L e i t s ä t z e
zum Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juli
2012
- 1 BvL 16/11 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 16/11 -
ob § 3 Nummer 4 des
Grunderwerbsteuergesetzes in der bis zur erfolgten Änderung
durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 8. Dezember 2010
(BGBl I S. 1768) geltenden Fassung insoweit gegen
den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Absatz 1 GG)
verstößt, als der Grundstückserwerb durch den eingetragenen
Lebenspartner des Veräußerers von der Grunderwerbsteuer nicht
befreit ist
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Finanzgerichts Münster vom 24. März 2011 - 8 K 2430/09 GrE
-,
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
am 18. Juli 2012 beschlossen:
1
Das Finanzgericht begehrt eine Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts darüber, ob § 3 Nr. 4
des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl I S. 418)
insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als der
Grundstückserwerb durch einen eingetragenen Lebenspartner des
Veräußerers nicht von der Grunderwerbsteuer befreit ist.
2
1. a) Die Grunderwerbsteuer
besteuert den Erwerb eines Grundstücks oder
grundstücksgleichen Rechts nach Maßgabe der im
Grunderwerbsteuergesetz im Einzelnen aufgeführten
Erwerbsvorgänge. § 3 GrEStG begründet Ausnahmen von der
Besteuerung des Grunderwerbs. In § 3 Nr. 4 GrEStG
war in der für das Ausgangsverfahren maßgebenden Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (im Folgenden: a.F.)
geregelt, dass der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des
Veräußerers von der Besteuerung ausgenommen ist. Diese
Steuerbefreiung wurde zunächst nicht auf
Grundstücksübertragungen zwischen Partnern erstreckt, die in
einer seit dem 1. August 2001 ermöglichten eingetragenen
Lebenspartnerschaft lebten. Daneben wies § 3 GrEStG a.F.
eine Reihe weiterer Steuerbefreiungen nur für Ehegatten,
nicht aber für eingetragene Lebenspartner auf. § 3
GrEStG a.F. lautete auszugsweise wie folgt:
3
§ 3 Allgemeine Ausnahmen von der
Besteuerung
Von der Besteuerung sind ausgenommen:
…
der Grundstückserwerb von Todes wegen und
Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Schenkungen
unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch
hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der
Schenkungsteuer abziehbar sind;
der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen
Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Den
Miterben steht der überlebende Ehegatte gleich, wenn er mit
den Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemeinschaftliches
Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine
Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten
ein zum Nachlaß gehöriges Grundstück übertragen wird. Den
Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten gleich;
der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des
Veräußerers;
der Grundstückserwerb durch den früheren
Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der
Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung;
der Erwerb eines Grundstücks durch Personen,
die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind. Den
Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den Verwandten in
gerader Linie sowie den Stiefkindern stehen deren Ehegatten
gleich;
der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen
Grundstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten
Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. Den Teilnehmern
an der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen ihre Ehegatten
gleich;
…
4
b) Im Grunderwerbsteuergesetz 1919 (RGBl I
S. 1617) und auch noch im Grunderwerbsteuergesetz 1940
(RGBl I S. 585) waren Ehegatten nur begünstigt, wenn zwischen
ihnen eine Gütergemeinschaft bestand oder bestanden
hatte.
5
Mit dem Grunderwerbsteuergesetz 1983 (BGBl I
1982 S. 1777) wurde vor allem die für das
Ausgangsverfahren maßgebende Regelung des § 3 Nr. 4
GrEStG eingeführt, nach der der Grundstückserwerb durch den
Ehegatten des Veräußerers unabhängig vom ehelichen Güterstand
von der Steuer befreit ist. Hieran anknüpfend wurde auch der
Erwerb im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der
Scheidung durch den früheren Ehegatten des Veräußerers von
der Besteuerung ausgenommen (§ 3 Nr. 5 GrEStG
1983). Ferner wurden ohne die Beschränkung auf den Erwerb
eines Grundstücks aufgrund bestehender Gütergemeinschaft den
Miterben, Abkömmlingen und Teilnehmern einer fortgesetzten
Gütergemeinschaft deren Ehegatten gleichgestellt. Die
Befreiung von Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten
begründete der Gesetzgeber damit, dass familien- und
erbrechtliche Gesichtspunkte, die für
Grundstücksübertragungen bei Verwandten in gerader Linie
vielfach maßgebend seien und deren Freistellung von der
Grunderwerbsteuer rechtfertigten, weitgehend auch für
Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten Geltung
beanspruchten; die Benachteiligung von Ehegatten gegenüber
Verwandten in gerader Linie erscheine deshalb nicht
gerechtfertigt und stoße bei den Beteiligten auf
Unverständnis (vgl. BTDrucks 9/251, S. 17 f.).
6
c) Mit dem Jahressteuergesetz 2010 (vom
8. Dezember 2010, BGBl I S. 1768) hat der Gesetzgeber
eingetragene Lebenspartner hinsichtlich sämtlicher für
Ehegatten geltenden Befreiungen des § 3 GrEStG a.F. den
Ehegatten gleichgestellt. Insbesondere hat er auch den
Grundstückserwerb durch den Lebenspartner des Veräußerers von
der Steuer befreit (§ 3 Nr. 4 GrEStG 2010 - im
Folgenden: n.F.).
7
Nach Art. 32 des Jahressteuergesetzes
2010 (JStG 2010) ist dieses Gesetz am Tag nach seiner
Verkündung und damit am 14. Dezember 2010 in Kraft getreten.
Die geänderte Fassung des § 3 GrEStG ist nach § 23
Abs. 9 GrEStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes
2010 erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem
13. Dezember 2010 verwirklicht wurden.
8
Zur Begrenzung der Neuregelung auf die Zukunft
vertraten die Koalitionsfraktionen im Finanzausschuss die
Auffassung, eine rückwirkende Gleichstellung des
Grundstückserwerbs eines Lebenspartners sei im
Grunderwerbsteuerrecht nicht geboten, weil man sich beim
Erwerb eines Grundstücks - anders als im Erbfall - frei für
oder gegen den Erwerb entscheiden könne. Der
Grundstückserwerb sei disponibel, der Erbschaftsfall hingegen
nicht (vgl. BTDrucks 17/3549, S. 12).
9
2. Die eingetragene Lebenspartnerschaft
ist ein familienrechtliches Institut für eine auf Dauer
angelegte, gleichgeschlechtliche Paarbindung
(vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ).
Mit dem am 1. August 2001 in Kraft getretenen Gesetz über die
eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz
- LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266)
und dem Gesetz zur Überarbeitung des
Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl I
S. 3396), welches am 1. Januar 2005 in Kraft
getreten ist, wurden die Begründung und die Aufhebung der
eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die persönlichen und
vermögensrechtlichen Rechtsbeziehungen der Lebenspartner
geregelt; eingetragene Lebenspartner sind hiernach
zivilrechtlich, vor allem im Familien- und Erbrecht,
Ehegatten weitestgehend gleichgestellt (zu Einzelheiten vgl.
BVerfGE 124, 199 ; 126, 400
).
10
1. Die Kläger des Ausgangsverfahrens
begründeten im Jahre 2002 eine Lebenspartnerschaft und lebten
seitdem im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Jahr 2009
schlossen die zu diesem Zeitpunkt dauernd getrennt lebenden
Kläger eine notariell beurkundete
Auseinandersetzungsvereinbarung. Mit dieser hoben sie den
gesetzlichen Güterstand auf, vereinbarten Gütertrennung und
regelten den während der Lebenspartnerschaft erzielten
Zugewinn, indem sie die wechselseitige unentgeltliche
Übertragung der Miteigentumsanteile an zwei jeweils zur
Hälfte in ihrem Eigentum stehenden Immobilien gegen die
Übernahme der zum Zwecke des Erwerbs der Immobilien
(gesamtschuldnerisch) übernommenen schuldrechtlichen und
dinglichen Haftung durch den späteren Alleineigentümer
vereinbarten.
11
2. Das im Ausgangsverfahren beklagte
Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer gegen den Kläger zu 1) in
Höhe von 1.811,- € sowie gegen den Kläger zu 2) in Höhe von
2.699,- € fest.
12
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren, in dem
die Kläger eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung ihrer
Lebenspartnerschaft gegenüber einer ehelichen
Lebensgemeinschaft geltend gemacht hatten, verfolgen die
Kläger ihr Begehren vor dem Finanzgericht weiter.
13
Das Finanzgericht hat das Verfahren ausgesetzt
und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob
§ 3 Nr. 4 GrEStG a.F. insoweit gegen Art. 3
Abs. 1 GG verstößt, als der Grundstückserwerb durch
einen eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers nicht von
der Grunderwerbsteuer befreit ist.
14
1. Der Beklagte habe nach Maßgabe des
einfachen Rechts die von den Klägern vorgenommenen
Grundstücksübertragungen zutreffend der Grunderwerbsteuer
unterworfen.
15
In Betracht komme allein eine Steuerbefreiung
nach § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. Eine Auslegung dieser
Vorschrift zu Gunsten eingetragener Lebenspartner sei jedoch
nicht möglich. Eine Grunderwerbsteuerbefreiung für Erwerbe
zwischen Lebenspartnern sei nach dem Wortlaut des § 3
Nr. 4 GrEStG a.F. nicht vorgesehen; mit dem Begriff
„Ehegatten” seien eindeutig die Partner einer Ehe im Sinne
des bürgerlichen Rechts gemeint. Ebenso wenig rechtfertigten
Sinn und Zweck des § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. eine
Grunderwerbsteuerbefreiung. Die Steuerfreistellung habe die
bis 1983 bestehende Ungleichbehandlung der Grundstückserwerbe
zwischen Ehegatten gegenüber Grundstückserwerben zwischen
Verwandten in gerader Linie beseitigt, weil familien- und
erbrechtliche Erwägungen bei solchen Grundstücksgeschäften
eine gewichtige Rolle spielten. Auch sollte mit der
Steuerbefreiung in diesem Bereich ansonsten bestehenden
Möglichkeiten der Steuerumgehung der Boden entzogen werden.
Da gleichgeschlechtliche Partner keine gemeinsamen
Abkömmlinge hätten, sei zumindest der Zweck der
Gleichstellung mit Verwandten in gerader Linie und einer
gegebenenfalls vorzubeugenden Umgehung der Steuerpflicht
nicht dadurch erreichbar, dass Lebenspartner ebenfalls von
der Grunderwerbsteuer befreit würden.
16
Eine analoge Anwendung des § 3 Nr. 4
GrEStG a.F. auf Grundstücksübertragungen zwischen
eingetragenen Lebenspartnern sei nicht möglich, weil es an
einer planwidrigen Regelungslücke fehle.
17
Eine verfassungskonforme Auslegung des
§ 3 Nr. 4 GrEStG a.F. über dessen Wortlaut hinaus
komme angesichts des klar erkennbaren Willens des
Gesetzgebers, die Gleichstellung der gleichgeschlechtlichen
Lebenspartner mit der Ehe nicht rückwirkend zu erreichen,
nicht in Betracht.
18
2. Nach der Überzeugung des vorlegenden
Finanzgerichts ist § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. nicht mit
dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar.
19
Ausgehend von der Gesetzesbegründung zu
§ 3 Nr. 4 GrEStG (1983), wonach die
familienrechtlichen Bindungen maßgeblich für die Einführung
des Befreiungstatbestandes gewesen seien, habe der
Gesetzgeber keine hinreichende Begründung vorgelegt, warum
Lebenspartner an dieser steuerlichen Begünstigung nicht
partizipieren könnten.
20
Das Familienprinzip sei der Grund für die
Einführung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4
GrEStG (1983) für Grundstücksübertragungen zwischen
Ehegatten. Der Gesetzgeber habe bei Einführung der Vorschrift
erkannt, dass innerhalb einer Familie
Grundstücksübertragungen deshalb erfolgten, weil die
Familienmitglieder während der Ehe „aus einem Topf“
wirtschafteten. Bei der Entflechtung des gemeinsamen
Wirtschaftens seien Grundstücksübertragungen nicht
auszuschließen. Gerade beim Wechsel des Güterstandes seien
die während eines Ehelebens erwirtschafteten Vermögenswerte
von erheblicher Bedeutung. Das Lebenspartnerschaftsgesetz sei
in vielen Bereichen der Ehe nachgebildet. Es bestünden keine
ausreichenden Gründe, die Lebenspartnerschaft gegenüber der
Ehe zu benachteiligen, obwohl beide Lebensformen vom
Familienprinzip geprägt seien.
21
Die Grunderwerbsteuer sei als Verkehrsteuer
ausgestaltet. Der Gesetzgeber verfolge mit ihr das Ziel,
Grundstücksumsätze zu besteuern. Dementsprechend sei der
Grundstücksumsatz, der unter das Grunderwerbsteuergesetz
falle, von der Umsatzsteuer befreit. Eingetragene
Lebenspartner lebten wie Ehegatten in einer auf Dauer
angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft. Da die
Freistellung im Grunderwerbsteuerrecht gerade die Familie in
familien- und erbrechtlicher Stellung von Ehegatten
berücksichtigen wolle, bestehe eine verfassungswidrige
Ungleichbehandlung gegenüber eingetragenen Lebenspartnern.
Indem der Gesetzgeber die eingetragene Lebenspartnerschaft
nicht nur eherechtlich, sondern auch erbrechtlich der Ehe
angeglichen habe, bestehe kein hinreichender
Rechtfertigungsgrund (mehr), die eingetragene
Lebenspartnerschaft hier anders zu behandeln als die Ehe.
22
Zur Vorlage haben das Bundesministerium der
Finanzen namens der Bundesregierung, der Lesben- und
Schwulenverband in Deutschland, die Bundesarbeitsgemeinschaft
Schwule und Lesbische Paare, die Bundessteuerberaterkammer,
die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein
Stellung genommen.
23
1. Die Bundesregierung ist der
Auffassung, dass eine rückwirkende Gleichstellung der
Lebenspartner mit Ehegatten bei der Steuerbefreiung nach
§ 3 Nr. 4 GrEStG a.F. verfassungsrechtlich nicht
geboten sei. Zumindest bis zur Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009 zur
Hinterbliebenenversorgung (BVerfGE 124, 199) habe der
Gesetzgeber davon ausgehen dürfen, dass die auf
Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten beschränkte
Steuerbefreiung in § 3 Nr. 4 GrEStG a.F.
verfassungsmäßig gewesen sei.
24
2. Die weiteren Stellungnahmen erachten
§ 3 Nr. 4 GrEStG a.F. unter Bezugnahme auf die
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur
Hinterbliebenenversorgung sowie zur Erbschaft- und
Schenkungsteuer für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1
GG.
25
Lebenspartner seien auch rückwirkend mit
Ehegatten gleichzustellen. Die gesetzgeberische Begründung
für die bloß zukünftige Gleichstellung trage aus mehreren
Gründen nicht. Die Benachteiligung von Minderheiten könne
nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Betroffenen auf
ihre Rechte verzichten könnten. Die Begründung treffe zudem
nicht zu, weil auch der Grundstückserwerb nur eingeschränkt
disponibel sei, soweit dieser der Vermögensauseinandersetzung
im Falle einer beabsichtigten Trennung oder Scheidung und
damit dem Ausgleich bestehender Ansprüche diene.
26
Eine befristete Fortgeltungsanordnung aus
Gesichtspunkten einer geordneten Finanz- und Haushaltsplanung
oder wegen einer nicht hinreichend geklärten
Verfassungsrechtslage komme angesichts der geringen Zahl von
Altfällen und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zur Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen
Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare (Verweis
auf BVerfGE 105, 313) sowie der zur Gleichbehandlung von
Ehegatten und Lebenspartnern ergangenen Folgeentscheidungen
des Bundesverfassungsgerichts nicht in Betracht.
27
Die zulässige Vorlage führt zur Feststellung
der Unvereinbarkeit des § 3 GrEStG a.F. mit Art. 3
Abs. 1 GG, soweit darin Ehegatten, nicht aber
Lebenspartner von der Grunderwerbsteuer befreit werden.
28
1. Eingetragene Lebenspartner wurden
- bis zur Neuregelung durch das Jahressteuergesetz
2010 - im Grunderwerbsteuerrecht gegenüber Ehegatten
dadurch benachteiligt, dass sie nicht in den Genuss der
Steuerbefreiung kamen, die § 3 Nr. 4
GrEStG a.F. beim Grundstückserwerb durch den Ehegatten
des Veräußerers vorsah, so dass sie im Gegensatz zu Ehegatten
Grunderwerbsteuer zahlen mussten.
29
2. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt die
Prüfung dieser Ungleichbehandlung von Ehegatten und
Lebenspartnern anhand eines strengen Maßstabs.
30
a) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle
Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus
folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich
Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche
Belastungen und ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 121,
108 ; 121, 317 ; 126, 400 ).
Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger
Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem
Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber
vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 121,
108 ; 121, 317 ; 126, 400 ).
Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber
nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch
stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem
Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung
angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher
Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht
abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen
unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen
lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 93, 319
; 107, 27 ; 126, 400
; 129, 49 ).
31
Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen
Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden
Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je
nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen
unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von
gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis
hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen
können (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 122, 1 ;
126, 400 ; 129, 49 ). Eine strengere
Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils
betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87
; 111, 176 ; 129, 49 ). Zudem
verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je
weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung
anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88,
87 ; 129, 49 ) oder je mehr sie sich
- wie im Fall der sexuellen Identität - denen des
Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 88, 87
; 124, 199 ; 129, 49 ; BVerfG,
Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07
-, juris Rn. 42).
32
Im Bereich des Steuerrechts kommen zwei
Leitlinien hinzu, die den weitreichenden
Entscheidungsspielraum begrenzen, der dem Gesetzgeber sowohl
bei der Auswahl des Steuergegenstands als auch bei der
Bestimmung des Steuersatzes grundsätzlich zusteht (vgl.
BVerfGE 117, 1 ; 120, 1 ; 126, 400
). Es sind das Gebot der Ausrichtung der
Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und
das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 117, 1
; 121, 108 ; 126, 400
). Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach
durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig
belastet werden (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 121, 108
; 126, 400 ). Die mit der Wahl des
Steuergegenstandes einmal getroffene Belastungsentscheidung
hat der Gesetzgeber unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger
Belastung aller Steuerpflichtigen bei der Ausgestaltung des
steuerrechtlichen Ausgangstatbestands folgerichtig umzusetzen
(vgl. BVerfGE 117, 1 ; 120, 1 ;
121, 108 ; 126, 400 ). Ausnahmen von
einer folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen
sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 120, 1
; 126, 400 ).
33
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen
reichen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Rechtfertigung der dem § 3 Nr. 4 GrEStG a.F.
zugrundeliegenden Begünstigung von Ehegatten unter Ausschluss
von Lebenspartnern über das bloße Willkürverbot hinaus und
führen, wie das Bundesverfassungsgericht im Bereich des
Steuerrechts bereits zur Ungleichbehandlung eingetragener
Lebenspartner bei der Erbschaftsteuer entschieden hat (vgl.
BVerfGE 126, 400), zu einer strengen
Verhältnismäßigkeitsprüfung.
34
Neben den spezifisch steuerrechtlichen
Ausprägungen des Gleichheitssatzes, die ihre Ursache in der
zu prüfenden Differenzierung innerhalb des Steuertatbestands
haben, muss sich die allein Veräußerungsgeschäften zwischen
Ehegatten vorbehaltene Steuerbefreiung nach § 3
Nr. 4 GrEStG a.F. jedenfalls deshalb an strengen
Verhältnismäßigkeitsanforderungen messen lassen, weil der
Gesetzgeber hier eine die sexuelle Orientierung von Personen
betreffende Differenzierung vornimmt (vgl. dazu im Einzelnen
BVerfGE 124, 199 m.w.N.). Die
Entscheidung des Einzelnen für eine Ehe oder eingetragene
Lebenspartnerschaft ist kaum trennbar mit seiner sexuellen
Orientierung verbunden (vgl. BVerfGE 124, 199 ;
126, 400 ). Von Bestimmungen, die die Rechte und
Pflichten eingetragener Lebenspartner regeln, werden
typischerweise homosexuelle Menschen erfasst, und von
solchen, die die Rechte und Pflichten von Ehegatten regeln,
heterosexuelle Menschen (vgl. BVerfGE 124, 199
; 126, 400 ).
35
Da damit die Ungleichbehandlung von Ehegatten
und eingetragenen Lebenspartnern hinsichtlich der Befreiung
nach § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. in Anknüpfung an die
sexuelle Orientierung erfolgt, bedarf es hinreichend
gewichtiger Unterschiede zwischen diesen beiden Formen einer
auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft,
um die konkrete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen (vgl.
BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ).
36
3. Derartige Unterschiede von
hinreichendem Gewicht bestehen für § 3 Nr. 4 GrEStG
a.F. nicht.
37
a) Der Gesetzgeber hat die Privilegierung
von Ehegatten in § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. damit begründet,
dass für Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten
- ebenso wie bei Verwandten in gerader Linie - vor
allem familien- und erbrechtliche Gesichtspunkte maßgebend
seien (BTDrucks 9/251, S. 17 f.). Die hiermit
offenbar verbundene Vermutung, dass Grundstücksübertragungen
zwischen Ehegatten wie bei den nach § 3 Nr. 6
GrEStG a.F. befreiten nahen Verwandten häufig zur Regelung
familienrechtlicher Ansprüche der Ehegatten untereinander
oder in Vorwegnahme eines Erbfalls erfolgen, gilt aber auch
für eingetragene Lebenspartner, weil sich die rechtlichen und
tatsächlichen Grundlagen für diese der gesetzlichen Regelung
zugrundeliegenden Annahme bei Ehe und eingetragener
Lebenspartnerschaft entsprechen. Denn eingetragene
Lebenspartner sind Ehegatten familien- und erbrechtlich
gleichgestellt sowie persönlich und wirtschaftlich in
gleicher Weise in einer auf Dauer angelegten, rechtlich
verfestigten Partnerschaft miteinander verbunden (vgl.
BVerfGE 124, 199 ; 126, 400
).
38
Nichts anderes gilt, wenn man, wie im
Vorlagebeschluss erwogen, die ehelichen Verhältnisse und das
dem gegenseitigen Unterhalt dienende gemeinsame Wirtschaften
(§ 1360 BGB) oder ein aus besonderen rechtlichen
Bindungen gespeistes Familienprinzip als für die Befreiung
des Ehegattenerwerbs maßgebend erachtet. Für eingetragene
Lebenspartner bestehen jeweils entsprechende Regelungen.
39
b) Art. 6 Abs. 1 GG mit der
darin verankerten Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu
schützen und zu fördern, kann die Ungleichbehandlung zu
Lasten der Lebenspartner in § 3 Nr. 4 GrEStG a.F.
ebenfalls nicht rechtfertigen. Das Grundgesetz stellt in
Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie unter den
besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Damit garantiert
die Verfassung nicht nur das Institut der Ehe, sondern
gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten
Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und
öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die
staatliche Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 55
; 55, 114 ; 105, 313 ; 126,
400 ). Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes
der Ehe ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt,
sie gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen
(vgl. BVerfGE 6, 55 ; 105, 313
; 126, 400 ). Geht jedoch die Förderung
der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen
einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt
und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe
vergleichbar sind, rechtfertigt die bloße Verweisung auf das
Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht (vgl.
BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ). Eine
solche Vergleichbarkeit liegt hier vor (s. vorstehend unter
a).
40
1. a) Die im Ausgangsverfahren
entscheidungserhebliche Befreiungsvorschrift des § 3
Nr. 4 GrEStG a.F. ist für unvereinbar mit Art. 3
Abs. 1 GG zu erklären, weil eingetragene Lebenspartner
in diese nur Ehegatten begünstigende Regelung nicht
einbezogen waren; mit einer Nichtigerklärung kann die
gebotene Einbeziehung nicht erreicht werden (vgl. BVerfGE 92,
158 ; 101, 397 sowie 126, 400
).
41
b) Die übrigen Befreiungsvorschriften in
§ 3 Nr. 3 Satz 2 und Satz 3, Nr. 5,
Nr. 6 Satz 3 und Nr. 7 Satz 2 GrEStG
a.F., die zwar Ehegatten, nicht aber eingetragene
Lebenspartner begünstigen, sind in die
Unvereinbarkeitserklärung einzubeziehen. Diese Bestimmungen
sind zwar im Ausgangsverfahren nicht entscheidungserheblich.
Im Normenkontrollverfahren ist eine gesetzliche Vorschrift
grundsätzlich nur insoweit zu prüfen, als es bei der
Entscheidung auf sie ankommt (vgl. BVerfGE 126, 331
m.w.N.). Die Unvereinbarkeitserklärung dieser
weiteren Bestimmungen des § 3 GrEStG a.F. hat jedoch im
Interesse der Rechtsklarheit nach § 78 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 BVerfGG zu erfolgen,
weil diese Befreiungen aus denselben Gründen wie die
entscheidungserhebliche Regelung mit dem Grundgesetz
unvereinbar sind (vgl. BVerfGE 94, 241 ; 104, 126
).
42
Soweit die weiteren Privilegierungen von
Ehegatten ihre Veranlassung jedenfalls teilweise darin
finden, dass der Grundstückserwerb mit der Begründung oder
Aufhebung eines Güterstandes zwischen Ehegatten
zusammenhängt, gilt für eingetragene Lebenspartner nichts
anderes, da sie insbesondere hinsichtlich der Güterstände
Ehegatten gleichgestellt sind (vgl. BVerfGE 126, 400
).
43
Soweit die Befreiung der Ehegatten von der
Grunderwerbsteuer der Vermeidung der „Zersplitterung von
Grundstücken in unwirtschaftlicher Weise“ bei einem Erwerb
durch einen Miterben oder Teilnehmer einer Gemeinschaft
dienen soll (vgl. RStBl 1940, S. 387 zu
Vorgängerregelungen im Grunderwerbsteuergesetz 1940), indem
den Miterben ihre Ehegatten und der überlebende Ehegatte des
Erblassers gleichgestellt werden (§ 3 Nr. 3 GrEStG
a.F.), ist dies bei eingetragenen Lebenspartnern nicht
weniger geboten als bei Ehegatten.
44
2. Gerichte und Verwaltungsbehörden
dürfen die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit
nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen
(vgl. BVerfGE 73, 40 ; 105, 73 ; 126,
400 ).
45
Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2012
eine Neuregelung für die vom Grunderwerbsteuergesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl I
S. 418) betroffenen Altfälle zu treffen, die die
Gleichheitsverstöße in dem Zeitraum zwischen dem
Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung
gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften
vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266) bis zum
Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 (BGBl I S.
1768) beseitigt.
46
Es besteht keine Veranlassung, den Gesetzgeber
von dieser Pflicht zur rückwirkenden Beseitigung der
verfassungswidrigen Rechtslage zu entbinden.
47
Eine Fortgeltungsanordnung im Interesse einer
geordneten Finanz- und Haushaltsplanung (vgl. BVerfGE 93, 121
; 105, 73 ; 111, 191
; 117, 1 ; 126, 400
) ist nicht geboten, weil diese durch eine
rückwirkende Besserstellung eingetragener Lebenspartner
angesichts der zu erwartenden geringen Zahl der hiervon
betroffenen Fälle und des insoweit niedrigen Aufkommens aus
der Grunderwerbsteuer nicht gefährdet ist.
48
Ebenso wenig ist die Weitergeltung wegen einer
zuvor nicht hinreichend geklärten Verfassungsrechtslage
anzuordnen (vgl. BVerfGE 84, 239 ; 120, 125
; 125, 175 ). Eine solche, von der
grundsätzlichen Rückwirkung sowohl einer Nichtigkeits- als
auch Unvereinbarkeitserklärung abweichende Anordnung kommt
nur im Ausnahmefall in Betracht und bedarf einer besonderen
Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 110, 94 ; 120, 125
). Allein die Erkenntnis des
Bundesverfassungsgerichts, dass ein Gesetz gegen Bestimmungen
des Grundgesetzes verstößt, vermag indessen nicht ohne
weiteres eine in diesem Sinne zuvor ungeklärte
Verfassungsrechtslage zu indizieren und damit den Gesetzgeber
von einer Pflicht zur rückwirkenden Behebung
verfassungswidriger Zustände zu befreien. Sonst wäre dies
grundsätzlich bei jedem festgestellten Verfassungsverstoß der
Fall.
49
Es besteht keine Veranlassung, dem Gesetzgeber
hier aus diesem Grund eine Übergangsfrist einzuräumen. Die
Ungleichbehandlung der eingetragenen Lebenspartner war seit
Einführung dieses Instituts und der bereits zum
1. August 2001 weitgehenden Gleichstellung eingetragener
Lebenspartner mit Ehegatten - vor allem im Familien- und
Erbrecht - erkennbar. Zudem hatte das
Bundesverfassungsgericht schon mit seiner Entscheidung vom
17. Juli 2002 zum Lebenspartnerschaftsgesetz ein
Abstandsgebot verneint (vgl. BVerfGE 105, 313
) und damit die Grundlage für die Entscheidungen
zur Hinterbliebenenversorgung sowie zur Erbschaft- und
Schenkungsteuer geschaffen, nach denen Art. 6
Abs. 1 GG allein eine Ungleichbehandlung von Ehegatten
und eingetragenen Lebenspartnern je nach geregeltem
Sachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen
nicht rechtfertigt (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126,
400 ).
50
Der Umstand, dass „man sich beim Erwerb eines
Grundstücks - anders als im Erbfall - frei für oder
gegen den Erwerb entscheiden“ kann (vgl. BTDrucks 17/3549,
S. 12), vermag den Verzicht auf eine rückwirkende
Gleichstellung eingetragener Lebenspartner ebenfalls nicht zu
rechtfertigen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine
verfassungswidrige Schlechterstellung bei der Besteuerung von
Grundstücksübertragungen in der Zeit vor Inkrafttreten des
Jahressteuergesetzes 2010 hingenommen werden müsste, weil die
Entscheidung über den Grundstückserwerb grundsätzlich frei
ist.