L e i t s ä t z e
zum Beschluss des Ersten Senats vom 9. April
2003
- 1 BvL 1/01 –
- 1 BvR 1749/01 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 1/01 -
- 1 BvR 1749/01 -
I. zur verfassungsrechtlichen Prüfung
des § 1612 b Abs. 5 BGB in der Fassung des
Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in
der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom
2. November 2000 (BGBl I S. 1479)
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Kamenz vom 30. Januar 2001 (1 F 210/00) -
- 1 BvL 1/01 -,
II. über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn B...
- 1 BvR 1749/01 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterinnen Jaeger,
Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde
am 9. April 2003 beschlossen:
1
Die Richtervorlage und die
Verfassungsbeschwerde betreffen die Nichtanrechnung von
Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach § 1612 b
Abs. 5 BGB.
2
Zum Ausgleich der mit dem Unterhalt und der
Betreuung von Kindern verbundenen Belastungen erhielten
Eltern bis Ende 1974 Kindergeld nach dem
Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und Kinderfreibeträge nach dem
Einkommensteuergesetz (EStG). Das Einkommensteuerreformgesetz
vom 5. August 1974 (BGBl I S. 1769) ersetzte ab
1975 diese beiden Ausgleichsmaßnahmen durch einen
einheitlichen Familienlastenausgleich in Form eines vom
Elterneinkommen unabhängigen gestaffelten Kindergeldes.
Hierdurch erhielt das Kindergeld neben seiner Bestimmung als
staatlicher Sozialleistung zum Ausgleich wirtschaftlicher
Belastungen, die Eltern durch die Sorge für ihre Kinder
entstehen, zusätzlich die Funktion, die Minderung der
Leistungsfähigkeit von Steuerpflichtigen durch den Unterhalt
ihrer Kinder auszugleichen (vgl. BVerfGE 82, 60 ).
Auch die Wiedereinführung von Kinderfreibeträgen brachte die
damit geschaffene Doppelfunktion des Kindergeldes nicht
wieder zum Wegfall. Das Jahressteuergesetz 1996 vom 11.
Oktober 1995 (BGBl I S. 1250), mit dem das
Existenzminimum eines Kindes nunmehr durch den
Kinderfreibetrag oder durch Kindergeld steuerlich
freigestellt werden sollte, bestimmte mit der Einfügung von
§ 31 EStG, dass das Kindergeld der Förderung der Familie
dient, soweit es zur steuerlichen Freistellung des
Existenzminimums nicht erforderlich ist (Art. 1
Nr. 27). Nach den Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 zur
steuerlichen Berücksichtigung des Kinderexistenzminimums
(BVerfGE 99, 246; 99, 268; 99, 273) erfolgte mit dem Gesetz
zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I
S. 2552) und dem Zweiten Gesetz zur Familienförderung
vom 16. August 2001 (BGBl I S. 2074) eine
Neuregelung der steuerlichen Freistellung des Betreuungs-,
Erziehungs- und Ausbildungsbedarfs für ein Kind bei
gleichzeitiger Anhebung des Kindergeldes, das neben seiner
steuerlichen Ausgleichsfunktion weiterhin als Sozialleistung
der Familienförderung dient (vgl. § 31 Abs. 1
Satz 2 EStG). Die nach § 32 Abs. 6 Satz 2
und 3 EStG verdoppelten Freibeträge für den Bedarf eines
Kindes stehen nicht steuerlich zusammen veranlagten Eltern
jeweils hälftig zu (vgl. § 32 Abs. 6 Satz 6
EStG).
3
Demgegenüber wird das Kindergeld insgesamt nur
einem anspruchsberechtigten Elternteil gewährt (§ 3
Abs. 1 BKGG i.d.F. der Bekanntmachung vom 31. Januar
1994, BGBl I S. 168). Leben Eltern nicht in gemeinsamem
Haushalt mit dem Kind, wird das Kindergeld dem Elternteil
gewährt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat
(§ 3 Abs. 2 Satz 1 BKGG). Um sicherzustellen,
dass auch dem Elternteil, der das Kind nicht betreut, sondern
ihm gegenüber zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet ist,
durch das Kindergeld ein finanzieller Ausgleich seiner
Unterhaltslast zugute kommt, bestimmte schon § 1615 g
BGB - eingeführt durch das Gesetz über die rechtliche
Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl
I S. 1243, 1246) – jedenfalls für den Unterhalt
nichtehelicher Kinder, dass das einem anderen als dem Vater
ausgezahlte Kindergeld zur Hälfte auf den Regelbedarf des
Kindes anzurechnen sei. Mit dem Kindesunterhaltsgesetz vom
6. April 1998 (BGBl I S. 666) ist die
Berücksichtigung von Kindergeld beim Kindesunterhalt für
eheliche und nichteheliche Kinder vereinheitlicht worden.
Nunmehr regelt § 1612 b BGB in der Fassung des
Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur
Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000
(BGBl I S. 1479) in Absatz 1, dass das auf ein Kind
entfallende Kindergeld, wenn es nicht an den
Barunterhaltspflichtigen ausgezahlt wird, hälftig auf den
Barunterhaltsanspruch des Kindes anzurechnen ist, damit über
diese Anrechnung auch dem Barunterhaltspflichtigen sein
Anteil am Kindergeld zukommt. Diese Anrechnungsregelung ist
zugleich in § 1612 b Abs. 5 BGB um eine
Ausnahme ergänzt worden. Danach unterbleibt die
Kindergeldanrechnung nach Absatz 1, soweit der
Unterhaltspflichtige außer Stande ist, Unterhalt in einer
bestimmten Höhe zu zahlen, die im Kindesunterhaltsgesetz mit
dem Regelbetrag nach der Regelbetrag-Verordnung angegeben
wurde.
4
Hiermit sollte sichergestellt werden, dass der
betreuende Elternteil mindestens über den Regelbetrag und
seinen eigenen Kindergeldanteil verfügen kann, um den
Lebensunterhalt des Kindes zu sichern. Der
Ausgleichsberechtigte wird dabei steuerrechtlich so
behandelt, als habe er seinen hälftigen Kindergeldanteil nach
Absatz 1 zwar erhalten, aber ganz oder teilweise zur
Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung eingesetzt (vgl.
BTDrucks 13/7338, S. 30). Mit der Begründung, dass die
Regelbeträge nach der Regelbetrag-Verordnung hinter dem
Existenzminimum von Kindern zurückblieben, wurde darauf
verzichtet, den Regelbetrag als im Regelfall bedarfsgerechten
Unterhalt zu definieren (vgl. BTDrucks 13/9596, S. 31).
5
Gesetzliche Grundlage für die
Regelbetrag-Verordnung ist der mit dem Kindesunterhaltsgesetz
neu eingeführte § 1612 a BGB, nach dem ein
minderjähriges Kind von einem Elternteil, mit dem es nicht in
einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Vomhundertsatz des
jeweiligen Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung
verlangen kann (Abs. 1). Die Regelbeträge werden in der
Regelbetrag-Verordnung nach dem Alter von Kindern über
Altersstufen gestaffelt (Abs. 3), sollen sich
entsprechend der Entwicklung des durchschnittlich verfügbaren
Arbeitsentgelts jedes zweite Jahr ändern und werden nach
bestimmten Berechnungsvorgaben durch Rechtsverordnung des
Bundesministeriums der Justiz angepasst (Abs. 4). Sie
betragen derzeit für ein Kind bis zur Vollendung des 6.
Lebensjahres 188 beziehungsweise 174 € (altes
Bundesgebiet/Beitrittsgebiet), für ein Kind bis zur
Vollendung des 12. Lebensjahres 228 beziehungsweise 211 € und
vom 13. Lebensjahr an 269 beziehungsweise 249 € (§§ 1
und 2 Regelbetrag-Verordnung i.d.F. der Verordnung vom
8. Mai 2001, BGBl I S. 842).
6
Im Zuge der Beratungen des Entwurfs eines
Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung (BTDrucks
14/1247) im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages wurde
ein Änderungsantrag eingebracht, mit dem eine Anhebung der in
§ 1612 b Abs. 5 BGB genannten Bezugsgröße auf
130 % des Regelbetrages erreicht werden sollte. Nach einer
öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses und des
mitberatenden Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend, bei der neben Kritik an der neuen Bezugsgröße und
verfassungsrechtlichen Bedenken auch der Vorschlag
unterbreitet wurde, die Regelbeträge selbst entsprechend
anzuheben, empfahl der Rechtsausschuss, die Grenze, bis zu
der eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleiben soll, in
§ 1612 b Abs. 5 BGB auf 135 % des
Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung anzuheben
(BTDrucks 14/3781, S. 4).
7
Zur Begründung führte er aus, in Ergänzung der
Neuregelung des Familienleistungsausgleichs durch das Gesetz
zur Familienförderung seien die Alleinerziehenden nun auch
unterhaltsrechtlich zu entlasten. Dies sei umso dringender
angezeigt, als nach der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts die früher der Entlastung dienende
Vorschrift des § 33 c EStG wegen deren Unvereinbarkeit
mit Art. 6 GG entfallen sei. Erst durch eine solche
unterhaltsrechtliche Neuregelung könne sichergestellt werden,
dass das Existenzminimum des Kindes nicht nur steuerrechtlich
freigestellt werde, sondern auch Anknüpfungspunkt für die
Verteilung und Verwendung des Kindergeldes werde. Eine
Anrechnung des Kindergeldes habe zu unterbleiben, soweit der
für den Unterhalt des Kindes zur Verfügung stehende Betrag,
also der tatsächlich geschuldete Unterhalt, hinter dem
Barexistenzminimum des Kindes zurückbleibe. Der hälftige
Kindergeldanteil werde künftig nur angerechnet, soweit er
zusammen mit dem tatsächlich geschuldeten Unterhalt das
Barexistenzminimum übersteige. Diese Regelung erscheine im
Interesse des Kindes sachgerecht. Der neue § 1612 b
Abs. 5 BGB führe auf diese Weise zu einer geänderten
Verwendung des Kindergeldes unter Übernahme des
Barexistenzminimums als maßgeblicher Grenze, ohne dass von
der in § 1612 b Abs. 1 BGB angeordneten
Halbteilung des Kindergeldes abgewichen werde. Der
Barunterhaltsleistende werde jedoch so lange verpflichtet,
die ihm zustehende Hälfte des Kindergeldes für den Unterhalt
des Kindes zu verwenden, bis das Barexistenzminimum des
Kindes gesichert sei. Unberührt bleibe hiervon das
Erfordernis, in Mangelfällen auch den notwendigen
Selbstbehalt des Barunterhaltsverpflichteten zu wahren. Der
Entwurf verzichte darauf, das Barexistenzminimum des Kindes
autonom zu definieren. Ein eingehender Abgleich der
Entwicklung der Beträge des Existenzminimums einerseits sowie
der Regelbeträge andererseits habe ergeben, dass die ohnehin
beizubehaltenden Regelbeträge eine treffsichere
Rechengrundlage abgäben und dass sich hiernach das
Existenzminimum mit 135 % des jeweiligen, nach
Altersgruppen gestaffelten Regelbetrages darstellen lasse
(vgl. BTDrucks 14/3781, S. 7 f.).
8
Die vom Rechtsausschuss vorgeschlagene Fassung
des § 1612 b Abs. 5 BGB wurde am 6. Juli 2000
vom Bundestag beschlossen. Zugleich nahm der Bundestag eine
ebenfalls vom Rechtsausschuss empfohlene Entschließung an,
mit der die Bundesregierung gebeten wurde, das geltende
Unterhaltsrecht, insbesondere hinsichtlich der Abstimmung
seiner Inhalte mit sozial- und steuerrechtlichen
Parallelregelungen sowie der Auswirkungen der in
§ 1612 b Abs. 5 BGB vorgeschlagenen Änderungen
in der Praxis, gründlich zu überprüfen und Vorschläge zu
seiner Neuregelung einzubringen (vgl. BTDrucks 14/3781,
S. 3; Plenarprotokoll 14/114, S. 10899). Der
Bundesrat beschloss in seiner Sitzung vom 29. September
2000, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen
(Plenarprotokoll 754, S. 349). Das Gesetz zur Ächtung
der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des
Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 ist nach
seinem Art. 5 Abs. 1 Satz 2 hinsichtlich der
Änderung des § 1612 b Abs. 5 BGB am
1. Januar 2001 in Kraft getreten.
9
§ 1612 b BGB lautet nun:
10
Anrechnung von Kindergeld
11
(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist
zur Hälfte anzurechnen, wenn an den barunterhaltspflichtigen
Elternteil Kindergeld nicht ausgezahlt wird, weil ein anderer
vorrangig berechtigt ist.
12
(2) bis (4) ...
13
(5) Eine Anrechnung des Kindergelds
unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist,
Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrags nach der
Regelbetrag-Verordnung zu leisten.
14
Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist Kindergeld sozialhilferechtlich
anrechenbares Einkommen (vgl. BVerwGE 94, 326 )
und vorrangig zur Bedarfsdeckung einzusetzen. Dies gilt auch
für den um den Kindergeldanteil nach § 1612 b
Abs. 5 BGB aufgestockten Kindesunterhalt. Allerdings
bleibt nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG das
Kindergeld in Höhe von 10,25 € für ein Kind von der
Anrechnung des sozialhilferechtlich relevanten Einkommens
eines Haushalts ausgenommen. Die Regelung ist bis zum
30. Juni 2005 befristet.
15
1. a) Im Verfahren 1 BvL 1/01 erhob das im
Februar 1998 geborene und vom zuständigen Jugendamt
vertretene Kind Klage auf Feststellung der Vaterschaft gegen
den Beklagten des Ausgangsverfahrens und auf Zahlung von
Kindesunterhalt, den es ab Januar 2001 bis einschließlich
Januar 2004 in Höhe von 100 % des jeweiligen
Regelbetrages abzüglich eines reduzierten Kindergeldanteils
und ab Februar 2004 ohne Anrechnung von Kindergeld geltend
macht. Mit Teilurteil stellte das Amtsgericht den Beklagten
als Vater des Kindes fest und verurteilte diesen zur Zahlung
von Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages
nach § 2 der Regelbetrag-Verordnung abzüglich des
hälftigen Kindergeldes.
16
b) Im Übrigen hat das Gericht das Verfahren
ausgesetzt und beschlossen, die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit von
§ 1612 b Abs. 5 BGB insbesondere mit
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6
Abs. 1 und 2 GG einzuholen.
17
Der Ausschluss der hälftigen
Kindergeldanrechnung oder die nur teilweise Anrechnung des
Kindergeldes auf den Barunterhalt entgegen der
Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten verstoße
gegen das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3
Abs. 1 GG. § 1612 b Abs. 5 BGB knüpfe an
die Einkommensverhältnisse barunterhaltspflichtiger Eltern
an. Unterhaltspflichtige mit weniger als etwa 3.500 DM
monatlichem Nettoeinkommen würden schlechter gestellt als
Unterhaltspflichtige mit höherem Verdienst. Auch innerhalb
der schlechter gestellten Gruppe finde eine nicht
gerechtfertigte Ungleichbehandlung statt, da die Höhe der
teilweisen Kindergeldanrechnung mit zunehmendem Einkommen
steige. Die Betroffenen seien nur sehr bedingt in der Lage,
durch ihr Verhalten auf die Unterscheidung Einfluss zu
nehmen. Unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten sei die
Unsachlichkeit der Differenzierung evident.
18
Die Schlechterstellung einkommensschwacher
Barunterhaltspflichtiger untereinander und gegenüber
einkommensstärkeren Unterhaltspflichtigen sowie gegenüber den
Erziehungsunterhalt Leistenden müsse sich unter
Berücksichtigung der Verpflichtung des Gesetzgebers aus
Art. 6 Abs. 1 und 2 GG rechtfertigen. Warum die
Ziele der Neuregelung, die unterhaltsrechtliche Entlastung
Alleinerziehender und die Sicherung des Existenzminimums des
Kindes, gerade zu Lasten der Einkommensschwächsten unter den
Barunterhaltspflichtigen befördert werden sollten, sei den
Gesetzesmotiven nicht zu entnehmen. Mit der Regelung komme
der Gesetzgeber auch nicht der steuerrechtlichen
Verpflichtung zur Sicherung des Existenzminimums von Familien
und Kindern nach. Er konterkariere vielmehr die dem
Kindergeld gegebene Zweckbestimmung als vorweggenommene
Steuererstattung. Die Vorschrift verstoße damit letztlich
gegen das Willkürverbot. Der Gesetzgeber hätte seine Ziele in
verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise durch eine Erhöhung
des Kindergeldes auf mindestens 135 % des niedrigsten
Regelbedarfs oder durch Anhebung der Regelbeträge auf das
Niveau von 135 % erreichen können.
19
2. Im Verfahren 1 BvR 1749/01 ist der
Beschwerdeführer Vater eines 1992 geborenen Kindes, das im
Ausgangsverfahren beantragte, einen Unterhaltstitel gegen ihn
aus dem Jahre 1993 im vereinfachten Verfahren abzuändern.
20
a) Das Amtsgericht folgte dem Antrag insoweit,
als es den Beschwerdeführer verpflichtete, von Januar bis
einschließlich Juni 2001 Unterhalt in Höhe von 100 % des
Regelbetrages der 2. Altersstufe ohne Anrechnung von
Kindergeld zu zahlen. Ab Juli 2001 sei auf den Unterhalt das
hälftige Kindergeld anzurechnen, soweit dieses zusammen mit
dem Unterhalt 135 % des Regelbetrages übersteige.
21
Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene
sofortige Beschwerde wies das Oberlandesgericht zurück. Es
bestünden keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des
§ 1612 b Abs. 5 BGB. Die Neuregelung verstoße
nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Sie diene dem Schutz
der Kinder getrennt lebender Eltern und der Sicherung ihres
existenziellen materiell-wirtschaftlichen Bedarfs. Es sei
nicht richtig, dass der Beschwerdeführer das Existenzminimum
des Kindes nicht steuerlich berücksichtigt erhalte und
deshalb in seinem Elternrecht verletzt sei. Das
Existenzminimum entspreche betragsmäßig dem hälftigen
Kinderfreibetrag, den der Beschwerdeführer auch steuerlich
geltend mache. Wenn der Steuervorteil nicht den Betrag des
hälftigen Kindergeldes erreiche, berühre das den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Kindergeld nicht. Kindergeld sei immer
dann zweckgebundene Sozialleistung, wenn anders der
existenzielle Bedarf des Kindes gefährdet wäre. Das
Kindergeld fließe dem Beschwerdeführer nach
§ 1612 b Abs. 5 BGB wirtschaftlich zwar nicht
unmittelbar, aber mittelbar zu, da ihm in dieser Höhe
Teilunterhaltszahlungen an das Kind gutgeschrieben
würden.
22
Die Neuregelung verstoße auch nicht gegen
Art. 1 Abs. 1 GG. Der eigene Bedarf des
Beschwerdeführers bleibe unangetastet. Es sei von Verfassungs
wegen nicht geboten, dem Beschwerdeführer seinen
Kindergeldanteil ungekürzt zu belassen, um ihm die Erfüllung
seiner Umgangsverpflichtung gegenüber dem Kind wirtschaftlich
zu erleichtern. Die damit verbundenen Kosten könnten vielmehr
als notwendiger Aufwand im Sinn von § 1603 BGB in Ansatz
gebracht und bei der Ermittlung des verfügbaren Einkommens
berücksichtigt werden.
23
Art. 3 Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht
verletzt. Nicht ein Gleichheitsverstoß, sondern zwingende
Konsequenz des Gleichbehandlungsgebots sei, dass die
Zweckbestimmung in § 1612 b Abs. 5 BGB den
Barunterhaltspflichtigen und nicht den betreuenden Elternteil
treffe. Damit werde dessen bisherige Ungleichbehandlung
beseitigt, die darin gelegen habe, dass er seinen
Kindergeldanteil auf den Bedarf des Kindes habe verwenden
müssen, wenn der Barunterhaltspflichtige den Mindestbedarf
des Kindes nicht habe decken können. Dies aber habe dem
Grundsatz widersprochen, dass der betreuende Elternteil mit
der Betreuung seiner Unterhaltspflicht in vollem Umfang
nachkomme und nicht darüber hinaus noch Barunterhalt schulde,
denn Bar- und Betreuungsunterhalt seien gleichwertig.
Insofern stelle die Neuregelung nur ein systemgerechtes
Gleichgewicht her. Auch verstoße nicht gegen das
Gleichheitsgebot, dass sozial schwächere Unterhaltsschuldner
mehr von ihrem Kindergeld auf den Unterhalt verwenden müssten
als solche in wirtschaftlich günstigeren Verhältnissen. Dies
sei der Preis für den Versuch, das Gefälle der
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Kinder je nach
familiärer Herkunft zu verringern und ihnen jedenfalls das
Existenzminimum zu sichern.
24
b) Gegen die gerichtlichen Entscheidungen und
mittelbar gegen § 1612 b Abs. 5 BGB richtet
sich die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der
er eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1
sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG rügt.
25
Die Regelung verstoße gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz, weil sie denen, die den vollen
Regelunterhalt leisten könnten, ihren Kindergeldanteil im
Wege der Anrechnung belasse im Gegensatz zu denen, bei denen
die Anrechnung unterbleibe, weil sie aufgrund ihrer
Einkommensverhältnisse nicht zur Zahlung des vollen
Regelunterhalts in der Lage seien. Auch innerhalb der
leistungsgeminderten Gruppe komme es zu einer
Ungleichbehandlung, da die Höhe der Anrechnung des
Kindergeldes mit größerer Leistungsfähigkeit zunehme.
Entgegen der Leistungsfähigkeit erfolge insoweit gerade bei
denen keine Anrechnung, die besonders schlecht gestellt
seien. Schließlich benachteilige die Regelung
Barunterhaltspflichtige gegenüber den betreuenden
Elternteilen, die nicht zum Einsatz ihres Kindergeldanteils
für den Kindesunterhalt verpflichtet würden. Dies sei nicht
gerechtfertigt. Die Regelung führe im Ergebnis weder zur vom
Oberlandesgericht angenommenen Systemgerechtigkeit noch zum
Abbau des Gefälles zwischen Kindern aus gut situierten und
sozial schwachen Familien. Die Sicherung des Existenzminimums
rechtfertige nicht, entgegen der Leistungsfähigkeit
Unterhaltspflichtige schlechter zu stellen. Zudem hätte das
gesetzgeberische Ziel mit anderen Mitteln, zum Beispiel der
Erhöhung des Kindergeldes bei gleichzeitiger Anhebung des
Regelbetrages auf das Niveau des Existenzminimums, erreicht
werden können. Anhaltspunkte für eine Gefährdung des
Existenzminimums von Kindern ohne die Regelung des
§ 1612 b Abs. 5 BGB seien im Übrigen nicht
ersichtlich.
26
Des Weiteren verstoße die Norm gegen
Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, weil sie dem
barunterhaltspflichtigen Elternteil die Ausübung seines
Umgangsrechts mit dem Kind in verfassungsrechtlich
unzulässiger Weise erschwere. Dadurch, dass ihm sein
Kindergeldanteil nicht mehr zur Verfügung stehe, entfalle die
Möglichkeit, damit den Umgang mit seinem Kind finanziell zu
bestreiten, ohne dass dies steuerlich kompensiert würde.
Sowohl das Kindeswohl als auch das Elternrecht forderten aber
eine gesetzliche Regelung, die den Umgang nicht aufgrund
finanzieller Belastungen unangemessen erschwere. Die
Sicherung des Existenzminimums eines Kindes einerseits und
sein Umgangsrecht andererseits würden nicht angemessen in
Ausgleich gebracht und seien damit nicht geeignet, den
Eingriff in die Rechte aus Art. 6 GG zu
rechtfertigen.
27
Zu den Verfahren haben das Bundesministerium
der Justiz namens der Bundesregierung, der Bundesgerichtshof,
die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht zusammen
mit dem Deutschen Familiengerichtstag, das Deutsche Institut
für Jugendhilfe und Familienrecht, der Verband
alleinerziehender Mütter und Väter sowie die
Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter Stellung
genommen.
28
1. Die Bundesregierung hält die Neuregelung
des § 1612 b Abs. 5 BGB für verfassungsgemäß.
Die Vorschrift solle im Anschluss an die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 (BVerfGE
99, 216) dafür sorgen, dass das halbe Kindergeld zur
Sicherung des Barexistenzminimums des Kindes verwendet werde
und die andere Hälfte dem betreuenden Elternteil verbleibe.
Erst wenn dies sichergestellt sei, könne das Kindergeld
anderen Zwecken zur Verfügung stehen. Die Anrechnungsregelung
sichere den Zweck der staatlichen Leistung. Der
Barunterhaltspflichtige solle seinen Kindergeldanteil für das
Kind verwenden, statt es eigenen Zwecken zuzuführen und damit
die Sicherstellung des Existenzminimums für das Kind dem
betreuenden Elternteil oder der Allgemeinheit zu überlassen.
Er werde damit nicht unangemessen in Anspruch genommen, weil
ihm auf jeden Fall der eigene notwendige Bedarf nach
§ 1603 Abs. 1 BGB belassen bleibe.
29
Eine Benachteiligung gegenüber dem betreuenden
Elternteil liege nicht vor, da dieser seine Unterhaltspflicht
durch die Pflege und Erziehung des Kindes voll erfülle. Ohne
die Regelung würde der betreuende Elternteil vielmehr über
seinen bereits geleisteten Unterhalt hinaus zusätzlich
finanziell belastet. Im Übrigen habe er, wenn das
Barexistenzminimum des Kindes selbst bei Nichtanrechnung des
Kindergeldes durch den Barunterhalt nicht gedeckt ist,
ebenfalls seine Kindergeldhälfte zur Deckung dieses Bedarfs
einzusetzen. § 1612 b Abs. 5 BGB regele allein
die unterhaltsrechtliche Verwendung des Kindergeldes,
verändere dagegen nicht die für alle Familienangehörigen
insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel. Sofern die
Neuregelung die Wahrnehmung des Umgangs mit dem Kind
erschwere, könne diese Belastung bei der Leistungsfähigkeit
oder bei der Bemessung des Selbstbehalts des
Barunterhaltspflichtigen berücksichtigt werden.
30
2. Der Bundesgerichtshof hat mitgeteilt, dass
er mit den in der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen
Rechtsfragen noch nicht befasst gewesen sei.
31
Inzwischen hat er mit Urteil vom 29. Januar
2003 (FamRZ 2003, S. 445) entschieden, dass § 1612
b Abs. 5 BGB seiner Ansicht nach nicht gegen Art. 3
Abs. 1 und 2 und Art. 6 Abs. 1 GG verstoße.
Zwar behandele die Vorschrift Bezieher niedrigerer Einkommen
insofern ungünstiger gegenüber solchen mit höheren Einkommen,
als ihnen die Anrechnung des Kindergeldes (teilweise) versagt
werde. Darin liege jedoch kein Verstoß gegen Art. 3
Abs. 1 GG. Die unterhaltsrechtliche Sicherung des
sächlichen Existenzminimums eines Kindes, die mit der
Regelung erreicht werden solle, sei Teil der dem Gesetzgeber
nach Art. 6 Abs. 1 GG obliegenden Familienförderung
und ein gewichtiges im Allgemeininteresse liegendes Ziel. Die
in § 1612 b Abs. 5 BGB enthaltene
Nichtanrechnung des Kindergeldes sei geeignet und
erforderlich, dieses Ziel zu fördern. Der Gesetzgeber sei
nicht verpflichtet, die Geringerverdienenden durch ein
höheres Kindergeld zu entlasten. Die unterschiedliche
Behandlung von Beziehern höherer und niedrigerer Einkommen
rechtfertige sich aus dem Umstand, dass diejenigen mit
höherem Einkommen auch bei voller Anrechnung des Kindergeldes
das sächliche Existenzminimum aus ihrem Einkommen
sicherstellen könnten, während bei denen mit niedrigerem
Einkommen diese Sicherstellung bei Anrechnung nicht
gewährleistet wäre. Um dies zu erreichen, sei es zumutbar, in
diesem Fall den Einsatz des Kindergeldes vorzusehen, um das
Barexistenzminimum des Kindes zu sichern. Auch wenn das
Kindergeld Steuervergütung sei, erhalte es der
Steuerpflichtige wegen des Kindes, weil er bis zur
Gewährleistung des Existenzminimums steuerlich nicht
leistungsfähig sei. Deshalb sei es ihm zumutbar, diese
Steuervergütung auch für das Kind einzusetzen. Soweit das
Kindergeld staatliche Sozialleistung zur Förderung der
Familie sei, stehe seine Zweckbestimmung ohnehin im weiten
Ermessen des Gesetzgebers.
32
Auch im Vergleich zum betreuenden Elternteil
werde der Barunterhaltspflichtige nicht ungerechtfertigt
schlechter gestellt. Dessen Verpflichtung, vorrangig vor dem
betreuenden Elternteil zur Gewährleistung des
Barexistenzminimums seinen Kindergeldanteil einzusetzen, sei
angesichts der Gleichwertigkeit von Bar- und
Betreuungsunterhalt sachgerecht und nicht unverhältnismäßig.
Dass die steuerrechtlichen Vorschriften zum Kinderfreibetrag
und dem Freibetrag für den Betreuungsbedarf mit der Regelung
über die Kindergeldanrechnung in § 1612 b
Abs. 5 BGB nicht harmonierten, bewirke nicht die
Verfassungswidrigkeit dieser Norm, denn die steuerliche
Ebene, die das Verhältnis des Bürgers zum Staat betreffe, sei
streng von der privatrechtlichen zu scheiden. Schließlich
verstoße § 1612 b Abs. 5 BGB auch im Hinblick
auf die Umgangsrechte des barunterhaltspflichtigen
Elternteils nicht gegen Art. 6 GG, aus dem keine
konkreten Ansprüche auf Teilhabe an bestimmten staatlichen
Leistungen folgten. Allerdings werde die Rechtsprechung zu
erwägen haben, ob und in welchem Umfang Umgangskosten eines
Barunterhaltspflichtigen, dem sein Kindergeld (teilweise)
wegen § 1612 b Abs. 5 BGB nicht verbleibe, nunmehr
zu einer angemessenen Minderung seines unterhaltsrechtlich
relevanten Einkommens oder zu einer Erhöhung seines
Selbstbehalts führen können.
33
3. In ihrer gemeinsamen Stellungnahme
verneinen die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht
und der Deutsche Familiengerichtstag die
Verfassungswidrigkeit von § 1612 b Abs. 5 BGB.
Die Regelung sei nicht sachfremd, da Eltern das Kindergeld
allein deshalb gewährt werde, weil das Existenzminimum des
Kindes steuerlich freizustellen sei. Es handele sich insoweit
um zweckgebundenes Einkommen. Insofern könne der Gesetzgeber
den Interessen an der Unterhaltssicherung des Kindes bis zur
Höhe des Existenzminimums den Vorrang einräumen vor der dem
Kindergeld ebenfalls zukommenden Entlastungsfunktion für die
Eltern. Das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners werde
durch den Selbstbehalt gewahrt. § 1612 b Abs. 5 BGB
behandele nicht gleiche Sachverhalte ungleich. Vielmehr werde
an ungleiche Sachverhalte angeknüpft. Im Unterhaltsrecht
würden Eltern generell unterschiedlich belastet, da der
Barunterhalt kein Anteil des Kindes am Einkommen sei, sondern
der Erfüllung der Kinderbedürfnisse diene. Die indirekte
Benachteiligung einkommensschwacher Elterngruppen sei
Reflexwirkung der mit der Norm beabsichtigten
Kinderförderung. Es sei sachgerecht, davon abzusehen, vom
betreuenden Elternteil den Einsatz seines Kindergeldanteils
zu verlangen, wenn der Barunterhalt das Barexistenzminimum
nicht abdecke, da durch die Betreuung der zu leistende Anteil
am Existenzminimum voll erbracht werde.
34
4. Auch das Deutsche Institut für Jugendhilfe
und Familienrecht hält die Neuregelung für verfassungsgemäß.
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor.
Die von § 1612 b Abs. 5 BGB betroffene Gruppe
der Barunterhaltspflichtigen sei äußerst inhomogen. Zu ihr
gehöre nicht nur der ungelernte Arbeitnehmer mit niedrigem
Einkommen, sondern auch der Besserverdienende mit
berücksichtigungsfähigen Schulden. Außerdem stelle das
Einkommen eine von individuellen Fähigkeiten und persönlichem
Einsatz bestimmte subjektive Grenze dar. Diene es als
Differenzierungskriterium, scheide eine Ungleichbehandlung
aus. Es sei konsequent und ohne Verfassungsverstoß möglich,
das Kindergeld vorrangig zur Existenzsicherung des Kindes zum
Einsatz zu bringen, das auch als Steuervergütung diesem
Anliegen diene. Als staatliche Förderleistung komme es dem
betreuenden Elternteil zugute. Das Existenzminimum des
Barunterhaltspflichtigen werde durch den Selbstbehalt und die
Pfändungsfreigrenzen gewahrt. Da das Kind seinen Bedarf nicht
sichern könne, sei es gerechtfertigt, das Kindergeld des
Barunterhaltspflichtigen zur Sicherung des Existenzminimums
des Kindes heranzuziehen, wenn dieser die Mittel dafür
ansonsten nicht aufzubringen vermag.
35
5. Der Verband alleinerziehender Mütter und
Väter sieht in der Neuregelung ebenfalls keinen
Verfassungsverstoß. Er hebt hervor, der betreuende Elternteil
bleibe auch nach der Neuregelung gezwungen, seinen eigenen
Kindergeldanteil für das Kind zu verwenden, da das in der
Vorschrift unterstellte finanzielle Existenzminimum bei
weitem nicht ausreiche, ein Kind zu unterhalten. § 1612
b Abs. 5 BGB sei ein Versuch, das wirtschaftliche
Gefälle zwischen Kindern aus gut situierten und sozial
schwächeren Familien zu entschärfen und allen jedenfalls das
Existenzminimum zu verschaffen. Selbst wenn man in der
Regelung eine Ungleichbehandlung sehe, sei diese durch ein
solches Anliegen gerechtfertigt.
36
6. Demgegenüber hat sich die
Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter in ihrer
Stellungnahme den Ausführungen des vorlegenden Gerichts im
Verfahren 1 BvL 1/01 angeschlossen. Durch die Neuregelung
werde der steuerliche Halbteilungsgrundsatz des Kindergeldes
einseitig zu Lasten des Barunterhaltspflichtigen aufgegeben.
Die Regierungsbegründung könne im Hinblick auf die
Vermischung von Steuer- und Unterhaltsrecht nicht
überzeugen.
37
§ 1612 b Abs. 5 BGB ist nach Maßgabe
der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.
38
Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR
1749/01 ist nicht begründet.
39
Es stellt keine Ungleichbehandlung gleicher
Sachverhalte dar, die eine Verletzung von Art. 3
Abs. 1 GG begründen könnte, dass § 1612 b BGB die
Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt von der
Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils
abhängig macht und sie nach Absatz 5 ausschließt, soweit
der Unterhaltspflichtige außer Stande ist, Unterhalt in Höhe
von 135 % des Regelbetrages nach der
Regelbetrag-Verordnung zu leisten, während
Unterhaltspflichtige, die hierzu in der Lage sind, nach
Absatz 1 das auf das Kind entfallende Kindergeld zur
Hälfte angerechnet erhalten (1 und 2). Will der Gesetzgeber
mit einer Regelung das Existenzminimum von Kindern durch
Zweckbindung einer Sozialleistung sichern, muss er Sorge
dafür tragen, dass die Regelung selbst das Ziel auch
erreichen kann (3). Bei der Förderung oder Entlastung von
Familien ist der Gesetzgeber nach Art. 6 Abs. 1 GG
in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 GG
gehalten, die anspruchsbegründenden Normen in ihrem Inhalt,
ihrer Zwecksetzung und in ihrem Zusammenspiel für die
Berechtigten klar und nachvollziehbar auszugestalten (4).
40
1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es,
Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend
verschieden zu regeln (vgl. BVerfGE 71, 255 ;
stRspr). Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu
entscheiden, welche Merkmale beim Vergleich von
Lebenssachverhalten er als maßgebend ansieht, um sie im Recht
gleich oder verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 50, 57
). Art. 3 Abs. 1 GG verbietet ihm aber
einerseits, Sachverhalte ungleich zu behandeln, wenn sich die
Differenzierung sachbereichsbezogen nicht auf einen
vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund zurückführen
lässt (vgl. BVerfGE 93, 386 ), und andererseits,
Art und Ausmaß tatsächlicher Unterschiede sachwidrig außer
Acht zu lassen (vgl. BVerfGE 103, 242 ). Dabei
müssen, sofern eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten
mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen
bewirkt, für die Differenzierung Gründe von solcher Art und
solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen
Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 82, 126
; 88, 87 ).
41
2. a) Mit § 1612 b Abs. 5 BGB
behandelt der Gesetzgeber zunächst alle
Barunterhaltspflichtigen gleich. Er belässt es dabei, dass
sie nach § 1610 Abs. 1 BGB nur im Rahmen ihrer
Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Kindesunterhalt
herangezogen werden, wobei das Kindergeld als steuerlicher
Ausgleich und zugleich soziale Familienförderung bei der
Bestimmung der Leistungsfähigkeit nicht in Ansatz gebracht
wird. Die Norm schmälert nicht das dem Unterhaltspflichtigen
zur Hälfte zustehende, auf das Kind entfallende Kindergeld,
sondern verpflichtet wiederum alle Unterhaltspflichtigen,
ihren Kindergeldanteil für den Unterhalt des Kindes zum
Einsatz zu bringen, soweit der von ihnen nach
Leistungsfähigkeit zu zahlende Unterhaltsbetrag die in Bezug
genommene Höhe nicht erreicht. § 1612 b BGB
unterscheidet insoweit mit seinen Absätzen 1 und 5 nicht
zwischen der Gruppe von Unterhaltspflichtigen, bei denen das
Kindergeld auf den Kindesunterhalt angerechnet wird, und der
Gruppe der zur Unterhaltsleistung Verpflichteten, bei denen
die Anrechnung nicht oder nur zum Teil erfolgt. Vielmehr
enthalten beide Absätze, die nur gesetzestechnisch getrennt
sind, einen einzigen Regelungsgehalt, der für alle
Unterhaltspflichtige gilt, aber unterschiedlich je nach deren
Leistungsfähigkeit wirkt. Danach erfolgt bei allen
Unterhaltspflichtigen erst dann und insoweit eine Anrechnung
des ihnen zustehenden hälftigen Kindergeldanteils auf den
Kindesunterhalt, als mit dem zu leistenden Unterhalt oder
diesem und einem Teil des Kindergeldanteils 135 % des
Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung für das Kind
erreicht sind. Ob und in welchem Umfang Kindergeld auf den
Kindesunterhalt zur Anrechnung kommt, hängt also von der
jeweiligen Leistungsfähigkeit jedes einzelnen
Unterhaltspflichtigen und der danach bestimmten Höhe seiner
Unterhaltsverpflichtung ab.
42
Nach Leistungsfähigkeit zu differenzieren, ist
keine Ungleichbehandlung von Gleichem. Hierdurch werden
vielmehr Unterschiede im Leistungsvermögen zum Grund und
Maßstab für eine unterschiedliche Behandlung genommen. Dies
folgt dem Gebot aus Art. 3 Abs. 1 GG, Ungleiches
seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Gerade
das Unterhaltsrecht ist davon geprägt, Pflichten nicht jedem
in gleichem Umfang aufzuerlegen, sondern sie von der
jeweiligen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten abhängig zu
machen.
43
b) Nicht nur bei der Höhe der
Unterhaltsverpflichtung ist die Leistungsfähigkeit ein dem
Gleichheitsgrundsatz entsprechender Maßstab für
Differenzierungen, sondern auch bei der Verpflichtung, das
Kindergeld für den Kindesunterhalt zu verwenden.
44
§ 1612 b Abs. 5 BGB hat zum Ziel,
einem Kind sein Existenzminimum auch dann zu sichern, wenn
der vom Unterhaltspflichtigen zu leistende Unterhalt dieses
allein nicht abdeckt (BTDrucks 14/3781, S. 7 f.).
Dafür hat der Gesetzgeber Zugriff genommen auf das dem
Unterhaltspflichtigen zustehende Kindergeld, das zur
Aufstockung des Kindesunterhalts bis zur Bezugsgröße
herangezogen wird. Er hat damit nicht den Weg gewählt, den
Unterhaltspflichtigen ungeachtet seiner Leistungsfähigkeit
nach seinem Einkommen zu verpflichten, Unterhalt in Höhe des
Existenzminimums seines Kindes zu zahlen. Vielmehr setzt die
Regelung gerade voraus, dass sich die Höhe des Barunterhalts
nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bemisst
und es deshalb einerseits Unterhaltspflichtige gibt, die mit
ihren Unterhaltszahlungen das Minimum dessen oder mehr noch
abzusichern vermögen, was ein Kind für seine Existenz
braucht, und andererseits solche, die dies nicht können.
45
Diesen unterschiedlichen Fähigkeiten, dem
eigenen Kind das Existenzminimum zu sichern, entspricht die
gesetzliche Verpflichtung in § 1612 b BGB, das dem
Unterhaltspflichtigen zustehende Kindergeld immer dann für
den Kindesunterhalt einzusetzen, wenn dieser ansonsten nicht
zur Sicherung des Existenzminimums ausreicht.
46
aa) Diesem unterhaltsrechtlichen Zugriff steht
nicht entgegen, dass das Kindergeld auch dazu dient, den
Unterhaltspflichtigen von seinen Belastungen durch seine
Leistungen gegenüber dem Kind steuerlich freizustellen. Das
Kindergeld ist nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß
§ 31 Satz 2 EStG steuerlicher Ausgleich und zugleich
familienfördernde Sozialleistung. Dabei ist weder gesetzlich
bestimmt noch nach festen Beträgen bestimmbar, welcher Anteil
des Kindergeldes auf die steuerliche Entlastung entfällt und
welcher staatliche Förderleistung ist. Allerdings dient
gerade der Steuerausgleich der Freistellung des Betreuungs-,
Erziehungs- und Ausbildungsbedarfs eines Kindes, also auch
des Bedarfs, der die Existenz des Kindes sicherstellt. Soweit
dieser Bedarf vom Unterhaltspflichtigen mit seinen
Unterhaltszahlungen in Höhe des notwendigen Minimums nicht
abgedeckt wird, kann das Kindergeld nicht die Funktion einer
steuerlichen Entlastung haben: Eine Belastung, die insoweit
nicht vorhanden ist, ist auch nicht steuerlich auszugleichen.
Vielmehr ist das Kindergeld in diesem Umfang Sozialleistung
zum Zwecke der Sicherung des Existenzminimums des Kindes.
Allein diesen Sozialleistungsanteil des Kindergeldes führt
§ 1612 b Abs. 5 BGB der Zwecksetzung entsprechend
dem Kindesunterhalt zu, wenn er bestimmt, dass das Kindergeld
so lange zur Aufbesserung der Unterhaltsleistung zu verwenden
ist, bis der existenzsichernde notwendige Bedarf des Kindes,
der mit 135 % des Regelbetrages nach der
Regelbetrag-Verordnung vorgegeben wird, erreicht ist.
47
bb) Dass wegen der Verpflichtung zum Einsatz
des Kindergeldes bis zur Abdeckung des Existenzminimums eines
Kindes Einkommensschwächere ihr Kindergeld ganz oder zum Teil
auf den Kindesunterhalt verwenden müssen, während
Einkommensstärkeren das Kindergeld als Steuerentlastung und
Familienförderung zum eigenen Verbrauch verbleibt, ist nicht
Ergebnis einer Ungleichbehandlung, sondern ist bedingt durch
unterschiedliche Lebens- und Einkommenslagen, die
entsprechend auch zu unterschiedlichen Belastungen von
Unterhaltspflichtigen durch den zu leistenden Unterhalt
führen. So divergiert die an der Leistungsfähigkeit bemessene
Höhe der Zahlungsverpflichtung, die umso geringer ausfällt,
je weniger der Unterhaltspflichtige über Einkommen verfügt.
Dabei kann aber ein geringerer Unterhaltsbetrag für den
Leistungsschwächeren durchaus eine größere Belastung
darstellen als der höhere Betrag für den Leistungsstärkeren,
weil sich das individuelle Ausmaß einer Belastung danach
bestimmt, wie viel dem jeweiligen Unterhaltspflichtigen nach
Abzug des Kindesunterhalts zum eigenen Lebensunterhalt noch
verbleibt, damit also maßgeblich von der Höhe des Einkommens
beeinflusst wird.
48
Gleichzeitig werden aber auch die
Lebensverhältnisse der unterhaltsberechtigten Kinder von der
jeweiligen Einkommenssituation des Unterhaltspflichtigen
bestimmt. Dem Kind stehen umso weniger Mittel zur Verfügung,
je weniger der Barunterhaltspflichtige nach seiner
Leistungsfähigkeit Unterhalt zu zahlen hat. So erhielten nach
einer im Auftrag des Bundesministeriums für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) durchgeführten
Untersuchung von den Befragten im Jahre 2002 mindestens
22 % der Kinder einen Unterhalt, der auch nach
Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes noch unter dem
Regelbetrag, damit also unter dem existenzsichernden Minimum
für das Kind, lag (BMFSFJ, Unterhaltszahlungen für
minderjährige Kinder in Deutschland, 2002,
S. 91 f.). An diese Unterschiede im Einkommen, in
der Leistungsfähigkeit und Bedarfslage knüpft § 1612 b
Abs. 1 und 5 BGB mit seiner Differenzierung bei der
unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung von Kindergeld an.
49
cc) Die Nichtanrechnung des Kindergeldes nach
§ 1612 b Abs. 5 BGB führt zwar dazu, dass gerade
der Leistungsschwächere gegenüber dem Leistungsstärkeren
durch das Kindergeld keine oder nur eine geringere Entlastung
seiner eigenen Lebenssituation erfährt, dies aber nur
deshalb, weil seine geringe Leistungsfähigkeit schon bei der
Höhe der Unterhaltsverpflichtung zu Lasten des Kindes
Berücksichtigung gefunden hat, dessen Unterhalt hierdurch
unter das existenzsichernde Minimum gesunken ist. § 1612
b Abs. 5 BGB stellt lediglich sicher, dass bei einem
Einkommen, das nicht ausreicht, neben dem Existenzminimum des
Unterhaltspflichtigen auch das des Kindes zu sichern, das
Kindergeld vorrangig darauf verwendet wird, die finanzielle
Lücke bis zur Existenzsicherung auch des Kindes zu schließen,
die gerade durch die Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit
des Unterhaltspflichtigen und seiner eigenen
Existenzsicherung entstanden ist. Die Regelung sorgt damit
für einen finanziellen Ausgleich innerhalb dieses
Unterhaltsverbundes, der dort nicht erforderlich ist, wo
schon das Einkommen allein den Bedarf aller im
Unterhaltsverbund abzudecken vermag.
50
c) Auch wenn man in der unterschiedlichen
Heranziehung des Kindergeldes von Unterhaltspflichtigen zur
Erhöhung des Kindesunterhalts nach § 1612 b Abs. 1
und 5 BGB eine Ungleichbehandlung sehen würde (vgl. BGH,
FamRZ 2003, S. 445), läge darin kein Verstoß gegen
Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehandlung wäre durch
die mit der Norm vom Gesetzgeber bezweckte Sicherstellung des
Barexistenzminimums des unterhaltsberechtigten Kindes
gerechtfertigt.
51
Eltern sind nach Art. 6 Abs. 2 Satz
1 GG zuvörderst zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder
berechtigt, aber auch verpflichtet. Dazu gehört, für einen
angemessenen Unterhalt des Kindes zu sorgen, zumindest aber
die Existenz des Kindes auch finanziell sicherzustellen,
soweit und so lange die Eltern hierzu in der Lage sind (vgl.
BVerfGE 31, 194 ; 68, 256 ). Erst wenn
dies nicht der Fall ist, ist der Staat zum Schutze des Kindes
in Unterstützung der Eltern durch Art. 6 Abs. 2
Satz 2 GG verpflichtet, für die Existenzsicherung des
Kindes Sorge zu tragen (vgl. BVerfGE 103, 89
). Diesem Schutzauftrag kann der Staat
auch dadurch nachkommen, dass er Förderleistungen, die wie
das Kindergeld zumindest auch dem Kind und seiner Pflege und
Betreuung durch seine Eltern zugute kommen sollen, im
Hinblick auf ihren Verwendungszweck bindet und die
unterhaltspflichtigen Eltern als Leistungsempfänger
verpflichtet, mit der staatlichen Leistung bei Bedarf
vorrangig das Existenzminimum ihres Kindes abzudecken. Damit
wird der leistungsschwächere Unterhaltspflichtige zwar anders
als der leistungsstärkere in der Verfügung über die ihm
zugedachte Förderung eingeschränkt. Angesichts der
elterlichen Verantwortung nach Art. 6 Abs. 2 GG und
der Notwendigkeit, Kindern, die noch nicht selbst für sich
sorgen können, zumindest das Existenzminimum zu wahren, ist
dies jedoch hinzunehmen, zumal das Unterhaltsrecht dem
Unterhaltspflichtigen durch den Selbstbehalt das eigene
Existenzminimum sichert.
52
3. Allerdings muss der Gesetzgeber, will er
seinem Schutzauftrag nachkommen, das Existenzminimum eines
Kindes sicherzustellen, dafür Regelungen treffen, die das
Ziel auch erreichen können. Ob dies auf Dauer gesichert ist,
begegnet Zweifeln, weil § 1612 b BGB nicht genügend klar
zum Ausdruck bringt, welche in Bezug genommene Größe das
Existenzminimum eines Kindes ausmacht. Außerdem ermöglicht es
die Vorschrift dem Verordnungsgeber, gemäß § 1612 a
Abs. 4 BGB über die einkommensorientierte Veränderung
der Regelbeträge maßgeblich Einfluss zu nehmen auf das, was
der Gesetzgeber in § 1612 b Abs. 5 BGB als
prozentuale Größe zum Maßstab für die Bestimmung des
Existenzminimums eines Kindes genommen hat.
53
Dass mit der in § 1612 b Abs. 5 BGB
genannten Bezugsgröße von 135 % des jeweiligen
Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung ein Maßstab für
die Bestimmung des Existenzminimums eines Kindes gesetzt ist,
nach dem sich bemisst, ob zur Sicherung des Existenzminimums
auch das Kindergeld des Unterhaltspflichtigen für den
Kindesunterhalt heranzuziehen ist, ergibt sich nicht aus der
Norm selbst, sondern erschließt sich nur aus den
Gesetzesmaterialien. Dort ist angeführt worden, dass
Regelbeträge nach der Regelbetrag-Verordnung selbst noch
nicht das Existenzminimum eines Kindes abzudecken vermögen
(vgl. BTDrucks 13/9596, S. 31). Aufgrund eines
Vergleichs der Entwicklung der Regelbeträge sowie der Beträge
des Existenzminimums ist dann davon ausgegangen worden, dass
sich das Existenzminimum mit 135 % der Regelbeträge nach
der jeweiligen Regelbetrag-Verordnung darstellen lasse (vgl.
BTDrucks 14/3781, S. 7 f.). Diese modifizierte
Bezugsgröße ist in § 1612 b Abs. 5 BGB übernommen
worden. Damit hat der Gesetzgeber einerseits zum Ausdruck
gebracht, dass er mit dieser Normierung das Existenzminimum
meint, bis zu dem das Kindergeld des Unterhaltspflichtigen
dem Unterhalt zuzuführen ist, solange der Unterhalt selbst
zur entsprechenden Abdeckung nicht ausreicht. Andererseits
hat er aber die gewählte Konstruktion damit begründet, auf
eine autonome Definition des Barexistenzminimums in der Norm
selbst verzichten zu wollen.
54
Abgesehen davon, dass es dem rechtsstaatlichen
Gebot der Normenklarheit und dem berechtigten Interesse des
Normadressaten zu wissen, wofür und in welcher Höhe ihm
Sozialleistungen wieder entzogen werden, besser dienen würde,
wenn der gesetzliche Normtext selbst präzise Vorgaben dafür
enthielte, hat der Gesetzgeber mit seiner Bezugnahme zwar auf
eine an anderer Stelle durch den Verordnungsgeber in der Höhe
bestimmte Größe, nämlich die in zweijährigem Turnus zu
ändernden Regelbeträge, abgestellt. Zugleich hat er aber den
Abstand zu diesen Regelbeträgen, mit dessen Hilfe das
Existenzminimum markiert wird, festgeschrieben und damit
entgegen seinem erklärten Willen dennoch eine eigene,
allerdings nicht sofort erschließbare Definition des
Existenzminimums vorgenommen. Da sich die Regelbeträge nach
§ 1612 a BGB entsprechend der Entwicklung des
durchschnittlich verfügbaren Arbeitsentgelts ändern und nicht
entsprechend dem existenzsichernden Bedarf eines Kindes, ist
ungewiss, ob auch in Zukunft 135 % des jeweiligen
Regelbedarfs nach der Regelbedarf-Verordnung dem
Barexistenzminimum eines Kindes entsprechen werden.
§ 1612 b BGB bietet insofern aufgrund seiner
Konstruktion keinen geeigneten Maßstab, der dauerhaft
gewährleistet, dass das berechtigte Ziel, das mit der Norm
verfolgt werden soll und die in ihr enthaltene
Differenzierung bei der Kindergeldanrechnung begründet, nicht
verfehlt wird. Der Gesetzgeber ist deshalb gehalten, in
regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die von ihm unter
Zuhilfenahme von Bezugsgrößen mit prozentualen Aufschlägen in
§ 1612 b Abs. 5 BGB gewählte Bemessung des
Existenzminimums eines Kindes noch tauglich ist, dieses
richtig zu bestimmen.
55
4. a) Der Gesetzgeber ist bei Wahrnehmung der
ihm durch Art. 6 Abs. 1 GG vorgegebenen Aufgabe,
Familien zu fördern und für einen Familienleistungsausgleich
zu sorgen, in der Gestaltung, in welchem Umfang und in
welcher Weise er dies umsetzt, zwar grundsätzlich frei (vgl.
BVerfGE 87, 1 ). Die Normkonstruktion des
§ 1612 b BGB im Zusammenspiel mit anderen
Regelungen, die der Existenzsicherung von Kindern und der
Förderung wie Entlastung von Familien bei der Kindererziehung
dienen, gibt aber Anlass darauf hinzuweisen, dass das
Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG dem
Gesetzgeber gebietet, bei der von ihm gewählten Ausgestaltung
Normen zu schaffen, die auch in ihrem Zusammenwirken dem
Grundsatz der Normenklarheit genügen.
56
Gesetzliche Regelungen müssen so gefasst sein,
dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die
Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten
danach auszurichten vermag (vgl. BVerfGE 45, 400 ;
58, 257 ; 62, 169 ; 83, 130
). Die Anforderungen an die Normenklarheit sind
dann erhöht, wenn die Unsicherheit bei der Beurteilung der
Gesetzeslage wie hier die Betätigung von Grundrechten
erschwert (vgl. BVerfGE 62, 169 ; 83, 130
). Nicht nur bei Eingriffen in die Freiheitssphäre
des Einzelnen (vgl. dazu BVerfGE 25, 216 ; 47, 239
), sondern auch bei der Gewährung von Leistungen
und deren zivilrechtlicher Behandlung müssen die Normen in
ihrem Inhalt entsprechend ihrer Zwecksetzung für die
Betroffenen klar und nachvollziehbar sowie in ihrer
Ausgestaltung widerspruchsfrei sein. Soweit die praktische
Bedeutung einer Regelung für den Normunterworfenen nicht nur
von der Geltung und Anwendung einer Einzelnorm abhängt,
sondern vom Zusammenspiel von Normen unterschiedlicher
Regelungsbereiche, hier des Kindergeld-, Unterhalts-, Steuer-
und Sozialhilferechts, müssen die Klarheit des Norminhalts
und die Voraussehbarkeit der Ergebnisse der Normanwendung
gerade auch im Hinblick auf dieses Zusammenwirken gesichert
sein.
57
b) Diesen Grundsätzen genügen die das
Kindergeld betreffenden Regelungen in ihrer
sozialrechtlichen, steuerrechtlichen und familienrechtlichen
Verflechtung immer weniger.
58
So ist schon nicht erkennbar, inwieweit das
Kindergeld in seiner Doppelfunktion als Sozial- und
gleichzeitig steuerliche Ausgleichsleistung
Steuergerechtigkeit herstellen soll und welcher Anteil
hiervon staatliche Familienförderung ist (vgl. BVerfGE 82, 60
). Kindergeld ist zwar zum Teil vorweggenommene
Steuervergütung auf den Kinderfreibetrag, bei nicht
verheirateten, getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern
fallen aber Freibetragsberechtigung und
Kindergeldberechtigung auseinander, da die Freibeträge nach
§ 32 Abs. 6 EStG hälftig aufgeteilt werden, nicht
jedoch das Kindergeld, das einem Elternteil insgesamt gewährt
wird (§ 3 Abs. 1 BKGG), sodass dem anderen Elternteil
lediglich ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch gegenüber
dem das Kindergeld Empfangenden zusteht. Diesen Anspruch
transformiert § 1612 b Abs. 1 BGB zunächst in einen
solchen auf Anrechnung auf den Kindesunterhalt. Dieser
Anspruch wird dem Barunterhaltspflichtigen aber
gegebenenfalls nach § 1612 b Abs. 5 BGB
teilweise oder ganz wieder genommen. Wie viel Kindergeld der
Unterhaltspflichtige überhaupt zu erhalten hat, ist hierbei
nur schwerlich auszumachen, zumal dafür eine die Höhe des
Kindesunterhalts betreffende Messgröße maßgeblich ist, die in
dynamischer Verweisung bei prozentualer Vorgabe auf die
Regelbetrag-Verordnung Bezug nimmt.
59
Andererseits bestimmt § 31 EStG, dass das
Kindergeld, soweit ein Anspruch nach § 32 Abs. 6
EStG auf Freibeträge besteht, zu verrechnen ist, auch soweit
es dem Steuerpflichtigen im Wege des zivilrechtlichen
Ausgleichs zusteht. Ob dies auch dann zu erfolgen hat, wenn
das Kindergeld aufgrund von § 1612 b Abs. 5 BGB
nicht auf den Kindesunterhalt angerechnet wird, dem
Steuerpflichtigen also nicht oder nur zum Teil zufließt, ist
dem Gesetz nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen
(vgl. hierzu Becker, FamRZ 2001, S. 1266
).
60
Sozialhilferechtlich wiederum wird, anders als
im Familienrecht, das Kindergeld nach § 76 Abs. 1 BSHG
als Einkommen zunächst dem Kindergeld Beziehenden, das heißt
in der Regel dem betreuenden Elternteil, leistungsmindernd
angerechnet (vgl. BVerwGE 114, 339 ). Auch
hier findet sich keine Regelung, ob die Anrechnung sich auf
das gesamte, zunächst dem betreuenden Elternteil zufließende
Kindergeld oder unter Berücksichtigung des zivilrechtlichen
Ausgleichsanspruchs und der Anrechnungsregelung des
§ 1612 b Abs. 1 BGB nur auf die Hälfte
beziehen darf, und ob im Falle des § 1612 b
Abs. 5 BGB wiederum der dem Kind zum Zwecke seiner
Existenzsicherung seitens des Unterhaltspflichtigen
zufließende Kindergeldanteil doch wieder leistungsmindernd in
Ansatz zu bringen ist. Zwar bestimmt § 76 Abs. 2
Nr. 5 BSHG, dass ein in monatlicher Höhe angegebener
Betrag des Kindergeldes von der Anrechnung ausgenommen ist.
Klar ist damit aber noch nicht, welcher Teil des Kindergeldes
in Anbetracht der unterschiedlichen Anrechnungsregelungen als
jeweiliges Einkommen und bei wem zu berücksichtigen ist.
Gerade für Kindergeldberechtigte, die auf staatliche
familienfördernde Leistungen besonders angewiesen sind und
bei denen die jeweiligen Anrechnungsnormen zur Anwendung
kommen können, ist damit schwer durchschaubar, in welcher
Höhe sie mit einer Unterstützung durch das Kindergeld
tatsächlich rechnen können.
61
Diese unter dem Gebot der Normenklarheit
bedenkliche Rechtssituation hat auch der Bundestag erkannt.
Er hat in seiner aus Anlass der Verabschiedung des
§ 1612 b Abs. 5 BGB angenommenen Entschließung die
Bundesregierung gebeten, das Unterhaltsrecht insbesondere
hinsichtlich der Abstimmung seiner Inhalte mit sozial- und
steuerrechtlichen Parallelregelungen zu überprüfen sowie
Vorschläge für eine Neuregelung einzubringen (vgl. BTDrucks
14/3781, S. 3). Die gesetzgebenden Organe sind auch von
Verfassungs wegen aufgefordert, hier Abhilfe zu schaffen.
62
Es verstößt nicht gegen Art. 3
Abs. 1 GG, dass Barunterhaltspflichtige, die Unterhalt
nur in geringerer als der von § 1612 b Abs. 5 BGB
in Bezug genommenen Höhe leisten können, ihren
Kindergeldanteil auf den Unterhalt verwenden müssen, bis
dieser die vorgegebene Höhe erreicht, während der betreuende
Elternteil nur dann sein anteiliges Kindergeld für die
Bedarfsdeckung des Kindes zum Einsatz bringen muss, wenn auch
bei Nichtanrechnung des dem Barunterhaltspflichtigen
zustehenden Kindergeldes der Unterhalt des Kindes 135 %
des Regelbedarfs nach der Regelbedarf-Verordnung nicht
abdeckt.
63
Mit dem in Art. 3 Abs. 1 GG
enthaltenen Gebot, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu
behandeln, ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung
verwehrt. Der Gleichheitssatz ist aber dann verletzt, wenn
eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen
Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden
Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem
Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung
rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 87, 1
; 100, 195 ; stRspr).
64
1. Barunterhaltspflichtige werden, sofern auf
sie § 1612 b Abs. 5 BGB Anwendung findet,
hinsichtlich ihres Kindergeldanteils anders behandelt als
diejenigen, die durch Betreuung ihren Unterhalt leisten. Sie
müssen vorrangig ihren Kindergeldanteil auf den
Kindesunterhalt verwenden. Demgegenüber kommt der
Kindergeldanteil des betreuenden Elternteils erst dann zum
Einsatz, wenn trotz der Nichtanrechnung des Kindergeldes nach
§ 1612 b Abs. 5 BGB das Existenzminimum des Kindes
immer noch nicht abgesichert ist.
65
2. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch durch
hinreichende Gründe gerechtfertigt.
66
a) Im Rahmen ihrer umfassenden Verantwortung
für ihr Kind nach Art. 6 Abs. 2 GG schulden die
Eltern diesem Sachleistungen, die den wirtschaftlichen Bedarf
des Kindes decken, ebenso wie Betreuungs- und
Erziehungsleistungen (vgl. BVerfGE 80, 81 ;
99, 216 ). Wie sie diese Pflichten wahrnehmen und
untereinander aufteilen, liegt grundsätzlich in der
gleichberechtigten Entscheidung beider Elternteile (vgl.
BVerfGE 39, 169 ; 48, 327 ; 99, 216
; 105, 1 ). Widmet sich ein Elternteil
der Kinderbetreuung, während der andere für den Barunterhalt
des Kindes aufkommt, sind beide dem Kind gegenüber in
Erfüllung der Elternverantwortung erbrachten Leistungen
gleichwertig (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 66, 84
; 79, 106 ; 105, 1 ). Dies
gilt auch dann, wenn Eltern getrennt leben und ein Elternteil
aufgrund einer Abrede zwischen ihnen oder einer gerichtlichen
Sorgeentscheidung das Kind betreut und der andere Elternteil
gemäß § 1606 Abs. 3 BGB zur Zahlung von
Barunterhalt verpflichtet ist. Mit der Betreuung und der
Zahlung des Barunterhalts erfüllen die Eltern ihre
Unterhaltsverpflichtung jeweils grundsätzlich in vollem
Umfang.
67
b) Allerdings kann der nach Leistungsfähigkeit
des Barunterhaltspflichtigen bemessene Unterhalt so gering
ausfallen, dass dem Kind weniger Mittel zur Verfügung stehen,
als es zur Deckung seines Existenzminimums braucht.
68
Bis zum In-Kraft-Treten von § 1612 b
Abs. 5 BGB hatte eine solche Situation zur Folge, dass
der Barunterhaltspflichtige über die Anrechnung seines
hälftigen Kindergeldanteils auf den Kindesunterhalt nach
§ 1612 b Abs. 1 BGB seinen Teil der staatlichen
Förderleistung in voller Höhe erhielt. Dagegen war der
betreuende Elternteil, den schon das Risiko nicht
realisierbarer Unterhaltszahlungen trifft (vgl. BVerfGE 45,
104 ), gezwungen, zur notwendigen
Bedarfsdeckung des Kindes eigene Mittel, damit auch Teile des
ihm verbliebenen Kindergeldanteils einzusetzen, obwohl auch
er mit der Betreuung schon in vollem Umfang seiner
Unterhaltsverpflichtung nachgekommen war. Er war es also, der
anders als der Barunterhaltspflichtige letztlich im
Mangelfall in doppelter Weise für die Deckung des
Kindesunterhalts zu sorgen hatte: durch seine
Betreuungsleistung und zusätzlich durch Einsatz seines
Kindergeldanteils zur Existenzsicherung des Kindes.
69
Der darin liegenden faktischen Benachteiligung
des betreuenden Elternteils hat der Gesetzgeber mit der
Einführung von § 1612 b Abs. 5 BGB dadurch ein
Ende bereitet, dass er nunmehr zunächst dem
Barunterhaltspflichtigen auferlegt hat, seinen
Kindergeldanteil auf den Unterhalt zu verwenden, so lange die
über den Unterhalt geschuldeten Mittel zur Existenzsicherung
des Kindes nicht ausreichen.
70
c) Diese Verlagerung in der vorrangigen
Lastentragung zur Deckung eines Defizits beim Kindesunterhalt
auf den Barunterhaltspflichtigen durch § 1612 b
Abs. 5 BGB ist sachlich begründet durch die
unterschiedlichen Lebenssituationen, in denen sich
kinderbetreuende Elternteile einerseits und
barunterhaltspflichtige andererseits befinden.
71
Durch die Betreuung des Kindes ist der
Elternteil, der hierfür zu sorgen hat, in seiner Zeit und
Arbeitskraft gebunden. Seine Möglichkeit, durch
Erwerbstätigkeit für sein eigenes Einkommen Sorge zu tragen,
ist dadurch begrenzt. Dies wirkt sich in der Regel auf die
Höhe des Einkommens aus, das dem Alleinerziehenden zur
Verfügung steht. Etwa ein Drittel der Mütter nichtehelicher
Kinder haben für sich und ihre Kinder lediglich eine
finanzielle Absicherung, die unter oder auf Sozialhilfeniveau
liegt (s. Vaskovics/Rost/Rupp, Lebenslage nichtehelicher
Kinder, Bundesanzeiger 1997, S. 126). Zwar waren nach
der schon zitierten, im Auftrag des Bundesministeriums für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend durchgeführten
Untersuchung drei Viertel der unterhaltsberechtigten
Elternteile erwerbstätig. Davon erzielte aber ein Drittel
lediglich ein Erwerbseinkommen von unter 900 €, weitere
20 % erreichten ein Einkommen bis 1.250 € pro Monat
(vgl. BMFSFJ, a.a.O., S. 156 ff.). Alleinerziehende
Frauen mit Kindern leben mehr als doppelt so häufig wie
Ehepaare mit Kindern in Haushalten, die auf
Sozialhilfeleistungen angewiesen sind (vgl. Statistisches
Bundesamt, Datenreport 2002, S. 208). Der auf den
betreuenden Elternteil entfallende Kindergeldanteil verhilft
in einer solchen Situation nicht nur diesem Elternteil zur
besseren Abdeckung des eigenen Bedarfs. Die mit ihm
eintretende Entlastung kommt darüber hinaus dem Kind zugute,
dessen Lebensbedingungen durch die finanzielle Situation des
Elternteils, bei dem es lebt, geprägt werden (vgl. BVerfGE
103, 89 ).
72
Dieser die Situation des Kindes verbessernde
Entlastungseffekt des Kindergeldes würde ohne
§ 1612 b Abs. 5 BGB gerade dann entfallen,
wenn sich das Kind in einer besonders schlechten Situation
befindet, in der noch nicht einmal sein Existenzminimum durch
den vom Barunterhaltspflichtigen zu leistenden Unterhalt
abgedeckt ist und sich das Einkommen des betreuenden
Elternteils dadurch wieder reduzierte, dass dieser gezwungen
wäre, das Kindergeld zur Sicherung des kindlichen Bedarfs
einzusetzen. Diese besondere Betroffenheit auch des Kindes
lässt es sachgerecht erscheinen, zunächst gemäß § 1612 b
Abs. 5 BGB den Kindergeldanteil des
Barunterhaltspflichtigen zur Sicherstellung des
Existenzminimums des Kindes heranzuziehen. Ihm wird damit
gerade bei niedrigem Einkommen zwar das Kindergeld und die
hiermit bezweckte Entlastung wieder entzogen. Dies bewirkt
aber, anders als der Kindergeldeinsatz des betreuenden
Elternteils, eine Verbesserung der Lebenssituation des
Kindes. Hinzu kommt, dass der Barunterhaltspflichtige durch
den Selbstbehalt davor geschützt ist, allein wegen seiner
Unterhaltspflichten selbst unter den Sozialhilfebetrag zu
fallen (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, FamRZ 2001,
S. 1685 f.), während der betreuende Elternteil bei
unzureichenden Unterhaltsleistungen des
Barunterhaltspflichtigen letztlich mit dem betreuten Kind auf
die Inanspruchnahme von Sozialhilfe angewiesen ist. Auch
diese Konsequenz wird durch eine Aufstockung der
Unterhaltszahlbeträge durch das Kindergeld nach § 1612 b
Abs. 5 BGB abgemildert.
73
§ 1612 b Abs. 5 BGB verletzt
auch nicht das Elternrecht des Barunterhaltspflichtigen aus
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auf Umgang mit seinem
Kind.
74
1. Das Umgangsrecht des nicht
sorgeberechtigten Elternteils nach § 1684 Abs. 1
BGB steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen
Elternteils unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats,
FamRZ 2002, S. 809). § 1612 b Abs. 5 BGB
greift in dieses Recht nicht unmittelbar ein. Er enthält
keine Regelung über die Art, die Dauer oder den Umfang des
Umgangs mit dem Kind. Dem barunterhaltspflichtigen Elternteil
wird allerdings nach dieser Vorschrift das Kindergeld ganz
oder teilweise entzogen, das ihm zur Förderung seines
familiären Verhältnisses zum Kind zugedacht ist und das
insofern zur Finanzierung der mit dem Umgang verbundenen
Kosten fehlt. Er muss deshalb die Umgangskosten mit seinem
ihm nach Abzug der Unterhaltsverpflichtung verbleibenden
Einkommen tragen. Dies wiederum könnte sich mangels
ausreichender Mittel negativ auf die Ausübung des Umgangs mit
dem Kind auswirken und damit den Interessen des Kindes
zuwiderlaufen. Es ist die Einkommenslage des
Barunterhaltspflichtigen, die seine Möglichkeit zu
Umgangskontakten mit dem Kind bestimmt und die durch
§ 1612 b Abs. 5 BGB nicht mehr wie bisher eine
Entlastung durch das Kindergeld erfährt.
75
2. Das Unterhaltsrecht darf dem
Unterhaltspflichtigen nicht die Möglichkeit nehmen, sein
Umgangsrecht zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung unter
Berücksichtigung des Kindeswohls auszuüben. Dem hat der
Gesetzgeber Rechnung getragen. Die Bemessungsregelungen für
den Unterhalt ermöglichen die Berücksichtigung dieses
Gesichtspunkts.
76
Da das Kindergeld als Einkommen des
Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung des Unterhalts keine
Berücksichtigung findet, ist die Rechtsprechung bisher davon
ausgegangen, dass der dem Unterhaltspflichtigen über
§ 1612 b Abs. 1 BGB zufließende
Kindergeldanteil diesem zur Abdeckung der Umgangskosten zur
Verfügung steht, und hat ihn unterhaltsrechtlich darauf
verwiesen, mit dem Kindergeld diese Kosten zu tragen (vgl.
BGH, FamRZ 1995, S. 215). Nunmehr ist in den Fällen der
Nichtanrechnung des Kindergeldes nach § 1612 b
Abs. 5 BGB, in denen das Kindergeld dem
Unterhaltspflichtigen nicht mehr zufließt, ein solcher
Verweis nicht mehr zulässig. Es verbleiben aber die
gesetzlichen Möglichkeiten, unterhaltsrechtlich
sicherzustellen, dass eingeräumte Umgangskontakte des
Unterhaltspflichtigen mit dem Kind nicht an den Kosten
scheitern. Der Bundesgerichtshof hat zu Recht in seiner
Entscheidung vom 29. Januar 2003 (FamRZ 2003, S. 445
) darauf hingewiesen, dass diese Kosten im
Bedarfsfall durch eine angemessene Minderung des
unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens oder einer
angemessenen Erhöhung des Selbstbehalts bei der Berechnung
der Unterhaltsverpflichtung Berücksichtigung finden
können.