BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 15/09 -
ob die Regelung des § 9 Abs. 7 Satz 2 des
Lebenspartnerschaftsgesetzes n.F. in Verbindung mit
§ 1754 Abs. 1, Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes vereinbar ist
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Schweinfurt vom 21. Mai 2009 (XVI 0006/07) -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10.
August 2009 einstimmig beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
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Das Vorlageverfahren betrifft die Frage der
Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 7 Satz 2 des
Lebenspartnerschaftsgesetzes - LPartG - (in der Fassung vom
15. Dezember 2004, BGBl I S. 3396) in Verbindung mit
§ 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB.
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1. Dem Bundesverfassungsgericht ist die Frage
zur Prüfung vorgelegt, ob § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG (in
der Fassung vom 15. Dezember 2004, BGBl I S. 3396) in
Verbindung mit § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB insoweit mit
Art. 6 Abs. 2 GG vereinbar ist, als einem Lebenspartner
bei der Annahme des leiblichen Kindes des anderen
Lebenspartners eine dem leiblichen Elternteil gleiche
Rechtsstellung zu dem Kind eingeräumt wird.
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2. Das Ausgangsverfahren betrifft die Annahme
des im Juli 2006 geborenen Kindes L. durch Frau K. Die
Annehmende, Frau K., und die Kindesmutter begründeten am
2. Mai 2006 vor dem Notar in Sch. eine
Lebenspartnerschaft. Die Annehmende beantragte mit
notarieller Urkunde vom 13. November 2006 am 21. März
2007 die Annahme des Kindes L. Die Kindesmutter willigte mit
gleicher Urkunde in eigenem Namen und als alleinige
gesetzliche Vertreterin des Kindes in die Annahme ein. Der
leibliche Vater erklärte mit gleicher Urkunde ebenfalls seine
Einwilligung zu der beabsichtigten Annahme des Kindes durch
die Annehmende. Das zuständige Jugendamt befürwortete in
seiner Stellungnahme unter Kindeswohlgesichtspunkten die
beabsichtigte Adoption. Zwischen der Annehmenden und dem Kind
bestehe eine Mutter-Kind-Beziehung. Durch die Adoption werde
die bereits bestehende soziale Elternschaft auch rechtlich
bekräftigt.
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Das Gericht hat das Adoptionsverfahren
ausgesetzt. Auf die Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 7
LPartG in Verbindung mit § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB komme
es bei der zu treffenden Entscheidung allein an. Im Hinblick
auf die Sachlage habe das Gericht keinerlei Zweifel daran,
dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 7 Satz 2
LPartG in Verbindung mit § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB
gegeben seien und die begehrte Adoption daher auszusprechen
wäre, wenn die fragliche Vorschrift dem Grundgesetz
entspräche. Insbesondere beständen keinerlei Zweifel an der
persönlichen Eignung der Annehmenden. Im konkreten Fall seien
auch die Voraussetzungen des § 1741 BGB gegeben. Nach
dem Bericht des Jugendamtes sei zwischen der Annehmenden und
dem Kind ein Mutter-Kind-Verhältnis bereits entstanden und
abgesehen von der Tatsache, dass die Annehmende und die
Kindesmutter in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft lebten,
wäre davon auszugehen, dass die beabsichtigte Adoption dem
Kindeswohl diene.
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Jedoch sei § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG in
Verbindung mit § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB zur Überzeugung
des Gerichts verfassungswidrig und nichtig, da er gegen das
Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verstoße, indem
er durch den Verweis auf § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB den
annehmenden Lebenspartner dem leiblichen Elternteil des
Kindes gleichstelle.
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Der annehmende Lebenspartner sei nicht schon
deshalb Elternteil im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG,
weil ihm § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG in Verbindung mit
§ 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB diese Stellung zuweise. Denn
eine solche Auffassung würde nach Art eines Zirkelschlusses
verkennen, dass die verfassungsrechtliche Haltbarkeit einer
Rechtsstellung nicht davon abhängen könne, dass sie
einfachrechtlich gewährt werde. Vielmehr dürfe der
Gesetzgeber dem annehmenden Lebenspartner eine dem leiblichen
Elternteil gleiche Rechtsstellung nur dann einräumen, wenn er
damit nicht gegen die grundgesetzliche Entscheidung des
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verstoße. Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG erkenne den Eltern das „natürliche Recht“ zur
Kindererziehung vorrangig vor allen anderen möglicherweise
mit Erziehungsauftrag ausgestatteten Personen zu.
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Zur Frage, welche Personen „Eltern“ im Sinne
des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sein könnten, habe das
Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach festgestellt, dass
das Grundgesetz als selbstverständlich voraussetze, dass
Eltern eines Kindes dessen Vater und dessen Mutter seien
(Hinweis auf BVerfGE 108, 82). Mit „Vater“ und „Mutter“ seien
hier verschiedengeschlechtliche Personen gemeint, wobei unter
„Geschlecht“ das biologische Geschlecht zu verstehen sei. Die
zitierte Entscheidung kreise zwar um die Frage der
Rechtsstellung des sogenannten „biologischen Vaters“,
indessen seien grundsätzliche Überlegungen daraus auch hier
relevant. Denn gerade aus dem Umstand, „dass ein Kind nur von
einem Elternpaar abstammen könne“, schließe das
Bundesverfassungsgericht, „dass der Verfassungsgeber auch nur
einem Elternpaar das Elternrecht für ein Kind habe zuweisen
wollen“ (Hinweis auf BVerfGE 108, 82 ).
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Das Bundesverfassungsgericht stelle also
gerade auf die für die einfachgesetzliche Ausgestaltung des
Elternrechts schlechthin konstituierenden Strukturmerkmale
ab, die sich letztlich aus der biologischen Beschaffenheit
des Menschen herleiten ließen und vom Verfassungsgeber
vorgefunden und als selbstverständlich vorausgesetzt worden
seien. Diesen Strukturmerkmalen und damit der
grundgesetzlichen Wertordnung entsprächen weder
einfachrechtliche Vorschriften, die eine durch Adoption
entstandene Vielzahl von Müttern beziehungsweise Vätern
zuließen, noch solche, die eine Adoption vorsähen
beziehungsweise erlaubten, die die rechtliche Existenz eines
gleichgeschlechtlichen „Elternpaares“ nach sich zöge.
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Die Vorlage ist unzulässig.
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1. a) Der Vorlage eines Gerichts nach
Art. 100 Abs. 1 GG muss neben der Begründung, inwiefern
die in einem bestimmten Verfahren zu treffende Entscheidung
von der Gültigkeit der vorgelegten Rechtsnorm abhängig ist
und mit welcher Verfassungsnorm sie nicht vereinbar ist, die
Angabe enthalten, welches Verfahren davon betroffen ist,
welcher Spruchkörper oder Richter darüber zu entscheiden und
insofern die Entscheidung über die Vorlage getroffen hat, und
muss wie jede schriftlich abzusetzende Entscheidung
unterschrieben sein (s. auch §§ 313, 315 ZPO).
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b) Dem genügt die Vorlage in keiner Weise. Sie
gibt im Beschlusstenor an, das „Amtsgericht Schweinfurt“
halte die Regelung des § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG in
Verbindung mit § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB für
verfassungswidrig, ohne zu erkennen zu geben, welcher Richter
den Beschluss getroffen hat. In welchem Verfahren der
Beschluss ergangen ist, erschließt sich nur durch die
beigefügte Verfahrensakte. Schließlich ist der Beschluss im
Original, wie er sich in der Verfahrensakte befindet, nicht
unterschrieben.
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2. Darüber hinaus genügt der Beschluss nicht
dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG.
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Abgesehen davon, dass das Gericht weder auf
die Entstehungsgeschichte von Art. 6 GG und eventuelle
Rückschlüsse daraus auf die Trägerschaft des Elternrechts
eingegangen ist noch auf einen möglichen, auf die
Interpretation von Art. 6 GG Einfluss nehmenden Wandel
des Rechtsverständnisses von Elternschaft, hat es sich nur
ungenügend mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und der in der Literatur
vertretenen Auffassungen zu der Frage, wer Träger des
Elternrechts sein kann, auseinandergesetzt.
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Soweit das Gericht meint, § 9 Abs. 7 Satz
2 LPartG in Verbindung mit § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB sei
verfassungswidrig und nichtig, weil die Norm gegen das
Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verstoße, indem
durch den Verweis auf § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB der
annehmende Lebenspartner dem leiblichen Elternteil des Kindes
gleichgestellt wird, geht das Gericht nicht darauf ein, dass
die Gleichstellung des Annehmenden mit dem leiblichen
Elternteil nicht nur bei Annahme eines Kindes durch einen
Lebenspartner erfolgt, sondern auch bei Annahme durch einen
Ehepartner. Auch setzt es sich nicht damit auseinander, dass
für die Vermittlung des Elternrechts neben der biologischen
Abstammung auch rechtlichen und sozialen Tatbeständen
Bedeutung beigemessen werden kann (vgl. BVerfGE 92, 158
), die Elternstellung zu einem Kind im Sinne des
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG damit nicht allein durch die
Abstammung, sondern auch aufgrund der sozial-familiären
Verantwortungsgemeinschaft vermittelt wird (vgl. BVerfGE 56,
363 ; 61, 358 ; 103, 89 ),
diese gleichermaßen den Gehalt von Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG ausmacht (vgl. BVerfGE 108, 82 <101, 106>)
und dass nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts die leibliche Elternschaft
gegenüber der rechtlichen und sozial-familiären Elternschaft
keine Vorrangstellung einnimmt (vgl. BVerfGE 108, 82
).
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Soweit das Gericht seine Annahme von der
Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur Stiefkindadoption
eines Lebenspartners auf die Erwägung stützt, Eltern eines
Kindes könnten nur dessen Mutter und Vater sein und sich
dabei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
9. April 2003 (BVerfGE 108, 82) stützt, verkennt es, dass
sich das Bundesverfassungsgericht darin nicht mit der Frage
der zwischen den Eltern bestehenden
Geschlechterkonstellation, sondern mit der Begrenzung der
Trägerschaft des Elternrechts befasst hat. Schließlich zieht
das Gericht nicht in seine Erwägungen mit ein, dass Träger
des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht die
Eltern als Gemeinschaft sind, sondern jeder Elternteil für
sich (vgl. BVerfGE 47, 46 ; 99, 145 ).
Etwaigen Folgerungen hieraus für die Frage, wer unter welchen
Voraussetzungen Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs.
2 Satz 1 GG sein kann, geht das Gericht nicht nach.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.