Leitsatz
zum Beschluss des Ersten Senats vom 12.
Oktober 2010
- 1 BvL 14/09 -
Übernimmt ein Elternteil, dessen Kind aufgrund
der Trennung der Eltern nicht ständig bei ihm lebt, im Rahmen
des ihm rechtlich möglichen Maßes tatsächlich Verantwortung
für sein Kind und hat häufigen Umgang mit diesem, der ein
regelmäßiges Verweilen und Übernachten im Haushalt des
Elternteils umfasst, entsteht zwischen Elternteil und Kind
eine häusliche Gemeinschaft im Sinne des § 116
Abs. 6 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, die in
gleicher Weise dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG
unterliegt wie diejenige, bei der Elternteil und Kind täglich
zusammenleben.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 14/09 –
ob § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X insoweit mit
dem Grundgesetz vereinbar ist, als er eine
Haftungsprivilegierung des nicht in häuslicher Gemeinschaft
lebenden, zum Unterhalt verpflichteten Kindesvaters im
Gegensatz zu in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Familienangehörigen nicht vorsieht,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Landgerichts Memmingen vom 27. April 2009 (2 O 2548/05) -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung der Richterin und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Hohmann-Dennhardt,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus
am 12. Oktober 2010 beschlossen:
1
Die Vorlage betrifft die Frage, ob § 116
Abs. 6 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz - (SGB X) insoweit mit dem Grundgesetz
vereinbar ist, als er bei Schädigungen durch einen
Familienangehörigen, der mit dem Geschädigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt, einen Anspruchsübergang auf den
Sozialhilfeträger ausschließt, nicht dagegen bei Schädigungen
eines Kindes durch seinen nicht mit ihm zusammenlebenden,
aber Unterhalt zahlenden und regelmäßigen Umgang auch in
seinem Haushalt pflegenden Elternteil.
2
§ 116 SGB X wurde mit dem am 1. Juli 1983
in Kraft getretenen Sozialgesetzbuch (SGB) - Zusammenarbeit
der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - vom 4.
November 1982 (BGBl I S. 1450) eingeführt.
3
Die Vorschrift bestimmt, dass ein auf anderen
gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz
eines Schadens auf den Sozialversicherungsträger oder den
Träger der Sozialhilfe übergeht, soweit dieser aufgrund des
Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die
der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich
auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende
Schadensersatz beziehen. Der vorliegend maßgebliche Satz 1
des Absatzes 6 der Norm nimmt von diesem Übergang Ansprüche
wegen nicht vorsätzlicher Schädigung gegen Familienangehörige
aus, die mit dem Geschädigten in einer häuslichen
Gemeinschaft leben. Die Regelung des seit seinem
Inkrafttreten unveränderten § 116 Abs. 6 SGB X
lautet:
4
Ein Übergang nach Absatz 1 ist bei nicht
vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige, die im
Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder
seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft leben,
ausgeschlossen. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann dann
nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem
Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des
Schadensereignisses die Ehe geschlossen hat und in häuslicher
Gemeinschaft lebt.
5
1. a) Das in § 116 Abs. 6 SGB X
enthaltene sogenannte „Familien- oder Angehörigenprivileg“
geht auf die bereits im Jahre 1910 in Kraft getretene
Vorschrift des § 67 Abs. 2 des Gesetzes über den
Versicherungsvertrag (VVG) a.F. zurück, die eine
vergleichbare Regelung für den Bereich der Privatversicherung
vorsah. Zur Begründung verwies der Gesetzgeber damals auf den
in der Regel bestehenden engen wirtschaftlichen Zusammenhang
zwischen dem Versicherungsnehmer und dem mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, der
dazu führe, dass durch den Rückgriff des Versicherers gegen
den Angehörigen meist der Versicherungsnehmer selbst in
Mitleidenschaft gezogen werde (BRDrucks 1904/130, S. 120; im
Entwurf noch § 65 Abs. 2 VVG). Mit der Neufassung des
Versicherungsvertragsgesetzes im Jahre 2007 wurde diese
Regelung in § 86 Abs. 3 VVG überführt. Dabei hat der
Gesetzgeber die Beschränkung des Regressausschlusses auf
Familienangehörige gestrichen, weil sie nicht mehr den
heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen entspreche
(BTDrucks 16/3945, S. 82). Alleinige Voraussetzung für den
Ausschluss der Rückgriffsmöglichkeit ist - im Unterschied zu
dem unverändert gebliebenen § 116 Abs. 6 SGB
X - nurmehr das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft
zwischen Versicherungsnehmer und Schädiger.
6
b) Der durch die Einführung des SGB X im Jahre
1983 aufgehobene § 1542 Reichsversicherungsordnung
(RVO), der den gesetzlichen Forderungsübergang in der
Sozialversicherung regelte, wies keine dem § 116 Abs. 6
SGB X vergleichbare Regelung auf. Jedoch ging der
Bundesgerichtshof seit seinem Urteil vom 11. Februar 1964
(BGHZ 41, 79) in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BGHZ 54,
256 ; BGH, Urteil vom 9. Januar 1968
- VI ZR 44/66 -, NJW 1968, S. 649 f.; Urteil vom 21.
September 1976 - VI ZR 210/75 -, NJW 1977, S. 108; Urteil vom
15. Januar 1980 - VI ZR 270/78 -, VersR 1980, S. 644; Urteil
vom 8. Oktober 1985 - VI ZR 138/84 -, VersR 1986,
S. 233) davon aus, dass der Forderungsübergang bei
Schädigungen durch Familienangehörige, die in häuslicher
Gemeinschaft mit dem geschädigten Sozialversicherten leben,
aufgrund des Schutzzwecks der Versicherungsleistung
entsprechend § 67 Abs. 2 VVG a.F. ausgeschlossen sei.
Anderenfalls führe die Anwendung des § 1542 RVO in
diesen Fällen zu einer Schmälerung des Familienunterhalts,
sodass die Leistung ihren Versicherungszweck nicht erfülle.
§ 67 Abs. 2 VVG a.F. wolle einerseits im Interesse der
Erhaltung des häuslichen Familienfriedens verhindern, dass
gegen Familienangehörige Streitigkeiten über die
Verantwortung von Schadenszufügungen ausgetragen werden.
Andererseits solle vermieden werden, dass der geschädigte
Versicherte durch den Rückgriff auf den Schädiger selbst in
Mitleidenschaft gezogen werde. Denn in häuslicher
Gemeinschaft zusammenlebende Familienangehörige bildeten
zumeist eine gewisse wirtschaftliche Einheit. Die
Durchführung eines Rückgriffs führe hier im Praktischen dazu,
dass der Versicherte das, was er mit der einen Hand erhalten
habe, mit der anderen wieder herausgeben müsse. Daher
müssten, um in solchen Fällen ein Leerlaufen der
Sozialversicherung zu vermeiden und ihrem Schutzzweck gerecht
zu werden, auch für den Rückgriffsanspruch des
Sozialversicherungsträgers aus § 1542 RVO die Schranken
gelten, die der spätere Gesetzgeber des
Versicherungsvertragsgesetzes für den privaten
Schadensversicherer ausdrücklich ausgesprochen habe (vgl.
BGHZ 41, 79 ).
7
c) Eine analoge Anwendung des § 67
Abs. 2 VVG a.F. verneinte der Bundesgerichtshof
allerdings für den Bereich der Sozialhilfe. Eine
Forderungsüberleitung war hier nach § 90 Abs. 1
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) möglich (vgl. BGH, Urteil vom
12. Juli 1983 - VI ZR 184/81 -, NJW 1984, S. 2580
).
8
d) Zur Begründung des nunmehr in § 116
Abs. 6 SGB X sowohl im Sozialversicherungs- als auch im
Sozialhilfebereich ausdrücklich eingeschränkten
Anspruchsübergangs verwies die Bundesregierung in ihrem
Gesetzentwurf auf die zu § 1542 RVO ergangene
Rechtsprechung. Sowohl im Interesse der Erhaltung des
häuslichen Familienfriedens und damit zum Schutze der
Familiengemeinschaft als auch angesichts des Zwecks von
Sozialleistungen sei nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X der
Anspruchsübergang ausgeschlossen, wenn ein Familienmitglied,
das mit dem Geschädigten oder seinem Hinterbliebenen in
häuslicher Gemeinschaft lebt, die Schädigung fahrlässig
herbeigeführt habe (vgl. BTDrucks 9/95, S. 28).
9
2. Von diesen zwei Zwecksetzungen der
Vermeidung mittelbarer wirtschaftlicher Beeinträchtigung des
Geschädigten einerseits und des Schutzes des häuslichen
Familienfriedens andererseits lässt sich auch die
Rechtsprechung bei Auslegung des Familienprivilegs leiten
(vgl. zu § 67 Abs. 2 VVG a.F.: BGHZ 41, 79 ;
180, 272 ; BGH, Urteil vom 9. Mai 1972 - VI ZR
40/71 -, NJW 1972, S. 1372; Urteil vom 29. Januar 1985 - VI
ZR 88/83 -, NJW 1985, S. 1958 f.; Urteil vom 12.
November 1985 - VI ZR 223/84 -, VersR 1986, S. 333
; und zu § 116 Abs. 6 SGB X: BGHZ 102, 257
; 106, 284 ). Dabei wird das
Tatbestandsmerkmal der „häuslichen Gemeinschaft“ insbesondere
bei Eltern-Kind-Verhältnissen nicht eng ausgelegt. So wird
das Vorliegen einer häuslichen Gemeinschaft auch dann
angenommen, wenn sich das schädigende oder geschädigte
Familienmitglied zwar nicht überwiegend in der
Familienwohnung aufhält, aber die Abwesenheit äußere Gründe
hat, die nicht für eine willkürliche Lockerung des
Familienverbandes sprechen (vgl. BGH, Urteil vom
16. Februar 1971 - VI ZR 150/69 -, VersR 1971,
S. 478 ).
10
So hat der Bundesgerichtshof eine häusliche
Gemeinschaft zwischen Vater und Sohn bejaht, obwohl der
geschädigte Vater in der Regel in einem angemieteten
möblierten Zimmer nächtigte, weil er in die der Familie nach
der Flucht zugeteilte Wohnung infolge der räumlichen
Beengtheit nicht mit der übrigen Familie einziehen konnte
(vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1961 - II ZR 237/59 -, NJW
1962, S. 41 f.). Ebenso hat er in einem Fall
entschieden, in dem das geschädigte Familienmitglied werktags
auswärts arbeitete und an seinem Arbeitsort eine Schlafstelle
hatte (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1971 - IV ZR 189/69 -,
VersR 1971, S. 901 f.). Des Weiteren hat der
Bundesgerichtshof auch eine häusliche Gemeinschaft zwischen
dem geschädigten Vater und seinem 22-jährigen ledigen Sohn
angenommen, der auswärts eine seemännische Ausbildung
absolvierte, während der Ferien regelmäßig in den Haushalt
seiner Eltern zurückkehrte und dort noch ein Zimmer hatte
(vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1971 - VI ZR
150/69 -, VersR 1971, S. 478 ).
Schließlich hat er eine häusliche Gemeinschaft zwischen
Eltern und ihrem im ausgebauten Dachgeschoss desselben Hauses
mit seiner Ehefrau wohnenden, erwachsenen Sohn für gegeben
erachtet, da zwischen beiden Ehepaaren eine gewisse, auf
Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit bestanden habe, die
als typisches Merkmal eines Familienverbandes anzusehen sei.
Eine Einheit in sämtlichen Wirtschaftsangelegenheiten sei
nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 12. November
1985 - VI ZR 223/84 -, VersR 1986, S. 333 ff.).
11
1. Der Beklagte zu 3) des Ausgangsverfahrens
(im Folgenden: Beklagter) ist Vater eines im Januar 2000
nichtehelich geborenen Sohnes, für den beide Elternteile die
Personensorge gemeinsam ausübten. Der Junge lebte bei der
Kindesmutter. Der Beklagte war kindesunterhaltspflichtig und
kam dieser Verpflichtung uneingeschränkt nach. Zwischen ihm
und dem Kind fand regelmäßig Umgang statt. Jedes zweite
Wochenende von Freitagnachmittag bis Sonntagabend besuchte
das Kind seinen Vater, der gemeinsam mit seinen Eltern, den
Beklagten zu 1) und 2) des Ausgangsverfahrens und Großeltern
des Kindes, in deren Hausanwesen wohnte.
12
Während eines solchen Besuchswochenendes
Anfang August 2001 fiel das einige Minuten unbeaufsichtigte
Kind in eine auf dem Grundstück der Großeltern stehende,
ungesicherte Regentonne. Der Junge befand sich etwa zehn
Minuten unter Wasser. Er konnte zwar reanimiert werden,
erlitt jedoch schwerste Schäden, die voraussichtlich auf
Lebensdauer zu einem Betreuungs- und Beaufsichtigungsbedarf
führen werden. Seit dem 2. August 2002 erbringt der Bezirk S.
als zuständiger Träger der überörtlichen Sozialhilfe für das
Kind Leistungen der Sozialhilfe in Form der
Eingliederungshilfe. Er ist Kläger des
Ausgangsverfahrens.
13
2. Mit seiner Klage hat dieser aus gemäß
§ 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem Recht einen
Zahlungsanspruch in Höhe von 108.638,41 € zuzüglich Zinsen
gegen die Beklagten geltend gemacht und die Feststellung
ihrer Verpflichtung zum Ersatz der ab dem 1. Dezember 2005
erbrachten sowie der künftigen durch das Unfallereignis
verursachten Nettosozialhilfeaufwendungen für das geschädigte
Kind begehrt. Mit Teil-Endurteil vom 29. Mai 2007 hat das
Landgericht die gegen die Großeltern gerichtete Klage
abgewiesen; die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers
blieb erfolglos.
14
3. Mit Beschluss vom 27. April 2009 hat das
Landgericht das Verfahren gegen den Vater des Kindes als
nunmehr einzigen Beklagten ausgesetzt und dem
Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 116
Abs. 6 Satz 1 SGB X insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar
ist, als er eine Haftungsprivilegierung des nicht in
häuslicher Gemeinschaft lebenden, zum Unterhalt
verpflichteten Kindesvaters im Gegensatz zu in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen nicht vorsieht.
15
Das Landgericht geht unter Würdigung des
Sachverhalts davon aus, dass der Beklagte seine
Aufsichtspflicht zum Unfallzeitpunkt grob fahrlässig verletzt
hat. Er habe erkennen können, dass die ungesicherte
Regentonne eine Gefahrenquelle für sein Kind sein könne.
Insofern hätte er das Kind ständig im Auge behalten müssen.
Dem sei der Beklagte nicht nachgekommen, denn das Kind sei in
die Tonne gefallen, ohne dass dies jemand zunächst bemerkt
hätte. Ihm sei grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil ein
aufgrund seines Alters von etwa 18 Monaten in seinem
Verhalten nur schwer zu berechnendes Kind ständig unter
Aufsicht gehalten werden müsse. Wegen des grob fahrlässigen
Verhaltens sei gemäß § 277 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
die Haftung des Beklagten nicht nach § 1664 Abs. 1 BGB
ausgeschlossen. Daher habe das Kind gegen den Beklagten
aufgrund seiner Schädigung einen Schadensersatzanspruch aus
§ 823 Abs. 1 BGB. Der Übergang dieses Anspruchs auf den
Kläger sei auch nicht nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X
ausgeschlossen.
16
Zum Unfallzeitpunkt habe keine häusliche
Gemeinschaft zwischen dem Kind und dem Beklagten bestanden,
da das Kind nur alle zwei Wochen von Freitag bis Sonntag
zusammen mit dem Beklagten im Haushalt von dessen Eltern
gelebt habe. Eine Auslegung von § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB
X dahingehend, das Haftungsprivileg auf den Beklagten zu
erstrecken, sei angesichts der klaren Auslegung des Begriffs
„in häuslicher Gemeinschaft lebend“ durch die einschlägige
Literatur nicht möglich. Demnach sei der Klage
stattzugeben.
17
Das Landgericht hält jedoch § 116 Abs. 6
Satz 1 SGB X insoweit wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs.
1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG für verfassungswidrig, als die
Norm einen Forderungsübergang gegen einen mit dem
geschädigten Kind nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden,
das Personensorgerecht oder auch nur ein Umgangsrecht
besitzenden und zu Unterhalt verpflichteten Elternteil nicht
ausschließt. Das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft mit
dem geschädigten Kind sei in solchen Fällen kein
sachgerechter Differenzierungsmaßstab. Die im Bürgerlichen
Gesetzbuch enthaltenen grundlegenden Bestimmungen des
Familienrechts unterschieden bei den Pflichten eines
Elternteils, wie etwa der Unterhaltspflicht, nicht danach, ob
zwischen Eltern und Kind eine häusliche Gemeinschaft bestehe
oder nicht. Bereits diese Gesetzessystematik zeige, dass die
in § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X vorgenommene Anknüpfung des
Rückgriffsausschlusses an das Bestehen einer häuslichen
Gemeinschaft nicht sachgerecht sein könne.
18
Weiter spreche der Gesetzeszweck, den
Familienfrieden zu erhalten, gegen die im Gesetz vorgenommene
Beschränkung. Für den Familienfrieden mache es keinen
wesentlichen Unterschied, wenn die Belastungen (nur) den
nicht mit dem Kind zusammenlebenden Vater träfen. Denn auch
dessen Beziehung zu seinem Kind, die gerade im Interesse des
Kindes von Konflikten frei gehalten werden solle, sei sowohl
durch seine im Regresswege erfolgende Inanspruchnahme als
auch durch deren finanzielle Folgen belastet. Ein so
betroffener Kindesvater komme leicht dazu, eine vergleichende
Betrachtung zur Kindesmutter anzustellen, der bei demselben
Versagen im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht ein Regress erspart
bliebe, und werde seine Behandlung als ungerecht empfinden.
Es liege nahe, dass eine solche Einschätzung für seine
Beziehung zum Kind nicht förderlich sei.
19
Auch die Betrachtung der wirtschaftlichen
Situation ergebe die Verfassungswidrigkeit von § 116
Abs. 6 Satz 1 SGB X. Nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB
würden bei der Erfüllung der Unterhaltspflichten gegenüber
einem Kind finanzielle Leistungen einerseits und
Erziehungsleistungen andererseits als gleichwertig erachtet.
Gerade bei nicht miteinander verheirateten Eltern komme es
häufig vor, dass die Eltern nicht zusammenlebten und damit
ein Elternteil die für das Kind notwendigen finanziellen
Mittel erwirtschafte, während der andere das Kind erziehe.
Dann aber würde durch § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X das
Aufsichtspflichtversagen des unterhaltzahlenden Elternteils
mit einem „Regress bestraft“. Dagegen bliebe es beim anderen
Elternteil, bei dem das Kind lebt, ohne Folgen. Zwar sei
richtig, dass der dem Kind und gegebenenfalls auch der
Kindesmutter zu erbringende Mindestunterhalt durch
Pfändungsfreigrenzen auch im Falle eines Regresses geschützt
sei. Dies gelte aber ebenso für die in häuslicher
Gemeinschaft lebende Familie.
20
Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden,
dass der Schutz von Ehe und Familie und insbesondere das
Interesse der jeweils betroffenen Kinder keine
unterschiedliche Behandlung von verheirateten und
unverheirateten Eltern zulasse. Dieser Gedanke sei hier zu
übertragen. Ein Abstellen auf die häusliche Gemeinschaft für
den Regressverzicht führe zu einer Bevorzugung der
„traditionellen“ Familie ob mit oder ohne Trauschein. Ein
solcher Maßstab sei angesichts der sonstigen rechtlichen
Gleichbehandlung nicht zusammenlebender Elternteile und im
Hinblick auf den Schutz der Interessen der in erster Linie
betroffenen nichtehelichen Kinder alleinerziehender
Elternteile nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.
21
Zu der Vorlage haben das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales namens der Bundesregierung, die
Bayerische Staatsregierung, der Bundesgerichtshof, das
Bundessozialgericht, der Deutsche Landkreistag, der
Sozialverband VdK Deutschland, der Deutsche
Sozialgerichtstag, der Deutsche Juristinnenbund und das
Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht Stellung
genommen.
22
1. Die Bundesregierung ist der Auffassung,
dass § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X mit dem Grundgesetz
in Einklang steht. Die Ungleichbehandlung von Eltern, die
nicht mit ihren Kindern in einer häuslichen Gemeinschaft
leben, gegenüber Eltern, bei denen das der Fall ist, sei
durch gewichtige Gründe gerechtfertigt. Es sei von einer weit
weniger schweren Belastung des Familienfriedens auszugehen,
wenn der vom Rest der Familie getrennt lebende Angehörige den
Geschädigten selten oder nur an einigen Tagen im Monat sehe.
Störungen seien unter solchen Umständen weit weniger
wahrscheinlich als im Falle einer täglichen Begegnung. Zudem
werde der mit dem Geschädigten zusammenlebende Angehörige die
Folgen der Schädigung, die er selbst verursacht habe, nicht
nur täglich, gegebenenfalls lebenslang vor Augen haben,
sondern etwa durch Pflege des Kindes und Änderung der eigenen
beruflichen oder familiären Lebensplanung auch tragen müssen.
Es sei dem Zusammenleben abträglich, müsste er zusätzlich
noch Regressansprüche des Sozialhilfeträgers befriedigen.
23
Auch der Schutz der Familienkasse rechtfertige
es, das Familienprivileg auf die häusliche Gemeinschaft zu
beschränken. Sei aus der Familienkasse Schadensersatz durch
das schädigende Familienmitglied zu leisten, so mindere dies
unmittelbar den Lebensstandard der Gesamtfamilie und damit
auch den des Geschädigten. Ein Zuwachs an Geld in Form von
Schadensersatz finde bei ihm faktisch nicht statt. Das sei
bei Familienangehörigen, die nicht in einem gemeinsamen
Haushalt lebten, grundsätzlich anders, da ein Rückgriff auf
eine gemeinsame Familienkasse zu Lasten des Geschädigten
nicht gegeben sei. Die von § 116 Abs. 6 SGB X
vermiedene Situation, dass der Geschädigte den Schadensersatz
mitfinanziere, könne hier nicht entstehen. Insbesondere sei
im Falle einer Eltern-Kind-Beziehung der gesetzliche
Unterhalt des Geschädigten gesichert, weil diese Ansprüche
vorrangig vor Schadensersatzansprüchen zu befriedigen
seien.
24
Zwar stehe der nicht mit dem geschädigten Kind
lebende Elternteil schlechter als der mit ihm in einem
Haushalt lebende. Der Regress durch den Sozialleistungsträger
sei jedoch keine Strafe, sondern solle eine
Schadensverschiebung auf einen an der schuldhaften Schädigung
nicht beteiligten Dritten vermeiden, der kraft Gesetzes zur
Leistung verpflichtet sei. Zudem gelte im
Eltern-Kind-Verhältnis der eingeschränkte Haftungsmaßstab des
§ 1664 Abs. 1 BGB, weshalb den Schädiger ein erheblicher
Verschuldensvorwurf treffen müsse. Dann bedürfe es erst recht
besonderer Gründe, die Schadensregulierung dennoch einem
Dritten aufzuerlegen.
25
2. Die Bayerische Staatsregierung teilt die im
Vorlagebeschluss genannten Bedenken an der
Verfassungsmäßigkeit des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB
X.
26
Vor dem Hintergrund, dass auch eine Aufhebung
der häuslichen Gemeinschaft die elterlichen Pflichten nach
Art. 6 Abs. 2 GG unberührt lasse, könnten die zu
§ 116 Abs. 6 SGB X genannten Differenzierungsmotive
nicht überzeugen. Sei gerade der Kontakt mit dem Kind auch
nach einer Trennung wesentlicher Teil der elterlichen
Pflichten, liege für eine differenzierte Haftungsregelung bei
Schadensereignissen im Rahmen des Umgangs kein sachlicher
Grund vor.
27
3. Der Bundesgerichtshof verweist auf seine
Rechtsprechung und teilt mit, er habe sich mit der Frage der
Erstreckung des familiären Haftungsprivilegs auf den
unterhaltspflichtigen, mit dem geschädigten Kind nicht in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil bislang nicht
befasst.
28
4. Das Bundessozialgericht bezweifelt die
Grundrechtskonformität von § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB
X. Die Gleichstellungspflicht von Kindern unverheirateter mit
denen verheirateter Eltern impliziere, dass die typischen
unterschiedlichen Lebensformen zu berücksichtigen seien.
Typisch für unverheiratete Eltern sei, dass sie nicht
zusammenlebten, sich aber beide an der Betreuung des Kindes
beteiligten und dafür die finanzielle und erzieherische
Fürsorge untereinander aufgeteilt hätten. Dazu sei auch die
Konstellation zu rechnen, in der die Mutter vorwiegend die
erzieherische und der Vater die finanzielle Fürsorge leiste,
sich aber trotz seines getrennten Wohnsitzes mit um das Kind
kümmere. In einer solchen Situation könne ein Regress gegen
den Vater zu Beeinträchtigungen nicht nur der finanziellen,
sondern auch der emotionalen Beziehung zwischen Vater und
Kind führen.
29
Zu berücksichtigen sei weiter, dass die
Gleichstellung nicht nur auf das Kind ausgerichtet sei,
sondern ebenso die Gleichbehandlung von Eltern gebiete.
Diesem Gebot entspreche der Haftungsausschluss des § 116
Abs. 6 Satz 1 SGB X nicht. Von ihm würden zwar unverheiratete
Eltern mit erfasst, aber nur diejenigen Elternteile, die mit
dem Geschädigten zusammenlebten. Diejenigen, die nicht mit
ihm zusammenlebten, seien nicht einbezogen, und zwar auch
dann nicht, wenn sie sich sowohl für das finanzielle als auch
das persönliche Wohlergehen des Kindes verantwortlich
fühlten. Dies sei mit Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 6 Abs. 1 und 5 GG unvereinbar.
30
5. Der Deutsche Landkreistag erachtet die
Differenzierung nach dem Vorliegen einer häuslichen
Gemeinschaft für sachgerecht.
31
6. Der Sozialverband VdK Deutschland meint,
der Begriff der häuslichen Gemeinschaft müsse den Realitäten
der Gegenwart im Sinne unterschiedlicher Formen menschlichen
Zusammenlebens angepasst werden. Der unterhaltspflichtige
Vater eines nichtehelichen Kindes, der zum Regress
herangezogen werde, werde durch diese Zahlungen in seiner
wirtschaftlichen Potenz so geschädigt, dass der Unterhalt
nicht mehr leistbar sei. Dadurch werde das zu schützende Kind
selbst in Mitleidenschaft gezogen. Auch dürfe die Beziehung
zwischen dem unterhaltsverpflichteten Elternteil und dem
unterhaltsberechtigten Kind nicht gestört werden. Ein
schuldenbeladener Vater werde eine andere Beziehung zu seinem
die Schulden verursachenden Kind entwickeln als ohne eine
derartige finanzielle Belastung.
32
7. Der Deutsche Sozialgerichtstag ist der
Auffassung, §116 Abs. 6 Satz 1 SGB X verstoße nicht
gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Situation des
umgangsberechtigten Vaters und die der Mutter, die mit dem
Kind im gemeinsamen Haushalt lebe, unterschieden sich gerade
im Lichte der wirtschaftlichen Interessen derart voneinander,
dass die Anwendung des Privilegs auf beide Fälle
gleichermaßen nicht geboten sei. Auch könne nicht unterstellt
werden, dass ein Vater sein Kind schlechter behandle, weil er
sich im Falle grob fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung
einem Regressanspruch des Sozialhilfeträgers ausgesetzt sehe.
Allerdings sei zu erwägen, eine häusliche Gemeinschaft dann
zu bejahen, wenn ein Elternteil in Ausübung der elterlichen
Sorge sein Kind regelmäßig in seinen Haushalt aufnehme.
33
8. Der Deutsche Juristinnenbund teilt die
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken der Vorlage
nicht, sieht aber Anlass für eine verfassungskonforme
Auslegung der Norm. Das Kriterium des Zusammenlebens in
häuslicher Gemeinschaft in § 116 Abs. 6 SGB X sei einer
verfassungskonformen Auslegung zugänglich, nach der Bindungen
zwischen Elternteil und Kind von einer Intensität, die über
sporadische Besuchskontakte bei gemeinsamem Sorgerecht
hinausgingen, der häuslichen Gemeinschaft im Einzelfall
gleichgestellt werden könnten.
34
Der Schutzbedarf des geschädigten Kindes
begründe keine Notwendigkeit, den Regress des
Sozialleistungsträgers gegenüber getrennt lebenden
Elternteilen generell auszuschließen. Da es an der
gemeinsamen Mittelaufbringung und Mittelverwendung fehle,
könne der nicht im gleichen Haushalt lebende Angehörige über
den Regress nicht wirtschaftlich in Mitleidenschaft gezogen
werden. Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den getrennt
lebenden Unterhaltsverpflichteten bleibe von der Regressnahme
unberührt.
35
9. Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und
Familienrecht ist der Auffassung, dass die
Haftungsprivilegierung gemäß § 116 Abs. 6 SGB X
zumindest für den Fall verfassungswidrig sei, dass der
Schädiger ein Elternteil sei, der für sein Kind durch
regelmäßigen Umgang und Unterhaltszahlungen Verantwortung
über-nehme. Die hinter der Regelung stehenden, grundsätzlich
berechtigten Gründe rechtfertigten in der vorliegenden
Konstellation eine Ungleichbehandlung nicht. Ein
„Wirtschaften aus einem Topf“ könne auch vorliegen, wenn der
Geschädigte mit dem Schädiger nicht in häuslicher
Gemeinschaft lebe. Sei der Schädiger dem Geschädigten
gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, beziehe der Geschädigte
zumindest teilweise seine Mittel zum Leben von ihm.
36
Auch im Hinblick auf den Schutzzweck der
Wahrung des Familienfriedens be-stünden keine so gewichtigen
Unterschiede, dass eine ungleiche Behandlung gerechtfertigt
sei. Bei regelmäßigem Umgang sei das Kind auch in die
Lebenswelt dieses Elternteils einbezogen. Auch dieses
Verhältnis könne nachhaltig gestört werden, wenn der
Elternteil von dem Sozialleistungsträger in Anspruch genommen
werde. Nicht die Quantität der in einem Haushalt gemeinsam
verbrachten Zeit sichere eine funktionierende Familie,
sondern die Qualität des Miteinanders.
37
§ 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ist mit dem
Grundgesetz vereinbar. Es verstößt weder gegen Art. 6
Abs. 1 und Abs. 5 GG noch gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass die
Vorschrift den Übergang eines Schadensersatzanspruchs
gegenüber einem Familienangehörigen auf den
Sozialversicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nur für
den Fall ausschließt, dass der Familienangehörige, der die
Schädigung nicht vorsätzlich verursacht hat, im Zeitpunkt des
Schadensereignisses mit dem Geschädigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt. Die durch den Ausschluss des
Anspruchsübergangs erfolgende Privilegierung von
Familienangehörigen, die in häuslicher Gemeinschaft leben,
gegenüber Familienangehörigen, die getrennt leben, ist
sachlich gerechtfertigt. Dies gilt grundsätzlich auch für
Elternteile und ihre Kinder. Allerdings ist bei ihnen die für
den Ausschluss des Anspruchsübergangs maßgebliche
Voraussetzung eines Lebens in häuslicher Gemeinschaft unter
hinreichender Berücksichtigung des Schutzes der Familie nach
Art. 6 Abs. 1 GG und des Elternrechts aus Art. 6
Abs. 2 GG auszulegen. Von einem Leben in häuslicher
Gemeinschaft ist insofern auch dann auszugehen, wenn bei
Getrenntleben von Eltern ein Elternteil mit seinem Kind zwar
nicht ständig zusammenlebt, aber seiner Elternverantwortung
in dem ihm rechtlich möglichen Maße tatsächlich nachkommt und
regelmäßig längeren Umgang mit seinem Kind pflegt, sodass das
Kind zeitweise auch in seinen Haushalt integriert ist und
damit bei ihm ein Zuhause hat.
38
1. § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X verstößt
nicht gegen den nach Art. 6 Abs. 1 GG zu
gewährleistenden Schutz der Familie. Dem Gesetzgeber steht
bei der Entscheidung darüber, auf welche Weise er diesem
Schutzauftrag nachkommt, ein weiter Gestaltungsspielraum zu
(vgl. BVerfGE 82, 60 ). So ergibt sich zwar aus
Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Sozialstaatsprinzip die allgemeine Pflicht des Staates zu
einem Familienlastenausgleich (vgl. BVerfGE 107, 205
). Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche
Leistungen lassen sich aus dem Förderungsgebot des
Art. 6 Abs. 1 GG aber nicht herleiten (vgl. BVerfGE 110,
412 ). Der Staat ist nicht gehalten, jegliche die
Familie betreffende Belastung auszugleichen (vgl. BVerfGE 82,
60 ).
39
Bei der Inanspruchnahme eines gegenüber einem
Familienangehörigen schadensersatzpflichtigen anderen
Familienangehörigen infolge eines Anspruchsübergangs handelt
es sich schon nicht um eine familienbedingte finanzielle
Belastung, sondern um eine, die die Familie zwar trifft, aber
aus einer Schadensersatz begründenden Handlung eines
Familienmitglieds herrührt. Zur Kompensation einer solchen,
dem einzelnen Familienangehörigen aus einer von ihm zu
verantwortenden Verletzungshandlung, wie zum Beispiel der
Verletzung seiner elterlichen Pflichten, entstehenden
finanziellen Belastung ist der Staat durch Art. 6 Abs. 1
GG nicht verpflichtet.
40
Bewahrt der Gesetzgeber Familienangehörige
dennoch unter bestimmten Voraussetzungen vor einem Rückgriff
aus übergeleiteten Schadensersatzansprüchen, muss er für die
hierdurch erfolgende Differenzierung bei der Entlastung von
Familien Gründe haben, die vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand
haben (siehe B. I. 3.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass
der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG familiären
Konstellationen, die vergleichbar sind, in gleicher Weise
gebührt (siehe B. I. 4.).
41
2. Art. 6 Abs. 5 GG, der die
Schlechterstellung nichtehelicher Kinder gegenüber ehelichen
Kindern verbietet, wird durch § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X
nicht verletzt. Die Norm differenziert nicht danach, ob es
sich bei dem schädigenden oder geschädigten
Familienangehörigen um ein eheliches oder nichteheliches Kind
handelt, vielmehr danach, ob der schädigende mit dem
geschädigten Familienangehörigen in häuslicher Gemeinschaft
lebt. Mit dieser Unterscheidung werden nichteheliche Kinder
auch nicht mittelbar ungleich behandelt und gegenüber
ehelichen Kindern benachteiligt. Denn heutzutage kann nicht
mehr davon ausgegangen werden, dass es in aller Regel
nichteheliche Kinder sind, die nur mit einem Elternteil
leben, und eheliche Kinder fast immer in häuslicher
Gemeinschaft mit beiden Elternteilen aufwachsen.
42
Nach Angaben des Statistischen Bundesamts
lebten im Jahre 2008 maximal 76,8 % und damit der größte
Teil aller Kinder mit ihren verheirateten Eltern zusammen,
während mindestens 7,1 % der Kinder mit ihren Eltern
zusammenlebten, die eine nichteheliche Lebensgemeinschaft
führen. Demgegenüber betrug der Anteil der Kinder, die bei
einem alleinerziehenden Elternteil aufwuchsen, mindestens
16,1 % (vgl. Statistisches Jahrbuch 2009, Tab. 2.17).
Die Zahlen belegen, dass die meisten Kinder mit zwei
Elternteilen zusammenleben, die ganz überwiegend ehelich
verbunden sind. Dies lässt zwar den Schluss zu, dass es
zumeist eheliche Kinder sind, die mit beiden Eltern
zusammenleben. Andererseits kann aber nicht davon ausgegangen
werden, dass es vornehmlich nichteheliche Kinder sind, die
mit einem alleinerziehenden Elternteil und damit von dem
anderen Elternteil getrennt leben. Zwar liegen keine Zahlen
vor, die über den tatsächlichen Anteil nichtehelicher Kinder
in Haushalten mit nur einem Elternteil Auskunft geben
könnten. Doch hat eine Erhebung im Rahmen des Mikrozensus
2009 ergeben, dass nur 35 % der Alleinerziehenden ledig
sind, während 65 %, also fast zwei Drittel, schon einmal
verheiratet waren oder es noch sind, jedoch vom Ehepartner
getrennt leben (vgl. Statistisches Bundesamt,
Alleinerziehende in Deutschland - Ergebnisse des Mikrozensus
2009, S. 12). Auch wenn nicht alle Kinder dieser
geschiedenen, verwitweten oder getrennt lebenden
Alleinerziehenden ehelich geboren sein müssen, spricht
angesichts des hohen Anteils dieser Gruppe von
Alleinerziehenden jedenfalls nichts dafür, dass
typischerweise nichteheliche Kinder nur mit einem Elternteil
zusammenleben und deshalb im Hinblick auf den getrennt
lebenden Elternteil von dem Ausschluss des Anspruchsübergangs
nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X vornehmlich
betroffen sind, der das Leben mit einem Familienangehörigen
in häuslicher Gemeinschaft voraussetzt. Vielmehr sind
eheliche Kinder, deren Eltern sich getrennt haben, davon
ebenso ausgenommen.
43
3. Es verletzt nicht den allgemeinen
Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG, dass § 116
Abs. 6 Satz 1 SGB X den Übergang eines
Schadensersatzanspruchs auf den Sozialversicherungs- oder
Sozialhilfeträger dann ausschließt, wenn ein
Schadensverursacher mit seinem Familienangehörigen, dem er
Schaden zugefügt hat, in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht
dagegen, wenn die beiden getrennt leben. Hierin liegt eine
Ungleichbehandlung, die durch hinreichende Gründe
gerechtfertigt ist.
44
a) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem
Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich
Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 1, 14
; 98, 365 ; stRspr). Verboten ist auch
ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem
einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt wird, die einem
anderen Personenkreis vorenthalten bleibt (vgl. BVerfGE 110,
412 ; 116, 164 ).
45
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben
sich je nach Regelungsgegenstand und
Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den
Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer
strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen
(vgl. BVerfGE 117, 1 ; stRspr). Eine strengere
Bindung des Gesetzgebers ist anzunehmen, wenn die
Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft. Bei
verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der
Bindung wiederum insbesondere auch davon ab, inwieweit die
Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die
Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen
unterschieden wird (vgl. BVerfGE 88, 87 ; vgl.
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2010 -
1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 -, juris Rn.
82 f.).
46
b) Danach ist hier ein über die bloße
Willkürkontrolle hinausgehender Maßstab anzulegen. Indem der
Gesetzgeber den Ausschluss des Forderungsübergangs vom
Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft mit dem geschädigten
Familienmitglied abhängig macht, knüpft er zwar an einem
Verhalten an und nimmt diejenigen, die als Familienangehörige
nicht mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben,
vom Anwendungsbereich dieses Privilegs aus. Im Falle getrennt
lebender Eltern kann aber der einzelne Elternteil nicht
allein darauf Einfluss nehmen, ob er mit seinem Kind in
häuslicher Gemeinschaft lebt und insoweit das Kriterium
erfüllt, nach dem § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X
differenziert. Über den Aufenthalt des Kindes entscheidet im
Streitfall der Eltern letztlich das Familiengericht. Auch ist
zu berücksichtigen, dass die Ungleichbehandlung familiäre
Beziehungen trifft, die gleichermaßen den Schutz von
Art. 6 Abs. 1 GG genießen. Darüber hinaus kann sie die
Ausübung des von Art. 6 Abs. 2 GG geschützten
Elternrechts tangieren. Insofern muss die in § 116 Abs.
6 Satz 1 SGB X vorgenommene Ungleichbehandlung von
Familienangehörigen, die in häuslicher Gemeinschaft leben,
und solchen, die dies nicht tun, von Gründen solcher Art und
solchen Gewichts getragen sein, dass sie die ungleiche
Behandlung rechtfertigen können.
47
c) Der Gesetzgeber hat mit dem Schutzbedürfnis
des Geschädigten vor wirtschaftlichen Nachteilen, die diesem
drohen, wenn ein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender
Familienangehöriger zur Schadenshaftung herangezogen wird,
und mit der Wahrung des häuslichen Friedens im Interesse des
Geschädigten hinreichend gewichtige Gründe angeführt, die die
durch den Ausschluss des Forderungsübergangs in § 116
Abs. 6 Satz 1 SGB X erfolgende Privilegierung von
Familienangehörigen, die in häuslicher Gemeinschaft leben,
und damit die Benachteiligung von Familienangehörigen, die
voneinander getrennt leben, rechtfertigen. Denn die Gefahr
einer Beeinträchtigung des geschädigten Familienangehörigen
durch einen Rückgriff des Sozialleistungsträgers auf den
Schädiger ist größer und wird im Faktischen in aller Regel
vor allem dann eintreten, wenn dieser mit dem Geschädigten in
häuslicher Gemeinschaft lebt.
48
aa) (1) Es ist mit dem Gesetzgeber davon
auszugehen, dass Familienmitglieder, die in häuslicher
Gemeinschaft leben, regelmäßig auch einen gemeinsamen
Haushalt führen und deshalb zumeist eine wirtschaftliche
Einheit bilden (vgl. BTDrucks 9/95, S. 28), bei der die
Einkünfte aller Haushaltsmitglieder zusammenfließen und für
die Ausgaben aller zur Verfügung stehen, bei der also aus
„einem Topf“ gewirtschaftet wird. Werden einem in einer
solchen familiären Gemeinschaft Lebenden Sozialleistungen
wegen einer Schädigung erbracht, die ihm ein mit ihm
zusammenlebender Angehöriger zugefügt hat, und könnte der
Leistungsträger den auf ihn übergeleiteten
Schadensersatzanspruch des Geschädigten beim Schädiger
zugleich wieder einfordern, minderte dies die gemeinsame
Familienkasse und träfe damit auch den Geschädigten. Denn für
alle Familienmitglieder stünden aufgrund dessen weniger
Mittel zur gemeinsamen Bestreitung des Lebensunterhalts zur
Verfügung. Durch einen Rückgriff auf den Schädiger würde dem
Geschädigten insofern letztlich wieder genommen, was ihm
eigentlich an Schadensersatz zusteht. Um dies zu verhindern,
hat der Gesetzgeber davon abgesehen, den Schädiger in Regress
zu nehmen.
49
Bei getrennt lebenden Familienangehörigen
findet hingegen ein gemeinsames Wirtschaften in der Regel
nicht statt. Sie haushalten jeweils für sich selbst und
verfügen über ihre Einkünfte allein. Fordert hier ein
Leistungsträger beim schädigenden Familienangehörigen
Schadensersatz ein, verschlechtert sich zwar dessen
finanzielle Situation. Dies hat jedoch typischerweise keine
unmittelbaren Auswirkungen auf die Haushaltslage des von ihm
getrennt lebenden geschädigten Familienangehörigen. Dieser
kann ungeschmälert über die ihm gewährten Sozialleistungen
verfügen und bedarf insofern keines besonderen Schutzes durch
eine Haftungsprivilegierung des Schädigers. Dies
rechtfertigt, dass der Gesetzgeber bei getrennt lebenden
Familienangehörigen anders als bei solchen, die in häuslicher
Gemeinschaft zusammenleben, nicht auf einen
Forderungsübergang verzichtet hat. Denn nur, wenn einem
Geschädigten durch Rückgriff auf den Schädiger Nachteile
entstehen können, besteht Anlass, einen Schädiger zu Lasten
der Allgemeinheit zu verschonen und Schadensersatzansprüche
des Geschädigten gegen ihn nicht auf den staatlichen
Leistungsträger übergehen zu lassen, der wegen des
eingetretenen Schadens Leistungen erbracht hat.
50
(2) Die Ungleichbehandlung von getrennt
lebenden und in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Familienangehörigen durch § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ist
grundsätzlich auch dann gerechtfertigt, wenn der Geschädigte
ein Kind und der Schädiger dessen unterhaltspflichtiger
Elternteil ist. Denn dem Kind drohen bei einem Übergang
seines Schadensersatzanspruchs gegen den Elternteil auf den
Sozialleistungsträger im Falle, dass es mit diesem Elternteil
zusammenlebt, ebenfalls erhebliche Nachteile, die seinen
Lebensunterhalt betreffen, während solche Nachteile für das
Kind bei einem Rückgriff auf einen getrennt von ihm lebenden
Elternteil nicht oder nur in geringerem Umfang zu gewärtigen
sind.
51
(aa) Werden gegen einen vom geschädigten Kind
getrennt lebenden, zu Bar-unterhaltsleistungen verpflichteten
Elternteil übergeleitete Schadensersatzansprüche vom
Sozialleistungsträger geltend gemacht, verringern sich zwar
die finanziellen Mittel des Elternteils zur Bestreitung
seines eigenen Lebensunterhalts. Der Regress hat jedoch in
der Regel keine Auswirkungen auf die Höhe des dem Kind
geschuldeten Unterhalts. Bei der Ermittlung des
unterhaltserheblichen Einkommens eines
Unterhaltsverpflichteten können nämlich nur solche
Verbindlichkeiten abgezogen werden, die nach ihrem Zweck, dem
Zeitpunkt und der Art ihrer Entstehung oder anderen Umständen
berücksichtigungsfähig sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober
1995 - XII ZR 247/94 -, FamRZ 1996, S. 160 ).
Diese Voraussetzung liegt bei einer Rückgriffsforderung des
Sozialleistungsträgers nach § 116 SGB X, die einen
Schadensersatzanspruch des unterhaltsberechtigten Kindes
gegen seinen Elternteil aufgrund gesetzlicher Überleitung
realisiert, nicht vor. Der Unterhaltsschuldner kann hiergegen
keine eigenen berechtigten Interessen in Abwägung mit dem
Interesse des Kindes bringen, das darin liegt, neben dem
erlittenen Schaden nicht auch noch eine Unterhaltsminderung
in Kauf nehmen zu müssen, die dem Grunde nach aus dem ihm
zugefügten Schaden herrührt. Zudem steht dem Vorrang der
Unterhaltsansprüche von Kindern wegen der mit den
§§ 304 ff. Insolvenzordnung (InsO) geschaffenen
Möglichkeit einer Verbraucherinsolvenz mit
Restschuldbefreiung die Gefahr einer Überschuldung des
Unterhaltsschuldners regelmäßig nicht entgegen (vgl. BGH,
Urteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 112/05 -, NJW 2008,
S. 227 ). Da die Verbindlichkeit demnach
unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig ist, bleibt
dem geschädigten Kind sein Unterhaltsanspruch ungeschmälert
erhalten, der vorrangig vor der Regressforderung des
Sozialleistungsträgers zu bedienen (vgl. BGHZ 162, 234
; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung
zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl. 2008, Rn. 1047)
und auch vollstreckungsrechtlich durch § 850d Abs. 1
Zivilprozessordnung (ZPO) privilegiert ist.
52
Sofern der unterhaltspflichtige Elternteil
allerdings über seine Zahlungsverpflichtungen hinaus dem Kind
Zuwendungen hat zukommen lassen, wird ihm dies, wenn er in
Regress genommen wird, schwerer oder gar nicht mehr möglich
sein. Insoweit kann sich der Anspruchsübergang beim Kind doch
in gewissem Umfang nachteilig auswirken. Andererseits
scheidet eine Beeinträchtigung des geschädigten Kindes durch
die Inanspruchnahme des schädigenden Elternteils ohnehin aus,
wenn dieser schon bisher keinen Kindesunterhalt gezahlt hat,
weil er aufgrund seines Leistungsvermögens hierzu nicht
verpflichtet oder der Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
Nach einer in den Jahren 2001 und 2002 im Auftrag des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
durchgeführten Repräsentativumfrage zahlten nach Angaben der
mit dem Kind zusammenlebenden Alleinerziehenden immerhin 31 %
der vom Kind getrennt lebenden Elternteile den festgelegten
Kindesunterhalt nicht in voller Höhe, unregelmäßig oder gar
nicht. Dabei gaben 19 % der befragten
Barunterhaltspflichtigen selbst an, es sei schon einmal oder
häufiger vorgekommen, dass sie den Kindesunterhalt nicht
gezahlt hätten (BMFSFJ
minderjährige Kinder in Deutschland, 2002, S. 102 ff.).
Es ist insofern davon auszugehen, dass sich die Überleitung
und Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen
barunterhaltspflichtigen, vom Kind getrennt lebenden
Elternteil durch den Sozialleistungsträger nur in begrenzten
Fällen und in geringfügigem Maße nachteilig auf die
finanzielle Situation des geschädigten Kindes auswirkt.
53
(bb) Würde hingegen der Elternteil, bei dem
das geschädigte Kind lebt, als Schädiger in Regress genommen,
minderte sich das Einkommen, das dem gemeinsamen
Eltern-Kind-Haushalt zur Verfügung steht, wovon auch das Kind
betroffen wäre. Denn die Höhe der Ausgaben für Kinder hängt
wesentlich von der Höhe des Haushaltseinkommens der sie
betreuenden Elternteile ab (vgl. BVerfGE 103, 89
). Über je mehr Einkommen Eltern verfügen, desto
mehr Geld geben sie für ihre Kinder aus. Je weniger Geld ein
alleinerziehender Elternteil dagegen hat, desto weniger
bleibt auch für das Kind übrig und desto mehr muss es auf
Dinge verzichten, die seinem gedeihlichen Aufwachsen
förderlich sind (vgl. Münnich/Krebs, Wirtschaft und Statistik
2002, S. 1080 ). Auch wenn Eltern bei den
Ausgaben für den privaten Konsum in der Regel zuerst an ihrer
eigenen Lebenshaltung Abstriche vornehmen, ehe sie
Einschränkungen bei den Ausgaben für ihre Kinder ins Auge
fassen (vgl. Münnich/Krebs, a.a.O., S. 1096), lässt sich
diese Folge im Falle der Geltendmachung eines übergeleiteten
Anspruchs schwerlich vermeiden. Hierdurch minderte sich nicht
nur das Einkommen des mit dem Kind zusammenlebenden
Elternteils. Vielmehr würden auch dem geschädigten Kind
Mittel für seinen Unterhalt entzogen, wodurch seine
Lebensqualität beeinträchtigt würde. Das Kind davor zu
schützen, rechtfertigt die Privilegierung eines mit dem
geschädigten Kind in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Elternteils, der den Schaden verursacht hat, gegenüber einem
getrennt von dem Kind lebenden Elternteil.
54
bb) Auch die mit einem Übergang der
Schadensersatzforderung des Geschädigten auf den
Sozialleistungsträger verbundene Gefahr einer Störung des
häuslichen Friedens zwischen dem schädigenden und
geschädigten Familienangehörigen mit negativen Auswirkungen
auf den Geschädigten ist deutlich größer, wenn beide in
häuslicher Gemeinschaft leben, als wenn sie getrennt
voneinander leben. Dies trägt ebenfalls zur Rechtfertigung
bei, den Übergang des Anspruchs im Interesse des Geschädigten
nur bei Familienangehörigen auszuschließen, die in häuslicher
Gemeinschaft leben.
55
(1) Schon allein das Schadensereignis lässt
ein Konfliktpotential zwischen Schädiger und Geschädigtem
entstehen, das ihr Verhältnis zueinander schwer belasten
kann. Leben die beiden zudem in häuslicher Gemeinschaft und
entstehen Streitigkeiten über die Verantwortlichkeit der
Schadenszufügung, wird hiervon insbesondere der Geschädigte
in weit stärkerem Maße in Mitleidenschaft gezogen als bei
räumlicher Distanz zwischen ihm und dem Schädiger, bei der
die Möglichkeit besteht, sich aus dem Wege zu gehen. Diese
Möglichkeit ist bei einem Zusammenleben nicht gegeben, bei
dem man sich zwangsläufig begegnet. Hier bekommt derjenige,
der den Schaden verursacht hat, die Auswirkungen der
Schädigung beim anderen täglich vor Augen geführt. Der
Geschädigte wiederum wird dauernd mit seinem Schädiger
konfrontiert, wobei beide die Folgen, die aus der Verletzung
des Familienangehörigen herrühren, gemeinsam zu tragen haben
und damit umgehen müssen. Würde die finanzielle Belastung
durch einen Regress des Sozialleistungsträgers noch
hinzukommen, könnte dies die häuslichen Spannungen erheblich
steigern, denen beide, anders als bei einem Getrenntleben von
Schädiger und Geschädigtem, permanent und zwangsläufig
ausgesetzt wären.
56
(2) Dies träfe ein von einem Elternteil
geschädigtes Kind in besonderer Weise. Es muss schon damit
fertig werden, dass ihm eine für ihn sehr wichtige
Bezugsperson, ein mit ihm lebender Elternteil, Schaden
zugefügt hat. Eine womöglich ständige Atmosphäre der Spannung
und des Streits in seinem Zuhause, das ihm doch Rückzugs- und
Entfaltungsraum bieten soll, dazu noch geschürt durch einen
Regress des Sozialleistungsträgers, der die finanzielle
Situation der Familie verschlechtert, könnte nicht nur den
häuslichen Frieden zerstören, sondern sich auch negativ auf
die Entwicklung des ohnehin schon geschädigten Kindes
auswirken.
57
Lebt das geschädigte Kind dagegen vom
Elternteil, das ihm Schaden zugefügt hat, getrennt und
besteht kein oder nur wenig persönlicher Kontakt zwischen
beiden, können sich die Schädigung und die Inanspruchnahme
des Elternteils durch den Sozialleistungsträger zwar auch auf
das Eltern-Kind-Verhältnis belastend auswirken. Das Kind ist
aber daraus erwachsenden Spannungen nicht unmittelbar und
dauernd ausgesetzt, sondern wird damit gar nicht oder nur
während zeitlich begrenzter Zusammentreffen mit dem
Elternteil konfrontiert.
58
4. Die für den Ausschluss des
Anspruchsübergangs nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X
maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung, dass der schädigende
mit dem geschädigten Familienangehörigen in häuslicher
Gemeinschaft lebt, ist allerdings bei Kindern und ihren von
ihnen getrennt lebenden Elternteilen im Lichte des Schutzes
der auch zwischen ihnen bestehenden Familie nach Art. 6
Abs. 1 GG sowie des Elternrechts des getrennt lebenden
Elternteils aus Art. 6 Abs. 2 GG auszulegen. Von einer
häuslichen Gemeinschaft zwischen einem Kind und seinem von
ihm getrennt lebenden Elternteil ist aufgrund dessen auch
dann auszugehen, wenn der Elternteil seiner Verantwortung für
das Kind in dem ihm rechtlich möglichen Maße tatsächlich
nachkommt und regelmäßig längeren Umgang mit seinem Kind
pflegt, sodass das Kind zeitweise auch in seinen Haushalt
integriert ist und damit bei ihm ein Zuhause hat.
59
a) Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie
als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von
Kindern und Eltern. Lebt ein Kind nicht mit beiden Eltern
zusammen, weil diese sich getrennt haben, hat das Kind zwei
Familien, wenn beide Elternteile trotz ihres Getrenntlebens
tatsächlich für das Kind Verantwortung tragen: die mit der
Mutter und die mit dem Vater (vgl. BVerfGE 45, 104
; 108, 82 ). Das Schutzgebot des
Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, jede dieser
familiären Gemeinschaften aus Kind und einem Elternteil
sowohl im Hinblick auf deren persönliche Beziehung als auch
im wirtschaftlichen Bereich zu respektieren und ihren
Zusammenhalt zu fördern (vgl. BVerfGE 112, 50 ;
112, 332 ). Dabei kann der Gesetzgeber den zu
gewährenden Schutz zwar je nach den besonderen Bedürfnissen
von Familien unterschiedlich ausgestalten. Dass er durch den
Ausschluss des Anspruchsübergangs nach § 116 Abs. 6 Satz
1 SGB X nur Familien schützt, die in häuslicher Gemeinschaft
leben, weil diese von einer Geltendmachung des
Schadensanspruchs anders als Familien, bei denen Elternteil
und Kind getrennt leben und keinen oder nur geringen Kontakt
haben, in besonderer Weise betroffen sind, verletzt deshalb
nicht Art. 6 Abs. 1 GG.
60
Übernimmt ein Elternteil aber, auch wenn das
Kind nicht ständig bei ihm lebt, im Rahmen des ihm rechtlich
möglichen Maßes tatsächlich Verantwortung für sein Kind und
hat häufigen Umgang mit diesem, der ein regelmäßiges
Verweilen und Übernachten im Haushalt des Elternteils
umfasst, entsteht bei dieser Art familiären Zusammenlebens
von Elternteil und Kind, die allein durch die Trennung der
Eltern bedingt ist, auch eine häusliche Gemeinschaft im Sinne
des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X, die nicht
minder schützenswert als diejenige ist, bei der Elternteil
und Kind täglich zusammenleben. Ihr gebührt in gleicher Weise
der Schutz aus Art. 6 Abs. 1 GG.
61
b) Das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte
Elternrecht ist ein Recht, das jedem Elternteil zusteht, aber
mit dem gleichwertigen Recht des anderen Elternteils
korrespondiert und sich auf das Kind bezieht, zu dessen Wohl
es auszuüben ist (vgl. BVerfGE 108, 82 ). Deshalb
bedarf es der gesetzlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 92,
158 ). Eine die besondere familiäre
Situation, die Interessen der Eltern sowie das Kindeswohl
berücksichtigende Ausgestaltung des Elternrechts ist vor
allem auch dann erforderlich, wenn Eltern getrennt leben. So
können die Eltern bei Getrenntleben ihre Elternverantwortung
für das Kind nicht in gleicher Art und Weise wahrnehmen.
Vielmehr ist zu klären und notfalls gerichtlich festzulegen,
bei welchem Elternteil sich das Kind vorrangig aufhält.
Dieser ist dann in erster Linie für die tatsächliche
Betreuung des Kindes verantwortlich, während der vom Kind
getrennt lebende Elternteil nach seiner Leistungsfähigkeit zu
Unterhaltszahlungen für das Kind herangezogen wird. Selbst
wenn beiden Elternteilen die gemeinsame Sorge für das Kind
zusteht, ist es wegen des Getrenntlebens im Interesse des
Kindeswohls zudem angezeigt, dem Elternteil, bei dem sich das
Kind gewöhnlich aufhält, das alleinige elterliche
Entscheidungsrecht über Angelegenheiten des alltäglichen
Lebens zu überlassen, wie es § 1687 Abs. 1 BGB vorsieht.
Schließlich ist bei Trennung von Eltern demjenigen
Elternteil, bei dem sich das Kind nicht oder nicht
vornehmlich aufhält, ein Umgangsrecht mit seinem Kind
einzuräumen. Denn der Umgang mit dem Kind ist wesentlicher
Bestandteil des von Art. 6 Abs. 2 GG geschützten
Elternrechts und maßgebliche Voraussetzung dafür, dass ein
vom Kind getrennter Elternteil eine nähere persönliche
Beziehung zu seinem Kind aufbauen oder aufrechterhalten kann
(vgl. BVerfGE 121, 69 ). Auch kommt es
grundsätzlich dem Wohl des Kindes zugute, wenn es durch
Umgang mit seinem von ihm getrennt lebenden Elternteil die
Möglichkeit erhält, zu diesem eine persönliche Beziehung
aufzubauen, zu erhalten und zu vertiefen (vgl. BVerfGE 121,
69 ).
62
c) Trägt ein Elternteil mit dem anderen
Elternteil, bei dem sich sein Kind vorrangig aufhält,
gemeinsam die Sorge für das Kind oder ist allein aus
Kindeswohlgründen nicht ihm, sondern dem anderen Elternteil
die Alleinsorge eingeräumt, zahlt er regelmäßig den
vereinbarten oder gerichtlich festgesetzten Kindesunterhalt
und praktiziert den verabredeten oder ihm eingeräumten
regelmäßigen Umgang mit dem Kind, der auch ein Verweilen des
Kindes in seinem Haushalt umfasst, kommt dieser Elternteil in
vollem, ihm rechtlich möglichen Umfang seiner elterlichen
Verantwortung seinem Kind gegenüber nach. Einer solchermaßen
gelebten familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinem
Elternteil kann nicht allein aufgrund dessen, dass beide
nicht ständig zusammenleben, ein Leben in häuslicher
Gemeinschaft abgesprochen werden. Das gilt nicht nur für den
Fall, dass sich das Kind im Wechsel gleichlange Zeit bei
jedem Elternteil aufhält, sondern auch dann, wenn das Kind in
regelmäßigen Abständen einige Tage bei dem Elternteil
verbringt und währenddessen bei ihm übernachtet, dort
zumindest einen festen Schlafplatz hat, von ihm verköstigt
wird und insofern bei ihm ein zweites Zuhause hat. Liegen
diese Voraussetzungen vor, ist von einer häuslichen
Gemeinschaft zwischen dem Elternteil und dem Kind auszugehen,
die von ausgeübter Verantwortung für das Kind und einem
zumindest zeitweisen Zusammenleben und Haushalten mit dem
Kind getragen ist.
63
Ein solches Leben in häuslicher Gemeinschaft
unter dem Vorzeichen getrennt lebender Eltern ist im Hinblick
auf den mit § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X verfolgten
Schutzzweck mit einer häuslichen Gemeinschaft gleichzusetzen,
in der ein Elternteil mit seinem Kind tagtäglich
zusammenlebt. Auch diese Art des Zusammenlebens bedarf des
Schutzes vor einem Rückgriff des Sozialleistungsträgers durch
den Ausschluss des Anspruchsübergangs nach § 116 Abs. 6
Satz 1 SGB X, wenn es zu einer Schädigung des Kindes durch
den Elternteil gekommen ist. Denn aufgrund eines regelmäßig
und nicht nur stundenweise stattfindenden, mit Übernachtungen
verbundenen Umgangs mit häuslicher Betreuung des Kindes
entsteht eine feste Beziehung zwischen dem Kind und seinem
Elternteil, die nicht minder vor Beeinträchtigungen zu
bewahren ist. In einem solchen Eltern-Kind-Verhältnis wird
regelmäßig auch der barunterhaltspflichtige Elternteil aus
seiner Haushaltskasse Leistungen für das Kind erbringen, die
dessen Verpflegung und Unterhaltung betreffen sowie
Fahrtkosten umfassen und damit über seine Verpflichtung zur
Unterhaltszahlung hinausgehen. Die Tätigung solcher Ausgaben
für das Kind wäre ihm aber nicht mehr wie bisher möglich,
wenn der Sozialleistungsträger wegen eines übergegangenen
Schadensersatzanspruchs des Kindes auf ihn Rückgriff nehmen
würde. Hierdurch wäre der auch für das Kind wichtige Umgang
mit seinem Elternteil gefährdet oder müsste zumindest
eingeschränkt werden, womit das bestehende persönliche
Verhältnis zwischen dem Kind und seinem Elternteil durch den
Regress einer starken Belastung ausgesetzt würde. Eine gute
und intensive Beziehung des Kindes auch zu seinem nicht
vornehmlich mit ihm zusammenlebenden Elternteil wirkt sich
aber positiv auf die Entwicklung für das Kind aus (vgl. Offe,
in: Fabian/Nowara, Neue Wege und Konzepte in der
Rechtspsychologie, 2006, S. 105 ). Die
Vermeidung von Spannungen und Streitigkeiten aufgrund einer
Geltendmachung übergeleiteter Schadensansprüche ist insofern
bei einer häuslichen Gemeinschaft mit teilweisem
Zusammenleben von Kind und Elternteil ebenso vonnöten wie bei
einer häuslichen Gemeinschaft, in der Elternteil und Kind
stetig zusammenleben.
64
d) Eine solche verfassungskonforme Auslegung
des Lebens in häuslicher Gemeinschaft als Voraussetzung für
den Ausschluss des Anspruchsübergangs in § 116 Abs. 6
Satz 1 SGB X, die auch eine Eltern-Kind-Familie einbezieht,
bei der Kind und Elternteil zwar nicht dauerhaft, aber
zeitweise im Rahmen von regelmäßig stattfindendem und
längerem Umgang zusammenleben und der Elternteil seiner
Verantwortung für das Kind in vollem, ihm rechtlich möglichen
Umfang nachkommt, fügt sich im Übrigen auch in den Gehalt
ein, den Rechtsprechung und Literatur der
Tatbestandsvoraussetzung „Leben in häuslicher Gemeinschaft“
im Kontext von gesetzlichen Regressausschlüssen gegeben
haben. So hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden,
dass eine häusliche Gemeinschaft nicht an einen überwiegenden
Aufenthalt der Familienangehörigen in der Familienwohnung
geknüpft sei, sofern die Abwesenheit eines Angehörigen Gründe
habe, die nicht für eine Lockerung des Familienbandes
sprächen (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1961 - II ZR
237/59 -, NJW 1962, S. 41 f.; Urteil vom 16. Februar
1971
- VI ZR 150/69 -, VersR 1971, S. 478 ; Urteil vom
30. Juni 1971 - IV ZR 189/69 -, VersR 1971, S. 901).
Auch die Literatur geht davon aus, dass eine häusliche
Gemeinschaft dann vorliegt, wenn ein gemeinsamer Haushalt
besteht beziehungsweise ein Familienangehöriger vom Haushalt
eines anderen finanziell abhängig ist (vgl. Grüner/Dalichau,
SGB X - Verwaltungsverfahren, § 116, S. 93 f.
<1. März 2009>; Kater, in: Kasseler Kommentar,
Sozialversicherungsrecht, § 116 SGB X, Rn. 247 <1.
Januar 2010>; Quast, Der Ausschluss der Regressnahme von
Privatversicherern und Sozialversicherungsträgern bei
Schadenszufügungen unter Familienangehörigen, 1975,
S. 110). Dabei wird angenommen, dass eine solche
häusliche Gemeinschaft auch bei länger andauerndem
Getrenntleben nur beendet wird, wenn zur Trennung die
Willensbekundung hinzutrete, die Gemeinschaft nicht mehr
fortsetzen zu wollen (vgl. Krauskopf/Marburger, Die
Ersatzansprüche nach § 116 SGB X, Bd. I, 6. Aufl. 2006,
S. 46; Marschner, in:
Pickel/Marschner, SGB X, § 116, Rn. 73
seinem Kind zusammenlebt, aber regelmäßig mit seinem Kind
auch in seinem eigenen Haushalt zusammenfindet und für sein
Kind im Rahmen des ihm Möglichen tatsächlich Verantwortung
trägt, damit zum Ausdruck bringt, eine familiäre Gemeinschaft
mit dem Kind pflegen und aufrechterhalten zu wollen, erfüllt
er die von Rechtsprechung und Literatur für die Annahme eines
Lebens in häuslicher Gemeinschaft genannten
Voraussetzungen.
65
Unter Berücksichtigung dessen hat das
vorlegende Gericht zu prüfen, ob bei dem Beklagten des
Ausgangsverfahrens und seinem von ihm zu Schaden gekommenen
Kind die angeführten Voraussetzungen für eine Annahme
vorgelegen haben, dass beide trotz eines nicht ständigen
Aufenthalts des Kindes bei dem Beklagten zum Zeitpunkt des
schädigenden Ereignisses ein Leben in häuslicher Gemeinschaft
geführt haben. Sofern dies der Fall gewesen ist, wäre der
Übergang des Schadensersatzanspruchs des Kindes auf den
Sozialhilfeträger nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X
ausgeschlossen, sodass der Beklagte nicht in Regress genommen
werden könnte.
66
Darauf kommt es allerdings nur dann an, wenn
das vorlegende Gericht weiterhin an seiner Auffassung
festhalten sollte, dass der Beklagte seiner Aufsichtspflicht
gegenüber seinem Kind nicht in einer Weise nachgekommen sei,
die ihm das Haftungsprivileg des § 1664 Abs. 1 BGB
eröffnet. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass
auch bei Kleinkindern nicht in jedem Fall eine permanente
Beobachtung „auf Schritt und Tritt“ zu verlangen ist. Der
Umfang der Aufsichtspflicht kann je nach Sachlage,
insbesondere erkennbarer Gefährlichkeit der örtlichen
Verhältnisse variieren (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1997 -
VI ZR 91/96 -, NJW 1997, S. 2047 ; Wagner,
in: Münchener Kommentar, BGB, Bd. 5, 5. Aufl. 2009,
§ 832, Rn. 27; Rakete-Dombek, in:
Kaiser/Schnitzler/
Friederici, BGB Familienrecht, Bd. 4, 2. Aufl. 2010,
§ 1664, Rn. 7). Dem vom vorlegenden Gericht
geschilderten Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, inwiefern
sich dem Beklagten die Gefahr hätte aufdrängen
müssen, dass das unbeaufsichtigte Kleinkind innerhalb weniger
Minuten die Regentonne erklimmen und hineinfallen könnte.