BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 11/02 -
- 1 BvL 12/02 -
- 1 BvL 13/02 -
- 1 BvL 16/02 -
- 1 BvL 17/02 -
der Bestimmungen der §§ 286 bis 303 der
Insolvenzordnung
1. Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts München vom 30. August 2002 - 1506 IN 656/02
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- 1 BvL 11/02 -,
2. Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts München vom 30. August 2002 - 1506 IN 953/02
-
- 1 BvL 12/02 -,
3. Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts München vom 30. August 2002 - 1506 IN 1343/02
-
- 1 BvL 13/02 -,
4. Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts München vom 24. September 2002 - 1506 IN 748/02
-
- 1 BvL 16/02 -
5. Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts München vom 20. November 2002 - 1502 IN 1944/00
-
- 1 BvL 17/02 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 81 a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
3. Februar 2003 einstimmig beschlossen:
Die Vorlagen sind unzulässig.
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Gegenstand der Vorlagen ist die
Verfassungsmäßigkeit der Restschuldbefreiung nach der
Insolvenzordnung (InsO).
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1. Die Vorlagen 1 BvL 11/02 bis 1 BvL 13/02
und 1 BvL 16/02 betreffen Verfahren, in denen die jeweiligen
Schuldner Antrag auf Durchführung des Regel- oder
Verbraucherinsolvenzverfahrens sowie auf Restschuldbefreiung
gestellt haben. Ferner wurde jeweils beantragt, die Kosten
des Insolvenzverfahrens nach § 4 a Abs. 1 InsO
zu stunden. Die Stundungsvoraussetzungen sind nach Auffassung
des vorlegenden Gerichts erfüllt. Über die Stundungsanträge
muss das Gericht nunmehr entscheiden.
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In dem der Vorlage 1 BvL 17/02 zugrunde
liegenden Verfahren wurde das Regelinsolvenzverfahren
durchgeführt. Im Schlusstermin hat kein Gläubiger die
Versagung der Restschuldbefreiung beantragt (§ 290
InsO). Als nächsten Verfahrensschritt muss daher das Gericht
durch Beschluss ankündigen, dass unter den Voraussetzungen
des § 291 Abs. 1 InsO der Schuldner die
Restschuldbefreiung erlangt.
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2. Das Amtsgericht hat die Verfahren gemäß
Art. 100 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht
die Frage vorgelegt, ob die §§ 286 ff. InsO mit der
Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG und der
Gewährleistung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103
Abs. 1 GG vereinbar seien.
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Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen
ausgeführt, dass es für die anstehenden Entscheidungen über
die Stundung der Verfahrenskosten und die Ankündigung der
Restschuldbefreiung auf die Gültigkeit der Vorschriften über
die Restschuldbefreiung ankomme. Sollten die §§ 286 bis
303 InsO verfassungswidrig sein, wäre die Stundung der
Verfahrenskosten und die Ankündigung der Restschuldbefreiung
zu versagen. Das Verfahren der Restschuldbefreiung verstoße
gegen Art. 14 Abs. 1 GG, da es der Gesetzgeber
unterlassen habe, die Rechte und Pflichten von Schuldner und
Gläubiger in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Die
unberechtigte Bevorzugung der Schuldnerinteressen zeige sich
etwa darin, dass nur Insolvenzstraftaten (§ 290
Abs. 1 Nr. 1 InsO) und die kaum jemals nachweisbare
mindestens grob fahrlässige Vermögensverschwendung
(§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO) zur Versagung der
Restschuldbefreiung führten. In der so genannten
Wohlverhaltensphase finde nach § 292 Abs. 2 InsO
nur eine unzureichende Überwachung des Schuldners durch den
Treuhänder statt. Ferner sei nicht einzusehen, dass der
Schuldner während dieses Zeitraums nach § 295
Abs. 1 Nr. 2 InsO ererbtes Vermögen nur zur Hälfte
und Schenkungen gar nicht an den Treuhänder abführen müsse.
Demgegenüber würden den Gläubigern nur Pflichten auferlegt,
etwa bei der Forderungsaufstellung im Zusammenhang mit dem
Schuldenbereinigungsplan. Besonders nachteilig und mit
Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbar sei für Gläubiger
zudem, dass sich die Wirkung der Restschuldbefreiung auch auf
nicht angemeldete Forderungen erstrecke. Die völlige
Unausgewogenheit von Schuldner- und Gläubigerrechten zeige
sich schließlich darin, dass selbst ein gutverdienender
Schuldner, der etwa 3.000 € monatlich an den Treuhänder
abführe, während der sechsjährigen Wohlverhaltensphase nur
rund 200.000 € für seine Gläubiger erwirtschafte und
danach schuldenfrei sei, selbst wenn titulierte Ansprüche in
Millionenhöhe gegen ihn vorlägen.
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Die Vorlagen sind unzulässig.
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1. Gemäß Art. 100 Abs. 1 GG in
Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss
das vorlegende Gericht ausführen, inwiefern seine
Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten
Rechtsvorschriften abhängt. Dazu muss die Vorlage aus sich
heraus, ohne Beiziehung der Akten verständlich sein (vgl.
BVerfGE 62, 223 ; 69, 185 ). Sie muss
den entscheidungserheblichen Sachverhalt und eine umfassende
Darlegung der tragenden Erwägungen enthalten. Das Gericht
muss sich eingehend mit der einfachrechtlichen Rechtslage
auseinander setzen und die in Rechtsprechung und Schrifttum
vertretenen Rechtsauffassungen berücksichtigen, soweit sie
für die Entscheidungserheblichkeit von Bedeutung sein können
(vgl. BVerfGE 92, 277 ; 97, 49 ;
stRspr). Ferner muss im Vorlagebeschluss das Gericht seine
Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm näher
darlegen und deutlich machen, mit welchem
verfassungsrechtlichen Grundsatz die zur Prüfung gestellte
Regelung seiner Ansicht nach nicht vereinbar ist (vgl.
BVerfGE 80, 182 ). Auch insoweit bedarf es der
Auseinandersetzung mit nahe liegenden tatsächlichen und
rechtlichen Gesichtspunkten sowie einer eingehenden,
Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehenden Darlegung (vgl.
BVerfGE 88, 198 ; 89, 329
).
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Hierbei handelt es sich nicht nur um formale
Anforderungen an Vorlagebeschlüsse, die ohne weiteres
verzichtbar wären. Eine sorgfältige Prüfung der
Voraussetzungen für eine Vorlage ist vielmehr schon deshalb
geboten, weil der Richter mit der Aussetzung des Verfahrens
den Parteien zunächst eine Entscheidung in der Sache
verweigert und die Erledigung des Rechtsstreits verzögert
(vgl. BVerfGE 78, 165 ). Darüber hinaus verlangt
der Grundgedanke des Art. 100 Abs. 1 GG, der die
Autorität des parlamentarischen Gesetzgebers im Verhältnis
zur Rechtsprechung wahren soll, dass das Gericht seine
Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm in
Auseinandersetzung mit den hierfür maßgeblichen
Gesichtspunkten bildet und dabei insbesondere auch die
Erwägungen des Gesetzgebers berücksichtigt (vgl. BVerfGE 86,
71 ). Schließlich dient das Begründungserfordernis
auch der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts (vgl.
BVerfGE 83, 111 ).
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2. Diesen Anforderungen genügen die Vorlagen
nicht.
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a) Eine Auseinandersetzung mit den in der
Literatur vertretenen Auffassungen zur Vereinbarkeit der
Restschuldbefreiung mit Art. 14 Abs. 1 und
Art. 103 Abs. 1 GG fehlt völlig, obwohl hierzu
zahlreiche Stellungnahmen erfolgt sind, die überwiegend die
Vereinbarkeit bejahen (vgl. etwa: Kübler/Prütting,
Insolvenzordnung, Stand: Oktober 2002, § 286
Rn. 56 ff.; Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung,
Stand: Juli 2002, vor § 286 Rn. 32 ff.; Forsblad,
Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz im künftigen
deutschen Insolvenzrecht, 1997, S. 275 ff.).
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b) Vor allem aber fehlt es an der Darlegung
der Erheblichkeit der vom Gericht für verfassungswidrig
gehaltenen Normen für die unmittelbar anstehenden
Entscheidungen.
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Weder die Stundung der Kosten des
Insolvenzverfahrens noch die Ankündigung der
Restschuldbefreiung hängt davon ab, ob dem jeweiligen
Schuldner künftig Restschuldbefreiung erteilt werden wird.
Vielmehr handelt es sich um Zwischenentscheidungen im
Insolvenzverfahren, dessen weiterer Verlauf nicht
vorhergesehen werden kann. So ist es beispielsweise möglich,
dass der Insolvenzantrag zurückgenommen wird, Schulden
getilgt werden oder der Schuldner während der
Wohlverhaltensphase gegen Obliegenheiten verstößt und deshalb
gar nicht mehr über den Antrag auf Restschuldbefreiung
entschieden werden muss. Zudem ist auch nicht erkennbar, dass
die anstehenden Entscheidungen bereits die vom vorlegenden
Gericht als verletzt bezeichneten Rechte der Gläubiger
berühren. Durch die Stundung der Kosten des
Insolvenzverfahrens wird nur die Staatskasse belastet.
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Durch die Vorlagen will das Gericht ohne
konkreten Bezug zu den anstehenden Entscheidungen ein für
verfassungswidrig erachtetes gesetzgeberisches Konzept
insgesamt durch das Bundesverfassungsgericht überprüfen
lassen. Das kann ein Gericht im Wege der konkreten
Normenkontrolle nicht erreichen. Mit der Möglichkeit der
Richtervorlage soll den Gerichten nur erspart werden, in
einem Rechtsstreit Normen anzuwenden, von deren
Verfassungswidrigkeit sie überzeugt sind. Keines der vom
vorlegenden Gericht genannten Argumente hat aber Bezug zu
seiner nächsten Entscheidung, die durch die Aussetzung des
Verfahrens hinausgeschoben wird; jedenfalls wird dieser Bezug
in den Beschlüssen nicht hergestellt.
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Für die zu treffenden Stundungsentscheidungen
ist es unerheblich, ob die Auffassung des Gerichts zutrifft,
dass die Vorschriften über die Versagung der
Restschuldbefreiung verfassungswidrig sind, weil die
Ausschlusstatbestände zu eng gefasst und kaum nachweisbar
sind, oder ob es von Verfassungs wegen zu beanstanden ist,
dass bestimmte Vermögenswerte aus Erbschaften und Schenkungen
beim Schuldner verbleiben und dass der Schuldner während der
Wohlverhaltensphase nur eingeschränkt überwacht wird. Die
Erstreckung der Restschuldbefreiung auf nicht angemeldete
Forderungen von Gläubigern ist nicht Gegenstand der beim
vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren.
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Soweit in den Vorlagen darauf abgestellt wird,
dass in den Stundungsanträgen wahrheitswidrige Angaben über
die wirtschaftlichen Verhältnisse von Schuldnern gemacht
werden, um die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens zu
erreichen, handelt es sich nicht um ein
verfassungsrechtliches Argument. Im Übrigen ist der Richter
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO zur
Amtsermittlung verpflichtet und kann daher Zweifeln an der
Richtigkeit von Angaben eines Schuldners nachgehen. Erst nach
Ausschöpfung dieser Möglichkeiten können sich
verfassungsrechtliche Fragen stellen, wenn das Gericht
zugleich einen Bezug zu den festgestellten Tatsachen und den
maßgeblichen Rechtsnormen herstellt. Auch hinsichtlich der
anstehenden Entscheidung über die Ankündigung der
Restschuldbefreiung ist nicht ersichtlich, dass die
Versagungsgründe, die einer Restschuldbefreiung gemäß
§ 290 InsO entgegenstehen und die das Gericht für
lückenhaft und deshalb verfassungswidrig hält, eine Rolle
spielen könnten. Dazu fehlen in den Vorlagebeschlüssen
jedenfalls konkrete Ausführungen.