L e i t s ä t z e
zum Beschluss des Ersten Senats
vom 27. Februar 2007
- 1 BvL 10/00 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 10/00 -
ob § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a und Satz 2
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i.d.F. des
Art. 1 Nr. 11 Buchstabe a des Gesetzes zur Umsetzung des
Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den
Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung
(Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25.
September 1996 (BGBl I S. 1461), in Kraft getreten am
1. Januar 1997, mit Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m.
Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar
ist, soweit dadurch die erworbene Rangstelle von
Anwartschaftsrechtsinhabern durch eine Neubewertung der
ersten Berufsjahre gemindert worden ist
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 11/99 R)
-
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
des Richters Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier
am 27. Februar 2007 beschlossen:
§ 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 a und
Satz 2 in Verbindung mit § 74 Satz 1 und 2 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Artikels
1 Nummer 11 Buchstabe a und Nummer 16 des Gesetzes zur
Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung
in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung
(Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25.
September 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1461) ist mit dem
Grundgesetz vereinbar, soweit er die rentenrechtliche
Bewertung der ersten Berufsjahre solcher Versicherter
mindert, die Versicherungslücken als Folge eines Wechsels in
einen anderen Erwerbsstatus aufweisen.
1
Die Vorlage betrifft die Frage, ob die
Minderung der rentenrechtlichen Bewertung der ersten
Berufsjahre durch das Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetz von 1996 verfassungsgemäß
ist.
2
1. Mit der Neuordnung des Rentenrechts und
insbesondere der Rentenberechnung durch die Rentenreform 1957
erfolgte auch erstmals eine besondere Behandlung der ersten
Kalenderjahre einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.
Von dem Grundsatz, dass für die individuelle Rentenhöhe neben
den Versicherungsjahren vor allem der sich aus allen
Beitragsjahren ergebende Durchschnittswert maßgeblich ist,
wurde für die ersten fünf Kalenderjahre nach Eintritt in die
Versicherung eine Ausnahme geschaffen, wenn dieser vor
Vollendung des 25. Lebensjahres erfolgte. Da in dieser
Zeit üblicherweise die Ausbildungsjahre liegen, in denen
regelmäßig niedrige Arbeitsentgelte versichert werden,
sollten diese Zeiten bei der Rentenberechnung außer Betracht
bleiben, wenn sich hierdurch ein höherer Vomhundertsatz ergab
(§ 1255 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung
i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur
Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter
vom 23. Februar 1957, BGBl I S. 55; § 32
Abs. 4 AVG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes
zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der
Angestellten vom 23. Februar 1957, BGBl I
S. 98).
3
2. Durch das Gesetz zur Beseitigung von Härten
in den gesetzlichen Rentenversicherungen und zur Änderung
sozialrechtlicher Vorschriften
(Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - RVÄndG) vom
9. Juni 1965 (BGBl I S. 476) wurden § 1255
Abs. 4 RVO und § 32 Abs. 4 AVG neu gefasst.
Entscheidend für die bevorzugte Bewertung der ersten
Versicherungsjahre war nicht mehr, dass der Versicherte vor
Vollendung seines 25. Lebensjahres in die Versicherung
eingetreten war. Auch die Bewertung selbst änderte sich
teilweise. Endeten die ersten fünf Kalenderjahre nach dem
31. Dezember 1963, wurde diesen Zeiten nunmehr
mindestens ein bestimmtes Tabellenentgelt zugrunde gelegt,
das für Männer und Frauen unterschiedlich war (vgl.
§ 1255 Abs. 4 Buchstabe b RVO i.V.m. mit der
Anlage 2 zu § 1255 a RVO; § 32
Abs. 4 Buchstabe b AVG i.V.m. der Anlage 2 zu
§ 32 a AVG). Im Ergebnis bedeutete die neue
Rechtslage, dass es auf den Durchschnittswert der bis zum
31. Dezember 1963 zurückgelegten Beitragszeiten ankam,
ohne dass sich Lücken im Versicherungsverlauf negativ
auswirkten (vgl. § 1255 a RVO und § 32 a
AVG, jeweils in der Fassung des Art. 1 § 1 Nr. 20
und § 2 Nr. 17 RVÄndG). Nur wenn sich der
Monatsdurchschnitt bis zum 31. Dezember 1963 aus weniger
als 60 Beitragsmonaten zusammensetzte, wurde ebenfalls auf
Tabellenwerte, nämlich die Werte der Anlage 1 zu
§ 1255 a bzw. § 32 a AVG,
zurückgegriffen.
4
3. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die
unterschiedlichen Tabellenwerte für Männer und Frauen für mit
Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar erklärt hatte (BVerfGE
57, 335), wurde im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung auch
für die ersten Berufsjahre, die nach dem 31. Dezember
1963 endeten, eine Anhebung auf mindestens 90 vom Hundert des
Durchschnittsverdiensts vorgenommen (vgl. § 1255
Abs. 4 Buchstabe b RVO, § 32 Abs. 4
Buchstabe b AVG, jeweils i.d.F. des Gesetzes zur
Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur
Entlastung des Bundeshaushalts
S. 1857).
5
4. Mit der Einführung des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VI) durch das Gesetz zur Reform
der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992
- RGG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2261)
bewertete der Gesetzgeber die ersten 48 Kalendermonate mit
Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung
oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres besonders (§ 70 Abs. 3
Satz 2 SGB VI i.d.F. des Art. 1 RRG 1992). Mit
der (erneuten) Beschränkung auf Beschäftigungszeiten vor dem
25. Lebensjahr sollte sichergestellt werden, dass die
Anhebung des Beitragswerts vor allem Zeiten der beruflichen
Ausbildung betraf, auch wenn der Gesetzgeber für den
betreffenden Zeitraum weiterhin auf den Nachweis einer
Berufsausbildung verzichtete (vgl. BTDrucks 11/4124,
S. 143).
6
Die Bewertung dieser Zeiten erfolgte nunmehr
unabhängig vom Zeitpunkt des Versicherungseintrittes
(§ 70 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Zeiten der
Berufsausbildung, die außerhalb der Grenzen des § 70
Abs. 3 Satz 2 SGB VI lagen, erhielten bei
entsprechendem Nachweis ebenfalls für jeden Kalendermonat
0,075 Entgeltpunkte (vgl. § 70 Abs. 3 Satz 1
SGB VI). Lagen die Zeiten vor dem 1. Januar 1992,
geschah dies allerdings nur auf Antrag des Versicherten (vgl.
§ 256 Abs. 1 SGB VI i.d.F. des Art. 1 RRG
1992). Eine derartige Berücksichtigung echter
Berufsausbildungszeiten außerhalb des gesetzlichen
Zeitrahmens war bis dahin nicht möglich gewesen.
7
5. a) Mit Wirkung vom 1. Januar 1997
wurde § 70 Abs. 3 SGB VI durch das Gesetz zur
Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung
in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung
(Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom
25. September 1996 (BGBl I S. 1461) aufgehoben.
Zeiten der beruflichen Ausbildung wurden nunmehr als
Anrechnungszeiten ausgestaltet (§ 58 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 a SGB VI i.d.F. des
Art. 1 Nr. 11 WFG). Sie unterlagen damit der
begrenzten Gesamtleistungsbewertung nach § 71 und
§ 74 SGB VI. "Begrenzt" ist die
Gesamtleistungsbewertung insofern, als der sich aus ihr
ergebende Wert zum einen auf 75 vom Hundert beschränkt wurde
(§ 74 Satz 1 SGB VI). Zum anderen darf der so
begrenzte Gesamtleistungswert für einen Kalendermonat 0,0625
Entgeltpunkte (entspricht 75 vom Hundert des
Durchschnittswerts aller Versicherten) nicht überschreiten
(§ 74 Satz 2 SGB VI i.d.F. des WFG).
8
In Anlehnung an die Regelung des aufgehobenen
§ 70 Abs. 3 Satz 3 SGB VI galten nun die
ersten 36 anstatt der ersten 48 Monate mit Pflichtbeiträgen
für Zeiten einer versicherten Beschäftigung bis zur
Vollendung des 25. Lebensjahres als Zeiten einer
beruflichen Ausbildung (§ 58 Abs. 1 Satz 2
SGB VI; seit 1. Januar 1998 § 54 Abs. 3
Satz 3 SGB VI i.d.F. des Art. 1 Nr. 26
des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
vom
16. Dezember 1997, BGBl I S. 2998). Durch diese
Begrenzung wollte der Gesetzgeber die Nähe zu den
beitragsfreien Zeiten der schulischen Ausbildung verstärken,
die zeitgleich auf 36 Monate begrenzt wurden (vgl. § 58
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI i.d.F. des
Art. 1 Nr. 11 Buchstabe a aa WFG). Bei
Nachweis einer beruflichen Ausbildung werden allerdings
weiterhin auch die über drei Jahre hinausgehenden
Ausbildungszeiten bewertet (vgl. § 58 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 a SGB VI i.d.F. des
WFG).
9
Zeiten der beruflichen Ausbildung weisen somit
seit der Neuregelung durch das Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetz eine Art Doppelfunktion auf.
Einerseits gelten sie als Anrechnungszeiten und werden damit
fiktiv als beitragsfreie Zeiten eingestuft. Andererseits sind
es tatsächlich Beitragszeiten, da Pflichtbeiträge für eine
versicherungspflichtige Beschäftigung entrichtet worden sind
(§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Es handelt sich
daher um so genannte beitragsgeminderte Zeiten; dies sind
Zeiten, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit
Anrechnungs-, Zurechnungs- oder Ersatzzeiten belegt sind
(§ 54 Abs. 3 SGB VI i.d.F. des RRG 1992).
10
b) In Bezug auf die Begrenzung des
Gesamtleistungswerts für bestimmte beitragsfreie Zeiten auf
75 vom Hundert hatte § 263 Abs. 3 SGB VI in
der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 für die Jahre 1992
bis 2003 eine Absenkung des Gesamtleistungswerts von zwei
Prozentpunkten pro Jahr vorgesehen. Zugleich wurde die
absolute Obergrenze pro Kalendermonat von 0,0825
Entgeltpunkten (entspricht 0,99 Entgeltpunkten pro Jahr) für
Rentenzugänge des Jahres 1992 in Schritten gesenkt. Erst ab
dem 1. Januar 2004 wäre die Neuregelung voll wirksam
geworden. Das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz
straffte diese Übergangsregelung für die Zeit ab dem
1. Januar 1997. Die Begrenzung auf 75 vom Hundert des
Gesamtleistungswerts beziehungsweise auf 75 vom Hundert des
Durchschnittsentgelts aller Versicherten wurde nun bereits im
Jahr 2001 erreicht. Auch hier erfolgte die Absenkung in
Monatsschritten (vgl. § 263 Abs. 3 SGB VI
i.V.m. der Anlage 18 zum SGB VI i.d.F. des
WFG).
11
6. Seit dem Rentenreformgesetz 1999 werden
Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung
aus rechtssystematischen Gründen nicht mehr als
Anrechnungszeiten bezeichnet. Zeiten einer beruflichen
Ausbildung gelten ausdrücklich als beitragsgeminderte Zeiten
(vgl. § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI in der ab
1. Januar 1998 geltenden Fassung des Art. 1
Nr. 26 des Rentenreformgesetzes 1999). Eine inhaltliche
Änderung der Bewertung ergibt sich hierdurch nicht, weil
§ 74 Satz 1 und 2 SGB VI unverändert geblieben
ist.
12
7. Die Höherbewertung fiktiver
Berufsausbildungszeiten ist - vorbehaltlich einer
Übergangsregelung - schließlich mit Wirkung vom
1. Januar 2005 vollständig entfallen (vgl. Art. 1
Nr. 46 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen
Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung
S. 1791). Außerdem wurde die Anerkennung nachgewiesener
Berufsausbildungszeiten auf drei Jahre beschränkt (vgl.
§ 74 Satz 3 SGB VI i.d.F. des Art. 1
Nr. 13 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes).
13
Dem Ausgangsverfahren liegt folgender
Sachverhalt zugrunde.
14
1. Der am 2. Dezember 1931 geborene
Kläger des Ausgangsverfahrens absolvierte vom Juli 1947 bis
Juli 1950 eine Maurerlehre und arbeitete im Anschluss hieran
als Geselle in diesem Beruf. Im Jahr 1952 nahm er ein Studium
an der Fachhochschule auf, das er im Februar 1956 mit der
Prüfung zum Ingenieur für Hochbau (Architektur) abschloss. Ab
dem März 1956 war der Kläger zunächst versicherungspflichtig
beschäftigt. Seinen letzten Pflichtbeitrag zahlte er im Juni
1966. Danach weist sein Versicherungskonto ab Januar 1984
wieder freiwillige Beiträge knapp oberhalb der gesetzlichen
Mindestbeiträge auf. Für die Jahre 1986, 1988 und 1989 wurden
keine Beiträge entrichtet. Der letzte freiwillige Beitrag
wurde für Dezember 1994 gezahlt. Der Kläger des
Ausgangsverfahrens hat dem Bundesverfassungsgericht auf
Anfrage mitgeteilt, er sei nach 1966 freiberuflich als
Statiker tätig gewesen und habe durchgehend ein kleines
Ingenieurbüro selbständig geführt. Daneben habe er auch bei
anderen Büros ausgeholfen. Er habe im Zeitraum zwischen 1966
und 1985 über Einkünfte durch Vermietung von Wohnraum,
insbesondere durch Vermietung eines von ihm errichteten
Wohnhauses mit Appartements verfügt, aus denen er monatlich
etwa 4.000 DM erzielt habe. Dabei sei ein Großteil der
Einkünfte in die Tilgung der entsprechenden Kredite
geflossen. Im September 1996 erteilte die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche
Rentenversicherung Bund) dem Kläger die Auskunft, dass er
eine Regelaltersrente in Höhe von 884,30 DM monatlich zu
erwarten habe.
15
2. Auf seinen Antrag bewilligte die
Bundesversicherungsanstalt dem Kläger mit Bescheid vom
20. Januar 1997 ab dem 1. Januar 1997 eine
Regelaltersrente in Höhe von 792,86 DM monatlich
zuzüglich eines Zuschusses zur Pflegeversicherung in Höhe von
6,74 DM monatlich. Dabei berücksichtigte sie die Zeit vom
15. Juli 1947 bis zum 15. Juli 1950, also
37 Monate, als Zeit der beruflichen Ausbildung und
ordnete diesen Monaten einen Wert in Höhe von 91 vom Hundert
des Gesamtleistungswertes des Klägers zu. Das Gleiche gilt
für eine beitragsgeminderte Zeit im März 1952, als der Kläger
in der Mitte des Monats seine Fachhochschulausbildung
aufnahm. Da der Gesamtleistungswert sich gemäß der
Übergangsregelung in § 263 Abs. 3 SGB VI auf 0,0323
belief, waren dies 0,0294 Entgeltpunkte pro Kalendermonat
oder 1,1172 Entgeltpunkte für insgesamt 38 beitragsgeminderte
Kalendermonate.
16
Ohne die Höherbewertung der ersten drei Jahre
mit Pflichtbeiträgen beziehungsweise ohne die
Gesamtleistungsbewertung für die nachgewiesenen
Anrechnungszeiten wegen beruflicher Ausbildung hätte der
Kläger für den genannten Zeitraum von 38 Monaten
aufgrund der gezahlten Pflichtbeiträge lediglich 0,9788
Entgeltpunkte erhalten. Es erfolgte somit auch nach der neuen
Rechtslage eine Höherbewertung um 0,1384 Entgeltpunkte. Nach
der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Regelung wären
allerdings die ersten 48 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen
bis zum 25. Lebensjahr - für die Zeit vom
15. Juli 1947 bis 30. Juni 1951 - mit 0,075
Entgeltpunkten, also mit insgesamt 3,6
Entgeltpunkten bewertet worden. Insgesamt hätte sich der
Monatsbetrag der Rente des Klägers nach dem bis zum
31. Dezember 1996 geltenden Recht, wie in der
Rentenauskunft vom September 1996 mitgeteilt, auf 884,30 DM
belaufen.
17
3. Widerspruch und Klage blieben zunächst ohne
Erfolg. Aus der Rentenauskunft vom September 1996 könne der
Kläger keine Rechte herleiten; diese sei nach § 109
Abs. 4 Satz 2 SGB VI nicht rechtsverbindlich.
Seine Rente sei zutreffend nach den gesetzlichen Vorschriften
in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung berechnet
worden. Die verminderte Bewertung der ersten 48 Monate durch
das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz verstoße
auch nicht gegen die Verfassung.
18
4. Auf die Revision des Klägers hat das
Bundessozialgericht das Verfahren nach Art. 100
Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht
die Frage vorgelegt:
19
Ist § 58 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4a und Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB VI) i.d.F. des Art. 1 Nr. 11
Buchstabe a des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für
mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der
Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetz ) vom
25. September 1996 (BGBl I S. 1461), in Kraft
getreten am 1. Januar 1997, mit Art. 14 Abs. 1
GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem
Rechtsstaatsprinzip vereinbar, soweit dadurch die erworbene
Rangstelle von Anwartschaftsrechtsinhabern durch eine
Neubewertung der ersten Berufsjahre gemindert worden ist?
20
a) Ob § 58 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 a und Satz 2 SGB VI in der genannten
Fassung verfassungsgemäß sei, sei entscheidungserheblich. Im
Fall der Gültigkeit hätte die beklagte
Bundesversicherungsanstalt den Wert der monatlichen
Regelaltersrente zutreffend berechnet. Insbesondere hätte sie
zu Recht die am 1. Januar 1997 in Kraft getretene
Neuregelung herangezogen. Bei dem am 2. Dezember 1931
geborenen Kläger seien die Anspruchsvoraussetzungen für die
Regelaltersrente erst am 1. Januar 1997 erfüllt
gewesen.
21
b) § 58 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 a und Satz 2 SGB VI sei insofern
verfassungswidrig, als diese Vorschrift unter Verstoß gegen
Art. 14 Abs. 1 GG auch die Rentenanwartschaft von
Versicherten erfasse, die bei In-Kraft-Treten der Neuregelung
die allgemeine Wartezeit erfüllt und das 55. Lebensjahr
vollendet hätten. Die Position dieser Personen in Bezug auf
ihren künftigen Rentenanspruch sei bereits derart verfestigt,
dass ein dem Vollrecht gleichzustellendes und von der
Eigentumsgarantie geschütztes Anwartschaftsrecht vorliege.
Gegenstand dieses Anwartschaftsrechts sei der Mindestwert der
zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Beitragszeiten
einschließlich beitragsgeminderter Zeiten und
gleichgestellter Zeiten erreichten und in Entgeltpunkten
ausgedrückten Rangstelle des Berechtigten innerhalb der
Versichertengemeinschaft. Die Altersgrenze von 55 Jahren
sei auf Grund des § 109 Abs. 1 Satz 1
SGB VI in der bis 31. Dezember 2003 geltenden
Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 maßgeblich. Die
Rentenauskunft, die auf Grund dieser Vorschrift erteilt
werde, bezwecke, dem Versicherten eine verlässliche
Vertrauens- und Kalkulationsgrundlage zur Planung einer
ausreichenden Vorsorge für sein Alter zu geben. Dieses
Anwartschaftsrecht sei eine durch Art. 14 Abs. 1 GG
geschützte vermögenswerte Rechtsposition.
22
In sie werde durch das Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetz unverhältnismäßig und
gleichheitswidrig eingegriffen. Zwar seien die mit dem Gesetz
allgemein verfolgten Ziele verfassungsrechtlich vertretbar.
Der Eingriff sei aber unverhältnismäßig. Anhand der
Gesetzesmaterialien lasse sich schon keine ausreichende
Abwägung der in Betracht kommenden Mittel erkennen. Es fehle
an nachvollziehbaren Angaben, welche Alternativen geprüft
worden seien. Außerdem sei die Regelung für den betroffenen
Personenkreis übermäßig und belaste ihn unzumutbar.
23
Die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zum so genannten gestuften
Eigentumsschutz bei sozialrechtlichen Rechtspositionen,
demzufolge das Maß des Schutzes davon abhänge, inwieweit
Elemente der Rente auf eigenen Leistungen beruhten (unter
Hinweis auf BVerfGE 58, 81 ), könne bei dem einem
Vollrecht gleichgestellten Anwartschaftsrecht keine Bedeutung
haben. Anderenfalls wären im vorliegenden Fall die
bisherigen, in den ersten vier Berufsjahren jeweils
erworbenen Entgeltpunkte insoweit eigentumsgrundrechtlich nur
geschützt, wie sie auf wirklich gezahlten Beiträgen beruhten;
hingegen wären sie nicht geschützt, soweit sie auf der
bisherigen Aufstockung beruhten. Der
Anwartschaftsrechtsinhaber habe jedoch eine ungeteilte
prozentuale Rangstelle erworben; diese sei das Ergebnis eines
abgeschlossenen, in seine einzelnen Bestandteile nicht mehr
zerlegbaren Erwerbstatbestandes. Die Annahme eines minderen
Eigentumsschutzes der während der ersten Berufsjahre einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung erlangten
Entgeltpunkte sei nicht zu rechtfertigen.
24
Die Regelung belaste den betroffenen
Personenkreis auch deswegen unzumutbar, weil sie dessen
Vertrauen in den Bestand des Anwartschaftsrechts verletze.
Auf der Grundlage dieses Wertes solle der 55jährige
Versicherte in die Lage versetzt werden, abschließend darüber
zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er sich
noch in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf andere
Weise zusätzlich sichern wolle. Daher sei sein Vertrauen,
dieser Wert werde sich nicht zu seinen Ungunsten verändern,
besonders ausgeprägt. Zwar dürfe der Versicherte im Hinblick
auf die Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des
Systems der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erwarten,
dass beispielsweise bei einer ungünstigen wirtschaftlichen
Entwicklung die gesetzlichen Vorschriften über das
Leistungsrecht zu Lasten der aktuell beitragsrelevant
Versicherten bis zum Eintritt des Leistungsfalls unverändert
fortbestünden. Jedoch müsse der Gesetzgeber dem fortdauernden
Sicherungsbedürfnis des Versicherten, insbesondere mit
zunehmender Nähe zum Versicherungsfall des Alters, Rechnung
tragen und den rentennahen Jahrgängen grundsätzlich den
Versicherungsschutz erhalten, auf den sie ihre Lebensplanung
eingestellt hätten. Auch unter Berücksichtigung der
Übergangsregelungen sei die Neuregelung daher ein
schwerwiegender Eingriff gewesen, den nur schwerwiegende
Gründe des Gemeinwohls hätten rechtfertigen könnten. Solche
seien jedoch nicht erkennbar.
25
c) § 58 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 a und Satz 2 SGB VI verstoße auch gegen
den Gleichheitssatz. Anwartschaftsrechtsinhaber würden im
Vergleich zu jenen Versicherten, die noch kein
Anwartschaftsrecht erworben hätten, unverhältnismäßig
benachteiligt. Obwohl sie die erwirtschafteten Entgeltpunkte
für eine verlässliche Lebensplanung benötigten, würden sie
solchen Versicherten gleichgestellt, die - typisierend
betrachtet - noch ausreichend Zeit für eine
Sicherungsmöglichkeit hätten. Aber auch im Verhältnis zu den
Rentenbeziehern bestehe im Hinblick auf die Nähe zum
Vollrecht eine sachlich nicht gerechtfertigte
Ungleichbehandlung. Innerhalb der Gruppe der
Anwartschaftsrechtsinhaber sei ebenfalls eine
Ungleichbehandlung gegeben. Denn das Ausmaß der individuellen
Betroffenheit durch die Neuregelung hänge nach dem reinen
Zufallsprinzip von den jeweiligen Lebensläufen ab.
26
Zu der Vorlage haben das Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung (jetzt: Bundesministerium für Arbeit
und Soziales) namens der Bundesregierung, die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Verband
Deutscher Rentenversicherungsträger (beide jetzt: Deutsche
Rentenversicherung Bund) Stellung genommen.
27
1. Die Bundesregierung hält die angegriffenen
Regelungen für mit dem Grundgesetz vereinbar.
28
a) Eine Verletzung von Art. 14 GG liege
nicht vor. Auch für rentenversicherungsrechtliche
Rechtspositionen folge die konkrete Reichweite der
Eigentumsgarantie erst aus der Bestimmung von Inhalt und
Schranken des Eigentums durch den Gesetzgeber nach
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Umgestaltungen des
Rentenversicherungssystems oder Anpassungen an veränderte
Bedingungen, die im Interesse der Verbesserung oder Erhaltung
der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung
unerlässlich erschienen, seien zulässig. Dabei sei die
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei
rentenversicherungsrechtlichen Komponenten, die nicht oder
nicht vollständig ein Äquivalent eigener Leistung des
Versicherten darstellten, besonders groß. Die hier in Frage
stehende Vergünstigung beruhe nicht auf eigener Leistung der
Versicherten. Sie sei vielmehr Ausdruck des Solidargedankens
in der gesetzlichen Rentenversicherung und als solche ein
Element des sozialen Ausgleichs.
29
Vorliegend sei der Eingriff
verfassungsrechtlich legitimiert. Die Stärkung des
Äquivalenzprinzips und die Konzentration der Schutzwirkung
der Rentenversicherung auf langjährige Beitragszahler seien
vom Bundesverfassungsgericht als legitime Gestaltungsziele
anerkannt worden. Die Einschränkungen bei der Anrechnung und
Bewertung beitragsfreier Zeiten habe der Gesetzgeber nicht
nur mit dem Ziel vorgenommen, die Finanzgrundlagen der
Rentenversicherung zu sichern, sondern auch deshalb, um die
Lohn- und Beitragsbezogenheit der Renten zu stärken.
30
b) Für die Ansicht des Bundessozialgerichts,
die einmal erreichten Entgeltpunkte unterlägen einem
verfassungsfesten Gesamtschutz, weil hierdurch die jeweilige
Rangstelle des Versicherten konkretisiert werde, gebe weder
das Rentenversicherungsrecht noch das Verfassungsrecht einen
Anhalt.
31
Auch für eine besondere Verfestigung der
Anwartschaft bei über 55jährigen Versicherten gebe es keine
Grundlage im einfachen Recht. Insofern vermöge gerade eine
Rentenauskunft nach § 109 Abs. 1 SGB VI keinen
verstärkten Eigentumsschutz zu begründen. Die Rentenauskunft
dokumentiere lediglich einen Ist-Zustand, der
Rechtsänderungen nicht ausschließe, weshalb § 109
Abs. 4 Satz 2 SGB VI auch ausdrücklich
bestimme, dass eine Rentenauskunft "nicht rechtsverbindlich"
sei.
32
c) Es dürfte auch kaum vertretbar sein, eine
bestimmte Zahl von Beitragsjahren bei einem 35jährigen anders
zu bewerten als bei einem 55jährigen. Darin könnte vielmehr
ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das
Prinzip der Generationengerechtigkeit liegen. Die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kenne daher zu
Recht keine derartige Differenzierung. Ein von der Qualität
und damit auch der Schutzwürdigkeit der zugrunde liegenden
rentenrechtlichen Zeiten abgehobener Entgeltpunkteschutz für
55jährige würde zu einer Festschreibung der Rechtslage
zugunsten dieses Personenkreises und zu einer unangemessenen
Beschneidung der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit und
Gestaltungspflicht führen.
33
d) Die vom Gesetzgeber gewählte Lösung der
Gesamtleistungsbewertung sei auch nicht von Zufälligkeiten
abhängig. Das Gegenteil sei der Fall: Je länger der für die
Bildung des Durchschnitts maßgebliche Zeitraum sei, desto
weniger führe eine relativ kurze Periode hoher oder niedriger
Beitragszahlungen zu massiven Veränderungen des
Durchschnitts. Die Gesamtleistungsbewertung begünstige
denjenigen, der Solidarität in Anspruch nehme, in dem Umfang,
in dem er während des Erwerbslebens selbst Solidarität
ausgeübt habe. Auch bei dem Kläger hätte jedes zusätzliche
Beitragsjahr die Aufwertung seiner ersten Berufsjahre
verbessert. Die Auswirkungen der Neuregelung auf Versicherte,
die eine lückenlose Versicherungsbiographie aufwiesen und
deren Arbeitsentgelt - mit Ausnahme der Zeiten der
Berufsausbildung - immer über dem Durchschnittsentgelt
gelegen habe, seien gering. Sie beschränkten sich auf die
Minderung des Aufwertungsergebnisses von 0,9 Entgeltpunkten
auf 0,75 Entgeltpunkte im Jahr. Betroffen seien vor allem
Versicherte mit großen Versicherungslücken und niedrigen
Beitragszahlungen oder beidem, bei denen deshalb auch die
Rente keine existentielle Bedeutung habe, da deren Versorgung
vielmehr in anderer Form gesichert sei. Dazu gehörten
insbesondere Selbständige, die nach Berufsausbildung und
einigen Jahren mit Beitragszahlung als Arbeitnehmer nicht
mehr der gesetzlichen Rentenversicherung angehört oder
allenfalls noch Mindestbeiträge gezahlt hätten, um die
Voraussetzungen bestimmter Renten zu erfüllen.
34
Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG
sei ebenfalls nicht gegeben. Dem Gesetzgeber sei es nicht
verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte
Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich
gewisse Härten mit sich bringe. Die hier vorgenommene
Differenzierung zwischen Rentenzugang und Rentenbestand sei
eine solche typische Stichtagsregelung, die auch sachlich
gerechtfertigt sei. Es entspreche den besonderen Strukturen
des Rentenrechts und Vertrauensschutzerwägungen,
abgeschlossene Rentenbiographien nicht mehr aufzurollen. Zu
berücksichtigen sei auch, dass in einer Übergangsphase eine
gleitende Minderung des Begrenzungswertes von 91 vom Hundert
auf 75 vom Hundert des Gesamtleistungswertes stattgefunden
habe.
35
2. Die Bundesversicherungsanstalt hält die zur
Prüfung vorgelegten Bestimmungen ebenfalls für
verfassungsgemäß. Sie teilt im Wesentlichen die Auffassung
der Bundesregierung und hebt hervor:
36
a) Die vom vorlegenden Gericht vorgenommene
"modifizierte" Übertragung des zivilrechtlichen Begriffs des
Anwartschaftsrechts auf das Gebiet der gesetzlichen
Rentenversicherung sei schon im Ansatz problematisch. Weder
bestünde das Bedürfnis, über eine Rechtsposition mit
gegenwärtigem Vermögenswert bereits vor Erstarkung zum
Vollrecht zu verfügen noch stünde dem Versicherten ein
Beteiligter gegenüber, der seinen Anspruch gegebenenfalls zu
vereiteln drohe. Es komme ausschließlich eine Rückführung der
Leistungen durch den Gesetzgeber in Betracht. Gerade der
Gesichtspunkt des auf die Zukunft gerichteten Anspruchs, der
das Gericht veranlasst habe, Anwartschaftsrechte zur
Sicherstellung der finanziellen Mittel des Versicherten im
Alter im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung
anzuerkennen, verbiete die Annahme eines dem Vollrecht
gleichgestellten Anwartschaftsrechts. Die spätere
Anspruchshöhe sei abhängig von künftigen wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen. Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch gebe an
keiner Stelle einen hinreichend gesicherten Hinweis darauf,
wann und mit welchem Inhalt eine Verfestigung der
Anwartschaft eintreten könne. Mit der Rentenauskunft nach
§ 109 Abs. 1 SGB VI trage der Gesetzgeber lediglich
dem Interesse des Versicherten an einer Planung seiner
Altersversorgung Rechnung, ohne dass ausgedrückt würde, der
Versicherte genieße ab diesem Zeitpunkt auch einen besonderen
Bestandsschutz im Hinblick auf seine Anwartschaft. Dies
ergebe sich bereits daraus, dass Rentenauskünfte
unverbindlich seien. Auch mit der - mit jedem
Kalenderjahr, für das Beiträge gezahlt werde,
wachsenden - prozentualen Rangstelle im Vergleich zu
anderen Versicherten lasse sich ein ausreichend
konkretisierbarer, bezifferbarer Vermögenswert nicht
begründen. Durch den Umstand, dass eine abschließende
Wertermittlung vor Eintritt des Leistungsfalls nicht möglich
sei, offenbare sich im Recht der gesetzlichen
Rentenversicherung selbst die Unterscheidung zwischen
Anwartschaft und Vollrecht.
37
b) Entgegen der Ansicht des vorlegenden
Gerichts sei die Neuregelung auch erforderlich im Sinne der
Wahl des schonendsten Mittels gewesen. Es könne offen
bleiben, wie im Falle von Regelungen komplexer und schwer
überschaubarer Zusammenhänge zu entscheiden wäre. Zumindest
wenn, wie vorliegend, die zugrunde liegenden Erwägungen und
ihr wirtschaftlicher Hintergrund - insbesondere die
demographische Entwicklung und die Lage am
Arbeitsmarkt - sowie die daraus folgenden Sparzwänge
jedenfalls im Grundsatz ohne weiteres schlüssig seien, seien
besondere Anforderungen an den Abwägungsvorgang zu
verneinen.
38
Die neue Inhaltsbestimmung des Eigentums durch
§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a und
Satz 2 SGB VI in der Fassung des Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetzes sei auch verhältnismäßig im
engeren Sinn. Die Belastung für den Kläger beziehungsweise
für den von ihm repräsentierten Personenkreis stehe in einem
angemessenen Verhältnis zu den mit der Regelung verfolgten
Interessen. Das Verhältnis von Eigenleistung und staatlicher
Gewährung entscheide über die Bestandsfestigkeit der
Position. § 70 Abs. 3 SGB VI sei eine Regelung
des sozialen Ausgleichs gewesen, die - nicht anders als
Ausbildungs-Anrechnungszeiten - auf staatlicher
Gewährung beruhte. Bei ihrer Ausgestaltung habe dem
Gesetzgeber daher ein weiter Gestaltungsspielraum zur
Verfügung gestanden.
39
Bei der Abwägung sei im Übrigen zu
berücksichtigen, dass die Vergünstigung bei der Bewertung der
ersten Berufsjahre nicht völlig beseitigt, sondern nur
vermindert worden sei. Von der Regelung des § 70
Abs. 3 SGB VI in der Fassung des
Renten-Reformgesetzes 1992 hätten gerade diejenigen
Versicherten überproportional Nutzen gezogen, die der
gesetzlichen Rentenversicherung nur latent angehört hätten.
Wegen des fehlenden Bezugs zu einer durch Beiträge
versicherten Lebensarbeitsleistung sei für sie die Anhebung
der ersten 48 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine
versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Vollendung des
25. Lebensjahres auf 90 vom Hundert des
Durchschnittsentgelts besonders lukrativ gewesen. In
besonderer Weise betroffen von der Neuregelung sei daher ein
Personenkreis, der - wie der Kläger des
Ausgangsverfahrens - zahlreiche Lücken im
Versicherungsverlauf aufweise und dessen individueller
Durchschnittsverdienst aus diesem Grunde sehr niedrig sei.
Der Umstand, dass der Kläger trotz der Übergangsregelung des
§ 263 Abs. 3 SGB VI Kürzungen habe hinnehmen
müssen, beruhe auf den erheblichen Lücken in seinem
Versicherungsverlauf.
40
c) Auch der Gleichheitssatz sei nicht
verletzt. Dass die geringere Bewertung von
Pflichtbeitragszeiten für Berufsausbildung nur diejenigen
Versicherten treffe, die - wie der Kläger - bis zum
1. Januar 1997 noch keine Rente bezogen hätten, sei im
Übrigen das Ergebnis einer vom Gesetzgeber gewählten
Stichtagsregelung. Die Neuregelung sollte einerseits
möglichst schnell greifen; andererseits sollte dem Schutz der
Bestandsrenten Vorrang eingeräumt werden. Dies sei unter
Berücksichtigung der Zielsetzung des Gesetzes sachlich
vertretbar.
41
3. Auch nach Auffassung des Verbandes
Deutscher Rentenversicherungsträger verstößt die Regelung des
§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a und Satz
2 SGB VI in der Fassung des Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetzes nicht gegen das Grundgesetz.
Der Verband trägt insbesondere vor:
42
a) Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1
GG liege nicht vor. Die Neuregelung stelle sich als zulässige
Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14
Abs. 1 Satz 2 GG dar. Sie habe der Stabilisierung
der Finanzentwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung
gedient. Dies sei ein Regelungsziel, das im öffentlichen
Interesse liege, denn es diene dazu, die Funktions- und
Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen
Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu
verbessern oder geänderten Bedingungen anzupassen. Aus der
Sicht des Gesetzgebers bestand bei Erlass des Gesetzes
kurzfristiger Handlungsbedarf, um den Beitragssatzanstieg im
Jahre 1997 zu bremsen. Mit einer deutlichen Erhöhung des
Beitragssatzes - und damit der Lohnnebenkosten -
habe der Gesetzgeber die Gefahr einer weiteren
Konjunkturabschwächung verbunden gesehen. Daneben sollte die
Finanzsituation angesichts drohender Beitragssätze von 26 bis
28 vom Hundert in den Jahren 2030 bis 2040 mittel- und
langfristig verbessert werden. Über die Konsolidierung der
Finanzen hinaus habe der Gesetzgeber mit der Änderung im
Übrigen das Ziel der Stärkung des Versicherungsprinzips oder
des Prinzips der Lohn- und Beitragsbezogenheit der Rente
durch das Zurückführen von Leistungen verfolgt, die nicht
oder nur teilweise durch Beiträge gedeckt seien.
43
b) Die Maßnahme sei zur Erreichung dieser
Ziele geeignet gewesen. Zwar habe sie für sich betrachtet nur
zu vergleichsweise geringen Ausgabenkürzungen geführt. Aber
auch wenn die erwarteten Einsparungen in den Jahren 1997 bis
2000 aufgrund der Übergangsregelung des § 263
Abs. 3 SGB VI noch nicht besonders hoch gewesen
seien, habe die geänderte Bewertung der ersten
Pflichtbeitragszeiten doch kurz- und mittelfristig zu
Einsparungen beigetragen. Für Versicherte mit lückenloser
Erwerbsbiographie und durchschnittlichem Verdienst sei der
Einschnitt durch das Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetz daher vergleichsweise gering;
er beschränke sich auf die Minderung der Aufwertung von 0,9
auf 0,75 Entgeltpunkte pro Jahr. Für unregelmäßig Versicherte
- wie den Kläger des Ausgangsverfahrens - könne die
Neuregelung dagegen dazu führen, dass die Berufsausbildung
nur geringfügig höher bewertet werde als es bei bloßer
Berücksichtigung der Pflichtbeiträge der Fall wäre. Hiervon
seien besonders Personengruppen betroffen, die der
Solidargemeinschaft nur sporadisch angehört oder besonders
geringe Beiträge gezahlt hätten oder bei denen beides
zusammenträfe.
44
c) Entgegen der Ansicht des vorlegenden
Gerichts fehle es auch nicht an der Erforderlichkeit der
Maßnahme. Es sei nicht evident, dass das angestrebte Ziel mit
weniger eingreifenden Mitteln hätte erreicht werden können.
In welchen Bereichen des Rentenversicherungsrechts er kürze,
liege in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Den
Gesetzesmaterialien lasse sich auch entnehmen, dass im
Vorfeld der Gesetzgebung verschiedene
Konsolidierungsmaßnahmen diskutiert worden seien, etwa ein
höherer Zufluss von Bundesmitteln oder eine Aussetzung der
Rentenanpassung. Die Bundesregierung habe sich vor allem
bewusst gegen eine Änderung der Rentenanpassung entschieden,
um das Vertrauen der Versicherten in das
Rentenversicherungssystem nicht zu gefährden. Hinzu komme,
dass eine Verzögerung oder Änderung der Rentenanpassung im
Hinblick auf das Ziel der Stärkung der Beitragsbezogenheit
der Rente keine gleichermaßen geeignete Alternative
darstelle.
45
d) Die Verhältnismäßigkeit der Regelung im
engeren Sinne sei ebenfalls gegeben. Die Neuregelung sei den
Betroffenen zumutbar gewesen, und zwar nicht nur allgemein,
sondern auch speziell für den Kreis der Versicherten, die zum
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bereits das
55. Lebensjahr vollendet hätten. Die mit dem Wachstums-
und Beschäftigungsförderungsgesetz verwirklichten
Sparmaßnahmen hätten bei nahezu allen Versicherten zu
Rentenminderungen geführt. Im Durchschnitt seien die
Auswirkungen der geänderten Bewertung der ersten
Pflichtbeitragszeiten aber nicht so gravierend gewesen, wie
sie sich für den Kläger darstellten. Darauf wiesen die
dargestellten Vergleiche der durchschnittlichen Entgeltpunkte
in den Jahren 1996 und 1997 hin. Setze man das
prognostizierte Einsparpotential ins Verhältnis zu den
betroffenen Fällen, ergebe sich nach dem Auslaufen der
Übergangsregelung bei einer Rente von 1.500 DM eine
Rentenminderung von 62,50 DM, also rund vier vom Hundert.
Dies sei zwar insoweit nicht aussagekräftig, als die
Rentenzugänge ungleichmäßig betroffen seien, verdeutliche
aber, dass die Belastungen für viele Versicherte erheblich
geringer seien als für den Kläger. Der besonderen
Schutzbedürftigkeit der rentennahen Versicherten sei allein
über den Grundsatz des Vertrauensschutzes Rechnung zu tragen.
Dieser sei im vorliegenden Fall nicht verletzt.
46
e) Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sei nicht
gegeben. Dass sich die in Frage stehende Regelung nicht auf
Bestandsrentner auswirke, sei das Ergebnis einer vom
Gesetzgeber gewählten, verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandenden Stichtagslösung. Denn die Auswirkungen auf den
Kreis der rentennahen Jahrgänge seien durch eine
Übergangsregelung abgemildert worden. Die
Gesamtleistungsbewertung sei nicht von Zufälligkeiten
abhängig, sondern richte sich nach den individuellen
Beitragsleistungen des Versicherten während seines gesamten
Versicherungslebens. In einem beitragsbezogenen System wie
dem der gesetzlichen Rentenversicherung sei die Erwerbs- und
Beitragsbiographie ein geeigneter Anknüpfungspunkt, denn sie
spiegle wider, in welchem Umfang der Einzelne zur
Finanzierung der Solidargemeinschaft beigetragen habe.
47
Die Vorlage ist zulässig, die Vorlagefrage ist
jedoch einzuschränken. Da das Normenkontrollverfahren nach
Art. 100 Abs. 1 GG einen - wenn auch dem
Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung zugewiesenen - Teil
des einheitlichen Ausgangsstreits darstellt, können nur
solche Rechtsvorschriften zur verfassungsgerichtlichen
Prüfung und nur solche Rechtsfragen zur Entscheidung gestellt
werden, denen im Ausgangsverfahren rechtliche Bedeutung
zukommt (vgl. BVerfGE 8, 274 ; stRspr).
Die hier zur Prüfung gestellte Vorschrift wirkt sich für die
gesetzlich Versicherten auf ganz unterschiedliche Weise aus.
Bei Versicherten, die durchgängig eine
versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben, führt sie
- wie die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme
dargelegt hat (siehe oben unter A III 1) - nur
zu einer verhältnismäßig geringen Kürzung der in Frage
stehenden Rentenanwartschaft der ersten Berufsjahre. Sie hat
dagegen bei anderen Gruppen von Versicherten, wie
beispielsweise Geringverdienern mit Teilzeitbeschäftigung,
erhebliche Folgen für die Höhe der in diesen Jahren
erworbenen Entgeltpunkte.
48
Für die fachgerichtliche Entscheidung im
Ausgangsverfahren ist die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit
der Regelung über die rentenrechtliche Bewertung der ersten
Berufsjahre nicht unter dem Gesichtspunkt ihrer Auswirkung
auf alle von der Regelung betroffenen Versicherten von
Bedeutung. Der Kläger des Ausgangsverfahrens gehört einer
Gruppe von Versicherten an, die in spezifischer Weise durch
die zu prüfende Vorschrift beschwert sind, weil ihre
Versicherungsbiographie erhebliche Lücken aufweist und diese
Lücken wiederum die Folge einer in ihrer Sphäre liegenden
Entscheidung für den Wechsel aus der versicherungspflichtigen
abhängigen Beschäftigung in eine selbständige,
rentenversicherungsfreie Tätigkeit sind. Allein soweit die
zur Prüfung gestellte Vorschrift diesen Personenkreis
betrifft, ist die Frage ihrer Verfassungsmäßigkeit auch für
das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich und steht
folglich nur insoweit zur Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts. Bei Personen mit einem derartigen
Versicherungsverlauf handelt es sich auch nicht um eher
atypische, unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten
gegebenenfalls zu vernachlässigende Einzelfälle. Besonders
beschwert sind durch die zur Prüfung gestellte Vorschrift
- wie das Bundesministerium dargelegt hat -
typischerweise solche Personen, die nach der Berufsausbildung
einige Jahre versicherungspflichtig beschäftigt waren, wegen
eines Wechsels in die Selbständigkeit aber der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht mehr angehören oder nur noch
Mindestbeiträge zahlen, um sich bestimmte rentenrechtliche
Vorteile zu erhalten.
49
§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a und Satz 2 in
Verbindung mit § 74 Satz 1 und 2 SGB VI in der
Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes
ist, soweit seine Verfassungsmäßigkeit auf Grund der unter B.
erfolgten Einschränkung Gegenstand der Vorlage ist, mit dem
Grundgesetz vereinbar. Er verletzt weder Art. 14 Abs. 1
GG (I) noch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG (II).
50
1. Für die Anwartschaft auf eine Rente aus
eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
ist grundsätzlich geklärt, dass sie von Art. 14 Abs. 1
GG geschützt ist (vgl. BVerfGE 53, 257 ;
55, 114 ; 69, 272 ; 70, 101
; 100, 1 ; BVerfG, Beschluss vom 13.
Juni 2006, 1 BvL 9/00 u.a., Umdruck S. 41; stRspr).
Jedenfalls Personen, die - wie der Kläger des
Ausgangsverfahrens - die allgemeine Wartezeit erfüllt haben,
verfügen über eine eigentumsgeschützte Anwartschaft. Die
Gewährung einer Rente - im Regelfall mit dem Erreichen der
Altersgrenze von 65 Jahren (§ 35
SGB VI) -, ist dann nur noch eine Frage des
Zeitablaufs. Im Falle des Klägers des Ausgangsverfahrens war
diese Altersgrenze bereits im Dezember 1996 erreicht; die zur
Prüfung gestellte Vorschrift trat am 1. Januar 1997 in
Kraft.
51
Das Bundesverfassungsgericht hat weiter für
das Rentenversicherungsrecht entschieden, dass Gegenstand des
Schutzes des Art. 14 Abs. 1 GG die Anwartschaft
ist, wie sie sich insgesamt aus der jeweiligen Gesetzeslage
ergibt. Rentenanwartschaften beruhen auf verschiedenen
Elementen, die erst in ihrem funktionalen Zusammenwirken zu
einem Gesamtergebnis führen. Die Einzelelemente können nicht
losgelöst voneinander behandelt werden, als seien sie
selbständige Ansprüche. Im Hinblick auf Art. 14 GG ist
die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt
Schutzobjekt (vgl. BVerfGE 58, 81 ). Dies gilt
auch, soweit sie auf einer (Höher-)Bewertung der ersten
Berufsjahre als Maßnahme des sozialen Ausgleichs in der
gesetzlichen Rentenversicherung beruht (vgl. dazu
Dünn/Sengpiel, DRV 2001, S. 449 ).
52
2. Die zur Prüfung gestellte Neuregelung der
Bewertung der ersten Berufsjahre greift in die Anwartschaft
des Personenkreises ein, der Altersrente seit dem
1. Januar 1997 bezieht; er muss als Folge dieser
Regelung teilweise erhebliche Einbußen hinnehmen. Zu ihm
gehört nach den insoweit für das Bundesverfassungsgericht
bindenden Feststellungen des vorlegenden Gerichts auch der
Kläger des Ausgangsverfahrens, der noch im Dezember 1996 das
65. Lebensjahr vollendet hat.
53
3. a) Der verfassungsrechtliche
Eigentumsschutz des Art. 14 GG für Rentenanwartschaften
schließt deren Umgestaltung durch eine Änderung des
Rentenversicherungsrechts nicht schlechthin aus. Insbesondere
eine Anpassung an veränderte Bedingungen und im Zuge einer
solchen Umgestaltung auch eine wertmäßige Verminderung von
Anwartschaften lässt die Eigentumsgarantie grundsätzlich zu
(vgl. BVerfGE 100, 1 ). Die konkrete
Reichweite des Eigentumsschutzes ergibt sich erst aus der
Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch den Gesetzgeber (vgl.
BVerfGE 53, 257 ; 70, 101 ; 75, 78
; 100, 1 ; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni
2006, a.a.O., Umdruck S. 46; stRspr). Soweit in schon
bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist zu
berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit
von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist. Eine
Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden
Bedingungen widerspricht dem Rentenversicherungsverhältnis,
das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von
Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern
wesentlich auch auf dem Gedanken der Solidarität und des
sozialen Ausgleichs beruht (vgl. BVerfGE 70,
101 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13.
Juni 2006, 1 BvL 9/00 u.a., Umdruck S. 47; stRspr).
54
Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften
müssen allerdings einem Gemeinwohlzweck dienen und
verhältnismäßig sein (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 70,
101 ; 100, 1 ; stRspr). Dabei verengt
sich die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in dem Maße, in
dem Rentenanwartschaften durch den personalen Anteil eigener
Leistungen der Versicherten geprägt sind (vgl. BVerfGE 53,
257 ; 100, 1 ). Die eigene Leistung
findet dabei vor allem in einkommensbezogenen
Beitragszahlungen Ausdruck (vgl. BVerfGE 53, 257 ;
58, 81 ; 69, 272 ; 100, 1 ;
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juni 2006,
a.a.O., Umdruck S. 42). Sie rechtfertigt es, dass der
durch sie begründeten rentenrechtlichen Rechtsposition ein
höherer Schutz gegen staatliche Eingriffe zuerkannt wird als
einer Anwartschaft, soweit sie nicht auf Beitragsleistungen
beruht (vgl. BVerfGE 58, 81 ; BVerfG,
Beschluss vom 13. Juni 2006, a.a.O., Umdruck S. 42).
55
Knüpft der Gesetzgeber - wie hier - an ein
bereits bestehendes Versicherungsverhältnis an und verändert
er die in dessen Rahmen begründete Anwartschaft zum Nachteil
des Versicherten, so ist darüber hinaus ein solcher Eingriff
am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu
messen, der für die vermögenswerten Güter und damit auch für
die rentenrechtliche Anwartschaft in Art. 14 GG eine
eigene Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfGE 36, 281
; 58, 81 ; 64, 87 ; 71, 1
; 76, 220 ; stRspr).
56
b) Die Vorlage gibt keinen Anlass, diese
Grundsätze zu modifizieren, wenn die in Frage stehende
rentenversicherungsrechtliche Regelung - wie hier -
Inhaber einer Anwartschaft nach Erreichen des 55.
Lebensjahres betrifft. Auch danach sind gesetzliche Eingriffe
in Anwartschaften nach Maßgabe der dargestellten
Voraussetzungen verfassungsrechtlich zulässig. Sie sind
- entgegen der Auffassung des vorlegenden
Gerichts - nicht auf Fälle beschränkt, in denen der
Gesetzgeber zu ihrer Begründung schwerwiegende Gründe des
Gemeinwohls geltend machen kann. Das 55. Lebensjahr stellt in
der Versicherungsbiographie unter dem Gesichtspunkt des
verfassungsrechtlichen Bestandsschutzes der rentenrechtlichen
Anwartschaft keine eigentumsrechtlich relevante Zäsur
dar.
57
Dies dürfte schon im Hinblick auf das einfache
Recht so sein, weil die nach § 109 Abs. 1 Satz 1
SGB VI erteilte Auskunft über die Höhe der Anwartschaft,
die dem Versicherten ohne weitere rentenrechtliche Zeiten als
Regelaltersrente zustehen würde, ausdrücklich vom Gesetz als
unverbindlich qualifiziert wird (§ 109 Abs. 4
Satz 2 SGB VI in der zum Zeitpunkt der Vorlage
geltenden Fassung); nach dem jetzt geltenden Recht ist die
Rentenauskunft sogar mit dem Hinweis zu versehen, dass sie
auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im
Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten
erstellt ist und damit unter dem Vorbehalt künftiger
Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit
der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen
Zeiten steht (§ 109 Abs. 2 SGB VI).
58
Jedenfalls vermag die einfachgesetzliche
Vorschrift des § 109 SGB VI, an die das vorlegende
Gericht vorrangig anknüpft, keinen gesteigerten
verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz
rentenversicherungsrechtlicher Anwartschaften von
Versicherten nach dem Eintritt des 55. Lebensjahres zu
begründen. Die in der Vorlage dazu entwickelten Vorstellungen
nehmen dem Rentengesetzgeber bei der Ausgestaltung der
Versicherungsverhältnisse die Flexibilität, die ihm nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs
wegen nicht verwehrt werden kann. Er muss insbesondere in der
Lage sein, bei unvermeidbaren Anpassungen schon bestehender
Versicherungsverhältnisse an eine veränderte
gesamtwirtschaftliche oder finanzwirtschaftliche Situation
durch Minderung des Werts von Anwartschaften zur Erhaltung
der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung
die daraus resultierenden Belastungen angemessen zu
verteilen, indem er Versicherungsjahrgänge und
Versicherungsbiographien, insbesondere Elemente der
Beitragszeit, der Beitragsdichte, der Beitragshöhe und des
Lebensalters der Versicherten, berücksichtigt. Dies gilt
gerade auch für die Wertminderung solcher Komponenten der
Anwartschaft, die zumindest teilweise auf Erwägungen des
sozialen Ausgleichs beruhen und nicht Äquivalent eigener
Leistung sind.
59
Wenn man den Gesetzgeber - wie das
vorlegende Gericht - auf die Bestimmung des Zeitpunkts
und des Umfangs der allgemeinen Rentenanpassung zur
Befriedigung eines dringenden Sparbedarfs der gesetzlichen
Rentenversicherung verweist, würde man ihn auf eine pauschale
und generalisierende Lösung von Finanzierungsproblemen der
Rentenversicherungsträger auch in Fällen verpflichten, in
denen es stärker differenzierende und damit gerechtere Wege
des Interessenausgleichs gibt. Auf die Nähe des Versicherten
zum Zeitpunkt des Bezugs einer Regelaltersrente ist bei
Eingriffen in die Anwartschaft nach den Grundsätzen des
rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes Rücksicht zu nehmen.
Trägt dem der Gesetzgeber nicht hinreichend Rechnung,
beispielsweise durch Verzicht auf eine angemessene
Übergangsregelung, so liegt darin ein Verstoß gegen
Art. 14 Abs. 1 GG.
60
4. Der Gesetzgeber ist mit der zur Prüfung
gestellten Vorschrift im Rahmen seiner Befugnis geblieben,
Inhalt und Schranken des Eigentums auszugestalten
(Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Der in der gesetzlichen
Regelung liegende Eingriff in die Anwartschaft ist durch
Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und genügt den
Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl.
BVerfGE 58, 81 ; 100, 1 ).
61
a) Der Gesetzgeber verfolgte mit dem
Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz, das die zur
Prüfung gestellte Regelung enthält, in erster Linie das Ziel,
die Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung zu
verbessern. Die wirtschaftliche Situation der
Rentenversicherungsträger war in der ersten Hälfte der 1990er
Jahre durch einen massiven Anstieg der Ausgaben
gekennzeichnet, denen kein ausreichendes Beitragsaufkommen
gegenüberstand. Dafür gab es mehrere Gründe. Die
Frühverrentung nahm zu. Der Zuzug von Aussiedlern und
Spätaussiedlern bewegte sich in der ersten Hälfte der 1990er
Jahre auf einem hohen Niveau. Die Überleitung der Renten aus
dem Beitrittsgebiet belastete die Rentenkassen erheblich. Der
Bund hatte nur einen Teil der Aufwendungen für die
übergeleiteten Renten übernommen (§ 15 Abs. 1 AAÜG).
Zudem entwickelte sich die wirtschaftliche Lage in
Ostdeutschland schlechter als zuvor angenommen worden war.
Hinzu kam, dass die wirtschaftliche Entwicklung seit dem
zweiten Halbjahr 1995 im gesamten Bundesgebiet ungünstig
verlaufen war. Für das Jahr 1997 und die folgenden Jahre
wären zur Sicherstellung der erforderlichen Einnahmen der
gesetzlichen Rentenversicherung und zur Wiederauffüllung der
so genannten Schwankungsreserve, auf die 1996 zum Ausgleich
der Mehrausgaben und Mindereinnahmen in der gesetzlichen
Rentenversicherung zurückgegriffen worden war, ohne
gegensteuernde Maßnahmen Beitragserhöhungen in erheblichem
Umfang notwendig geworden (vgl. BTDrucks 13/4610 unter
A II 1, S. 18).
62
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in
seinem Beschluss vom 13. Juni 2006 (a.a.O., Umdruck S.
47 ff.) anerkannt, dass der Gesetzgeber die nachteiligen
Folgen dieser Situation für Beitragszahler, Wirtschaft und
Arbeitsmarkt als gewichtig bewerten und Maßnahmen ergreifen
durfte, um das Ausgabenvolumen der gesetzlichen
Rentenversicherung zu begrenzen. Auch die hier zu prüfende
Regelung diente dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit
des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse
aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten
wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen (vgl. zur
Berechtigung dieser Zielsetzung etwa BVerfGE 53, 257
; 97, 271 ; 58, 81 ).
63
Sind die finanziellen Erwägungen, die das zur
Prüfung vorgelegte Gesetz tragen, ein legitimer Grund für den
Eingriff, so kann es offen bleiben, ob auch die anderen mit
der Regelung vom Gesetzgeber verfolgten Ziele für sich oder
zusätzlich die in Frage stehende Regelung rechtfertigen
könnten. Dies gilt insbesondere für die Absicht des
Gesetzgebers, das Versicherungsprinzip zu stärken (vgl.
BTDrucks, a.a.O., unter A II 2, S. 18) und sich mit der
Umwandlung der Zeiten der beruflichen Ausbildung in
Anrechnungszeiten und einer entsprechenden Bewertung nach dem
begrenzten Gesamtleistungswert an der persönlichen
Beitragsdichte der Versichertenbiographie zu orientieren und
damit in der Bewertung den beitragsfreien Zeiten der
schulischen Ausbildung anzunähern (vgl. BTDrucks, a.a.O.,
unter A IV 1 d, S. 19).
64
b) Die in Frage stehende Maßnahme war auch
geeignet, zur finanziellen Konsolidierung der gesetzlichen
Rentenversicherung beizutragen. Insgesamt sollten die im
Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vorgesehenen
Maßnahmen zu einer finanziellen Entlastung der gesetzlichen
Rentenversicherung schrittweise von 3,9 Mrd. DM im
Jahre 1996 bis zu 7,7 Mrd. DM im Jahre 2000 führen. Die
Minderausgaben aufgrund der Neubewertung der
Pflichtbeitragszeiten der ersten Berufsjahre einschließlich
der Zeiten fiktiver Berufsausbildung wurden auf
0,1 Mrd. DM im Jahre 1997, 0,4 Mrd. DM im
Jahre 1998, 0,7 Mrd. DM im Jahre 1999 und
1,0 Mrd. DM im Jahre 2000 geschätzt (vgl. BTDrucks,
a.a.O., unter C 1, S. 30). Nach dem Auslaufen der
Übergangsregelung des § 263 Abs. 3 SGB VI im
Januar 2001 rechnete man für jedes Rentenzugangsjahr mit
zusätzlichen Einsparungen in einer Größenordnung von
mindestens 600 Mio. DM (vgl. Dünn/Sengpiel, DRV
2001, S. 449 ). Der Gesetzgeber durfte davon
ausgehen, dass die Neuregelung damit einen jedenfalls nicht
unwesentlichen Beitrag zum Gesamtvolumen der Einsparung durch
das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz leisten
würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006, a.a.O.,
Umdruck S. 50).
65
c) Der durch die zu prüfende Vorschrift
bewirkte Wertverlust der Rentenanwartschaft kann auch als
erforderlich angesehen werden. Dem Gesetzgeber stand kein
milderes, die Betroffenen weniger belastendes Mittel zur
Verfügung, mit denen er seine Ziele ebenso gut hätte
erreichen können. Er kann nicht darauf verwiesen werden, eine
Einsparung in anderen, von dem betroffenen Gesetz nicht
erfassten Bereichen zu erzielen (vgl. schon BVerfG, Beschluss
vom 13. Juni 2006, a.a.O., Umdruck S. 50 f., m.w.N.). Er
war unter dem Gesichtspunkt des Erforderlichkeitsgrundsatzes
nicht verpflichtet, auf andere Maßnahmen auszuweichen,
insbesondere - im Rahmen der verfassungsrechtlichen
Grenzen - die Beitragssätze zu erhöhen, die Bestandsrenten
abzusenken oder auf eine Anpassung der Renten an die Lohn-
und Gehaltsentwicklung zu verzichten (vgl. schon BVerfGE 58,
81 ). Ebenso wenig war er, um dem
Erforderlichkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen, gehalten,
einen höheren Bundeszuschuss vorzusehen und gegebenenfalls zu
diesem Zweck Steuern einzuführen oder zu erhöhen. Deshalb
kann dem Gesetzgeber auch nicht - entgegen der Auffassung des
vorlegenden Gerichts - verfassungsrechtlich zur Last gelegt
werden, er habe die von ihm erwogenen und verworfenen
Alternativen nicht dokumentiert (vgl. schon BVerfG, Beschluss
vom 13. Juni 2006, a.a.O., Umdruck S. 51).
66
d) Für die Prüfung des Eingriffs am Maßstab
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist davon auszugehen,
dass der Gesetzgeber den betroffenen Versicherten mit
erheblichen Versicherungslücken als Folge eines Wechsels in
einen anderen Erwerbsstatus einen erheblichen Wertverlust
zumutet. Dies trifft auch für den Kläger des
Ausgangsverfahrens zu (siehe unter A II 2). Gleichwohl ist
der Eingriff verhältnismäßig.
67
aa) Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen,
dass die Anwartschaft des Versicherten, soweit ihr eine
höhere, über die versicherten Arbeitsentgelte hinausgehende
rentenrechtliche Bewertung der ersten Berufsjahre zugrunde
liegt, insoweit nicht auf seiner Beitragsleistung zugunsten
der versicherungsrechtlichen Solidargemeinschaft beruht, die
die Rente finanziert. Ist es zur Sicherung der
Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung geboten,
rentenrechtliche Positionen zu verändern, so kann der soziale
Bezug, der dem Gesetzgeber größere Gestaltungsfreiheit bei
Eingriffen gibt, diesen berechtigen, in Abwägung zwischen
Leistungen an Versicherte und Belastungen der
Solidargemeinschaft vor allem jene Positionen zu verkürzen,
die Ausdruck besonderer Vergünstigungen sind (vgl. BVerfGE
58, 81 ). Dies ist hier in Bezug auf den
beitragsfreien Anteil an den beitragsgeminderten Zeiten einer
beruflichen Ausbildung der Fall. Die Berufsausbildung als
solche begründet allein noch keinen personalen Bezug zur
Rentenversicherung. Sie stellt für sich genommen unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Eigenleistung
des Versicherten dar, die der Rentenversicherung zugute
kommt, sondern dient seiner eigenen Qualifizierung und liegt
in seinem Verantwortungsbereich (vgl. BVerfGE 58, 81
).
68
bb) Die Situation der hier durch die
Neuregelung Betroffenen ist dadurch gekennzeichnet, dass die
Versicherungslücken, die für die Höhe des mit der Neuregelung
einhergehenden Wertverlustes maßgeblich sind, auf einem
Wechsel im Erwerbsstatus zurückzuführen sind und damit in der
Sphäre der Versicherten liegen. Sie können in der Regel
selbst entscheiden, ob und in welcher Höhe sie nach
Beendigung ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung
freiwillige Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung
zur Schließung der versicherungsbiographischen Lücken
leisten. Sie haben es in der Hand, sich nach wie vor an der
Solidargemeinschaft der in der gesetzlichen
Rentenversicherung Versicherten zu beteiligen. Ihnen muss
dabei bewusst sein, dass niedrige freiwillige Beiträge und
ganz besonders Versicherungslücken grundsätzlich unabhängig
von der Frage der Bewertung der ersten Berufsjahre zu einer
niedrigeren gesetzlichen Rente führen und sie daher auf eine
ergänzende private oder anderweitige Vorsorge verwiesen sind.
Diese Vorsorge ist den Betroffenen aufgrund der "ersparten"
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auch
grundsätzlich zumutbar. Der Gesetzgeber durfte daher davon
ausgehen, dass Versicherte mit hohen, selbstverantworteten
Versicherungslücken regelmäßig, wie dies auch beim Kläger des
Ausgangsverfahrens der Fall ist, über eine ausreichende
ergänzende Altersvorsorge verfügen. Die Folgen der durch die
zu prüfende Vorschrift bewirkten Verschlechterung der
Bewertung der ersten Berufsjahre waren daher dem hier in
Frage stehenden Personenkreis zumutbar.
69
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die zur
Prüfung gestellte Vorschrift mit Art. 3 Abs. 1 GG
unvereinbar ist.
70
1. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3
Abs. 1 GG) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu
behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede
Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr
nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu
anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen
beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem
Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung
rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 112, 50 ;
stRspr).
71
2. Da die zur Prüfung gestellte Neuregelung
die Verringerung einer rentenrechtlichen Vergünstigung zum
Gegenstand hat, kommen als Vergleichsgruppen nur solche von
der ursprünglichen Rechtslage begünstigte Versicherte in
Betracht, die entweder von der Kürzung nicht oder nur in
geringem Maße betroffen sind. Dies sind zum einen die
Versicherten mit einem Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1997;
sie werden von der Neubewertung der ersten Berufsjahre mit
Pflichtbeiträgen noch nicht erfasst. Zum anderen sind dies
Versicherte mit einem im Wesentlichen lückenlosen
Versicherungsverlauf und zumindest einem den Beiträgen
zugrunde liegenden Durchschnittsverdienst, auf die sich die
Kürzungen in geringem Umfang und aufgrund der
Übergangsregelung des § 263 Abs. 3 SGB VI erst
allmählich auswirken.
72
3. Die unterschiedliche Behandlung der
dargestellten Gruppen durch den Gesetzgeber wird durch
hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt.
73
a) Die Regelung der Neubewertung der ersten
Berufsjahre durch das Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetz ist am 1. Januar 1997 in Kraft
getreten. Das neue Recht findet auf Versicherte mit
Rentenbeginn ab diesem Zeitpunkt und damit nach den vom
vorlegenden Gericht getroffenen Feststellungen gemäß
§ 300 Abs. 2 SGB VI auch auf den Kläger Anwendung; seine
Wirkungen werden allerdings durch die Übergangsregelungen
gemäß § 263 Abs. 2 und 3 SGB VI abgeschwächt,
die grundsätzlich auch dem Kläger zugute gekommen sind. Eine
solche Stichtagsregelung ist verfassungsrechtlich
grundsätzlich zulässig. Dem Gesetzgeber ist es durch
Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter
Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder
Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt.
Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des
Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen
Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind
(vgl. BVerfGE 101, 239 ; stRspr). Dies war hier
der Fall. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber
unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes danach
differenziert, ob ein Versicherter bei In-Kraft-Treten der
Neuregelung bereits ein Vollrecht auf Rente erworben hat, und
damit in abgeschlossene Rentenbiographien nicht mehr
eingreift (vgl. BVerfGE 58, 81 ; 75, 78
).
74
b) Die Regelung hält den Anforderungen des
Art. 3 Abs. 1 GG auch im Verhältnis zur Gruppe der
Versicherten stand, die über eine im Wesentlichen lückenlose
Versicherungsbiographie und über zumindest durchschnittlich
versicherte Arbeitsentgelte verfügen. Der Grund für die
unterschiedlichen Auswirkungen der Neuregelung liegt allein
in der individuellen Beitragsdichte. Die Mitglieder der
begünstigten Gruppe von Versicherten haben insgesamt höhere
Beiträge in die Rentenkassen gezahlt und dementsprechend in
höherem Maße zur Finanzierung der jeweiligen Renten und damit
zur Erfüllung des Generationenvertrages beigetragen (vgl.
auch BVerfGE 54, 11 ). Dabei ist auch zu
berücksichtigen, dass sich Versicherte durch die Zahlung von
Beiträgen und den damit verbundenen Geldaufwand regelmäßig
anderer Möglichkeiten begeben, Vorsorge für ihr Alter zu
betreiben. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beitragszahlung
eine freiwillige Versicherung oder eine Pflichtmitgliedschaft
zugrunde liegt. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist hier eine
Differenzierung nach der individuellen Beitragsdichte der
Versicherten gerechtfertigt.