BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 17/12 -
ob § 2 Abs. 5 des Hamburgischen Gesetzes
zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der
Öffentlichkeit (Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz -
HmbPSchG) vom 11. Juli 2007 (GVBl S. 211), geändert am 15.
Dezember 2009 (GVBl S. 506), erneut geändert am 19. Juni 2012
(GVBl S. 264) mit Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit nach dieser
Regelung Gaststätten mit nur einem Gastraum mit einer
Gastfläche von weniger als 75 Quadratmetern nur dann vom
Rauchverbot ausgenommen sind, soweit sie lediglich Getränke
anbieten und die Ausnahme entfällt, wenn zubereitete Speisen
angeboten werden
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgericht Hamburg vom 12. Juli 2012 (237 OWi 2104 Js
1105/11 <325/11>) -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Eichberger
und die Richterin Britz
gemäß § 81a Satz 1 BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5.
Oktober 2012 einstimmig beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
1
Die Vorlage betrifft § 2 Abs. 5 des
Hamburgischen Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des
Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Hamburgisches
Passivraucherschutzgesetz - HmbPSchG) vom 11. Juli 2007 (GVBl
S. 211) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des
Hamburgischen Passivraucherschutzgesetzes vom 15. Dezember
2009 (GVBl S. 506; im Folgenden: HmbPSchG a.F.).
2
1. Die vorgelegte Regelung des § 2 Abs. 5
HmbPSchG a.F. (seit dem 1. September 2012 § 2 Abs. 4
HmbPSchG) enthält eine Ausnahme von dem grundsätzlichen
Rauchverbot in Gaststätten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9
HmbPSchG. Die Vorschrift lautet:
3
(5) Gaststätten gemäß Absatz 1 Nummer 9 sind
vom Rauchverbot ausgenommen, wenn es sich um Gaststätten mit
nur einem Gastraum mit einer Gastfläche von weniger als 75
Quadratmetern handelt, die keine zubereiteten Speisen
anbieten und nicht über eine entsprechende Erlaubnis nach
§ 3 des Gaststättengesetzes verfügen und Personen unter
18 Jahren der Zutritt verwehrt ist.
4
2. Die Betroffene des Ausgangsverfahrens (im
Folgenden: Betroffene) ist Geschäftsführerin einer GmbH, die
eine Gaststätte betreibt. Diese besteht aus zwei Gasträumen
zu 36,42m² und zu 35,90m², deren rauchfreie Trennung aus
baulichen Gründen nicht möglich ist. Das vorlegende Gericht
sieht die Räume daher als einen Gastraum im Sinne des
Gesetzes an. Bei der Gaststätte handelt es sich um eine
„Raucherkneipe“, worauf mit einem Schild an der Eingangstüre
hingewiesen wird. Personen unter 18 Jahren wird der Zutritt
zu der Gaststätte verwehrt.
5
Die zuständige Behörde setzte gegen die
Betroffene mit Bescheid vom 29. Juli 2011 eine Geldbuße fest,
weil es diese im April 2011 unterlassen habe, einen Verstoß
gegen das Rauchverbot zu verhindern. Gegen diesen Bescheid
erhob die Betroffene Einspruch.
6
3. Mit Beschluss vom 12. Juli 2012 hat das
Amtsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem
Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung
vorgelegt, ob § 2 Abs. 5 HmbPSchG a.F. mit Art. 12
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar
ist, soweit nach dieser Regelung Gaststätten mit nur einem
Gastraum mit einer Gastfläche von weniger als 75
Quadratmetern nur dann vom Rauchverbot ausgenommen sind,
soweit sie lediglich Getränke anbieten und die Ausnahme
entfällt, wenn zubereitete Speisen angeboten werden.
7
a) Die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift
sei entscheidungserheblich. Die Entscheidung über den
Einspruch im Ausgangsverfahren hänge davon ab, ob die
Differenzierung zwischen Speise- und Schankwirtschaften
verfassungsgemäß sei. Wäre die Bestimmung verfassungswidrig,
bestünde für die Betroffene zumindest die Möglichkeit, eine
für sie günstigere Regelung durch den Gesetzgeber zu
erreichen. Dies genüge in Fällen des gleichheitswidrigen
Begünstigungsausschlusses. Eine verfassungskonforme Auslegung
des § 2 Abs. 5 HmbPSchG a.F. dahingehend, dass das
Rauchen auch in Speisewirtschaften erlaubt werden dürfe, sei
wegen des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht
möglich.
8
b) Das vorlegende Gericht ist von der
Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 5 HmbPSchG a.F.
überzeugt.
9
Die Vorschrift verstoße gegen Art. 12
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, weil
Speisewirtschaften ohne sachliche Rechtfertigung anders
behandelt würden als Schankwirtschaften. Der Antrag auf
Änderung des Hamburgischen Passivraucherschutzgesetzes, mit
dem die Unterscheidung von Speise- und Schankwirtschaften
eingeführt worden sei, enthalte keine Begründung dieser
Differenzierung. Das Argument, Angestellte müssten sich in
Speisewirtschaften häufiger in Raucherräumen aufhalten,
rechtfertige die Ungleichbehandlung nicht, denn Angestellte
in Speisewirtschaften seien nicht schutzwürdiger als solche
in Schankwirtschaften. Mit der gesetzlichen Differenzierung
würde in verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigender Weise
eine identische Gefährdungslage unterschiedlich behandelt.
Überdies sei eine Differenzierung nicht erforderlich.
10
Die Begründung, das Bundesverfassungsgericht
habe eine Unterscheidung zwischen den beiden Gaststättenarten
selbst vorgenommen und für verfassungskonform erachtet,
beruhe wohl auf einem Missverständnis des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts. Dieses habe die Differenzierung
zwischen Speise- und Schankwirtschaften lediglich
herangezogen, um die getränkegeprägte Kleingastronomie näher
zu definieren, also Einraumgaststätten, in denen kein
abgeschlossener Raucherraum eingerichtet werden könne und die
im Verhältnis zu anderen Gaststätten unverhältnismäßig hart
von einem Rauchverbot betroffen seien.
11
Die Vorlage ist unzulässig, denn das
vorlegende Gericht hat sie entgegen § 80 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG nicht hinreichend begründet. Es hat seine Überzeugung
von der Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 5 HmbPSchG
a.F. nicht ausreichend dargelegt.
12
Hierfür muss das vorlegende Gericht deutlich
machen, mit welchem verfassungsrechtlichen Grundsatz die zur
Prüfung gestellte Regelung seiner Ansicht nach nicht
vereinbar ist und aus welchen Gründen es zu dieser Auffassung
gelangt ist. Insoweit bedarf es eingehender, Rechtsprechung
und Schrifttum einbeziehender Darlegungen (vgl. BVerfGE 78,
165 ; 89, 329 ). Die
Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit der Norm müssen den
verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nennen und die für die
Überzeugung des Gerichts maßgebenden Erwägungen
nachvollziehbar und umfassend darlegen (vgl. BVerfGE 88, 70
; BVerfGK 14, 429 ). Dabei muss das
Gericht auf naheliegende tatsächliche und rechtliche
Gesichtspunkte eingehen (vgl. BVerfGE 86, 71 ).
13
Diesen Anforderungen wird der Vorlagebeschluss
nicht gerecht. Er setzt sich völlig unzureichend mit den in
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärten
Maßstäben des Nichtraucherschutzes in Gaststätten auseinander
und übersieht die Besonderheiten der getränkegeprägten
Kleingastronomie.
14
Das Bundesverfassungsgericht hat durch Urteil
vom 30. Juli 2008 (vgl. BVerfGE 121, 317 ff.) für das
Landesrecht in Baden-Württemberg und Berlin die Fortgeltung
der Vorschriften über das Rauchverbot bis zu einer
gesetzlichen Neuregelung mit der Maßgabe angeordnet, dass in
Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche und
ohne abgetrennten Nebenraum, zu denen Personen mit nicht
vollendetem 18. Lebensjahr der Zutritt verwehrt wird, der
Gaststättenbetreiber das Rauchen gestatten darf, wenn er über
eine Gaststättenerlaubnis verfügt, die das Verabreichen
zubereiteter Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle nicht
einschließt und wenn die Gaststätte am Eingangsbereich in
deutlich erkennbarer Weise als Rauchergaststätte, zu der
Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen
Zutritt haben, gekennzeichnet ist (vgl. BVerfGE 121, 317
). Es hat sich dezidiert mit der besonderen
Situation der getränkegeprägten Kleingastronomie, die nicht
über die Möglichkeit der Einrichtung eigenständiger
Raucherräume verfügt, beschäftigt und ausführlich dargelegt,
wieso eine Ausnahme für diesen Gaststättentypus nicht nur
verfassungsrechtlich zulässig, sondern vielmehr von
Verfassungs wegen geboten ist (vgl. BVerfGE 121, 317 <363,
377>).
15
Das vorlegende Gericht zeigt nicht
nachvollziehbar auf, wieso die Vorschrift des § 2 Abs. 5
HmbPSchG a.F., die diese vom Bundesverfassungsgericht
aufgestellten Kriterien umsetzt, verfassungswidrig sein
sollte. Mit der in der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts dargelegten ausführlichen
Begründung befasst es sich nur unzureichend. Unter
Berücksichtigung der Ausführungen im Vorlagebeschluss sind
keine tragfähigen Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von
den verfassungsrechtlich geklärten Maßstäben erforderlich
machen könnten.
16
In dem Beschluss vom 24. Januar 2012 (1 BvL
21/11, NVwZ-RR 2012, S. 257 ff.) hat das
Bundesverfassungsgericht die im Urteil vom 30. Juli 2008
angelegte Differenzierung in Bezug auf die getränkegeprägte
Kleingastronomie nicht aufgegeben, sondern fortgeführt.
Gegenstand dieses Beschlusses waren mehrräumige Gaststätten,
die die Möglichkeit zur Einrichtung abgetrennter Raucherräume
bieten und demnach von den wirtschaftlichen Auswirkungen
eines Rauchverbots nicht in vergleichbarem Umfang betroffen
sind wie die Betreiber der getränkegeprägten Kleingastronomie
mit nur einem Gastraum.