BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 13/10 -
ob § 21 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 des
Personenstandsgesetzes (PStG) und § 27 Abs. 3 Nr. 5
Halbsatz 2 PStG verfassungswidrig sind
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Landgerichts Münster vom 17. September 2010 (5 T 73/10) -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20.
November 2012 einstimmig beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
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Die Vorlage betrifft die freiwillige
Eintragung der Religionszugehörigkeit in das
Geburtenregister. Beteiligter zu 1) des Ausgangsverfahrens
ist das gemeinsame Kind des Beteiligten zu 2) und seiner
Ehefrau. Die Geburt wurde gemäß § 21
Personenstandsgesetz (PStG) beim Standesamt beurkundet. Als
Religionszugehörigkeit der Mutter wurde „römisch-katholisch“
eingetragen. Die Eintragung „muslimisch“ beim Beteiligten zu
2) und auf Wunsch der Eltern gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 5
Halbsatz 2 PStG auch bei dem Kind lehnte der
Standesbeamte ab, weil es sich beim Islam nicht um eine
Religionsgemeinschaft mit dem Status einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts handele. Die Beteiligten zu 1) und 2)
beantragten beim Amtsgericht, den Standesbeamten zur
Eintragung der Religionszugehörigkeit „muslimisch“
anzuweisen. Die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 4
Halbsatz 2 PStG verstoße gegen Art. 4 Abs. 1 GG.
Der Staat sei außerdem zur religiösen und weltanschaulichen
Neutralität verpflichtet. Als Eltern hätten sie für den
Beteiligten zu 1) entschieden, dass seine
Religionszugehörigkeit muslimisch sein solle. Sie hätten
einen Anspruch darauf, diese Entscheidung auch im Rahmen
staatlicher Beurkundungen zu dokumentieren. Es liege ein
Eingriff in die Glaubensfreiheit vor, weil die Beteiligten
gehindert würden, ihren Glauben zu manifestieren, zu bekennen
und zu verbreiten.
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Das Amtsgericht wies den Antrag zurück. Das
Landgericht hat auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und
2) das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht
gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG die Frage
vorgelegt, ob § 21 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 PStG
sowie § 27 Abs. 3 Nr. 5 Halbsatz 2 PStG mit
Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 GG vereinbar seien. Zur
Begründung führt es im Wesentlichen aus:
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Die Kundgabe der Religion nach außen sei in
jedem Fall durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützt.
Hinsichtlich der Beteiligten zu 1) und 2) erwecke die
Geburtsurkunde aber den Eindruck, als ob die Betroffenen
keine Religion hätten. Die Unterscheidung nach dem
rechtlichen Status der Religionsgemeinschaft, die in der
Fassung der §§ 21, 27 PStG bis zur Änderung durch das
Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts vom 19. Februar
2007 (BGBl I S. 122) noch nicht enthalten gewesen sei,
stelle eine Ungleichbehandlung dar, für die eine sachliche
Rechtfertigung nicht erkennbar sei und sich insbesondere
nicht aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137
Abs. 5 WRV ergebe. Danach sei nur eine differenzierende
Behandlung der Religionsgemeinschaften gestattet, nicht
jedoch ihrer Angehörigen. Um diese gehe es jedoch bei der
Eintragung in die Geburtsurkunde. Das vom Amtsgericht
angeführte Argument, es sei leicht zu prüfen, ob eine
Religionsgemeinschaft eine öffentlichrechtliche Körperschaft
sei, während die Frage, ob überhaupt eine
Religionsgemeinschaft vorliege, bei sehr kleinen religiösen
Zusammenschlüssen oder bestimmten Stammeszugehörigkeiten
schwierig zu beantworten sei, überzeuge nicht. Denn eine
Überprüfung der Angaben der Eltern finde bei der Beurkundung
der Geburt ohnehin nicht statt (Hinweis auf Gaaz/Bornhofen,
Personenstandsgesetz, 2. Aufl. 2010, § 15 Rn. 13).
Es sei kein Grund ersichtlich, wieso der Standesbeamte nicht
schlicht eintragen könne, was die Eltern als
Religionszugehörigkeit angäben, auch wenn ihm diese nicht
bekannt sei oder er nicht feststellen könne, ob es sich
überhaupt um eine Religionsgemeinschaft handele.
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Die Vorlage ist unzulässig, weil sie nicht den
Darlegungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
genügt.
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a) Das Bundesverfassungsgericht legt in
ständiger Rechtsprechung einen strengen Maßstab an die
Begründungsanforderungen an, der gewährleistet, dass der
Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen
gegenüber dem fachgerichtlichen Verfahren gewahrt wird (vgl.
BVerfGE 65, 265 ; 97, 49 ).
Hiernach muss das vorlegende Gericht in nachvollziehbarer und
für das Bundesverfassungsgericht nachprüfbarer Weise
darlegen, aus welchen Gründen es von der Unvereinbarkeit der
Norm mit der Verfassung überzeugt ist, und dass es bei seiner
anstehenden Entscheidung auf die Gültigkeit der Norm ankommt
(vgl. BVerfGE 77, 259 ; 97, 49 ; 98, 169
; 105, 61 ; stRspr). Die Begründung der
Vorlage muss aus sich heraus verständlich sein. Das
vorlegende Gericht muss den für die rechtliche Beurteilung
wesentlichen Sachverhalt und die rechtlichen Erwägungen
erschöpfend darlegen und mit hinreichender Deutlichkeit
erkennen lassen, dass die vorgelegte Norm nicht
verfassungskonform auszulegen und entscheidungserheblich ist
(vgl. BVerfGE 68, 311 ; 77, 259 ; 83,
111 ; 107, 59 ).
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Das Gericht muss sich insofern eingehend mit
der fachrechtlichen Ausgangslage auseinandersetzen und die
Erwägungen ausführlich darlegen, die seine rechtliche
Würdigung tragen. Hierzu gehört die Berücksichtigung der in
Rechtsprechung und Fachliteratur entwickelten
Rechtsauffassungen ebenso wie das Eingehen auf
unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten, soweit diese für
die Entscheidungserheblichkeit von Bedeutung sein können
(vgl. BVerfGE 86, 71 ; 105, 48 ; 105, 61
). Das Gericht muss den verfassungsrechtlichen
Prüfungsmaßstab angeben und auch die verfassungsrechtlichen
Fragen unter Einbeziehung der Rechtsprechung und der
Fachliteratur sorgfältig prüfen (vgl. BVerfGE 79, 240
; 86, 71 ). Es muss sodann
darlegen, dass es eine verfassungskonforme Auslegung der
vorgelegten Norm geprüft und in vertretbarer Weise
ausgeschlossen hat (vgl. BVerfGE 96, 315
). Schließlich muss das vorlegende Gericht
darlegen, dass es auf die Norm in entscheidungserheblicher
Weise ankommt, inwiefern es also bei Gültigkeit der
beanstandeten Regelung zu einem anderen Ergebnis käme als im
Falle ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis begründen
würde; Zweifel an der Verfassungsgemäßheit genügen nicht
(vgl. BVerfGE 79, 245 ; 86, 52 ;
86, 71 ).
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b) Der Vorlagebeschluss setzt sich nicht
hinreichend mit der fachrechtlichen Rechtslage auseinander
und genügt so nicht den Anforderungen an die Begründung eines
konkreten Normenkontrollantrags. Die Auffassung des
Landgerichts, die Angaben der Eltern zur
Religionszugehörigkeit würden bei der Beurkundung der Geburt
im Geburtenregister nicht geprüft, so dass es nicht darauf
ankomme, ob die Angaben leicht zu prüfen seien, ist
unzureichend begründet. Die in dem Vorlagebeschluss zitierte
Kommentierung geht davon aus, dass jedenfalls der Status der
Körperschaft des öffentlichen Rechts zu prüfen sei (vgl.
Gaaz/Bornhofen, Personenstandsgesetz, 2. Aufl. 2010,
§ 15 Rn. 13). Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Personenstandsgesetz in der Fassung vom 29. März 2010,
auf die der Vorlagebeschluss nicht eingeht, verweist zur
Prüfung, ob eine Religionsgemeinschaft den Status einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt, in Ziffer A
3.1.1 auf die vom Bundesministerium des Innern herausgegebene
bundesweite Zusammenstellung der Religionsgemeinschaften in
der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Mit der in § 5 der Verordnung zur Ausführung des
Personenstandsgesetzes geregelten Pflicht des Standesbeamten,
Eintragungen im Personenstandsregister und sonstige
Beurkundungen erst vorzunehmen, wenn der zugrunde liegende
Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft worden ist,
setzt sich der Vorlagebeschluss ebenfalls nicht
auseinander.
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Soweit der Vorlagebeschluss darauf abstellt,
dass gemäß § 21 PStG in der bis zum 31. Dezember 2008
gültigen Fassung die Eintragung der Religionszugehörigkeit
nicht vom Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts
abhängig war und ein Grund für die Änderung nicht ersichtlich
sei, fehlt es ebenfalls an einer umfassenden
Auseinandersetzung mit der fachrechtlichen Rechtslage. Der
Gesetzgeber hat damit die Eintragungsfähigkeit von
Religionsgemeinschaften der Nutzungsmöglichkeit der
Personenstandsregister durch die Religionsgemeinschaften
angepasst: § 65 Abs. 2 PStG n.F. hat die Regelung aus
§ 86 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Personenstandsgesetz a.F. (Dienstanweisung für die
Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden) übernommen, nach
der nur Religionsgemeinschaften in der Rechtsform der
Körperschaft des öffentlichen Rechts den Behörden bei der
Benutzung der Personenstandsregister gleichgestellt sind.
Ausführungen zu den Auffassungen in Rechtsprechung und
Literatur zur Eintragungsfähigkeit von
Religionsgemeinschaften vor der Neufassung des
Personenstandsgesetzes fehlen (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss
vom 22. November 1990 - 15 W 398/89 -, juris;
Kissner, StAZ 2010, S. 18).
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Der Vorlagebeschluss stellt auch den
verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nicht hinreichend dar.
Die Beteiligten sind an der Kundgabe ihrer Religion sowohl
gegenüber dem Standesbeamten als auch gegenüber sonstigen -
auch staatlichen - Stellen, denen die Geburtsurkunde
vorgelegt würde, nicht gehindert. Die Bekenntnismöglichkeit
hängt nicht von der Eintragung in das Geburtenregister ab.
Inwiefern dennoch ein Eingriff in Art. 4 Abs. 1 und
Abs. 2 GG vorliegen soll, erschließt sich aus der
Vorlage nicht.
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Auch die Prüfung der verfassungsrechtlichen
Fragen zu Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG genügt nicht
den Anforderungen von § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Die
gerügten Vorschriften des Personenstandsgesetzes knüpfen an
die Organisationsform der einzutragenden
Religionsgemeinschaft an (vgl. Art. 140 GG i.V.m.
Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV). Der Vorlagebeschluss hätte
die Möglichkeit einer Ungleichbehandlung muslimischer
Religionsgemeinschaften auch unter Einbeziehung der
Rechtsprechung und der Fachliteratur eingehend darlegen
müssen (vgl. dazu Korioth, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 140
GG, dort Art. 137 WRV Rn. 66 ff.
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Die Auffassung des Landgerichts, es sei nicht
ersichtlich, wieso der Standesbeamte nicht schlicht eintragen
könne, was die Antragsberechtigten wollten, setzt sich zudem
nicht hinreichend mit der Wirkung der Beurkundung
auseinander. Der Gesetzgeber hat erkennbar ein berechtigtes
Interesse daran, dass Eintragungen in das Geburtenregister
nicht beliebig erfolgen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.