BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 10/07 -
ob § 127 SGB III in der Fassung des
Gesetzes zur Reform am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003
(BGBl I S. 3002) mit Art. 14 GG vereinbar ist
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Sozialgerichts Berlin vom 8. Mai 2007 (S 56 AL 1629/06) -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22.
Juli 2009 einstimmig beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
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Das Verfahren der konkreten Normenkontrolle
betrifft die Frage, ob die Verkürzung der Bezugsdauer des
Arbeitslosengeldes durch das Gesetz zu Reformen am
Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 mit dem Grundgesetz
vereinbar ist.
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1. Die Vorschriften über die Anspruchsdauer
des Arbeitslosengeldes sind wiederholt geändert worden.
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a) Unter Geltung des Arbeitsförderungsgesetzes
(AFG), an dessen Stelle das SGB III zum 1. Januar 1998
getreten ist, betrug die Dauer des Anspruchs auf
Arbeitslosengeld zuletzt grundsätzlich 156 Tage. Die
Anspruchsdauer verlängerte sich nach Maßgabe der Dauer der
die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung innerhalb der
auf sieben Jahre erweiterten Rahmenfrist und des
Lebensjahres, das der Arbeitslose bei Entstehung des
Anspruchs vollendet hatte, bis zu einer Höchstdauer von 832
Tagen (vgl. § 106 Abs. 1 AFG in der bis zum 31. Dezember
1997 geltenden Fassung).
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b) § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der
seit dem 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2003 unverändert
gelten Fassung (im Folgenden: SGB III a.F.) ordnete sodann
an, dass sich die Dauer des Anspruchs auf
Arbeitslosengeld
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1. nach der Dauer der
Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um vier Jahre
erweiterten Rahmenfrist und
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2. dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei
Entstehung des Anspruchs vollendet hat,
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richtet. Es galt danach unter Berücksichtigung
der allgemeinen Rahmenfrist für die Erfüllung der
Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von
drei Jahren (§ 124 Abs. 1 SGB III a.F.) im Ergebnis wie
zuvor eine erweiterte Rahmenfrist von regelmäßig sieben
Jahren. Nach § 127 Abs. 2 SGB III a.F. betrug die Dauer
des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
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c) Im Rahmen der Gesetze zu
arbeitsmarktpolitischen Reformen erfolgten Ende 2003
erhebliche Änderungen. Zum einen wurde durch Art. 1
Nr. 66 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2848) die
allgemeine Rahmenfrist für die Erfüllung der
Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld auf
zwei Jahre verkürzt (§ 124 Abs. 1 SGB III
n.F.). Zum anderen wurde durch Art. 3 Nr. 2 des
Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003
(BGBl I S. 3002) § 127 SGB III neu gefasst. § 127
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III sah nunmehr nur noch eine um
ein Jahr erweiterte Rahmenfrist vor, so dass die für die
Bestimmung der Anspruchsdauer maßgebliche erweiterte
Rahmenfrist unter Berücksichtigung der Verkürzung der
allgemeinen Rahmenfrist insgesamt nur noch drei Jahre betrug.
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld betrug nunmehr
gemäß § 127 Abs. 2 SGB III:
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11
Die genannten Vorschriften traten zum 1.
Januar 2004 in Kraft (Art. 124 Abs. 1 des Dritten
Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.
Dezember 2003 und Art. 5 des Gesetzes zu Reformen am
Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003). Es wurden aber
Übergangsregelungen geschaffen. § 434 j
Abs. 3 SGB III in der Fassung des Dritten Gesetzes
für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember
2003 sieht unter anderem vor, dass die dreijährige allgemeine
Rahmenfrist für die Erfüllung der Anwartschaftszeit für einen
Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 124 Abs. 1
SGB III in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung
für solche Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis
zum 31. Januar 2006 entstanden ist, weiterhin anzuwenden
ist. Die Übergangsregelung zur Anspruchsdauer enthält
§ 434 l Abs. 1 SGB III in der Fassung des Gesetzes zu
Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003. Sie
lautet:
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§ 127 in der bis zum 31. Dezember 2003
geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für Personen,
deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31. Januar 2006
entstanden ist. Insoweit ist § 127 in der vom 1. Januar
2004 an geltenden Fassung nicht anzuwenden.
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Im Ergebnis bedeutete dies, dass in Fällen, in
denen der Arbeitslosengeldanspruch nach dem 31. Januar
2006 entstand, die Höchstdauer 18 Monate betrug, wenn der
Arbeitslose unter anderem das 55. Lebensjahr vollendet hatte.
Für jüngere Arbeitslose betrug sie 12 Monate.
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d) Durch das Siebte Gesetz zur Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 8.
April 2008 ist § 127 SGB III mit Wirkung zum
1. Januar 2008 erneut geändert worden. Für die
Bestimmung der Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs gilt
nunmehr gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III eine um
drei Jahre erweiterte Rahmenfrist, das heißt insgesamt eine
erweiterte Rahmenfrist von fünf Jahren. Die Dauer des
Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt nunmehr gemäß
§ 127 Abs. 2 SGB III
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2. Der am 22. Januar 1952 geborene Kläger des
Ausgangsverfahrens war vom 8. Januar 1973 bis zur Auflösung
seines Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2005 als
Blechschlosser beschäftigt. Er bezog zunächst vom 30. März
2005 bis zum 4. November 2005 Krankengeld. Nachdem die
zuständige Krankenkasse zunächst festgestellt hatte, dass der
Kläger wieder leichte Tätigkeiten verrichten könne, meldete
er sich am 7. November 2005 arbeitslos und beantragte
Arbeitslosengeld. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens
bewilligte dem Kläger daraufhin ab dem 5. November 2005
Arbeitslosengeld für die Dauer von 780 Kalendertagen. Nachdem
die zuständige Krankenkasse festgestellt hatte, dass der
Kläger weiterhin arbeitsunfähig erkrankt war, hob die
Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Wirkung ab
dem 5. November 2005 ganz auf. Der Kläger bezog bis zum 28.
Februar 2006 Krankengeld. Am 20. Februar 2006 meldete er
sich erneut arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld ab dem
1. März 2006. Die Beklagte bewilligte ab dem 1. März
2006 Arbeitslosengeld für die Dauer von 360
Kalendertagen.
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Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch
machte der Kläger geltend, ihm seien ursprünglich 780 Tage
Anspruchsdauer zuerkannt worden. Aus gesundheitlichen Gründen
habe sich die Auszahlung nur nach hinten verschoben.
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Den Widerspruch wies die Beklagte mit der
Begründung zurück, maßgeblich sei § 127 SGB III in der
am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Fassung. Der Anspruch
auf Arbeitslosengeld sei vorliegend erst am 1. März 2006
entstanden, da die Entscheidung über die Bewilligung der
Leistung vom 5. November 2005 bis 31. Dezember 2005
rückwirkend aufgehoben worden sei und der Anspruch somit
wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen nicht ab
Antragstellung am 7. November 2005 entstanden sei.
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Mit seiner hiergegen gerichteten Klage begehrt
der Kläger die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Dauer
von 780 Kalendertagen.
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3. Mit Beschluss vom 8. Mai 2007 hat das
Sozialgericht das Verfahren ausgesetzt und dem
Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung
vorgelegt, ob § 127 Drittes Buch Sozialgesetzbuch -
Arbeitsförderung - (SGB III), in der Fassung des Gesetzes zu
Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I
S. 3002) mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist.
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Zur Begründung hat es ausgeführt, die
Entscheidung der Beklagten beruhe auf § 127 SGB III in
der Form des Gesetzes zur Reform am Arbeitsmarkt vom
24. Dezember 2003. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift
habe die Beklagte dem Kläger zutreffend am 1. Februar 2006
Arbeitslosengeld für die Dauer von 360 Kalendertagen gewährt.
Nach § 127 SGB III a.F. hätte der Kläger einen Anspruch
auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 780 Kalendertagen
erworben. Die Klage könne nur Erfolg haben, wenn die neue
Regelung des § 127 SGB III verfassungswidrig sei.
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Die Kammer halte die neue Regelung für
verfassungswidrig, weil sie gegen Art. 14 GG verstoße.
Dem Eigentumsschutz unterfalle auch das Anwartschaftsrecht
auf Arbeitslosengeld, das entstehe, wenn zum Erwerb des
Anspruchs auf Arbeitslosengeld nur noch der Eintritt der
Arbeitslosigkeit fehle. Hier habe der Kläger zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung über § 127 SGB III am 24. Dezember
2003 eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld von 22 Monaten
erworben. Nach dem am 1. Februar 2006 gemäß § 434 j
Abs. 3 SGB III in Kraft getretenen neuen § 127 SGB
III stehe ihm nur noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für
12 Monate zu. Nach Auffassung der Kammer sei die neue
Regelung des § 127 SGB III trotz der Übergangsfrist des
§ 434 j Abs. 3 SGB III verfassungswidrig.
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Aus dem vom Gesetzgeber zu beachtenden
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folge die Notwendigkeit einer
schonenden Übergangsregelung. Ob und in welchem Umfang sie
notwendig sei, hänge von der Abwägung zwischen dem Ausmaß des
Vertrauensschadens und der Bedeutung des gesetzlichen
Anliegens für die Allgemeinheit ab. Gesetzliches Anliegen der
Bundesregierung sei es gewesen, mit der Neuregelung der
Bezugsdauer von Arbeitslosengeld der Frühverrentung der
Arbeitnehmer entgegen zu wirken. Dieses gesetzliche Anliegen
rechtfertige aber nicht die drastische Kürzung der
Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes. § 434 j
Abs. 3 SGB III habe das Inkrafttreten der Neuregelungen
nur bis zum 1. Februar 2006 hinausgeschoben. Diese
generelle Übergangsfrist von 25 Monaten reiche nicht aus, um
die Eigentumsverletzung zu vermeiden. Mit Ablauf dieser Frist
werde der Eingriff in das Anwartschaftsrecht in vollem
Umfange wirksam, ohne dass ein Grund ersichtlich sei, warum
dies nötig sein sollte. Diese allgemeine Übergangsfrist
stelle gerade keine schonende Übergangsregelung dar. Für
diesen massiven Eingriff in das Arbeitslosengeld sei „eine
großzügige und langfristige Übergangsregelung" erforderlich
(Spellbrink, in: Eicher/ Schlegel, SGB III,
67. Ergänzung, Stand Juni 2006, § 127 Rn. 58). Der
§ 434 j Abs. 3 SGB III erfülle diesen Anspruch
nicht. Eine schonende Übergangsregelung hätte etwa so
aussehen können, dass jährlich die maximale Anspruchsdauer
(rechte Spalte des § 127 Abs. 2 SGB III a.F.) um einen
Monat reduziert worden wäre.
24
Die Vorlage ist unzulässig.
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1. Nach Art. 100 Abs. 1 GG in
Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss
das vorlegende Gericht ausführen, inwiefern seine
Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten
Norm abhängt und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie
unvereinbar ist.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts genügt ein Vorlagebeschluss dem
Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG nur, wenn ihm mit hinreichender Deutlichkeit zu
entnehmen ist, dass das vorlegende Gericht im Falle der
Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen
Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als
im Falle ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis
begründen würde (vgl. BVerfGE 7, 171 ;
105, 61 stRspr). Das Gericht muss sich mit
naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten
auseinandersetzen, die in Rechtsprechung und Literatur
vertretenen Auffassungen berücksichtigen und auf
unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten eingehen, soweit
diese für die Entscheidungserheblichkeit von Bedeutung sein
können (vgl. BVerfGE 76, 100 ; 88, 198
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer der Ersten
Senats vom 18. November 2008 - 1 BvL 4/08 -, juris, Rn. 9; Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. November 2008 - 2
BvL 16/08 -, juris, Rn. 19). Soweit sich die Bedenken
gegen eine Vorschrift richten, von deren Anwendung die im
Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung nicht allein
abhängt, müssen die weiteren, mit ihr in Zusammenhang
stehenden Vorschriften jedenfalls dann in die rechtlichen
Erwägungen des vorlegenden Gerichts einbezogen werden, wenn
sie zu jener Norm in einem ergänzenden Verhältnis stehen, so
dass sie nur zusammen die entscheidungserhebliche Regelung
bilden (vgl. BVerfGE 72, 91 ; 78, 306 ;
105, 48 ; stRspr). Zudem muss das vorlegende
Gericht den Sachverhalt soweit aufklären, dass die
Entscheidungserheblichkeit der zu prüfenden Vorschrift
feststeht und die Vorlage deshalb unerlässlich ist. Solange
die Möglichkeit besteht, dass das vorlegende Gericht den
Rechtsstreit in dem von ihm gewünschten Sinne entscheiden
kann, ohne die für verfassungswidrig gehaltene Rechtsnorm
anzuwenden, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der zu
prüfenden Norm (vgl. BVerfGE 64, 251 ).
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2. Diesen Anforderungen genügt die zur
Entscheidung stehende Vorlage nicht.
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Der Vorlagebeschluss legt nicht hinreichend
nachvollziehbar dar, dass die zur Prüfung gestellte Norm und
ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz für die Entscheidung
des Rechtsstreits erheblich sind. Das vorlegende Gericht hat
lediglich behauptet, dass die auf die Bewilligung einer
längeren Anspruchsdauer gerichtete Klage nur Erfolg haben
kann, wenn § 127 SGB III in der Fassung des Gesetzes zur
Reform am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003
verfassungswidrig ist. Es hat aber nicht nachvollziehbar
begründet, dass und warum diese Vorschrift überhaupt
anwendbar ist. Vielmehr hat es sich auf die Feststellung
beschränkt, dass die Entscheidung der Beklagten auf dieser
Vorschrift beruhe und die Beklagte nach dem Wortlaut dieser
Vorschrift die Anspruchsdauer zutreffend bestimmt habe. Aus
diesen Anforderungen geht noch nicht einmal hinreichend
deutlich hervor, dass das Gericht eigenständig geprüft hat,
ob die Entscheidung der Beklagten, § 127 SGB III in der
Fassung des Gesetzes zur Reform am Arbeitsmarkt vom
24. Dezember 2003 für die Bestimmung der Anspruchsdauer
heranzuziehen, rechtmäßig war. Mit den Voraussetzungen der
einschlägigen Übergangsregelung des § 434 l Abs. 1
SGB III hat es sich nicht beschäftigt. Es hat diese Regelung
sogar überhaupt nicht erwähnt, offensichtlich weil es ebenso
wie die Beklagte im Widerspruchsbescheid die
Übergangsregelung hinsichtlich der Dauer des Anspruchs auf
Arbeitslosengeld irrtümlich in § 434 j Abs. 3 SGB III
verortet hat.
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Das vorlegende Gericht hat dementsprechend
auch nicht, wie es geboten gewesen wäre, sorgfältig geprüft,
ob der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld im Sinne von
§ 434 l Abs. 1 Satz 1 SGB III bis zum 31.
Januar 2006 entstanden ist und deshalb § 127 SGB III
a.F. Anwendung findet. Es hätte sich vor allem mit der in
Literatur und Rechtsprechung verbreiteten Auffassung
auseinandersetzen müssen, wonach „Anspruch“ im Sinne von
§ 434 l Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht den
Einzelanspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld, wie er durch
den Bewilligungsbescheid konkretisiert wird (vgl. insoweit
auch BSGE 75, 235 ), meint, sondern das Stammrecht
auf Arbeitslosengeld, das entsteht, wenn die seit dem 1.
Januar 2005 in § 118 Abs. 1 SGB III genannten
Anspruchsvoraussetzungen (Arbeitslosigkeit,
Arbeitslosmeldung, Erfüllung der Anwartschaftszeit) zugleich
vorliegen (vgl. SG Aachen, Urteil vom 26. September 2006 - S
11 AL 34/06 -, juris, Rn. 15; Voelzke, in: Hauck/Noftz,
SGB III, § 434 l Rn. 5 ;
Spellbrink, in: Eicher/Schlegel, SGB III, § 434 l Rn. 14
a.E. ). Der Entstehung des Anspruchs im
Sinne von § 434 l Abs. 1 Satz 1 SGB III steht danach zum
Beispiel das Ruhen des Anspruchs nicht entgegen (vgl. SG
Aachen, a.a.O, Rn. 19; Voelzke, a.a.O.; Spellbrink,
a.a.O.), weil das Ruhen nur bedeutet, dass Einzelansprüche
während des Ruhenszeitraums nicht mit Erfolg geltend gemacht
werden können und auch nicht erfüllt werden brauchen, das
Stammrecht aber unberührt lässt (vgl. BSG, Urteil vom 9.
August 1990 - 11 RAr 141/88 -, juris, Rn. 18). Ausgehend
von diesen Grundsätzen ist die Begründung der Beklagten im
Widerspruchsbescheid, der Anspruch auf Arbeitslosengeld sei
vorliegend erst am 1. März 2006 entstanden, weil die
zunächst erfolgte Bewilligung von Arbeitslosengeld
rückwirkend aufgehoben worden sei, nicht tragfähig, weil die
Aufhebung einer Bewilligung ebenso wie der
Bewilligungsbescheid selbst keinen Verfügungssatz über das
Stammrecht auf Arbeitslosengeld enthält (vgl. BSGE 75, 235
). Zudem deuten Ausführungen in der
Verwaltungsakte der Beklagten darauf hin, dass die Aufhebung
der Arbeitslosengeldbewilligung wegen des erneuten Bezugs von
Krankengeld erfolgt ist. Der Bezug von Krankengeld führt
jedoch als solcher gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 SGB III nur zum Ruhen des Anspruchs auf
Arbeitslosengeld und lässt das Stammrecht auf
Arbeitslosengeld unberührt.
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Das vorlegende Gericht hätte ausgehend von den
vorstehenden Ausführungen Feststellungen dazu treffen müssen,
ob im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung am 7. November 2005 ein
Stammrecht auf Arbeitslosengeld entstanden ist und ob dieses
bis zum 31. Januar 2006 beziehungsweise bis zum erneuten
Antrag auf Arbeitslosengeld ab 1. März 2006
fortbestanden hat. Dies ist nach Aktenlage nicht
ausgeschlossen.
31
Dass der Kläger bis einschließlich 28. Februar
2006 arbeitsunfähig war, schließt seine objektive
Verfügbarkeit im Sinne von § 119 Abs. 5 Nr. 1 SGB
III und damit seine Arbeitslosigkeit gemäß § 118 Abs. 1
Nr. 1 in Verbindung mit § 119 Abs. 1
Nr. 3 SGB III nicht von vornherein aus, weil
Verfügbarkeit und Arbeitsunfähigkeit, wie letztlich auch die
Ruhensvorschrift des § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
SGB III zeigt, nicht deckungsgleich sind (vgl. BSG,
Urteil vom 19. September 1979 - 11 RA 78/78 -, SozR 2200
§ 1241 Nr. 14, S. 47). Im Übrigen käme zugunsten
des Klägers die Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung des
§ 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III in Betracht,
wonach Anspruch auf Arbeitslosengeld auch hat, wer allein
deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als
sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit
versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich
umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen
ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden
Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der
Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte
Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung
nicht festgestellt worden ist. Der Bezug von Krankengeld
lässt die Anwendung dieser Vorschrift im Verhältnis zwischen
dem Versicherten und der Bundesagentur für Arbeit nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unberührt (vgl. BSGE
93, 59 ).
32
Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht
offensichtlich, dass infolge der fortbestehenden
Arbeitsunfähigkeit die Wirkungen der Arbeitslosmeldung vom 7.
November 2005 gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
SGB III wegen einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der
Arbeitslosigkeit erloschen sind.
33
Ein im November 2005 entstandenes Stammrecht
auf Arbeitslosengeld wäre auch nicht durch die erneute
Arbeitslosmeldung im Februar 2006 gemäß § 147
Abs. 1 Nr. 1 SGB III erloschen. Ein „neuer
Anspruch“ im Sinne dieser Vorschrift entsteht erst, wenn der
Versicherte nach Erwerb des Stammrechts auf Arbeitslosengeld
erneut die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld erfüllt (vgl. Niewald, in: Gagel, SGB III,
§ 147 Rn. 5 f. ; Valgolio,
in: Hauck/Noftz, SGB III, § 147 Rn. 7
für die Erfüllung einer neuen Anwartschaftszeit nicht.
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Unabhängig von der Frage der Eröffnung des
Schutzbereichs des Art. 14 Abs. 1 GG hat sich das
vorlegende Gericht auch nicht hinreichend mit der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur
Vereinbarkeit wertmäßiger Verminderung von
sozialversicherungsrechtlichen Anwartschaften mit
Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. z.B. BVerfGE 100, 1
; 117, 272 ) auseinander
gesetzt. Insbesondere ist es nicht darauf eingegangen, dass
das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung von
Art. 14 Abs. 1 GG durch die Begrenzung der
Bezugsdauer von originärer Arbeitslosenhilfe verneint hat
(vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 14. März 2001 - 1 BvR 2402/97 -,
juris, Rn. 17 ff.).
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Ob die Verkürzung der Anspruchsdauer unter dem
Gesichtspunkt der Beitragsäquivalenz mit dem Grundgesetz
vereinbar ist (vgl. hierzu ausführlich Spellbrink, in:
Eicher/Spellbrink, SGB III, § 127 Rn. 50 ff.
), hat das vorlegende Gericht ebenfalls
nicht erörtert.
36
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.