BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 10/06 -
ob
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14. November 2006 (2 W
60/06) -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 81 a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 6. Februar 2007 einstimmig beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
1
Gegenstand der Vorlage ist die
Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die Vergütung von
Vormündern und Betreuern vom 21. April 2005 (Vormünder-
und Betreuervergütungsgesetz - VBVG S. 1073>), soweit die dort neu geregelte pauschale
Vergütung von Berufsbetreuern keine Ausnahmen für eine
erhöhte Vergütung bei besonders aufwändigen Betreuungen
vorsieht und besondere Reisekosten nicht gesondert erstattet
werden.
2
1. Der jetzt 50 Jahre alte Betreute, früher
freiberuflich als Unternehmensberater tätig, leidet an einem
hirnorganischen Psychosyndrom mit anamnestischen Syndrom und
Orientierungsstörungen. Er lebt in einem Pflegeheim.
3
Im Wege der einstweiligen Anordnung bestellte
das Amtsgericht F. zunächst die Ehefrau des Betreuten als
ehrenamtliche Betreuerin für die Sorge um dessen persönliches
und gesundheitliches Wohl einschließlich der
Aufenthaltsbestimmung und Einwilligung in ärztliche
Maßnahmen; daneben bestellte es den Steuerberater des
Betreuten als Berufsbetreuer für Vermögenssorge (im
Folgenden: früherer Vermögensbetreuer). Mit gerichtlichem
Beschluss vom 7. Oktober 2003 wurde die vorläufige
Unterbringung des Betreuten in einer geschlossenen
Einrichtung angeordnet.
4
Unter dem 28. Oktober 2003 legte der frühere
Vermögensbetreuer ein Vermögensverzeichnis vor, in welchem er
die Vermögenswerte des Betreuten mit ca. 1,2 Mio. € und die
Verbindlichkeiten mit ca. 500.000 € bezifferte. Das
Vermögen bestand aus zwei Immobilien, Bankguthaben,
Geschäftsanteilen und Lebensversicherungen. Als laufende
Einnahmen wurde eine ungeklärte mögliche Rente genannt.
5
Im März 2004 teilte die Rechtsanwältin der
Ehefrau des Betreuten mit, dass diese nunmehr beabsichtige,
die Scheidung zu beantragen. Mit Beschluss vom 28. Mai
2004 ordnete das inzwischen zuständige Amtsgericht C. die
weitere Betreuung durch die Schwester des Betreuten an und
erweiterte den Aufgabenkreis des früheren Vermögensbetreuers
auf die Bereiche Rechts-, Antrags- und
Behördenangelegenheiten einschließlich Vertretung im
Ehescheidungsverfahren. Im Juni 2005 regte die mit dem
Familienrechtsverfahren beauftragte Rechtsanwältin des
Betreuten nach Akteneinsicht zusammen mit den Geschwistern
des Betreuten an, den früheren Vermögensbetreuer abzulösen
und einen anderen Berufsbetreuer zu bestellen. Der in die
Zeit der Tätigkeit des früheren Vermögensbetreuers fallende
erhebliche Vermögensabbau sei ebenso wenig nachvollziehbar
wie die von diesem vereinnahmte überhöhte Vergütung. Nachdem
sich herausstellte, dass der frühere Vermögensbetreuer ohne
Gerichtsbeschluss aus dem betreuten Vermögen Vergütungen in
Höhe von 100 € pro Stunde entnommen und
Unterhaltszahlungen ohne Prüfung einer rechtlichen
Verpflichtung an Familienmitglieder vorgenommen hatte,
entließ ihn das Amtsgericht C. mit Beschluss vom
13. Juli 2005 und bestellte einen neuen Betreuer (im
Folgenden: Betreuer) mit den Aufgabenkreisen Rechts-,
Antrags- und Behördenangelegenheiten einschließlich
Vertretung im Ehescheidungsverfahren und Vermögenssorge
einschließlich Überprüfung der Rechnungslegung des bisherigen
Betreuers. Der Betreuer ist von Beruf Steuerberater und in
einer Sozietät mit mehreren Rechtsanwälten und Notaren
tätig.
6
Der Betreuer nahm im Folgenden zu allen
Beteiligten Kontakt auf, führte Verhandlungen mit dem
früheren Vermögensbetreuer und der Ehefrau des Betreuten,
legte ein vorläufiges Vermögensverzeichnis vor und bemühte
sich um den Verkauf des Grundbesitzes. Er ging dabei von
einem vorläufigen Aktivvermögen von ca. 560.000 € aus,
dem Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 585.000 €
gegenüberstanden. Zur Zeit ergebe sich aus Renten und
Leistungen der Pflegekassen ein monatliches Einkommen von
3.169,20 €; eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der
Ehefrau werde von ihm geprüft. Im Rahmen der Prüfung der
Rechnungslegung des früheren Vermögensbetreuers stellte der
Betreuer einen Vermögensverzehr in Höhe von ca.
130.000 € fest; die Art der Rechnungslegung entspreche
zwar nicht dem in Betreuungsfällen Üblichen, lasse aber einen
Überblick zu und sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es
fehlten jedoch noch vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen
für Wertpapierverkäufe und Unterlagen bisher nicht gebuchter
Konten.
7
Im Folgenden wickelte der Betreuer die
laufenden Geschäfte mit Banken, Versicherungen, dem Finanzamt
und dem Pflegeheim sowie mit den für die familienrechtlichen
Streitigkeiten und den Prozess gegen die
Berufsunfähigkeitsversicherung beauftragten Rechtsanwälten
ab. Daneben veräußerte er unter Einschaltung eines Maklers
die Eigentumswohnung des Betreuten. Am 11. Oktober 2005
fuhr er nach Bad S. und K., um dort Besprechungen mit der
Ehefrau des Betreuten und der beteiligten Bank über die
Veräußerung des gemeinsamen Hausgrundstücks, welches von der
Ehefrau noch bewohnt wurde, zu führen. Er verschaffte sich
dabei einen eigenen Eindruck von dem Hausgrundstück, welches
zu dem ursprünglich angesetzten Preis über längere Zeit nicht
veräußert werden konnte und erörterte mit der Ehefrau des
Betreuten die Frage der Unterhaltszahlung, welche er in der
Folgezeit einstellte. Darüber hinaus verhandelte er mit
Banken über die Weiterführung des von seinem Vorgänger
aufgenommenen Darlehens und kündigte eine Lebensversicherung
des Betreuten.
8
Der Betreuer machte für die Zeit vom
1. Oktober bis zum 31. Dezember 2005 eine Vergütung
in Höhe von 4.492,68 € - Zeitaufwand von 64 Stunden
33 Minuten à 60 € zuzüglich Umsatzsteuer - und
Auslagen in Höhe von 278,10 €, darunter Reisekosten in
Höhe von 159,30 €, geltend. Das Amtsgericht C. setze die
Vergütung nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern
und Betreuern - auf der Grundlage von monatlich 2,5 Stunden
und eines Stundensatzes von 44 € - jedoch auf lediglich
330 € fest; damit seien auch alle Auslagen sowie die
Umsatzsteuer abgegolten.
9
Hiergegen legte der Betreuer fristgerecht
sofortige Beschwerde ein und verfolgte seinen ursprünglichen
Antrag weiter. Das Amtsgericht C. half der Beschwerde nicht
ab und legte die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vor.
Dieses wies mit Beschluss vom 11. April 2006 die
sofortige Beschwerde zurück. Gegen diesen Beschluss wandte
sich der Betreuer mit der - vom Landgericht zugelassenen -
weiteren sofortigen Beschwerde an das Oberlandesgericht.
10
2. Das Oberlandesgericht hat das Verfahren
ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht gemäß
Art. 100 Abs. 1 GG die Fragen zur Entscheidung
vorgelegt, ob §§ 4 und 5 VBVG betreffend die Vergütung
des Berufsbetreuers eines nicht mittellosen Betreuten mit dem
Grundgesetz insofern vereinbar sind, als diese Vorschriften
sowohl für den pauschalierten Stundenansatz gemäß § 5
VBVG als auch für den Stundensatz gemäß § 4 Abs. 1
VBVG von den Sonderfällen in § 6 VBVG abgesehen in
keinem Fall Ausnahmen für besonders aufwändige und schwierige
Betreuungen vorsehen, sowie ob die Regelung in § 4
Abs. 2 Satz 1 VBVG mit dem Grundgesetz vereinbar
ist, soweit danach der Stundensatz gemäß § 4 Abs. 1
VBVG auch Kosten für Aufwendungen des Berufsbetreuers
abdeckt, die nicht Aufwendungen im Sinne des § 1835
Abs. 3 BGB darstellen und die nicht zu den gewöhnlichen,
mit der Führung von Betreuungen regelmäßig verbundenen
allgemeinen Kosten gehören, namentlich Reisekosten zur
Wahrnehmung von Angelegenheiten in größerer Entfernung vom
Wohn- bzw. Dienstort des Betreuers.
11
Das vorlegende Gericht hält die
Vergütungsregelung für Berufsbetreuer nicht mittelloser
Betreuter in den §§ 4 und 5 VBVG insofern für mit
Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG
unvereinbar.
12
a) Der Betreute sei nicht mittellos im Sinne
von § 1836 d BGB und lebe in einem Heim. Gemäß § 5
Abs. 1 Nr. 4 VBVG seien die Vorinstanzen zutreffend
von einem Stundenansatz von 2,5 Stunden im Monat, für die
streitgegenständliche Zeit also von insgesamt 7,5 Stunden,
ausgegangen. Selbst wenn man bei der zwischen den
Obergerichten streitigen Frage, ob hierbei auf den Beginn der
Betreuung oder auf den Beginn der Tätigkeit des Betreuers
abzustellen ist, auf die insofern für den Betreuer günstige
Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Zweibrücken abstellte,
sei für die streitgegenständliche Zeit allenfalls eine
Vergütung von 616 € erzielbar. Auch diese werde den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Vergütung eines
Berufsbetreuers jedoch nicht gerecht. Der außerordentliche
Umfang der Tätigkeit des Betreuers beruhe im Wesentlichen auf
dem Umfang und der Komplexität der Vermögensanlagen des
Betroffenen und der Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit
der Ehefrau im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens. Erschwert
werde die Führung der Betreuung durch die aufgrund seines
Gesundheitszustandes fehlende Fähigkeit des Betreuten, an der
Ermittlung seiner vielfältigen Vermögensanlagen mitzuwirken.
Eine erhöhte Vergütung des Betreuers gemäß § 1835
Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 2
Satz 2 VBVG scheide vorliegend aus, weil in der
streitgegenständlichen Zeit keine Steuerberatungsleistungen
erbracht worden seien. Eine gesonderte Erstattung von Fahrt-,
Porto- und Fotokopierkosten sei nach dem Gesetz über die
Vergütung von Vormündern und Betreuern ausgeschlossen.
13
b) Die Grenze der Zumutbarkeit nach
Art. 12 Abs. 1 GG wegen Verletzung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei in den Fällen
überschritten, in denen der Zeitaufwand für die Betreuung den
der Pauschalregelung zugrunde gelegten Zeitansatz um ein
Vielfaches überschreite. Dies sei der Fall, wenn eine
außerordentlich umfangreiche und aufwändige Betreuung
vorliege, für welche das Gesetz über die Vergütung von
Vormündern und Betreuern keine Ausnahmeregelung vorsehe.
Vorliegend habe der Betreuer in der streitgegenständlichen
Zeit von drei Monaten 64 Stunden und 33 Minuten für die
Betreuung aufgewandt, während die gesetzliche Regelung je
nach Auslegungsvariante von einem Aufwand von 7,5 Stunden
bzw. 14,5 Stunden ausgehe. Der Betreuer habe also das
8,6fache bzw. das 4,4fache des gesetzlichen Stundenansatzes
benötigt. Damit er im Wege der vom Gesetzgeber vorgesehenen
Mischkalkulation ein auskömmliches Einkommen habe, müsste er
in den übrigen von ihm geführten Betreuungen in drei Monaten
insgesamt 57 bzw. 50 Stunden weniger, als der gesetzlichen
Pauschalregelung zugrunde gelegt, aufwenden. Dies sei nicht
möglich. Ein einzelner Härtefall genüge zwar nicht, um eine
Pauschalregelung als unverhältnismäßigen Eingriff in die
Berufsfreiheit anzusehen. Nach dem Gesetz über die Vergütung
von Vormündern und Betreuern sei jedoch von einer nicht
unerheblichen Zahl von derartigen Fällen auszugehen; solche
Fälle ließen sich auch nicht durch Vorsorgeregelungen, etwa
in Form von Vorsorgevollmachten, ausschließen.
14
Der Gesetzgeber habe bei der Ermittlung der
Stundenansätze „Ausreißer“ bewusst ausgeklammert, indem er
sich nicht am arithmetischen Mittelwert, sondern am Median
der ermittelten Werte orientiert habe. Er gehe dabei davon
aus, dass die ganz überwiegende Anzahl der Fälle im unteren
Mittelfeld monatlich aufgewandter Stunden liege. Einen
Ausgleich für Ausreißer nach oben sei bei einer solchen
Orientierung am Medianwert jedoch nicht möglich. Hinzu komme,
dass von den Vormundschaftsgerichten die Betreuungen unter
anderem nach der Schwierigkeit des Falles vergeben würden.
Gerade im ländlichen Raum gebe es häufig nur wenige
qualifizierte Betreuer für die Verwaltung größerer, komplexer
Vermögen, so dass die Annahme unzutreffend sei, dass sich die
ganze Bandbreite an aufwändigen und weniger aufwändigen
Betreuungen bei dem einzelnen Berufsbetreuer wieder fände.
Der im Gesetzentwurf vorgeschlagene persönliche Kontakt des
Betreuers zum Vormundschaftsgericht zur Erörterung der
Bestellungspraxis finde tatsächlich nicht statt und sei dem
Berufsbetreuer auch nicht zumutbar. Es sei eine Illusion des
Gesetzgebers, dass qualifizierte Betreuer auch unterhalb
ihrer Qualifikation eingesetzt würden. Hier könne nur eine
gesetzliche Ausnahmeregelung - jedenfalls bei der Betreuung
nicht mittelloser Betreuter - weiterhelfen, der fiskalische
Gründe auch nicht entgegenstünden.
15
Eine verfassungskonforme Auslegung des
Gesetzes sei nicht möglich (Hinweis auf BVerfGE 101,
331 ff.). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs habe es
der Gesetzgeber als Nachteil der Vorgängerregelung angesehen,
dass die Berufsbetreuer eine zeitaufwändige Dokumentation zu
erstellen hatten; auch habe die Vergütungsabrechnung bei den
Vormundschaftsgerichten einen erheblichen Aufwand an
Arbeitskraft erfordert, ohne dass dieser Aufwand den
Betreuten zugute gekommen wäre. Hier sei nur eine
Plausibilitäts- und Missbrauchskontrolle möglich gewesen.
Zudem werde eine weniger gewandte und schlechter organisierte
Arbeitsweise mit dadurch bedingt höherem Zeitaufwand durch
die alte Regelung belohnt. Deswegen habe der Gesetzgeber ein
Pauschalierungssystem schaffen wollen, das einfach,
streitvermeidend, an der Realität orientiert und für die
Berufsbetreuer auskömmlich sei. Er berufe sich für dieses
System auf eine rechtstatsächliche Untersuchung des Instituts
für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik über die von
Betreuern für einzelne Betreuungsfälle aufgewendete Zeit. Es
handele sich um eine Mischkalkulation zwischen aufwändigen
und weniger aufwändigen Fällen innerhalb von Fallgruppen.
Etwa entstehende Härten könnten - so die Begründung des
Gesetzentwurfs - im persönlichen Kontakt zwischen Gerichten
und Berufsbetreuern geklärt werden. Vor dem Hintergrund
dieser Erwägungen des Gesetzgebers scheide - so das
vorlegende Gericht - eine verfassungskonforme Interpretation
der streitentscheidenden Vorschriften aus.
16
c) Auch die Regelung des § 4 Abs. 2
Satz 1 VBVG, wonach der Stundensatz in § 4
Abs. 1 VBVG alle anlässlich der Betreuung entstandenen
Aufwendungen abdecke, verstoße gegen Art. 12 Abs. 1
und Art. 3 Abs. 1 GG. Diese Regelung schließe den
Ersatz von Aufwendungen aus, die nicht zu den üblichen und
planbaren Kosten der Berufstätigkeit eines Berufsbetreuers
wie die Kosten des Bürobetriebes, eigene Versicherungen usw.
gehörten. Dies betreffe insbesondere Reisekosten für im
Rahmen der Betreuung erforderliche Reisen. Jedenfalls bei
Reisen über größere Entfernungen führe die pauschalierte
Vergütung dazu, dass der Betreuer wesentliche Teile seiner
Vergütung dafür einsetzen müsse. Zwar sei eine
Aufwendungspauschale von 3 € pro abrechenbare Stunde in
die Stundensatzpauschale eingerechnet worden. Wie schon beim
Ansatz der Stundenzahl habe der Gesetzgeber jedoch bewusst
Ausreißer nach oben außer Betracht gelassen und damit den
Betreuer gezwungen, diese Kosten selbst zu tragen oder eine
im Interesse des Betreuten notwendige Maßnahme pflichtwidrig
zu unterlassen. Auch hierin liege ein unverhältnismäßiger
Eingriff in die Berufsfreiheit des Betreuers.
17
Die Vorlage ist unzulässig.
18
1. Ein Gericht kann eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit
gesetzlicher Vorschriften nach Art. 100 Abs. 1 GG
nur einholen, wenn es zuvor sowohl die
Entscheidungserheblichkeit der Vorschriften als auch ihre
Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 86,
71 ).
19
a) Das vorlegende Gericht muss hierzu
darlegen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der
zur Prüfung gestellten Normen abhängt. Dem
Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss nur dann, wenn die
Ausführungen des Gerichts auch erkennen lassen, dass es eine
eingehende Prüfung vorgenommen hat. Ein Vorlagebeschluss muss
aus sich heraus, ohne Beiziehung der Akten, verständlich sein
und mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass das
vorlegende Gericht bei Gültigkeit der Regelung zu einem
anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit
und wie es dieses Ergebnis begründen würde (vgl. BVerfGE 74,
236 ; 88, 70 ). Die
Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage ist
mithin eingehend darzulegen. Dazu muss der Vorlagebeschluss
den entscheidungserheblichen Sachverhalt und eine umfassende
Darlegung der die rechtliche Würdigung tragenden Erwägungen
enthalten. Hierbei verlangt § 80 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG, dass sich das vorlegende Gericht eingehend mit der
einfachrechtlichen Rechtslage auseinander setzt, die in
Rechtsprechung und Literatur entwickelten Rechtsauffassungen
berücksichtigt (vgl. BVerfGE 47, 109 ;
105, 61 ) und auf unterschiedliche
Auslegungsmöglichkeiten eingeht (vgl. BVerfGE 97, 49
; 105, 48 ).
20
b) Ferner muss das Gericht seine Überzeugung
von der Verfassungswidrigkeit der Norm näher darlegen und
deutlich machen, mit welchem verfassungsrechtlichen Grundsatz
die zur Prüfung gestellte Regelung seiner Ansicht nach nicht
vereinbar ist. Auch insoweit bedarf es einer
Auseinandersetzung mit nahe liegenden tatsächlichen und
rechtlichen Gesichtspunkten sowie einer eingehenden,
Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehenden Darstellung der
Rechtslage (vgl. BVerfGE 86, 71 ; 97, 49
). Die Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der
zur Prüfung gestellten Normen müssen den
verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab dabei nicht nur
benennen, sondern auch die für die Überzeugung des Gerichts
maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar darlegen. Insoweit
kann es auch erforderlich sein, die Gründe zu erörtern, die
im Gesetzgebungsverfahren als für die gesetzgeberische
Entscheidung maßgebend genannt worden sind (vgl. BVerfGE 78,
201 ; 81, 275 ; 86, 71
). Rechtsprechung und Schrifttum sind in
die Argumentation einzubeziehen (vgl. BVerfGE 78, 165
; 89, 329 ).
21
2. Die Vorlage genügt diesen Anforderungen
nicht. Das vorlegende Gericht hat hinsichtlich der ersten
Vorlagefrage die Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Normen
nicht hinreichend dargelegt (a), während es der zweiten
Vorlagefrage an einer hinreichenden Darlegung der
Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage
mangelt (b). Hinsichtlich beider Fragen fehlt es schließlich
an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem
verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab (c).
22
a) Das vorlegende Gericht führt aus und
belegt, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung der
Vergütungsvorschriften für Berufsbetreuer hinsichtlich der
Festlegung des Stundensatzes in § 4 Abs. 1 und 2
VBVG sowie bei dem den zu vergütenden Zeitaufwand
festlegenden Stundenansatz in § 5 Abs. 1 und 2 VBVG
einen pauschalierenden Ansatz verfolgt. Dieser Ansatz führe
in besonderen Fällen, wie der vorgelegte Ausgangsstreitfall
belege, zu einer unauskömmlichen und damit im Ergebnis
verfassungswidrigen Vergütungssituation für den
Berufsbetreuer. Im vorliegenden Fall müsse der Betreuer
aufgrund der außergewöhnlichen Komplexität des
Betreuungsfalls einen so hohen Betreuungsaufwand erbringen
(hier: 64 Stunden und 33 Minuten in drei Monaten), dass dies
die Grenzen der vom Gesetzgeber vorgesehenen Mischkalkulation
überschreite, da der erhöhte Stundenaufwand mit ebenfalls zur
Betreuung übertragenen einfacheren Fällen nicht ausgeglichen
werden könne. Mit diesen Darlegungen genügt das vorlegende
Gericht nicht den Anforderungen an eine Auseinandersetzung
mit nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen
Gesichtspunkten des Ausgangsfalls (vgl. BVerfGE 86, 71
; 97, 49 ).
23
aa) Das vorlegende Gericht hat es versäumt,
Anzahl und Schwierigkeit der weiteren dem Betreuer
übertragenen Betreuungsfälle über einen größeren Zeitraum
hinweg darzulegen. Nur aufgrund dieser Angaben - die
erforderlichenfalls durch das vorlegende Gericht zuvor im
Wege der Beweiserhebung festzustellen wären (vgl. BVerfGE 11,
330 ; 79, 256 ) -
kann das Bundesverfassungsgericht prüfen, ob tatsächlich die
vom Gesetzgeber angestrebte Mischkalkulation bei der
Vergütung von Berufsbetreuern im Einzelfall fehlgeschlagen
ist. Hierfür wäre zunächst darzulegen, in wie vielen
Betreuungsangelegenheiten der Betreuer berufsmäßig tätig ist.
Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 4 Abs. 1
Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2
Satz 1 und § 1 Abs. 1 Satz 1 VBVG ist im
Regelfall davon auszugehen, dass der Berufsbetreuer mehr als
zehn Betreuungen führt. Verfügt der Betreuer - was
ebenfalls vom vorlegenden Gericht zu ermitteln und darzulegen
wäre - etwa über zehn Betreuungen, so stünde ihm je
nach - was ebenfalls darzulegen wäre - Stadium der
Betreuung nach § 5 Abs. 1 VBVG in drei Monaten bis
zu 165 Stunden vergüteten Zeitaufwands zur Betreuung zur
Verfügung. Sein zeitliches Gesamtbudget würde demnach sogar
den gesteigerten Betreuungsaufwand im vorgetragenen
Einzelfall abdecken. Die zur Prüfung vorgelegte Frage, ob die
§§ 4 und 5 VBVG nicht um eine Ausnahmevorschrift für
besonders betreuungsintensive Fälle ergänzt werden müssten,
lässt sich auf der Basis der Darlegungen zum Ausgangsfall
daher nicht beantworten. Damit fehlen der Vorlage wesentliche
tatsächliche Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der zur
Prüfung gestellten Normen (vgl. BVerfGE 78, 201 ;
81, 275 ; 86, 71 ).
24
bb) Hierbei ist weiter zu berücksichtigen,
dass der vom vorlegenden Gericht als Bezugszeitraum gewählte
Abrechnungszeitraum des § 9 Satz 1 VBVG von drei
Monaten für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der
vorgelegten Vorschriften nicht maßgeblich ist. Dem
gesetzgeberischen Regelungsprogramm lässt sich entnehmen,
dass der Gesetzgeber bei der von ihm angestellten
Mischkalkulation auf deutlich längere Zeiträume abstellt. In
§ 5 Abs. 1 Satz 1 VBVG - wie auch in
Satz 2 sowie in Absatz 2 des § 5 VBVG -
bestimmt der Gesetzgeber einen über zwölf Monate degressiv
gestalteten Stundenansatz, welcher erst ab dem zweiten Jahr
der Betreuung linear weiter verläuft. Schon hieraus ergibt
sich, dass bei der Frage der Verfassungsmäßigkeit der
vorgenommenen Mischkalkulation ein Bezugszeitraum von
wenigstens 24 Monaten anzusetzen ist, auf welchen sich die
Ermittlungs- und Darlegungspflicht hinsichtlich der
Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Normen erstreckt.
Hieraus ergibt sich zudem, dass bei einem dergestalt
gewählten Bezugszeitraum der außergewöhnlich hohe Zeitaufwand
in Einzelfällen wesentlich leichter kompensierbar ist als in
dem vom vorlegenden Gericht gewählten Zeitraum. Damit fehlen
der Vorlage auch insoweit wesentliche tatsächliche
Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung
gestellten Normen (vgl. BVerfGE 78, 201 ; 81, 275
; 86, 71 ).
25
cc) Vollständig unberücksichtigt ließ das
vorlegende Gericht die Frage, ob es für die
Verfassungswidrigkeit einer Vergütungsvorschrift schon
ausreichen kann, dass - gegebenenfalls auf Grundlage
besonders ungewöhnlicher Fallgestaltungen - die
Vergütungsvorschriften in einem Einzelfall keine angemessene
finanzielle Gegenleistung ermöglichen oder ob nicht vielmehr
eine generalisierende Betrachtungsweise geboten wäre, die auf
den gesamten Berufszweig und auf die Angemessenheit der
Vergütungsvorschriften insoweit abstellt (vgl. dazu BVerfGE
101, 331 ). In diesem Sinne hat das
Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zum
Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz vom 22. Dezember 1981
(BVerfGE 70, 1 ) ausdrücklich nicht die
Interessenlage des Einzelnen für maßgeblich erklärt, sondern
auf eine generalisierende Betrachtungsweise hinsichtlich des
betroffenen Wirtschaftszweigs insgesamt abgestellt. Selbst
wenn man diesem Ansatz in Hinblick auf die
individualrechtliche Schutzkonzeption des Grundgesetzes hier
nicht folgen wollte, so müsste sich das vorlegende Gericht
jedenfalls auch mit diesem Entscheidungsaspekt fundiert
auseinander setzen (vgl. BVerfGE 86, 71 ; 88, 198
).
26
dd) Unberücksichtigt lässt das vorlegende
Gericht zudem die Frage, welche Bedeutung dem Umstand
zukommt, dass das Gesetz eine durchsetzbare Verpflichtung zur
Übernahme von Betreuungen gemäß § 1898 Abs. 2 BGB
nicht kennt. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht (vgl.
BVerfGE 101, 331 ) bereits ausdrücklich
festgestellt, dass es der freien Entscheidung des
Berufsbetreuers überlassen bleibt, ob er zu den gesetzlichen
Konditionen tätig werden will oder nicht. Damit würde es dem
Betreuer auch frei stehen, die Betreuung in absehbar
unrentablen Fällen nicht zu übernehmen oder rechtzeitig
niederzulegen.
27
ee) Soweit das vorlegende Gericht in der
mangelnden Differenzierung des Gesetzes über die Vergütung
von Vormündern und Betreuern hinsichtlich vermögender und
mittelloser Betreuter einen Verstoß gegen Art. 3
Abs. 1 GG sieht (Bl. 24 f. d.A.), setzt es
sich nicht mit der einschlägigen Entscheidung der
2. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2000 (1
BvR 1970/99 u.a.; NJW-RR 2000, S. 1241 f.)
auseinander. Hier hat das Bundesverfassungsgericht zum
Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG entschieden, dass
Unterschiede zwischen den Vergütungen aus der Staatskasse und
denjenigen aus dem Vermögen der Betreuten gerechtfertigt sein
können, eine Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich jedoch
nicht grundsätzlich geboten sei. Nicht jede Betreuung
bemittelter Personen müsse notwendig besser vergütet werden
als die Betreuung unbemittelter Personen, zumal wenn bei
bemittelten und unbemittelten Personen ein weitgehend
identischer Betreuungsaufwand erforderlich sei.
28
ff) Sofern schließlich zur Begründung der
Verfassungswidrigkeit der §§ 4 und 5 VBVG darauf
abgestellt wird, dass die gerichtliche Vergabepraxis bei
Betreuungen qualifizierte Betreuer in besonderer Weise
benachteilige, da ihnen keine einfach gelagerten und damit
kompensationsfähigen Fälle zugewiesen würden, liegt der
Schwerpunkt der Rechtsproblematik ersichtlich nicht im
Bereich der Normsetzung, sondern des Normvollzuges. Eine
gerichtliche Praxis, den einzelnen Betreuern nur entweder
besonders schwere oder ausschließlich besonders einfach
gelagerte Betreuungsfälle zuzuweisen, würde ersichtlich den
Intentionen des Gesetzgeber zuwiderlaufen und müsste
gegebenenfalls im Rahmen einer rechtlichen Überprüfung der
Verteilungsentscheidungen abgestellt werden. Die
Verfassungswidrigkeit der Normen selbst lässt sich hierauf
jedoch nicht stützen.
29
b) Nicht hinreichend dargelegt ist die
Entscheidungserheblichkeit der Normgültigkeit im Hinblick auf
§ 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG, wonach die
Stundensätze auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der
Betreuung entstandener Aufwendungen abgelten. Zwar stellte
das vorlegende Gericht den Anlass einer vom Betreuer
angetretenen Reise dar, enthielt sich jedoch einer konkreten
Beurteilung, ob diese Reisekosten hinsichtlich der
Durchführung der Betreuung auch erforderlich im Sinne von
§ 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG in Verbindung mit § 1908 i
Abs. 1 Satz 1, § 1835 Abs. 1 und § 670 BGB waren.
Dies steht aber keineswegs fest, sondern lässt sich
bezweifeln, soweit der Betreuer die Reise antrat, um sich
einen eigenen Eindruck von dem nur schwer veräußerlichen
Hausgrundstück des Betreuten verschaffen zu können. Als
Steuerberater verfügt der Betreuer nicht notwendig über
verwertbare Kenntnisse zur Bewertung und Veräußerung von
Immobilien; hierzu war eigens ein Makler in die
Veräußerungsbemühungen einbezogen worden. Ob die angetretene
Reise trotzdem als im Betreuungsverhältnis entstandene,
erforderliche Aufwendung im Sinne von § 4 Abs. 2 VBVG
einzustufen ist, bleibt daher offen. Das vorlegende Gericht
stellt auch nicht fest, dass die anlässlich der Reise
durchgeführten Besprechungen mit der Ehefrau des Betreuten
und einer beteiligten Bank aufgrund des Besprechungsinhalts
notwendigerweise persönlich und in Anwesenheit der
Beteiligten fernab des Dienstsitzes des Betreuers geführt
werden mussten. Soweit das vorlegende Gericht in seinen
Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit der Regelung des
§ 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG von „Reisekosten für im
Rahmen der Betreuung erforderliche Reisen“ spricht, ist dies
erkennbar nicht auf den Ausgangsfall bezogen, sondern
verbleibt im Allgemeinen.
30
c) Der Vorlagebeschluss macht zudem nicht
hinreichend deutlich, mit welchem verfassungsrechtlichen
Grundsatz die zur Prüfung gestellten Regelungen nach Ansicht
des vorlegenden Gerichts unvereinbar sind. Zwar legt das
Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der
Norm im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 3
Abs. 1 GG näher dar, setzt sich jedoch nicht mit dem
nahe liegenden rechtlichen Gesichtspunkt auseinander, welche
verfassungsrechtlichen Grenzen Pauschalierungen des
Normgebers gesetzt sind. Es fehlt an einer hinreichenden
Auseinandersetzung mit den Grundsätzen zum gesetzgeberischen
Spielraum bei der Ausgestaltung von Gebührenordnungen, die
das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die Vergütung von
Berufsbetreuern entwickelt hat (vgl. BVerfGE 101, 331
). Hierzu hat das
Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass Gebührenordnungen
jeder Art für die Betroffenen Vor- und Nachteile aufweisen.
Das gelte für ein Stundensatz-System ebenso wie für
Fallpauschalen oder die Anknüpfung an den Gegenstandswert.
Welchen gesetzlichen Regelungen in einer bestimmten Situation
der Vorzug gegeben werde, richte sich nach der Einschätzung
des Gesetzgebers auf der Grundlage verfügbarer Erkenntnisse.
Zwar erwähnt das vorlegende Gericht diese Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, setzt sich mit den dort
entwickelten Maßstäben jedoch nicht in verfassungsrechtlicher
Hinsicht, sondern nur vor dem Hintergrund der
einfachgesetzlichen Regelung auseinander. Ferner geht das
vorlegende Gericht bei seiner Feststellung, im vorliegenden
Fall sei die Grenze der Zumutbarkeit nach Art. 12
Abs. 1 GG überschritten, nicht auf die
verfassungsrechtliche Frage ein, ob Pauschalregelungen, die
auf Mischkalkulationen beruhen, nicht notwendig dazu führen,
dass in Einzelfällen die gesetzlich festgelegte Vergütung
nicht angemessen ist. Der für eine verfassungsrechtliche
Beurteilung notwendige zeitliche Bezugsrahmen wird
zudem - wie bereits dargelegt - unzutreffend kurz
gewählt.