L e i t s ä t z e
zum Beschluss des Ersten Senats vom 23. Juli 2014
- 1 BvL 10/12 -
- 1 BvL 12/12 -
- 1 BvR 1691/13 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 10/12 -
- 1 BvL 12/12 -
- 1 BvR 1691/13 -
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom
25. April 2012 (S 55 AS 9238/12) -
- 1 BvL 10/12 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom
25. April 2012 (S 55 AS 29349/11) -
- 1 BvL 12/12 -,
1. des Herrn A...,
2. der Frau A...,
3. des Minderjährigen A...,
gesetzlich vertreten durch seine Eltern,
- 1 BvR 1691/13 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der
Richterinnen und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
am 23. Juli 2014 beschlossen:
1
Die konkreten Normenkontrollverfahren und die Verfassungsbeschwerde
betreffen die Frage, ob das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des
Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl I S. 453) den
Anforderungen aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG auf
Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gerecht wird. Gegenstand dieser
Verfahren sind die Leistungen für den Regelbedarf für Alleinstehende, für
zusammenlebende Volljährige sowie für Jugendliche im Alter zwischen 15 und 18 Jahren und
für Kinder bis zu sechs Jahren.
2
1. Das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten
und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl I S. 453) trat,
vorbehaltlich von Art. 14 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes, rückwirkend am
1. Januar 2011 in Kraft. Der maßgebliche Gesetzentwurf wurde am 26. Oktober 2010 in
den Bundestag eingebracht (BTDrucks 17/3404) und im Vermittlungsverfahren verändert
(BTDrucks 17/4830); Bundestag (BRDrucks 109/11) und Bundesrat (BRDrucks 109/11
) stimmten dem Gesetz am 25. Februar 2011 zu.
3
2. Das im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelte
Grundsicherungsrecht für Arbeitsuchende zielt darauf, Hilfebedürftigkeit insbesondere
durch "Eingliederung in Arbeit" zu beenden oder zumindest zu verringern (§ 1
Abs. 3 Nr. 1 SGB II) und den Lebensunterhalt eines Menschen zu decken
(§ 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II); daneben sichern Vorschriften im Fünften und
Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V und SGB XI) Betroffene gegen die Risiken von
Krankheit und Pflegebedürftigkeit ab. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sollen vom Gesetzgeber anerkannte, eine
menschenwürdige Existenz sichernde Bedarfe abdecken.
4
a) § 19 SGB II legt fest, wer diese Leistungen beziehen kann und
welche Bedarfe grundsätzlich anerkannt werden. Leistungen erhalten erwerbsfähige
Leistungsberechtigte zwischen Vollendung ihres 15. Lebensjahres und in der Regel
dem Ablauf des Monats, in dem sie 65 Jahre alt geworden sind, die nicht auf absehbare
Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts
mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, die hilfebedürftig sind und die
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB
II).
5
b) Der Gesetzgeber unterscheidet bei den Grundsicherungsleistungen nach
unterschiedlichen Bedarfen. Ausgangspunkt ist der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts für den Regelbedarf (§ 20 SGB II) neben bestimmten
Mehrbedarfen (§ 21 Abs. 2 bis 5, § 23 Nr. 2 bis 4 SGB II), Leistungen für die
tatsächlichen angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1
Satz 3 SGB II) und einer Pauschale bei dezentraler Warmwassererzeugung (§ 21 Abs. 7
SGB II). Dazu kommt der Anspruch auf Leistungen für einen im Einzelfall unabweisbaren,
laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf (§ 21 Abs. 6 SGB II). Für einen
einmaligen, nach den Umständen unabweisbaren Bedarf, der grundsätzlich vom Regelbedarf
umfasst ist, der im Einzelfall jedoch nicht oder nicht ausreichend gedeckt ist, kann
hingegen ein Darlehen gewährt werden (§ 24 Abs. 1 SGB II), das ab dem Monat nach
der Auszahlung mit monatlich 10 % des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen ist
(§ 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II). Es besteht zudem ein Anspruch auf bestimmte
einmalige Beihilfen, unter anderem für die Erstausstattung der Wohnung mit
Haushaltsgeräten und für Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen (§ 24
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB II); im Ermessen steht ein Zuschuss für
Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten und für Mietkautionen (§ 22 Abs. 6 SGB II).
Schließlich ist in § 28 SGB II seit dem Jahr 2011 ein gesonderter Bedarf für
Bildung und Teilhabe von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen anerkannt.
6
3. Der Umfang der Leistungen für den Regelbedarf wird grundsätzlich in
§ 20 Abs. 2 bis 4 SGB II sowie ergänzend in § 23 Nr. 1 SGB II
bestimmt. Die Leistungen sollen das physische und soziokulturelle Existenzminimum
sichern (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II; vgl. BVerfGE 125, 175
).
7
a) Der existenzsichernde Regelbedarf soll in Form eines monatlichen
Pauschalbetrags gedeckt werden (§ 20 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Über die Verwendung der
Leistungen sollen die Berechtigten selbst entscheiden und dabei auch unregelmäßig
anfallende Bedarfe berücksichtigen (§ 20 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Der
Gesetzgeber geht davon aus, dass der Pauschalbetrag einen internen Ausgleich zwischen
verschiedenen Bedarfspositionen ermöglicht, die nicht immer oder nicht bei allen
anfallen (BTDrucks 17/3404, S. 97).
8
b) Bei den Regelbedarfsleistungen wird nach dem Lebensalter und der
Lebenssituation der Bedürftigen unterschieden. So erfolgt eine Festsetzung für
alleinstehende erwachsene Leistungsberechtigte, eine weitere für Erwachsene, die mit
anderen zusammen in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft leben; daneben wird der
Regelbedarf für Familienhaushalte festgesetzt, in denen Erwachsene Kinder versorgen
(§ 20 Abs. 2 und 4 SGB II), und eigenständig für Kinder und Jugendliche bis 15
Jahre (§ 23 Nr. 1 SGB II). Diese Staffelung liegt auch der Bildung der für die
konkrete Berechnung des Regelbedarfs maßgeblichen, im Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz
(RBEG) normierten Regelbedarfsstufen zugrunde (§ 8 RBEG).
9
c) Gesondert geregelt sind Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen
und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in § 28 und § 29 SGB II. Mit
den Leistungen für Schülerinnen und Schüler werden bestimmte Kosten erstattet und für
soziale und kulturelle Aktivitäten für Kinder und Jugendliche gibt es ein monatliches
Budget von 10 € (§ 28 Abs. 7 SGB II), das für bestimmte vorhandene
Angebote eingesetzt werden kann (§ 29 SGB II). Weitere tatsächliche Kosten, die für
die Nutzung solcher Angebote entstehen, können seit August 2013 ausnahmsweise ebenfalls
übernommen werden (§ 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II; eingefügt mit Art. 1 Nr. 2
Buchstabe b des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer
Gesetze vom 7. Mai 2013, BGBl I S. 1167, mit Wirkung zum 1. August 2013).
10
d) Die insoweit relevanten Normen lauten:
§ 20 SGB II
Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere
Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung
und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des
täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in
vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.
Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung
der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die
Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig
anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
(2) Als Regelbedarf werden bei Personen, die alleinstehend oder
alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich
364 Euro anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft
werden als Regelbedarf anerkannt
1. monatlich 275 Euro, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben,
2. monatlich 291 Euro in den übrigen Fällen.
(3) [...]
(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr
vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von monatlich
328 Euro anzuerkennen.
§ 23 SGB II
Besonderheiten beim Sozialgeld
Beim Sozialgeld gelten ergänzend folgende Maßgaben:
Der Regelbedarf beträgt bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 213
Euro, bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 242 Euro und im 15. Lebensjahr 275
Euro;
[...]
§ 28 SGB II
Bedarfe für Bildung und Teilhabe
(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in
der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem
Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für
Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine
Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen
anerkannt für
1. Schulausflüge und
2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen
Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, gilt Satz 1
entsprechend.
(3) Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen
und Schülern 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres
berücksichtigt.
(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen
Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die
dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von
Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden
kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Als zumutbare Eigenleistung
gilt in der Regel ein Betrag in Höhe von 5 Euro monatlich.
(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende
angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich
erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten
wesentlichen Lernziele zu erreichen.
(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die
entstehenden Mehraufwendungen berücksichtigt für
1. Schülerinnen und Schüler und
2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege
geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die
Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird. In den Fällen des Satzes
2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land
zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.
(7) Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in
Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berücksichtigt für
1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und
Geselligkeit,
2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und
vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3. die Teilnahme an Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere
tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der
Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den
Leistungsberechtigten im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus
dem Regelbedarf zu bestreiten.
§ 29 SGB II
Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe
(1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7
werden erbracht durch Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von
personalisierten Gutscheinen oder Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung
dieser Bedarfe (Anbieter); die kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form sie die
Leistungen erbringen. Sie können auch bestimmen, dass die Leistungen nach § 28
Absatz 2 durch Geldleistungen gedeckt werden. Die Bedarfe nach § 28 Absatz 3 und 4
werden jeweils durch Geldleistungen gedeckt. Die kommunalen Träger können mit Anbietern
pauschal abrechnen.
(2) Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit
Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. Die kommunalen Träger gewährleisten,
dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen
Angebote eingelöst werden können. Gutscheine können für den gesamten
Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. Die Gültigkeit von Gutscheinen ist
angemessen zu befristen. Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang
ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde.
(3) Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die
Leistungen mit der Zahlung als erbracht. Eine Direktzahlung ist für den gesamten
Bewilligungszeitraum im Voraus möglich.
(4) Im begründeten Einzelfall kann ein Nachweis über eine zweckentsprechende
Verwendung der Leistung verlangt werden. Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll
die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden.
11
4. Mit den angegriffenen Regelungen hat der Gesetzgeber die Bemessung der
Regelbedarfe nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar
2010 (BVerfGE 125, 175) neu konzipiert. Die Regelbedarfe werden nun nicht mehr in einer
Verordnung als "Eckregelsätze" festgelegt (vgl. § 2 RSV a.F.), sondern gemäß
§ 20 Abs. 5 Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 28 SGB XII und dem
Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz durch ein Parlamentsgesetz. Der Regelbedarf wird auf der
Grundlage von Erhebungen über die Konsumausgaben bestimmter Haushalte ermittelt, die
durch Sonderauswertungen ergänzt werden (a), um bestimmte Regelbedarfsstufen
festzusetzen (b). Jedoch werden nicht alle in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
(EVS) erfassten Ausgabepositionen als regelbedarfsrelevant übernommen (c).
12
a) Der Regelbedarf soll nach dem Stand und der Entwicklung von
Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten ermittelt werden
(§ 28 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 27a Abs. 2 SGB XII). Dies geschieht auf der
Grundlage der Daten der durch das Statistische Bundesamt unter Mithilfe der
Statistischen Landesämter etwa alle fünf Jahre ermittelten EVS. Sie erfasst Einnahmen
und Ausgaben, Vermögen und Schulden und die Ausstattung privater Haushalte mit
Gebrauchsgütern und die Wohnsituation. Dazu werden Haushalte nach einem für die Länder
und die soziale Schichtung repräsentativen Quotenplan in Anlehnung an den Mikrozensus
als Stichproben befragt; für die EVS 2008 wurden 55.110 und damit 0,2 % der
privaten Haushalte mit einem monatlichen Nettoeinkommen von weniger als 18.000 €
erfasst. Die Haushalte zeichnen über ein Jahr hinweg quartalsweise alle Einnahmen und
Ausgaben in einem Haushaltsbuch auf; im Nachgang werden die Eintragungen durch
Kontrollfragen verifiziert. Die Ergebnisse werden auf die Gesamtbevölkerung
hochgerechnet. Machen nur wenige Haushalte Angaben, wird der erhobene Wert nach internen
Vorgaben des Statistischen Bundesamtes zum Datenschutz nicht veröffentlicht, sondern bei
unter 25 Haushalten mit "/" und bei unter 100 mit "()" ausgewiesen. Die EVS von 2013 ist
bislang nicht ausgewertet, weshalb den hier in Rede stehenden Sätzen die Werte der EVS
von 2008 zugrunde liegen.
13
aa) Die Höhe des Regelbedarfs orientiert sich daran, was Menschen in
bestimmten, nach Einkommen geschichteten "Referenzhaushalten" ausgeben. Dabei
unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Einpersonenhaushalten und Familienhaushalten, die
er als Haushalte eines Paares mit einem Kind definiert (§ 28 Abs. 3 Satz 2 und
4 SGB XII, § 2 RBEG). In Sonderauswertungen zur EVS werden die Ausgaben bestimmter,
statistisch in hinreichend signifikanter Zahl zu erfassender Haushalte "unterer
Einkommensgruppen" als Referenzhaushalte berücksichtigt (§ 28 Abs. 2 und 3 SGB
XII, § 4 RBEG). Der Gesetzgeber entschied, sich bei Einpersonenhaushalten nicht wie
zuvor an den unteren 20 % der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten
Einpersonenhaushalte mit Ausnahme der Haushalte im Fürsorgeleistungsbezug, sondern an
den unteren 15 % als Referenzhaushalte zu orientieren. In den Familienhaushalten
hat er den Regelbedarf von Erwachsenen ebenfalls auf dieser Grundlage von 15 %
festgesetzt, den Regelbedarf für Kinder und Jugendliche demgegenüber aus den
Verbrauchsausgaben der unteren 20 % der Familienhaushalte ermittelt.
14
bb) Bestimmte Haushalte werden nicht als Referenzhaushalte berücksichtigt.
Herausgerechnet werden danach Haushalte, in denen im Erhebungszeitraum ausschließlich
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 RBEG) bezogen wurde
(§ 28 Abs. 3 Satz 3 SGB XII). Einbezogen wurden jedoch Haushalte, in
denen daneben weiteres Einkommen zur Verfügung stand, also meist Hinzuverdienste aus
Erwerbstätigkeit ("Aufstocker"), und Haushalte mit Studierenden, die Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhielten. Nicht ausgeschlossen waren auch
Haushalte von Personen mit vormaligem Bezug von Arbeitslosenhilfe oder -geld und
Haushalte, die zwar auf existenzsichernde Leistungen angewiesen wären, aber keine
Anträge auf solche Leistungen stellten ("verdeckte Armut").
15
cc) Die relevanten Regelungen lauten:
§ 28 SGB XII
Ermittlung der Regelbedarfe
[...]
(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach
§ 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten
und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben
unterer Einkommensgruppen.
(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit
Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von
Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte)
vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für
Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist
festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch
beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des
Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist
ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.
[...]
§ 2 RBEG
Bestimmung der Referenzhaushalte
Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen die Verbrauchsausgaben zugrunde von
1. Haushalten, in denen eine erwachsene Person allein lebt
(Einpersonenhaushalte), und
2. Haushalten, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte).
§ 3 RBEG
Abgrenzung der Referenzhaushalte
(1) Von den Haushalten nach § 2 sind diejenigen Haushalte nicht als
Referenzhaushalte zu berücksichtigen, in denen Leistungsberechtigte leben, die im
Erhebungszeitraum folgende Leistungen bezogen haben:
1. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch,
2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
3. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch.
(2) Nicht auszuschließen von den Haushalten nach Absatz 1 sind
Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3, wenn sie im Erhebungszeitraum
1. zusätzlich Erwerbseinkommen bezogen haben, das nicht als Einkommen
berücksichtigt wurde,
2. einen Zuschlag nach § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der
bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung bezogen haben,
3. Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bezogen haben
oder
4. Anspruch auf eine Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz gehabt
haben.
§ 4 RBEG
Abgrenzung untere Einkommensschichten
Der Abgrenzung der Referenzhaushalte nach § 2 liegen die nach ihrem
Nettoeinkommen geschichteten Einpersonen- und Familienhaushalte der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe 2008 zugrunde. Nach Herausnahme der nach § 3 Absatz 1 nicht zu
berücksichtigenden Haushalte werden als Referenzhaushalte für die Ermittlung der
Regelbedarfe berücksichtigt:
1. von den Einpersonenhaushalten nach § 2 Nummer 1 die unteren 15
Prozent der Haushalte und
2. von den Familienhaushalten nach § 2 Nummer 2 die unteren 20 Prozent
der Haushalte.
16
b) Die in der EVS ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte
sind die Grundlage für die Bestimmung von sechs Regelbedarfsstufen (§ 8 Abs. 1
RBEG und Anlage zu § 28 SGB XII). Sie gelten für das Leistungssystem des SGB XII;
für das SGB II gelten mit § 20 und § 23 speziellere eigene Regelungen. Die
Beträge des § 8 RBEG gelten nur für das Jahr 2011, denn die Anlage zu § 28 SGB
XII wird jährlich zum 1. Januar ergänzt.
17
aa) Die Regelbedarfsstufe 1 für alleinstehende oder alleinerziehende
Erwachsene im eigenen Haushalt wurde aus den Ausgaben der Einpersonenhaushalte
ermittelt; die Regelbedarfsstufe 2 für Erwachsene, die als Paar zusammenleben, errechnet
sich aus 90 % und die Regelbedarfsstufe 3 für Erwachsene, die weder einen eigenen
Haushalt führen noch als Paar wirtschaften, aus 80 % von der Regelbedarfsstufe 1
(vgl. BTDrucks 17/3404, S. 90). Die Regelbedarfsstufen 4 bis 6 für Kinder und
Jugendliche werden aus den Ausgaben der Familienhaushalte berechnet (vgl. BTDrucks
17/3404, S. 52).
18
bb) Die maßgebende Vorschrift im Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz lautet:
§ 8 RBEG
Regelbedarfsstufen
(1) Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch belaufen sich
1. in der Regelbedarfsstufe 1 auf 364 Euro für eine erwachsene
leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen
eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere
weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind,
2. in der Regelbedarfsstufe 2 jeweils auf 328 Euro für zwei erwachsene
Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner, in eheähnlicher oder
lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen,
3. in der Regelbedarfsstufe 3 auf 291 Euro für eine erwachsene
leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt noch als Ehegatte,
Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen
gemeinsamen Haushalt führt,
4. in der Regelbedarfsstufe 4 auf 275 Euro für eine
leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen vom
Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
5. in der Regelbedarfsstufe 5 auf 242 Euro für ein
leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14.
Lebensjahres und
6. in der Regelbedarfsstufe 6 auf 213 Euro für ein
leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
(2) Für die Regelbedarfsstufen 4 bis 6 tritt zum 1. Januar 2011 in der
Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Stelle der Beträge nach
Absatz 1 Nummer 4 bis 6
1. für die Regelbedarfsstufe 4 der Betrag von 287 Euro,
2. für die Regelbedarfsstufe 5 der Betrag von 251 Euro,
3. für die Regelbedarfsstufe 6 der Betrag von 215 Euro.
19
c) Die Höhe der Regelbedarfsleistungen beruht zudem auf der Entscheidung
des Gesetzgebers, nicht alle, sondern nur bestimmte in der EVS erhobene Ausgaben als
regelbedarfsrelevant anzuerkennen.
20
aa) Regelbedarfsrelevant sind nach § 28 Abs. 4 SGB XII nur solche
Ausgaben, die eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache
Haushalte führen, und die nicht anderweitig abgedeckt sind oder bundesweit begünstigt
werden. Die maßgebliche Norm lautet insoweit:
§ 28 SGB XII
Ermittlung der Regelbedarfe
[...]
(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben
der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als
regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums
notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache
Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach
diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu
berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei
Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch
1. durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der
Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt
sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder
§ 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2. nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen
gelten.
Die Summen der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden
regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die
Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und
Jugendlichen. Die für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen
regelbedarfsrelevanter Verbrauchsausgaben sind mit der sich nach § 28a Absatz 2
ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die Höhe der nach Satz 3
fortgeschriebenen Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben sind jeweils bis
unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die
Regelbedarfsstufen (Anlage).
21
bb) Bestimmte Positionen in den Abteilungen der Verbrauchsausgaben der EVS
sind aus der Berechnung des Regelbedarfs ausdrücklich herausgenommen (BTDrucks 17/3404,
S. 53 ff.) oder nur anteilig berücksichtigt.
22
(1) Die Ermittlung des Regelbedarfs für Einpersonenhaushalte beruht auf
Angaben von 1.678 Haushalten. Sie baut mit einer Sonderauswertung der EVS 2008 auf einer
Sonderauswertung der EVS 2003 auf (BTDrucks 17/3404, S. 52), weicht aber teils auch von
dieser ab. Die berücksichtigten Ausgaben setzen sich für Einpersonenhaushalte aus
insgesamt 11 verschiedenen Abteilungen in der Systematik der EVS zusammen und betragen
insgesamt 361,81 € (§ 5 RBEG).
23
(a) Bei der EVS 2008 wurden die Verbrauchspositionen Alkohol, Tabakwaren,
chemische Reinigung, Schnittblumen, Geldspenden, Gerichtskosten (Strafen), Rasenmäher
und die Reparatur von Handwerksgeräten herausgenommen. Hingegen wurden Positionen wie
Wartungs- und Reparaturkosten, Anschaffung von Computern, Sport- und Campingartikel,
Gebühren für Kurse sowie Gebühren für den Personalausweis neu berücksichtigt.
24
(b) Andere Ausgabepositionen der EVS hat der Gesetzgeber nur anteilig als
regelbedarfsrelevant anerkannt. Bei den Verbrauchspositionen der Abteilungen 05
("Motorbetriebene Werkzeuge und Ausrüstungsgegenstände für Haus und Garten") und 12
("Uhren") werden mit einem Wägungsschema des Statistischen Bundesamtes die Anteile
bestimmt, mit denen einzelne Produkte in den Verbraucherpreisindex eingehen (BTDrucks
17/3404, S. 52 ff.). Bei anderen Ausgabepositionen wurden Sonderauswertungen
durchgeführt (BTDrucks 17/3404, S. 52). Dies betrifft die Haushaltsenergie, wo die
Sonderauswertung nur Haushalte ausgewertet hat, die angegeben hatten, nicht mit Strom zu
heizen. Es betrifft den Bereich Verkehr mit einer Sonderauswertung der Haushalte ohne
Ausgaben für Kraftstoffe und Schmiermittel, weil der Gesetzgeber davon ausging, dass sie
kein privates Kraftfahrzeug nutzten. Schließlich berücksichtigte eine Sonderauswertung
zu Kommunikationsdienstleistungen nur Haushalte mit Ausgaben lediglich für Festnetz-
oder Internetanschluss ohne Ausgaben für Mobiltelefone oder "Kombipakete".
25
(c) Die Norm lautet:
§ 5 RBEG
Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte
(1) Von den Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach § 4 Satz 2
Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der
einzelnen Abteilungen der Sonderauswertung für den Regelbedarf berücksichtigt
(regelbedarfsrelevant):
(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der
Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 361,81 Euro.
26
(2) Für die Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe von Kindern und
Jugendlichen wurden 523 Haushalte eines Paares mit einem Kind unter 18 Jahren, bei
Paaren mit einem Kind unter sechs Jahren 237 Haushalte, bei einem Kind zwischen sechs
und 13 Jahren 184 Haushalte und bei einem Kind zwischen 14 und 17 Jahren 115 Haushalte
berücksichtigt (BTDrucks 17/3404, S. 144, 149, 154, 159). Da die EVS die Konsumausgaben
dieser Haushalte insgesamt erfasst, wurde der Bedarf für Kinder und Jugendliche daraus
typisiert berechnet.
27
(a) In dem Berechnungsschema werden drei Altersgruppen unterschieden:
Kinder bis zum 6. Lebensjahr, von Beginn des 7. bis zur Vollendung des
14. Lebensjahres und von Beginn des 15. bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres. Der Gesetzgeber stützt sich dabei auf die bereits in den 1980er
Jahren eingesetzte Arbeitsgruppe "Lebenshaltungsaufwendungen Kinder" des
Bundesministeriums für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, wonach mit dem Zeitpunkt
der Einschulung, also etwa mit sechs Jahren, der Wohnraumbedarf in der Regel steige und
sich durch den Schulbesuch der Verbrauch verändere, und weil mit dem Einsetzen der
Pubertät, also etwa ab dem 12. Lebensjahr, erneut der Raumbedarf und der
Kalorienverbrauch stiegen und sich auch Freizeitbedürfnisse änderten (BTDrucks 17/3404,
S. 65).
28
(b) Die Haushaltsausgaben werden Kindern und Jugendlichen dann mit Hilfe
von Verteilungsschlüsseln zugeordnet. Hier stützt sich der Gesetzgeber auf die Studie
"Kosten eines Kindes" im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend auf Basis der EVS 1988 (BTDrucks 17/3404, S. 64) und für einzelne
Positionen (S 1 bis S 3) auf weiter differenzierende Gutachten. Sie unterscheiden
teilweise nach Alter und Geschlecht des Kindes oder, für bestimmte Verbrauchspositionen
wie Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, nach dem Anteil des
Kinderzimmers an der gesamten Wohnfläche, differenziert nach alten und neuen
Bundesländern, oder, bei den Verkehrsausgaben nach der Nutzung von Fahrrad oder
öffentlichen Verkehrsmitteln. Ausgaben für Gesundheit, Telefon, Zeitungen und Bücher
rechnet der Gesetzgeber den Erwachsenen und dem Kind jeweils zu einem Drittel zu;
Ausgaben für Bekleidung und Schuhe wurden ab 2003 für Kinder bis zum Alter unter 14
Jahren erhoben und für Jugendliche ab 14 Jahren gleichmäßig auf alle Personen im
Haushalt verteilt. Bei Kühlschränken, Waschmaschinen und anderen Haushaltsgeräten sowie
bei der Körperpflege stützt sich der Gesetzgeber auf Verteilungsschlüssel einer Skala
der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), die
Einkommen und damit das Wohlstandsniveau von Haushalten unabhängig von deren Größe und
Zusammensetzung vergleicht und dazu die Kosten je Person nach Haushaltsgröße abgestuft
festsetzt (BTDrucks 17/3404, S. 66). Schließlich werden einige Ausgaben, für
Praxisgebühren, Post- und Kurierdienste sowie für Finanzdienstleistungen und
Mitgliedsbeiträge vollständig den Erwachsenen zugeordnet, andere, für Spielwaren und
Hobbys, nur Kindern.
29
(c) Die jetzt maßgebende Norm des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes
lautet:
§ 6 RBEG
Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte
(1) Von den Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte nach § 4 Satz 2
Nummer 2 werden bei Kindern und Jugendlichen folgende Verbrauchsausgaben als
regelbedarfsrelevant berücksichtigt:
1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres:
2. Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14.
Lebensjahres:
3. Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres:
(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben, die im
Familienhaushalt Kindern und Jugendlichen zugerechnet werden, beträgt
1. nach Absatz 1 Nummer 1 für Kinder bis zur Vollendung des sechsten
Lebensjahres 211,69 Euro,
2. nach Absatz 1 Nummer 2 für Kinder vom Beginn des siebten bis zur
Vollendung des 14. Lebensjahres 240,32 Euro und
3. nach Absatz 1 Nummer 3 für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres 273,62 Euro.
30
5. Um mit den Leistungen für den Regelbedarf den jeweils aktuellen Bedarf
sichern zu können, wird deren Höhe nach einer neuen EVS neu ermittelt (§ 28
SGB XII) und dann neu festgesetzt oder aber, in den Jahren dazwischen, jeweils zum
1. Januar fortgeschrieben (§ 28a Abs. 1 Satz 1 SGB XII) und durch
Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnungen bekannt gegeben (§ 20 Abs. 5 SGB II,
§ 40 SGB XII).
31
a) Die regelmäßige Fortschreibung setzt in der jeweiligen Verordnung den
für die Regelbedarfsstufen maßgeblichen Vomhundertsatz fest und ändert die Beträge für
die Regelbedarfsstufen in der Anlage zu § 28 SGB XII bis zum 31. Oktober für das
folgende Kalenderjahr (§ 40 Satz 3 SGB XII). Der Vomhundertsatz ist dabei nicht
mehr wie nach der früheren Regelung an den aktuellen Rentenwert in der gesetzlichen
Rentenversicherung (§ 4 RSV a.F.) gekoppelt, sondern an die bundesdurchschnittliche
Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie die
bundesdurchschnittliche Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter (§ 28a Abs. 2
Satz 1 SGB XII). Auch diese Daten werden im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales durch das Statistische Bundesamt ermittelt (§ 28a Abs. 3 SGB
XII). Dabei wird in einem Mischindex die Preisentwicklung zu 70 % und die Lohn- und
Gehaltsentwicklung zu 30 % berücksichtigt (§ 28a Abs. 2 Satz 3 SGB XII),
da die Preisentwicklung den realen Wert der Leistungen zur Deckung des physischen
Existenzminimums sichere (BTDrucks 17/3404, S. 122, zu § 28a Abs. 2 SGB XII),
wohingegen die Lohnentwicklung den allgemeinen Wohlstand widerspiegele. Für die
Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche galten, solange sich durch die Fortschreibung
für sie keine höheren Beträge ergaben, weiterhin die höheren Euro-Beträge aus der Zeit
vor Inkrafttreten der Neuregelungen zum 1. Januar 2011 (§ 77 Abs. 4 SGB II). Diese
Übergangsregelung ist seit 2013 obsolet geworden, da seither die fortgeschriebenen
Regelbedarfsstufen 4 bis 6 die Beträge in § 77 Abs. 4 SGB II überschritten.
32
Die insoweit maßgeblichen Normen lauten:
§ 20 SGB II
[...]
(5) Die Regelbedarfe nach den Absätzen 2 bis 4 sowie nach § 23 Nummer 1
werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend § 28a des Zwölften Buches in
Verbindung mit der Verordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften Buches
angepasst. Für die Neuermittlung der Regelbedarfe findet § 28 des Zwölften Buches
in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz entsprechende Anwendung. Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens zum 1. November eines
Kalenderjahres die Höhe der Regelbedarfe, die für die folgenden zwölf Monate maßgebend
sind, im Bundesgesetzblatt bekannt.
§ 28a SGB XII
Fortschreibung der Regelbedarfsstufen
(1) In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 erfolgt, werden
die Regelbedarfsstufen jeweils zum 1. Januar mit der sich nach Absatz 2 ergebenden
Veränderungsrate fortgeschrieben. § 28 Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.
(2) Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen erfolgt aufgrund der
bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und
Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und
-gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung
(Mischindex). Maßgeblich ist jeweils die Veränderungsrate, die sich aus der Veränderung
in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1. Juli des Vorvorjahres beginnt und mit dem 30.
Juni des Vorjahres endet, gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum ergibt. Für
die Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate des Mischindexes wird die sich aus der
Entwicklung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen ergebende
Veränderungsrate mit einem Anteil von 70 vom Hundert und die sich aus der Entwicklung
der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate
mit einem Anteil von 30 vom Hundert berücksichtigt.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragt das
Statistische Bundesamt mit der Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate für den
Zeitraum nach Absatz 2 Satz 2 für
1. die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen
und
2. die durchschnittliche Nettolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich
beschäftigten Arbeitnehmer.
§ 40 SGB XII
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. den für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a
maßgeblichen Vomhundertsatz zu bestimmen und
2. die Anlage zu § 28 um die sich durch die Fortschreibung nach Nummer
1 zum 1. Januar eines Jahres ergebenden Regelbedarfsstufen zu ergänzen.
Der Vomhundertsatz nach Satz 1 Nummer 1 ist auf zwei Dezimalstellen zu
berechnen; die zweite Dezimalstelle ist um eins zu erhöhen, wenn sich in der dritten
Dezimalstelle eine der Ziffern von 5 bis 9 ergibt. Die Bestimmungen nach Satz 1 sollen
bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres erfolgen.
33
b) Für 2011 und für 2012 fanden gesonderte Fortschreibungen statt.
34
aa) Für die Fortschreibung zum 1. Januar 2011 wäre nach § 7 Abs. 1
RBEG in Verbindung mit § 28a Abs. 2 SGB XII die Veränderungsrate im Vergleich
2009/10 zu 2008/09 maßgeblich gewesen, was eine Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende
mit 367 € ergeben hätte. Der Gesetzgeber gab mit § 7 Abs. 2 RBEG als
Veränderungsrate jedoch die Jahreswerte 2009 im Vergleich mit 2008 vor, ließ also die
Entwicklung der Preise und Nettoeinkommen im ersten Halbjahr 2010 unberücksichtigt,
woraus sich ein Regelbedarf für Alleinstehende von monatlich 364 € ergab. Der
Gesetzgeber wollte sich wie in der Neubemessung an Jahresergebnissen orientieren
(BTDrucks 17/3404, S. 90). Eine weitere Besonderheit galt für die Fortschreibung
der Regelbedarfe zum 1. Januar 2012. Anders als nach § 28a Abs. 2 Satz 2 SGB
XII wurde ein Vergleich des Zeitraums vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 mit dem
Jahresdurchschnittswert 2009 durchgeführt (0,75 %, § 138 Nr. 1 SGB XII),
was eine Erhöhung des Regelbedarfs für Alleinstehende um 3 € bewirkte. Sodann
wurden die Sätze entsprechend § 28a SGB XII durch § 1 RBSFV 2012 um 1,99
% erhöht, was sich bei Alleinstehenden auf 7 € belief (§ 138 Nr. 2 i.V.m. § 28
Abs. 4 Satz 5 SGB XII). Seit 2011 ergaben sich folgende Werte für die
Regelbedarfsstufen (in Euro):
35
bb) Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 7 RBEG
Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben
(1) Die Summen der für das Jahr 2008 ermittelten regelbedarfsrelevanten
Verbrauchsausgaben nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 werden entsprechend der
Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch fortgeschrieben.
(2) Abweichend von § 28a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
bestimmt sich die Veränderung des Mischindexes für die Anpassung zum 1. Januar 2011 aus
den Jahresdurchschnittswerten des Jahres 2009 gegenüber dem Jahr 2008. Die
Veränderungsrate beträgt 0,55 Prozent.
(3) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der
Rundungsregelung nach § 28 Absatz 4 Satz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Erwachsene nach
§ 5 Absatz 2 auf 364 Euro.
(4) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der
Rundungsregelung nach § 28 Absatz 4 Satz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Kinder und
Jugendliche nach
1. § 6 Absatz 2 Nummer 1 auf 213 Euro,
2. § 6 Absatz 2 Nummer 2 auf 242 Euro und
3. § 6 Absatz 2 Nummer 3 auf 275 Euro.
§ 138 SGB XII
Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2012
Die Regelbedarfsstufen werden in zwei Stufen zum 1. Januar 2012 wie folgt
fortgeschrieben:
1. Abweichend von § 28a Absatz 2 und § 40 werden die
Regelbedarfsstufen mit der Veränderungsrate des Mischindexes fortgeschrieben, die sich
ergibt aus der Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1. Juli 2009 beginnt
und mit dem 30. Juni 2010 endet, gegenüber dem Jahresdurchschnittswert 2009; die
Veränderungsrate beträgt 0,75 vom Hundert;
2. die sich durch die Fortschreibung nach Nummer 1 nach Anwendung der
Rundungsregelung nach § 28 Absatz 4 Satz 5 für jede Regelbedarfsstufe ergebenden
Beträge werden nach § 28a fortgeschrieben.
36
6. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hatte dem Deutschen
Bundestag nach § 10 Abs. 1 RBEG bis zum 1. Juli 2013 einen unter Mitwirkung des
Statistischen Bundesamtes sowie von Sachverständigen zu erstellenden Bericht zur
Regelbedarfsermittlung vorzulegen, was am 26. Juni 2013 geschah (BTDrucks 17/14282).
Gegenstand des Berichts waren Untersuchungen und Vorschläge für die Berechnung der
Regelbedarfe in bestimmten Teilbereichen. Dazu gehört die Abgrenzung zwischen den
Referenzhaushalten und den Haushalten, deren Mittel tatsächlich nicht zur Deckung ihres
Grundsicherungsbedarfs ausreichen, die Verteilungsschlüssel für die Verbrauchsausgaben
von Familienhaushalten und die Bestimmung von Regelbedarfsstufen für Kinder und
Jugendliche und die Berechnung der Regelbedarfe von Erwachsenen in einem
Mehrpersonenhaushalt. Für den Bericht vergab das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales zwei Forschungsaufträge. Das nach §§ 280 bis 282 SGB III für die
Bundesagentur für Arbeit tätige Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB)
führte aus, dass Haushalte "verdeckter Armut", also ohne zureichende eigene Mittel, aber
auch ohne Leistungsbezug, statistisch nicht erfassbar seien und nur im Rahmen von
Modellberechnungen simuliert werden könnten, was ein hohes Maß an Unsicherheit aufweise.
Auch eine Festlegung von Mindesteinkommensgrenzen zur Identifikation der verdeckten
Armut garantiere nicht, dass diese eindeutig identifiziert würden (BTDrucks 17/14282,
S. 4). Die Ruhr-Universität Bochum (RUB) kam zu dem Ergebnis, dass die Vorgaben des
Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes für die Regelbedarfsstufen deutlich angemessener und
sachgerechter seien als alternative Methoden (BTDrucks 17/14282, S. 5).
37
1. a) Der Vorlage des Sozialgerichts im Verfahren 1 BvL 10/12 liegt eine
Klage miteinander verheirateter Eltern und ihres Kindes zugrunde, die für Januar 2011
bis Juni 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
erhielten. Dem lag bei den Eltern für 2011 ein monatlicher Regelbedarf von je
328 €, für 2012 von je 337 € und für den minderjährigen Kläger, der im
streitgegenständlichen Zeitraum Schüler an einem Gymnasium war, ein monatlicher Bedarf
von 287 € für beide Jahre zugrunde. Der Schüler erhielt im August 2011 daneben
Leistungen für den Schulbedarf in Höhe von 70 €. Das Ausgangsverfahren zielt unter
Berücksichtigung eines höheren Regelbedarfs auf höhere Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II.
38
b) Das Sozialgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem
Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3
Satz 1, § 20 Abs. 1 und 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 und 5, § 77 Abs. 4 Nr. 1 SGB II
in der Fassung von Art. 2 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur
Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 in
Verbindung mit § 28a SGB XII in der Fassung von Art. 3 dieses Gesetzes und
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 2 Nr. 1 RBEG, verkündet als Art. 1 dieses
Gesetzes, mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums
vereinbar sind. Das Sozialgericht hält die Normen über die pauschalierten Regelbedarfe
einerseits für Partnerinnen und Partner einer Bedarfsgemeinschaft, die volljährig sind,
sowie andererseits für leistungsberechtigte Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres für unvereinbar mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 1 GG. Dies sei entscheidungserheblich, denn sollten die Vorschriften
gültig sein, seien die Klagen unbegründet und folglich abzuweisen. Die maßgeblichen
Vorschriften verstießen in mehrfacher Hinsicht gegen das Grundgesetz.
39
Die Referenzgruppe für die Ermittlung der Bedarfe für Alleinstehende - und
davon abgeleitet für Erwachsene in einer Bedarfsgemeinschaft - sei fehlerhaft festgelegt
worden; die Entscheidung für die unteren 15 % der Alleinstehenden-Haushalte sei
nicht schlüssig und nicht tragfähig begründet worden. Die Festlegung der Referenzgruppe
der Einpersonenhaushalte führe zu Zirkelschlüssen bei der Bedarfsermittlung. Es würden
Haushalte mit Erwerbseinkommen berücksichtigt, die ergänzend (als "Aufstocker")
Fürsorgeleistungen bezögen, was Fürsorgebedürftige selbst zum Maßstab für den
Regelbedarf mache. Daneben seien studentische Haushalte in die Referenzgruppen
einbezogen worden, ohne den Bezug von Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz auszuschließen, obwohl das Ausbildungsförderungsrecht
auch eine existenzsichernde Aufgabe zu erfüllen habe. Die Festsetzung des Regelbedarfs
für leistungsberechtigte Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres sei fehlerhaft, da nur sehr wenige Familienhaushalte mit nur einem
Kind berücksichtigt worden seien; dies sei schon aufgrund der Pflicht zur besonderen
Sorge für Familien mit Kindern aus Art. 6 GG unzulässig. Der existentielle Bedarf
für langlebige Konsumgüter sei nicht gedeckt, auch unter Berücksichtigung des vom
Gesetzgeber geforderten Ansparmodells. Die Daten seien statistisch nicht hinreichend
signifikant und es lasse sich nicht nachvollziehen, wie der Bedarf durch ein Darlehen
für die Anschaffung langlebiger Gebrauchsgegenstände (§ 24 Abs. 1 SGB II)
gedeckt werden solle, wenn dies eine zehnprozentige Reduzierung der
Leistungsauszahlungen durch Aufrechnung (§ 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II) zur Folge
habe. Durch die umfangreiche Streichung von Gütern und Dienstleistungen aus dem Katalog
der EVS 2008 sei ein interner Ausgleich nicht mehr möglich. Der Gesetzgeber hätte dies
jedenfalls kontrollieren müssen.
40
Der Ausschluss bestimmter Positionen der EVS aus der Ermittlung der
Regelbedarfe sei entweder nicht hinreichend statistisch belegt oder nicht sachgerecht
nachvollziehbar begründet. Würde Mobilitätsbedarf mit Haushalten berechnet, die
überhaupt keine Ausgaben für Verkehr gehabt hätten, müsste der Gesetzgeber dies
realistisch substituieren. Die Umrechnung der Ausgaben für alkoholische Getränke in
solche für nichtalkoholische Getränke lasse wie die Streichung der Ausgaben für
Schnittblumen oder Zimmerpflanzen den Teilhabeaspekt außer Acht. Nicht hinreichend
begründet sei es, Kosten der chemischen Reinigung nicht zu berücksichtigen; die Annahme
des Gesetzgebers, dass Reinigungskosten nur bei höherwertiger Kleidung anfielen, sei
nicht statistisch belegt. Bei Jugendlichen unterstelle der Gesetzgeber ganz ohne
statistisches Material einen Alkohol- und Tabakkonsum wie bei Erwachsenen, obwohl
Studien einen deutlichen Rückgang im Konsumverhalten verzeichneten. Die Streichung von
Ausgaben für außerschulischen Unterricht und Hobbykurse sei unzulässig. Der Gesetzgeber
verweise zu Unrecht auf die in § 28 SGB II vorgesehenen Teilhabeleistungen, da der
dortige abschließende Leistungskatalog den tatsächlich entstehenden Bedarf nicht in
jedem Fall abdecke und in den Gemeinden Leistungsangebote fehlten.
41
Nach einfachem Recht könnten keine höheren als die festgesetzten Leistungen
beansprucht werden. Auslegungsspielräume seien auch unter systematischer
Berücksichtigung grundgesetzlicher Vorgaben nicht vorhanden. Eine verfassungskonforme
Situation lasse sich auch nicht mit der Härtefallregelung des § 21 Abs. 6 SGB
II herstellen, denn deren strenge Voraussetzungen lägen nicht vor.
42
2. a) Der Vorlage im Verfahren 1 BvL 12/12 liegt die Klage eines 1961
geborenen alleinstehenden Klägers zugrunde, der für September 2011 bis August 2012
Arbeitslosengeld II erhielt. Die Leistung belief sich im Jahr 2011 für den Regelbedarf
auf monatlich 364 € und im Jahr 2012 auf monatlich 374 €. Er klagt auf weitere
Leistungen für den Regelbedarf in Höhe von monatlich insgesamt 487 € für den
Bewilligungszeitraum. Das Sozialgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem
Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3,
Abs. 3 Satz 1, § 20 Abs. 1 und 2 Satz 1, Abs. 5 SGB II in der Fassung von
Art. 2 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten
und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl I S. 453) in Verbindung mit
§ 28a SGB XII in der Fassung von Art. 3 dieses Gesetzes und § 8 Abs. 1
Nr. 1 RBEG, verkündet als Art. 1 dieses Gesetzes, mit dem Grundrecht auf
Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar sind.
43
b) Das Gericht hält die vorgelegten Regelungen hinsichtlich der
Leistungshöhe des Regelbedarfs für einen alleinstehenden Leistungsberechtigten aus den
Gründen des Ausgangsverfahrens der Vorlage 1 BvL 10/12 für unvereinbar mit Art. 1
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG. Dies sei entscheidungserheblich, denn
sollten die Vorschriften gültig sein, sei die Klage unbegründet und folglich abzuweisen.
Nach einfachem Recht könne der Kläger des Ausgangsverfahrens keine höheren als die
festgesetzten Leistungen beanspruchen.
44
3. a) Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 1691/13 zielt auf
höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den
Bewilligungszeitraum von Mai bis Oktober 2011. Für den im Oktober 2009 geborenen
Beschwerdeführer zu 3) wurden Leistungen unter Berücksichtigung eines monatlichen
Regelbedarfs von 215 € bewilligt, bei den Beschwerdeführenden zu 1) und 2) war dies ein
Betrag von je 328 €. Ihre Klage gegen den Bescheid des zuständigen Jobcenters hatte vor
dem Sozialgericht keinen Erfolg; das Bundessozialgericht wies die Sprungrevision
zurück.
45
b) Die Sozialgerichte waren der Auffassung, dass die Höhe des Regelbedarfs
nicht verfassungswidrig zu niedrig bemessen und daher die Festsetzung des Regelbedarfs
für den Beschwerdeführer zu 3) nicht zu beanstanden sei. Es sei verfassungsrechtlich
nicht zu bemängeln, den Bedarf mittels eines Verteilungsschlüssels in Ableitung vom
Bedarf des Haushalts festzulegen, denn dieser beruhe auf einer vom zuständigen
Bundesministerium eingerichteten Arbeitsgruppe mit Sachverständigen und auf
Modellrechnungen des Statistischen Bundesamtes. Soweit keine konkret bezifferten
Aufwendungen in die Bemessung eingeflossen seien, hätten nicht genügend Haushalte
Angaben zu ihrem Verbrauchsverhalten gemacht. Auch die einzelnen Bedarfspositionen seien
nicht fehlerhaft bemessen. So würden für "Kinderschuhe" bereits ab der Geburt monatlich
7,02 € berücksichtigt, obwohl der Mensch in der Regel erst ab einem Jahr zu laufen
beginne. Desgleichen seien zwar nur 2,19 € für "sonstige Verbrauchsgüter für die
Körperpflege" angesetzt, doch gelte dies bis zum sechsten Lebensjahr; der Gesetzgeber
dürfe hier beispielsweise für Windeln auf einen internen Ausgleich im Zeitverlauf
setzen. Die Aufspaltung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Kinder in
der Altersstufe des Beschwerdeführers in einen Regelbedarf und einen Bildungs- und
Teilhabebedarf nach § 28 SGB II verletze sein Grundrecht nicht, denn die
Herausnahme vormals regelbedarfsrelevanter Positionen durch das
Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz aus dem Regelbedarf werde durch die Bildungs- und
Teilhabeleistungen ausgeglichen. Die behauptete Kürzung des Regelbedarfs von Kindern
wegen der Leistungen für den persönlichen Schulbedarf träfe den Beschwerdeführer zu 3)
altersbedingt nicht.
46
c) Mit der Verfassungsbeschwerde wird eine Verletzung von Art. 1 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG gerügt. Die Bedarfsermittlung genüge nicht
den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an die Berechnung gestellt habe,
denn sie sei nicht hinreichend transparent, realistisch und nachvollziehbar. Es seien
Haushalte mit von vornherein geringem Konsumverhalten einbezogen worden, namentlich
Personen, die vormals Arbeitslosengeld oder -hilfe bezogen hätten, und Menschen, die
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen. Die Regelbedarfe für Kinder
seien nicht realitätsgerecht ermittelt, da ihnen ein Verteilungsschlüssel und keine
Erhebung zugrunde lägen. So sei unbeachtet geblieben, dass Kinder im Wachstum einen
erhöhten Bedarf an Kleidung und Schuhen hätten. Hier sei die Auswertung der EVS 2008
fehlerhaft, denn dort hätten Paarhaushalte mit einem Kind unter sechs Jahren Ausgaben
für Schuhe in Höhe von 7,02 € je Monat angegeben, während Paarhaushalte mit einem
Kind zwischen sieben und 14 Jahren hierfür mehr aufgebracht hätten; dies sei nicht
nachvollziehbar, denn vom Baby- bis zum Einschulungsalter wüchsen Füße besonders
schnell, weshalb Schuhe für Kleinkinder häufiger gekauft werden müssten und diese seien
auch teurer als Schuhe für Ältere.
47
Zu den Vorlagebeschlüssen und der Verfassungsbeschwerde haben die
Bundesregierung, die Niedersächsische Staatskanzlei, das Bundessozialgericht, der
Deutsche Gewerkschaftsbund, der Sozialverband VdK Deutschland e.V., die Diakonie
Deutschland - Evangelischer Bundesverband -, der Deutsche Caritasverband, der Deutsche
Sozialgerichtstag e.V., der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.,
die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, der Paritätische
Gesamtverband, das Bündnis für ein menschenwürdiges Existenzminimum, die Nationale
Armutskonferenz, die Klagenden der Ausgangsverfahren der Vorlagen und der Beklagte des
Ausgangsverfahrens im Verfassungsbeschwerdeverfahren Stellung genommen. Bis auf die
Bundesregierung, das Bundessozialgericht und den Beklagten des Ausgangsverfahrens im
Verfassungsbeschwerdeverfahren gehen alle Stellungnahmen davon aus, dass die Regelungen
zur Bestimmung der Höhe des Regelbedarfs für 2011 und 2012 verfassungswidrig seien.
48
1. Die Bundesregierung ist der Auffassung, der dem Gesetzgeber zugewiesene
Auftrag, das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum mit einem gesetzlichen
Anspruch zu gewährleisten, sei erfüllt worden. Im Gesetzentwurf der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP (BTDrucks 17/3404) fänden sich hinreichende Begründungen für die
Ermittlung der Regelbedarfe. Der Gesetzgeber habe tatsächliche Veränderungen
berücksichtigt. Die Bedarfsermittlung sei nicht zu beanstanden, denn die
Sonderauswertungen zur Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) durch das Statistische
Bundesamt seien durch Anhörungen aus der Wissenschaft und der Praxis ergänzt worden. Es
werde an dem System der typisierenden Betrachtung festgehalten; bei Abweichungen von der
EVS seien gesonderte Auswertungen oder auf amtlichen Statistiken beruhende Berechnungen
erfolgt. Der Leistungsanspruch sei so ausgestaltet, dass er stets den gesamten
existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers decke. Es sei
sichergestellt, dass die Bedarfshöhe kontinuierlich überprüft werde und somit auf
Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zeitnah reagiert werden könne.
49
Der interne Ausgleich zwischen einzelnen als bedarfsrelevant ermittelten
Ausgabepositionen bleibe möglich. Es gebe im Teilhabebereich Positionen, die flexibel
eingesetzt werden könnten, wie diejenigen für Verkehr, Nachrichtenübermittlung, Freizeit
und Beherbergung, insgesamt also mehr als 100 €.
50
Eine genaue Ermittlung des Bedarfs von Kindern und Jugendlichen und des
Bildungs- und Teilhabebedarfs sei nur bei Familien mit einem Kind möglich, denn bei
Familien mit mehreren Kindern würden nicht die Ausgaben für ein Kind eines bestimmten
Alters ermittelt, sondern nur Ausgaben für Erwachsene und Ausgaben für alle Kinder. Der
daher erforderlichen Zuordnung der Verbrauchsausgaben lägen Studien und umfangreiche
Berechnungen mit methodisch anspruchsvollen Modellen unter Beteiligung des zuständigen
Ministeriums, der Wissenschaft und des Statistischen Bundesamtes zugrunde.
51
2. Das Bundessozialgericht hat eine gemeinsame Stellungnahme der für
Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen
Senate übersandt. Der 4. Senat verweist auf seine Rechtsprechung, der die
Revisionsentscheidung im Ausgangsverfahren zugrunde liegt, die mit der
Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1691/13 angegriffen ist. In einem anderen Verfahren ging der
14. Senat davon aus, dass der Regelbedarf für Alleinstehende für 2011 nicht
verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt worden sei oder zu niedrig fortgeschrieben
würde. Die Ermittlung entspreche den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Der
Gesetzgeber habe sich des Statistikmodells bedienen können. Er habe die Referenzgruppe
bestimmt, ohne seinen Gestaltungsspielraum zu überschreiten, und einzelne Positionen
begründet herausgenommen; auch ein interner Ausgleich sei möglich.
52
3. Auch nach Ansicht des Beklagten des Ausgangsverfahrens im
Verfassungsbeschwerdeverfahren ist die Ableitung der Regelbedarfe von Kindern und
Jugendlichen vom Bedarf der Familienhaushalte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Sie sei durch Studien abgesichert und transparent und sachgerecht bestimmt. Eine
selektive Kritik einzelner Positionen sei nicht überzeugend; die Pauschalen ermöglichten
einen internen Ausgleich. Zur Deckung des Bedarfs an Kinderschuhen könne beispielsweise
auf den Betrag von 11,30 € bei den Telekommunikationsleistungen zurückgegriffen
werden.
53
4. Alle Stellungnahmen, die von der Verfassungswidrigkeit ausgehen, halten
das Verfahren zur Ableitung der Regelbedarfe aus der EVS 2008 für defizitär.
54
Sie gehen im Wesentlichen davon aus, dass die Berechnung nicht ausreichend
transparent sei, denn die Ergebnisse bei Fallzahlen von unter 25 Haushalten seien für
174 Positionen nicht veröffentlicht und damit unüberprüfbar. Der Gesetzgeber sei seiner
Obliegenheit der nachvollziehbaren Begründung nicht nachgekommen, denn Größe und
Zuschnitt der Referenzgruppe, die Bestimmung der Altersgruppen bei Kindern und
Jugendlichen und die Verteilung von Haushaltsgemeinschaftskosten in Familienhaushalten
seien nicht hinreichend begründet. Die Größe der Referenzgruppe sei vielmehr gezielt vom
gewünschten Ergebnis her bestimmt und nicht vom Bedarf her ermittelt worden. Es gebe
Zirkelschlüsse und statistische Ungenauigkeiten. Die Referenzgruppe enthalte in
erheblichem Umfang verdeckt Arme, deren Einkommen nicht über dem Niveau derjenigen
liege, die Fürsorgeleistungen bezögen; auch das Gutachten des Instituts für
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) besage, dass, je nach gewähltem
Simulationsmodell, 34 % bis 44 % aller Grundsicherungsberechtigten ihre Ansprüche
nicht realisierten. In die Referenzgruppe seien fälschlich erwerbstätige Aufstocker
aufgenommen worden, denn der pauschale Freibetrag für ein monatliches Erwerbseinkommen
bis 100 € decke Werbungskosten gerade für die Erwerbstätigkeit ab, steigere aber nicht
das Einkommensniveau. Auch hätten Studierende mit Anspruch nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht berücksichtigt werden dürfen, denn etwa ein
Fünftel dieser Leistungen diene Ausbildungszwecken und stehe der Existenzsicherung nicht
zur Verfügung. Daneben seien Personen mit Sozialleistungsbezug in einer Höhe
ausgeschlossen worden, die im Jahr 2008 gegolten habe, aber verfassungswidrig gewesen
sei.
55
Der Haushaltsstrombedarf sei nicht realitätsgerecht bestimmt worden. Es
seien Haushalte ohne Kosten für Strom einbezogen und damit offensichtlich Haushalte
erfasst worden, denen das Versorgungsunternehmen im Erhebungszeitraum den Strom
abgestellt habe, denn sonst sei dies nicht zu erklären. Das aber verzerre die Höhe des
Bedarfs. Zudem seien die erheblichen Preissteigerungen für Haushaltsenergie nicht
hinreichend eingeflossen; der Preisanstieg liege deutlich über dem
Verbraucherpreisindex, der dies also nicht abbilde. Das Bündnis für ein menschenwürdiges
Existenzminimum hat mitgeteilt, dass der Stromanteil statt mit 29,69 € mit 34 € hätte
festgesetzt werden müssen, wenn die tatsächliche Preissteigerung zwischen 2008 und 2012
berücksichtigt worden wäre.
56
Der Regelbedarf sei für mehrere Verbrauchspositionen nicht folgerichtig
ermittelt worden. Bei den Verkehrsaufwendungen sei nicht hinreichend eingeflossen, dass
bei Personen ohne Kosten eines Kraftfahrzeugs die Kosten für "fremde
Verkehrsdienstleistungen" anstiegen. In der Sonderauswertung sei ein weit
überdurchschnittlicher Anteil an Haushalten ohne Ausgaben für Verkehr enthalten, ohne
dies zu substituieren.
57
Für die gesetzgeberische Wertung, die Ausgaben für alkoholische Getränke,
chemische Reinigung, Schnittblumen und Zimmerpflanzen sowie auswärtige Verpflegung als
nicht regelbedarfsrelevant anzusehen, fehle eine Begründung. Die Kürzung der
Verbrauchsausgaben für auswärtige Verpflegung auf den Betrag, der bei eigener
Zubereitung von Mahlzeiten anfallen würde, sei fehlerhaft. Der Gesetzgeber ignoriere,
dass in der Referenzgruppe viele Personen mit unterdurchschnittlichen Verbrauchskosten
enthalten seien. Dazu gehörten Studierende mit regelmäßigem Essen in Mensen und
erwerbstätige Aufstocker mit regelmäßiger Versorgung in Kantinen.
58
Das Prinzip des internen Ausgleichs als Voraussetzung für die
Pauschalierung des Regelbedarfs könne nicht aufrechterhalten werden. Der Regelbedarf sei
"auf Kante genäht" und ermögliche nicht, notwendige Mittel anzusparen. Der Gesetzgeber
könne auch nicht auf andere Positionen verweisen, die selbst regelbedarfsrelevant seien,
sondern nur auf Ausgabepositionen, die statistisch sicher nicht für jede Person in der
Referenzgruppe anfielen, denn nur dann könne Verzicht geübt werden.
59
Es fehle eine schlüssige Begründung für die gewählte Altersstaffelung bei
der Ermittlung der Bedarfe für Kinder und Jugendliche. Die Verteilungsschlüssel müssten
neu berechnet werden, da sie auf Daten der EVS 1998 zurückgingen.
60
5. Die Niedersächsische Staatskanzlei legt ergänzend dar, dass der
Gesetzgeber bei der Ermittlung der Bedarfe für Verkehr nur solche Haushalte
berücksichtigt habe, die ihren gesamten Mobilitätsbedarf per Fahrrad, öffentlichen
Personennah- und -fernverkehr und zu Fuß befriedigten. Die Referenzgruppe sei sehr klein
und die Auswahlkriterien sachwidrig. Jedenfalls bestehe das Risiko, dass Haushalte in
Kernstädten überrepräsentiert seien, obwohl insgesamt mehr Haushalte im Umland und im
ländlichen Bereich hilfebedürftig seien und dort Mobilität auch Voraussetzung dafür sei,
für den Lebensbedarf überhaupt einkaufen zu können.
61
Bei der Bemessung des Schulbedarfs seien nicht alle relevanten
Ausgabenpositionen berücksichtigt worden und die angesetzten 100 € im Jahr deckten den
Bedarf in oberen Klassen der Sekundarstufe nicht. Es sei nicht sichergestellt, dass in
der Erhebung nur Haushalte mit Schülerinnen und Schülern berücksichtigt seien. Auch bei
Kindern unter sechs Jahren seien die Verbrauchsausgaben für außerschulischen Unterricht
und Mitgliedsbeiträge zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Der Verweis auf
Sachleistungen sei eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Erwachsenen,
ein Eingriff in die Handlungsfreiheit der Minderjährigen und in die pädagogische
Freiheit der Erziehungsberechtigten. Zudem zeige sich, dass weniger als die Hälfte der
Minderjährigen, die Leistungen nach dem SGB II bezögen, auch die Teilhabeleistungen in
Anspruch genommen hätten. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Angebote nicht
genügten.
62
6. Der Deutsche Gewerkschaftsbund argumentiert insbesondere, die
Berechnungen der EVS seien nicht zum Zweck der Bedarfsberechnung konzipiert worden. Mit
ihr werde nicht ermittelt, was ein Mensch zum Leben brauche, sondern lediglich erfasst,
was Haushalte für die Lebensführung ausgäben. So tauche ein Bedarf nicht auf, wenn die
Einkommensschwächsten jeweils gerade daran sparten, wie beispielsweise bei der Bildung.
Die Herausnahmen und Kürzungen einzelner Verbrauchspositionen der EVS führten zu einem
Methodenmix aus Statistikmodell und nachgelagerten Warenkorberwägungen, beruhten nicht
auf empirisch-statistischen Erhebungen und zielten alle auf eine Senkung des
existenzsichernden Bedarfs. Ein interner Ausgleich sei nicht mehr möglich. Die Daten
seien statistisch nicht hinreichend signifikant, was die Verbrauchspositionen mit "()"
oder "/" zeigten; die Stichprobe bei Familien sei zu klein. Es verstoße gegen
Art. 3 Abs. 1 GG, Erwachsene in Einpersonen- und Familienhaushalten auf
Grundlage der unteren 15 % der Haushalte zu behandeln, die Kinder jedoch nach den
unteren 20 %. Der Gesetzgeber habe nicht untersucht, ob Erwachsene in
Familienhaushalten gerade wegen ihrer Kinderbetreuung andere Bedarfe hätten als
Alleinlebende.
63
7. Die Diakonie Deutschland weist insbesondere darauf hin, dass die
Fortschreibung der Regelbedarfsstufen unzureichend sei. Der "Mischindex" berücksichtige
Preissteigerungen nach dem 30. Juni immer erst bei der nächsten Fortschreibung,
also um ein halbes Jahr verzögert. Der Regelbedarf müsse jedoch den aktuellen
existentiellen Bedarf sichern, weshalb die Fortschreibung einmalig um 1 %
zusätzlich anzupassen sei. Sie müsse zudem transparent berechnet und nicht nur das
Ergebnis verkündet werden.
64
8. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. geht zudem
davon aus, in den Referenzgruppen seien Haushalte erfasst, die Lebensmittel von
gemeinnützigen Hilfsorganisationen wie den "Tafeln" bezögen, dann aber mit den erfassten
Ausgaben ihren Bedarf an Lebensmitteln nicht auf dem freien Markt decken könnten.
65
9. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege wendet sich
insbesondere gegen die Neuberechnung der Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche. Viele
der für Kinder und Jugendliche als relevant definierten Verbrauchsausgaben seien mit den
kleinen Stichproben der EVS statistisch nicht hinreichend signifikant. Der
Teilhabebedarf werde nur zweckgebunden und pauschal unzureichend berücksichtigt.
66
10. Die Klagenden des Ausgangsverfahrens der Vorlage 1 BvL 10/12 führen
weiter aus, die Teilhabepauschale von monatlich 10 € möge für die Mitgliedschaft in
einem Sportverein noch ausreichen, aber andere Teilhabemöglichkeiten wie beispielsweise
den Besuch einer Musikschule nicht eröffnen, wo der günstigste Gruppenunterricht von 30
Minuten in einer Woche für Jugendliche 24 € monatlich koste.
67
11. Der Kläger des Ausgangsverfahrens der Vorlage 1 BvL 12/12 trägt
ergänzend vor, es sei methodisch nicht vertretbar, die Ausgaben für Alkohol und Tabak
durch alkoholfreie Getränke zu substituieren, denn auch alkoholische Getränke seien zur
Förderung der zwischenmenschlichen Beziehungen und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben
regelbedarfsrelevant. Die Anschaffungskosten für Brillen ließen sich aus dem monatlichen
Satz für die gesamte Gesundheitspflege in Höhe von lediglich 15,55 € nicht realistisch
ansparen.
68
12. Der Paritätische Gesamtverband legt alternative Berechnungen für den
Regelbedarf alleinstehender Leistungsberechtigter im Jahr 2011 vor. Werde die EVS 2003
gemäß der Regelsatzverordnung 2006 ausgewertet und anhand eines regelbedarfsspezifischen
Preisindexes auf das Jahr 2008 hochgerechnet, ergebe sich ein Betrag von 375 €,
nicht aber die geltenden 364 €. Ohne die "Kürzungen ins Blaue hinein" ergäben die alten
Berechnungen der Bundesregierung sogar einen Regelbedarf von 421 €. Werde bei den
Einpersonenhaushalten nicht eine Referenzgruppengröße von 15 %, sondern von
20 % zugrunde gelegt, erhöhe sich das Regelbedarfsniveau im Jahr 2011 um 4,9 %
oder 18 €. Eigene Berechnungen ergäben zudem, dass der Preis für Haushaltsstrom stärker
steige als dies die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtige. Daraus ergebe
sich bei Einpersonenhaushalten zwischen dem Strompreis und dem im Regelbedarf hierfür
berücksichtigten Betrag eine monatliche Differenz von 4,78 € im Jahr 2011 und von
4,83 € im April 2012.
69
1. Die Vorlagen sind zulässig. Gegenstand der Vorlagebeschlüsse sind
§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1, Abs. 4 und 5 sowie
§ 77 Abs. 4 Nr. 1 SGB II in der Fassung von Art. 2 des Gesetzes vom 24.
März 2011 (BGBl I S. 453) in Verbindung mit § 28a SGB XII in der Fassung von
Art. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl I S. 453) sowie § 8 Abs. 1
Nr. 1, 2 und 4, Abs. 2 Nr. 1 RBEG sowie § 2 RBSFV 2012 vom 17. Oktober 2011 (BGBl I
S. 2090). Allein von diesen Vorschriften hängen die Entscheidungen des vorlegenden
Gerichts ab, denn in der Sache geht es nur um die Höhe der Leistungen für den
Regelbedarf nach dem Grundsicherungsrecht für Arbeitsuchende. Auf die weiteren
Regelungen, die das Sozialgericht vorlegt, kommt es nicht entscheidend an, auch wenn sie
für die Leistungen für den Regelbedarf von Bedeutung sind; über dessen Höhe sagen sie
hingegen nichts. Diese ergibt sich vielmehr aus § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2
SGB II, weil dort der Bedarf definiert wird, der von der Leistung gedeckt werden
soll; die konkreten Beträge weisen § 20 Abs. 2, 4 und 5 sowie § 77
Abs. 4 SGB II, § 8 RBEG und § 2 Abs. 1 RBSFV 2012 aus.
70
Die zu prüfenden Vorschriften bestimmen die Höhe der Leistungen für den
Regelbedarf im Verfahren 1 BvL 10/12 für den Zeitraum Januar 2011 bis Juni 2012, im
Verfahren 1 BvL 12/12 für den Zeitraum September 2011 bis August 2012. Der Erfolg der
Klagen in den Ausgangsverfahren hängt davon ab, ob diese Bestimmungen mit dem
Grundgesetz vereinbar sind.
71
Das vorlegende Gericht ist in beiden Verfahren von der
Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Normen überzeugt (vgl. BVerfGE 105, 61
; 121, 241 ; 126, 77 jeweils m.w.N.). Es
hat ausführlich dargelegt, inwiefern diese mit übergeordneten Rechtsnormen nicht
vereinbar seien, und unter Auswertung von Rechtsprechung und Fachliteratur ausgeführt,
dass in den Ausgangsverfahren nach der Regelung im Gesetz keine höheren Leistungen in
Betracht kämen und seine Entscheidung deshalb allein von der Verfassungsgemäßheit der
Vorschriften über die Leistungen für den Regelbedarf nach dem Grundsicherungsrecht für
Arbeitsuchende abhänge.
72
2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie
fristgerecht erhoben (§ 93 Abs. 1 BVerfGG) und hinreichend substantiiert begründet
worden (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
73
§ 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1, Abs. 4 und 5, § 23 Nr. 1,
§ 77 Abs. 4 Nr. 1 und 2 SGB II und § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6, Abs. 2
Nr. 1 und 3 RBEG, jeweils in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II und
§ 28a SGB XII, sowie die Anlage zu § 28 SGB XII sowie § 2 RBSFV 2012,
§ 2 RBSFV 2013 und § 2 RBSFV 2014 sind mit dem Grundrecht auf Gewährleistung
eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG nach Maßgabe der Gründe derzeit noch
vereinbar (zum Anpassungsbedarf im Zuge der nächsten Neuermittlung der Höhe der
Regelbedarfe unten D).
74
1. Das Grundgesetz garantiert mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums. Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch; das Sozialstaatsgebot
des Art. 20 Abs. 1 GG erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, ein menschenwürdiges
Existenzminimum tatsächlich zu sichern. Das Grundrecht ist dem Grunde nach unverfügbar
und muss durch einen Leistungsanspruch eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung
und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an
dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen
im Hinblick auf die konkreten Bedarfe der Betroffenen auszurichten hat. Dem Gesetzgeber
steht ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 <159,
Rn. 62>). Dabei ist er auch durch völkerrechtliche Verpflichtungen gebunden (vgl.
BVerfGE 132, 134 ).
75
a) Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf
Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf die
unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch
zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und
politischen Leben (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 <160,
Rn. 64>).
76
b) Der Gesetzgeber muss bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung
des menschenwürdigen Existenzminimums die entsprechenden Bedarfe der Hilfebedürftigen
zeit- und realitätsgerecht erfassen. Ihm kommt ein Gestaltungsspielraum bei der
Bestimmung von Art und Höhe der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums zu. Er hat
einen Entscheidungsspielraum bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso
wie bei der wertenden Einschätzung des notwendigen Bedarfs. Entscheidend ist, dass der
Gesetzgeber seine Entscheidung an den konkreten Bedarfen der Hilfebedürftigen ausrichtet
(vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ) und
die Leistungen zur Konkretisierung des grundrechtlich fundierten Anspruchs tragfähig
begründet werden können (vgl. BVerfGE 132, 134 <162, Rn. 69> unter Verweis auf
BVerfGE 125, 175 ).
77
aa) Die sich aus der Verfassung ergebenden Anforderungen an die methodisch
sachgerechte Bestimmung grundrechtlich garantierter Leistungen beziehen sich nicht auf
das Verfahren der Gesetzgebung, sondern auf dessen Ergebnisse (BVerfGE 132, 134
). Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs.1 GG bringt
für den Gesetzgeber keine spezifischen Pflichten im Verfahren mit sich; entscheidend
ist, ob sich die Höhe existenzsichernder Leistungen durch realitätsgerechte, schlüssige
Berechnungen sachlich differenziert begründen lässt. Das Grundgesetz enthält in den
Art. 76 ff. GG zwar insofern Vorgaben für das Gesetzgebungsverfahren, die auch
die Transparenz der Entscheidungen des Gesetzgebers sichern. Das parlamentarische
Verfahren mit der ihm eigenen Öffentlichkeitsfunktion (vgl. BVerfGE 119, 96 )
sichert so, dass die erforderlichen gesetzgeberischen Entscheidungen öffentlich
verhandelt (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG) und ermöglicht, dass sie in der breiteren
Öffentlichkeit diskutiert werden (vgl. BVerfGE 70, 324 ; in Abgrenzung zur
Bundesversammlung BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09
-, juris, Rn. 100). Die Verfassung schreibt jedoch nicht vor, was, wie und wann
genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen und zu berechnen ist, sondern lässt Raum
für Verhandlungen und für den politischen Kompromiss. Das Grundgesetz verpflichtet den
Gesetzgeber insofern auch nicht, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine
optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen; darum zu ringen ist vielmehr Sache
der Politik (vgl. BVerfGE 113, 167 ). Entscheidend ist, dass die
Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu
tragen, im Ergebnis nicht verfehlt werden.
78
bb) Das Grundgesetz schreibt insofern auch keine bestimmte Methode vor,
wodurch der dem Gesetzgeber zustehende Gestaltungsspielraum begrenzt würde. Es kommt dem
Gesetzgeber zu, die Methode zur Ermittlung der Bedarfe und zur Berechnung der Leistungen
zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz im Rahmen der Tauglichkeit und
Sachgerechtigkeit selbst auszuwählen (vgl. BVerfGE 125, 175 ). Die
getroffene Entscheidung verändert allerdings nicht die grundrechtlichen Maßstäbe. Daher
darf keine Methode gewählt werden, die Bedarfe von vornherein ausblendet, wenn diese
ansonsten als existenzsichernd anerkannt worden sind (vgl. BVerfGE 132, 134
). Werden hinsichtlich bestimmter Personengruppen
unterschiedliche Methoden zugrunde gelegt, muss dies sachlich zu rechtfertigen sein
(vgl. BVerfGE 125, 175 ).
79
cc) Die Ergebnisse eines sachgerechten Verfahrens zur Bestimmung
grundrechtlich garantierter Ansprüche sind fortwährend zu überprüfen und weiter zu
entwickeln (vgl. BVerfGE 125, 175 ).
80
2. Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung des
Existenzminimums entspricht eine zurückhaltende Kontrolle durch das
Bundesverfassungsgericht. Das Grundgesetz selbst gibt keinen exakt bezifferten Anspruch
vor (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 <165, Rn. 78>). Deswegen
kann auch der Umfang dieses Anspruchs im Hinblick auf die Arten des Bedarfs und die
dafür erforderlichen Mittel nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden (vgl.
BVerfGE 91, 93 ). Dem Bundesverfassungsgericht kommt nicht die
Aufgabe zu, zu entscheiden, wie hoch ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Existenzminimums sein muss; es ist zudem nicht seine Aufgabe, zu prüfen, ob der
Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung zur Erfüllung seiner
Aufgaben gewählt hat (vgl. BVerfGE 130, 263 m.w.N.). Aus
verfassungsrechtlicher Sicht kommt es vielmehr entscheidend darauf an, dass die
Untergrenze eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht unterschritten wird und die
Höhe der Leistungen zu dessen Sicherung insgesamt tragfähig begründbar ist.
81
a) Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs auf
existenzsichernde Leistungen vorgibt, beschränkt sich die materielle Kontrolle der Höhe
von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz darauf, ob die
Leistungen evident unzureichend sind (BVerfGE 125, 175 ; 132, 134
<165, Rn. 78>). Diese Kontrolle bezieht sich im Wege einer Gesamtschau (vgl.
BVerfGE 130, 263 ) auf die Höhe der Leistungen insgesamt und nicht auf
einzelne Berechnungselemente, die dazu dienen, diese Höhe zu bestimmen. Evident
unzureichend sind Sozialleistungen nur, wenn offensichtlich ist, dass sie in der
Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben
zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist.
82
b) Jenseits dieser Evidenzkontrolle überprüft das Bundesverfassungsgericht,
ob Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger
Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen sind. Das Bundesverfassungsgericht
setzt sich dabei nicht mit eigener Sachkompetenz an die Stelle des Gesetzgebers, sondern
überprüft lediglich die gesetzgeberischen Festlegungen zur Berechnung von
grundgesetzlich nicht exakt bezifferbaren, aber grundrechtlich garantierten Leistungen.
Lassen sich diese nachvollziehbar und sachlich differenziert tragfähig begründen, stehen
sie mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in Einklang (vgl.
BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; oben C
I 1 b).
83
aa) Die gesetzgeberischen Festlegungen zur Berechnung der Höhe
existenzsichernder Leistungen müssen sachlich vertretbar sein. Auch ein politisch
ausgehandelter Kompromiss darf nicht zu sachlich nicht begründbaren Ergebnissen führen,
wobei schlicht gegriffene Zahlen ebenso wie Schätzungen ins Blaue hinein den
verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen (vgl. BVerfGE 125, 175
; 132, 134 ).
84
bb) Die Art und die Höhe der Leistungen müssen sich mit einer Methode
erklären lassen, nach der die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und
zutreffend ermittelt werden und nach der sich die Berechnungsschritte mit einem
nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses Verfahrens im Rahmen des Vertretbaren
bewegen. Die Berechnung des Existenzminimums anhand eines Warenkorbes notwendiger Güter
und Dienstleistungen mit anschließender Ermittlung und Bewertung der dafür zu
entrichtenden Preise ist in gleicher Weise wie der Einsatz einer Verbrauchsstatistik für
die Berechnung der Leistungshöhe zulässig (vgl. BVerfGE 125, 175 ).
Entscheidet sich der Gesetzgeber für das Statistikmodell, muss er Vorkehrungen gegen die
damit einhergehenden spezifischen Risiken der Unterdeckung aktuell existenzsichernder
Bedarfe treffen. Er ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, aus der Statistik in
Orientierung an einem Warenkorbmodell nachträglich einzelne Positionen wieder
herauszunehmen. Wenn er aber in dieser Weise Elemente aus dem Warenkorbmodell in die
Berechnung einführt, muss er sicherstellen, dass das Existenzminimum gleichwohl
tatsächlich gesichert ist. Die Leistungen müssen entweder insgesamt so bemessen sein,
dass entstehende Unterdeckungen intern ausgeglichen werden können (vgl. BVerfGE 125, 175
), oder dass Mittel zur Deckung unterschiedlicher Bedarfe eigenverantwortlich
angespart und die Bedarfe so gedeckt werden (vgl. BVerfGE 125, 175 ), oder es
muss ein Anspruch auf den anderweitigen Ausgleich solcher Unterdeckungen bestehen.
85
cc) Der Gesetzgeber kommt seiner Pflicht zur Aktualisierung von
Leistungsbeträgen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach, wenn er
die Entwicklung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur Deckung des
existenznotwendigen Bedarfs durch regelmäßige Neuberechnungen und Fortschreibungen
berücksichtigt (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 79>). Auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wie auf Preissteigerungen
oder auf die Erhöhung von Verbrauchsteuern muss zeitnah reagiert werden, um
sicherzustellen, dass der aktuelle Bedarf gedeckt wird (BVerfGE 132, 134 <163, Rn.
72>).
86
Nach diesen Maßstäben genügen die vorgelegten Vorschriften für den
entscheidungserheblichen Zeitraum in der erforderlichen Gesamtschau noch den Vorgaben
von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber hat den
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Regelbedarfs nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums und die Anpassung
der Leistungshöhe mit den Regelungen der § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1, Abs.
4, Abs. 5, § 23 Nr. 1, § 77 Abs. 4 Nr. 1 und 2 SGB II und § 8 Abs. 1
Nr. 1, 2, 4 und 6, Abs. 2 Nr. 1 und 3 RBEG, jeweils in Verbindung mit § 20 Abs. 1
Satz 1 und 2 SGB II und § 28a SGB XII, sowie der Anlage zu § 28 SGB XII
sowie § 2 RBSFV 2012, § 2 RBSFV 2013 und § 2 RBSFV 2014 gesetzlich
gesichert. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Leistungen evident unzureichend
festgesetzt sind (1). Die Vorgaben für die Bestimmung der Leistungshöhe genügen derzeit
den Anforderungen an eine sachangemessene Berechnung der Leistungshöhe; der Gesetzgeber
hat jedoch nach Maßgabe der Gründe dafür Sorge zu tragen, dass erkennbare Risiken einer
Unterdeckung existenzsichernder Bedarfe nicht eintreten werden (2). Die Vorgaben für die
Fortschreibung des Regelbedarfs sind mit der Verfassung vereinbar (3). Ein Verstoß gegen
weitere Grundrechte liegt nicht vor (4).
87
1. Die Evidenzkontrolle zielt allein auf die offenkundige Unterschreitung
der insgesamt notwendigen Höhe existenzsichernder Leistungen und grundsätzlich nicht auf
einzelne Positionen der Berechnung. Danach erweist sich die Bestimmung der Leistungen
zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach den angegriffenen
Vorschriften nicht als evident unzureichend. Die Festsetzung der Gesamtsumme für den
Regelbedarf lässt nicht erkennen, dass der existenzsichernde Bedarf offensichtlich nicht
gedeckt wäre.
88
Der Gesetzgeber hat die Leistungshöhe hier auch nicht dadurch evident
unterschritten, dass er die Fortschreibung an dem regelmäßig berechneten
Verbraucherpreisindex (vgl. Statistisches Bundesamt, Preise, Verbraucherpreisindizes für
Deutschland, Jahresbericht 2013) orientiert und für den Haushaltsstrom keinen
Sonderindex genutzt hat, der die ungewöhnlich hohen Preissteigerungen im
entscheidungserheblichen Zeitraum hätte besser abbilden können. Aus der immer
vorhandenen Möglichkeit, den Preisanstieg existenzsichernder Leistungen genauer
abzubilden, folgt nicht, dass die nach dem Verbraucherindex angepasste Gesamtsumme der
Leistungen für den Regelbedarf evident unzureichend ist. Auch liegt im Fall des
Haushaltsstroms keine über Jahrzehnte reichende Veränderung mit einem ständig
anwachsenden Preisanstieg vor, die der Gesetzgeber nicht beachtet hätte (dazu BVerfGE
132, 134 ). Für den entscheidungserheblichen
Zeitraum ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Anstieg der Stromkosten derart
extrem ausgefallen wäre, dass der Gesetzgeber dies hätte gesondert ausgleichen
müssen.
89
2. Die Bestimmung der Höhe der Leistungen für den Regelbedarf durch den
Gesetzgeber im Rahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genügt den Anforderungen an
eine hinreichend transparente, jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen
und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu rechtfertigende Bemessung der
Leistungshöhe. Der Gesetzgeber hat die relevanten Bedarfsarten berücksichtigt, die für
einzelne Bedarfspositionen aufzuwendenden Kosten mit einer von ihm gewählten, im
Grundsatz tauglichen und im Einzelfall mit hinreichender sachlicher Begründung
angepassten Methode sachgerecht, also im Wesentlichen vollständig und zutreffend
ermittelt und auf dieser Grundlage die Höhe des Gesamtbedarfs bestimmt (vgl. BVerfGE
125, 175 ; 132, 134 <165, Rn. 79>; oben C I 2 b). Es ist nicht
erkennbar, dass er für die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz relevante
Bedarfsarten übersehen und die zu ihrer Deckung erforderlichen Leistungen durch
gesetzliche Ansprüche nicht gesichert hat (a). Selbst wenn die Leistungshöhe für den
Regelbedarf in der Summe einer politischen Zielvorstellung entsprochen haben mag, ist
sie verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie sich mit Hilfe verlässlicher
Daten tragfähig begründen lässt (b). Zur Bestimmung der Höhe der Leistungen für den
Regelbedarf hat sich der Gesetzgeber mit dem Statistikmodell auf eine Methode gestützt,
die grundsätzlich geeignet ist, die zur Sicherung eines menschenwürdigen
Existenzminimums notwendigen Leistungen bedarfsgerecht zu bemessen (c). Er stützt sich
im Ausgangspunkt mit der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) auch auf geeignete
empirische Daten (d). Soweit von der Orientierung an den so ermittelten Daten durch die
Herausnahme und durch Kürzungen einzelner Positionen abgewichen wird, bestehen im Rahmen
der erforderlichen Gesamtbetrachtung keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen
Bedenken (e). Die damit einhergehenden spezifischen Risiken der Unterdeckung müssen
allerdings im Rahmen der nächsten Aktualisierung der Regelbedarfe bewältigt werden (f).
Die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Einwände gegen den Regelbedarf für Kinder
und Jugendliche greifen nicht durch (g).
90
a) Der Gesetzgeber hat die zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz
erforderlichen Leistungen durch gesetzliche Ansprüche gesichert. Es ist nicht zu
erkennen, dass er relevante Bedarfsarten übersehen hätte. Die zu überprüfenden
Regelungen normieren ein System von Leistungsansprüchen, das - ohne vom Grundgesetz als
einzig mögliches vorgegeben zu sein - grundsätzlich keine substantiellen Defizite
enthält. Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts dient nach der Definition in
§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II dazu, die physische Seite des Existenzminimums
zu sichern und dessen soziale Seite abzudecken, denn er umfasst auch die persönlichen
Bedürfnisse des täglichen Lebens einschließlich der Teilhabe am sozialen und kulturellen
Leben in der Gemeinschaft. Die Vorgaben der § 5 Abs. 1 Nr. 2a und § 10
SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a und § 25 SGB XI tragen
der Fürsorgepflicht bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit Rechnung. Zudem sind nach
§ 21 SGB II auch besondere Mehrbedarfe zur Sicherung einer menschenwürdigen
Existenz gedeckt und mit § 21 Abs. 6 SGB II liegt eine Regelung vor, die einen
Anspruch auf Leistungen für einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen
besonderen Bedarf vorsieht. Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden die angemessenen
Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen. Mit § 28 SGB II berücksichtigt der
Gesetzgeber für Kinder und Jugendliche auch Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen
und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.
91
b) Der Gesetzgeber verletzt seinen grundgesetzlichen Ausgestaltungsauftrag
zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums nicht, weil sich die Leistungshöhe
für den Regelbedarf im Ergebnis tragfähig auf der Grundlage verlässlicher Daten
rechtfertigen lässt. Der für das Jahr 2011 ermittelte Regelbedarf der Stufe 1 nach
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 RBEG entspricht zwar mit 364 € exakt dem Betrag, der sich auf
der Grundlage des 2008 geltenden Regelsatzes, der um den jeweiligen aktuellen Rentenwert
in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 RSV in der Fassung bis
31. Dezember 2010 fortgeschrieben worden wäre, ergeben hätte (BTDrucks 16/11065, S.
3). Da sich dies auf der Grundlage belastbarer Zahlen nachvollziehen und nach Maßgabe
vertretbarer Wertungen verfassungsrechtlich rechtfertigen lässt, in sich nicht
unsachlich ist und nicht auf schlicht gegriffenen Zahlen oder Schätzungen ins Blaue
hinein beruht (vgl. BVerfGE 125, 175 <223, 237 f.>; 132, 134 Rn. 90 f.>; oben C I 2 b aa), ist ein solches Ergebnis von Verfassungs wegen
nicht zu beanstanden.
92
c) Die in § 20 Abs. 5 Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 28 SGB
XII und dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz vorgegebene Orientierung an der EVS ist als
statistisches Berechnungsmodell ein im Grundsatz geeignetes Verfahren, die zur Sicherung
eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen realitätsgerecht zu
bemessen (vgl. BVerfGE 125, 175 ). Die Festlegung in § 28 Abs.
2 SGB XII, dass bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen der
Stand und die Entwicklung von Nettoeinkommen, das Verbrauchsverhalten und die
Lebenshaltungskosten auf der Grundlage der durch die EVS nachgewiesenen tatsächlichen
Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen zu berücksichtigen sind, ist nicht
unsachlich und tragfähig begründbar. Es ist im Ausgangspunkt verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber in § 28 Abs. 2 SGB XII insoweit das Einkommen
in Bezug nimmt, als für die Festlegung der Regelbedarfe nach den hier zu prüfenden
Vorschriften nur die tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen
herangezogen werden (dazu unten d bb). Dies ist Teil der Ausrichtung auf den
Entwicklungsstand des Gemeinwesens und die bestehenden Lebensbedingungen (vgl. BVerfGE
125, 175 ); es stellt einen Bezug zu den Erwerbstätigen her (vgl. BVerfGE
125, 175 ; dazu BTDrucks 17/3404, S. 121 f.), ermöglicht aber für sich
genommen keine Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Mindesthöhe der
existenzsichernden Leistungen.
93
Der Gesetzgeber hat das statistisch ermittelte Ausgabeverhalten allerdings
nicht unverändert zugrunde gelegt. Für die Festlegung der Regelbedarfe nach den hier zu
prüfenden Vorschriften sind die tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer
Einkommensgruppen, wie sie sich aus der EVS ergeben, nur der Ausgangspunkt; dazu kommen
Sonderauswertungen, Berechnungen mit Hilfe eigener Verteilungsschlüssel sowie eine
Bewertung der sich aus der Verbrauchsstatistik ergebenden Ausgabeposten daraufhin, ob
sie zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erforderlich sind. Soweit
daraus Unterdeckungen entstehen können, ist dem Rechnung zu tragen (unten f).
Entscheidend ist, dass im Ergebnis eine menschenwürdige Existenz tatsächlich gesichert
ist (oben C I 1 b aa).
94
d) Die Ermittlung der Regelbedarfe stützt sich im Ausgangspunkt mit der EVS
auf geeignete empirische Daten (vgl. BVerfGE 125, 175 ).
95
aa) Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, für die Berechnung jeder Leistung
eigene Erhebungen durchzuführen, sondern darf sich auch dafür entscheiden, vorhandene
Daten zu nutzen. Mit der EVS wird zwar der Verbrauch und nicht der Bedarf ermittelt,
doch ist es in einer Gesellschaft, in der sich Menschen im Regelfall nicht mit eigenen
Erzeugnissen versorgen, hinreichend plausibel, vom Verbrauch auf den Bedarf zu
schließen. Da die EVS Ausstattung und Konsumverhalten privater Haushalte im Wege von
freiwilligen Befragungen in Stichproben ermittelt, ist diese Datengrundlage wie jede
andere empirische Erhebung auch nicht fehlerfrei. Doch bildet die EVS in statistisch
hinreichend zuverlässiger Weise das Verbrauchsverhalten der Bevölkerung ab. Das
Statistische Bundesamt versucht, die freiwilligen Eintragungen in den Haushaltsbüchern
der befragten Referenzgruppen durch Kontrollfragen fachlich angemessen zu verifizieren
und kontrolliert die Ergebnisse durch Plausibilitätsprüfungen. Es ist auch nicht zu
beanstanden, dass in die Berechnung der Regelbedarfe Einzelposten aus der EVS
einfließen, die nicht mit veröffentlichten Zahlen belegt sind. Bestimmte Daten werden
aus Gründen des auch hier zu beachtenden Datenschutzes durch das Statistische Bundesamt
numerisch nicht genau ausgewiesen, sondern bei Fallzahlen unter 25 neutral ("/") oder
bei Fallzahlen unter 100 durch Klammern gekennzeichnet. Der Gesetzgeber gibt in
§ 28 Abs. 3 Satz 4 SGB XII auch vor, dass die Datengrundlage zur Bestimmung
existenzsichernder Leistungen hinreichend groß sein muss.
96
bb) Die vom Gesetzgeber getroffene Auswahl der für die Ermittlung des
Regelbedarfs zu berücksichtigenden Referenzhaushalte ist von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden.
97
Es ist grundsätzlich zulässig, dass der Gesetzgeber die Höhe der Leistungen
für den Regelbedarf an dem in der EVS ermittelten Verbrauchsverhalten der unteren
Einkommensgruppen orientiert. Er darf davon ausgehen, dass in höheren Einkommensgruppen
Ausgaben in wachsendem Umfang über das zur Deckung des Existenzminimums Notwendige
hinaus getätigt werden (vgl. BVerfGE 125, 175 ).
98
Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehalten, sich bei der
Bestimmung der Höhe der Regelleistungen wie zuvor bei der EVS 2003 an den unteren
20 % der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Einpersonenhaushalte zu
orientieren. Die Entscheidung, nun in Bezug auf die EVS 2008 nach § 4 Nr. 1
RBEG die Gruppe nur der unteren 15 % der Haushalte als Bezugsgröße zu setzen,
verletzt die Verfassung nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht zu prüfen, ob die
Wahl einer anderen Referenzgruppe angemessener gewesen wäre. Entscheidend ist, dass die
Wahl der Referenzgruppe sachlich vertretbar ist. Dies ist hier der Fall. Die erfassten
obersten Einkommen lagen ausweislich der Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbandes
sogar höher als bei der EVS 2003.
99
Die Referenzgruppe ist auch so breit gefasst, dass statistisch zuverlässige
Daten erhoben werden können (vgl. BVerfGE 125, 175 ). In § 28
Abs. 3 Satz 4 SGB XII ist für die Gruppengröße vorgegeben, dass diese einen
für statistische Zwecke hinreichend großen Stichprobenumfang haben muss; sie wurde
abhängig vom Anteil der herausgerechneten Haushalte festgelegt (BTDrucks 17/3404,
S. 89; BTDrucks 17/3982, S. 2) und war mit 1.678 Einpersonenhaushalten (BTDrucks
17/3404, S. 139; BTDrucks 17/3982, S. 1) hinreichend groß.
100
cc) Desgleichen ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der
Gesetzgeber den Regelbedarf bei Einpersonenhaushalten und damit die Regelbedarfsstufe 1
als Ausgangswert für die Festlegung der Höhe der Leistungen für den Regelbedarf auch
derjenigen Erwachsenen nutzt, die mit anderen ebenfalls leistungsberechtigten
Erwachsenen einen gemeinsamen Haushalt führen, also die Regelbedarfsstufe 2 für zwei
erwachsene leistungsberechtigte Personen als Ehegattin und -gatte, Lebenspartnerinnen
oder -partner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft
(§ 8 Abs. 1 Nr. 2 RBEG). Das Bundesverfassungsgericht hat zu dieser Frage der
Bedarfsgemeinschaften bereits entschieden, dass der Bedarf einer weiteren erwachsenen
Person in einer Höhe von 80 % von dem statistisch ermittelten Bedarf der
Alleinstehenden abgeleitet werden darf (vgl. BVerfGE 125, 175 ), da die
Erhebung nach Haushalten geeignet ist, den tatsächlichen Bedarf auch für solche
Lebenssituationen zu ermitteln. Dementsprechend ist die Bestimmung des Regelbedarfs
zusammenlebender und gemeinsam wirtschaftender Erwachsener in Höhe von 90 % des im
SGB II für eine alleinstehende Person geltenden Regelbedarfs nicht zu
beanstanden.
101
dd) Es bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken in
Bezug auf die Berechnung der Leistungen für den Regelbedarf anhand der Referenzgruppe
der Familienhaushalte. Soweit beanstandet wird, diese seien nicht sachgerecht ermittelt
worden, überzeugt dies nicht. Es ist jedenfalls im Ausgangspunkt nicht erkennbar, dass
die Größe der Stichprobe nicht hinreichen würde, um den Regelbedarf statistisch zu
ermitteln. Die Höhe der existenzsichernden Grundleistungen lässt sich auch dann
tragfähig begründen, wenn nicht jeder einzelne Wert unabhängig von
datenschutzrechtlichen Erwägungen auch numerisch ausgewiesen ist (oben C II 2 d aa). Die
hinter den neutral gekennzeichneten Feldern stehenden Werte werden in der Summe
berücksichtigt (BTDrucks 17/3404, S. 52), so dass hier keine verfassungsrechtlich
relevanten Einbußen zu verzeichnen sind.
102
ee) Der Gesetzgeber hat nach § 3 Abs. 1 RBEG diejenigen Haushalte aus
der Berechnung herausgenommen, die in der Ermittlung existenzsichernder Bedarfe zu
Zirkelschlüssen führen würden (vgl. BVerfGE 125, 175 ), weil sie ihrerseits
fürsorgebedürftig sind. Was Menschen zur Existenzsicherung benötigen, kann tragfähig
nicht in Orientierung gerade an den Personen bemessen werden, die mit gleich viel oder
mit geringeren finanziellen Mitteln auskommen müssen, als ihnen existenzsichernd
zustehen.
103
(1) Aus der Berechnung der Höhe der Leistungen für den Regelbedarf sind
Haushalte, soweit erhebungstechnisch möglich, ausgenommen, deren Nettoeinkommen nicht
das Niveau der Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
einschließlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung überschreitet (vgl. BVerfGE
125, 175 ). Es werden keine Haushalte berücksichtigt, in denen
Leistungsberechtigte lebten, die im Erhebungszeitraum ausschließlich Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 RBEG),
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2 RBEG) und Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem
SGB II (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 RBEG) bezogen haben, also über kein weiteres
Einkommen verfügten. Damit sind nun 8,6 % im Gegensatz zu 0,5 % im Jahre 2003
der Haushalte aus der Referenzgruppe herausgenommen worden (BTDrucks 17/3404, S.
89).
104
(2) Nicht herausgenommen hat der Gesetzgeber diejenigen, die neben den
Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII über weiteres Einkommen verfügten, meist als
sogenannte "Aufstocker" über Hinzuverdienste aus Erwerbstätigkeit (§ 3 Abs. 2 Nr. 1
RBEG). Da dieses weitere Einkommen wegen der Absetz- beziehungsweise Freibeträge des
§ 11b SGB II nur teilweise bedarfsmindernd nach § 9 und § 11 SGB II
berücksichtigt wird, liegt das Gesamteinkommen dieser Haushalte oberhalb des
Fürsorgeniveaus im Bereich des SGB II. Allerdings zeigen die Freibeträge, dass die
zusätzlichen Mittel gerade für die Erwerbstätigkeit gebraucht werden, also nicht ohne
Weiteres als existenzsichernde Leistungen zur Verfügung stehen. Da sie jedoch in der
Summe tatsächlich über dem Sozialhilfeniveau liegen, hält es sich im Rahmen des
gesetzgeberischen Einschätzungs- und Wertungsspielraums, diese Haushalte nicht aus der
Ermittlung der Verbrauchsausgaben herauszunehmen (vgl. Hörmann, Rechtsprobleme des
Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, 2012, S. 97;
a.A. Adamy/Kolf, SozSich 2011, S. 85; Martens, SozSich 2010, S. 331
).
105
(3) Die Berechnung der Höhe der Leistungen für den Regelbedarf stößt nicht
auf verfassungsrechtliche Bedenken, weil der Gesetzgeber in der Referenzgruppe der
Einpersonenhaushalte auch solche Personen berücksichtigt hat, die trotz Anspruchs auf
Sozialleistungen solche nicht bezogen haben und ihre Ausgaben also aus anderen,
möglicherweise geringeren Mitteln bestreiten mussten (vgl. BVerfGE 125, 175
). Der Gesetzgeber ist seiner Pflicht zur entsprechenden Fortentwicklung der
Bedarfsermittlung aus § 10 Abs. 2 Nr. 1 RBEG (vgl. BVerfGE 125, 175
) bei der Auswertung der EVS 2008 nachgekommen. Sowohl die Ergebnisse
eines im Auftrag des zuständigen Bundesministeriums erstellten wissenschaftlichen
Gutachtens des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) als auch die im
Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages angehörten Sachverständigen
einschließlich derjenigen des Statistischen Bundesamtes gaben an, die Zahl der Haushalte
in verdeckter Armut sei nur im Wege einer Schätzung zu beziffern (Protokoll 17/41, S.
656 ff.; BTDrucks 17/14282, S. 4 f.; im Ergebnis so auch Becker, SozSich
2014, S. 93 ). Auch eine sachgerechte Schätzung ist jedoch mit Unsicherheiten
behaftet, weshalb der Gesetzgeber nicht gezwungen ist, zur Bestimmung der Höhe von
Sozialleistungen auf eine bloß näherungsweise Berechnung abzustellen (vgl. BVerfGE 125,
175 ).
106
(4) Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht gehalten, all
diejenigen Haushalte aus der Erfassung auszuschließen, die Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz erhielten. Solche Personen haben an der EVS 2008
ohnehin nur teilgenommen, wenn sie gemäß § 2 Nr. 1 RBEG im Erhebungszeitraum einen
eigenen Haushalt führten (BTDrucks 17/3404, S. 88) und wenn nicht gemäß § 3
Abs. 1 Nr. 3 RBEG ein nicht ausbildungsbedingter Bedarf bestand, der nicht aus eigenen
Mitteln gedeckt werden konnte, denn dann greift ein Anspruch auf Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Im Übrigen ist
nicht ersichtlich, dass die Einbeziehung dieser Haushalte die Höhe des Regelbedarfs
erheblich verzerrt.
107
(5) Der Einwand gegen die Berechnung der Regelbedarfe, Menschen mit
Leistungsbezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz seien als Referenzhaushalte nicht
ausgeschlossen worden, greift nicht durch. Es werden ohnehin diejenigen nicht
berücksichtigt, die in Gemeinschaftsunterkünften leben, da für die EVS 2008 nur Personen
befragt worden sind, die einen eigenen Haushalt führten (BTDrucks 17/3404, S. 88). Das
Statistische Bundesamt hat eine Sonderauswertung der EVS 2008 durchgeführt und
festgestellt, dass in den berücksichtigten Haushalten mit Ausländerinnen und Ausländern
aus Nicht-EU-Staaten keine sonstigen Zahlungen aus öffentlichen Kassen erfolgt waren
(Stellungnahme der Bundesregierung im Verfahren 1 BvR 1691/13 vom 14. November
2013, S. 21). Damit durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass keine Haushalte erfasst
worden sind, in denen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen
wurden.
108
(6) In die Berechnung der Regelbedarfe durften Haushalte mit Personen
einbezogen werden, die zuvor Arbeitslosengeld oder -hilfe erhielten. Daraus ergibt sich
kein Zirkelschluss, denn ihr Nettoeinkommen lag jedenfalls zum Zeitpunkt der Erhebung
über dem Leistungsniveau nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.
109
e) Soweit der Gesetzgeber von der Orientierung an den durchschnittlichen
Verbrauchsausgaben eines Teils der Bevölkerung im Rahmen des Statistikmodells abweicht,
lässt sich die Höhe des Regelbedarfs nach der erforderlichen Gesamtbetrachtung für den
entscheidungserheblichen Zeitraum noch tragfähig begründen. Die Herausnahme einzelner
Positionen der EVS aus der Berechnung des Regelbedarfs ist nicht deshalb
verfassungsrechtlich angreifbar, weil ihr Überlegungen zugrunde liegen, die das
Warenkorbmodell prägen, also eine Mischung der Berechnungsmethoden als "Methoden-Mix"
entsteht. Die Berechnung ist damit nicht verfassungswidrig. Die Modifikationen des
Statistikmodells dürfen allerdings insgesamt kein Ausmaß erreichen, das die Tauglichkeit
des Modells für die Ermittlung der Höhe existenzsichernder Regelbedarfe in Frage stellt.
Soweit es erforderlich ist, die mittels des Statistikmodells gewonnenen Ergebnisse etwa
aufgrund offensichtlich bedarfsrelevanter Entwicklungen zu überprüfen, kann der
Gesetzgeber mit Hilfe der Warenkorbmethode vielmehr auch kontrollierend sicherstellen,
dass der existentielle Bedarf tatsächlich gedeckt ist. Desgleichen kann er auf einzelne
Waren bezogene Überlegungen nutzen, um die Verbrauchsdaten der EVS an die Ermittlung der
Bedarfe anzupassen. Vorliegend sind die vom Gesetzgeber vorgenommenen Herausnahmen und
Abschläge für den entscheidungserheblichen Zeitraum verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden; ihnen liegen Wertungen zugrunde, die er in Ausfüllung seines
Gestaltungsspielraums politisch zu verantworten hat, die aber nicht verfassungsrechtlich
im Detail determiniert sind (oben C I 2 b bb).
110
aa) Dass der Bedarf von Erwachsenen in Familienhaushalten nach den
angegriffenen Regelungen in Höhe des für Einpersonenhaushalte ermittelten Bedarfs
festgelegt wird, lässt sich sachlich begründen. Verfassungsrechtlich lassen sich keine
konkreten Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen herleiten, die Pflege- und
Erziehungstätigkeit der Eltern zu unterstützen (vgl. BVerfGE 130, 240
m.w.N.). Die Bundesregierung erläutert in ihrer Stellungnahme, dass
Erwachsene in Familienhaushalten nach der gewählten Vorgehensweise besser gestellt seien
als nach einer Ermittlung des Regelbedarfs auf Basis der Familienhaushalte und dass sich
sonst, je nach Alter des Kindes, drei unterschiedliche Regelbedarfsstufen für die
Elternteile ergeben hätten mit der Schwierigkeit, Partner mit zwei oder mehr Kindern in
unterschiedlichen Altersstufen richtig einzuordnen. Zwar wird künftig zu beachten sein,
dass der Gesamtbedarf in Familienhaushalten auch tatsächlich gedeckt ist, da eine
Berechnung für Erwachsene nach dem Bedarf in Einpersonenhaushalten nicht berücksichtigt,
dass die Bedarfe für Kinder und Jugendliche in Bezug auf Erwachsene berechnet worden
sind, für die nun aber andere Zahlen zugrunde gelegt werden und damit die Gefahr
besteht, gemeinsam anfallende Fixkosten größerer Haushalte nicht zu decken (vgl. Lenze,
in: LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 4 RBEG Rn. 3). Jedoch ist derzeit nicht
ersichtlich, dass familienspezifische Bedarfe deutlich verkannt worden wären. Auch hier
ist es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, zu überprüfen, ob die für Familien
beste aller denkbaren Berechnungsweisen gewählt wurde; es überprüft am Maßstab des
Grundgesetzes nur, ob den verfassungsrechtlichen Maßstäben durch eine sachgerechte und
tragfähige Berechnung genügt ist.
111
bb) Im Ausgangspunkt genügt die Ermittlung des existentiellen Bedarfs wegen
der anfallenden Kosten für Haushaltsstrom den grundgesetzlichen Anforderungen.
Angesichts außergewöhnlicher Preissteigerungen bei einer derart gewichtigen
Ausgabeposition ist der Gesetzgeber allerdings verpflichtet, nicht nur den Index für die
Fortschreibung der Regelbedarfe (oben C I 2 b cc), sondern auch die grundlegenden
Vorgaben für die Ermittlung des Bedarfs hinsichtlich des Haushaltsstroms zu überprüfen
und, falls erforderlich, anzupassen. Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür gegeben,
dass die Höhe der Gesamtpauschale für den Regelbedarf in den vorliegenden Verfahren mit
der Verfassung nicht mehr vereinbar wäre, weil das grundgesetzlich garantierte
Mindestmaß unterschritten wäre.
112
Im Unterschied zur Regelbedarfsbestimmung nach der Sonderauswertung der EVS
2003 wurde auch kein bloßer Abschlag für Heizstrom "ins Blaue hinein" (BVerfGE 125, 175
) vorgenommen. Der Berechnung des Bedarfs für den Haushaltsstrom
liegt eine Sonderauswertung zugrunde, die Heizstromkosten aus der Erhebung ausschließt.
Die so ermittelten Verbrauchsausgaben wurden dann in vollem Umfang als
regelbedarfsrelevant anerkannt. Auch die Umrechnung des Verbrauchs im Fall von
Hauseigentum auf die Höhe des Verbrauchs bei gemieteten Unterkünften wurde tragfähig
damit begründet, dass die besonderen Stromausgaben bei Eigenheimen als gesonderte Kosten
der Unterkunft gemäß § 22 SGB II neben dem Regelbedarf gedeckt werden (BTDrucks
17/3404, S. 56). Allerdings sind in die Durchschnittsbildung auch Haushalte ohne Kosten
für Strom einbezogen. Jedoch stellen nicht ausgewiesene Stromkosten (BTDrucks 17/3404,
S. 139, lfd. Nr. 46) bei 7,4 % der befragten Haushalte die Sicherung der
menschenwürdigen Existenz nicht insgesamt in Frage. Sie sind den Haushalten ohne Angaben
weder hypothetisch zugewiesen worden noch wurde durch eine Kontrollfrage, eine
Gegenprobe nach dem Warenkorbmodell oder durch andere Methoden gesichert, dass die Werte
hier nicht unsachlich verzerrt werden. Es liegt im Entscheidungsspielraum des
Gesetzgebers, wie die Verbrauchsausgaben für diese Haushalte in einer realistischen
Berechnung des existenzsichernden Bedarfs einbezogen werden; dass sie einzubeziehen
sind, steht jedoch außer Frage.
113
cc) Die Entscheidung des Gesetzgebers, Ausgaben für Kraftfahrzeuge,
alkoholische Getränke und Tabakwaren, Schnittblumen und Zimmerpflanzen, Kantinenessen,
chemische Reinigung, Vorstellungsgespräche sowie Prüfungsgebühren nicht als
regelbedarfsrelevant anzuerkennen, begegnet keinen verfassungsrechtlich durchgreifenden
Bedenken. Es handelt sich um wertende Entscheidungen im Rahmen des ihm zustehenden
Ausgestaltungsspielraums. Die Begründungen, die sich dazu im Einzelnen im Gesetzentwurf
der damaligen Regierungsfraktionen (BTDrucks 17/3404, S. 53 ff.) finden, sind
nachvollziehbar und nicht unsachlich. Soweit erkennbar ist, dass aufgrund derartiger
Entscheidungen eine Gefahr der Unterdeckung entsteht, muss der Gesetzgeber dies
ausgleichen (unten f).
114
Insbesondere ist die wertende Entscheidung des Gesetzgebers, ein
Kraftfahrzeug sei im Grundsicherungsrecht nicht als existenznotwendig zu
berücksichtigen, vertretbar; allerdings sind die ohne Kraftfahrzeug zwangsläufig
steigenden Aufwendungen der Hilfebedürftigen für den öffentlichen Personennahverkehr zu
berücksichtigen (vgl. BVerfGE 125, 175 ). Mobilität ist nicht nur
soziokulturell bedeutsam, um Teilhabe zu ermöglichen, sondern zum Beispiel in
Lebenssituationen außerhalb der Kernortschaften mit entsprechender Infrastruktur auch
mitunter erforderlich, um die Bedarfe des täglichen Lebens zu sichern. Künftig wird der
Gesetzgeber auch mit Blick auf die Lebenshaltungskosten sicherstellen müssen, dass der
existenznotwendige Mobilitätsbedarf tatsächlich gedeckt werden kann (unten f).
115
f) Aus der statistischen Berechnung des Regelbedarfs in Orientierung an den
auf der Grundlage einer Stichprobe berechneten Verbrauchsausgaben eines Teils der
Bevölkerung folgt die Gefahr, dass mit der Festsetzung der Gesamtsumme für den
Regelbedarf die Kosten für einzelne bedarfsrelevante Güter nicht durchgängig gedeckt
sind. Dies gilt insbesondere, wenn wie hier aus der Gesamtsumme der ermittelten
Verbrauchsausgaben nachträglich einzelne Positionen wie aus einem Warenkorb
herausgenommen werden. Hat der Gesetzgeber jedoch Kenntnis von Unterdeckungen
existentieller Bedarfe, muss er darauf reagieren, um sicherzustellen, dass der aktuelle
Bedarf gedeckt ist (vgl. BVerfGE 132, 134 <163, Rn. 72>; oben C I 1 b cc). Der
Gesetzgeber kann im Rahmen seiner Ausgestaltungsfreiheit entscheiden, ob dieser
Ausgleich durch zusätzliche Ansprüche auf Zuschüsse neben dem Regelbedarf erfolgen soll
(aa). Er kann auch einen internen Ausgleich vorsehen, muss aber sicherstellen, dass
dafür finanzieller Spielraum vorhanden ist (bb). Entscheidend ist aus
verfassungsrechtlicher Sicht nur, dass existenzsichernde Bedarfe insgesamt tatsächlich
gedeckt sind.
116
aa) Auf die Gefahr einer Unterdeckung kann der Gesetzgeber durch
zusätzliche Ansprüche (oben C I 1) auf Zuschüsse zur Sicherung des existenznotwendigen
Bedarfs reagieren. Fehlt es aufgrund der vorliegend zugrunde gelegten Berechnung des
Regelbedarfs an einer Deckung der existenzsichernden Bedarfe, haben die Sozialgerichte
Regelungen wie § 24 SGB II über gesondert neben dem Regelbedarf zu erbringende
einmalige, als Zuschuss gewährte Leistungen verfassungskonform auszulegen (vgl. BSG,
Urteil vom 23. Mai 2013 - B 4 AS 79/12 R -, juris, Rn. 13 ff.). Fehlt die
Möglichkeit entsprechender Auslegung geltenden Rechts, muss der Gesetzgeber einen
Anspruch auf einen Zuschuss neben dem Regelbedarf schaffen. Auf ein nach § 24 Abs.
1 SGB II mögliches Anschaffungsdarlehen, mit dem zwingend eine Reduzierung der
Fürsorgeleistung um 10 % durch Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 24 Abs. 1 SGB II ab dem Folgemonat der Auszahlung verbunden ist,
kann nur verwiesen werden, wenn die Regelbedarfsleistung so hoch bemessen ist, dass
entsprechende Spielräume für Rückzahlungen bestehen.
117
bb) Der Gesetzgeber darf grundsätzlich darauf verweisen, dass punktuelle
Unterdeckungen intern ausgeglichen werden (vgl. BVerfGE 125, 175 ), wenn ein
im Regelbedarf nicht berücksichtigter Bedarf nur vorübergehend anfällt oder ein Bedarf
deutlich kostenträchtiger ist als der statistische Durchschnittswert, der zu seiner
Deckung berücksichtigt worden ist. Für einen internen Ausgleich darf jedoch nicht
allgemein auf die Summen verwiesen werden, die den existenzsichernden soziokulturellen
Bedarf decken sollen. Zudem muss der Pauschalbetrag hinreichend hoch bemessen sein, um
einen finanziellen Spielraum für Rücklagen zu lassen.
118
(1) Zum internen Ausgleich kann nicht pauschal darauf verwiesen werden,
dass Bedürftige Leistungen zur Deckung soziokultureller Bedarfe als Ausgleichsmasse für
andere Bedarfspositionen einsetzen könnten (so die Stellungnahme der Bundesregierung,
mit Verweis auf BSG, Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 153/11
R -, juris, Rn. 60), denn der soziokulturelle Bedarf gehört zum grundrechtlich
gesicherten, menschenwürdigen Existenzminimum. Auch die in der Pauschale für den
Regelbedarf enthaltenen Leistungen für soziokulturelle Bedarfe sind keine frei
verfügbare Ausgleichsmasse, da diese Bedarfe ebenfalls existenzsichernd zu decken sind
(vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 <161, Rn. 64 f.>;
oben C I 1 a).
119
(2) Gegen die Regelung in § 20 Abs. 1 Satz 4 SGB II, wonach Bedürftige
Mittel zur Bedarfsdeckung eigenverantwortlich ausgleichen und ansparen müssen, ist aus
verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich nichts einzuwenden. Ein solches Modell ist
mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn die Höhe der pauschalen Leistungsbeträge für den
monatlichen Regelbedarf es zulässt, einen Anteil für den unregelmäßig auftretenden oder
kostenträchtigeren Bedarf zurückzuhalten. Es ist vorliegend jedenfalls nicht erkennbar
geworden, dass existenzgefährdende Unterdeckungen eintreten. Doch muss der Gesetzgeber
künftig darauf achten, dass der existenznotwendige Bedarf insgesamt gedeckt ist (unten D
I). Dies setzt voraus, dass die Bemessung der Regelbedarfe hinreichend Spielraum für
einen Ausgleich lässt.
120
Nach der vorliegenden Berechnungsweise des Regelbedarfs ergibt sich
beispielsweise die Gefahr einer Unterdeckung hinsichtlich der akut existenznotwendigen,
aber langlebigen Konsumgüter, die in zeitlichen Abständen von mehreren Jahren
angeschafft werden, eine sehr hohe Differenz zwischen statistischem Durchschnittswert
und Anschaffungspreis. So wurde für die Anschaffung von Kühlschrank, Gefrierschrank und
-truhe, Waschmaschine, Wäschetrockner, Geschirrspül- und Bügelmaschine (Abteilung 05;
BTDrucks 17/3404, S. 56, 140) lediglich ein Wert von unter 3 € berücksichtigt.
Desgleichen kann eine Unterdeckung entstehen, wenn Gesundheitsleistungen wie Sehhilfen
weder im Rahmen des Regelbedarfs gedeckt werden können noch anderweitig gesichert sind
(vgl. BVerfGE 125, 175 ).
121
Nach den angegriffenen Regelungen sind die monatlichen Pauschalleistungen
jedoch so berechnet, dass nicht etwa alle, sondern bei Alleinstehenden 132 €
weniger und damit insgesamt lediglich 72 %, bei Kindern je nach Altersgruppe
zwischen 69 € und 76 € weniger und damit 75 % beziehungsweise 78 % der in der EVS
erfassten Konsumausgaben der den unteren Einkommensgruppen zugehörigen Referenzhaushalte
als existenzsichernd anerkannt werden (vgl. Münder, SozSich Extra September 2011, S. 63
). Zwar ist es begründbar, einzelne Verbrauchspositionen nicht als Bedarfe
anzuerkennen (oben C II 2 e). Wenn in diesem Umfang herausgerechnet wird, kommt der
Gesetzgeber jedoch an die Grenze dessen, was zur Sicherung des Existenzminimums
verfassungsrechtlich gefordert ist. Verweist der Gesetzgeber auf einen internen
Ausgleich zwischen Bedarfspositionen, auf ein Ansparen oder auch auf ein Darlehen zur
Deckung existenzsichernder Bedarfe, muss er jedenfalls die finanziellen Spielräume
sichern, die dies tatsächlich ermöglichen, oder anderweitig für Bedarfsdeckung
sorgen.
122
g) Es bestehen im Ausgangspunkt keine verfassungsrechtlich durchgreifenden
Bedenken gegen die Festlegung der Regelbedarfsstufen 4 und 6. Da in den
Ausgangsverfahren niemand der Altersgruppe der 7- bis 14-Jährigen (Regelbedarfsstufe 5)
zuzuordnen ist, ist diese nicht Gegenstand der Prüfung.
123
aa) Die Einwände gegen die Einteilung von Altersgruppen für die Ermittlung
des Regelbedarfs von Kindern und Jugendlichen greifen nicht durch. Der Gesetzgeber hat
sich mit der Unterscheidung in drei Altersgruppen in vertretbarer Weise an kindlichen
Entwicklungsphasen ausgerichtet und an tragfähigen Erkenntnissen aus Wissenschaft und
Praxis orientiert (oben A I 4 c bb 2 a). Die bereits zuvor geltende Unterscheidung der
Altersgruppen musste aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zwingend erneut verändert
werden, da der Regelbedarf nun nicht mehr eine freihändige Setzung für "kleine
Erwachsene" ist (vgl. BVerfGE 125, 175 ).
124
bb) Die Bestimmung existenzsichernder Bedarfe von Kindern und Jugendlichen
durch Verteilungsschlüssel ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden
(vgl. BVerfGE 125, 175 ). Da deren Ausgaben nicht im Einzelnen
erhoben werden, nutzt der Gesetzgeber Verteilungsschlüssel, um die Ausgaben der
Familienhaushalte den Erwachsenen und dem Kind oder Jugendlichen mathematisch zuzuordnen
(BTDrucks 17/3404, S. 65 bis 67; Münnich/Krebs, WiSta 2002, S. 1080 ff.). Diese
Verteilungsschlüssel wurden im Auftrag des fachlich zuständigen Ministeriums erarbeitet,
in Modellrechnungen des Statistischen Bundesamtes ermittelt und in einer
wissenschaftlichen Studie der Ruhr-Universität Bochum bestätigt, über die die
Bundesregierung dem Deutschen Bundestag berichtet hat (BTDrucks 17/14282, S. 33 bis 36);
sie sind damit auch in sich tragfähig bestimmt worden.
125
cc) Die Einwände gegen die auf diese Weise ermittelten durchschnittlichen
Ausgaben für Kinder und Jugendliche in ihrer konkreten Höhe führen nicht dazu, dass die
zu prüfenden Regelungen derzeit verfassungswidrig wären. Im Einzelfall sind Bedarfe,
wenn keine anderweitige Deckung besteht, über die verfassungskonforme Auslegung
einfachen Rechts zu sichern; der Gesetzgeber ist im Übrigen auch hier verpflichtet,
ernsthaften Zweifeln an der Bedarfsdeckung künftig Rechnung zu tragen (oben C II 2
f).
126
(1) Die Höhe des Regelbedarfs in der Regelbedarfsstufe 6 für
leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (§ 8 Abs. 1 Nr.
6 RBEG) ist nach der verfassungsrechtlich gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zu
beanstanden. Der notwendige Lebensunterhalt bei Kindern umfasst auch den besonderen,
namentlich den durch ihre Entwicklung und ihr Heranwachsen entstehenden Bedarf (BVerfGE
125, 175 ). Doch prüft das Bundesverfassungsgericht nicht, ob der Gesetzgeber
- wie in einem Warenkorbmodell - für jede einzelne Position der statistischen
Ermittlung einen existenzsichernden Betrag zugrunde gelegt hat, sondern nur, ob jenseits
der evidenten Unterschreitung des Existenzminimums in einer Gesamtschau eine tragfähige
Berechnung zugrunde liegt (oben C I 2 b). Dies ist der Fall.
127
(a) Kinder der Regelbedarfsstufe 6 sind nicht von den Leistungen für
Bildung und Teilhabe ausgeschlossen. Nach § 28 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1
Nr. 2 SGB II sind für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, Ausflüge
und Mittagsverpflegung förderfähig; dies umfasst wie nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB
VIII neben Kindergärten - unabhängig von ihrer Bezeichnung - alle Einrichtungen zur
Betreuung von Kindern im Vorschulalter (vgl. Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand:
November 2013, K § 28 Rn. 45; Leopold, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 28
Rn. 49; Thommes, in: Gagel, SGB II/III, Stand: März 2013, § 28 SGB II Rn. 13;
a.A. O. Loose, in: GK-SGB II, Stand: Dezember 2011, § 28 Rn. 29). Daneben stehen
Kindern dieser Altersstufe die Leistungen nach § 28 Abs. 7 SGB II zur Verfügung,
die mit der Verfassung vereinbar sind (unten C II 2 g cc 3).
128
(b) Der Gesetzgeber darf bei der statistischen Berechnung eines fortlaufend
gezahlten Pauschalbetrages für Kinder im Übrigen berücksichtigen, dass sich Bedarfe je
nach Lebensalter verändern und erwarten, dass ab Geburt gezahlte, vorübergehend nicht
benötigte Mittel aus dem dennoch fortlaufend gezahlten Betrag angespart werden, um
spätere Bedarfe zu decken. Tatsächlich ist zwar der errechnete Betrag von monatlich
2,19 € für Verbrauchsgüter für die Körperpflege für ein Kind der Altersgruppe bis
sechs Jahre (BTDrucks 17/3404, S. 74, Abt. 12, lfd. Nr. 74) sehr gering. Er kann
beispielsweise Windeln lediglich für einige Tage finanzieren. Auch der Betrag für Schuhe
ist mit 7,02 € gering und liegt um 2,58 € unter dem für Kinder von sechs bis
unter 14 Jahren (BTDrucks 17/3404, S. 75, Abt. 03, lfd. Nr. 8). Dass insoweit bei
einer Gesamtbetrachtung ein interner Ausgleich etwa durch Ansparen ausgeschlossen wäre,
ist jedoch derzeit nicht erkennbar.
129
(2) Die Höhe des Regelbedarfs in der Regelbedarfsstufe 4 für Jugendliche
zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 RBEG) ist in der
verfassungsrechtlich gebotenen Gesamtbetrachtung derzeit nicht zu beanstanden. Zwar
erscheinen die Abzüge für die nicht unterstützten Verbrauchsausgaben für alkoholische
Getränke und Tabakwaren von Familien mit Kindern zu hoch, weil es Hinweise auf einen
Rückgang des anteiligen Konsums bei Jugendlichen gibt (vgl. die Alternativrechnungen bei
Becker, SozSich Extra, September 2011, S. 7 und zum Rückgang des
regelmäßigen Konsums der Jugendlichen von Alkohol im Drogen- und Suchtbericht der
Bundesregierung, 2011, S. 21; Drogen- und Suchtbericht der Bundesregierung, 2013,
S. 20 und von Tabak im Drogen- und Suchtbericht der Bundesregierung, 2011,
S. 34; Deutsches Krebsforschungszentrum, Rauchende Kinder und Jugendliche in
Deutschland - leichter Einstieg, schwerer Ausstieg, S. 7 f.). Dem kann der
Gesetzgeber jedoch im Rahmen der nächsten regelmäßigen Anpassung der Höhe des
Regelbedarfs Rechnung tragen.
130
(3) Die Entscheidung des Gesetzgebers, die in der EVS ausgewiesenen Kosten
für außerschulischen Unterricht und Hobbykurse im Wert von 3,58 € als nicht
regelbedarfsrelevant zu bewerten, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Sie
lässt sich tragfähig begründen, denn der Gesetzgeber hat Bedarfe für die
gesellschaftliche, politische und kulturelle Teilhabe (vgl. BVerfGE 125, 175
; 132, 134 <160, Rn. 64>) zum 1. Januar 2011 gesondert über das
sogenannte "Bildungspaket" durch § 28 SGB II gedeckt, worauf § 19 Abs. 2 SGB
II verweist (BTDrucks 17/3404, S. 72). Die Verfassung verbietet dies nicht (vgl.
BVerfGE 125, 175 ); sie sind damit weiterhin Teil des existenzsichernden
Bedarfs, den der Gesetzgeber zu decken hat (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II) und werden
darüber hinaus nach § 28 und § 29 SGB II auch gewährt, wenn kein Anspruch auf
Leistungen für den Regelbedarf besteht.
131
(a) Zwar ist der Umfang des Bildungspakets knapp bemessen, weil nach
§ 28 Abs. 7 Satz 1 SGB II ein Teilhabebetrag in einer Höhe von monatlich nur
10 € geleistet wird. Der nach § 28 Abs. 7 SGB II berücksichtigte Bedarf an
Leistungen zur Teilhabe in Höhe von 10 € im Monat ist jedenfalls für Kinder unter sechs
Jahren nicht "ins Blaue hinein" geschätzt, sondern in Orientierung an gekürzten
Positionen der EVS ausgewiesen und berechnet worden (BTDrucks 17/3404, S. 106; BTDrucks
17/3404, S. 146, lfd. Nr. 159 und 160). Soweit die Höhe des Bildungspakets bei
Jugendlichen von 15 bis unter 18 Jahre ebenfalls auf 10 € begrenzt ist, ist dies
tragfähig begründet, weil daneben ermittelte Verbrauchsausgaben für Hobbys, Spielwaren,
den Besuch von Sport- und Kulturveranstaltungen oder -einrichtungen, für Gebrauchsgüter
für Bildung, Unterhaltung und Freizeit sowie Ausleihgebühren für Sportartikel und Bücher
als regelbedarfsrelevant berücksichtigt sind.
132
(b) Bildungs- und Teilhabeangebote müssen für die Bedürftigen allerdings
auch tatsächlich ohne weitere Kosten erreichbar sein. Jedenfalls seit 1. August
2013 werden nach § 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II weitere, mit dem Bildungspaket
zusammenhängende tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt. Zwar ist die Norm lediglich
als Ermessensvorschrift ausgestaltet und die Gesetzesbegründung zielt vorrangig auf die
Finanzierung der nötigen Ausrüstung (Musikinstrumente, Schutzkleidung bei bestimmten
Sportarten; BTDrucks 17/12036, S. 7 f.). Die Vorschrift ist jedoch einer
verfassungskonformen Auslegung zugänglich, womit die Sozialgerichte sicherstellen
können, dass ein Anspruch (oben C I 1) auf Fahrkosten zu derartigen Angeboten
besteht.
133
(c) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber
die Leistungen im Rahmen des § 28 Abs. 7 SGB II mit bestimmten Verwendungszwecken
verknüpft hat. Er ermöglicht Teilhabe in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und
Geselligkeit (Nr. 1), am Unterricht in künstlerischen Fächern wie dem Musikunterricht
und vergleichbaren angeleiteten Aktivitäten der kulturellen Bildung (Nr. 2) sowie an
Freizeiten (Nr. 3). Das trägt der Freiheit in der Ausrichtung an unterschiedlichen
Interessen und Neigungen bei Kindern und Jugendlichen hinreichend Rechnung.
134
(d) Es liegt auch im Ausgestaltungsspielraum des Gesetzgebers, Leistungen
für Bildung und Teilhabe nach § 29 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB II
nicht unmittelbar durch eigene Sachleistungen, sondern in Form von Gutscheinen über die
Kosten für vorhandene kommunale Angebote zu erbringen (vgl. BVerfGE 125, 175
; 132, 134 <161, Rn. 67>). Die angegriffenen Regelungen geben
finanzielle Ansprüche, um vorhandene Angebote zu nutzen und beseitigen so die
finanziellen Hürden, die einer Integration von Kindern und Jugendlichen in die
Gesellschaft entgegenstehen oder sie behindern können (BTDrucks 17/3404, S. 107); ein
Anspruch auf erweiterte Angebote besteht nicht. Erst wenn Gutscheinen kein nutzbares
Angebot gegenüberstünde, wäre die Leistungserbringung durch Gutscheine aus
verfassungsrechtlichen Gründen zu überprüfen.
135
(4) Die Entscheidung des Gesetzgebers, Verbrauchsausgaben für Kinder und
Jugendliche, die durch die Beschaffung von Schreibwaren, Zeichenmaterial und Ähnlichem
anfallen, über das Schulbasispaket gesondert zu erfassen (BTDrucks 17/3404, S. 72 und
105), stößt ebenfalls nicht auf durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken. Mit der
Regelung in § 28 Abs. 3 SGB II werden neben dem Regelbedarf für die Ausstattung mit
persönlichem Schulbedarf bei Schülerinnen und Schülern jährlich zum 1. August 70 €
und zum 1. Februar 30 € berücksichtigt. Damit wollte der Gesetzgeber die
Durchlässigkeit des deutschen Bildungssystems hervorheben und die finanzielle Situation
zu Beginn des jeweiligen Schulhalbjahres entspannen (BTDrucks 16/12972, S. 2). Die
Gesetzesmaterialen verweisen zwar lediglich auf Erfahrungen der Praxis, wonach 100 €
auch bei Kindern aus bedürftigen Familien zu Schuljahresbeginn eine gute Ausstattung
ermöglichten (BTDrucks 17/3404, S. 105; dagegen Hörmann, Rechtsprobleme des
Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, 2013,
S. 128; Rothkegel, ZfSH/SGB 2011, S. 69 ; Lenze, in: LPK-SGB II, 5.
Aufl. 2013, § 28 Rn. 16; Klerks, info also 2011, S. 158; a.A. Münder, SozSich
Extra, September 2011, S. 63 ). Doch ist, ausgehend von den im
Gesetzentwurf in Bezug genommenen Positionen der EVS 2008, eine Bedarfsunterdeckung
jedenfalls nicht evident. Der Betrag von 100 € jährlich unterschreitet nicht wesentlich
die auf Grundlage der EVS ermittelten Durchschnittsausgaben für diesen Bedarf (bei
Kindern und Jugendlichen von sechs bis unter 14 Jahren 113,88 €; zwischen 14 bis
unter 18 Jahren 104,88 €; vgl. Münder, SozSich Extra, September 2011, S. 63
; Becker, SozSich Extra, September 2011, S. 7 ). Auch der
Kläger zu 3) des Ausgangsverfahrens von 1 BvL 10/12 hat nicht vorgetragen, mit 70 € den
Schulbedarf im ersten Schulhalbjahr nicht decken zu können.
136
3. Die Vorgaben zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen in den Jahren, in
denen keine Neuermittlung nach § 28 SGB XII erfolgt, weichen - im Unterschied zur
vormaligen Regelung (vgl. BVerfGE 125, 175 ) - nicht in
unvertretbarer Weise von den Strukturprinzipien der gewählten Ermittlungsmethode ab. Der
Gesetzgeber kommt seiner Pflicht, auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen
wie auf Preissteigerungen oder auf die Erhöhung von Verbrauchsteuern zu reagieren, um
sicherzustellen, dass der aktuelle Bedarf gedeckt ist (vgl. #BVerfGE 125, 175
; 132, 134 <163, Rn. 72>), durch die angegriffenen Regelungen im
Grundsatz nach.
137
a) Eine Hochrechnung anhand der Preisentwicklung in den Ausgabepositionen,
aus denen sich der regelbedarfsrelevante Verbrauch zusammensetzt, ist mit dem
Grundgesetz ebenso vereinbar (vgl. BVerfGE 125, 175 ) wie die Orientierung an
einem gemischten Index, der neben der Preisentwicklung auch die Entwicklung der Löhne
und Gehälter berücksichtigt. Der Gesetzgeber hat tragfähig begründet, warum sich die
Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nunmehr nach § 28a Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB
XII an die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante
Güter und Dienstleistungen sowie die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Nettolöhne
und -gehälter anlehnt. Eine stärkere Gewichtung der Preisentwicklung nach § 28a
Abs. 2 Satz 3 SGB XII ist allerdings erforderlich, weil gerade bei Leistungen zur
Deckung des physischen Existenzminimums deren realer Wert zu sichern ist (BTDrucks
17/3404, S. 122). Die geringere Berücksichtigung der Lohnentwicklung soll
Entwicklungsstand und Lebensbedingungen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 125, 175
) und in gewissem Maße die Wohlfahrtsentwicklung der Gesellschaft
nachzeichnen (vgl. BVerfGE 125, 175 ; Falterbaum, in:
Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: Dezember 2011, K § 28a Rn.19). Die Lohnentwicklung ist
zwar für sich genommen zur Fortschreibung der Höhe der Leistungen zur Sicherung einer
menschenwürdigen Existenz nicht tauglich. Entscheidend ist aber auch hier, im Ergebnis
eine menschenwürdige Existenz tatsächlich zu sichern (oben C I 1 b aa; C II 2 c).
138
b) Der Gesetzgeber hat sich mit der abweichenden Regelung der
Fortschreibung zum 1. Januar 2011 im Rahmen seines Gestaltungsspielraums bewegt. Zwar
wird mit der Sonderregelung die Entwicklung des Mischindexes für die Zeit vom 1. Januar
bis zum 30. Juni 2010 bei der Anpassung zum 1. Januar 2011 ausgeblendet. Der
Fortschreibungsmechanismus zum 1. Januar 2012 beruht aber nicht nur auf einem Vergleich
der Indizes aus den Zeiträumen 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 und 1. Juli 2009
bis 30. Juni 2010, sondern zusätzlich auf der Veränderungsrate des Mischindexes im
Vergleichszeitraum 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 gegenüber dem Jahresdurchschnitt
2009 und holt diese Entwicklung somit in verfassungsrechtlich noch vertretbarer Weise
nach (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 153/11 R -, juris, Rn. 81; vgl.
auch Martens, ASR 2011, S. 178 ).
139
c) Die jeweils um sechs Monate verzögerte Fortschreibung hält sich im
Rahmen des verfassungsrechtlich Vertretbaren. Zwar erfolgte eine Orientierung an
Jahreszeiträumen (§ 28a Abs. 2 Satz 2 SGB XII) erstmals tatsächlich erst für die
Fortschreibung zum 1. Januar 2013, weshalb zwischen dem Ende des jüngeren
Vergleichszeitraums und dem Fortschreibungstermin sechs Monate liegen, Preissteigerungen
in diesem Zeitraum also nicht unmittelbar berücksichtigt werden. Doch erklärt sich diese
Verzögerung von sechs Monaten aus der erforderlichen Zeit für die Ermittlung der
Veränderungsrate einschließlich des für die Fortschreibung erforderlichen
Verordnungsverfahrens nach § 40 SGB XII (Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII,
Stand: Dezember 2011, K § 28a Rn. 18). Die Fortschreibung im Folgejahr holt die
Preisentwicklung in dem ausgeblendeten Zeitraum ebenfalls nach.
140
4. Ein Verstoß der angegriffenen Regelungen gegen weitere Grundrechte liegt
nicht vor. Verfassungsrechtlich ist allein entscheidend, dass für jede individuelle
hilfebedürftige Person das Existenzminimum nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 1 GG ausreichend erfasst wird; eines Rückgriffs auf weitere
Grundrechte bedarf es insofern im Ausgangspunkt nicht (vgl. BVerfGE 125, 175
). Insbesondere ist auch die Ungleichbehandlung, die in der unterschiedlichen
Bemessung des Regelbedarfs für Einpersonen- und Familienhaushalte liegt, offensichtlich
durch sachliche Gründe zu rechtfertigen (oben C II 2 e aa).
141
1. Die Ermittlung von Regelbedarfen, die ein menschenwürdiges
Existenzminimum gewährleisten, ist stets nur annäherungsweise möglich. Sie muss sich auf
Daten zu komplexen Verhältnissen stützen, die für die jeweils aktuell geforderte Deckung
eines existenzsichernden Bedarfs nur begrenzt aussagekräftig sind. Zwar muss die
Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums nach der erforderlichen
Gesamtbetrachtung auf im Ausgangspunkt tragfähigen Grundannahmen, Daten und
Berechnungsschritten beruhen, jedoch schlagen Bedenken hinsichtlich einzelner
Berechnungspositionen nicht ohne Weiteres auf die verfassungsrechtliche Beurteilung
durch. Allerdings darf der Gesetzgeber ernsthafte Bedenken, die auf tatsächliche
Gefahren der Unterdeckung verweisen, nicht einfach auf sich beruhen lassen und
fortschreiben. Er ist vielmehr gehalten, bei den periodisch anstehenden Neuermittlungen
des Regelbedarfs zwischenzeitlich erkennbare Bedenken aufzugreifen und unzureichende
Berechnungsschritte zu korrigieren.
142
2. Danach sind die angegriffenen Vorschriften nicht zu beanstanden. Die
Regelung der Höhe der Leistungen für den Regelbedarf, einschließlich ihrer
Fortschreibungen, nach § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1, Abs. 4, Abs. 5, § 23
Nr. 1, § 77 Abs. 4 Nr. 1 und 2 SGB II und § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6, Abs. 2
Nr. 1 und 3 RBEG, jeweils in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II und
§ 28a SGB XII, sowie die Anlage zu § 28 SGB XII sowie § 2 RBSFV
2012, § 2 RBSFV 2013 und § 2 RBSFV 2014, ist nach Maßgabe der Gründe mit
Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1
GG vereinbar.
143
1. Der Gesetzgeber hat jedoch, soweit erhebliche Zweifel an der
tatsächlichen Deckung existentieller Bedarfe bestehen, bei der Neuermittlung der
Regelbedarfe auf der Grundlage der EVS 2013, die noch nicht abschließend ausgewertet
ist, sicherzustellen, dass die Höhe des Pauschalbetrags für den Regelbedarf tragfähig
bemessen wird. Es liegt in seinem Gestaltungsspielraum, erforderlichenfalls geeignete
Nacherhebungen vorzunehmen, Leistungen auf der Grundlage eines eigenen Indexes zu
erhöhen oder Unterdeckungen in sonstiger Weise aufzufangen.
144
a) Ergibt sich eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz zwischen der
tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen
berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter, muss der
Gesetzgeber zeitnah darauf reagieren. So muss die Entwicklung der Preise für
Haushaltsstrom berücksichtigt werden (oben C II 2 e bb). Ist eine existenzgefährdende
Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht
auszuschließen, darf der Gesetzgeber dabei nicht auf die reguläre Fortschreibung der
Regelbedarfsstufen warten.
145
b) Der Gesetzgeber muss sicherstellen, dass der existenznotwendige
Mobilitätsbedarf tatsächlich gedeckt werden kann (oben C II 2 e cc).
146
c) Der Gesetzgeber muss die Verteilungsschlüssel anpassen, wenn sich bei
einer Bedarfsposition erhebliche Veränderungen zeigen, die eine Zuordnung von
ermittelten Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte mit dem bisherigen
Verteilungsschlüssel an einzelne Mitglieder des Haushalts offensichtlich unrealistisch
werden lassen (oben C II 2 g cc 2).
147
d) Der Gesetzgeber hat in dem von ihm gewählten Modell sicherzustellen,
dass Unterdeckungen, die aufgrund des statistisch ermittelten, durch nachträgliche
Kürzungen modifizierten monatlichen Pauschalbetrags entstehen, im Wege internen
Ausgleichs oder Ansparens auch tatsächlich gedeckt werden können (oben C II 2 f bb 2).
Es liegt im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, dazu einen hinreichend großen
finanziellen Spielraum zu schaffen, einen eigenen Leistungsanspruch auf einen Zuschuss
neben dem Regelbedarf für aus dem Pauschalbetrag offensichtlich nicht zu deckende
existentielle Bedarfe vorzusehen oder, soweit es sich um öffentliche Dienstleistungen
handelt, die Kosten für diese zu erlassen oder zu stunden.
148
2. Leistungen, die über Gutscheine erbracht werden, müssen tatsächlich ohne
Mehrkosten genutzt werden können. Die neu geschaffene Regelung ist hinsichtlich der
Erstattung der Fahrkosten gemäß § 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II als Anspruch auszulegen
(oben C II 2 g cc 3 b).
149
Die Entscheidung über die Ermittlung und die Höhe der Leistungen für den
Regelbedarf betrifft über die ausdrücklich angegriffenen Normen hinaus auch deren
weitere Fassungen und Nachfolgeregelungen (vgl. BVerfGE 125, 175
).