BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 15/11 -
ob § 4 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zum
Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz - BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl I S.
2748) gegen die Grundrechte der Eltern aus Art. 6 Abs. 1
und 2 des Grundgesetzes, soweit diese Vorschrift ihnen eine
Ausschöpfung des 14-monatigen Gesamtbezugszeitraums durch nur
einen Elternteil verwehrt, verstößt
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. April 2011
(L 2 EG 20/10) -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19.
August 2011 einstimmig beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
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Die Vorlage des Landessozialgerichts
Niedersachsen-Bremen betrifft die Frage, ob § 4 Abs. 3
Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in
der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Einführung des
Elterngeldes vom 5. Dezember 2006 (BGBl I S. 2748), nach dem
der Bezug von Elterngeld für 14 Monate durch einen Elternteil
grundsätzlich nicht zulässig ist, sondern mindestens zwei
Monate Elterngeld vom anderen Elternteil in Anspruch genommen
werden müssen (sogenannte „Partner(innen)-“ oder
„Vätermonate“), gegen das Grundgesetz verstößt.
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Der Vorlage liegt ein Verfahren zugrunde, in
dem die Klägerin Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat
ihres Kindes beansprucht.
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1. Am 4. Juli 2007 wurde der Sohn der
verheirateten Klägerin des Ausgangsverfahrens in der
27. Schwangerschaftswoche mit einem Gewicht von 960
Gramm geboren. Die Klägerin war bis zur Geburt ihres Kindes
erwerbstätig. Nach der Mutterschutzfrist nahm sie Elternzeit
in Anspruch. Während der ersten 18 Monate nach der Geburt war
sie gar nicht und in den nachfolgenden 18 Monaten nur einen
Tag in der Woche erwerbstätig. Der Vater des Kindes war vor
und nach der Geburt vollzeitig erwerbstätig.
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2. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2007 gewährte
der Beklagte des Ausgangsverfahrens, der Landkreis H.,
vertreten durch den Landrat, aufgrund eines Antrags vom 10.
September 2007 Elterngeld in Höhe des gesetzlichen
Höchstbetrags von 1.800 € für die ersten zwölf Lebensmonate
des Kindes. Mit Schreiben vom 18. März 2008 teilte die
Klägerin mit, ihr Sohn benötige wegen seiner Frühgeburt
weiterhin intensive Betreuung und spezielle therapeutische
Unterstützung. Sie erklärte unter Vorlage eines ärztlichen
Attests, demzufolge eine Betreuung durch die Mutter zur
optimalen Entwicklung des Kindes zu bevorzugen sei, von einem
Wechsel der Hauptbezugsperson absehen zu wollen. Deshalb habe
sie sich mit dem Vater darauf verständigt, dass dieser nicht,
wie zunächst vorgesehen, Elternzeit für den 13. und 14.
Lebensmonat nehmen würde, sondern dass sie weiterhin als
Hauptbezugsperson des Kindes zur Verfügung stehen werde. Sie
beantragte daher, ihr auch für den 13. und 14. Lebensmonat
Elterngeld zu gewähren. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 19.
März 2008 abgelehnt. Der Widerspruch der Klägerin vom 12.
April 2008 blieb erfolglos. Ihre Klage wurde mit Urteil vom
4. November 2010 abgewiesen. Mit Beschluss vom 13. April 2011
hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen auf die
Berufung der Klägerin das Verfahren ausgesetzt und dem
Bundesverfassungsgericht die eingangs gestellte Frage zur
Entscheidung vorgelegt.
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3. a) Eine Entscheidung, mit der dem Antrag
der Klägerin entsprochen werde, sei nach Maßgabe der
vorgelegten Regelung nicht möglich. Zwar habe die Klägerin
die übrigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BEEG auch
während des 13. und 14. Lebensmonats des Kindes erfüllt. Im
vorliegenden Fall sei der längere Bezug von Elterngeld jedoch
gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG ausgeschlossen, da ein
Elternteil nur für höchstens zwölf Monate Elterngeld beziehen
könne. Keiner der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmetatbestände
sei einschlägig. Insbesondere ist der Senat der Ansicht, dass
mit einer Betreuung des Kindes durch den Vater keine
Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz
3 und 4 BEEG in Verbindung mit § 1666 BGB zu befürchten
sei. Darunter sei mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 29. Januar
2010 - 1 BvR 374/09 -, NJW 2010, S. 2333 ) nur
ein bereits eingetretener Schaden des Kindes oder eine
gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr zu
verstehen, dass sich bei einer weiteren Entwicklung eine
erhebliche Schädigung mit der erforderlichen Sicherheit
voraussagen lasse. Nach diesem strengen Maßstab könne nicht
von einer Gefährdung des Kindeswohls ausgegangen werden, wenn
das Kind im 13. und 14. Lebensmonat von seinem Vater statt
seiner Mutter betreut würde. Angesichts seines klaren
Wortlauts und der aus den Gesetzesmaterialien klar
hervorgehenden Zielrichtung könne § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG
auch nicht verfassungskonform ausgelegt werden.
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b) § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG verletze
Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. Art. 6 Abs. 1 und 2 GG
schützten die Freiheit der Eltern zur eigenverantwortlichen
Ausgestaltung der innerfamiliären Aufgabenverteilung und
stellten ein Bekenntnis zur Freiheit der spezifischen
Privatsphäre von Ehe und Familie vor staatlicher Einwirkung
dar. Zu dem Gehalt privater Gestaltungsfreiheit gehöre auch
die Entscheidung über die Arbeitsteilung in Ehe und Familie.
Das gemäß Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht
erstrecke sich auch auf die Verteilung der innerfamiliären
Arbeit und die Entscheidung darüber, wie die finanzielle
Existenz der Familie gesichert werden solle und welcher
Partner die Erziehung und Betreuung der Kinder übernehme. In
diese Entscheidungsfreiheit der Eltern greife § 4 Abs. 3
Satz 1 BEEG dadurch ein, dass eine öffentlich-rechtliche
Leistung zumindest für zwei Monate von einer bestimmten
familiären Arbeitsverteilung abhängig gemacht werde.
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Eine bestimmte Gestaltung der Ehe dürfe der
Staat gemäß Art. 6 Abs. 1 GG weder unmittelbar erzwingen
noch mittelbar fördern. Dementsprechend könne ein
verfassungswidriger Eingriff in die grundrechtlich geschützte
Entscheidungsfreiheit der Ehegatten und Eltern auch dann
vorliegen, wenn der Gesetzgeber von förmlichem Zwang Abstand
genommen habe. Auch ein gezielt eingesetzter wirtschaftlicher
Druck sei mit Freiheitsgrundrechten unvereinbar. Ein
verfassungswidriger Eingriff sei nicht dadurch
ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber lediglich ökonomische
Anreize gesetzt habe.
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c) In Bezug auf die Rechtfertigung des
angenommenen Eingriffs führt das vorlegende Gericht aus,
Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gewährten schrankenlosen Schutz
und eine Eingriffsbefugnis zum Ausgleich kollidierender
Grundrechte sei nicht gegeben. Der Gesetzgeber zeige keine
Umstände auf, die den Eingriff rechtfertigen könnten und
solche Umstände seien auch nicht anderweitig ersichtlich.
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Nach einer knappen Auseinandersetzung mit
Inhalt und Zweck von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG legt
der Vorlagebeschluss dar, die Regelung könne nicht, wie dies
die Gesetzesbegründung andeute, durch Art. 3 Abs. 2
Satz 2 GG gerechtfertigt werden. Art. 3 Abs. 2
Satz 2 GG könne nicht herangezogen werden, um grundrechtliche
Freiheiten zu beschränken. Daher könne Art. 3 Abs. 2
Satz 2 GG keinen Eingriff in die Ehe- und
Familiengestaltungsfreiheit rechtfertigen. Auch gestatte die
Norm nur zielgerichtete Maßnahmen zum Ausgleich konkreter
objektivierbarer Nachteile unter Beachtung der
Verhältnismäßigkeit. Der Gesetzgeber mache nicht deutlich,
welche Nachteile ausgeglichen werden sollen. Die
Ausgestaltung der innerfamiliären Aufgabenverteilung durch
die Eltern könne von einer Vielzahl von Faktoren abhängig
sein, wie individuellen Präferenzen und Fähigkeiten,
Ausbildung und beruflichen Chancen, dem Wohlergehen der
Kinder, dem Wunsch, selbst zu stillen und sich nach der
Geburt gesundheitlich zu regenerieren sowie dem örtlichen
Arbeitsmarkt und den Belangen der auf beiden Seiten
betroffenen Arbeitgeber. Die finanzielle Lage vieler
Familien, in denen die Väter meist mehr verdienten als die
Mütter, mache die Wahrnehmung der Elternzeit durch den Vater
unattraktiv. Dies hätte der Gesetzgeber abmildern können,
indem er das Elterngeld stärker am tatsächlichen
Einkommensverlust orientiert hätte. Darüber hinaus seien
Frauen - wenn auch nur im Rahmen typisierender Betrachtungen
- möglicherweise insgesamt mehr auf familiäre Werte
ausgerichtet, während bei Männern eine stärkere
Erwerbsorientierung vorliegen könnte. In einer Verteilung der
Familienarbeit entsprechend diesen Faktoren könne kein
Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG gesehen
werden. Dass Arbeitgeber, beispielsweise durch ein stärkeres
Appellieren an Frauen, Elternzeit zu nehmen, Frauen die
Betreuungsarbeit zuweisen würden, habe der Gesetzgeber nicht
objektiv dargelegt.
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Die vorgelegte Regelung sei jedenfalls
unverhältnismäßig, weil ihr bereits die Eignung fehle, die
innerfamiliäre Arbeitsverteilung zu beeinflussen. Das
Elterngeld verbessere nicht objektivierbar die Chancen von
Männern, aktive Väter zu sein. Es ließe sich nicht einmal
konkret ein Zusammenhang herstellen zwischen der Wahrnehmung
von zwei Monaten Elterngeld und dem Beitrag an der
Gesamterziehung eines Kindes zum Erwachsenen. Dementsprechend
sei die vorgelegte Norm als verfassungswidrig anzusehen.
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Der Beschluss ist unzulässig.
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1. Ein Gericht kann eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer
gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur
einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit
der Vorlagefrage als auch die Verfassungsmäßigkeit der
vorgelegten Vorschrift sorgfältig geprüft hat. Eine solche
Prüfung ist schon deshalb erforderlich, weil das Gericht mit
der Aussetzung des Verfahrens und der Vorlage an das
Bundesverfassungsgericht zunächst eine Entscheidung in der
Sache verweigert und die Erledigung des Rechtsstreits
verzögert. Der verfassungsrechtliche Justizgewährungsanspruch
fordert vom Gericht, den Rechtsstreit so zu behandeln, dass
eine Verzögerung durch Anrufung des Bundesverfassungsgerichts
nach Möglichkeit vermieden wird (vgl. BVerfGE 78, 165
).
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Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs.
2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss nur, wenn die
Ausführungen des vorlegenden Gerichts erkennen lassen, dass
es eine solche Prüfung vorgenommen hat. Die Darlegungen des
vorlegenden Gerichts zur Verfassungswidrigkeit der Norm
müssen den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nennen und
die für die Überzeugung des Gerichts maßgebenden Erwägungen
nachvollziehbar darstellen. Dabei muss das Gericht jedenfalls
auf naheliegende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte
eingehen (vgl. BVerfGE 86, 52 ) und die in
Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen
berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 100 ; 79, 240
; 86, 71 ). Insbesondere muss
der Vorlagebeschluss auf die maßgebliche Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts eingehen. Weiterhin kann es
erforderlich sein, die Gründe zu erörtern, die im
Gesetzgebungsverfahren als für die gesetzgeberische
Entscheidung maßgebend genannt worden sind (vgl. BVerfGE 78,
201 ; 81, 275 ; 86, 71
).
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2. Diesen Anforderungen wird der
Vorlagebeschluss nicht gerecht. Das vorlegende Gericht ist
auf naheliegende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte
nicht hinreichend eingegangen und hat für die Beurteilung der
Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Norm maßgebliche
Rechtsprechung und Literatur nicht ausreichend
berücksichtigt. Insbesondere hat es versäumt, sich im Lichte
der in Literatur und Rechtsprechung entwickelten
Rechtsauffassungen mit jenen Gründen auseinanderzusetzen, die
im Gesetzgebungsverfahren als für die gesetzgeberische
Entscheidung maßgebend genannt worden sind.
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a) Zwar hat der umfangreiche Vorlagebeschluss
den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab, soweit er sich
aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG ergeben kann,
herausgearbeitet und insoweit die wesentlichen rechtlichen
Erwägungen dargelegt. Das Gericht ist jedoch in seinen
ansonsten sehr ausführlichen Darlegungen kaum auf die in
Rechtsprechung und Literatur entwickelten Auffassungen zur
Bedeutung von Art. 3 Abs. 2 GG eingegangen, obwohl sich
der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien bei
der Regelung zu den „Partnermonaten“ gerade hieran orientiert
hat.
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aa) Die vorgelegte Regelung zielte darauf,
„die einseitige Zuweisung der Betreuungsarbeit an die Frauen
mit den diskriminierenden Folgen auf dem Arbeitsmarkt
aufzubrechen“. Damit wollte der Gesetzgeber dem Auftrag zur
Förderung der Gleichberechtigung aus Art. 3 Abs. 2 Satz
2 GG entsprechen (BTDrucks 16/1889, S. 23). Sinn und Zweck
der Regelungen zu den „Partnermonaten“ sei es, die
partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit
zu erleichtern. Dieser Zweck könne nur erreicht werden, wenn
den bisherigen wirtschaftlichen, persönlichen und rechtlichen
Argumenten für eine stärkere Rollenteilung eine klare
Regelung an die Seite gestellt werde, die den Argumenten für
eine partnerschaftliche Aufteilung mehr Gewicht verleihe
(BTDrucks 16/1889, S. 24).
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bb) Auf diese Entwurfsbegründung hat das
Landessozialgericht zwar hingewiesen. Es hat sich jedoch
nicht hinreichend mit dem von Rechtsprechung und Literatur
herausgearbeiteten und hier vom Gesetzgeber offenkundig
aufgegriffenen Verfassungsauftrag aus Art. 3 Abs. 2 Satz
2 GG auseinandergesetzt, die Gleichberechtigung der
Geschlechter in der gesellschaftlichen Wirklichkeit
durchzusetzen und überkommene Rollenverteilungen zu
überwinden (stRspr; vgl. BVerfGE 92, 91 ).
Das Landessozialgericht führt hierzu lediglich aus, in der
Übernahme der Familienarbeit liege kein gemäß Art. 3
Abs. 2 Satz 2 GG ausgleichsbedürftiger Nachteil. Die Rechte
aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG seien schrankenlos geschützt
und Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG könne Eingriffe in
Freiheitsgrundrechte nicht rechtfertigen.
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(1) Dabei erfolgt keine hinreichende
Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 2 GG.
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Das Landessozialgericht geht weder näher
darauf ein, dass Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Ziel
verfolgt, tradierte Rollenverteilungen zu überwinden (vgl.
BVerfGE 92, 91 ; 114, 357
; ebenso bereits zu Art. 3 Abs. 2 GG
a.F.: BVerfGE 85, 191 ; 87, 1 ; 87, 234
). Der Verfassungsauftrag will nicht nur
Rechtsnormen beseitigen, die Vor- oder Nachteile an
Geschlechtsmerkmale anknüpfen, sondern für die Zukunft die
Gleichberechtigung der Geschlechter durchsetzen (vgl. BVerfGE
85, 191 m.w.N.). Dies verpflichtet den
Gesetzgeber auch dazu, einer Verfestigung überkommener
Rollenverteilung zwischen Mutter und Vater in der Familie zu
begegnen, nach der das Kind einseitig und dauerhaft dem
„Zuständigkeitsbereich“ der Mutter zugeordnet würde (vgl.
BVerfGE 114, 357 ). Mit dieser
Rechtsprechung hat sich das Landessozialgericht nicht näher
befasst. So hat es in tatsächlicher Hinsicht nicht erwogen,
ob Väter durch die vorgelegte Regelung ermutigt werden
könnten, ihrem eigenen Wunsch entsprechend Elternzeit zu
nehmen, etwa weil durch die vor allem auf Väter zielende
Regelung der „Partnermonate“ gesellschaftliche Vorurteile,
insbesondere in der Arbeitswelt, abgebaut werden könnten.
Nahegelegen hätte auch die vom vorlegenden Gericht nicht
angestellte Überlegung, dass die - für die bestehende
Rollenverteilung mitursächlichen - geringeren
Aufstiegschancen von Frauen, die zumindest auch auf der
Besorgnis von Arbeitgebern beruhen könnten, Frauen seien
wegen Kinderbetreuungszeiten beruflich nicht kontinuierlich
verfügbar, teilweise ausgeglichen werden könnten, wenn
zunehmend auch Männer von ihrem Anspruch auf Elternzeit
Gebrauch machten.
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Noch setzt sich der Vorlagebeschluss näher mit
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander,
in der Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG als verfassungsimmanenter
Rechtfertigungsgrund für Ungleichbehandlungen nach dem
Geschlecht in Betracht gezogen wurde (vgl. BVerfGE 85, 191
zu Art. 3 Abs. 2 GG a.F.; 92, 91
; 114, 357 ). Es hätte
nahegelegen, die Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf
einen, vom vorlegenden Gericht hier bejahten, Eingriff in
Freiheitsrechte aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG zu
erörtern.
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Nahegelegen hätte schließlich eine
Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, die dem Gesetzgeber bei der Frage,
wie er dem Gebot des Art. 3 Abs. 2 GG nachkommt, einen
Gestaltungsspielraum zugesteht. Die Art und Weise, wie der
Staat seine Verpflichtung erfüllt, die tatsächliche
Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu
fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile
hinzuwirken, obliegen der gesetzgeberischen
Ausgestaltungsbefugnis (vgl. BVerfGE 109, 64 ). Im
Vorlagebeschluss finden sich keine näheren Darlegungen dazu,
dass der Gesetzgeber diesen Gestaltungsspielraum mit der
vorgelegten Regelung überschritten haben könnte.
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(2) Das vorlegende Gericht geht in seinen
ansonsten weit ausgreifenden Ausführungen auch kaum auf die
in der Literatur entwickelten Positionen zur Bedeutung des
Art. 3 Abs. 2 GG ein. Neben der Spezialliteratur zu
Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG bleibt die leicht zugängliche
umfangreiche Kommentarliteratur zu dieser Norm weitgehend
unberücksichtigt. Unberücksichtigt gelassen hat das
vorlegende Gericht zudem Literatur, die sich speziell mit der
durch den Vorlagebeschluss aufgeworfenen Frage gründlich
befasst und hierzu umfangreiche Nachweise zu Rechtsprechung
und Literatur enthält (s. insbes. Brosius-Gersdorf,
Vätermonate - Staatliche Familienförderung zwischen
Neutralitätspflicht und Durchsetzung der Gleichberechtigung
der Geschlechter, VSSR 5/2008, S. 299 ff.; s. auch
Müller-Terpitz, Vätermonate und Kindergartenpflicht - wie
viel Staat verträgt die Familie?, JZ 2006, S.
991 ff.).
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b) Unzureichend sind die Darlegungen des
vorlegenden Gerichts auch hinsichtlich der Annahme, der
unterstellte Eingriff in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sei
unverhältnismäßig, weil die vorgelegte Regelung nicht
geeignet sei, zu einer partnerschaftlicheren Rollenverteilung
beizutragen. Insoweit fehlt es an einer Auseinandersetzung
mit der naheliegenden Frage nach der Reichweite von
Einschätzungs- und Prognosespielräumen des Gesetzgebers. Ein
vom Gesetzgeber gewähltes Mittel ist im
verfassungsrechtlichen Sinn bereits dann geeignet, wenn mit
seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann,
wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (stRspr;
vgl. BVerfGE 125, 260 m.w.N.). Demnach
wäre die vom Gesetzgeber getroffene Regelung nur dann mangels
Eignung verfassungswidrig, wenn sie zur Erreichung des durch
Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG vorgegebenen Ziels, zu einer
partnerschaftlicheren Rollenverteilung beizutragen, evident
ungeeignet wäre. Dazu hat das vorlegende Gericht keine
Ausführungen gemacht. Dass sich eine evidente Ungeeignetheit
darlegen ließe, erscheint im Übrigen angesichts der
tatsächlichen Entwicklung eher zweifelhaft. Betrug nach
Angaben des Statistischen Bundesamtes der Anteil der Kinder,
deren Vater Elterngeld bezog, bei den im Jahr 2007 geborenen
Kinder noch 15,4 %, so stieg deren Anteil bei Geburten
im 3. Quartal 2009 auf 23,9 % an. Diese Daten lassen
eine Steigerung der Akzeptanz der Wahrnehmung von
Familienverantwortung durch Väter - und damit längerfristig
auch die Erreichung des vom Gesetzgeber angestrebten Zwecks -
zumindest als möglich erscheinen.
24
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.