BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 14/02 -
des § 1304 BGB,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Köln vom 30. August 2002 (378 III 64/01) -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richterinnen Haas,
Hohmann-Dennhardt
gemäß § 81 a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18.
Dezember 2002 einstimmig beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
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Das Vorlageverfahren betrifft die Frage, ob
§ 1304 BGB mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist.
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§ 1304 BGB, der mit dem
Eheschließungsrechtsgesetz vom 4. Mai 1998 in das
Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden ist (BGBl I
S. 833), hat folgenden Wortlaut:
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"Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht
eingehen."
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Die Beteiligten zu 1 und zu 2 des
Ausgangsverfahrens wollen die Ehe miteinander schließen. Der
Standesbeamte lehnte seine Mitwirkung bei der Eheschließung
mit der Begründung ab, die Beteiligte zu 1, die seit 1996
unter Betreuung steht, sei ausweislich eines psychiatrischen
Gutachtens aus dem Jahre 2000 geschäftsunfähig und könne die
Ehe deshalb nicht eingehen.
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Die Beteiligten zu 1 und zu 2 beantragten
daraufhin beim Amtsgericht Köln, den Standesbeamten gemäß
§ 45 Personenstandsgesetz anzuweisen, die Eheschließung
vorzunehmen. Der Betreuer der Beteiligen zu 1 schloss sich
dem an. In dem vom Gericht eingeholten ergänzenden
psychiatrischen Gutachten vom 20. Februar 2002 stellte der
Sachverständige erneut die Geschäftsunfähigkeit der
Beteiligten zu 1 fest. Sie verfüge allerdings über
lebenspraktische Fertigkeiten zur Selbstversorgung und zur
Versorgung ihres Haushaltes. Auch sei sie in der Lage, im
Rahmen einer natürlichen Willensbildung dezidiert Wünsche zu
äußern oder auf die Erfüllung von Bedürfnissen hinzuwirken.
So äußere sie schon seit geraumer Zeit den Wunsch, eine
langjährig bestehende Partnerschaft in die Rechtsform der Ehe
überführen zu wollen. Ihrem Wunsch sollte Rechnung getragen
werden.
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Das Amtsgericht Köln hat daraufhin das
Verfahren mit Beschluss vom 30. August 2002 ausgesetzt
und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung darüber
vorgelegt, ob § 1304 BGB mit Art. 6 Abs. 1 GG
und mit dem aus dieser Bestimmung resultierenden Grundrecht
auf Eingehung einer Ehe vereinbar ist. Nach Ansicht des
Gerichts ist § 1304 BGB verfassungswidrig. Die Regelung
widerspreche dem durch Art. 6 Abs. 1 GG
gewährleisteten Grundrecht der Beteiligten zu 1 auf Eingehung
einer Ehe. Das Gericht sehe sich an der beabsichtigten
stattgebenden Sachentscheidung durch § 1304 BGB
gehindert, da nach seiner Überzeugung die Beteiligte zu 1
geschäftsunfähig sei. Eine verfassungskonforme Auslegung der
Vorschrift des § 1304 BGB dahin, dass ein Betreuter oder
Geschäftsunfähiger eine Ehe dann eingehen könne, wenn eine
Ehegeschäftsfähigkeit - die Einsichtsfähigkeit in das
Wesen der Ehe - beziehungsweise eine partielle
Geschäftsfähigkeit vorhanden sei, sei ausgeschlossen. Zwar
werde diese Ansicht in der neueren Rechtsprechung vertreten.
Diese Auslegung verstoße jedoch gegen die in Art. 20
Abs. 2 GG normierte Bindung der Gerichte an das Gesetz
und letztlich auch gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG
verankerte Gewaltenteilungsprinzip.
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Die Vorlage ist unzulässig.
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Gemäß Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung
mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende
Gericht darlegen, inwiefern seine Entscheidung von der
Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm abhängt (seit
BVerfGE 7, 171 stRspr, vgl. zuletzt
BVerfGE 89, 329 ; 94, 315 ; 97, 49
). Das Gericht muss sich dabei eingehend mit der
Rechtslage auseinander setzen und die in Literatur und
Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen
berücksichtigen, die für die Auslegung der zur Prüfung
vorgelegten Norm von Bedeutung sind (BVerfGE 65, 308
; stRspr, vgl. zuletzt BVerfGE 97, 49 ).
Solange die Möglichkeit besteht, dass das vorlegende Gericht
den Rechtsstreit in dem von ihm gewünschten Sinne entscheiden
kann, ohne die für verfassungswidrig gehaltene Rechtsnorm
anzuwenden, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der zu
prüfenden Norm. Dabei muss das vorlegende Gericht den
Sachverhalt so weit aufklären, dass die
Entscheidungserheblichkeit der zu prüfenden Vorschrift
feststeht (BVerfGE 25, 269 m.w.N.) und die
Vorlage deshalb unerlässlich ist (BVerfGE 42, 42 ,
vgl. auch BVerfGE 11, 330 ; 58, 153
).
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Diesen Anforderungen wird der Vorlagebeschluss
nicht gerecht.
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Es fehlt an der Entscheidungserheblichkeit der
zu prüfenden Norm und damit an der Zulässigkeit des
Vorlagebeschlusses. Denn es ist nicht auszuschließen, dass
das vorlegende Gericht bei zutreffender Würdigung des
§ 104 Ziff. 2 BGB den Rechtsstreit in dem von ihm
gewünschten Sinne hätte entscheiden können, ohne sich daran
durch § 1304 BGB gehindert zu sehen.
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Zwar hat das vorlegende Gericht dargelegt,
dass es bei der von ihm zu treffenden Entscheidung nach
seiner Auffassung auf die Gültigkeit des § 1304 BGB
ankomme, da die Beteiligte zu 1 geschäftsunfähig sei. Ferner
hat es erörtert, wieso seiner Auffassung nach § 1304 BGB
- im Gegensatz zu der in der Rechtsprechung und Literatur
vertretenen Auffassung (vgl. BayObLG, FamRZ 1997, S. 294
; LG Osnabrück, FPR 2002, S. 90; Hellmann,
BtPrax 1997, S. 173 ; Finger, StAZ 1996,
S. 225 ; Böhmer, StAZ 1992,
S. 65 ; Staudinger/Hübner, BGB, Bearbeitung
2000, § 1304 BGB Rz. 4; Münchener
Kommentar/Müller-Gindullis, BGB, 4. Aufl., § 1304 Rz. 4;
BGB-RGRK/Lohmann, 12. Aufl., 1999, § 1304 Rz. 7) -
nicht verfassungskonform in dem Sinne ausgelegt werden könne,
dass sich die dort genannte Geschäftsunfähigkeit
- anders als bei § 104 BGB - lediglich auf eine
"Ehegeschäftsfähigkeit" beziehe.
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Das Gericht hat sich jedoch nicht hinreichend
mit der Frage auseinander gesetzt, ob die Beteiligte zu 1
möglicherweise nach § 104 Ziff. 2 BGB hinsichtlich der
Eingehung einer Ehe partiell geschäftsfähig ist, sodass
§ 1304 BGB nicht zur Anwendung käme.
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Gemäß § 104 Ziff. 2 BGB ist
geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbildung
ausschließenden Zustande krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner
Natur nach ein vorübergehender ist. Nach einhelliger
Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kann die
Geschäftsfähigkeit auch nur für einen bestimmten Kreis von
Angelegenheiten ausgeschlossen sein (BGH, ZIP 1999,
S. 2073 ; BGH, NJW 1970, S. 1680
; BGHZ 30, 112 ; BGHZ 18, 184
; BPatGE 32, 167 ;
BayObLG, FamRZ 1997, S. 294 ; BayObLG, NJW
1992, S. 2100 f.; BayObLG, RPfleger, 1991, S. 504;
Münchener Kommentar/Schmitt, BGB, 4. Aufl., § 104
Rz. 15; Erman/Palm, BGB, 10. Aufl., 2000,
§ 104 Rz. 5; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl.,
§ 104 Rz. 7; BGB-RGRK/Lohmann, 12. Aufl., 1999,
§ 1304 Rz. 7; Palandt/ Heinrichs, BGB, 61. Aufl.,
§ 104 Rz. 6). Dies ist der Fall, wenn es der
betreffenden Person infolge einer krankhaften Störung der
Geistestätigkeit nicht möglich ist, in bestimmten
Lebensbereichen ihren Willen frei und unbeeinflusst von der
vorliegenden Störung zu bilden oder nach einer zutreffend
gewonnenen Einsicht zu handeln, während das für andere
Lebensbereiche nicht zutrifft (vgl. u.a. BGH, NJW 1970,
S. 1680 ; BGB-RGRK/Lohmann, 12. Aufl., 1999,
§ 1304 Rz. 7). Trotz erheblicher Zweifel an der
Geschäftsfähigkeit im Übrigen kann nach der in Rechtsprechung
und Literatur vertretenen Auffassung eine partielle
Geschäftsfähigkeit im Sinne des § 104 Ziff. 2 BGB für
die Eheschließung gegeben sein (vgl. BayObLG FamRZ 1997, S.
294 ; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl.,
§ 104 Rz. 6; BGB-RGRK/Lohmann, 12. Aufl., 1999,
§ 1304 Rz. 7).
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Dieser - im Lichte der von Art. 6 Abs. 1
GG geschützten Eheschließungsfreiheit (vgl. zur
Eheschließungsfreiheit: BVerfGE 31, 58 ; 36, 146
) gebotenen - Auslegung des § 104 Ziff. 2 BGB
steht ein etwaiges Schutzbedürfnis des Eheschließenden nicht
entgegen. Denn sofern ein Heiratswilliger zwar hinsichtlich
der Eheschließung geschäftsfähig, im Übrigen aber
geschäftsunfähig sein sollte, kann für ihn insoweit gemäß
§§ 1896 ff. BGB - wie im Ausgangsfall bereits
geschehen - eine Betreuung eingerichtet werden. Gemäß
§ 1903 Abs. 1 BGB kann das Vormundschaftsgericht
anordnen, dass der Betreute zu bestimmten Willenserklärungen
der Einwilligung des Betreuers bedarf
(Einwilligungsvorbehalt), sofern dies zur Abwendung einer
erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des
Betreuten erforderlich ist.
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Für die Prüfung, ob die Beteiligte zu 1
hinsichtlich der Eheschließung im Sinne von § 104 Ziff.
2 BGB partiell geschäftsfähig ist, hat auch das
Sachverständigengutachten ausreichend Anlass gegeben. Denn
der Sachverständige hat die Beteiligte zu 1 für befähigt
gehalten, im Rahmen einer natürlichen Willensbildung
dezidiert Wünsche zu äußern und auf die Erfüllung von
Bedürfnissen hinzuwirken. In diese Befähigung hat er auch den
Wunsch der Beteiligten zu 1 einbezogen, die Ehe mit ihrem
langjährigen Partner zu schließen, und diesen Wunsch
ausdrücklich befürwortet. Es lässt sich nicht ausschließen,
dass der Sachverständige die Beteiligte zu 1 bezogen auf den
Eheschließungswunsch partiell für geschäftsfähig hält. Erst
wenn eine weitere Sachverhaltsaufklärung ergibt, dass die
Beteiligte zu 1 im Hinblick auf die Eheschließung nicht
partiell geschäftsfähig im Sinne von § 104 Ziff. 2 BGB
ist, kommt die zur Prüfung gestellte Vorschrift zur
Anwendung.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.