BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 13/00 -
ob § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur
Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter
und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen
(Unterhaltsvorschussgesetz) vom 23. Juli 1979 (BGBl I S.
1184) mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6
Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit danach ein Berechtigter
seinen Anspruch auf Unterhaltsleistungen verliert, sobald
sein bis dahin alleinerziehender Elternteil eine Ehe
eingeht
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Verwaltungsgerichts Göttingen vom 29. September 1999 (2 A
2045/96) -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 81 a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3.
März 2004 einstimmig beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
1
Das Vorlageverfahren betrifft die Frage, ob
der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Unterhaltsvorschussgesetz
(UVG) konstituierte Ausschluss von Kindern, die in einer
Familie mit einem Stiefelternteil leben, vom Bezug von
Leistungen nach dem UVG mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist.
2
1. Das Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von
Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch
Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen
(Unterhaltsvorschussgesetz) soll seiner Zielsetzung nach den
Schwierigkeiten begegnen, die alleinstehenden Elternteilen
und ihren Kindern entstehen, wenn der andere Elternteil, bei
dem das Kind nicht lebt, seinen Verpflichtungen zur Zahlung
von Barunterhalt nicht nachkommt (Gesetzesentwurf, BTDrucks
8/1952, S. 1).
3
In der aktuellen Fassung hat der den Kreis der
Anspruchsberechtigten regelnde § 1 Abs. 1 UVG folgenden
Wortlaut:
4
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder
-ausfallleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat,
wer
5
1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet
hat,
6
2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem
seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden
ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, und
7
3. nicht oder nicht regelmäßig
8
a) Unterhalt von dem anderen Elternteil
oder,
9
b) wenn dieser oder ein Stiefelternteil
gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in der in § 2
Abs. 1 und 2 bezeichneten Höhe erhält.
10
4. ...
11
2. Im Ausgangsverfahren erfolgte die
Einstellung von Leistungen nach dem UVG, nachdem die Mutter
des Klägers erneut geheiratet hatte. Das Verwaltungsgericht
setzte das Verfahren gem. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG aus
und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur
Entscheidung vor, ob § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG mit
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG
vereinbar ist, soweit danach ein Berechtigter seinen Anspruch
auf Unterhaltsleistungen verliert, sobald sein bis dahin
alleinerziehender Elternteil eine Ehe eingeht.
12
a) Das Gericht ist der Überzeugung, der
Begünstigungsausschluss nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG
verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit dem aus
Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Verbot, Ehe und Familie zu
benachteiligen, da das Gesetz für die Gewährung der
UVG-Leistungen allein nach dem Familienstand des betreuenden
Elternteils, nicht aber dem Fehlen eines Miterziehers
differenziere. Anknüpfungspunkt des Gesetzgebers sei
ausschließlich das Vorliegen einer unterhaltsrechtlichen
Doppelbelastung des betreuenden Elternteils gewesen, die
durch das UVG ausgeglichen werden sollte. Soweit die
Gesetzesbegründung zum "Stiefelternausschluss" daneben darauf
abstelle, dass ein Stiefkind in eine Familie eingebettet sei
und an deren sozialem Stand teilnehme, sei dies kein
eigenständiges zweites Motiv des Gesetzgebers gewesen. Das
Differenzierungskriterium des Bestehens einer Ehe sei aber
nicht geeignet, das Ziel der Begünstigung des einer
unterhaltsrechtlichen Doppelbelastung ausgesetzten
Elternteils zu erreichen.
13
b) Zudem sei Art. 3 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 6 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass der
Gesetzgeber den Wegfall einer Sozialleistung an die
Eheschließung knüpfe, es aber keine kompensierenden Vorteile
durch die Eheschließung gebe, die geeignet wären, den
Fortfall der UVG-Leistungen auszugleichen.
14
c) Ferner werde ein Elternteil, der heirate,
in verfassungswidriger Weise benachteiligt, da nichteheliche
Lebensgemeinschaften weiter im Bezug von UVG-Leistungen
blieben. Es könne keinesfalls angenommen werden, dass nur der
verheiratete Elternteil von seinem neuen Partner unterstützt
werde, nicht jedoch der in einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft lebende Elternteil. Eine
verfassungsrechtliche Rechtfertigung könne nur durch
finanzielle Unterschiede gerechtfertigt werden, die jedoch
von vornherein nicht bestünden.
15
d) Zudem sei verfassungswidrig, dass die
UVG-Leistungen auch dann in Wegfall gerieten, wenn der
Stiefelternteil unterhaltsrechtlich nicht leistungsfähig sei.
Die UVG-Leistungen hätten Unterhaltsersatzcharakter, so dass
in Anlehnung an die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zur Waisenrente (BVerfGE 28, 324
) der Wegfall der UVG-Leistung mit der Heirat
gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoße, wenn der Elternteil
durch die Heirat keinen Unterhaltsanspruch erhalte.
16
Die Vorlage ist unzulässig.
17
1. Ein Gericht kann eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer
gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur
einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit
der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig
geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 ). Der
Grundgedanke des Art. 100 Abs. 1 GG, die Autorität des
parlamentarischen Gesetzgebers im Verhältnis zur
Rechtsprechung zu wahren (vgl. BVerfGE 63, 131 ),
gebietet es dabei, dass das Gericht sich seine Überzeugung
von der Verfassungswidrigkeit der Norm in Auseinandersetzung
mit den hierfür wesentlichen Gesichtspunkten, insbesondere
auch den Erwägungen des Gesetzgebers bildet, bevor es das
Bundesverfassungsgericht anruft.
18
Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs.
2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss daher nur, wenn
die Ausführungen erkennen lassen, dass das Gericht die
hiernach gebotene Prüfung vorgenommen hat. Die Darlegungen
zur Verfassungswidrigkeit der Norm müssen den
verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nennen und die für die
Überzeugung des Gerichts maßgeblichen Erwägungen
nachvollziehbar darlegen. Dabei muss das Gericht jedenfalls
auf naheliegende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte
eingehen (vgl. BVerfGE 86, 71 ). Insbesondere kann
es erforderlich sein, die Gründe zu erörtern, die im
Gesetzgebungsverfahren als für die gesetzgeberische
Entscheidung maßgebend genannt worden sind (vgl. BVerfGE 77,
259 ; 78, 201 ; 81, 275 ;
86, 71 ).
19
2. Diesen Anforderungen genügt der
Vorlagebeschluss nicht.
20
Zwar hat sich das vorlegende Gericht mit
Rechtsprechung und Literatur auseinandergesetzt und die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seine
Erwägungen einbezogen. Es ist jedoch aufgrund einer engen
Auslegung des Gesetzes, die sich weder aufgrund von Wortlaut,
noch Sinn und Zweck des Gesetzes sowie den Motiven des
Gesetzgebers rechtfertigen lässt, zu einem aus seiner Sicht
verfassungswidrigen Auslegungsergebnis gelangt. Dabei hat es
zudem naheliegende Möglichkeiten einer verfassungskonformen
Auslegung außer Betracht gelassen.
21
a) Insbesondere hat die Vorlage den
eigentlichen Ansatz des Gesetzgebers für die Gewährung von
UVG-Leistungen sowie den Ausschluss von Stiefelternfamilien
außer Acht gelassen. Den Gesetzgebungsmaterialien lässt sich
deutlich entnehmen, dass der Gesetzgeber von einer
besonderen, über die Unterhaltsleistung hinausgehenden
Belastung alleinerziehender Elternteile kleiner Kinder
ausgegangen ist, die sich bei Ausbleiben des Barunterhalts
verschärft und deren Milderung Sinn und Zweck des Gesetzes
ist. So ist in den Materialien (BTDrucks 8/1952, S. 6) zum
Ausschluss der Leistungen bei (Wieder-)Heirat nach § 1
Abs. 1 Nr. 2 UVG ausgeführt, dass sich in diesem Fall zwar
nicht die unterhaltsrechtliche, wohl aber die faktische
Gesamtlage verbessere. Das Kind sei nunmehr in eine
vollständige Familie eingebettet und nehme im allgemeinen
auch an deren sozialem Stand teil.
22
Ohne sich hiermit sowie dem Umstand, dass dem
Gesetzgeber das Fortbestehen einer möglichen
unterhaltsrechtlichen Doppelbelastung bei (Wieder-)Heirat
bewusst war, hinreichend auseinandergesetzt zu haben, ist das
vorlegende Gericht gleichwohl zu dem Ergebnis gelangt, dass
der Ausgleich einer unterhaltsrechtlichen Doppelbelastung
alleiniges Ziel der Leistung sei. Dabei hat es offen
gelassen, ob und aus welchen Gründen die Annahme des
Gesetzgebers, es trete durch die (Wieder-)Heirat des
alleinerziehenden Elternteils eine faktische Verbesserung der
Gesamtsituation ein, unzutreffend sein sollte. Ferner hat die
Vorlage den Gesichtspunkt außer Betracht gelassen, inwiefern
die UVG-Leistung allein dem Ausgleich einer
unterhaltsrechtlichen Doppelbelastung in den
Fallkonstellationen dienen sollte, in denen der
alleinerziehende Elternteil bei entsprechenden Bemühungen und
juristischen Schritten durchaus die Unterhaltszahlungen
erhalten würde.
23
b) Seine weitere Argumentation hat das
vorlegende Gericht sodann darauf aufgebaut, dass die
Gewährung der UVG-Leistung allein an den Familienstand und
nicht an das Bestehen der besonderen Belastungssituation
alleinstehender, alleinerziehender Elternteile bei
zusätzlichem Ausbleiben des Barunterhalts anknüpfe. Dabei hat
das Gericht jedoch nicht hinterfragt, wie sich diese Ansicht
dazu verhält, dass nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG auch Kinder
dauernd getrennt lebender Ehegatten zum Kreis der
Anspruchsberechtigten gehören, wohingegen der Gesetzgeber in
§ 1 Abs. 3 UVG bei Lebensgemeinschaften, die von beiden
leiblichen Eltern geführt werden, einen Leistungsausschluss
vorgesehen hat. Es hat die Situation im Falle der
(Wieder)Heirat mit den - die UVG-Leistungen unberührt
lassenden - Situationen verglichen, in denen ein
nichtehelicher Lebenspartner, die Eltern oder Geschwister des
betreuenden Elternteils oder mit diesem in Wohngemeinschaft
zusammenlebende Dritte als Miterzieher zur Verfügung stehen,
dabei jedoch nicht dargelegt, ob und inwiefern auch in den
herangezogenen Vergleichsfällen die besondere
Belastungssituation durch Verbesserung der faktischen
Gesamtlage entschärft sei. Ferner hat die Vorlage sich nicht
damit auseinandergesetzt, ob eine verfassungskonforme
Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung von Wortlaut,
Sinn und Zweck dahingehend möglich wäre, dass auch andere
nichteheliche Lebensgemeinschaften vom Leistungsbezug
ausgenommen sind.
24
c) Soweit das vorlegende Gericht die
finanzielle Situation alleinerziehender und verheirateter
Elternteile verglichen und hieraus eine verfassungswidrige
Bevorzugung Alleinerziehender gegenüber Familien gefolgert
hat, hat es seine Begründung auf unzutreffende Grundannahmen
aufgebaut und die zuvor ergangene, seine Argumentation
entkräftende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
10. November 1998 (BVerfGE 99, 216) außer Acht gelassen. Im
Übrigen ist das vorlegende Gericht bei dem Vergleich der
finanziellen Situation unter Einbeziehung steuerrechtlicher
Vergünstigungen und UVG-Leistungen auch nicht auf die
bestehenden strukturellen Unterschiede zwischen steuerlichen
Vergünstigungen und Unterhaltsvorschussleistungen als
Sozialleistungen eingegangen.
25
d) Soweit das vorlegende Gericht
problematisiert hat, dass der Gesetzgeber jedenfalls dort, wo
der Alleinerziehende keinen Unterhaltsanspruch durch die
Heirat erwerbe, die UVG-Leistungen nicht hätte ausschließen
dürfen, ist es ebenfalls nicht auf die Erwägungen des
Gesetzgebers eingegangen, der in der faktischen Verbesserung
der Betreuungssituation die Rechtfertigung für ein Entfallen
der Leistung und umgekehrt in der prekären
Erziehungssituation des Alleinerziehenden den Grund zur
Gewährung der UVG-Leistungen gesehen hat. Auch geht der
Verweis des vorlegenden Gerichts auf die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zur Waisenrente fehl, da deren
Funktion im Ersatz der elterlichen Unterhaltsleistung liegt,
wohingegen die Leistung nach dem UVG keinen Ersatz für nicht
realisierbare oder bestehende Unterhaltsleistungen darstellt,
sondern diese lediglich in Form eines Vorschusses gewährt.
Der Wegfall der UVG-Leistungen lässt den bestehenden
Barunterhaltsanspruch gegen den nichtbetreuenden Elternteil
unberührt.