BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 1/10 -
ob § 20 Abs. 2 Nr. 1 des Thüringer
Hochschulgesetzes vom 21. Dezember 2006 (GVBl S. 601),
geändert durch Art. 2 des Thüringer
Bibliotheksrechtsgesetzes vom 16. Juli 2008 (GVBl S.
243), durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des
Hochschulzulassungs- und -zugangsrechts vom 16. Dezember 2008
(GVBl S. 535) und durch das Gesetz des Thüringer
Beamtenrechts vom 20. März 2009 (GVBl S. 238) mit Art. 5
Abs. 3 Satz 1 GG und § 37 Abs. 1 Satz 2 des
Hochschulrahmengesetzes vereinbar ist
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Verwaltungsgerichts Weimar vom 28. Januar 2010 (2 K 1379/08
We) -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28.
April 2011 einstimmig beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
1
Die Vorlage des Verwaltungsgerichts betrifft
die Frage, ob § 20 Abs. 2 Nr. 1 des Thüringer
Hochschulgesetzes (ThürHG) in seiner geltenden Fassung vom
21. Dezember 2006 (GVBl S. 601) mit der
Wissenschaftsfreiheit und mit § 37 Abs. 1
Satz 2 Hochschulrahmengesetz (HRG) in der Fassung vom
27. Dezember 2004 (BGBl I S. 3835) vereinbar ist.
2
1. In § 20 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ThürHG wird
die Vertretung der Hochschulmitglieder in den Gremien wie
folgt geregelt:
3
(2) Für die Vertretung in den Gremien
bilden
4
1. die Professoren und Juniorprofessoren
(Hochschullehrer) die Gruppe der Hochschullehrer,
5
2. die Studierenden die Gruppe der
Studierenden,
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3. die wissenschaftlichen und künstlerischen
Mitarbeiter sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben die
Gruppe der akademischen Mitarbeiter und
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4. die Mitarbeiter im technischen und
Verwaltungsdienst einschließlich des medizinischen
Pflegepersonals und der volljährigen Auszubildenden die
Gruppe der sonstigen Mitarbeiter.
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2. Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist seit
dem Jahr 1991 unbefristet als wissenschaftlicher Mitarbeiter
bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens, einer thüringischen
Hochschule, beschäftigt und besitzt seit diesem Jahr auch die
Lehrbefähigung. Im Jahr 1992 habilitierte er sich und im Jahr
1995 wurde ihm die Lehrbefugnis erteilt, verbunden mit dem
Recht, die akademische Bezeichnung „Privatdozent“ zu führen.
Im Jahr 1999 wurde ihm die Befugnis verliehen, die
akademische Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ zu
führen. Von 2002 bis 2007 leitete er kommissarisch ein
Fachgebiet und wurde für diese Zeit mitgliedschaftsrechtlich
in der Gruppe der Professoren geführt.
9
Nach Neubesetzung der von ihm vertretenen
Professur beantragte der Kläger im Mai 2008, weiterhin der
Gruppe der Hochschullehrer zugeordnet zu werden. Die Beklagte
lehnte den Antrag ab und der Kläger erhob nach erfolglosem
Widerspruchsverfahren Klage vor dem vorlegenden
Verwaltungsgericht.
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3. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren
ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage
vorgelegt,
11
ob § 20 Abs. 2 Nr. 1 Thüringer
Hochschulgesetz vom 21. Dezember 2006 (GVBl S. 601), geändert
durch Art. 2 ThürBibRG vom 16. Juli 2008 (GVBl S. 243),
durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des
Hochschulzulassungs- und -zugangsrechts vom 16. Dezember 2008
(GVBl S. 535) und durch Gesetz des Thüringer Beamtenrechts
vom 20. März 2009 (GVBl S. 238) mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1
Grundgesetz und § 37 Abs. 1 Satz 2 Hochschulrahmengesetz
vereinbar ist.
12
a) Das Verwaltungsgericht hält es unter
Bezugnahme auf die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts für unvereinbar mit Art. 5
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, dass
habilitierte Universitätsmitglieder, die hauptamtlich
überwiegend Professorenaufgaben wahrnehmen, der Gruppe der
wissenschaftlichen Mitarbeiter zugeordnet werden. Unabhängig
von der Abgrenzung der beamtenrechtlichen Vorschriften sei
Hochschullehrer der akademische Forscher und Lehrer, der
aufgrund der Habilitation oder eines sonstigen
Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung eines
wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut sei
(BVerfGE 56, 192 ). Diesem „materiellen
Hochschullehrerbegriff“ stehe § 20 Abs. 2 Nr. 1 ThürHG
entgegen, wonach nur Professoren und Juniorprofessoren die
Gruppe der Hochschullehrer bilden würden.
13
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen geht
das Verwaltungsgericht insoweit davon aus, dass die
Gruppenabgrenzung nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut einen
ausschließlich dienstrechtlichen Anknüpfungspunkt habe, der
für eine funktionsbezogene Grenzziehung keinen Raum lasse
(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. September 1990
- 15 A 584/87 -, NWVBL 1991, S. 292 ).
14
Einer verfassungskonformen Auslegung stehe
nicht nur der eindeutige Wortlaut der Vorschrift, sondern
auch der erkennbare Wille des Gesetzgebers entgegen. Dies
ergebe sich aus § 119 ThürHG. Nach dieser Bestimmung
würden beim Inkrafttreten des Gesetzes unter anderem die
Hochschuldozenten grundsätzlich in ihren bisherigen
Dienstverhältnissen verbleiben und es werde klargestellt,
dass ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung für die Dauer
des laufenden Dienstverhältnisses unverändert bleibe. Dies
bedeute, dass Hochschuldozenten der Gruppe der
Hochschullehrer zuzuordnen seien (LTDrucks 4/2296, S. 199).
Auch daraus ergebe sich der dienstrechtliche Bezug der
Gruppenzuordnung, da nach der bis zum 31. Dezember 2006
geltenden Fassung des Thüringer Hochschulgesetzes für die
Vertretung in den Gremien die Hochschuldozenten zur Gruppe
der Hochschullehrer gerechnet worden seien (§ 38 Abs. 2
Nr. 1 ThürHG a.F.).
15
Mit Verweis auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen und des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz legt das Verwaltungsgericht ferner dar, dass
kein Zweifel bestehe und es keiner weiteren Darlegung
bedürfe, dass der Kläger, der nach wie vor als
außerplanmäßiger Professor bei der Beklagten tätig sei, den
Begriff des „materiellen Hochschullehrers“ erfülle (BVerwG,
Urteil vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 7.94 -; OVG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. März 2001 - 2 A 12196/99 -,
NVwZ-RR 2002, S. 355 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen,
a.a.O. und Urteil vom 23. Februar 1995 - 25 A 989/93 -, NWVBL
1995, S. 434 ff.). Dem habilitierten Kläger sei
bereits 1995 die Lehrbefugnis erteilt worden und spätestens
mit dem Antrag der zuständigen Universitätsorgane, dem Kläger
die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ zu verleihen,
habe die Hochschule ihm die Befugnis zur selbständigen
Vertretung seines Faches in Forschung und Lehre eingeräumt
(BVerwG, a.a.O).
16
b) Zudem stehe § 20 Abs. 2 Nr. 1 ThürHG
der am „materiellen Hochschullehrerbegriff“ orientierten
Rahmengesetzgebung in § 37 Abs. 1 Satz 2 HRG
entgegen.
17
Die Vorlage ist unzulässig.
18
1. Um den Begründungsanforderungen nach
§ 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu genügen, muss das nach
Art. 100 Abs. 1 GG vorlegende Gericht darlegen,
inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur
Prüfung gestellten Vorschrift abhängt. Dazu muss es den
entscheidungserheblichen Sachverhalt aus sich heraus
verständlich schildern (vgl. BVerfGE 88, 187 ) und
sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzen (vgl.
BVerfGE 85, 329 ; 88, 187 ). Letzteres
verlangt eine Erörterung der in Rechtsprechung und Schrifttum
vertretenen Auffassungen zu den denkbaren
Auslegungsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 85, 329 ;
97, 49 ; 105, 61 ). Der Beschluss muss
den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben und die
Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der
zur Prüfung gestellten Regelung näher darlegen
(vgl. BVerfGE 85, 329 ). Dazu gehört auch die
Erörterung einer verfassungskonformen Auslegung, wenn sie
nahe liegt (vgl. BVerfGE 85, 329 ; 121, 108
); das vorlegende Gericht muss insoweit vertretbar
begründen, dass es eine verfassungskonforme Auslegung der zur
Prüfung gestellten Norm nicht für möglich hält (vgl. BVerfGE
96, 315 ; 121, 108 ).
19
2. Diesen Anforderungen genügt die Vorlage
nicht.
20
a) Es ist bereits fraglich, ob ein
Begründungsdefizit besteht, soweit das vorlegende
Verwaltungsgericht lediglich unter Hinweis auf die Verleihung
des Titels „außerplanmäßiger Professor“, aber ohne Angaben zu
den Anforderungen an diese oder zu den konkret wahrgenommenen
Aufgaben annimmt, dass der Kläger die Voraussetzungen eines
Hochschullehrers im materiellen Sinne erfüllt, als der er
Anspruch darauf hat, der Gruppe der Hochschullehrer und nicht
einer anderen Gruppe zugeordnet zu werden (vgl. BVerfGE
95, 193 ).
21
b) Im Ergebnis kann diese Frage dahingestellt
bleiben, weil sich das Verwaltungsgericht jedenfalls nicht
ausreichend mit der Rechtslage und mit denkbaren
Auslegungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung von
Rechtsprechung und Schrifttum auseinandergesetzt hat. Dass
eine verfassungskonforme Auslegung ausgeschlossen ist,
begründet es nicht nachvollziehbar.
22
aa) Das Verwaltungsgericht stützt seine
Auffassung, dass die Gruppenabgrenzung nach Maßgabe des
§ 20 Abs. 2 Nr. 1 ThürHG einen ausschließlich
dienstrechtlichen Anknüpfungspunkt habe, in erster Linie auf
den seiner Auffassung nach eindeutigen Gesetzeswortlaut. Das
Verwaltungsgericht teilt jedoch die Gründe, aus denen es den
Wortlaut für eindeutig erachtet, nicht mit. Insbesondere
zeigt es keine Anhaltspunkte für einen eindeutigen
Sprachgebrauch auf, nach dem die in § 20 Abs. 2 Nr. 1
und Nr. 3 ThürHG gebrauchten Begriffe ausnahmslos
dienstrechtlich zu verstehen sind. Sollte das
Verwaltungsgericht ein solches Verständnis aus den
Bestimmungen über das Hochschulpersonal (§§ 76 ff.
ThürHG) gewinnen, wäre diese Sichtweise nicht zwingend (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
16. August 2001 - 1 BvL 6/01 -, NVwZ-RR 2002, S. 117
). Diese Regelungen enthalten weder
Legaldefinitionen für den Begriff „Professor“ noch gehören
sie systematisch zu den allgemeinen Bestimmungen des
Thüringer Hochschulgesetzes.
23
Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht in
einem vergleichbaren Fall bereits darauf hingewiesen, dass
die Zuordnung eines in der Laufbahn des wissenschaftlichen
Dienstes befindlichen Privatdozenten und außerplanmäßigen
Professors, der in erheblichem Umfang Lehrveranstaltungen
durchführt, zum Begriff des „wissenschaftlichen Mitarbeiters“
keineswegs zwingend ist, sondern eher die Subsumtion unter
den Begriff „Professor“ nahe liegt (vgl. BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. August 2001 - 1
BvL 6/01 -, NVwZ-RR 2002, S. 117 ; nachfolgend: VG
Hannover, Urteil vom 27. Februar 2002 - 6 A 759/00 -,
BeckRS 2002, 31056712). Hiermit setzt sich das
Verwaltungsgericht ebenso wenig auseinander wie mit anderen
vergleichbaren Fällen, in denen Gerichte die Möglichkeit
einer verfassungskonformen Auslegung bejaht haben (vgl.
Hessischer VGH, Urteil vom 29. Februar 1996 - 6 UE 320/95 -,
NVwZ-RR 1997, S. 170 ; Niedersächsisches OVG,
Urteil vom 6. Dezember 2001 - 4 A 4172/99 -, BeckRS 2005,
20993). Auch auf die in der Literatur diskutierten
Möglichkeiten zur Auslegung des Professorenbegriffs geht das
Verwaltungsgericht nicht ein (vgl. Scheven, in: Flämig
u.a., Handbuch des Wissenschaftsrechts, Band 1 2. Aufl.
1996, S. 334 ff.).
24
Soweit das Verwaltungsgericht auf die
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen Bezug nimmt, welches für das
entsprechende landesrechtliche Korporationsrecht von einem
dienstrechtlichen Professorenbegriff ausgeht (vgl. OVG
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. September 1990 - 15 A
584/87 -, NWVBL 1991, S. 292 ), entbindet dies
nicht von der Darlegung, inwieweit die Rechtslage in
Thüringen vergleichbar und eine bestimmte Auslegung
thüringischer Vorschriften geboten ist. Zudem setzt sich das
Verwaltungsgericht nicht damit auseinander, dass das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
gleichwohl eine verfassungskonforme Lösung unter Rückgriff
auf andere Normen des nordrhein-westfälischen Hochschulrechts
entwickelt hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.
September 1990 - 15 A 584/87 -, NWVBL 1991, S. 292
; so im Ergebnis auch: VGH
Baden-Württemberg, Urteil vom 25. März 1997 - 9 S 960/96 -,
NVwZ-RR 1998, S. 36 ).
25
bb) Das Verwaltungsgericht überzeugt ferner
nicht, soweit es davon ausgeht, dass einer
verfassungskonformen Auslegung der in § 119 ThürHG zum
Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers entgegenstehe.
§ 119 Satz 2 ThürHG besagt, dass bestimmte Personen, die
nach Maßgabe des § 119 Satz 1 ThürHG nach Abschaffung
verschiedener Personalkategorien in ihren bisherigen
Dienstverhältnissen verbleiben, für die Vertretung in den
Gremien den Mitgliedern einer bestimmten Gruppe
gleichgestellt und dieser Gruppe zugeordnet werden. Zu der
entscheidenden Frage, ob darüber hinaus weitere, von der
Übergangsregelung nicht betroffene Hochschulmitglieder wie
der Kläger nach materiellen Kriterien einer bestimmten Gruppe
zugerechnet werden können, trifft § 119 ThürHG indes
keine Aussage. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der
vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Passage der
Gesetzesbegründung zu § 119 ThürHG.
26
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.