L e i t s a t z
zum Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juli
2006
- 1 BvL 1/04 -
- 1 BvL 12/04 -
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des
Transsexuellengesetzes verstößt gegen das
Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung
mit dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit (Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), soweit er
ausländische Transsexuelle, die sich rechtmäßig und nicht nur
vorübergehend in Deutschland aufhalten, von der
Antragsberechtigung zur Änderung des Vornamens und zur
Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach § 8 Abs.
1 Nr. 1 TSG ausnimmt, sofern deren Heimatrecht vergleichbare
Regelungen nicht kennt.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 1/04 -
- 1 BvL 12/04 -
ob die Beschränkung der Antragsberechtigung
auf Deutsche beziehungsweise Personen mit deutschem
Personalstatut im Verfahren zur Feststellung der
Geschlechtszugehörigkeit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG mit Art. 3 Abs.
1 und Abs. 3 GG in Fällen vereinbar ist, in denen ein
ausländischer Transsexueller mit gewöhnlichem Aufenthalt in
Deutschland den Feststellungsantrag stellt und sein
Heimatrecht ein entsprechendes Verfahren nicht vorsieht,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 8. Dezember 2003 (1Z
BR 52/03) -
- 1 BvL 1/04 -,
ob die Beschränkung der Antragsberechtigung im
Verfahren zur Änderung des Vornamens gemäß § 1 Abs. 1
Nr. 1 TSG auf Deutsche beziehungsweise Personen mit deutschem
Personalstatut mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG in Fällen
vereinbar ist, in denen ein ausländischer Transsexueller mit
gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland den Änderungsantrag
stellt und sein Heimatrecht eine solche Namensänderung nicht
vorsieht,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2004
(20 W 452/02) -
- 1 BvL 12/04 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterin Haas,
des Richters Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde,
Gaier,
Eichberger
am 18. Juli 2006 beschlossen:
1
Die Vorlageverfahren betreffen den Ausschluss
transsexueller Ausländer von der nach dem
Transsexuellengesetz eröffneten Möglichkeit, ihren Vornamen
zu ändern oder die geänderte Geschlechtszugehörigkeit
feststellen zu lassen, und zwar auch dann, wenn ihr
Heimatrecht eine solche Möglichkeit nicht vorsieht.
2
Das Gesetz über die Änderung der Vornamen und
die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen
Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) vom 10. September 1980
(BGBl I S. 1654) sieht die Möglichkeit vor, die Vornamen
eines Transsexuellen auf dessen Antrag zu ändern, auch ohne
dass dieser sich zuvor operativen Eingriffen unterzogen hat
(so genannte kleine Lösung). Allerdings ist die
Antragsberechtigung auf Deutsche im Sinne des Grundgesetzes,
staatenlose oder heimatlose Ausländer mit gewöhnlichem
Aufenthalt in Deutschland und Asylberechtigte oder
ausländische Flüchtlinge mit Wohnsitz im Geltungsbereich des
Gesetzes beschränkt. Dies folgt aus Absatz 1 Nr. 1 des
§ 1 TSG, der nach Nichtigerklärung seines Absatzes 1 Nr.
3 durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.
Januar 1993 (BVerfGE 88, 87) wie folgt lautet:
3
§ 1
4
Voraussetzungen
5
(1) Die Vornamen einer Person, die sich auf
Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem
Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht
als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter
dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben,
sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn
6
1. sie Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist
oder wenn sie als Staatenloser oder heimatloser Ausländer
ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder als Asylberechtigter oder
ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes hat, und
7
2. mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist,
dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht
nicht mehr ändern wird.
8
(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben,
die der Antragsteller künftig führen will.
9
Auf denselben Personenkreis ist auch die
Antragsberechtigung eingegrenzt, nach geschlechtsanpassender
Operation die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit
feststellen zu lassen (so genannte große Lösung). Dies
bestimmt § 8 TSG, der auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG
verweist und folgenden Wortlaut hat:
10
§ 8
11
Voraussetzungen
12
(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund
ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem
Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht
als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren
unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu
leben, ist vom Gericht festzustellen, dass sie als dem
anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie
13
1. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr.
1 bis 3 erfüllt,
14
2. nicht verheiratet ist,
15
3. dauernd fortpflanzungsunfähig ist
und
16
4. sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale
verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den
eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen
Geschlechts erreicht worden ist.
17
Allerdings ist die in dieser Vorschrift
enthaltene Verweisung auf die Voraussetzungen des § 1
Abs. 1 Nr. 3 TSG durch Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1982 (BVerfGE 60, 123)
für nichtig erklärt worden.
18
Zur Begründung der Beschränkung des
Personenkreises der Antragsberechtigten führte die
Bundesregierung aus, es sei davon ausgegangen worden, dass
die Entscheidung über die Änderung der Vornamen und der
Geschlechtszugehörigkeit eines ausländischen Transsexuellen
dem Heimatstaat des Betroffenen vorbehalten bleiben sollte
(vgl. BTDrucks 8/2947, S. 13). Im Einklang damit bestimmt
Art. 10 Abs. 1 EGBGB, dass der Name einer Person dem
Recht des Staates unterliegt, dem die Person angehört.
19
1. Nach der fachgutachtlichen Stellungnahme
des Max-Planck-Instituts für ausländisches und
internationales Privatrecht im Verfahren 1 BvL 1/04 haben
etliche europäische Länder inzwischen Gesetze, die die
rechtliche Anerkennung einer Geschlechtsumwandlung vorsehen.
Bis auf Schweden, das diese Möglichkeit ebenfalls nur eigenen
Staatsangehörigen einräumt, eröffnen Finnland, die
Niederlande, Dänemark und Großbritannien eine solche
Anerkennung auch Ausländern, die im Lande wohnhaft sind oder
sich seit einer bestimmten Zeit dort erlaubt aufhalten. Das
italienische Gesetz zur Berichtigung der
Geschlechtszugehörigkeit enthält keine Regelung über die
Anwendbarkeit auf Ausländer. Allerdings hat das Tribunale di
Milano im Jahre 2000 entschieden, dass das Gesetz unter
Anwendung des italienischen ordre public auch auf Ausländer
Anwendung findet, wenn deren Heimatrecht von den Wertungen
des italienischen Gesetzes abweicht oder gar keine Regelung
aufweist. In Frankreich gibt es keine einschlägigen
gesetzlichen Regelungen zur Transsexualität. Die Cour d'appel
Paris hat insoweit 1994 entschieden, dass nach Art. 1 in
Verbindung mit Art. 14 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), die in Frankreich
Gesetzeskraft besitze und unmittelbar Anwendung finde, auch
Ausländern das sich auf Art. 8 EMRK gründende Recht auf
Anerkennung einer Geschlechtsumwandlung zu gewährleisten sei.
Die Anwendung ausländischen Rechts, welches das Phänomen der
Transsexualität nicht kenne, führe für den Betroffenen zu
einer Menschenrechtsverletzung, vor der er durch die
Konvention geschützt werde. Ebenso entschied der
Österreichische Verwaltungsgerichtshof 1997 im Falle eines
thailändischen Transsexuellen; es sei unter Berücksichtigung
der in Österreich im Verfassungsrang stehenden Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten geboten, auch
für den Bereich des österreichischen Personenstandsrechts
Transsexuelle als Angehörige des Geschlechts anzusehen, das
ihrem äußeren Erscheinungsbild entspreche. In der Schweiz
sind nach dem dortigen Internationalen Privatrecht für
personenrechtliche Verhältnisse die schweizerischen Gerichte
und Behörden am Wohnsitz zuständig, die das dortige Recht
anwenden. Hierauf stützt das Schweizer Bundesgericht die
Möglichkeit der gerichtlichen Anerkennung einer
Geschlechtsumwandlung auch für ausländische
Transsexuelle.
20
2. a) Auf Vorlage des Court of appeal (England
und Wales) entschied der Europäische Gerichtshof mit Urteil
vom 7. Januar 2004 (NJW 2004, S. 1440), Art. 141 EG
stehe grundsätzlich einer Regelung entgegen, die es unter
Verstoß gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten einem Transsexuellen nicht erlaube, eine
Person des Geschlechts zu heiraten, dem er vor der
Geschlechtsumwandlung angehört habe. Bis zu diesem Zeitpunkt
war es nach englischem Recht Transsexuellen nicht möglich,
die rechtliche Anerkennung der Geschlechtsumwandlung zu
erreichen.
21
b) Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, Art. 8 EMRK
gebiete die Anerkennung der Geschlechtsumwandlung eines
Transsexuellen (Urteil vom 25. März 1992 - 13343/87 - [B ./.
Frankreich]). Es verletze Art. 12 EMRK, Transsexuellen
nach Geschlechtsumwandlung die Eheschließung mit einer Person
ihres ursprünglichen Geschlechts nicht zu ermöglichen (Urteil
vom 11. Juli 2002 - 28957/95 - [Goodwin ./. Vereinigtes
Königreich], NJW-RR 2004, S. 289). Nach der Rechtsprechung
des EGMR fallen unter den Schutz der Konvention nach deren
Art. 1 alle Personen, die im Staatsgebiet eines
Vertragsstaates leben (Entscheidung vom 12. Dezember 2001 -
52207/99 - [Bankovic u.a. ./. Belgien u.a.], NJW 2003, S.
413).
22
1. Vorlageverfahren 1 BvL 1/04
23
a) Der Beteiligte des Ausgangsverfahrens ist
thailändischer Staatsangehöriger, der männlichen Geschlechts
geboren wurde. Er unterzog sich 1999 einer operativen
Geschlechtsumwandlung zum weiblichen Geschlecht. Seit April
2002 lebt er in Deutschland mit einem deutschen
Staatsangehörigen
zusammen. Beide beabsichtigen zu heiraten. Da die
Geschlechtsumwandlung nach thailändischem Recht nicht
anerkannt wird, beantragte er die Befreiung von der
Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 Abs.
2 BGB. Dies wurde unter Hinweis auf das Transsexuellengesetz
abgelehnt. Inzwischen ist der Beteiligte mit seinem Partner
eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen, strebt
aber weiterhin die Eheschließung an.
24
Deshalb beantragte er beim Amtsgericht die
Feststellung nach § 8 TSG, dass er als dem weiblichen
Geschlecht zugehörig anzusehen sei. Dabei legte er zwei
Gutachten unterschiedlicher Sachverständiger aus dem Jahre
2002 vor, nach deren übereinstimmenden Feststellungen sich
der Beteiligte seit mindestens drei Jahren als dem weiblichen
Geschlecht zugehörig empfinde und seit mindestens dieser Zeit
unter dem Zwang stehe, entsprechend dieser Vorstellung zu
leben. Sein Zugehörigkeitsempfinden zum weiblichen Geschlecht
werde sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern.
Der Beteiligte sei dauernd fortpflanzungsunfähig und habe
durch operative Eingriffe weitgehend eine äußere Annäherung
an ein weibliches Erscheinungsbild erreicht.
25
b) Mit Beschluss vom 2. Januar 2003 wies das
Amtsgericht den Antrag unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1
Nr. 1 TSG zurück. Auch die hiergegen eingelegte Beschwerde
blieb erfolglos. Das Landgericht führte in seinem, diese
Beschwerde zurückweisenden Beschluss vom 5. Juni 2003 aus,
der Gesetzgeber habe ausländische Staatsangehörige bewusst
nicht dem Transsexuellengesetz unterstellt. Die vorgenommene
Differenzierung entspreche der im deutschen Internationalen
Privatrecht vorherrschenden Vorstellung, dass sich die
personenrechtlichen Beziehungen einer natürlichen Person nach
dem Recht des Staates bestimmten, dem diese Person angehöre.
Bei einer Ausweitung des Personenkreises könnten nicht mehr
hinnehmbare Eingriffe in Personenstandsrechte anderer Länder
erfolgen. Auch wenn die Regelung für den Beteiligten eine
Härte bedeute, führe dies nicht zu einer Verletzung des
Gleichheitssatzes, da die Regelung auf einen vernünftigen
Grund zurückzuführen sei.
26
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten hat
das Bayerische Oberste Landesgericht das Verfahren mit
Beschluss vom 8. Dezember 2003 ausgesetzt und dem
Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung
vorgelegt:
27
Ist die Beschränkung der Antragsberechtigung
auf Deutsche bzw. Personen mit deutschem Personalstatut im
Verfahren zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit gemäß
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG mit
Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG in Fällen vereinbar, in
denen ein ausländischer Transsexueller mit gewöhnlichem
Aufenthalt in Deutschland den Feststellungsantrag stellt und
sein Heimatrecht ein entsprechendes Verfahren nicht
vorsieht?
28
Zur Begründung hat es ausgeführt, die
Begründetheit der zulässigen weiteren Beschwerde hänge davon
ab, ob § 8 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs.
1 Nr. 1 TSG in der hier gegebenen Fallkonstellation mit
Verfassungsrecht vereinbar sei. Neben Deutschen im Sinne des
Grundgesetzes könne den Antrag auf Feststellung der
Geschlechtszugehörigkeit nur stellen, wer als staatenloser
oder heimatloser Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt
oder als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling
seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland habe.
Danach sei dem Beteiligten als thailändischem
Staatsangehörigen die Anerkennung einer geänderten
Geschlechtszugehörigkeit verwehrt, obwohl er die übrigen
Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 1 Abs. 1 TSG erfülle und seinen Wohnsitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen habe. Bei Anwendung
der genannten Vorschriften müsste die weitere Beschwerde
deshalb zurückgewiesen werden.
29
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG sei mit Art. 3 Abs. 1 und Abs.
3 GG unvereinbar, wenn der Heimatstaat des ausländischen
Transsexuellen mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt in
Deutschland keine § 8 TSG entsprechende Regelung oder
Behördenpraxis kenne. Die Frage sei entscheidungserheblich,
da der weiteren Beschwerde im Falle der Ungültigkeit der
zitierten Bestimmungen stattzugeben wäre.
30
Die Normen wären nur dann mit Art. 3 Abs.
1 GG vereinbar, wenn es für den Ausschluss transsexueller
Ausländer vom Feststellungsverfahren nach § 8 TSG Gründe
von solcher Art und solchem Gewicht gäbe, dass sie die
ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Dies sei
jedenfalls dann nicht der Fall, wenn dieser Personenkreis
nach operativer Geschlechtsumwandlung durch das Heimatrecht
keine Anerkennung seiner geänderten Geschlechtszugehörigkeit
erlangen könne. Die genannte Personengruppe erfahre gegenüber
den nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1
Abs. 1 Nr. 1 TSG Antragsberechtigten eine empfindliche
Benachteiligung, denn sie könne bei zulässigem Aufenthalt im
Geltungsbereich des Transsexuellengesetzes keine
personenstandsrechtliche Anerkennung finden.
31
Dies verletze den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das gesetzgeberische Motiv,
Entscheidungen über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit
eines ausländischen Transsexuellen dem Heimatstaat zu
überlassen, sei nicht von solchem Gewicht, dass es die
ungleichen Rechtsfolgen für Deutsche und zulässigerweise in
Deutschland lebende ausländische Transsexuelle rechtfertigen
könne. Zwar könne der Grundrechtsschutz bei
Auslandssachverhalten Einschränkungen unterliegen; jedoch
seien die Vorschriften des deutschen Internationalen
Privatrechts im Einzelfall an den Grundrechten zu messen. Die
Frage der Geschlechtszugehörigkeit richte sich grundsätzlich
analog Art. 7 EGBGB nach dem Heimatrecht. Soweit aber
das Heimatrecht eines transsexuellen Ausländers, der
zulässigerweise im Geltungsbereich des Grundgesetzes und des
Transsexuellengesetzes lebe, eine Geschlechtsumwandlung
personenstandsrechtlich nicht anerkenne, kollidiere dies mit
dem aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs.
1 GG abgeleiteten Verfassungsgebot, die individuelle
Entscheidung eines Menschen über seine
Geschlechtszugehörigkeit zu respektieren. Denn dieses Recht
könne nur in dem gesellschaftlichen Umfeld verwirklicht
werden, in dem die betroffene Person lebe. Dies sei bei
Ausländern, die sich zulässigerweise im Inland aufhielten,
die Bundesrepublik Deutschland. In einem solchen Fall sei es
von Verfassungs wegen geboten, dass die Rücksichtnahme auf
das Heimatrecht des Ausländers seinem grundgesetzlich
geschützten Anspruch auf Anerkennung der gewandelten
Geschlechtszugehörigkeit weiche.
32
Es seien auch keine weiteren Gründe
ersichtlich, die die Benachteiligung ausländischer
Transsexueller rechtfertigen könnten. Der Gesetzgeber habe
auf verwandtem Gebiet eine Beschränkung des Schutzes der
sexuellen Prägung auf Deutsche beziehungsweise Personen mit
deutschem Personalstatut nicht fortgeführt. So setze die
Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem
Lebenspartnerschaftsgesetz weder die deutsche
Staatsangehörigkeit beziehungsweise das deutsche
Personalstatut geschweige denn Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland voraus, obwohl auch in diesem Fall
das Personalstatut betroffen sei.
33
Eine verfassungskonforme Auslegung scheide
wegen des unmissverständlichen Wortlauts von § 1 Abs. 1
Nr. 1 TSG aus. Dem Gesetzgeber sei im Gesetzgebungsverfahren
bekannt gewesen, dass in zahlreichen europäischen und
außereuropäischen Ländern keine Regelungen über die
Anerkennung geänderter Geschlechtszugehörigkeit von
Transsexuellen bestanden hätten.
34
2. Vorlageverfahren 1 BvL 12/04
35
a) Die Beteiligte des Ausgangsverfahrens ist
äthiopische Staatsangehörige, die weiblichen Geschlechts
geboren wurde. Ausweislich des im Ausgangsverfahren
eingeholten fachpsychiatrischen Gutachtens liegt bei ihr seit
früher Kindheit eine transsexuelle Prägung vor, wonach sie
sich dem männlichen Geschlecht als zugehörig empfindet. 1996
reiste sie nach Deutschland ein. Nach Erreichen der
Volljährigkeit unterzog sie sich geschlechtsumwandelnden
Operationen. Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil
verpflichtete das Verwaltungsgericht das Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zur Feststellung, dass
in der Person der Beteiligten ein Abschiebehindernis
hinsichtlich Äthiopien vorliege. Wegen der fehlenden
Akzeptanz der äthiopischen Gesellschaft gegenüber der
Erscheinungsform der Transsexualität sei ihr eine
Eingliederung in diesem Land in wirtschaftlicher Hinsicht
erschwert und es ihr unmöglich, dort die für die noch nicht
abgeschlossene Geschlechtsumwandlung erforderliche
medizinische Unterstützung zu erhalten.
36
b) Auf den Antrag der Beteiligten, ihren
Vornamen entsprechend ihrem empfundenen und durch
Geschlechtsumwandlung zum Ausdruck gebrachten Geschlecht zu
ändern, stellte das Amtsgericht nach Einholung eines
fachpsychiatrischen Gutachtens mit Beschluss vom 21. März
2002 fest, die Beteiligte sei antragsbefugt im Sinne des
§ 1 TSG, da sie in ihrem aufenthaltsrechtlichen Status
einem ausländischen Flüchtling im Sinne des § 1 TSG
vergleichbar sei. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des
Vertreters des öffentlichen Interesses hob das Landgericht
mit Beschluss vom 15. Oktober 2002 die amtsgerichtliche
Entscheidung auf. Die Beteiligte sei weder ausländischer
Flüchtling noch im Status einem solchen vergleichbar, so dass
ein Statutenwechsel nicht in Betracht komme. Die Beschränkung
der Anwendung des Transsexuellengesetzes auf deutsche
Staatsangehörige und Ausländer mit deutschem Personalstatut
verstoße nicht gegen das Grundgesetz, weil sie lediglich die
deutschen Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts
wiedergebe.
37
Das mit der weiteren Beschwerde von der
Beteiligten angerufene Oberlandesgericht hat das Verfahren
mit Beschluss vom 12. November 2004 ausgesetzt und dem
Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung
vorgelegt:
38
Ist die Beschränkung der Antragsberechtigung im
Verfahren zur Änderung des Vornamens gemäß § 1 Abs. 1
Nr. 1 TSG auf Deutsche bzw. Personen mit deutschem
Personalstatut mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG in Fällen
vereinbar, in denen ein ausländischer Transsexueller mit
gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland den Änderungsantrag
stellt und sein Heimatrecht eine solche Namensänderung nicht
vorsieht?
39
Zur Begründung hat es ausgeführt, die
Beteiligte falle nicht unter den Kreis der
Antragsberechtigten des § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG. Sie sei
äthiopische Staatsangehörige und weder als Asylberechtigte
anerkannt worden noch besitze sie die Rechtsstellung eines
Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention, da
hinreichende Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor
staatlicher Verfolgung bei ihr nicht gegeben seien. Der Senat
erachte jedoch, ebenso wie das Bayerische Oberste
Landesgericht, die gesetzliche Regelung des § 1 Abs. 1
Nr. 1 TSG für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3
Satz 1 GG, wenn der Heimatstaat des Antragstellers mit
Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland eine Namensänderung nicht zulasse.
40
Die Frage sei entscheidungserheblich, da die
weitere Beschwerde im Falle der Gültigkeit der zitierten
Bestimmung zurückzuweisen wäre. Im Falle einer
Verfassungswidrigkeit würde der Senat demgegenüber die
angefochtene Entscheidung des Landgerichts aufheben und die
Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung, insbesondere der
Einholung des noch ausstehenden zweiten Gutachtens, an das
Amtsgericht zurückverweisen.
41
Die Beschränkung der Antragsberechtigung für
die Vornamensänderung auf Personen mit deutscher
Staatsangehörigkeit oder deutschem Personalstatut beinhalte
eine Differenzierung, die Ausländer mit gewöhnlichem
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland von den
Begünstigungen des Transsexuellengesetzes ausschließe. Da sie
an personenbezogene Merkmale anknüpfe und erhebliche
Auswirkungen auf das Grundrecht auf freie Entfaltung der
Persönlichkeit und die Menschenwürde habe, könne § 1
Abs. 1 Nr. 1 TSG nur dann als mit Art. 3 Abs. 1 GG
vereinbar angesehen werden, wenn für die Versagung der
Vornamensänderung bei transsexuellen Ausländern Gründe von
solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass hierdurch die
Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden könne. Dies sei
jedenfalls dann nicht der Fall, wenn rechtmäßig in
Deutschland lebende Transsexuelle mit ausländischer
Staatsangehörigkeit nach operativer Geschlechtsumwandlung
aufgrund ihres Heimatrechts keine Möglichkeit zur
Vornamensanpassung hätten. Denn ihnen werde durch die
Begrenzung der Antragsberechtigung die gebotene Anerkennung
und Respektierung der individuellen Entscheidung über die
Geschlechtszugehörigkeit in ihrem gesamten sozialen Umfeld
mit erheblichen Folgen für ihre persönliche Lebensführung
verweigert. Hierin liege eine unverhältnismäßige
Ungleichbehandlung.
42
Die vom deutschen Gesetzgeber in § 1 Abs.
1 Nr. 1 TSG beabsichtigte Anerkennung der Gesetzgebungshoheit
des jeweiligen Heimatstaates zur Regelung des Namens und der
Geschlechtszugehörigkeit der ihrem Recht unterworfenen
Staatsangehörigen müsse dort ihre Grenze finden, wo das
Heimatrecht einem transsexuellen Ausländer, der seinen
gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig in Deutschland habe, auf
Dauer eine rechtliche Anerkennung seiner getroffenen
individuellen Entscheidung über seine
Geschlechtszugehörigkeit versage. Denn in diesen Fällen sei
der individuelle Grundrechtsschutz höher einzustufen als die
Rücksichtnahme auf das Heimatrecht und die
Gesetzgebungshoheit des Staates des Ausländers.
43
Die vom Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 Nr. 1
TSG bewusst und ausdrücklich angeordnete Beschränkung des
Personenkreises, auf den das Transsexuellengesetz Anwendung
finden solle, könne durch eine analoge oder erweiternde
Anwendung auf Ausländer, die diese besonderen Voraussetzungen
gerade nicht erfüllen, im Rahmen der Rechtsanwendung durch
die Fachgerichte nicht durchbrochen werden. Denn hierfür
fehle es bereits an der Voraussetzung der planwidrigen
Gesetzeslücke. Auch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs
im Wege der verfassungskonformen Auslegung scheitere am
eindeutigen und bewusst gewählten Wortlaut des § 1 Abs.
1 Nr. 1 TSG.
44
Zu den Vorlageverfahren haben das
Bundesministerium des Innern für die Bundesregierung, der
XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, das
Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales
Privatrecht, der Deutsche Familiengerichtstag, der Lesben-
und Schwulenverband, die Deutsche Gesellschaft für
Transidentität und Intersexualität sowie der sonntags.club
und das Transgender-Netzwerk Berlin Stellung genommen.
45
1. Das Bundesministerium des Innern vertritt
die Auffassung, die Beschränkung des Transsexuellengesetzes
auf Deutsche und Ausländer mit deutschem Personalstatut
verletze ausländische Transsexuelle nicht in ihrem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Es liege zwar ein
Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, der
jedoch gerechtfertigt sei. Es bestehe ein öffentliches
Interesse daran, dass der Gesetzgeber Ausländern die Änderung
ihres Personenstandes verweigere. Dies sei Ausdruck des
gesetzgeberischen Ziels, fremde Rechtsordnungen zu
respektieren. Mit der Zulassung einer gerichtlichen
Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit auch für Ausländer
würden sich die vom Geschlecht abhängigen Rechte und
Pflichten des Betroffenen nunmehr nach dem neuen Geschlecht
richten. Die Entscheidung würde insoweit das zwischen Bürger
und Heimatstaat bestehende Geflecht von Rechten und
Pflichten, das Ausdruck der Personalhoheit sei, verändern.
Bei derart schwerwiegenden Eingriffen in das Recht eines
souveränen Staates werde daher aus Respekt vor der fremden
Rechtsordnung in der Regel auf das Heimatrecht des
Betroffenen verwiesen.
46
Von besonderer Bedeutung sei weiter, dass die
im Heimatstaat des Ausländers unbekannte Änderung des
Personenstandes in der Praxis zu unüberwindlichen Problemen
führen würde. Eine Änderung des Personenstandes in der
Bundesrepublik Deutschland brächte mit sich, dass der
Ausländer zwar in Deutschland nunmehr als Angehöriger des
empfundenen Geschlechts gelte, jedoch in dem Land, dessen
Staatsangehörigkeit er besitze, als Angehöriger des anderen
Geschlechts behandelt werde. Daraus würde sich eine
Geschlechtsangehörigkeit abhängig vom Territorium ergeben.
Für die Identifizierung einer Person sei eine eindeutige
Geschlechtszugehörigkeit aber unerlässlich. Schon allein die
Vermeidung dieser Rechtsunsicherheiten rechtfertige die
Beschränkung des Anwendungsbereichs des
Transsexuellengesetzes.
47
Die Betroffenen würden auch nicht in ihrem
Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG
verletzt. Zwar liege eine Ungleichbehandlung zwischen
ausländischen und deutschen Transsexuellen beziehungsweise
Transsexuellen mit deutschem Personalstatut vor. Diese
Ungleichbehandlung sei jedoch aus denselben Gründen wie der
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht gerechtfertigt.
48
Auch der Ausschluss der von § 1 Abs. 1
Nr. 1 TSG nicht erfassten Ausländer von der Vornamensänderung
verstoße weder gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 und Abs.
3 GG. Der Respekt vor dem Heimatrecht des Betroffenen und die
entsprechende Anknüpfung namensrechtlicher Fragen an dieses
Recht sei bereits vor der entsprechenden Kodifizierung in
Art. 10 Abs. 1 EGBGB, dessen Verwirklichung § 1
Abs. 1 Nr. 1 TSG diene, gewohnheitsrechtlich anerkannt
gewesen. Sie werde als derart grundsätzlich angesehen, dass
ein Eingreifen der Vorbehaltsklausel des Art. 6 EGBGB,
das zur Nichtanwendung der ausländischen Regelung führe,
grundsätzlich nicht in Betracht kommen solle. Es verstoße
nicht gegen Art. 3 GG, wenn der Gesetzgeber das Ziel, im
internationalen Namensrecht letztlich auch im Interesse des
Betroffenen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu
gewährleisten, höher bewerte als das Anliegen, auch
Ausländern entgegen ihrem an sich maßgeblichen Heimatrecht
zur vollen Persönlichkeitsentfaltung zu verhelfen. Zwar liege
ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor.
Dieser sei jedoch gerechtfertigt. Die Regelung diene
insbesondere auch dem Schutz des Betroffenen selbst und sei
insofern angemessen. Es sei nicht damit zu rechnen, dass ein
ausländischer Staat, der selbst eine Namensänderung nicht
zulasse, eine derartige deutsche Entscheidung anerkennen
würde. Hierdurch entstünden für die Betroffenen erhebliche
Probleme bei der Ausstellung oder Verlängerung von
Reisedokumenten durch das Heimatland oder bei der
Durchsetzung von Rechten und Pflichten im Heimatland. Die
Vermeidung dieser Schwierigkeiten sei von solchem Gewicht,
dass sie die Beschränkung des Anwendungsbereichs des
Transsexuellengesetzes rechtfertige.
49
2. Nach Auffassung des XII. Zivilsenats des
Bundesgerichtshofs verstößt die Beschränkung des § 1
Abs. 1 Nr. 1 TSG nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die aus
dieser Norm folgende Ungleichbehandlung erscheine
gerechtfertigt. Hiermit würde das Personenstandsrecht anderer
Staaten respektiert und kollisionsrechtliche Konflikte
vermieden. Mit einer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG
durchgeführten Vornamensänderung würde sich das deutsche
Recht über das Heimatrecht des Antragstellers hinwegsetzen.
Sie würde für den Betroffenen eine "hinkende Namensführung"
bewirken, weil der Betroffene nach deutschem Recht einen
anderen Vornamen führen würde als nach seinem Heimatrecht.
Die Vermeidung solcher Rechtsverhältnisse sei ein
durchgängiges Anliegen des deutschen Internationalen
Privatrechts. Mit diesem Anliegen werde nicht zuletzt der
Schutz des Betroffenen bezweckt. Die vom Heimatstaat nicht
anerkannte Änderung des bisherigen Vornamens berge die
Gefahr, dass der Heimatstaat wegen der Identitätsprobleme,
die durch den vom deutschen Recht bewirkten Vornamenswechsel
auftreten könnten, keine Reisedokumente mehr ausstelle oder
verlängere, dem Betroffenen den konsularischen Schutz
entziehe und andere ihn benachteiligende Maßnahmen treffe,
unter Umständen sogar seine Rückkehr in das Heimatland
erschwere oder verweigere.
50
3. Das Max-Planck-Institut für ausländisches
und internationales Privatrecht hält die Vorlagebeschlüsse
für begründet. Der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG enthaltene
Ausschluss von Ausländern von der Antragsberechtigung
verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Er stelle zumindest aus
heutiger Sicht eine ungerechtfertigte Diskriminierung dar.
Das zur Begründung der Differenzierung angeführte Bedürfnis,
die Entscheidung über die Änderung der
Geschlechtszugehörigkeit oder die Vornamensänderung eines
ausländischen Transsexuellen dem Heimatstaat vorzubehalten,
sei keine ausreichende Rechtfertigung mehr. Das
Staatsangehörigkeitsprinzip sei international im Rückzug
begriffen und überdies im deutschen Recht schon mehrfach
durchbrochen.
51
Dem Gesetzgeber hätte mit der Schaffung einer
allseitigen Kollisionsnorm, die das Heimatrecht berufe, ein
milderes Mittel zur Verfügung gestanden, um das Recht des
Heimatstaates der Betroffenen zu respektieren. Bei einer
solchen Lösung wäre es in Fällen, in denen das berufene Recht
mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts,
insbesondere mit den Grundrechten, nicht vereinbar sei,
möglich, über den ordre public-Vorbehalt des Art. 6
EGBGB das berufene Recht nicht anzuwenden und so zu
verfassungskonformen Ergebnissen zu gelangen. Da § 1
Abs. 1 Nr. 1 TSG gerade kein ausländisches materielles Recht
berufe, also keine Kollisionsnorm sei, sondern lediglich die
Antragsbefugnis normiere, komme dagegen die Anwendung des
Art. 6 EGBGB nicht in Betracht. Allerdings wäre es vor
dem Hintergrund der internationalen Entwicklung und der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte sinnvoller, anstatt einer allseitigen
Kollisionsnorm den Schritt hin zu einer Anknüpfung der
Antragsbefugnis an den gewöhnlichen Aufenthalt zu vollziehen,
gegebenenfalls ergänzt um das Erfordernis einer
Mindestaufenthaltsdauer. Damit wäre auch einem etwaigen
Transsexuellen-Tourismus der Boden entzogen.
52
4. Der Deutsche Familiengerichtstag schließt
sich der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts
an und weist im Übrigen darauf hin, es entspreche auch einem
generellen Trend im Internationalen Privatrecht, an den
berechtigten gewöhnlichen Aufenthalt anzuknüpfen.
53
5. Der Lesben- und Schwulenverband vertritt
die Ansicht, die betreffenden Regelungen des
Transsexuellengesetzes verletzten nicht nur Art. 3 Abs.
1 GG, sondern auch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 GG. Die
Situation der Beteiligten sei vergleichbar mit der von nach
diesen Vorschriften Deutschen gleichgestellten Personen.
Beide hätten einen dauerhaften aufenthaltsrechtlichen Status.
Der einzige Unterschied bestehe darin, dass sich das
Personalstatut der Beteiligten nicht nach deutschem Recht,
sondern nach ihrem Heimatrecht richte. Dieser Unterschied sei
aber nicht von solchem Gewicht, dass er die ungleiche
Behandlung rechtfertigen könne. Zudem habe der Gesetzgeber
das Staatsangehörigkeitsprinzip inzwischen selbst
relativiert. Art. 17 b Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterstelle
die Begründung und Auflösung einer Lebenspartnerschaft dem
Recht des Registrierungsstaates. Die Erwägung des
Gesetzgebers, bei einer Anknüpfung an das Heimatrecht bliebe
einer Vielzahl ausländischer Staatsangehöriger die Begründung
einer Lebenspartnerschaft versagt, gelte in gleicher Weise
für Transsexuelle, die dauernd in Deutschland lebten und
deren Heimatrecht eine Geschlechtsumwandlung
personenstandsrechtlich nicht anerkenne. Dabei falle
besonders ins Gewicht, dass das Recht der Beteiligten auf
Anerkennung der empfundenen Geschlechtszugehörigkeit durch
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
geschützt werde.
54
6. Die Deutsche Gesellschaft für
Transidentität und Intersexualität hält § 1 Abs. 1 Nr. 1
TSG für verfassungswidrig. Sie verweist zudem auf eine
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Diskriminierung
von Transsexuellen, wonach die Würde des Menschen und das
Persönlichkeitsrecht es geböten, ein Leben entsprechend der
geschlechtlichen Identität führen zu können. Außerdem habe
das Europäische Parlament den Ministerrat und die
Mitgliedstaaten aufgefordert, bei der Vereinheitlichung des
Asylrechts die Verfolgung wegen Transsexualität als Asylgrund
anzuerkennen.
55
7. Der sonntags.club und das
Transgender-Netzwerk Berlin sind der Auffassung, die
Regelungen seien mit Art. 3 GG unvereinbar. Es sei nicht
verständlich, warum eine ausländische Transgender-Person,
deren gutachterlich bestätigte Transsexualität ein
Abschiebungshindernis darstelle, anders behandelt werden
solle als ein ausländischer Flüchtling im Sinne des § 1
TSG. In beiden Fällen biete das Herkunftsland der
betreffenden Person offenbar nicht die Möglichkeit, sicher
und geschlechtlich selbstbestimmt zu leben. Gewichtige, eine
Ungleichbehandlung rechtfertigende Gründe seien nicht
ersichtlich.
56
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG ist mit dem
Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung
mit dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit (Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) nicht
vereinbar, soweit er ausländische Transsexuelle, die sich
rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland
aufhalten, von der Antragsberechtigung zur Änderung des
Vornamens und zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit
nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 TSG ausnimmt, sofern deren
Heimatrecht vergleichbare Regelungen nicht kennt.
57
Die auf Deutsche und Personen mit deutschem
Personalstatut beschränkte Antragsberechtigung im Verfahren
zur Vornamensänderung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG sowie
im Verfahren zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit
gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1
Nr. 1 TSG bewirkt im Verhältnis zu Deutschen und Personen mit
deutschem Personalstatut eine Ungleichbehandlung
transsexueller Ausländer, die sich rechtmäßig und nicht nur
vorübergehend in Deutschland aufhalten und deren Heimatrecht
vergleichbare Regelungen nicht kennt. Diese
Ungleichbehandlung ist sachlich nicht gerechtfertigt.
58
1. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3
Abs. 1 GG) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu
behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede
Differenzierung verwehrt, insbesondere nicht nach der
Staatsangehörigkeit. Seinem Gestaltungsspielraum sind dabei
umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die
Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die
Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig
auswirken kann (vgl. BVerfGE 88, 87 ). Ist die
Ungleichbehandlung von Personengruppen mit einer
Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts verbunden, bedarf
diese einer an der Schwere der Beeinträchtigung
ausgerichteten Rechtfertigung.
59
2. Das Transsexuellengesetz eröffnet mit
seinem § 1 Abs. 1 Nr. 1, auf den als
Antragsvoraussetzung auch § 8 Abs. 1 Nr. 1 TSG Bezug
nimmt, nur Deutschen und Personen mit deutschem
Personalstatut die Möglichkeit der Beantragung einer dem
empfundenen Geschlecht entsprechenden Vornamensänderung oder
Änderung der Geschlechtszugehörigkeit, nicht dagegen allen
übrigen Personen mit ausländischer Nationalität. Dies gilt
auch dann, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen der
§§ 1 und 8 TSG für die angestrebte Änderung erfüllen und
sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in der
Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Mit diesem Ausschluss
werden ausländische Transsexuelle zur Durchsetzung ihres
Anliegens indirekt auf das Recht ihres Heimatstaates und auf
eine dortige Beantragung verwiesen. Sieht das Heimatrecht
oder die darauf fußende Rechtsprechung jedoch keine
vergleichbare Regelung vor, die zu einer dem empfundenen
Geschlecht angepassten Vornamensänderung oder Änderung der
Geschlechtszugehörigkeit führen kann, bleibt ihnen durch
ihren Ausschluss in § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG die Möglichkeit
einer rechtlichen Anerkennung ihrer empfundenen
Geschlechtszuordnung auf Dauer verschlossen. Darin liegt eine
Ungleichbehandlung zweier Personengruppen, weil die Norm
zwischen Deutschen und Personen mit deutschem Personalstatut
einerseits und Nichtdeutschen andererseits unterscheidet.
Besonderes Gewicht erhält sie zudem in den Fällen, in denen
der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG statuierte
Anwendungsausschluss Ausländern, deren Heimatrecht derartige
rechtliche Änderungen nicht zulässt, jeglichen Zugang zu
einer Vornamensänderung oder Änderung der
Geschlechtszugehörigkeit verwehrt.
60
3. Diese Benachteiligung führt zu einer
schweren Beeinträchtigung des in Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG begründeten Schutzes der
Persönlichkeit der ausländischen Transsexuellen, die mangels
Regelung im Heimatrecht durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG von
jeder Möglichkeit ausgeschlossen werden, ihre empfundene
Geschlechtlichkeit rechtlich anerkannt zu erhalten. Die vom
Gesetzgeber für die Ungleichbehandlung angeführten Gründe
vermögen diese Beeinträchtigung nicht zu rechtfertigen,
soweit von diesem Ausschluss Personen betroffen sind, die
sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland
aufhalten.
61
a) Allerdings hat der Gesetzgeber mit der
Beschränkung des Personenkreises der Antragsberechtigten auf
Deutsche und Personen mit deutschem Personalstatut einen am
Staatsangehörigkeitsprinzip ausgerichteten legitimen Zweck
verfolgt. Er behält dem jeweiligen Heimatstaat der
ausländischen Transsexuellen die Entscheidung über deren
Namen und Geschlechtszugehörigkeit vor. Dies beruht auf dem
Respekt vor den Rechtsordnungen der Staaten, denen die
Betroffenen angehören, und soll dazu dienen, die
Rechtsunsicherheit zu vermeiden, die aus einer
unterschiedlichen rechtlichen Geschlechtszuordnung und
Namensgebung ein und derselben Person durch den Heimatstaat
einerseits und den Aufenthaltsstaat andererseits erwachsen
kann. Dem Staatsangehörigkeitsprinzip folgt grundsätzlich
auch das deutsche Internationale Privatrecht. Es basiert auf
der Achtung der Eigenständigkeit anderer Rechtsordnungen und
der Annahme, es entspreche dem Interesse des Ausländers, in
persönlichen Angelegenheiten nach dem Recht des Heimatstaates
beurteilt zu werden, weil bei genereller Betrachtung die
Staatsangehörigkeit eine fortdauernde persönliche
Verbundenheit mit dem Heimatstaat dokumentiere und das eigene
nationale Recht am vertrautesten sei. Diese Erwägungen
rechtfertigen es grundsätzlich, das Namensrecht und die
Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit dem Heimatrecht
eines Ausländers folgen zu lassen (vgl. BVerfGE 31, 58
). So bestimmt Art. 10 EGBGB, dass der Name
einer Person dem Recht des Staates unterliegt, dem die Person
angehört, und nach überwiegender Meinung, der sich das
Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Vorlagebeschluss
angeschlossen hat, findet in analoger Anwendung von
Art. 7 EGBGB auch bei der Bestimmung der
Geschlechtszugehörigkeit das Heimatrecht eines Ausländers
Anwendung.
62
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG ist auch geeignet
und erforderlich, das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel zu
erreichen. Er schließt Ausländer von der Antragstellung aus,
regelt allerdings nicht ausdrücklich, welches Recht für sie
im Hinblick auf eine Vornamensänderung oder Änderung der
Geschlechtszugehörigkeit gilt. Da ihnen jedoch damit das
deutsche Recht vorenthalten bleibt, kann für sie nur das
Recht des Staates gelten, dem sie angehören. Der
beabsichtigte strikte Verweis auf die Rechtsordnung des
Heimatlandes eines ausländischen Transsexuellen hat den
Gesetzgeber auch zu der rechtlichen Konstruktion geführt,
schon die Antragsbefugnis auf Deutsche und Personen mit
deutschem Personalstatut zu beschränken und keine
Kollisionsnorm zu schaffen, nach der bei einer Antragstellung
das Recht des Heimatlandes und nach den Regeln des deutschen
Internationalen Privatrechts gegebenenfalls auch der deutsche
ordre public Anwendung finden würden. Dies hat die
Bundesregierung in ihrer Stellungnahme nochmals
unterstrichen, indem sie darauf hingewiesen hat, der Respekt
vor dem Heimatrecht sei beim Namen und bei der
Geschlechtszugehörigkeit derart grundsätzlich, dass ein
Eingreifen der Vorbehaltsklausel des Art. 6 EGBGB nicht
in Betracht kommen solle. Gemessen an dieser Zielsetzung ist
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG ein geeignetes und erforderliches
Mittel, um auszuschließen, dass deutsche Gerichte im Rahmen
des deutschen Internationalen Privatrechts bei der
Beantragung einer Vornamensänderung oder einer Änderung der
Geschlechtszugehörigkeit fremdes Recht zur Anwendung
bringen.
63
b) Diese ausnahmslose Verweisung ausländischer
Transsexueller, die sich rechtmäßig und nicht nur
vorübergehend in Deutschland aufhalten, auf das Recht des
Staates, dem sie angehören, benachteiligt diejenigen, deren
Heimatrecht vergleichbare Regelungen zur Vornamensänderung
und Änderung der Geschlechtszugehörigkeit nicht kennt,
gegenüber Deutschen und Personen mit deutschem
Personalstatut. Diese Benachteiligung wiegt schwer, denn sie
beeinträchtigt die Betroffenen zugleich in ihrem durch das
Grundgesetz gewährleisteten Schutz der Persönlichkeit aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
GG.
64
aa) Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG schützt den Vornamen eines Menschen zum
einen als Mittel zu seiner Identitätsfindung und Entwicklung
der eigenen Identität, zum anderen als Ausdruck seiner
erfahrenen oder gewonnenen geschlechtlichen Identität. Dabei
bestimmt sich die Zuordnung eines Menschen zu einem
Geschlecht nicht allein nach seinen physischen
Geschlechtsmerkmalen, sondern hängt wesentlich auch von
seiner psychischen Konstitution und seiner nachhaltig selbst
empfundenen Geschlechtlichkeit ab (vgl. Beschluss des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 - 1
BvL 3/03 -, FamRZ 2006, S. 182 ). Der vom
Persönlichkeitsrecht geschützte Wunsch nach Ausdruck der
eigenen Geschlechtlichkeit im Vornamen umfasst damit auch das
Recht, in der empfundenen Geschlechtlichkeit mit Namen
angesprochen und anerkannt zu werden und sich nicht im Alltag
Dritten oder Behörden gegenüber hinsichtlich der eigenen
Sexualität gesondert offenbaren zu müssen (vgl. BVerfGE 88,
87 ).
65
Der Verwirklichung dieses von Art. 2 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geforderten
Schutzes dient § 1 TSG. Mit ihm wird die Möglichkeit
eröffnet, unter den im Gesetz näher bestimmten
Voraussetzungen einen geänderten Vornamen zu erhalten, der
dem Geschlecht entspricht, dem man sich zugehörig empfindet,
ungeachtet dessen, ob eine die äußeren Geschlechtsmerkmale
verändernde Operation stattgefunden hat. Diese Möglichkeit
wird aber ausländischen Transsexuellen durch § 1 Abs. 1
Nr. 1 TSG versagt. Die darin liegende Benachteiligung
gegenüber den Antragsberechtigten, die eine Vornamensänderung
vor deutschen Gerichten erlangen können, führt allerdings für
diejenigen, deren Heimatrecht ebenfalls die Möglichkeit einer
rechtlichen Anerkennung der gewandelten Geschlechtlichkeit
durch Änderung des Namens vorsieht, zu keinen wesentlichen
Beeinträchtigungen. Sie haben sich lediglich an ihren
Heimatstaat zu wenden und dort das entsprechende Verfahren
einzuleiten. Für diejenigen aber, deren Heimatstaat eine
Vornamensänderung aufgrund des Zugehörigkeitsempfindens zum
anderen Geschlecht nicht zulässt, hat die Versagung der
Antragsberechtigung in § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG tief
greifende Konsequenzen. Sie müssen sich weiterhin mit ihrem
bisherigen, der eigenen Geschlechtsidentität widersprechenden
Vornamen anreden lassen und werden dadurch, wenn sie daraus
entstehende Irrtümer vermeiden wollen, gezwungen, ihre
Transsexualität der Öffentlichkeit preiszugeben. Dies bewirkt
eine schwere Beeinträchtigung ihrer persönlichen
geschlechtlichen Identität und ihrer Intimsphäre.
66
bb) Das Grundrecht auf Schutz der
Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG gebietet es auch, den Personenstand
eines Menschen dem Geschlecht zuzuordnen, dem er nach seiner
physischen und psychischen Konstitution angehört (vgl.
BVerfGE 49, 286 ).
67
Der grundrechtliche Schutz des intimen
Sexualbereichs umfasst auch die sexuelle Selbstbestimmung des
Menschen und damit das Finden und Erkennen der eigenen
geschlechtlichen Identität. Er erfordert, die nachhaltig
empfundene geschlechtliche Identität eines Menschen rechtlich
anzuerkennen, um ihm zu ermöglichen, entsprechend dem
empfundenen Geschlecht leben zu können, ohne in seiner
Intimsphäre durch den Widerspruch zwischen seinem dem
empfundenen Geschlecht angepassten Äußeren und seiner
rechtlichen Behandlung bloßgestellt zu werden. Jedenfalls bei
Transsexuellen, die sich zur Annäherung an das
Erscheinungsbild des empfundenen Geschlechts operativen
Eingriffen unterzogen haben, folgt hieraus, dass ihnen diese
Geschlechtlichkeit auch personenstandsrechtlich anzuerkennen
ist.
68
Dem entspricht § 8 TSG, der ein Verfahren
eröffnet, mit dem ein Transsexueller unter den in der
Vorschrift genannten Voraussetzungen die gerichtliche
Feststellung erreichen kann, dass er als dem anderen
Geschlecht zugehörig anzusehen ist. Durch die in § 8
Abs. 1 Nr. 1 TSG enthaltene Verweisung auf § 1 Abs. 1
Nr. 1 TSG bleibt jedoch auch diese Möglichkeit der
gerichtlich festgestellten Personenstandsänderung
ausländischen Transsexuellen, die nicht dem deutschen
Personalstatut unterfallen, ausnahmslos vorenthalten. Lässt
ihr Heimatstaat eine solche Personenstandsänderung nach
eigenem Recht nicht zu, müssen sie weiterhin in dem Zwiespalt
zwischen ihrem empfundenen Geschlecht ebenso wie ihrem
äußeren Erscheinungsbild einerseits und ihrer in allen
amtlichen Dokumenten und im offiziellen Umgang sichtbaren
anderen rechtlichen Geschlechtszuordnung andererseits leben.
Auch dies benachteiligt diesen Personenkreis gegenüber den
nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG Antragsberechtigten
schwerwiegend, weil es die Betroffenen zugleich in
empfindlicher Weise in ihrem Recht auf freie
Persönlichkeitsentfaltung und Wahrung ihrer Intimsphäre aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
beeinträchtigt.
69
c) Für diese Ungleichbehandlung der
Transsexuellen, die sich rechtmäßig und nicht nur
vorübergehend in Deutschland aufhalten und für die ihre
Heimatstaaten keine vergleichbaren Möglichkeiten der
rechtlichen Anerkennung ihrer empfundenen Geschlechtlichkeit
vorsehen, gibt es keine Rechtfertigung. Die mit dem
Ausschluss von Ausländern in § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG
bezweckte uneingeschränkte Geltung des
Staatsangehörigkeitsprinzips bei der Änderung des Vornamens
oder der Geschlechtszugehörigkeit ist kein ausreichend
gewichtiger Grund.
70
aa) Die Anerkennung der Souveränität anderer
Staaten
ebenso wie die Achtung der Eigenständigkeit anderer
Rechtsordnungen rechtfertigen es grundsätzlich, im eigenen
Recht dem Staatsangehörigkeitsprinzip zu folgen und für
bestimmte Rechtsverhältnisse bei Ausländern die Normierung
grundsätzlich nicht den deutschen, sondern den jeweiligen
nationalen Regeln zu entnehmen (vgl. BVerfGE 31, 58
). Insoweit ist es verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass das Staatsangehörigkeitsprinzip im
deutschen Internationalen Privatrecht seinen Niederschlag
gefunden hat und dort auch für das Namens- und
Personenstandsrecht eines Ausländers gilt.
71
Allerdings verlangen weder das Völkerrecht
noch das Verfassungsrecht die Anwendung des
Staatsangehörigkeitsprinzips im Internationalen Privatrecht,
sondern würden auch die Anknüpfung an den Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort erlauben. Auch der Gesetzgeber
hat inzwischen selbst Ausnahmen von der Durchsetzung des
Staatsangehörigkeitsprinzips im Internationalen Privatrecht
statuiert. So hat er die Begründung und Auflösung einer
Lebenspartnerschaft in Deutschland wie ihre güterrechtlichen
Wirkungen und die gegenseitigen Rechte der Lebenspartner
durch Art. 17 b EGBGB auch für Ausländer deutschem Recht
unterstellt und angeordnet, dass dieses Anwendung findet,
wenn das Heimatrecht entsprechende Regelungen nicht kennt.
Geleitet hat den Gesetzgeber dabei die Erwägung, dass bei
einer Anknüpfung an das Heimatrecht einer Vielzahl
ausländischer Staatsangehöriger, die in der Bundesrepublik
Deutschland lebten, die Begründung einer Lebenspartnerschaft
versagt bliebe (vgl. BTDrucks 14/3751, S. 60).
72
Damit hat der Gesetzgeber beachtet, dass es
Gründe geben kann, die es erfordern, bei bestimmten
Rechtsverhältnissen vom Staatsangehörigkeitsprinzip
abzuweichen. Dies gilt vor allem dann, wenn das jeweilige
ausländische Recht aus der Sicht des deutschen
Verfassungsrechts grundrechtsrelevante Rechte vorenthält oder
Regelungen getroffen hat, deren Anwendung Grundrechte der
Betroffenen verletzen. Eine solche
Grundrechtsbeeinträchtigung in Deutschland lebender Ausländer
rechtfertigt sich nicht mit der Vermeidung "hinkender
Rechtsverhältnisse", die bei Sachverhalten mit Auslandsbezug
ohnehin häufig vorkommen, weil das Internationale Privatrecht
der Staaten keineswegs gleichen Regeln folgt (vgl. BVerfGE
31, 58 ).
73
Dem Grundrechtsschutz trägt im deutschen
Internationalen Privatrecht Art. 6 EGBGB Rechnung, der
Ausdruck des ordre public ist und bestimmt, dass im Falle der
Anwendung des Heimatrechts eine Regelung eines anderen
Staates dennoch nicht anzuwenden ist, wenn dies zu einem
Ergebnis führte, das mit wesentlichen Grundsätzen des
deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre.
Insbesondere ist eine ausländische Regelung nicht anzuwenden,
wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist
(Art. 6 Satz 2 EGBGB). Damit ermöglicht diese Norm vor
allem bei mit der Anwendung ausländischen Rechts verbundenen
Grundrechtsverletzungen den Rückgriff auf das deutsche Recht,
um solche Verletzungen zu verhindern. Dabei greift der ordre
public-Vorbehalt bei hinreichendem Inlandsbezug des zugrunde
liegenden Sachverhalts, also in der Regel bei einem
gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen im Inland (vgl.
BTDrucks 10/504, S. 43), wobei nach der Rechtsprechung die
Anforderungen an den Inlandsbezug umso geringer sind, je
stärker die ausländische Norm gegen grundlegende
Gerechtigkeitsvorstellungen hierzulande verstößt (vgl. BGHZ
118, 312 ).
74
bb) § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG folgt dem
Staatsangehörigkeitsprinzip. Die Regelung schließt zu diesem
Zwecke Ausländer, die nicht dem deutschen Personalstatut
unterfallen, schon von der Antragsberechtigung aus, im
gerichtlichen Verfahren eine Änderung des Vornamens oder die
Feststellung der anderen Geschlechtszugehörigkeit zu
erreichen. Die Norm entzieht Ausländern damit von vornherein
die Möglichkeit einer materiell-rechtlichen Überprüfung ihres
Begehrens durch deutsche Gerichte, denn sie bestimmt
einerseits, dass das in § 1 und § 8 TSG enthaltene
Recht Ausländern nicht zugänglich ist, und enthält
andererseits, anders als Art. 10 EGBGB für das
Namensrecht oder Art. 7 EGBGB in analoger Anwendung für
das Personenstandsrecht, auch keinen Rechtsanwendungsbefehl
im Hinblick auf das jeweilige Heimatrecht der Betroffenen,
das die deutschen Gerichte zur Anwendung zu bringen hätten.
Dies führt dazu, dass die Gerichte bei ausländischen
Antragstellern weder die Rechte des deutschen
Transsexuellengesetzes zuerkennen können noch das
einschlägige ausländische Recht anzuwenden und dabei zu
prüfen haben, ob die Anwendung des jeweiligen Heimatrechts
gegen den ordre public verstoßen würde. Damit wird
ausgeschlossen, dass aufgrund von Art. 6 EGBGB deutsches
Recht zur Anwendung kommen könnte. § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG
nimmt auf diese Weise mit seiner Vorenthaltung schon der
Berechtigung, vor dem zuständigen deutschen Gericht einen
Antrag auf Vornamensänderung oder Feststellung der anderen
Geschlechtszugehörigkeit zu stellen, entgegen den Regelungen
des deutschen Internationalen Privatrechts zur Durchsetzung
des Staatsangehörigkeitsprinzips Grundrechtsverletzungen von
in Deutschland lebenden ausländischen Transsexuellen in Kauf,
ohne dass die Gerichte die Möglichkeit hätten, diese
Verletzungen zu verhindern. Der Ausschluss der
Antragsberechtigung von Ausländern nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
TSG, die nicht dem deutschen Personalstatut unterliegen, ist
eindeutig in der Formulierung, entspricht der gesetzlichen
Intention und ist damit auch einer verfassungskonformen
Auslegung nicht zugänglich.
75
cc) Die zur Prüfung gestellte Norm bewirkt
damit, weit über die Durchsetzung des
Staatsangehörigkeitsprinzips im deutschen Internationalen
Privatrecht hinaus, einen absoluten Ausschluss des über
Art. 6 EGBGB gewährten Grundrechtsschutzes für
ausländische Transsexuelle, deren Heimatrecht eine Änderung
des Vornamens oder der Geschlechtszugehörigkeit nicht kennt,
mit der Folge, dass die Betroffenen einer schweren
Beeinträchtigung ihres Rechts auf freie
Persönlichkeitsentfaltung und Wahrung ihrer Intimsphäre aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
ausgesetzt sind.
76
Diese Beeinträchtigung lässt sich bei denen,
die sich erst kurzfristig und vermutlich nur vorübergehend in
Deutschland aufhalten, mit dem legitimen Anliegen des
Gesetzgebers rechtfertigen, zu verhindern, dass Ausländer nur
deshalb nach Deutschland einreisen, um Anträge nach § 1
und § 8 TSG stellen zu können. Für diejenigen aber, die
rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland leben,
greift dieses Anliegen nicht. Für sie bedeutet die
Vorenthaltung der Rechte aus § 1 und § 8 TSG eine
sie dauerhaft treffende Benachteiligung bei zugleich
ständiger Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts. Eine
solche schwerwiegende und weit reichende Beeinträchtigung
lässt sich nicht mit dem Argument rechtfertigen, dies diene
der Durchsetzung des Staatsangehörigkeitsprinzips, zumal es,
wie das deutsche Internationale Privatrecht zeigt, die
Möglichkeit gibt, an diesem Prinzip festzuhalten, ohne
Grundrechtsverletzungen hinzunehmen. Auch um eines sinnvollen
Prinzips willen darf der Grundrechtsschutz zumal bei schweren
Grundrechtsbeeinträchtigungen nicht verwehrt werden (vgl.
BVerfGE 31, 58 ).
77
Auch etwaige Vollzugsprobleme bei der
Ausstellung von Dokumenten, die Gefahr "hinkender
Rechtsverhältnisse" oder der Schutz der Betroffenen vor
Schwierigkeiten, die sich aus dem Umstand ergeben könnten,
dass ihnen zwar in Deutschland das Recht eingeräumt wird,
ihren Namen oder ihre Geschlechtszugehörigkeit zu ändern,
dies jedoch in ihrem Heimatland nicht anerkannt wird, sind
keine Gründe, die solch schwerwiegende
Grundrechtsbeeinträchtigungen rechtfertigen könnten.
78
Wie der Blick in andere Länder zeigt, gibt es
für den administrativen Vollzug praktikable Lösungswege.
"Hinkende Rechtsverhältnisse" sind zwar nicht zu vermeiden.
Sie treten aber auch dadurch auf, dass immer mehr Staaten von
der strikten Anwendung des Staatsangehörigkeitsprinzips
Abstand nehmen, wie den Ausführungen des Max-Planck-Instituts
für ausländisches und internationales Privatrecht zu
entnehmen ist. Schließlich ist auch der Schutz vor einer
unterschiedlichen Behandlung durch Deutschland und den
Heimatstaat, etwa vor Schwierigkeiten bei
Grenzüberschreitungen, kein tragendes Argument, den
betroffenen Ausländern deshalb den von ihnen selbst durch
Antragstellung begehrten Grundrechtsschutz aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in Form des
Zugangs zum Verfahren einer Änderung ihres Vornamens oder
ihrer Geschlechtszugehörigkeit zu verweigern. Den Betroffenen
steht die Entscheidung frei, ob es für sie wichtiger ist,
zumindest in Deutschland in ihrer empfundenen
Geschlechtlichkeit auch rechtlich anerkannt leben zu können,
oder ob sie auf diese Anerkennung verzichten, um vor
Schwierigkeiten einer unterschiedlichen Behandlung durch
ihren Heimatstaat bewahrt zu sein.
79
1. Da § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG aus den
dargestellten Gründen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz
des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundrecht
auf Schutz der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt und
verfassungswidrig ist, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob
die Regelung darüber hinaus gegen weitere, von den
vorlegenden Gerichten als verletzt angenommene Grundrechte
verstößt.
80
2. Die Verfassungswidrigkeit von § 1 Abs.
1 Nr. 1 TSG führt nicht zu seiner Nichtigkeit, sondern zur
Erklärung seiner Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit
(Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG).
Denn dem Gesetzgeber stehen zur Behebung des
Gleichheitsverstoßes mehrere Möglichkeiten zur Verfügung.
81
So kann der Gesetzgeber § 1 TSG zu einer
Kollisionsnorm umgestalten oder eine solche in die
Vorschriften des Internationalen Privatrechts integrieren,
indem er dort für das Recht auf Vornamensänderung und das
Recht auf Änderung der Geschlechtszugehörigkeit vorgibt, dass
das Recht des Staates, dem der Antragsteller angehört,
Anwendung findet. Damit würde der Gesetzgeber am
Staatsangehörigkeitsprinzip festhalten, andererseits aber den
Weg eröffnen, bei ausländischen transsexuellen
Antragstellern, deren Heimatstaat vergleichbare Rechte nicht
kennt, Art. 6 EGBGB zum Zuge kommen zu lassen.
Allerdings dürfte entgegen der Auffassung der Bundesregierung
in solchen Fällen bei hinreichendem Inlandsbezug der ordre
public stets zur Anwendung des deutschen Transsexuellenrechts
führen, um eine ansonsten bei den Betroffenen eintretende
schwere Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts zu
verhindern (vgl. Art. 6 Satz 2 EGBGB).
82
Der Gesetzgeber kann aber auch die Rechte des
Transsexuellengesetzes auf Ausländer erstrecken. Dabei liegt
es im Rahmen der aufgezeigten verfassungsrechtlichen Grenzen
in seiner Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen er
ausländischen Transsexuellen den Zugang zu diesen Rechten
eröffnet. Neben der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts kann er
insbesondere eine bestimmte Aufenthaltsdauer des Ausländers
in Deutschland für den Zugang zu den Verfahren nach § 1
und § 8 TSG vorgeben, um damit die Zeitspanne zu
bestimmen, ab der von einem nicht nur vorübergehenden
Aufenthalt in Deutschland auszugehen ist, der zur
Antragsberechtigung führt.
83
3. Wegen dieser dem Gesetzgeber vorbehaltenen
rechtlichen Ausgestaltungsnotwendigkeiten sieht das Gericht
davon ab, für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten einer
verfassungsgemäßen Neuregelung eine vorläufige Regelung zu
treffen. Insoweit bleibt § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG bis zu
diesem Zeitpunkt anwendbar. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben,
bis zum 30. Juni 2007 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu
treffen.