BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 12/04 -
ob die Beschränkung der Antragsberechtigung im
Verfahren zur Änderung des Vornamens gemäß § 1 Abs. 1
Nr. 1 TSG auf Deutsche beziehungsweise Personen mit deutschem
Personalstatut mit Art. 3 Abs. 1 und 3 GG in Fällen
vereinbar ist, in denen ein ausländischer Transsexueller mit
gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland den Änderungsantrag
stellt und sein Heimatrecht eine solche Namensänderung nicht
vorsieht,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2004
(20 W 452/02) -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat – unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
des Richters Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier
am 25. Januar 2007 beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin des
Ausgangsverfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
1
Die begehrte Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts war zur
sachgerechten Rechtsverfolgung in dem mit Beschluss vom 18.
Juli 2006 entschiedenen Vorlageverfahren nicht
erforderlich.
2
Im Normenkontrollverfahren ist
Prozesskostenhilfe nur dann zu bewilligen, wenn entweder
besondere Gründe eine Vertretung für geboten erscheinen
lassen oder aber wenn von der Anhörung der Beteiligten des
Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung eine
Förderung der Sachentscheidung zu erwarten ist (vgl. BVerfGE
79, 252).
3
Die Voraussetzungen waren vorliegend nicht
gegeben. Eine mündliche Verhandlung hat das
Bundesverfassungsgericht nicht für erforderlich gehalten.
Besondere Gründe, die eine Vertretung ausnahmsweise für
geboten erscheinen lassen, hat die Antragstellerin des
Ausgangsverfahrens trotz eines entsprechenden Hinweises des
Bundesverfassungsgerichts nicht vorgetragen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.