
der Gesundheit von Menschen, der Umwelt, aber auch der
Eigentumsfreiheit möglicher Betroffener (Art. 2
Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 und
Art. 20a GG). § 36a GenTG kommt diesen Zielen
nicht nur als präventives Instrument zur Durchsetzung von
Vorsorgepflicht und guter fachlicher Praxis zugute. Auch
die für den Nachbarn mit der Konkretisierung und
Ergänzung der nachbarrechtlichen Vorschriften
gewährleistete Möglichkeit, (bestimmte) Einträge
abzuwehren, dient dem Schutz der in § 1 Nr. 1 GenTG
genannten Güter vor möglichen Gefahren der Gentechnik.
Dies gilt insbesondere, soweit die Organismen noch nicht
zum Inverkehrbringen zugelassen sind (§ 36a
Abs. 1 Nr. 1 GenTG).
280
(dd) § 36a GenTG setzt auch den Zweck
um, den rechtlichen Rahmen für die Erforschung,
Entwicklung, Nutzung und Förderung der
wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen
Möglichkeiten der Gentechnik zu schaffen (§ 1
Nr. 3 GenTG). Die Freisetzung und der Anbau
gentechnisch veränderter Kulturen werden grundsätzlich
akzeptiert. Nachbarn haben Beeinträchtigungen durch
Einträge von gentechnisch veränderten Organismen im
Regelfall zu dulden, soweit gesetzliche Toleranzwerte
nicht überschritten oder die Methoden guter fachlicher
Praxis gewahrt sind. Die haftungsrechtliche
Gleichstellung des Anbaus gentechnisch veränderter
Pflanzen mit dem herkömmlichen Anbau (§ 36a
Abs. 3 GenTG) kann den großräumigen Einsatz
gentechnisch veränderter Kulturen fördern.
281
(b) Die Konkretisierung und Ergänzung des
privaten Nachbarrechts in § 36a GenTG ist angesichts
des breiten Spielraums, den Art. 14 Abs. 1
Satz 2 GG dem Gesetzgeber bei der Bestimmung von
Inhalt und Schranken des Eigentums gibt (vgl. BVerfGE 53,
257 ), zur Erreichung der mit dem Gesetz
verfolgten Gemeinwohlziele geeignet und erforderlich.
282
Es ist auch kein ebenso geeignetes, aber
weniger belastendes Mittel erkennbar, das der Gesetzgeber
hätte wählen können. Lösungsansätze wie die Einführung
eines Mediationsverfahrens und spezieller Anbaugebiete
für gentechnisch veränderte Kulturen und für ökologische
Erzeugnisse folgen einer anderen Konzeption für die
Bewältigung der Koexistenzproblematik und sind nicht
geeignet, die mit § 36a GenTG verfolgten Zwecke in
ihrer Gesamtheit vergleichbar umzusetzen.
283
Die im Gesetzgebungsverfahren diskutierte
Möglichkeit eines freiwilligen Haftungsfonds der
Wirtschaft wurde von der Saatgutindustrie abgelehnt (vgl.
Deutscher Bundestag, Wortprotokoll der 61. Sitzung des
Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz vom 26. November 2007 - Protokoll Nr.
16/61 -, S. 12 Frage Nr. 3). Die Einrichtung eines
zumindest teilweise staatlich finanzierten Haftungsfonds
stellt kein gleich geeignetes Mittel dar, um die mit
§ 36a GenTG verfolgten Ziele zu verwirklichen. Ein
Haftungsfonds dient anderen Zielen. Rechtlich würden die
Verwender von Gentechnik von der sie als Störer
treffenden Folgenverantwortung zumindest teilweise
befreit und damit im Vergleich zu ihren Konkurrenten in
der konventionellen und ökologischen Produktion besser
gestellt. Volkswirtschaftlich entfiele für sie der
Anreiz, neben privaten oder betriebswirtschaftlichen
Kosten negative externe Effekte bei ihren Aktivitäten zu
berücksichtigen. Schädigende Wirkungen der
Grundstücksnutzung für Dritte würden über den staatlichen
Haftungsfonds von der Allgemeinheit getragen und damit
gentechnisch veränderte Produkte bezuschusst werden.
284
(c) Die Ergänzung und Konkretisierung des
privaten Nachbarrechts in § 36a GenTG stellt
schließlich einen angemessenen und ausgewogenen Ausgleich
der betroffenen Interessen dar.
285
(aa) Die Ergänzung und Konkretisierung des
privaten Nachbarrechts durch § 36a GenTG gibt
einerseits der Nutzung von Grundstücken für genehmigte
Freisetzungen und genehmigten Anbau zum Inverkehrbringen
strengere Rahmenbedingungen vor. Insbesondere bestehen,
ohne dass es auf ein Verschulden ankommt,
nachbarrechtliche Ansprüche auch dann, wenn Einträge von
gentechnisch veränderten Organismen mit den Methoden
guter fachlicher Praxis nicht zu verhindern sind.
286
(bb) Auf der anderen Seite führt die
Vorgabe zwingender Interpretationsregeln für zentrale
Tatbestandsmerkmale der nachbarrechtlichen Bestimmungen
zu mehr Rechts- und Planungssicherheit auch für die
Verwender von Gentechnik. Die Gerichte haben vor
Einführung des § 36a GenTG die §§ 1004, 906 BGB
auf Einträge von DNA durch Pollen, Samen oder auf
sonstige Weise angewandt, wobei sich eine gefestigte
Rechtsprechung noch nicht herausbilden konnte. Durch
bestehende Auslegungsspielräume war die Rechtslage nicht
nur für mögliche Betroffene, sondern auch für die
Verwender unklar und damit das Haftungsrisiko schwer zu
kalkulieren. Diese Lage hat sich nunmehr verbessert. So
knüpfen § 36a Abs. 1 Nr. 2 und 3 GenTG das
Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung an
gemeinschaftsrechtlich wie auch im deutschen Recht
festgelegte Grenzwerte, also an normative Standards an,
die für den betroffenen Nutzungsberechtigten gelten und
auf die sich ein Nachbar ebenso einstellen kann. Mit der
haftungsrechtlichen Gleichstellung des Anbaus
gentechnisch veränderter Pflanzen und des herkömmlichen
Anbaus (§ 36a Abs. 3 GenTG) kann der
flächendeckende Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen
in bestimmten Gebieten ermöglicht und gefördert werden.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Verwender von
Gentechnik eine vergleichsweise strengere „Sonderhaftung“
trifft und sie Einwirkungen der benachbarten
Landwirtschaft schutzlos gegenüberstehen. Sie können
wesentliche Beeinträchtigungen nach §§ 1004, 906
BGB, die von gentechnikfrei bewirtschafteten
Nachbarfeldern ausgehen, ebenfalls abwehren oder, sofern
sie zur Duldung verpflichtet sind, einen angemessenen
finanziellen Ausgleich verlangen. Die
verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Störerhaftung
gibt insoweit auch die Rahmenbedingungen für die
Berufsausübung der konventionell oder ökologisch
arbeitenden Landwirte vor. Hinsichtlich der in § 36a
Abs. 4 GenTG geregelten Beweiserleichterung gelten
nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
vergleichbare Grundsätze nach den allgemeinen
nachbarrechtlichen Vorschriften (vgl. BGHZ 101, 106
).
287
Die haftenden Grundstückseigentümer und
-nutzer haben eine etwaige Störung zudem veranlasst, von
ihrem Willen hängt die Beseitigung der Störung ab und
ihnen kommen die Vorteile aus der störenden Nutzung zu.
Die Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers
findet ihren Grund in der Sachherrschaft über das
Eigentum und den damit verbundenen Vorteilen, aber auch
Lasten. Wie dem Eigentümer nach geltendem Recht die
Vorteile der privaten Nutzung der Sache auch dann
zufließen, wenn sie ohne sein Zutun entstehen, muss er
die Lasten der Sache im Übrigen selbst dann tragen, wenn
die Gefahr nicht durch ihn verursacht worden ist (vgl.
BVerfGE 102, 1 ).
288
(cc) Mit dem bezweckten
Interessenausgleich zwischen Grundstücksnachbarn, der
Sicherung der Koexistenz verschiedener
landwirtschaftlicher Erzeugungsformen sowie dem Schutz
und der Vorsorge vor den Gefahren der Gentechnik werden
insbesondere Eigentum und Berufsfreiheit, menschliches
Leben, Gesundheit und Umwelt als andernfalls gefährdete
Güter von Verfassungsrang geschützt. Weitere wichtige,
auch europarechtlich anerkannte Gemeinwohlbelange wie der
Schutz der Verbraucher werden gestärkt. Stellt man diese
Schutzgüter in die Abwägung der betroffenen Rechte und
Interessen ein, so ist die vom Gesetzgeber vorgenommene
Gewichtung von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden.
289
c) § 36a GenTG greift in die Freiheit
der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG ein,
ist jedoch auch insoweit verfassungsrechtlich
gerechtfertigt.
290
aa) Die wirtschaftliche Nutzung eines
emittierenden Grundstücks zu Erwerbszwecken fällt in den
Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG. Die von
§ 36a GenTG geregelten Sachverhalte betreffen zwar
nicht ausschließlich, jedoch typischerweise ein von
Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes berufsbezogenes
Verhalten. § 36a GenTG gibt die rechtlichen und
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die individuelle
Erwerbs- und Leistungstätigkeit unter Anwendung von
gentechnisch veränderten Organismen vor und dient dem
Gesetzgeber auch als präventives Instrument zur Förderung
der Entwicklung, Anwendung und Durchsetzung einer guten
fachlichen Praxis im Umgang mit diesen Organismen.
Insoweit unterscheidet sich § 36a GenTG von
§ 906 BGB, der gleichermaßen berufsbezogene wie
private Grundstücksnutzungen erfasst.
291
§ 36a GenTG ist daher neben
Art. 14 Abs. 1 auch an Art. 12 Abs. 1
GG zu messen.
292
bb) § 36a GenTG enthält zwar keinen
unmittelbaren Eingriff. Der Grundrechtsschutz ist aber
nicht auf unmittelbare Eingriffe beschränkt. Art. 12
Abs. 1 GG entfaltet seine Schutzwirkung dabei auch
gegenüber solchen Normen oder Akten, die sich zwar nicht
unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen, jedoch eine
objektiv berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfGE 95,
267 ; 97, 228 ; 111, 191
; stRspr).
293
Die Ergänzung und Konkretisierung des
privaten Nachbarrechts in § 36a GenTG ist geeignet,
die freie berufliche Betätigung zu beeinflussen und
einzuschränken. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die
wirtschaftlichen Folgen eines Haftungsfalls, die einzelne
Verwender von Gentechnik erheblich treffen und von
entscheidender Bedeutung für deren weitere berufliche
Tätigkeit sein können. Darüber hinaus wird denjenigen,
die ein Grundstück erwerbswirtschaftlich nutzen, ein
Anreiz vermittelt, einen Haftungsfall durch Einhaltung
der guten fachlichen Praxis (§ 16b GenTG) zu
vermeiden und die anfallenden Kosten bei ihren
Entscheidungen im Rahmen der Berufsausübung und der
Marktteilhabe zu veranschlagen. Dies kann die Wahl der
Mittel, des Umfangs und der gegenständlichen
Ausgestaltung der Betätigung ebenso beeinflussen wie die
Entscheidungen über Art, Qualität und Preis der für den
Markt produzierten Güter. Die Ergänzung und
Konkretisierung nachbarrechtlicher Vorschriften erfasst
dabei typischerweise die von Art. 12 Abs. 1 GG
geschützte erwerbswirtschaftliche Nutzung von
Grundstücken und setzt die Rahmenbedingungen für die
entsprechende Berufsausübung. Die Haftung dient dem
Gesetzgeber nicht nur zum Ausgleich der widerstreitenden
Interessen von Grundstücksnachbarn, sondern auch als
präventives Instrument zur Förderung der Entwicklung,
Anwendung und Durchsetzung einer guten fachlichen Praxis
im Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen und zur
Gewährleistung der Koexistenz verschiedener Anbauformen
in der Landwirtschaft.
294
Etwas anderes gilt auch nicht, wenn man in
§ 36a GenTG nur eine Konkretisierung dessen sehen
würde, was nach § 906 BGB und der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ohnehin gegolten hätte. Die
allgemeinen Regeln des Nachbarrechts sind zwar für die
Berufsausübung Rahmenbedingungen, welche diese nur
reflexhaft treffen. § 36a GenTG kommt jedoch eine
gegenüber § 906 BGB eigenständige und nicht nur
reflexartig berufsregelnde Wirkung zu. In § 36a
Abs. 1 bis 3 GenTG hat der Gesetzgeber zentrale
Tatbestandsmerkmale der nachbarrechtlichen Haftung nach
§§ 1004, 906 BGB durch zwingende
Interpretationsregeln konkretisiert und insoweit der
Auslegung und einzelfallbezogenen Anwendung durch die
Gerichte entzogen. Dies geschieht gerade in Bezug auf
Sachverhalte, die typischerweise auf der beruflichen
Nutzung von Grundstücken beruhen. Die der Überwindung von
Schwierigkeiten des Kausalitätsbeweises dienende Regelung
in § 36a Abs. 4 GenTG ist im Anwendungsbereich
des Gentechnikrechts für alle Rechtsanwender verbindlich
normiert, während das Bürgerliche Gesetzbuch eine
entsprechende Vorschrift neben den von der Rechtsprechung
analog angewendeten Bestimmungen in § 830
Abs. 1 Satz 2 BGB und § 287 ZPO nicht
kennt.
295
cc) Der mittelbare Eingriff in die
Berufsfreiheit ist verfassungsrechtlich
gerechtfertigt.
296
(1) Keine rechtsstaatlichen Bedenken gegen
§ 36a GenTG bestehen unter dem Gesichtspunkt des
Vertrauensschutzes, vermittelt durch eine Genehmigung zum
Inverkehrbringen. Genehmigungsinhaber dürfte beim
kommerziellen Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen
bereits regelmäßig nicht der nach §§ 1004, 906 BGB,
§ 36a GenTG haftende Landwirt, sondern der
Hersteller des zum Inverkehrbringen zugelassenen
Saatgutes sein. Jedenfalls darf ein Genehmigungsinhaber
aufgrund der öffentlichrechtlichen Genehmigung nicht mit
Wirkung für Dritte darauf vertrauen, dass die genehmigte
Nutzung keine Beeinträchtigungen oder Schäden verursachen
wird.
297
Die Genehmigung trifft, mit Ausnahme der
ausdrücklichen Präklusion von Abwehransprüchen in
§ 23 Satz 1 GenTG, für die zivilrechtliche Haftung
keine Aussage, überträgt keine Verantwortung für
Beeinträchtigungen auf den Staat und schafft keinen
Vertrauenstatbestand, der einer späteren Haftung
entgegensteht. Dementsprechend bestimmen Art. 7
Abs. 7 und Art. 19 Abs. 7 der Verordnung
(EG) Nr. 1829/2003, dass die Erteilung der Zulassung
die allgemeine zivil- und strafrechtliche Haftung der
Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer hinsichtlich
des betreffenden Lebens- oder Futtermittels nicht
einschränkt. Es kommt auch nicht darauf an, ob dem
Inhaber einer gentechnikrechtlichen Genehmigung
öffentlichrechtliche Vorgaben gemacht und diese
eingehalten wurden. Solche öffentlichrechtlichen
Pflichten sollen im Interesse der Allgemeinheit die
Risiken der Veränderung von Erbmaterial gering halten.
Sie haben jedoch nicht die Funktion, einen Störer oder
Schädiger von seiner zivilrechtlichen Verantwortung
freizustellen.
298
(2) § 36a GenTG ist eine
verhältnismäßige Berufsausübungsregelung.
299
Aus den gleichen Gründen, aus denen die
Vorschrift als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung
des Eigentums für die Nutzung von Grundstückseigentum
anzusehen ist, dient sie auch unter dem Gesichtspunkt der
Regelung der Berufsausübung legitimen Gemeinwohlzielen
und ist für deren Verfolgung geeignet, erforderlich und
angemessen.
300
dd) Soweit nicht vom Schutzbereich des
Art. 12 Abs. 1 GG umfasste Personen in ihrer
wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit eingeschränkt werden
können, liegt darin ein Eingriff in die allgemeine
Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), der aus
denselben Gründen gerechtfertigt ist.
301
d) Die durch Art. 5 Abs. 3
Satz 1 GG gewährleistete Wissenschaftsfreiheit ist
gleichfalls nicht verletzt.
302
aa) Die Ergänzung und Konkretisierung des
privaten Nachbarrechts in § 36a GenTG ist geeignet,
die freie wissenschaftliche Betätigung zu beeinflussen
und einzuschränken. Die Norm bestimmt die Voraussetzungen
der zivilrechtlichen Folgenverantwortung von
Wissenschaftlern und verändert damit die
Rahmenbedingungen für eine freie Forschung. Das konkrete
Haftungsrisiko, die Folgen eines Haftungsfalls und die
für Vorsorgemaßnahmen entstehenden Aufwendungen sind
Faktoren, welche für die Entscheidung über Fragestellung,
Umfang und praktische Ausführung eines
Forschungsprojektes von maßgeblicher Bedeutung sein
können. Mit der strengen, verschuldensunabhängigen
Haftung kann Forschung dahingehend gesteuert werden, dass
Risiken frühzeitig bedacht und Experimente so organisiert
und durchgeführt werden, dass Einträge von gentechnisch
veränderten Organismen auf andere Grundstücke und damit
verbundene Nachteile für Dritte und die Allgemeinheit
vermieden oder auf ein Mindestmaß reduziert werden.
303
bb) Dieser Eingriff in die
Wissenschaftsfreiheit ist gerechtfertigt.
304
Im Bereich der Grundstücksnutzung für
Forschungsarbeiten mit gentechnisch veränderten
Organismen stehen sich verschiedene Grundrechte und
verfassungsrechtlich geschützte Interessen gegenüber.
Denn die mit § 36a GenTG verfolgten Ziele finden
eine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 2
Abs. 2 Satz 1, Art. 12 Abs. 1,
Art. 14 Abs. 1 GG und dem Staatsziel des Schutzes
der natürlichen Lebensgrundlagen in Art. 20a GG.
Diese sind Verfassungswerte, die auch die Einschränkung
der Wissenschaftsfreiheit rechtfertigen.
305
Der Gesetzgeber war um einen Ausgleich der
widerstreitenden Rechtspositionen bemüht. Dieses Anliegen
verdeutlichen nicht nur die mit § 36a GenTG
verfolgten Gemeinwohlziele, sondern auch die Begründung
des Regierungsentwurfs zum
Gentechnikänderungsgesetz 2008. Die Regelungen des
Gentechnikrechts sollten danach so ausgestaltet werden,
dass sie Forschung und Anwendung der Gentechnik in
Deutschland fördern. Gleichzeitig sollte aber der Schutz
von Mensch und Umwelt, entsprechend dem
Vorsorgegrundsatz, oberstes Ziel des Gentechnikrechts
bleiben. Die Wahlfreiheit der Landwirte und Verbraucher
und die Koexistenz der verschiedenen
Bewirtschaftungsformen sollten gewahrt bleiben (BTDrucks
16/6814, S. 10).
306
Diesen Zielsetzungen entsprechend dienen
dem Gesetzgeber neben der grundsätzlichen Akzeptanz von
Freisetzung und Anbau gentechnisch veränderter Kulturen
insbesondere Verfahrenserleichterungen dazu, die
Forschung auf dem Gebiet der „grünen“ Gentechnik
voranzubringen. Andererseits setzt der Gesetzgeber der
Forschung mittels einer strengen zivilrechtlichen Haftung
dort Grenzen, wo Rechte Dritter gefährdet oder
beeinträchtigt werden.
307
Die vom Gesetzgeber gewählte Lösung
berücksichtigt die beteiligten verfassungsrechtlich
geschützten Rechtsgüter in ausreichendem Maße und wahrt
die verfassungsrechtlichen Vorgaben.
308
Zwar unterwirft § 36a GenTG die freie
Wissenschaft und Forschung zum Schutz kollidierender
Rechtsgüter derselben strengen Haftung, wie sie auch für
den sonstigen Einsatz von gentechnisch veränderten
Organismen gilt. Werden nicht zum Inverkehrbringen
zugelassene Organismen zu Forschungszwecken freigesetzt,
können bereits Einträge ab der Nachweisgrenze zu einer
wesentlichen Beeinträchtigung und der damit verbundenen
verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Haftung
führen (§ 36a Abs. 1 Nr. 1 GenTG). Werden
zum Inverkehrbringen zugelassene gentechnisch veränderte
Organismen untersucht und erprobt, sind die Methoden
guter fachlicher Praxis zu beachten (§ 16b
Abs. 2 und 3 GenTG). Diese gelten gemäß § 36a
Abs. 2 GenTG als wirtschaftlich zumutbar. Auch die
Forschung ist nicht von der Haftung freigestellt, soweit
eine wesentliche Beeinträchtigung nicht bereits durch
Schutzmaßnahmen und gute fachliche Praxis verhindert
werden kann. Das Risiko eines gewissen, beim Anbau auf
offenen Feldern möglicherweise nicht zu vermeidenden
Gentransfers tragen auch im Forschungsbereich die
Benutzer des emittierenden Grundstücks. Geeignete
Standorte für das experimentelle Einbringen von
gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt müssen
von ihnen daher besonders sorgfältig ausgewählt werden.
Der Gesetzgeber geht jedoch trotz dieser strengen Haftung
davon aus, den Förderungszweck des § 1 Nr. 3 GenTG
umsetzen und einen Beitrag für die Sicherung des
Forschungsstandorts Deutschland leisten zu können. Seine
Annahme, die Forschung bei gleichzeitigem Schutz von
Mensch und Umwelt und Wahrung der Koexistenz fördern zu
können, ist vertretbar.
309
Bei der Abwägung der gegenläufigen
Interessen ist zugunsten der Wissenschaftsfreiheit zu
berücksichtigen, dass gerade eine von gesellschaftlichen
Nützlichkeits- und politischen
Zweckmäßigkeitsvorstellungen befreite Wissenschaft dem
Staat und der Gesellschaft im Ergebnis am besten dient
(vgl. BVerfGE 47, 327 ). Die Forschung
im Bereich der „grünen“ Gentechnik, sei es
Sicherheitsforschung, Entwicklungsforschung oder
Begleitforschung, ist zudem von hoher Bedeutung für das
Gemeinwohl und dient regelmäßig dem Schutz wesentlicher
Belange wie der menschlichen Gesundheit und der Umwelt.
Die absichtliche Freisetzung von gentechnisch veränderten
Organismen ist in den meisten Fällen ein notwendiger
Schritt auf dem Weg zur Entwicklung neuer Produkte, die
von solchen Organismen abgeleitet sind oder diese
enthalten (vgl. Erwägungsgrund Nr. 23 der Richtlinie
2001/18/EG). Nach dem „Stufenprinzip“ dürfen die
Einschließung solcher Organismen nur dann stufenweise
gelockert und ihre Freisetzung ausgeweitet werden, wenn
die Bewertung der vorherigen Stufe in Bezug auf den
Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt ergeben
hat, dass die nächste Stufe eingeleitet werden kann (vgl.
Erwägungsgrund Nr. 24 der Richtlinie 2001/18/EG).
Gentechnisch veränderte Organismen in Produkten oder als
Produkte dürfen für eine Marktfreigabe nur dann in
Betracht kommen, wenn sie zuvor im Forschungs- und
Entwicklungsstadium in Feldversuchen in Ökosystemen, die
von ihrer Anwendung betroffen sein können, ausreichend
praktisch erprobt wurden (vgl. Erwägungsgrund Nr. 25 der
Richtlinie 2001/18/EG). Nach der Zulassung findet eine
Überwachung und marktbegleitende Beobachtung statt. Neue
oder zusätzliche wissenschaftliche Erkenntnisse über
Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt
können einen Mitgliedstaat berechtigen, den Einsatz und
Verkauf eines gentechnisch veränderten Organismus als
Produkt oder in einem Produkt vorübergehend
einzuschränken oder zu verbieten. Forschung mit zum
Inverkehrbringen zugelassenen gentechnisch veränderten
Organismen kann der Koexistenz der verschiedenen
landwirtschaftlichen Produktionsformen dienen, indem sie
die Grundlagen für die Entwicklung einer guten fachlichen
Praxis liefert. Schließlich ist die Wechselwirkung des in
die Umwelt eingebrachten gentechnisch veränderten
Organismus mit einem umgebenden Ökosystem nicht nur
unbeabsichtigte Nebenfolge, sondern unverzichtbarer
Gegenstand der Untersuchung. Dies kann der Fall sein,
wenn im Rahmen wissenschaftlicher Projekte Basisdaten zur
Koexistenz von Anbauformen mit oder ohne Gentechnik
erhoben, ausgewertet und in Empfehlungen für die Praxis
umgesetzt werden sollen. Aber auch in der Entwicklungs-
und Sicherheitsforschung kann die Verbreitung des
gentechnisch veränderten Organismus in der Umwelt
notwendiger Teil eines Experimentes sein.
310
Zugunsten der kollidierenden Rechtsgüter
von Verfassungsrang - Eigentum und Berufsfreiheit,
menschliches Leben, Gesundheit und Umwelt - ist in die
Abwägung einzustellen, dass die Forschung an gentechnisch
veränderten Organismen sie gefährden kann. Insbesondere
die Sicherheits- und Entwicklungsforschung vor der
Marktzulassung eines gentechnisch veränderten Organismus
kann ein hohes Risikopotential bergen, da noch unklar
sein kann, wie dieser Organismus funktioniert und welche
Schäden er für Menschen, Pflanzen, Tiere und
Biodiversität verursacht. Der Erprobungsanbau von
verkehrszugelassenen gentechnisch veränderten Organismen
kann das verträgliche Nebeneinander der verschiedenen
landwirtschaftlichen Produktionsformen einerseits durch
die Erlangung von Daten zur Koexistenz fördern,
andererseits durch Auskreuzungen oder andere Einträge
dieser Organismen auf benachbarte Flächen die
kollidierenden Belange (insbesondere Art. 12
Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20a GG)
beeinträchtigen. Für jeden Forschungsbereich gilt, dass
einmal in die Umwelt absichtlich eingebrachte oder durch
einen Störfall freigesetzte Organismen unter Umständen
nicht mehr zurückgeholt werden und Beeinträchtigungen
oder Schäden an Rechtsgütern Dritter oder der Umwelt
damit irreversibel sein können.
311
Bezieht man diese Gesichtspunkte in die
Betrachtung ein, so ist die vom Gesetzgeber in § 36a
GenTG vorgenommene Gewichtung zugunsten der
kollidierenden Gemeinwohlbelange nicht zu beanstanden.
Die Grenze der Zumutbarkeit ist auch für die zu
Forschungszwecken handelnden Grundstückseigentümer oder
Grundstücksnutzer nicht überschritten.
312
e) § 36a GenTG verletzt nicht den
allgemeinen Gleichheitssatz.
313
Der allgemeine Gleichheitssatz
(Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, alle Menschen vor
dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit
aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Je nach
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben
sich unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die
vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an
Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen.
314
In § 36a Abs. 1, 2 und 4 GenTG
werden diejenigen, die ein Grundstück unter Einsatz von
Gentechnik nutzen und daher in den Anwendungsbereich der
das private Nachbarrecht konkretisierenden und
ergänzenden Bestimmungen fallen, ungleich behandelt im
Vergleich zu anderen Emittenten, die nach allgemeinem
zivilrechtlichen Nachbarrecht haften. Auch wenn die
Haftungsbestimmungen damit jeweils andere Personengruppen
betreffen, geht es um die unterschiedliche Behandlung
verschiedener Sachverhalte, nämlich den Einsatz von
gentechnisch veränderten Organismen im Unterschied zur
sonstigen Grundstücksnutzung. Daher ist der Gesetzgeber
nur an den Willkürmaßstab gebunden.
315
Der Gesetzgeber hat die Differenzierung
nach sachbezogenen Kriterien vorgenommen. § 36a
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GenTG knüpft die
Ungleichbehandlung an eine für die betroffenen
Nutzungsberechtigten im Zusammenhang mit Einträgen von
gentechnisch veränderten Organismen geltende Rechtslage
und daraus resultierende Nachteile an. Vergleichbare
Genehmigungs- und Kennzeichnungspflichten für
gentechnisch veränderte Produkte, die durch Einträge aus
konventioneller oder ökologischer Produktion ausgelöst
werden könnten, bestehen derzeit nicht. In § 36a
Abs. 2 GenTG knüpft die Ungleichbehandlung an eine
besondere Rechtslage an, die nur für diejenigen gilt, die
mit verkehrszugelassenen gentechnisch veränderten
Organismen umgehen. § 36a Abs. 4 GenTG beruht
auf dem Anliegen, die von der Rechtsprechung im Rahmen
der allgemeinen nachbarrechtlichen Störerhaftung für
andere Emittenten entwickelten Grundsätze für den Bereich
des Gentechnikrechts gesetzlich zu regeln.
316
Der Gesetzgeber verfolgt mit der
Differenzierung die bereits dargestellten,
verfassungsrechtlich verankerten legitimen
Gemeinwohlziele. Diese sind so gewichtig, dass sie nicht
nur den Eingriff in Art. 12 Abs. 1,
Art. 14 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3
Satz 1 GG, sondern auch eine Ungleichbehandlung
verschiedener Gruppen von Emittenten und erst recht die
unterschiedliche Behandlung von Sachverhalten
rechtfertigen.