BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 1/09 -
- 1 BvL 3/09 -
- 1 BvL 4/09 -
In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
I.
ob § 20 Abs. 1 bis 3 und § 28
Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB II) in der Fassung von Art. 1 Viertes Gesetz
für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.
Dezember 2003 (BGBl I S. 2954, 2955) vereinbar sind mit
dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 1 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und
Abs. 2 sowie Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Oktober 2008 - L 6 AS
336/07 -
- 1 BvL 1/09 -,
hier:
Antrag auf Festsetzung des
Gegenstandswertes
II.
ob § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II
in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003
(BGBl I S. 2954), in Kraft getreten zum 1. Januar
2005, insoweit mit
1.
Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 1, Art. 6 Abs. 2, Art. 20 Abs. 1 GG
vereinbar ist, als die Norm für Kinder bis zur Vollendung
des 14. Lebensjahres eine Regelleistung in Höhe von
lediglich 60 % der nach § 20 Abs. 2 SGB II
maßgebenden Regelleistung für Erwachsene vorsieht, ohne
dass der für Kinder notwendige Bedarf ermittelt und
definiert wurde,
2.
Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als
das Sozialgeld für Kinder von Empfängern der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II
abschließend und bedarfsdeckend sein soll, während Kinder
von Sozialhilfeempfängern nach § 28 Abs. 1 Satz 2
SGB XII abweichende Bedarfe geltend machen können,
3.
Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als
§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II die Höhe der
Regelleistung für alle Kinder und Jugendliche bis zur
Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich mit 60 %
festsetzt, ohne dabei weitere Altersstufen
vorzusehen.
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Bundessozialgerichts vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 5/08 R
-
- 1 BvL 3/09 -,
hier:
Antrag auf Festsetzung des
Gegenstandswertes
III.
ob § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II
in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003
(BGBl I S. 2954), in Kraft getreten zum 1. Januar
2005, insoweit mit
1.
Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 1, Art. 6 Abs. 2, Art. 20 Abs. 1 GG
vereinbar ist, als die Norm für Kinder bis zur Vollendung
des 14. Lebensjahres eine Regelleistung (Sozialgeld) in
Höhe von lediglich 60 % der nach § 20 Abs. 2 SGB II
maßgebenden Regelleistung für Erwachsene vorsieht, ohne
dass der für Kinder notwendige Bedarf ermittelt und
definiert wurde,
2.
Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als
das Sozialgeld für Kinder von Empfängern der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II
abschließend und bedarfsdeckend sein soll, während Kinder
von Sozialhilfeempfängern nach § 28 Abs. 1 Satz 2
SGB XII abweichende Bedarfe geltend machen können,
3.
Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als
§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II die Höhe der
Regelleistung für alle Kinder und Jugendliche bis zur
Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich mit 60 %
festsetzt, ohne dabei weitere Altersstufen
vorzusehen.
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Bundessozialgerichts vom 27. Januar 2009 - B 14/11b AS 9/07 R
-
- 1 BvL 4/09 -
hier:
Antrag auf Festsetzung des
Gegenstandswertes
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung der Richterin und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Hohmann-Dennhardt,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus
am 14. April 2010 einstimmig beschlossen:
1
Der Gegenstandswert für die Verfahren 1 BvL
1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 wird auf 8.000 Euro
festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).
Kirchhof
Hohmann-Dennhardt
Bryde
Gaier
Eichberger
Schluckebier
Masing
Paulus
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