BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 11/12 -
ob § 497 Absatz 3 Satz 3 BGB mit Artikel
3 GG vereinbar ist
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Euskirchen vom 4. Mai 2012 (17 C 1554/11) -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12.
September 2012 einstimmig beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
1
Das Normenkontrollverfahren betrifft die
Frage, ob die Regelung des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB, nach
der die Verjährung von Ansprüchen aus
Verbraucherdarlehensverträgen bei Verzug des Verbrauchers für
längstens zehn Jahre gehemmt wird, mit Art. 3 Abs. 1 GG
vereinbar ist.
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Die Beklagte des Ausgangsverfahrens war
Inhaberin eines Girokontos bei der klagenden Bank. Diese
kündigte den Kontovertrag im März 2004 und forderte die
Beklagte zur Zahlung des aus der Überziehung des Kontos
resultierenden Betrages von insgesamt 2.985,15 € auf.
Die Beklagte bat zunächst um Ratenzahlung und bot mit
Schreiben vom 11. Januar 2006 im Wege des Vergleichs eine
Zahlung von 2.500 € zuzüglich der Kosten der Rechtsverfolgung
an. Auf dieses Schreiben reagierte die Klägerin über fünf
Jahre später im April 2011 und erhob nach erfolglosem
Mahnverfahren Klage. Zwischenzeitlich beliefen sich die
Zinsen auf 1.314,29 €. Die Beklagte wandte Verwirkung,
ein Mitverschulden der Klägerin hinsichtlich der
aufgelaufenen Zinsen und Verjährung ein. Die Klägerin verwies
hinsichtlich der Einrede der Verjährung auf § 497 Abs. 3
Satz 3 BGB, wonach die Verjährung der Ansprüche auf
Darlehensrückzahlung und Zinsen vom Eintritt des Verzugs an
für längstens zehn Jahre gehemmt sei.
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Das Amtsgericht hat das Verfahren nach
Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem
Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung
vorgelegt, ob § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB mit Art. 3
Abs. 1 GG vereinbar sei. Es sieht einen Gleichheitsverstoß
darin, dass der Gesetzgeber die Schuldner verschiedener Arten
von Forderungen hinsichtlich der Verjährung ungleich
behandele.
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Die Vorlage ist unzulässig, weil sie nicht den
Darlegungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
genügt.
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1. Das Bundesverfassungsgericht legt in
ständiger Rechtsprechung einen strengen Maßstab an die
Begründung eines konkreten Normenkontrollantrags an. Dieser
gewährleistet, dass der Grundsatz der Subsidiarität des
verfassungsgerichtlichen gegenüber dem fachgerichtlichen
Verfahren gewahrt wird (vgl. BVerfGE 65, 265 ; 97,
49 ). Hiernach muss das vorlegende Gericht
in nachvollziehbarer und für das Bundesverfassungsgericht
nachprüfbarer Weise darlegen, aus welchen Gründen es von der
Unvereinbarkeit der Norm mit der Verfassung überzeugt ist,
und dass es bei seiner anstehenden Entscheidung auf die
Gültigkeit der Norm ankommt (vgl. BVerfGE 77, 259
; 97, 49 ; 98, 169 ; 105, 61
; stRspr).
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Die Begründung der Vorlage muss aus sich
heraus verständlich sein. Das vorlegende Gericht muss den für
die rechtliche Beurteilung wesentlichen Sachverhalt und die
rechtlichen Erwägungen erschöpfend darlegen und mit
hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass die
vorgelegte Norm nicht verfassungskonform auszulegen und
entscheidungserheblich ist (vgl. BVerfGE 68, 311 ;
77, 259 ; 83, 111 ; 107, 59
).
7
Das Gericht muss sich insofern eingehend mit
der fachrechtlichen Ausgangslage auseinandersetzen und die
Erwägungen ausführlich darlegen, die seine rechtliche
Würdigung tragen. Hierzu gehört die Berücksichtigung der in
Rechtsprechung und Fachliteratur entwickelten
Rechtsauffassungen ebenso wie das Eingehen auf
unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten, soweit diese für
die Entscheidungserheblichkeit von Bedeutung sein können
(vgl. BVerfGE 86, 71 ; 105, 48 ; 105, 61
). Das Gericht muss den verfassungsrechtlichen
Prüfungsmaßstab angeben und auch die verfassungsrechtlichen
Fragen unter Einbeziehung der Rechtsprechung und der
Fachliteratur sorgfältig prüfen (vgl. BVerfGE 79, 240
; 86, 71 ). Es muss sodann
darlegen, dass es eine verfassungskonforme Auslegung der
vorgelegten Norm geprüft und in vertretbarer Weise
ausgeschlossen hat (vgl. BVerfGE 96, 315
). Schließlich muss das vorlegende Gericht
darlegen, dass es auf die Norm in entscheidungserheblicher
Weise ankommt, inwiefern es also bei Gültigkeit der
beanstandeten Regelung zu einem anderen Ergebnis käme als im
Falle ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis begründen
würde; Zweifel an der Verfassungsgemäßheit genügen nicht
(vgl. BVerfGE 79, 245 ; 86, 52 ;
86, 71 ).
8
2. Diese Anforderungen erfüllt der
Vorlagebeschluss des Amtsgerichts nicht.
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a) Der Vorlagebeschluss setzt sich nur
unzureichend mit der einfachrechtlichen Rechtslage
auseinander. Er übergeht bei der Darstellung der
angegriffenen Norm die Vorgängervorschrift des § 11 Abs.
3 Satz 3 Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG), erläutert
etwaige europarechtliche Vorgaben nicht und legt nicht dar,
welche Fassung des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB, der zuletzt
am 11. Juni 2010 geändert worden ist, der Entscheidung
zugrunde gelegt werden soll. Die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs, nach der die Anwendung des § 497
Abs. 3 Satz 3 BGB Teilleistungen nicht voraussetze (BGHZ 189,
104 Rn. 26; so schon Beschluss vom 13. März 2007 - XI ZR
263/06 -, juris), teilt das Amtsgericht zwar mit, setzt sich
damit aber nicht eingehend auseinander. Mit den in Literatur
und Rechtsprechung schon zu § 11 VerbrKrG und jetzt zu
§ 497 Abs. 3 Satz 3 BGB vertretenen Auffassungen für und
wider eine teleologische Reduktion (vgl. nur Kessal-Wulf, in:
Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2001, § 11 VerbrKrG
Rn. 30 ff., 35 m.w.N.; Saenger, in: Erman, BGB, 13.
Aufl. 2011, § 497 Rn. 45; Berger, in: Jauernig,
BGB, 14. Aufl. 2011, § 497 Rn. 4; Möller, in:
Beck´scher Online-Kommentar, BGB, § 497 Rn. 11;
Schürnbrand, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012,
§ 497 Rn. 33; OLG Köln, WM 2007, S. 1324 und S.
1326 m. Anm. Vortmann, WuB IV A § 497 BGB 1.07)
beschäftigt sich der Vorlagebeschluss nicht.
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b) Der Vorlagebeschluss lässt hinsichtlich der
Überzeugung des Amtsgerichts von der Verfassungswidrigkeit
der Regelung den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nicht
hinreichend erkennen. Das Amtsgericht setzt sich insbesondere
mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine sachlich
gerechtfertigte, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbare
Ungleichbehandlung nicht auseinander, obwohl es die
Sinnhaftigkeit von § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB für bestimmte
Fallgestaltungen selbst einräumt. Die verfassungsrechtliche
Würdigung erschöpft sich so in dem Vergleich der
Verjährungsregelungen für vielfältige Zahlungsansprüche und
der Rechtsbehauptung, die im Vergleich zu anderen
Zahlungsansprüchen längere Verjährungsfrist für Ansprüche aus
Verbraucherkreditverträgen verstoße gegen Art. 3 Abs. 1
GG.
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c) Der Vorlagebeschluss lässt zudem keine den
verfassungsgerichtlichen Anforderungen genügende Prüfung
anderer Auslegungsmöglichkeiten der Vorschrift erkennen. Ein
Gericht kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift
nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es sich mit
der zur Prüfung gestellten Norm im Einzelnen
auseinandersetzt, die in Rechtsprechung und Literatur
entwickelten Auffassungen berücksichtigt und auf
unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten eingeht. Die
verschiedenen Auffassungen zu den denkbaren
Auslegungsmöglichkeiten des einfachen Rechts sind mit Blick
auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt darzulegen, zu
erörtern und verfassungsrechtlich zu würdigen. Der Verweis
darauf, dass der Wortlaut eine entsprechende einschränkende
Auslegung hindere, stellt nicht die geforderte eingehende
Auseinandersetzung mit der als verfassungswidrig gerügten
Norm dar und verkennt den Vorrang der fachgerichtlichen
Aufbereitung vor einer Befassung des Verfassungsgerichts.
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d) Das Amtsgericht legt schließlich nicht dar,
dass es für die Entscheidung auf die Vorschrift des
§ 497 Abs. 3 Satz 3 BGB tatsächlich ankommt. Nach
Art. 100 GG in Verbindung mit § 80 BVerfGG kann das
Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur
einholen, wenn es ein Gesetz für verfassungswidrig hält,
dessen Rechtsgültigkeit für die Entscheidung erheblich ist.
Die mit dem Normenkontrollverfahren verbundene
Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts und weiterer
oberster Verfassungsorgane des Bundes und der Länder (vgl.
§ 82 BVerfGG) lässt sich nur rechtfertigen, wenn sie zur
Entscheidung eines konkreten Verfahrens unerlässlich ist
(vgl. etwa BVerfGE 11, 330 ; 34, 118
; 47, 146 ; 79, 256
). Die Beklagte hat sich auf Verwirkung berufen
und hinsichtlich der in der Zeit nach ihrem Vergleichsangebot
bis zum Mahnverfahren auf nahezu die Hälfte der
Hauptforderung angestiegenen Zinsforderung ein Mitverschulden
der Klägerin eingewandt. Das Amtsgericht hätte erörtern
müssen, wieso es die Einwendungen der Beklagten für nicht
durchgreifend erachten will.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.