Leitsätze
zum Urteil des Ersten Senats vom 19. Februar
2013
- 1 BvL 1/11 -
- 1 BvR 3247/09 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 1/11 -
- 1 BvR 3247/09 -
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 22. Dezember 2010 (2 Wx
23/09) -
- 1 BvL 1/11 -,
- 1 BvR 3247/09 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.
Dezember 2012 durch
für Recht erkannt:
1
Das Vorlageverfahren und die
Verfassungsbeschwerde betreffen die Frage, ob der durch das
Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom
15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3396) eingefügte § 9 Abs. 7
LPartG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das vorlegende
Gericht und die Beschwerdeführerin verneinen dies, soweit
§ 9 Abs. 7 LPartG eingetragenen Lebenspartnern die
Möglichkeit verwehrt, das angenommene Kind ihres Partners
ebenfalls anzunehmen (sogenannte Sukzessivadoption),
wohingegen Ehepartnern in § 1742 BGB die Möglichkeit der
Sukzessivadoption eröffnet ist und § 9 Abs. 7 LPartG die
Adoption des leiblichen Kindes des eingetragenen
Lebenspartners ermöglicht (sogenannte Stiefkindadoption).
2
1. Das deutsche Adoptionsrecht unterscheidet
verschiedene Adoptionsformen. Die Einzeladoption steht nur
unverheirateten Personen offen (§ 1741 Abs. 2
Satz 1 BGB); da eingetragene Lebenspartner nicht
verheiratet sind, können sie hiernach ein Kind allein
annehmen. Ehepaaren vorbehalten ist hingegen die
gemeinschaftliche Adoption, auf die sie nach § 1741 Abs.
2 Satz 2 BGB zugleich grundsätzlich beschränkt sind.
Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern gleichermaßen
möglich ist die sogenannte Stiefkindadoption des leiblichen
Kindes des Partners - sei es des Ehepartners, sei es des
eingetragenen Lebenspartners (§ 1741 Abs. 2 Satz 3 BGB
und § 9 Abs. 7 LPartG). Hingegen kann gemäß § 1742
BGB nur ein Ehegatte das von seinem Ehegatten bereits vor der
Eheschließung angenommene Kind sukzessiv adoptieren;
hiergegen wenden sich die Vorlage und die
Verfassungsbeschwerde.
3
2. Obwohl § 9 Abs. 7 LPartG die
Möglichkeit der Annahme eines Kindes des Lebenspartners nicht
ausdrücklich auf dessen leibliches Kind beschränkt, lässt er
die Anwendung der in § 1742 BGB für Ehegatten
getroffenen Regelung der Sukzessivadoption auf eingetragene
Lebenspartner nicht zu.
4
§ 9 Abs. 7 LPartG hat folgenden
Wortlaut:
5
„(7) Ein Lebenspartner kann ein Kind seines
Lebenspartners allein annehmen. Für diesen Fall gelten
§ 1743 Satz 1, § 1751 Abs. 2 und 4
Satz 2, § 1754 Abs. 1 und 3, § 1755
Abs. 2, § 1756 Abs. 2, § 1757 Abs. 2
Satz 1 und § 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.”
6
Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen der
Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsgesetzes bewusst gegen
eine gleichzeitige oder nachfolgende mehrfache Adoption durch
eingetragene Lebenspartner entschieden (vgl. BTDrucks
15/3445, S. 15; Plenarprotokoll des Deutschen Bundestages,
15. Wahlperiode, 119. Sitzung am 2. Juli 2004, S.
10912 ff.). § 9 Abs. 7 LPartG verweist daher nicht
auf § 1742 BGB, wonach ein angenommenes Kind, solange
das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines
Annehmenden von dessen Ehegatten angenommen werden kann.
Lebenspartner sind Ehegatten insoweit weder durch das
Bürgerliche Gesetzbuch noch durch das
Lebenspartnerschaftsgesetz gleichgestellt. § 9
Abs. 7 Satz 1 LPartG ermöglicht zwar die Annahme
„eines Kindes” des Lebenspartners, sodass prinzipiell auch
ein Adoptivkind des Lebenspartners von § 9 Abs. 7
LPartG erfasst sein könnte. Da § 9 Abs. 7
Satz 2 LPartG nicht auch auf § 1742 BGB verweist,
entspricht es jedoch allgemeiner Auffassung, dass ein durch
eine Einzelperson angenommenes Kind zu Lebzeiten des
Annehmenden nicht von dessen Lebenspartner angenommen werden
kann (vgl. Bach, Adoption in der Lebenspartnerschaft, in:
Paulitz
; Dethloff, FPR 2010, S. 208 ; Frank,
in: Staudinger, BGB, Bd. IV, 2007, § 1742 Rn. 14; ders.,
ZKJ 2010, S. 197 ; Gernhuber/Coester-Waltjen,
Familienrecht, 6. Aufl. 2010, § 42 Rn. 46; Henkel, NJW
2011, S. 259; Hilbig, FamRZ 2011, S. 1315; Kaiser, StAZ 2006,
S. 65 ; Muscheler, StAZ 2006, S. 189 ;
Stüber, FamRZ 2005, S. 574 ).
7
3. In den Gesetzesmaterialien zum Gesetz zur
Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts finden sich
keine Ausführungen dazu, warum der Gesetzgeber Lebenspartnern
mit dem neu eingefügten § 9 Abs. 7 LPartG die
Stiefkindadoption leiblicher Kinder, nicht aber die
Sukzessivadoption adoptierter Kinder ihres Partners
ermöglicht hat. In der Begründung des Regierungsentwurfs wird
auf die rechtlichen Vorteile hingewiesen, die eine Adoption
durch den anderen Lebenspartner für die Kinder und die Eltern
mit sich bringt, ohne zwischen leiblichen und adoptierten
Kindern zu unterscheiden:
8
„Wenn der Elternteil eines Kindes, bei dem es
lebt, eine Lebenspartnerschaft begründet hat, besteht in der
Regel eine gemeinsame Familie. Auch der Lebenspartner, der
nicht Elternteil ist, übernimmt Verantwortung für das Kind.
Bei Auflösung der Lebenspartnerschaft durch Aufhebung oder
Tod eines Partners kann eine unsichere Situation für das Kind
entstehen. Zwar kann durch entsprechende Verträge geholfen
werden, dies reicht jedoch nicht immer aus. Durch die
Zweitadoption wird die Rechtsstellung des Kindes gegenüber
dem Nichtelternteil erheblich verbessert: Die von einem
Lebenspartner wahrgenommene Verantwortung für das Kind seines
Lebenspartners kann durch die Adoption als gemeinsame
elterliche Verantwortung weitergeführt werden” (BTDrucks
15/3445, S. 15).
9
4. Im Rahmen einer großen Anfrage zur
Verfassungsmäßigkeit der bestehenden Ungleichbehandlung
eingetragener Lebenspartnerschaften gegenüber Ehen (vgl.
BTDrucks 17/4112, S. 3) antwortete die Bundesregierung am 21.
Dezember 2011, eine Zweit- oder Kettenadoption für
Lebenspartner sei durch Art. 6 Abs. 2 des für
Deutschland verbindlichen Europäischen Übereinkommens über
die Adoption von Kindern (EuAdÜbEink) vom 24. April 1967 (ETS
No. 58, UNTS vol. 634 p. 256, BGBl II 1980 S. 1093) verboten.
Dieses Abkommen sehe keine Ausnahmemöglichkeit für
Lebenspartner vor. Ob die Neufassung des Abkommens aus dem
Jahre 2008 (European Convention on the Adoption of Children
vom 27. November 2008, CETS No. 202, UNTS No.
I-49008) gezeichnet werden solle, werde derzeit geprüft (vgl.
BTDrucks 17/8248, S. 5).
10
Der Beteiligte des dem Vorlageverfahren
zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens und die
Beschwerdeführerin bemühen sich bislang jeweils ohne Erfolg
darum, das adoptierte Kind ihres eingetragenen Lebenspartners
beziehungsweise ihrer eingetragenen Lebenspartnerin zu
adoptieren.
11
1. Der Vorlage des Hanseatischen
Oberlandesgerichts in dem Verfahren 1 BvL 1/11 liegt ein
Adoptionsverfahren zugrunde, in dem der Beteiligte des
Ausgangsverfahrens das von seinem eingetragenen Lebenspartner
adoptierte Kind annehmen möchte. Der Lebenspartner adoptierte
mit rechtskräftigem Urteil eines rumänischen Amtsgerichts vom
8. November 2002 ein im Jahr 2000 in Rumänien geborenes Kind.
Das Amtsgericht H. hat die rumänische Adoptionsentscheidung
nach dem Adoptionswirkungsgesetz anerkannt und festgestellt,
dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen
leiblichen Eltern erloschen sei und das Kind die rechtliche
Stellung eines Kindes des Lebenspartners erlangt habe. Seit
Dezember 2002 lebt das Kind im gemeinsamen Haushalt der
beiden Männer, die seither die elterliche Betreuung gemeinsam
übernehmen und im gleichen Monat die eingetragene
Lebenspartnerschaft begründeten.
12
a) Der eingetragene Lebenspartner des
Adoptivvaters beabsichtigt, das Kind ebenfalls zu adoptieren,
und stellte einen entsprechenden Antrag. Das Amtsgericht H.
wies den Adoptionsantrag zurück.
13
Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das
Landgericht H. zurück. Insbesondere seien weder Grundrechte
des Kindes noch solche der eingetragenen Lebenspartner
verletzt. Im Zentrum stünden das Interesse und das Wohl des
Kindes. Man dürfe das Recht eines jeden, ein „sexuelles Leben
nach seiner Wahl“ zu führen, nicht verwechseln mit einem
„Recht auf Kinder”. Art. 3 Abs. 1 GG gebiete keine
Gleichbehandlung der Ehe mit der Lebenspartnerschaft.
Abgesehen von den Unterschieden zwischen Ehe und
Lebenspartnerschaft bestehe auch ein die Differenzierung
rechtfertigender sachlicher Unterschied zwischen einem
leiblichen Kind eines Lebenspartners, welches durch den
anderen Lebenspartner adoptiert werden solle, und dem Fall,
dass ein von einem Lebenspartner bereits angenommenes fremdes
Kind durch eine Adoption des anderen Lebenspartners zum Kind
beider Lebenspartner werden solle. Auch ein Verstoß gegen
Art. 6 GG liege nicht vor. Ausweislich der zum Teil sehr
kontroversen Anhörung zu § 9 Abs. 7 Satz 2
LPartG im Rechtsausschuss habe es sich bereits um einen
politischen Kompromiss gehandelt, dass die Stiefkindadoption
durch eingetragene Lebenspartner zugelassen wurde. Eine
weitergehende Regelung sei nicht Gesetz geworden. Dass die
Adoption eines bereits angenommenen Kindes des Lebenspartners
dem Kindeswohl entsprechen könne, liege auf der Hand. Es sei
aber Sache des Gesetzgebers, diesbezüglich Veränderungen
herbeizuführen.
14
Der Beteiligte des Ausgangsverfahrens erhob
weitere Beschwerde zum Hanseatischen Oberlandesgericht. Das
Hanseatische Oberlandesgericht hat das Verfahren ausgesetzt
und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung
vorgelegt, ob das Verbot der sukzessiven Adoption durch den
eingetragenen Lebenspartner des zunächst Annehmenden gemäß
§ 9 Abs. 7 LPartG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
15
b) Nach Auffassung des Hanseatischen
Oberlandesgerichts verstößt § 9 Abs. 7 LPartG gegen
Art. 3 Abs. 1 GG, soweit er nicht die sukzessive
Adoption durch den Lebenspartner ermöglicht.
16
Kindeswohlgesichtspunkte seien nicht geeignet,
die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener
Lebenspartnerschaft zu rechtfertigen. Das Kindeswohl sei
nicht generell dadurch gefährdet, dass das Kind mit zwei
homosexuellen Lebenspartnern als rechtlichen Bezugspersonen
aufwachse. Entscheidend sei vielmehr, wie bei jeder Adoption,
die Einzelfallprüfung gemäß § 1741 Abs. 1
Satz 1 BGB. Darum könnten Kinder auch nach derzeitiger
Rechtslage von einem Lebenspartner adoptiert werden und
innerhalb einer Lebenspartnerschaft aufwachsen. Im Hinblick
auf Kindeswohlgesichtspunkte sei nicht nachvollziehbar, dass
das leibliche Kind eines Lebenspartners durch den anderen
Lebenspartner adoptiert werden könne, nicht aber das von
einem Lebenspartner bereits allein adoptierte Kind. Das
einzeln adoptierte Kind dürfte ein viel größeres Bedürfnis
nach einer weiteren Absicherung haben als ein leibliches
Kind. Zudem erwerbe das Kind durch die Zweitadoption
zusätzliche Erb- und Unterhaltsansprüche. Darüber hinaus
wirke sich die Tatsache, dass die Zweitadoption adoptierter
Kinder durch Lebenspartner unzulässig sei, oftmals finanziell
nachteilig aus - beispielsweise bei der steuerlichen
Veranlagung.
17
Auch aus dem Schutz der Ehe gemäß Art. 6
Abs. 1 GG folge keine verfassungsrechtliche
Rechtfertigung der Ungleichbehandlung.
18
Das Europäische Übereinkommen über die
Adoption von Kindern vom 24. April 1967 sei ebenfalls kein
ausreichender Grund zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
von Ehegatten und Lebenspartnern im derzeitigen
Adoptionsrecht. Selbst wenn nach dem Übereinkommen eine
gemeinschaftliche Adoption durch Lebenspartner nicht zulässig
sein sollte, könne dies keine verfassungsrechtliche
Rechtfertigung darstellen. Die Bundesrepublik Deutschland
könne das Abkommen jederzeit mit einer Frist von sechs
Monaten kündigen. Ferner habe das Ministerkomitee im Jahr
2008 eine revidierte Fassung des Übereinkommens beschlossen,
die schon von vielen Mitgliedstaaten unterzeichnet worden
sei. Danach seien auch die gemeinschaftliche Adoption von
Kindern und die Zweitadoption von adoptierten Kindern durch
Lebenspartner zulässig. Die Bundesrepublik Deutschland könne
diese revidierte Fassung unterzeichnen und ratifizieren.
19
2. Der Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren
1 BvR 3247/09 liegt ein Adoptionsverfahren zugrunde, in dem
die Beschwerdeführerin das Adoptivkind ihrer eingetragenen
Lebenspartnerin annehmen möchte. Die Lebenspartnerin der
Beschwerdeführerin adoptierte mit Beschluss eines
bulgarischen Stadtgerichts vom 9. Juli 2004 ein im
Oktober 1999 in Bulgarien geborenes Kind. Im Oktober 2005
begründeten die Beschwerdeführerin und ihre Lebenspartnerin
eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Sie leben mit dem Kind
in einem gemeinsamen Haushalt.
20
a) aa) Die Beschwerdeführerin beabsichtigt,
das Kind ebenfalls zu adoptieren und stellte im Mai 2008
einen entsprechenden Antrag. Das Amtsgericht Münster wies den
Adoptionsantrag der Beschwerdeführerin zurück, da
Lebenspartner ein fremdes Kind nicht gemeinschaftlich
annehmen könnten.
21
bb) Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das
Landgericht Münster zurück. Gegen § 9 Abs. 7 LPartG
bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Ein Verstoß
gegen Art. 6 Abs. 1 GG liege nicht vor. Nach dieser
Vorschrift stünden Ehe und Familie unter dem besonderen
Schutz der staatlichen Ordnung. Zweifelhaft sei schon, ob
gleichgeschlechtliche Verbindungen mit Kindern dem
Familienbegriff des Art. 6 Abs. 1 GG unterfielen,
weil das Modell des Grundgesetzes, das darauf basiere, dass
Menschen zusammenlebten, die prinzipiell auch ehefähig seien,
dadurch aufgegeben werde, dass es auf das Zusammenleben
zweier gleichgeschlechtlicher Menschen, die gerade nicht
ehefähig seien, erstreckt werde. Aus Art. 6 Abs. 1
GG lasse sich eine Förderungspflicht des Staates lediglich
bezüglich der Ehe, nicht jedoch hinsichtlich der
eingetragenen Lebenspartnerschaft ableiten. Die Tatsache,
dass Ehegatten nach der jetzigen Rechtslage im Gegensatz zu
Lebenspartnern die Möglichkeit zukomme, ein bereits
angenommenes Kind ebenfalls anzunehmen, stelle auch keinen
Verstoß gegen Art. 3 GG dar. Prüfungsmaßstab sei
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6
Abs. 1 GG. Dies bedeute, dass der allgemeine
Gleichbehandlungsgrundsatz im Lichte der Wertentscheidung der
Verfassung für die Ehe auszulegen und anzuwenden sei. Die
aufgezeigte Ungleichbehandlung finde ihre Rechtfertigung im
Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 1 GG. Dieser
berechtige den Gesetzgeber, die Ehe als die förmlich
eingegangene Lebensgemeinschaft von Frau und Mann gegenüber
anderen Lebensformen herauszuheben und zu begünstigen.
22
cc) Die hiergegen eingelegte weitere
Beschwerde wies das Oberlandesgericht Hamm zurück. Die
Regelung des § 9 Abs. 7 LPartG sei
verfassungsgemäß. Die emotionale und soziale Elternschaft,
die die Beschwerdeführerin zu dem betroffenen Kind begründet
habe, werde zwar vom Schutzbereich der Familie in Art. 6
Abs. 1 GG erfasst. Dieser Gesichtspunkt zwinge den
Gesetzgeber indessen nicht zu einer die gemeinschaftliche
Adoption minderjähriger Kinder durch gleichgeschlechtliche
Lebenspartner eröffnenden Ausgestaltung der Adoption. Die
verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Einführung der
eingetragenen Lebenspartnerschaft lasse die Befugnis und die
Aufgabe des Gesetzgebers unberührt, die Strukturprinzipien
auszuformen, die der Ehe die Gestalt und die Exklusivität
gäben, in der sie verfassungsrechtlichen Schutz erfahre. Die
familienrechtlichen Institutionen der Ehe und der Adoption
seien einem übereinstimmenden Erziehungsbild verpflichtet,
das die Kindererziehung zuvörderst als Aufgabe einer aus
Vater, Mutter und Kind bestehenden Familie ansehe. Darin
liege zugleich ein gewichtiger Sachgrund für eine
Ungleichbehandlung von Ehegatten gegenüber
gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern. Weitere Gründe der
beanstandeten Regelung lägen darin, eine Umgehung des Verbots
gemeinschaftlicher Fremdadoption durch eine spätere
Zweitadoption zu verhindern und den Willen der Eltern zu
respektieren, die in eine Einzeladoption eingewilligt hätten,
möglicherweise aber nicht mit einer ergänzenden späteren
Adoption durch den Lebenspartner des Annehmenden
einverstanden seien.
23
b) Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich
die Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts,
des Landgerichts und des Oberlandesgerichts sowie mittelbar
gegen § 9 Abs. 7 LPartG und rügt die Verletzung
ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 6
Abs. 1 GG.
24
aa) Das Landgericht verkenne, dass vom
Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 1 GG nicht nur das
Rechtsinstitut der Ehe umfasst sei, sondern auch die Familie
als solche. Insbesondere habe sich das Landgericht nicht mit
dem Wandel des Rechtsverständnisses von Elternschaft
auseinandergesetzt. Das Landgericht habe außer Acht gelassen,
dass für die Vermittlung des Elternrechts neben der
biologischen Abstammung auch rechtlichen und sozialen
Tatbeständen Bedeutung beigemessen werde, dass die
Elternstellung zu einem Kind im Sinne des Art. 6
Abs. 2 Satz 1 GG nicht allein durch die Abstammung,
sondern auch aufgrund der sozial-familiären
Verantwortungsgemeinschaft vermittelt werde, die
gleichermaßen den Gehalt von Art. 6 Abs. 2 Satz 1
GG ausmache und dass nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts die leibliche Elternschaft
gegenüber der rechtlichen und sozial-familiären Elternschaft
keine Vorrangstellung einnehme. Das Europäische
Adoptionsübereinkommen sei inzwischen geändert worden und
lasse im Unterschied zur Fassung von 1967 die
gemeinschaftliche Adoption durch
Lebenspartner zu.
25
bb) Woher das Oberlandesgericht die Erkenntnis
nehme, der Schutz des Kindes sei am ehesten in einer aus
Mutter, Vater und Kind bestehenden Familie gewährleistet,
erschließe sich nicht. Der Schutzauftrag in Art. 6
Abs. 1 GG verbiete geradezu eine Ungleichbehandlung.
Tatsache sei, dass die von einem Lebenspartner bereits
adoptierten Kinder in der homosexuellen Beziehung lebten, die
Familienbande damit faktisch existierten. Diese Familienbande
seien durch die Zulassung der Adoption zu stärken.
26
1. Zu beiden Verfahren haben das
Bundesministerium der Justiz für die Bundesregierung sowie
die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen in der
mündlichen Verhandlung Stellung genommen.
27
a) Nach Ansicht des Bundesministeriums der
Justiz hat sich das völkerrechtliche Umfeld der hier in Rede
stehenden Regelung gewandelt. Hätten die
völkervertragsrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands bei
Einfügung des § 9 Abs. 7 LPartG der Zulassung der
Sukzessivadoption für eingetragene Lebenspartner
möglicherweise entgegengestanden, so sehe sich die
Bundesregierung hierdurch mittlerweile nicht mehr gehindert.
Bei der verfassungsrechtlichen Gleichheitsbetrachtung sei
bislang vor allem auf die Situation der Lebenspartner
abgestellt worden. Erforderlich sei aber auch die
Einbeziehung der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
lebenden Kinder. Die Einschätzungen der Sachverständigen über
die Vorteile, die für die Kinder mit der Ermöglichung der
Sukzessivadoption verbunden seien, ergäben insoweit ein
eindeutiges Bild.
28
b) Nach Ansicht der Bundestagsfraktion Bündnis
90/Die Grünen ist § 9 Abs. 7 LPartG verfassungswidrig,
weil die Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG und gegen
Art. 6 Abs. 5 GG verstoße. Die Ungleichbehandlung
adoptierter Kinder eines eingetragenen Lebenspartners
gegenüber adoptierten Kindern eines Ehepartners und gegenüber
leiblichen Kindern eines eingetragenen Lebenspartners sei
nicht gerechtfertigt. Sie beruhe nicht auf
Kindeswohlerwägungen, sondern sei ein politischer
Kompromiss.
29
2. Als sachkundige Auskunftspersonen haben -
teilweise sowohl schriftlich als auch in der mündlichen
Verhandlung - der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und
Psychologen, der Berufsverband der Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten e.V., die Deutsche Gesellschaft
für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und
Psychotherapie e.V., die Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule
und Lesbische Paare e.V., der Lesben- und Schwulenverband in
Deutschland (LSVD), die Ökumenische Arbeitsgruppe
Homosexuelle und Kirche (HuK) e.V., das Deutsche Institut für
Jugendhilfe und Familienrecht e.V., der Deutsche
Familiengerichtstag e.V. - Kinderrechtekommission -, der
Deutsche Familienverband, die Wissenschaftliche Vereinigung
für Familienrecht e.V. Bonn und der Deutsche Paritätische
Wohlfahrtsverband Gesamtverband e.V. Stellung genommen.
Erörtert wurden die tatsächliche und einfachgesetzliche
Situation der Betroffenen sowie die Verfassungsmäßigkeit von
§ 9 Abs. 7 LPartG.
30
a) Zehn der elf Stellungnahmen halten es aus
praktischen und aus verfassungsrechtlichen Erwägungen -
insbesondere mit Rücksicht auf das Wohl der betroffenen
Kinder - für erforderlich, die Sukzessivadoption durch
eingetragene Lebenspartner zuzulassen.
31
aa) Hinsichtlich der tatsächlichen und
einfachrechtlichen Situation der Betroffenen wurden
verschiedene Gesichtspunkte im Wesentlichen übereinstimmend
hervorgehoben.
32
Es sei davon auszugehen, dass homosexuelle
Erwachsene kompetente Eltern seien. Kinder
gleichgeschlechtlicher Eltern seien trotz eines gewissen
Risikos, soziale Diskriminierungen zu erleben, in der Regel
gut sozial integriert und eher weniger psychiatrisch
auffällig. Nicht selten sei bei den Kindern ein starkes
Selbstbewusstsein und Selbstwertgefühl sowie ein Erlernen von
Bewältigungsstrategien im offenen Umgang mit der
Lebenssituation zu beobachten.
33
Eine Adoption durch den eingetragenen
Lebenspartner des Adoptivelternteils sei für die Entwicklung
des Kindes eher vorteilhaft. Ein fester Rahmen der Familie
wirke sich auch auf interne Strukturen aus. Stabilisierend
könne insbesondere die rechtliche Gleichstellung beider
Elternteile innerhalb der Familie wirken, da Kinder im Alltag
durchaus erfassten, wenn ein Elternteil weniger rechtliche
Befugnisse habe als der andere; das gemeinsame Sorgerecht der
Eltern stärke die Sicherheit der Kinder und der Eltern. Die
Adoption durch den Lebenspartner könne zur Bindungssicherheit
des Kindes beitragen. Weil die Umstände, die zur Erstadoption
führten, für das Kind eine frühe Bedrohung der für seine
Entwicklung wichtigen Bindungssicherheit darstellten, sei es
wichtig, dass das Kind in seiner jetzigen Familie Annahme,
emotionale Sicherheit und Stabilität erfahre. Dies bilde die
Grundlage für neue Bindungserfahrung und -sicherheit. Dabei
gäben insbesondere die Hauptbezugspersonen dem Kind den
Rahmen für seine neuen Bindungs- und Beziehungserfahrungen;
von deren sexueller Identität sei das unabhängig. Dies sollte
nicht durch ungleiche rechtliche Bedingungen destabilisiert
oder gar in Frage gestellt werden. Eine Adoption durch beide
Elternteile würde diese auch in den Augen des Kindes
gleichstellen, was die gemeinsame Erziehung erleichtere.
Stehe das adoptierte Kind des Lebenspartners zu dem anderen
Lebenspartner in rechtlich ungleicher Stellung, könne das
Kind dies zudem als Abwehr und Ablehnung seiner Person
erleben, es fühle sich unter Umständen nicht wichtig genug,
um von dem Lebenspartner angenommen zu werden. Der Ausschluss
der Sukzessivadoption sei für die betroffenen Kinder in
unterhalts- und erbrechtlicher Hinsicht von Nachteil.
34
Die vom Oberlandesgericht Hamm angestellte
Überlegung, dass die Einwilligung der leiblichen Eltern
lediglich im Hinblick auf eine Einzeladoption ausgesprochen
sei, stehe einer Sukzessivadoption durch den anderen
Lebenspartner nicht entgegen, da die leiblichen Eltern
wüssten, dass sie mit der Einwilligung in die Adoption ihre
Elternrechte verlören und auf die weiteren Belange des Kindes
keinen Einfluss mehr nehmen könnten.
35
bb) In verfassungsrechtlicher Hinsicht wird
§ 9 Abs. 7 LPartG als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1
GG angesehen, weil die Regelung eine Ungleichbehandlung
sowohl der betroffenen Kinder als auch der betroffenen
Lebenspartnerinnen und
Lebenspartner bewirke, die nicht gerechtfertigt sei.
Teilweise wird die Regelung darüber hinaus für unvereinbar
mit Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und
Art. 6 Abs. 5 GG gehalten.
36
b) Der Deutsche Familienverband hält § 9
Abs. 7 LPartG aufgrund tatsächlicher und
verfassungsrechtlicher Erwägungen für mit dem Grundgesetz
vereinbar.
37
aa) Es sei nachvollziehbar, dass es wesentlich
zur Selbstfindung eines Kindes beitrage, wenn es in einer
guten Beziehung zu Mutter und Vater aufwachsen und beide
Teile des Lebensspektrums erleben könne. Mutter und Vater
seien mehr als zwei austauschbare Erziehungsberechtigte; sie
brächten komplementäre Elemente in die Erziehung ein, die
gleichgeschlechtliche Partner nicht mitbringen könnten. Die
vorliegenden Forschungsergebnisse reichten nicht aus, um
sicher davon auszugehen, dass Adoptivkinder unter den
Diskriminierungserfahrungen und der speziellen
Lebenssituation in ihrer neuen Familie nicht dauerhaft
litten. Sollte sich empirisch herausstellen, dass mit der
Vermittlung von Adoptivkindern in eine gleichgeschlechtliche
Lebensgemeinschaft längerfristig nachteilige psychosoziale
Auswirkungen verbunden seien, wäre der mit der Adoption
einhergehende hoheitliche Eingriff in die Grundrechte des
Kindes und gegebenenfalls auch in das Elternrecht der
leiblichen Eltern, die in eine Kettenadoption durch einen
Lebenspartner nicht eingewilligt hätten, nicht zumutbar.
38
bb) Auch verfassungsrechtlich sei eine
Differenzierung zu Gunsten von Ehepaaren im Adoptionsrecht
nach wie vor geboten und im Sinne der Wertentscheidung der
Verfassung für die Ehe unverzichtbar. Mit Art. 6
Abs. 1 GG sei eine wertentscheidende Grundsatznorm
geschaffen worden. Ehe und Familie im Sinne des Art. 6
Abs. 1 GG stünden nicht beziehungslos nebeneinander. Es
sei nicht davon auszugehen, dass die Verfassungsgeber die Ehe
als sexuelle Gemeinschaft unter diesen besonderen Schutz
stellen wollten. Sie hätten die Ehe als Keimzelle der Familie
vor Augen gehabt und seien von der Erfahrung geleitet
gewesen, dass die Institution der Ehe als Verbindung von Frau
und Mann im Regelfall die besten Voraussetzungen für eine
gelingende Kindererziehung biete.
39
Der Ausschluss der Sukzessivadoption von
Kindern durch eingetragene Lebenspartner ist
verfassungswidrig. Zwar sind weder das Recht des Kindes auf
staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung
(I.) noch das Elterngrundrecht (II.) noch das
Familiengrundrecht (III.) für sich genommen verletzt.
§ 9 Abs. 7 LPartG ist jedoch mit Art. 3
Abs. 1 GG unvereinbar, soweit danach die Annahme eines
adoptierten Kindes des eingetragenen Lebenspartners nicht
möglich ist, wohingegen die Annahme eines adoptierten Kindes
des Ehepartners und die Annahme eines leiblichen Kindes des
eingetragenen Lebenspartners möglich sind (IV. bis VII.).
40
Das dem Kind nach Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
zustehende Recht auf staatliche Gewährleistung elterlicher
Pflege und Erziehung ist durch die Verwehrung der
Sukzessivadoption durch Lebenspartner für sich genommen nicht
verletzt.
41
1. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verleiht dem Kind ein
Recht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und
Erziehung.
42
Das Kind, dem ein eigenes Recht auf freie
Entfaltung seiner Persönlichkeit zukommt (Art. 2
Abs. 1 GG), steht unter dem besonderen Schutz des
Staates (vgl. BVerfGE 57, 361 ). Kinder bedürfen
des Schutzes und der Hilfe, um sich zu eigenverantwortlichen
Persönlichkeiten innerhalb der sozialen Gemeinschaft
entwickeln zu können (vgl. BVerfGE 121, 69
; stRspr). Das Recht auf freie Entfaltung
der Persönlichkeit verpflichtet den Gesetzgeber,
Lebensbedingungen des Kindes zu sichern, die für sein
gesundes Aufwachsen erforderlich sind (vgl. BVerfGE 24, 119
; 57, 361 ). Diese vom
Gesetzgeber näher auszugestaltende Schutzverantwortung für
die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes teilt das
Grundgesetz zwischen Eltern und Staat auf. In erster Linie
ist sie den Eltern zugewiesen; nach Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung die zuvörderst den
Eltern obliegende Pflicht. Daneben sind dem Staat eigene
Pflichten gegenüber den Kindern auferlegt, die den
elterlichen Pflege- und Erziehungsauftrag unterstützen und
ergänzen (vgl. BVerfGE 83, 130 ). Darüber hinaus
trifft den Staat auch in jenen Bereichen, in denen die
Pflege- und Erziehungspflicht in den Händen der Eltern liegt,
eine grundrechtliche Gewährleistungspflicht aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG; ihm verbleibt eine Kontroll- und
Sicherungsverantwortung dafür, dass sich ein Kind in der
Obhut seiner Eltern tatsächlich zu einer
eigenverantwortlichen Persönlichkeit entwickeln kann (vgl.
BVerfGE 101, 361 ; 121, 69
).
43
Der dem Staat durch Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
auferlegte Gewährleistungsauftrag verpflichtet ihn, das Wie
und das Ob elterlicher Pflichtenwahrnehmung in Ausrichtung
auf das Kindeswohl zu sichern. Diese Aufgabe hat insbesondere
in der der staatlichen Gemeinschaft durch Art. 6
Abs. 2 Satz 2 GG zugewiesenen Wächterfunktion
Ausdruck gefunden. Darüber hinaus ist Teil dieser dem Staat
verbleibenden Verantwortung, die - von der Verfassung
vorausgesetzte - spezifisch elterliche Hinwendung zu den
Kindern (vgl. BVerfGE 101, 361 ) dem
Grunde nach zu ermöglichen und zu sichern (vgl. BVerfGE 57,
361 ; 121, 69 ). Dazu gehört
auch die Verpflichtung des Staates, rechtliche Vorkehrungen
dafür zu treffen, dass in Fällen, in denen die leiblichen
Eltern nicht bereit oder nicht in der Lage sind, die
elterlichen Funktionen wahrzunehmen, elterliche Verantwortung
von anderen Personen übernommen werden kann (vgl. BVerfGE 24,
119 ). Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
begründet insofern ein auf die tatsächliche
Pflichtenwahrnehmung durch Eltern gerichtetes subjektives
Gewährleistungsrecht des Kindes gegenüber dem Staat.
44
2. Das Recht auf staatliche Gewährleistung
elterlicher Pflege und Erziehung ist berührt; ohne
Ermöglichung der Sukzessivadoption kann der adoptionswillige
Lebenspartner nicht in die rechtliche Elternposition
einrücken und kann damit nicht zum Wohle und zum Schutze des
Kindes Elternverantwortung im rechtlichen Sinne übernehmen.
Praktisch führt der Ausschluss der Sukzessivadoption in aller
Regel dazu, dass die betroffenen Kinder nur einen rechtlichen
Elternteil haben. Dem Sukzessivadoptionswunsch liegt
typischerweise eine Situation zugrunde, in der ein Kind
ursprünglich keine Eltern hatte oder die leiblichen Eltern
zur Übernahme der Elternverantwortung nicht bereit waren.
Erst im Wege der Einzeladoption durch den anderen
Lebenspartner hat das Kind einen Elternteil erhalten, der
bereit ist, die mit dem Elternrecht untrennbar verbundenen
Pflichten (vgl. BVerfGE 24, 119 ) auf sich zu
nehmen. Diese Adoption hat die rechtliche Verbindung zu den
leiblichen Eltern vollständig zum Erlöschen gebracht
(§ 1755 Abs. 1 BGB), sodass das Kind infolge der
Einzeladoption, abweichend vom in Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG unterstellten Fall, nicht mehrere „Eltern“,
sondern lediglich einen Elternteil hat. Lebt dieser
Elternteil in eingetragener Lebenspartnerschaft, kann das
Kind keinen zweiten Elternteil durch Annahme erhalten
(§ 1742 BGB), solange die sukzessive Adoption durch
einen eingetragenen Lebenspartner ausgeschlossen bleibt.
45
3. Im Ergebnis hat der Gesetzgeber seine aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6
Abs. 2 Satz 1 GG folgende
Gewährleistungsverantwortung gegenüber dem Kind gleichwohl
nicht verletzt. Die staatliche Verpflichtung, die Wahrnehmung
der Pflege- und Erziehungsverantwortung durch die Eltern zu
sichern, wurzelt in der grundrechtlichen Schutzpflicht
gegenüber dem Kind. Wie der Staat seine Verpflichtung zu
einem effektiven Grundrechtsschutz erfüllt, ist in erster
Linie vom Gesetzgeber zu entscheiden. Zunächst befindet er
darüber, welche Schutzmaßnahmen er für zweckdienlich und
geboten hält, um einen wirksamen Schutz zu gewährleisten
(vgl. BVerfGE 39, 1 ; 46, 160 ; 121, 317
; 125, 39 ; stRspr). Die aus den
Grundrechten folgenden subjektiven Abwehrrechte gegen
staatliche Eingriffe einerseits und die sich aus der
objektiven Bedeutung der Grundrechte ergebenden
Schutzpflichten andererseits unterscheiden sich insofern
grundlegend voneinander, als das Abwehrrecht in Zielsetzung
und Inhalt ein bestimmtes staatliches Verhalten fordert,
während die Schutzpflicht grundsätzlich unbestimmt ist. Wie
die staatlichen Organe ihre Schutzpflicht erfüllen, ist von
ihnen in eigener Verantwortung zu entscheiden. Das
Bundesverfassungsgericht betont deshalb in ständiger
Rechtsprechung, dass die Aufstellung und normative Umsetzung
eines Schutzkonzepts Sache des Gesetzgebers ist, dem
grundsätzlich auch dann ein Einschätzungs-, Wertungs- und
Gestaltungsspielraum zukommt, wenn er dem Grunde nach
verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu
ergreifen (vgl. BVerfGE 96, 56 ; stRspr).
46
Die Grenzen des dem Gesetzgeber zustehenden
Spielraums sind hier nicht überschritten. Die betroffenen
Kinder sind nicht elternlos, sondern haben einen Elternteil
im Rechtssinne. Zudem hat der Gesetzgeber anderweitig Sorge
dafür getragen, dass der Lebenspartner des Adoptivelternteils
in gewissem Umfang elterliche Aufgaben wahrnehmen kann, indem
ihm praktisch wichtige elterntypische Befugnisse verliehen
werden. Gemäß § 9 Abs. 1 LPartG hat er die Befugnis zur
Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des
Kindes. Das sind nach § 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB solche
Entscheidungen, die häufig vorkommen und die keine schwer
abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes
haben. Erfasst sind damit insbesondere Fragen der täglichen
Betreuung und Versorgung des Kindes sowie Alltagsfragen, die
im schulischen Leben und in der Berufsausbildung des Kindes
auftreten. Ebenfalls gehören hierzu Entscheidungen, die im
Rahmen der gewöhnlichen medizinischen Versorgung des Kindes
zu treffen sind (vgl. BTDrucks 14/3751, S. 39, mit Verweis
auf BTDrucks 13/4899, S. 107). Bei Gefahr im Verzug ist der
Lebenspartner außerdem gemäß § 9 Abs. 2 LPartG dazu
berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl
des Kindes notwendig sind. Dass der Umfang elternähnlicher
Verantwortung, die der Lebenspartner zum Wohl des Kindes
tragen kann, hinter dem Ausmaß der rechtlichen Verantwortung
zurückbleibt, die mit dem Elternrecht verbunden wäre, ist vom
verfassungsrechtlichen Entscheidungsspielraum des
Gesetzgebers gedeckt.
47
Dass ein eingetragener Lebenspartner das
angenommene Kind seines Partners nicht adoptieren kann,
verletzt nicht das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1
GG geschützte Elternrecht. Zwar ist der sachliche
Schutzbereich dieses Grundrechts betroffen, wenn das einfache
Recht einer Person, die im verfassungsrechtlichen Sinne
Elternteil eines Kindes ist, die gesetzliche Elternstellung
verwehrt. Der eingetragene Lebenspartner eines
Adoptivelternteils ist jedoch nicht ohne Weiteres Träger des
verfassungsrechtlichen Elternrechts. Dabei schließt nicht
schon die Gleichgeschlechtlichkeit zweier Personen aus, beide
als Elternteile im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
anzusehen (1.). Unabhängig vom Geschlecht gelten jedoch
Personen, die weder in einer biologischen noch in einer
rechtlichen Elternbeziehung zu einem Kind stehen,
grundsätzlich nicht allein deshalb als Elternteile im
verfassungsrechtlichen Sinne, weil sie in sozial-familiärer
Verbindung mit dem Kind leben (2.).
48
1. Sofern das einfache Recht die rechtliche
Elternschaft zweier gleichgeschlechtlicher Partner begründet,
sind diese auch im verfassungsrechtlichen Sinne als Eltern
anzusehen. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schützt nicht
nur verschiedengeschlechtliche Eltern, sondern schützt auch
zwei Elternteile gleichen Geschlechts.
49
a) Dies folgt schon aus der Kindeswohlfunktion
des Elterngrundrechts. Das Kindeswohl ist wesensbestimmender
Bestandteil des Art. 6 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 108,
82 ). Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des
Elternrechts dient in erster Linie dem Schutz des Kindes. Sie
beruht auf dem Gedanken, dass in aller Regel den Eltern das
Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen
Person oder Institution. Das Elternrecht ist um des Kindes
willen gegen Eingriffe des Staates geschützt (vgl. BVerfGE
59, 360 ; 61, 358 ).
Für die Schutzbedürftigkeit dieses zum Wohle des Kindes
gewährten Elternrechts gegenüber dem Staat macht es keinen
Unterschied, ob die Eltern gleichen oder verschiedenen
Geschlechts sind.
50
b) Der Wortlaut des Elterngrundrechts steht
einer Anwendung auf zwei Personen gleichen Geschlechts nicht
entgegen.
51
aa) Das Grundgesetz spricht in Art. 6
Abs. 2 Satz 1 GG nicht von Mutter und Vater,
sondern von geschlechtlich nicht spezifizierten Eltern. Damit
richtet das Grundgesetz den Blick zwar auf mehrere
Elternteile. Eine begriffliche Festlegung auf
verschiedengeschlechtliche Elterngemeinschaften folgt daraus
jedoch nicht. Träger des Elternrechts des Art. 6
Abs. 2 Satz 1 GG sind nicht die Eltern als
(verschiedengeschlechtliche) Gemeinschaft, sondern
- unabhängig vom Geschlecht - jeder Elternteil für
sich (vgl. BVerfGE 47, 46 ; 99, 145
).
52
Die verfassungsrechtliche Anerkennung der
Elternschaft zweier gleichgeschlechtlicher Personen hat das
Bundesverfassungsgericht nicht mit der Feststellung
ausschließen wollen, der Umstand, dass ein Kind nur von einem
Elternpaar abstammen könne, lasse darauf schließen, dass der
Verfassungsgeber nur einem Elternpaar das Elternrecht für ein
Kind habe zuweisen wollen (vgl. BVerfGE 108, 82 ).
In dieser Entscheidung ging es ersichtlich nicht um die Frage
der Geschlechterkonstellation der Eltern, sondern um die
Begrenzung der Trägerschaft des Elternrechts zur Vermeidung
von Verantwortungsunklarheit und Kompetenzkonflikten. Beim
Nebeneinander von zwei Vätern, denen zusammen mit der Mutter
jeweils die gleiche grundrechtlich zugewiesene
Elternverantwortung für das Kind zukäme, nähme die
Schwierigkeit zu, elterliche Verantwortung personell
festzumachen; zudem wären Rollenkonflikte und
Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Eltern gleichsam
angelegt, die negativen Einfluss auf die Entwicklung des
Kindes nehmen könnten (vgl. BVerfGE 108, 82 ).
53
bb) Der verfassungsrechtlichen Anerkennung
gleichgeschlechtlicher Eltern steht auch nicht entgegen, dass
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vom natürlichen Recht der
Eltern spricht. Zwar ist daraus zu schließen, dass mit Eltern
zunächst die Menschen gemeint sind, die dem Kind das Leben
geben (vgl. BVerfGE 24, 119 ). Dass damit alle
anderen Personen als Träger des Elterngrundrechts
ausscheiden, kann dem jedoch nicht entnommen werden.
Einfachrechtlich können biologische und rechtliche
Vaterschaft etwa infolge der bürgerlichrechtlichen
Vaterschaftsvermutung bei der ehelichen Geburt eines Kindes
(§ 1592 Nr. 1 BGB) und infolge einer
Vaterschaftsanerkennung (§ 1592 Nr. 2 BGB)
auseinanderfallen; verfassungsrechtliche Elternschaft wird
hier grundsätzlich auch dem „nur-rechtlichen Vater“
zugesprochen (vgl. BVerfGE 108, 82 ). Den
verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG genießt auch die - ebenfalls nicht auf Abstammung
beruhende - Adoptivelternschaft nach § 1754 BGB (vgl.
BVerfGE 24, 119 ).
54
c) Auch abweichende historische Vorstellungen
davon, was unter „Eltern“ im Sinne des Art. 6
Abs. 2 Satz 1 GG zu verstehen ist, stehen seiner
Anwendung auf eingetragene Lebenspartner heute nicht
entgegen.
55
Zwar ist angesichts der damaligen Strafbarkeit
und der gesellschaftlichen Verpöntheit von Homosexualität im
Zeitpunkt der Entstehung des Grundgesetzes davon auszugehen,
dass bei Abfassung von Art. 6 Abs. 2 GG
ausschließlich an verschiedengeschlechtliche Eltern gedacht
war. In der Norm liegt deshalb aber nicht eine bewusste
Entgegensetzung zur Anerkennung gleichgeschlechtlicher
Eltern; vielmehr lag diese schlicht außerhalb des damaligen
Vorstellungshorizonts. Entsprechend konnte es damals anders
als heute zur Elternschaft zweier gleichgeschlechtlicher
Personen einfachrechtlich in keiner Konstellation kommen. Die
Grenzen der damaligen Vorstellungswelt und des dabei
unterlegten historischen Begriffsverständnisses sind indessen
mit der Veränderung der rechtlichen Einordnung von
Homosexualität nach und nach entfallen. Gegenüber der
Situation bei Inkrafttreten des Grundgesetzes hat sich nicht
nur das Gesetzesrecht, sondern auch die Einstellung der
Gesellschaft zur Gleichgeschlechtlichkeit und der
Lebenssituation gleichgeschlechtlicher Paare erheblich
gewandelt. Zwei Personen gleichen Geschlechts als Elternpaar
anzusehen, scheitert heute nicht mehr daran, dass
homosexuellen Paaren rechtliche Berechtigung und Anerkennung
ihrer dauerhaften Partnerschaft schlechthin verweigert
würden.
56
War männliche Homosexualität im Jahr 1949 in
§§ 175, 175a StGB a.F. noch strafbewehrt, so sind die
Tatbestandsvoraussetzungen im Laufe der Jahre mehrfach
modifiziert und die Strafnorm schließlich ganz aufgehoben
worden. Der Gesetzgeber hat homosexuelle Menschen seitdem
heterosexuellen Menschen weitgehend gleichgestellt.
Insbesondere traten am 1. August 2001 das Gesetz zur
Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher
Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften und am 15. Dezember
2004 das Gesetz zur Überarbeitung des
Lebenspartnerschaftsrechts in Kraft. Auch die Gesetzgebung in
den anderen europäischen Staaten, insbesondere in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, tendiert zu einer
Gleichbehandlung verschieden- und gleichgeschlechtlicher
Paare, die in einer Reihe von Staaten deren
Adoptionsmöglichkeiten einschließt. Eine gemeinsame Adoption
durch gleichgeschlechtliche Paare ist derzeit in Belgien,
Dänemark, den Niederlanden, Schweden, Spanien, im Vereinigten
Königreich, in Island und Norwegen möglich. In denselben
Staaten ist auch die Sukzessivadoption für
gleichgeschlechtliche Paare möglich. Stiefkindadoptionen des
leiblichen Kindes des Lebenspartners lassen neben Deutschland
und den acht genannten Staaten auch Finnland und Slowenien
zu. Neben Deutschland erlauben Finnland, Frankreich,
Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg,
die Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, die Slowakei,
Slowenien, Ungarn, England und Wales, Kroatien, Monaco und
die Türkei Einzeladoptionen durch homosexuelle Personen. Eine
entsprechende Entwicklung ist in der Rechtsprechung sowohl
des Bundesverfassungsgerichts (vgl. einerseits BVerfGE 6, 389
und andererseits BVerfGE 105, 313; 124, 199) wie auch der
europäischen Gerichte erkennbar (vgl. zur rechtlichen
Gleichstellung eingetragener Lebenspartner im Allgemeinen
EuGH, Urteil vom 1. April 2008 - C-267/06 - Tadao
Maruko/Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen, EuZW 2008, S.
314 ff.; zur Einzeladoption durch eine homosexuelle
Person einerseits früher EGMR, Urteil vom 26. Februar 2002 -
35615/97 - Fretté/Frankreich, FamRZ 2003, S. 149 ff.;
andererseits jetzt EGMR, Urteil vom 22. Januar 2008 -
43546/02 - E.B./Frankreich, NJW 2009, S. 3637 ff.).
57
2. Können Personen gleichen Geschlechts
demnach im verfassungsrechtlichen Sinne Eltern eines Kindes
sein, vermag der eingetragene Lebenspartner eines
Adoptivelternteils aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
gleichwohl keinen Anspruch auf Ermöglichung der
Sukzessivadoption abzuleiten. Er ist vor der Adoption selbst
dann nicht Träger dieses Grundrechts, wenn er mit seinem
Lebenspartner und dessen angenommenem Kind in
sozial-familiärer Gemeinschaft lebt, denn ein bis dahin
allein soziales Elternverhältnis zum Kind des Lebenspartners
begründet keine verfassungsrechtliche Elternschaft.
58
a) Träger des verfassungsrechtlichen
Elternrechts können Personen sein, die in einem durch
Abstammung (vgl. BVerfGE 108, 82 m.w.N.) oder
durch einfachgesetzliche Zuordnung (vgl. BVerfGE 108, 82
m.w.N.) begründeten Elternverhältnis zum Kind
stehen. Daran fehlt es hier.
59
b) Grundsätzlich sind Personen nicht allein
deshalb Eltern im Sinne des Grundgesetzes, weil sie gegenüber
dem Kind ihres Partners die soziale Funktion eines zweiten
Elternteils wahrnehmen. Zwar misst das Grundgesetz der
sozialen Eltern-Kind-Beziehung verfassungsrechtliche
Bedeutung bei: Konkurriert ein leiblicher Elternteil mit dem
bisherigen rechtlichen Elternteil um die einfachrechtliche
Zuweisung der Elternposition, kann das Bestehen einer
sozial-familiären Beziehung zum Kind von Verfassungs wegen
über diese Zuweisung entscheiden, weil auch die soziale und
personale Verbundenheit zwischen Eltern und Kind
Voraussetzung dafür ist, entsprechend dem Elternrecht
Verantwortung für das Kind tragen zu können (vgl. BVerfGE
108, 82 m.w.N.). Kann soziale Elternschaft
demnach verfassungsrechtlich notwendige Bedingung für die
einfachgesetzliche Zuweisung der Elternrolle sein, so ist sie
doch für sich genommen nicht hinreichende Voraussetzung
verfassungsrechtlicher Elternschaft. Soziale Elternschaft
allein begründet grundsätzlich keine Elternposition im Sinne
des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und vermittelt damit
auch kein Recht auf Adoption. Dem verfassungsrechtlichen
Schutzbedarf der familiären Bindungen zwischen einem Kind und
der Person, die ihm gegenüber eine soziale Elternrolle
übernommen hat, ohne rechtlich Elternteil zu sein, wird
vielmehr durch den Familienschutz des Art. 6 Abs. 1
GG Rechnung getragen, der vom formalen Elternstatus
unabhängig ist (s.u., III.).
60
Die sozial-familiäre Gemeinschaft aus
eingetragenen Lebenspartnern und dem leiblichen oder
angenommenen Kind eines Lebenspartners bildet eine durch
Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie; auf den Schutz des
Familiengrundrechts können sich alle Beteiligten jeweils
eigenständig berufen (1.). Der Ausschluss der
Sukzessivadoption für Lebenspartner berührt das
Familiengrundrecht, ohne es jedoch für sich genommen zu
verletzen (2.).
61
1. Das Familiengrundrecht schützt auch die aus
gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern und einem Kind
bestehende Gemeinschaft, sofern diese dauerhaft angelegt ist
und als umfassende Gemeinschaft gelebt wird (vgl. v. Coelln,
in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 6 Rn. 16 m.w.N.;
Coester-Waltjen, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 6. Aufl.
2012, Art. 6 Rn. 11; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 12.
Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 9; Stern, Der Schutz von
Ehe, Familie und Eltern/ Kind-Beziehung, in:
Stern/Sachs/Dietlein, Das Staatsrecht der Bundesrepublik
Deutschland, Bd. IV/1, 2006, § 100,
S. 402 f.; a.A. Uhle, in: Epping/Hillgruber,
Beck’scher Online-Kommentar GG, Edition 17, Art. 6 Rn.
18 ).
62
a) Die tatsächliche Lebens- und
Erziehungsgemeinschaft von Eltern mit Kindern ist als Familie
durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 79,
256 ; 108, 82 ). Die leibliche und
seelische Entwicklung der prinzipiell schutzbedürftigen
Kinder findet in der Familie und der elterlichen Erziehung
eine wesentliche Grundlage (vgl. BVerfGE 80, 81 ).
Weil das Familiengrundrecht auf den Schutz der spezifisch
psychologischen und sozialen Funktion familiärer Bindungen
zielt (vgl. Pirson, in: Dolzer/Vogel/Graßhof, Bonner
Kommentar zum GG, Art. 6 Abs. 1 Rn. 24
Bd. 1, 6. Aufl. 2010, Art. 6 Rn. 90), setzt
der Grundrechtsschutz den Bestand rechtlicher Verwandtschaft
nicht voraus. Der Schutz der Familie nach Art. 6
Abs. 1 GG reicht insofern über das Elternrecht des
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hinaus, als er auch
Familiengemeinschaften im weiteren Sinne einbezieht (vgl. zur
Pflegefamilie BVerfGE 68, 176 ; 79, 51 ;
zur Stieffamilie BVerfGE 18, 97 ; 79, 256
), die als „soziale Familien“ vom Bestehen
rechtlicher Elternschaft unabhängig sind (vgl. BVerfGE 68,
176 ; 79, 51 ; 80, 81 ; 99,
216 ; 108, 82 <107, 116>).
63
b) Angesichts des Schutzzwecks des
Familiengrundrechts ist auch eine aus gleichgeschlechtlichen
Lebenspartnern und einem Kind bestehende, dauerhaft
angelegte, sozial-familiäre Gemeinschaft eine Familie im
verfassungsrechtlichen Sinne. Dies gilt auch dann, wenn
rechtliche Elternschaft nur im Verhältnis zu einem Partner
begründet ist. Die verfassungsrechtliche Familieneigenschaft
setzt bei gleichgeschlechtlichen Paaren ebenso wenig wie bei
verschiedengeschlechtlichen Paaren voraus, dass beide Partner
Eltern im rechtlichen Sinne sind. Das familiäre Zusammenleben
zweier gleichgeschlechtlicher Partner mit dem Kind des einen
Partners kann die gleichen schutzwürdigen familiären
Bindungen hervorbringen wie das Zusammenleben in der
Stieffamilie eines verschiedengeschlechtlichen Paares. Dort
wie hier ist im Übrigen für den Schutz des Art. 6
Abs. 1 GG unerheblich, ob das Kind leibliches oder
angenommenes Kind des rechtlichen Elternteils ist.
64
c) Die Erstreckung des Schutzes des
Familiengrundrechts auf gleichgeschlechtliche Paare mit Kind
ist nicht etwa dadurch ausgeschlossen, dass Art. 6
Abs. 1 GG nur die auf einer Ehe gründende Familie
schützen würde. Für den Schutz durch das Familiengrundrecht
kommt es nicht darauf an, ob die Eltern miteinander
verheiratet sind oder nicht; der Familienschutz schließt auch
die nichteheliche Familie ein (vgl. BVerfGE 10, 59
; 18, 97 ; 45, 104 ;
79, 256 ; 108, 82 ).
65
d) Der Familienbegriff des Art. 6
Abs. 1 GG ist nicht auf „zumindest prinzipiell ehefähige
Partnerschaften“ ausgerichtet, was die Einbeziehung
gleichgeschlechtlicher Partnerschaften mangels Ehefähigkeit
ausschließen würde (so aber Uhle, in: Epping/Hillgruber,
Beck’scher Online-Kommentar GG, Edition 17, Art. 6 Rn.
18 ). Wo ein gleichgeschlechtliches Paar
dauerhaft mit einem Kind in einer faktischen
Eltern-Kind-Beziehung zusammenlebt, lässt sich das Bestehen
einer Familie tatsächlich nicht in Abrede stellen (vgl.
Stern, a.a.O., § 100, S. 402 f.). Ihr den Schutz
des Familiengrundrechts zu verweigern, widerspräche dem Sinn
des auf den Schutz der sozialen Familiengemeinschaft
gerichteten Familiengrundrechts.
66
e) Die Einbeziehung gleichgeschlechtlicher
Elternpaare in den Familienschutz entspricht der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte. In der Rechtssache Schalk und Kopf gegen
Österreich (EGMR, Urteil vom 24. Juni 2010 - 30141/04 -,
NJW 2011, S. 1421 ff.) ist der Gerichtshof unter
Hinweis auf die gesellschaftliche und rechtliche Entwicklung
in den Konventionsstaaten ausdrücklich von seiner früheren
Auffassung abgerückt, dass gleichgeschlechtliche Paare kein
Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8
EMRK haben könnten.
67
2. Art. 6 Abs. 1 GG ist jedoch nicht
verletzt. Das Familiengrundrecht garantiert als Abwehrrecht
insbesondere das Zusammenleben der Familienmitglieder und die
Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des
familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE
61, 319 ; 99, 216 ). In dieses Recht
wird nicht eingegriffen. Der Ausschluss der Möglichkeit einer
Sukzessivadoption betrifft das tatsächliche Zusammenleben der
Lebenspartner und des Kindes nicht unmittelbar. Zwar hat der
Adoptionsausschluss insofern Einfluss auf das familiäre
Zusammenleben, als dem Lebenspartner des Adoptivelternteils
gegenüber dessen Kind bestimmte elterntypische rechtliche
Befugnisse verwehrt bleiben, sodass die beiden Partner die
Erziehungsaufgaben nicht ohne Weiteres gleichberechtigt
wahrnehmen können. Im Ergebnis ist die Verwehrung der
Sukzessivadoption jedoch von der insoweit maßgebenden
Befugnis des Gesetzgebers zur rechtlichen Ausgestaltung der
Familie gedeckt.
68
Trotz starker tatsächlicher Vorprägung bedarf
der Lebensbereich Familie einer rechtlichen Struktur,
innerhalb derer sich Familienbeziehungen entfalten können;
dies gilt insbesondere für wechselseitige Verpflichtungen und
Befugnisse. Eine solche rechtliche Struktur bereitzustellen,
ist der Gesetzgeber durch Art. 6 Abs. 1 GG
verpflichtet (vgl. Burgi, in: Friauf/Höfling, Berliner
Kommentar zum GG, Art. 6 Rn. 17, 26 ;
Seiler, Grundzüge eines öffentlichen Familienrechts, 2008, S.
40 ff., 65 m.w.N.). Dafür kommt ihm ein
Gestaltungsspielraum zu (vgl. Seiler, ebd., S. 66). Zwar
bleibt die Ausgestaltung grundrechtlich gebunden (vgl.
BVerfGE 105, 313 zur Ehe). Der Gesetzgeber ist
durch Art. 6 Abs. 1 GG jedoch nicht ohne Weiteres
verpflichtet, bei der Ausgestaltung der Familie im
rechtlichen Sinne tatsächlich vorgefundene familiäre
Gemeinschaften genau nachzuzeichnen.
69
Mit der Regelung der Adoptionsmöglichkeiten
definiert der Gesetzgeber eine Form der Erlangung des
Elternstatus‘. Die Adoption ist ein rechtlicher Vorgang, der
dem Einzelnen überhaupt erst durch gesetzliche Regelung
verfügbar wird. Regelungen über Adoptionsmöglichkeiten nehmen
keine familiäre Freiheit, sondern gestalten diese aus (vgl.
Stern, a.a.O., § 100, S. 417), indem sie weitere
Möglichkeiten rechtlich anerkannter Familienbeziehungen
eröffnen. Auch die Entscheidung des Gesetzgebers, eine
Adoptionsmöglichkeit nicht zu gewähren, ist grundsätzlich
noch der Ausgestaltungsdimension des Grundrechts zuzurechnen;
Ausgestaltung schließt die Verwehrung bestimmter
Entfaltungsmöglichkeiten ein.
70
Der gesetzgeberische Ausgestaltungsspielraum
ist durch die Verwehrung der Sukzessivadoption nicht
überschritten. Gerade weil das Familiengrundrecht Beziehungen
einschließt, die einem Eltern-Kind-Verhältnis gleichkommen,
ohne vom Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG)
erfasst zu sein (s.o., 1.a)), ist der Gesetzgeber nicht aus
Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet, in jedem Fall einer
faktischen Eltern-Kind-Beziehung das volle Elternrecht zu
gewähren. Hier hat der Gesetzgeber insbesondere mit den in
§ 9 LPartG vorgesehenen elterntypischen Befugnissen
Regelungen getroffen, die es dem Lebenspartner des
Adoptivelternteils ermöglichen, für das Kind zu sorgen.
Hingegen ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 GG für den
Lebenspartner eines Adoptivelternteils ebenso wenig wie für
den Ehepartner eines Adoptivelternteils ein Anspruch auf
Ermöglichung einer Sukzessivadoption (vgl. v. Coelln, a.a.O.,
Art. 6 Rn. 16 m.w.N.; a.A. Grehl, Das Adoptionsrecht
gleichgeschlechtlicher Paare unter verfassungsrechtlichen
Gesichtspunkten, 2008, S. 152 ff.; Dittberner,
Lebenspartnerschaft und Kindschaftsrecht, 2004, S.
166 f.).
71
Die Nichtzulassung der sukzessiven Adoption
angenommener Kinder eingetragener Lebenspartner durch den
anderen Lebenspartner verletzt jedoch die betroffenen Kinder
in ihrem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1
GG). Sie benachteiligt das adoptierte Kind eines
eingetragenen Lebenspartners in verfassungswidriger Weise
sowohl gegenüber adoptierten Kindern eines Ehegatten, die
nach § 1742 BGB vom anderen Ehegatten angenommen werden
können, als auch gegenüber leiblichen Kindern eines
eingetragenen Lebenspartners, die nach § 9 Abs. 7 LPartG
vom anderen Lebenspartner adoptiert werden können.
72
1. a) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet
dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich
Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365
; stRspr). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt,
wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im
Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl
zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art
und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche
Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 129, 49
; stRspr). Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1
GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung.
Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung
durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß
der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 129, 49
; stRspr). Hinsichtlich der
verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die
Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich je nach
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen
unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von
gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis
hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen
können (vgl. BVerfGE 130, 240 ; stRspr). Eine
strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich insbesondere aus
den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl.
BVerfGE 130, 240 ; stRspr).
73
b) Nach diesen Grundsätzen ist hier ein
gegenüber dem bloßen Willkürverbot deutlich strengerer
Prüfungsmaßstab anzuwenden. Die verfassungsrechtlichen
Anforderungen gehen schon deshalb über das bloße
Willkürverbot hinaus, weil die Verwehrung der
Sukzessivadoption für die Persönlichkeitsentfaltung
wesentliche Grundrechte des Kindes betrifft. Auch wenn der
Gesetzgeber die betroffenen Grundrechte der Kinder nicht
verletzt (s.o., I. und III.), so bleiben den adoptierten
Kindern eines eingetragenen Lebenspartners doch mit der
Sukzessivadoption verbundene Möglichkeiten der Entwicklung
und Lebensgestaltung verwehrt, die dem Adoptivkind eines
verheirateten Elternteils und dem leiblichen Kind eines
Lebenspartners offenstehen. Berührt ist insbesondere die
Gewährleistung elterlicher Pflege (Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG); die Verwehrung der
Sukzessivadoption schließt aus, dass das Kind einen zweiten
rechtlichen Elternteil erhält, der die von der Verfassung
zuvörderst den Eltern zugedachte Sorge für die Entfaltung des
Kindes in vollem Umfang übernehmen könnte (s.o., I.). Die mit
der Verwehrung der rechtlich vollwertigen Elternstellung
verbundenen Beschränkungen elterlicher Befugnisse erschweren
auch das durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte
familiäre Zusammenleben des Kindes mit seinen Eltern, weil
sie einer gleichberechtigten Wahrnehmung der
Elternverantwortung durch beide Lebenspartner entgegenstehen.
Beeinträchtigt ist zudem die für die Entwicklung des Kindes
wichtige, durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte
Stabilisierungsfunktion der Familie, weil der allein für die
Familienkonstellation des angenommenen Kindes eines
Lebenspartners geltende Ausschluss einer Adoption durch den
Stiefelternteil dem Kind den Eindruck vermitteln kann, sein
Familienverhältnis sei weniger wertvoll als das
Familienverhältnis anderer Stiefkindfamilien, in denen die
Eltern verheiratet sind oder das Kind leibliches Kind eines
eingetragenen Lebenspartners ist.
74
2. Die Ungleichbehandlung der betroffenen
Kinder im Verhältnis zu adoptierten Kindern von Ehepartnern
ist nicht gerechtfertigt.
75
a) Die Ungleichbehandlung ist nicht durch das
allgemeine Ziel einer Beschränkung von Sukzessivadoptionen
gerechtfertigt. Die Sukzessivadoption ist - unabhängig
von der Frage der Gleichgeschlechtlichkeit oder
Verschiedengeschlechtlichkeit von Eltern - grundsätzlich
ausgeschlossen und nur für Ehepartner zugelassen (vgl.
§ 1742 BGB). Die eingetragene Lebenspartnerschaft
unterscheidet sich von der Ehe jedoch nicht in einer Weise,
die eine Ungleichbehandlung hinsichtlich des an sich
legitimen Zwecks des generellen Ausschlusses der
Sukzessivadoption rechtfertigen könnte.
76
aa) Mit der Beschränkung von
Sukzessivadoptionen soll insbesondere verhindert werden, dass
ein Kind konkurrierenden Elternrechten ausgesetzt ist, die
widersprüchlich ausgeübt werden könnten. Folgerichtig ist
eine weitere Adoption für den Fall des Fortbestands der
ersten Adoption grundsätzlich ausgeschlossen. Die Entstehung
konkurrierender Elternrechte gilt aber als unproblematisch,
wenn es sich bei den Eltern um Ehepartner handelt (vgl.
Maurer, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 8, 6. Aufl.
2012, § 1742 Rn. 8). Die Zulassung der Sukzessivadoption
für Ehepartner ist insoweit konsequent. Das Ziel, zum Schutze
des Kindes einer konflikthaften Ausübung von konkurrierenden
Elternrechten vorzubeugen, erklärt jedoch nicht die
Benachteiligung von Kindern eingetragener Lebenspartner
gegenüber Kindern von Ehepartnern. Es gibt keine Anzeichen
dafür, dass eingetragene Lebenspartner ihre Elternrechte
gegenüber einem gemeinsamen Kind weniger einvernehmlich
ausüben könnten als Ehepartner.
77
bb) Zum Wohle des Kindes soll zudem verhindert
werden, dass es im Wege der Adoption von Familie zu Familie
weitergegeben wird (vgl. Maurer, in: Münchener Kommentar zum
BGB, Bd. 8, 6. Aufl. 2012, § 1742 Rn. 4; vgl. BTDrucks
7/3061, S. 30). Wegen der in Adoptivfamilien als erhöht
geltenden Wahrscheinlichkeit von Komplikationen im
Eltern-Kind-Verhältnis wird die Gefahr einer wiederholten
Weiterreichung des Kindes gesehen (vgl. Kemper, in:
Schulz/Hauß, Familienrecht, 2. Aufl. 2011, § 1742 BGB
Rn. 1). Die Gefahr einer Kindesweiterreichung durch
Kettenadoption besteht allerdings nicht, wenn die weitere
Adoption gerade durch den Partner des ersten
Adoptivelternteils erfolgt. Hier gibt der erste
Adoptivelternteil das Kind nicht an eine neue Familie ab;
vielmehr wird im Gegenteil die bestehende familiäre Bindung
zum ersten Adoptivelternteil durch die Begründung eines
rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses auch zum Partner des
ersten Adoptivelternteils gestärkt. § 1742 BGB lässt
darum die Adoption durch den Ehepartner zu. Diese Ausnahme
ist vor dem Hintergrund des Zwecks des generellen
Ausschlusses der Sukzessivadoption konsequent. Auch
hinsichtlich dieses Zwecks unterscheiden sich die Adoption
durch den Ehepartner und durch den eingetragenen
Lebenspartner jedoch nicht. Durch die Sukzessivadoption eines
eingetragenen Lebenspartners würde das Kind, genauso wie bei
einer Sukzessivadoption durch einen Ehegatten, zum
gemeinschaftlichen Kind der Lebenspartner. Es bestünde ebenso
wenig wie bei Ehepartnern die Gefahr, dass das Kind auf diese
Weise von Familie zu Familie weitergereicht würde.
Insbesondere ist die eingetragene Lebenspartnerschaft
gleichermaßen auf Dauer angelegt und durch eine verbindliche
Verantwortungsübernahme geprägt wie eine Ehe (vgl. BVerfGE
124, 199 ; 126, 400 ; BVerfG, Beschluss
des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -,
juris, Rn. 66 f.).
78
b) Der Ausschluss der Sukzessivadoption durch
Lebenspartner lässt sich auch ansonsten nicht mit Belangen
des Kindes rechtfertigen. Das Kindeswohl steht der Adoption
des zuvor adoptierten Kindes des einen Lebenspartners durch
den anderen Lebenspartner nicht entgegen, sondern spricht im
Gegenteil dafür, diese zu ermöglichen.
79
aa) Der Ausschluss der Sukzessivadoption ist
nicht damit zu rechtfertigen, dass dem Kind das Aufwachsen
mit gleichgeschlechtlichen Eltern schade.
80
(1) Es ist davon auszugehen, dass die
behüteten Verhältnisse einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern
können wie die einer Ehe (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten
Senats vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 76).
Bedenken, die sich gegen das Aufwachsen von Kindern in
gleichgeschlechtlichen Elterngemeinschaften im Allgemeinen
richten, wurden in der ganz überwiegenden Zahl der
sachverständigen Stellungnahmen zurückgewiesen (s.o.,
A.III.2.a)). Auch der Rechtsausschuss des Deutschen
Bundestages hatte bereits in seinem Bericht zum
Lebenspartnerschaftsgesetz bekundet, mit der Ausklammerung
der Möglichkeit zur gemeinschaftlichen Adoption sei keine
negative Aussage über die Erziehungsfähigkeit
gleichgeschlechtlich orientierter Personen intendiert (vgl.
BTDrucks 14/4550, S. 6).
81
(2) Im Übrigen wäre der Ausschluss der
Sukzessivadoption ungeeignet, etwaige Gefahren des
Aufwachsens eines Kindes mit gleichgeschlechtlichen Eltern zu
beseitigen, denn der Ausschluss der Sukzessivadoption kann,
darf und soll nicht verhindern, dass das Kind mit seinem
Adoptivelternteil und dessen gleichgeschlechtlichem
Lebenspartner zusammenlebt. Homosexuelle Menschen können im
Wege der Einzeladoption ein Kind annehmen (§ 1741
Abs. 2 Satz 1 BGB) und mit ihrem Kind und ihrem
gleichgeschlechtlichen Partner ein Leben in familiärer
Gemeinschaft führen. Nach § 9 Abs. 6 LPartG kommt
eine Einzeladoption durch einen Lebenspartner auch dann in
Betracht, wenn eine eingetragene Lebenspartnerschaft bereits
besteht. Eine tatsächliche Familiengemeinschaft zweier
gleichgeschlechtlicher Partner mit dem von einem Partner
angenommenen Kind kann demnach im Anschluss an eine
Einzeladoption begründet werden, ohne dass dafür eine
Sukzessivadoption erforderlich wäre (vgl. Dethloff, FPR 2010,
S. 208 ). Weder die Einzeladoption durch
homosexuelle Menschen noch das faktische Zusammenleben
eingetragener Lebenspartner mit dem Kind eines der beiden
Partner ließen sich ohne gravierende Verstöße gegen das
Grundgesetz unterbinden. Ein genereller Ausschluss
homosexueller Menschen von der Einzeladoption verstieße auch
gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (vgl. EGMR,
Urteil vom 22. Januar 2008 - 43546/02 - E.B./Frankreich, NJW
2009, S. 3637 ff.). Dem Gesetzgeber lag dies aber
ohnehin fern. Er hat die Einzeladoption durch homosexuelle
Menschen zugelassen und fördert darüber hinaus das
Zusammenleben des Kindes mit seinem Adoptivelternteil und
dessen eingetragenem Lebenspartner. Die familiäre
Gemeinschaft eines gleichgeschlechtlichen Paares mit dem Kind
des einen Lebenspartners ist also nicht nur nicht verboten,
sondern das Lebenspartnerschaftsgesetz unterstützt deren
familiäres Zusammenleben, indem es gerade für diesen Fall
Regelungen trifft, die dem Lebenspartner, der nicht
Elternteil im Rechtssinne ist, elternähnliche Befugnisse
einräumen, einschließlich der Möglichkeit, einen gemeinsamen
Lebenspartnerschaftsnamen zu verwenden (§ 9 Abs. 1 bis 5
LPartG; s.o., I.3.).
82
bb) Auch die Sukzessivadoption an sich
beeinträchtigt das Kindeswohl nicht, sondern ist diesem in
den hier zu beurteilenden Konstellationen regelmäßig
zuträglich.
83
(1) Die Sukzessivadoption hat nach
Einschätzung der angehörten psychologischen Sachverständigen
stabilisierende entwicklungspsychologische Effekte (s.o.,
A.III.2.a)). Die betroffenen Kinder sind durch die Trennung
von den leiblichen Eltern in besonderer Weise belastet. Die
mit der Weggabe durch die leiblichen Eltern einhergehende
Bindungsunsicherheit des Kindes würde mit der Adoption durch
den eingetragenen Lebenspartner des Adoptivelternteils nicht
vertieft; vielmehr würde diese weitere Adoption der
Stabilisierung und Integration des Kindes in seine neue
Familie dienen. Das Kind erhielte Gewissheit, dass ihm im
Fall des Verlusts des einen Elternteils ein anderer
Elternteil bliebe. Stabilisierend könnte auch die rechtliche
Gleichstellung beider Elternteile innerhalb der Familie
wirken; das gemeinsame Sorgerecht der Eltern könnte das
Zugehörigkeitsgefühl der Kinder und das Verantwortungsgefühl
der Eltern stärken und die gemeinsame Erziehung erleichtern.
Hingegen könnte das Kind die Verweigerung der rechtlichen
Anerkennung seines Verhältnisses zum sozialen Elternteil als
Abwehr und Ablehnung seiner Person und seiner Familie
erleben.
84
(2) Die Adoption durch den Lebenspartner würde
die Rechtsstellung des Kindes bei Auflösung der
Lebenspartnerschaft durch Trennung oder Tod verbessern.
Gerade diese Überlegung hat den Gesetzgeber ausweislich der
amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf (vgl. BTDrucks
15/3445, S. 15) bei der gesetzlichen Zulassung der
Stiefkindadoption durch Lebenspartner geleitet (s.o.,
A.I.3.), ohne dass sich die Interessenlage des Kindes dort
von der des Kindes bei der Sukzessivadoption unterscheiden
würde.
85
(a) Insbesondere ließe erst eine
Sukzessivadoption im Fall einer Auflösung der
Lebenspartnerschaft eine die Kindeswohlerfordernisse
berücksichtigende Regelung des Sorgerechts zu, die der
emotionalen Bindung des Kindes zum anderen Lebenspartner
Rechnung tragen könnte. Nach der Trennung der Partner bleibt
das alleinige Sorgerecht nach derzeitiger Rechtslage dem
Adoptivelternteil. Die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts
ist mangels rechtlicher Elternbeziehung des anderen
Lebenspartners zum Kind ausgeschlossen. Selbst wenn er das
Kind seit der Adoption durch seinen Partner persönlich
betreut und zu ihm eine enge Bindung entwickelt hat, kommt
eine Teilhabe am Sorgerecht derzeit nicht in Betracht. Mit
der Trennung entfallen zudem gemäß § 9 Abs. 4
LPartG die in § 9 Abs. 1 Satz 1 LPartG
eingeräumten elterntypischen Befugnisse. Dem Lebenspartner
verbleibt einzig ein Umgangsrecht nach § 1685
Abs. 2 BGB. Könnte der andere Lebenspartner das Kind
hingegen ebenfalls adoptieren, erhielte dieses die rechtliche
Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Lebenspartner
(§ 1754 Abs. 1 BGB, § 9 Abs. 7 Satz 2
LPartG) und diesen stünde die gemeinsame elterliche Sorge zu
(§ 1754 Abs. 3 Alt. 1 BGB, § 9 Abs. 7
Satz 2 LPartG). Die Verteilung des Sorgerechts und des
darin enthaltenen Aufenthaltsbestimmungsrechts könnten dann
unter Berücksichtigung des Kindeswohls von Fall zu Fall
angemessen geregelt werden (vgl. Dethloff, in:
Gedächtnisschrift für Heinze, 2005, S. 133 ).
86
(b) Auch in materieller Hinsicht würde das
Kind durch eine Sukzessivadoption grundsätzlich rechtlich
besser abgesichert. Es würde von der doppelten Elternschaft
insbesondere in unterhalts- und erbrechtlicher Hinsicht
profitieren (vgl. BVerfGE 117, 202 ).
87
(aa) Da das Kind ohne Sukzessivadoption nicht
mit dem eingetragenen Lebenspartner des Elternteils verwandt
ist, die Unterhaltspflicht aber nur auf Verwandtschaft
beruhen kann (§ 1601 BGB), hat es gegenüber dem
Lebenspartner keine Unterhaltsansprüche. Erst mit der
rechtswirksamen Adoption könnten aufgrund der dann
bestehenden Verwandtschaft Unterhaltsansprüche des Kindes
gegenüber dem Annehmenden entstehen.
88
Zwar gehen mit dem rechtlichen Hinzukommen
eines zweiten Elternteils potenziell Pflichten des Kindes
gegenüber diesem Elternteil einher. So sind Kinder
grundsätzlich gegenüber ihren Eltern unterhaltsverpflichtet
(§ 1601 BGB). Der Elternunterhalt ist jedoch im
Vergleich zum Kindesunterhalt schwächer ausgestaltet (vgl.
dazu BGH, Urteil vom 30. August 2006 - XII ZR 98/04 -, FamRZ
2006, S. 1511 ). Zudem realisiert sich die
Verpflichtung zum Elternunterhalt seltener und trifft das
Kind in aller Regel allenfalls in fortgeschrittenem
Lebensalter, wenn es selbst über ein geregeltes Einkommen
verfügt. Dagegen erhält das Kind finanzielle Unterstützung
durch seine Eltern in einer Lebensphase, in der es auf diese
dringend angewiesen ist, da es sich noch keine eigene
wirtschaftliche Existenz schaffen konnte.
89
(bb) Die Sukzessivadoption stellte das Kind
erbrechtlich besser. Das Stiefkind hat bei Versterben des
Stiefelternteils keine gesetzlichen erbrechtlichen Ansprüche.
Deren Grundlage würde erst durch Herstellung eines
Verwandtschaftsverhältnisses im Wege der Adoption
geschaffen.
90
(3) Die betroffenen Kinder büßen durch eine
Sukzessivadoption weder verwandtschaftliche Beziehungen noch
dadurch vermittelte unterhalts- oder erbrechtliche Ansprüche
ein. Mit der Annahme enden zwar grundsätzlich das
Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu den bisherigen
Verwandten und die sich daraus ergebenden Rechte und
Pflichten (§ 1755 Abs. 1 BGB); Unterhaltsansprüche,
das Erbrecht, die elterliche Sorge und das Umgangsrecht
erlöschen. Im Fall der Sukzessivadoption sind diese Ansprüche
gegenüber früheren Elternteilen und deren Verwandten jedoch
bereits mit der ersten Adoption erloschen. Die
Sukzessivadoption bewirkt insoweit einen Zugewinn an Rechten,
führt aber nicht zu einem weiteren Rechtsverlust.
91
cc) Eine Gefährdung des Kindeswohls durch
Zulassung der Sukzessivadoption ist schließlich auch deshalb
nicht zu befürchten, weil jeder Adoption eine
Einzelfallprüfung vorausgeht, bei der etwaige individuelle
Nachteile der konkret in Frage stehenden Adoption
berücksichtigt werden. Gemäß § 1741 Abs. 1 BGB darf
das Familiengericht die Annahme nur aussprechen, wenn sie dem
Wohl des Kindes dient. Ob eine Adoption dem Wohl des Kindes
dient, ist nach Prüfung des Einzelfalls im Wege einer
Prognoseentscheidung durch das Familiengericht zu
beantworten. Hierbei wird das Familiengericht nach § 189
Satz 1 FamFG grundsätzlich von der
Adoptionsvermittlungsstelle unterstützt, die die Situation
der Betroffenen zuvor umfassend untersucht hat. Wird der
Adoptionsvermittlungsstelle bekannt, dass für ein Kind die
Adoption in Betracht kommt, führt sie gemäß § 7
Abs. 1 Adoptionsvermittlungsgesetz zur Vorbereitung der
Vermittlung Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern, bei dem
Kind und seiner Familie durch, um sich ein umfassendes Bild
von der Lebenssituation des Kindes, seiner Bezugspersonen und
dem potenziellen Adoptivelternteil zu machen.
92
c) Auch der Zweck, eine Umgehung der
gesetzgeberischen Entscheidung gegen die Zulassung der
gemeinschaftlichen Adoption durch zwei eingetragene
Lebenspartner zu verhindern, rechtfertigt den Ausschluss der
Sukzessivadoption für eingetragene Lebenspartner nicht. Dabei
bedarf hier keiner Entscheidung, ob der Ausschluss der
gemeinschaftlichen Adoption mit dem Grundgesetz vereinbar
ist, obgleich das Gesetz diese für Eheleute zulässt. Der
Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption ließe sich durch
die Sukzessivadoption nicht vollständig umgehen, weil sich
die beiden Adoptionsformen im Ablauf voneinander
unterscheiden und der Ausschluss der gemeinschaftlichen
Adoption durch die Ermöglichung der Sukzessivadoption seine
Wirkung insoweit nicht verlöre.
93
Sofern sich das Umgehungsbedenken darauf
bezieht, dass ein Kind bei einer Sukzessivadoption durch
einen eingetragenen Lebenspartner wie bei der
ausgeschlossenen gemeinschaftlichen Adoption durch tätige
Mithilfe des Staates in eine gleichgeschlechtliche
Elterngemeinschaft vermittelt würde, in der ihm komplementäre
Elemente einer Erziehung durch verschiedengeschlechtliche
Eltern fehlten, so ist der gesetzliche Ausschluss der
sukzessiven Adoption nicht geeignet, dem zu begegnen.
Ungeachtet der Frage, ob dieser Einwand als legitimes Ziel
bei einer verfassungsrechtlichen Prüfung Bestand haben
könnte, verhindert der Ausschluss der Sukzessivadoption
nicht, dass ein Kind - staatlich vermittelt - dauerhaft mit
einem gleichgeschlechtlichen Paar in familiärer Gemeinschaft
lebt. Kinder können im Wege der Einzeladoption (§ 1741
Abs. 2 Satz 1 BGB) durch familiengerichtlichen Beschluss
(§ 1752 Abs. 1 BGB) von einem homosexuellen Elternteil
angenommen werden und dann tatsächlich - sei es gleich, sei
es später - mit dem Adoptivelternteil und dessen
Lebenspartner in einer familiären Gemeinschaft leben, sofern
die Kindeswohlprüfung nach § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB im
Einzelfall ergibt, dass die Einzelannahme dem Wohl des Kindes
dient. In dieser Hinsicht nimmt schon die Eröffnung der
Einzeladoption, die der Staat nicht allein homosexuellen
Menschen vorenthalten könnte (s.o., b)aa)(2)), und nicht erst
die Sukzessivadoption dem Ausschluss der gemeinschaftlichen
Adoption die Wirkung. Das Kind wird bereits mit der
Einzeladoption durch eine homosexuelle Person in eine Familie
vermittelt, in der es in aller Regel an einem
andersgeschlechtlichen Partner fehlt und dauerhaft fehlen
wird. Ob diese Einzeladoption dem Kindeswohl dient oder
nicht, kann und muss anhand der individuellen Lebensumstände
der Betroffenen im konkreten Fall beurteilt werden.
94
d) Der Ausschluss der Sukzessivadoption durch
einen Lebenspartner ist nicht im Hinblick auf die
Elternrechte Dritter gerechtfertigt. Elternrechte Dritter
sind nicht betroffen, weil diese im Fall der
Sukzessivadoption bereits mit der ersten Adoption erloschen
sind (§ 1755 Abs. 1 BGB). Mit der Einwilligung in
die Einzeladoption durch den ersten Lebenspartner
(§ 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB) haben sich die leiblichen
Eltern ihres Einflusses auf weitere Adoptionsentscheidungen
der Familiengerichte begeben.
95
e) Der Schutz der Ehe nach Art. 6
Abs. 1 GG rechtfertigt den Ausschluss der
Sukzessivadoption durch einen eingetragenen Lebenspartner
nicht.
96
aa) Die Eröffnung der Möglichkeit der
Sukzessivadoption durch einen Lebenspartner verletzt das
Ehegrundrecht nicht in seiner abwehrrechtlichen Dimension.
Die Sukzessivadoption durch einen Lebenspartner berührt weder
die Eheschließungsfreiheit noch die den Ehepartnern
zukommende Freiheit der inneren Ausgestaltung der Ehe.
97
bb) Die im Ehegrundrecht enthaltene
Institutsgarantie ist nicht betroffen. Regelungen, die der
Ehe einen rechtlichen Rahmen geben und den Eheschluss mit
Rechtsfolgen ausstatten, bleiben unangetastet.
98
cc) Auch der durch Art. 6 Abs. 1 GG
gebotene besondere Schutz der Ehe durch die staatliche
Ordnung (vgl. BVerfGE 105, 313 ) rechtfertigt
nicht die Benachteiligung angenommener Kinder eines
Lebenspartners gegenüber angenommenen Kindern eines
Ehepartners. Zwar ist es dem Gesetzgeber wegen des
verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe grundsätzlich nicht
verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen
(vgl. BVerfGE 126, 400 ; stRspr). Geht die
Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer
Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten
Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten
Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße
Verweis auf das Schutzgebot der Ehe deren Benachteiligung
jedoch nicht (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126, 400
). Aus dem besonderen Schutz der Ehe lässt sich
nicht ableiten, dass andere Lebensgemeinschaften im Abstand
zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen
sind (vgl. BVerfGE 105, 313 ; 124, 199
). Vielmehr bedarf es zur Rechtfertigung der
Benachteiligung vergleichbarer Lebensgemeinschaften jenseits
der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines
hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am
jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung
anderer Lebensformen rechtfertigt (vgl. BVerfGE 124, 199
). Solche Sachgründe sind hier nicht gegeben
(s.o., a)).
99
f) Auch das verfassungsrechtliche Elternrecht
wird nicht dadurch verletzt, dass einer Person ermöglicht
wird, neben ihrem eingetragenen Lebenspartner in die
rechtliche Elternposition einzurücken. Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG verlangt nicht, Elternschaft auf
verschiedengeschlechtliche Paare zu beschränken. Vielmehr
schützt das Elterngrundrecht auch gleichgeschlechtliche
Eltern, sofern deren Elternschaft einfachrechtlich
Anerkennung gefunden hat (s.o., II.).
100
g) Ebenso wenig rechtfertigt der
verfassungsrechtliche Schutz der Familie (Art. 6
Abs. 1 GG), die Möglichkeit der Sukzessivadoption auf
heterosexuelle Paare zu begrenzen. Art. 6 Abs. 1 GG
schützt mannigfaltige familiäre Beziehungen, auch wenn keine
Ehe zugrunde liegt. So fällt auch die familiäre Gemeinschaft
eingetragener Lebenspartner mit einem Kind unter den Schutz
des Familiengrundrechts (s.o., III.).
101
h) Ungeachtet der Frage, wie weit
völkerrechtliche Verpflichtungen eine von der Verfassung
verbotene Ungleichbehandlung rechtfertigen können, lässt sich
der Ausschluss des Sukzessivadoptionsrechts nicht mit
Art. 6 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über
die Adoption von Kindern begründen, nach dem die einzelne
Adoption eines Adoptivkindes des Ehegatten gestattet ist.
Art. 8 Buchstabe a der am 7. Mai 2008 vom
Ministerkomitee des Europarats verabschiedeten revidierten
Fassung des Übereinkommens lässt ausdrücklich die
Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner zu. Es
steht der Bundesrepublik jedenfalls offen, der bereits in
Kraft getretenen revidierten Fassung beizutreten und, soweit
erforderlich, das ursprüngliche Abkommen zu kündigen.
102
3. Auch im Vergleich zur Situation leiblicher
Kinder eingetragener Lebenspartner ist die Ungleichbehandlung
adoptierter Kinder eingetragener Lebenspartner nicht zu
rechtfertigen. Zwischen der Adoption eines leiblichen Kindes
des eingetragenen Lebenspartners und der Adoption eines
angenommenen Kindes des eingetragenen Lebenspartners bestehen
keine Unterschiede solcher Art, die die unterschiedliche
Behandlung rechtfertigen könnten. Im Wesentlichen gelten hier
die gleichen Erwägungen wie zur Benachteiligung der
angenommenen Kinder eingetragener Lebenspartner gegenüber den
von Ehepartnern adoptierten Kindern (s.o., 2.). Zwar ist das
deutsche Adoptionsrecht generell großzügiger, wenn es um die
Adoption leiblicher Kinder geht, als wenn ein Kind angenommen
werden soll, das bereits einmal adoptiert wurde (vgl.
§ 1742 BGB). Sinn dieser Differenzierung ist die
Verhinderung der mit der Kettenadoption verbundenen
Kindeswohlgefahren. Diese bestehen jedoch nicht, wenn das
Kind durch den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner
des Adoptivelternteils angenommen wird (s.o., 2.a)).
103
Ob die Benachteiligung adoptierter Kinder
eingetragener Lebenspartner gegenüber adoptierten Kindern von
Ehepartnern darüber hinaus auch gegen das
verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung ehelicher
und nichtehelicher Kinder (Art. 6 Abs. 5 GG) verstößt
(vgl. Grehl, Das Adoptionsrecht gleichgeschlechtlicher Paare
unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, 2008, S.
176 ff.; Dittberner, Lebenspartnerschaft und
Kindschaftsrecht, 2004, S. 167 f.), kann hier
offenbleiben.
104
Die Regelung des § 9 Abs. 7 LPartG
verstößt auch insofern gegen Art. 3 Abs. 1 GG, als
sie eingetragene Lebenspartner im Vergleich zu Ehegatten
benachteiligt, denen es gemäß § 1742 BGB möglich ist,
das adoptierte Kind ihres Partners anzunehmen. Die
Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von Verheirateten und
eingetragenen Lebenspartnern nach § 9 Abs. 7 LPartG
unterliegt hohen verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil
die Ungleichbehandlung die sexuelle Identität betrifft (vgl.
BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ;
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juli 2012 - 1 BvL
16/11 -, juris, Rn. 40). Unterschiede zwischen Ehe und
eingetragener Lebenspartnerschaft, welche die ungleiche
Ausgestaltung der Adoptionsmöglichkeiten rechtfertigen
könnten, bestehen nicht; insbesondere sind beide
Partnerschaften gleichermaßen auf Dauer angelegt und
rechtlich verfestigt (s.o., IV. 2.e)cc)).
105
§ 9 Abs. 7 LPartG verstößt auch
insofern gegen Art. 3 Abs. 1 GG, als er
eingetragene Lebenspartner eines Adoptivelternteils im
Vergleich zu eingetragenen Lebenspartnern eines leiblichen
Elternteils benachteiligt, weil nur Letzteren die Adoption
des Kindes des Lebenspartners rechtlich möglich ist. Auch
dies ist verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.
106
Die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen
Vorschrift führt in der Regel zu ihrer Nichtigkeit (§ 82
Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 1 BVerfGG). Da dem Gesetzgeber
hier aber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den
verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, kommt nur eine
Unvereinbarkeitserklärung in Betracht (vgl. BVerfGE 130, 240
; stRspr). Neben der naheliegenden
Angleichung der Adoptionsmöglichkeiten eingetragener
Lebenspartner an die für Ehepartner bestehenden
Adoptionsmöglichkeiten wäre auch eine allgemeine Beschränkung
der Adoptionsmöglichkeiten denkbar, sofern diese für
eingetragene Lebenspartner und Ehepartner gleich ausgestaltet
würden.
107
Die Übergangsregelung stellt sicher, dass die
Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner sofort
ermöglicht wird. Da eine Adoption erst im Zeitpunkt der
Zustellung des Adoptionsbeschlusses an den Annehmenden
wirksam wird (§ 197 Abs. 2 FamFG), ohne Wirkungen für
den davor liegenden Zeitraum zu entfalten, erachtet es der
Senat angesichts der mit der Versagung der Sukzessivadoption
verbundenen Nachteile für nicht zumutbar, die Betroffenen bis
zur gesetzlichen Neuregelung zuwarten zu lassen.
108
Die Übergangsregelung orientiert sich allein
an den in diesem Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen.
Demgemäß liegt ihr nicht die Prüfung und Beurteilung der
Frage zugrunde, ob andere Unterschiede, die sich im derzeit
geltenden Recht bei der Adoption durch Ehepartner und durch
eingetragene Lebenspartner ergeben, mit dem Grundgesetz
vereinbar sind. Die Prüfung dieser Frage obliegt im Rahmen
der erforderlichen Gesetzesänderungen zum Adoptionsrecht
zunächst dem Gesetzgeber.
109
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR
3247/09 werden die angegriffenen Entscheidungen gemäß
§ 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben und die Sache an das
Amtsgericht Münster zurückverwiesen. Gemäß § 34a
Abs. 2 BVerfGG hat die Bundesrepublik Deutschland der
Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten,
weil die Entscheidungen auf einem verfassungswidrigen
Bundesgesetz beruhen.
110
Diese Entscheidung ist einstimmig
ergangen.