BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 19/12 -
ob § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB in der Fassung
des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der
Vaterschaft vom 13. März 2008 (BGBl I S. 313) mit Art. 6
Abs. 5 GG vereinbar ist,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2012 (XII ZR 90/10) -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
am 24. Februar 2014 beschlossen:
Die Vorlage ist durch die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10
- gegenstandslos geworden.
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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss
vom 17. Dezember 2013 im Verfahren 1 BvL 6/10 festgestellt,
dass § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB und Art. 229 § 16
EGBGB, beide in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des
Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 (BGBI
I S. 313), gegen Art. 16 Abs. 1, gegen Art. 6
Abs. 2 Satz 1, gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und gegen Art. 6 Abs. 1 GG
verstoßen und nichtig sind. Aus dem Beschluss des vorlegenden
Gerichts ergibt sich, dass § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB
auch im vorliegenden Verfahren zur Prüfung gestellt ist. Die
Vorlage ist damit gegenstandslos geworden, da die vorgelegte
Frage durch die genannte Entscheidung beantwortet ist.