L e i t s a t z
zum Beschluss des Ersten Senats vom 21.
November 2001
- 1 BvL 19/93 -
- 1 BvR 1318/94 -
- 1 BvR 1513/94 -
- 1 BvR 2358/94 -
- 1 BvR 308/95 -
Es verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der
Gesetzgeber im Zuge der Wiedervereinigung die Zahlung von
Dienstbeschädigungsteilrenten beendet, die den Angehörigen
von Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen
Republik zum Ausgleich einer durch Dienstunfall oder
Diensterkrankung verursachten Beschädigung gewährt wurden,
demgegenüber aber die ostdeutschen Unfallrenten in die
gesamtdeutsche gesetzliche Unfallversicherung überführt.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 19/93 -
- 1 BvR 1318/94 -
- 1 BvR 1513/94 -
- 1 BvR 2358/94 -
- 1 BvR 308/95 -
ob § 11 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes zur
Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und
Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs-
und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) in der Fassung
des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der
gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung
(Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I
S. 1606, 1677) insoweit Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, als
Dienstbeschädigungsteilrenten, die neben Invalidenrenten
gewährt wurden, ab 1. August 1991 eingestellt worden
sind,
und
ob § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AAÜG in der
Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes insoweit Art. 3 Abs.
1 GG verletzt, als Dienstbeschädigungsteilrenten auf Renten
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerechnet werden,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Sozialgerichts Leipzig vom 8. Juli 1993 - S 5 An 48/92 -
- 1 BvL 19/93 -
I. des Herrn N... ,
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 11 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 AAÜG
- 1 BvR 1318/94 -,
II. des Herrn G... ,
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 11 Abs. 5 Satz 2 AAÜG
- 1 BvR 1513/94 -,
III. des Herrn S... ,
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 11 Abs. 5 Satz 2 AAÜG
- 1 BvR 2358/94 -,
IV. der Frau J... ,
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 11 Abs. 5 Satz 2 AAÜG
- 1 BvR 308/95 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten Papier,
der Richterinnen Jaeger,
Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde
am 21. November 2001 beschlossen:
1
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen
Verfahren betreffen die Frage, ob es verfassungsrechtlich
zulässig war, Dienstbeschädigungsteilrenten, die neben
Alters- oder Invalidenrenten in Sonderversorgungssystemen der
Deutschen Demokratischen Republik gewährt wurden, ab 1.
August 1991 auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
anzurechnen oder einzustellen. Es geht um die Gesetzeslage
zwischen 1991 und 1996.
2
1. Die Altersversorgung in der Deutschen
Demokratischen Republik umfasste eine einheitliche
Sozialversicherung und eine am 1. März 1971 eingeführte
ergänzende Freiwillige Zusatzrentenversicherung. Daneben
bestanden zahlreiche Zusatzversorgungssysteme (vgl. näher
BVerfGE 100, 1 ). Ein Teil der
Staatsbediensteten gehörte Sonderversorgungssystemen an, die
eine eigenständige Sicherung ihrer Mitglieder außerhalb der
Rentenversicherung in einer der Beamtenversorgung der
Bundesrepublik Deutschland vergleichbaren Weise
gewährleisteten (vgl. im Einzelnen BVerfGE 100, 59
; 100, 138 ). Dazu
zählten die Angehörigen der Nationalen Volksarmee, der
Deutschen Volkspolizei, der Feuerwehr und des Strafvollzugs,
der Zollverwaltung und des Ministeriums für
Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit
(MfS/AfNS).
3
Die Sonderversorgungssysteme beruhten auf
Versorgungsordnungen. Für die Nationale Volksarmee war dies
die amtlich nicht veröffentliche Ordnung Nr. 005/9/003 des
Ministers für Nationale Verteidigung über die soziale
Versorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee
(Versorgungsordnung) vom 1. September 1982 (im Folgenden:
Versorgungsordnung der NVA), für die Deutsche Volkspolizei
die amtlich nicht veröffentlichte Ordnung Nr. 11/72 des
Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei
über die soziale Leistungsgewährung - Versorgungsordnung -
vom 1. Juli 1954, zuletzt in der Fassung vom 1. Dezember 1985
(im Folgenden: Versorgungsordnung des MdI) sowie für die
Angehörigen des MfS/AfNS zuletzt die amtlich nicht
veröffentlichte Ordnung Nr. 7/87 über die soziale Versorgung
der Berufsoffiziere, Fähnriche, Berufsunteroffiziere und
Unteroffiziere auf Zeit des Ministeriums für Staatssicherheit
- Versorgungsordnung - vom 30. September 1987 (im Folgenden:
Versorgungsordnung des MfS/AfNS).
4
Eine Dienstbeschädigungsteilrente erhielten
Angehörige der Sonderversorgungssysteme auf Grund der im
Wesentlichen übereinstimmenden Vorschriften nach der
Entlassung aus dem aktiven Dienst, wenn infolge einer
Dienstbeschädigung ein Körper- oder Gesundheitsschaden von
mindestens 20 % vorlag. Die Gewährung einer Teilrente während
des Dienstes war nur ausnahmsweise zulässig. Bei mehreren
Dienstbeschädigungen wurde eine einheitliche
Dienstbeschädigungsteilrente auf der Grundlage des
festgestellten Prozentsatzes des Gesamtkörper- oder
Gesamtgesundheitsschadens aus allen Dienstbeschädigungen
gezahlt. Ebenso konnte ein Gesamtkörperschaden festgesetzt
werden, wenn Berechtigte einer Dienstbeschädigungsteilrente
während der zivilberuflichen Tätigkeit als Folge eines
Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit einen Körper- oder
Gesundheitsschaden erlitten hatten. Ein Anspruch auf
Unfallrente aus der Sozialversicherung bestand nicht.
Begründete die Versorgungsordnung einen Anspruch auf zwei
nicht gleichartige Renten, wie zum Beispiel eine Altersrente
und eine Dienstbeschädigungsteilrente, so war die höhere
Rente voll und die niedrigere Rente zur Hälfte zu
gewähren.
5
2. Nach der Wende in der Deutschen
Demokratischen Republik änderte sich die Rechtslage (siehe im
Einzelnen BVerfGE 100, 1 ). Die Gewährung
von Dienstbeschädigungsteilrenten wurde davon aber nicht
berührt. Das Gesetz über die Aufhebung der Versorgungsordnung
des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für
Nationale Sicherheit vom 29. Juni 1990 (GBl I S. 501; im
Folgenden: Aufhebungsgesetz oder AufhebG) hob die
Versorgungsordnung des MfS/AfNS ab 1. Juli 1990 auf (vgl.
§ 1 AufhebG). § 2 Buchstabe d Satz 2 AufhebG sah
eine Kürzung der Dienstbeschädigungsteilrenten vor. Für die
anderen Sonderversorgungssysteme wurden keine Regelungen
getroffen. Sie wurden zunächst fortgeführt und die Leistungen
von Mark (DDR) in Deutsche Mark (DM) im Verhältnis der
Nominalwerte von 1 zu 1 umgestellt.
6
3. a) Nach dem Vertrag zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands -
Einigungsvertrag - (im Folgenden: EV) vom 31. August 1990
(BGBl II S. 889) waren die Zusatz- und
Sonderversorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu
schließen. Neueinbeziehungen waren seit dem 3. Oktober 1990
nicht mehr zulässig (Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H
Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a EV). In Bezug auf die in den
Versorgungssystemen erworbenen Ansprüche und Anwartschaften
auf Leistungen hat der Einigungsvertrag in Nr. 9 Buchstabe b
Satz 1 und 3 sowie in Nr. 9 Buchstabe e Satz 2 die
Grundentscheidung getroffen, die Rentenansprüche aus
Sonderversorgungssystemen ausschließlich in nur eine
(Voll-)Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder in nur
eine hiermit vergleichbare Versorgungsleistung zu überführen.
Da die Versorgungsordnungen der Sonderversorgungssysteme die
Leistungen bei Krankheit, Dienstunfall, Invalidität, Alter
und Tod umfassten, regelt der Einigungsvertrag auch
Rentenansprüche, deren Rechtsgrund in einer
Dienstbeschädigung lag.
7
b) Rentenansprüche auf Grund von
Dienstbeschädigungen sind im Einigungsvertrag nicht
ausdrücklich angesprochen. In Nr. 9 Buchstabe b Satz 1 wird
bestimmt, dass Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alter und Tod in die
gesetzliche Rentenversicherung überführt werden. Nach
Auffassung des Bundessozialgerichts (vgl. das dem Verfahren 1
BvR 1318/94 zu Grunde liegende, insoweit nicht angegriffene
Urteil vom 10. Mai 1994, BSGE 74, 184) sind
Dienstbeschädigungsrenten keine Renten "wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit" im Sinne von Nr. 9 Buchstabe b Satz 1. Die
Ansprüche und Anwartschaften wegen vor dem 3. Oktober 1990
eingetretener Arbeitsunfälle hat der Einigungsvertrag
demgegenüber in die gesetzliche Unfallversicherung der
Bundesrepublik überführt und die Einzelheiten dieser
Überführung den Regelungen eines Bundesgesetzes überlassen
(vgl. Art. 30 Abs. 5 Satz 1 EV).
8
4. a) Weitere Schritte zur Vereinheitlichung
des Sozialversicherungsrechts unternahm der Gesetzgeber mit
dem Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der
gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung
(Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I
S. 1606). Einen Schwerpunkt bildete die Überführung der
Zusatz- und Sonderversorgungssysteme. Das als Art. 3 RÜG
verkündete und in wesentlichen Teilen am 1. August 1991 in
Kraft getretene Gesetz zur Überführung der Ansprüche und
Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des
Beitrittsgebiets (Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) bestimmt hierzu das
Nähere (vgl. BVerfGE 100, 1 ). Es regelt in
§ 2 und § 4 die Überführung von Ansprüchen und
Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der
Deutschen Demokratischen Republik.
9
b) Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AAÜG
werden in Sonderversorgungssystemen erworbene Ansprüche auf
Invalidenvollrente, Dienstbeschädigungsvollrente und
Altersrente in die Rentenversicherung überführt. Diese Renten
galten als Invalidenrenten oder Altersrenten (vgl. § 4
Abs. 3 AAÜG). Nicht in die gesetzliche Rentenversicherung
überführt wurden die in § 9 Abs. 1 AAÜG bezeichneten
Leistungen, darunter auch die in Nr. 2 Satz 1 genannten
Invalidenteilrenten und Dienstbeschädigungsteilrenten. Diese
Leistungen werden, sofern auf sie am 31. Dezember 1991 ein
Anspruch bestand, als Versorgungsleistungen nach § 9
Abs. 2 AAÜG weitergezahlt, da sie keine Entsprechung in der
Rentenversicherung haben. Treffen sie mit Renten- oder
Versorgungsleistungen zusammen, fallen sie in Folge von
Anrechnung weg oder werden nicht gewährt. Im Einzelnen hat
der Gesetzgeber folgende Regelungen getroffen:
10
aa) § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AAÜG sieht
vor, dass Dienstbeschädigungsteilrenten nicht in die
gesetzliche Rentenversicherung überführt werden. Auf diese
Teilrenten werden ab 1. Januar 1992 die auf Grund des SGB VI
gewährten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
angerechnet (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AAÜG).
11
bb) Neben Versorgungsleistungen nach § 11
Abs. 1 Buchstabe a AAÜG (Vorruhestandsgeld, Invalidenrente
bei Erreichen besonderer Altersgrenzen und befristete
erweiterte Versorgung) werden Dienstbeschädigungsteilrenten
ab 1. August 1991 nicht mehr gewährt (§ 11 Abs. 2 AAÜG).
Das Gesetz weicht hier von den Versorgungsordnungen der
Sonderversorgungssysteme ab, nach denen mehrere nicht
gleichartige Versorgungsleistungen jedenfalls bis zu einem
Höchstbetrag nebeneinander geleistet werden konnten (vgl.
Abschnitt 405 Versorgungsordnung der NVA; Teil C Abschnitt
XIV Versorgungsordnung des MdI; Teil IV/1 Nr. 101
Versorgungsordnung des MfS/AfNS).
12
§ 11 Abs. 5 Satz 2 AAÜG bestimmt, dass
neben Renten im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AAÜG
(Invalidenvollrenten, Dienstbeschädigungsvollrenten,
Altersrenten) und Renten im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 1
und 2 AAÜG (Invalidenrenten und Altersrenten) Teilrenten ab
1. August 1991 nicht mehr gewährt werden. Die Vorschrift ist
auf Vorschlag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung
des Bundestages (11. Ausschuss) eingeführt worden, um "eine
Besserstellung der Empfänger von Alters- und
Invalidenvollrenten aus Sonderversorgungssystemen mit den
Empfängern von Dienstbeschädigungsvollrenten auszuschließen"
(vgl. BTDrucks 12/826, S. 22).
13
c) § 9 Abs. 1 AAÜG hat folgenden
Wortlaut:
14
In die Rentenversicherung werden nicht
überführt:
15
1. ...
16
2. Ansprüche auf Invalidenteilrenten und
Dienstbeschädigungsteilrenten. Auf diese Leistungen werden
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerechnet.
17
§ 11 Abs. 2 AAÜG lautet:
18
Neben Versorgungsleistungen nach Absatz 1
Buchstabe a werden vom Ersten des auf die Verkündung dieses
Gesetzes folgenden Kalendermonats an Übergangs- und sonstige
Teilrenten aus Sonderversorgungssystemen nicht gewährt.
19
In § 11 Abs. 5 AAÜG ist bestimmt:
20
Dienstbeschädigungsteilrenten und
Invalidenrenten werden begrenzt auf den entsprechenden
Vomhundertsatz der Versichertenrente gemäß § 10 Abs. 1
und 2. Neben Renten im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2
sowie Abs. 3 Nr. 1 und 2 werden solche Teilrenten aus
Sonderversorgungssystemen nicht gewährt. Besteht für
denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Teilrenten aus
Sonderversorgungssystemen, wird als Versorgungsleistung
insgesamt höchstens der Betrag gewährt, der sich als
Vollrente ergeben würde; § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 findet
Anwendung. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen nach Satz 1
und 3 entfällt spätestens mit Beginn einer Rente wegen
Alters, jedenfalls mit der Vollendung des 65. Lebensjahres.
Die Sätze 1 bis 4 gelten vom Ersten des auf die Verkündung
dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an; § 10 Abs. 5
gilt entsprechend.
21
d) Sofern Dienstbeschädigungsteilrenten nicht
mit den genannten Versorgungs- oder Rentenleistungen
zusammentreffen, werden sie aus Gründen des Besitzschutzes ab
1. August 1991 weitergezahlt (so genannte isolierte
Dienstbeschädigungsteilrenten). Aber auch diese Leistung
entfällt beim tatsächlichen Beginn einer Rente wegen Alters,
in jedem Falle aber mit Vollendung des 65. Lebensjahres, auch
wenn der Berechtigte - etwa mangels Antrags - keine Rente
wegen Alters bezieht (vgl. § 11 Abs. 3 und 5 Satz 4
AAÜG).
22
5. Das Renten-Überleitungsgesetz hat auch für
den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung das
Sozialversicherungsrecht vereinheitlicht. Die
Reichsversicherungsordnung (§§ 1150, 1154 Abs. 1 Satz 1
RVO i.d.F. des Art. 8 RÜG) hat alle Unfälle und Krankheiten,
die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten und nach dem
Sozialversicherungsrecht des Beitrittsgebiets versichert
waren, in die gesetzliche Unfallversicherung der
Bundesrepublik übernommen, und zwar grundsätzlich auch dann,
wenn es sich nach der Reichsversicherungsordnung nicht um
einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit gehandelt hätte
(vgl. BTDrucks 12/405, S. 154 zu § 1150 RVO). Das Recht
der Deutschen Demokratischen Republik, betreffend die
Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, war
bis 31. Dezember 1991 in Kraft (vgl. Art. 8 EV i.V.m. Anlage
I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe f
sowie Art. 9 Abs. 2 und 4 EV i.V.m. Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 4).
23
6. Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
(AAÜG-Änderungsgesetz - AAÜG-ÄndG) vom 11. November 1996
(BGBl I S. 1674) hat die Regelungen über die
Dienstbeschädigungsteilrenten geändert (a) und als neue
Leistung den so genannten Dienstbeschädigungsausgleich
eingeführt (b).
24
a) Die Regelungen über die
Dienstbeschädigungsteilrenten, die weiterhin für die
ehemaligen Angehörigen des Sonderversorgungssystems MfS/AfNS
Geltung haben, sind in § 11 AAÜG zusammengefasst.
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AAÜG wurde gestrichen.
Dementsprechend ist § 11 Abs. 5 Satz 2 AAÜG geändert
worden. Er lautet nunmehr:
25
Neben Renten im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1
und 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 sowie Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit werden solche Teilrenten aus
Sonderversorgungssystemen nicht gewährt.
26
Als Konsequenz aus der Schaffung einer
eigenständigen Leistung zum Ausgleich von
Dienstbeschädigungen (vgl. BTDrucks 13/4587, S. 11) wurde
§ 11 Abs. 5 a AAÜG eingefügt. Er lautet:
27
Der Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente
aus einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3
entfällt zum 31. Dezember 1996.
28
b) Mit Wirkung zum 1. Januar 1997 hat das
Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im
Beitrittsgebiet (Art. 3 AAÜG-ÄndG; im Folgenden:
Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz oder
DienstbeschädigungsausgleichsG) für Angehörige von
Sonderversorgungssystemen nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 AAÜG eine
eigenständige Leistung zum Ausgleich von Dienstbeschädigungen
(Dienstbeschädigungsausgleich) eingeführt (vgl. BTDrucks
13/4587, S. 11 f.). Der Gesetzgeber hat sich dabei von
folgendem Grundgedanken bestimmen lassen (vgl. BTDrucks
13/4587, S. 9):
29
Die sich nach geltendem Recht dadurch
ergebenden Härten, daß Dienstbeschädigungsteilrenten neben
Altersrenten oder Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
nicht geleistet werden können, werden beseitigt. Da eine
Überführung dieser Leistungen in das Recht der gesetzlichen
Unfallversicherung zu einer nicht zu rechtfertigenden
Besserstellung dieses Personenkreises gegenüber Soldaten,
Polizisten und Beamten in den alten Bundesländern führen
würde, wird eine eigenständige Leistung zum Ausgleich von
Dienstbeschädigungen geschaffen. Die Ausgestaltung lehnt sich
an das Unfallfürsorgerecht im Beamten- oder Soldatenrecht
an.
30
Anspruchsberechtigt sind Personen, die am 31.
Dezember 1996 Ansprüche auf Dienstbeschädigungsvoll- oder
-teilrenten aus einem der Sonderversorgungssysteme nach
Anlage 2 Nr. 1 bis 3 AAÜG nach dem bis zum 31. Dezember 1996
geltenden Recht hatten oder auf Grund der Regelungen nach dem
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz oder nach den
Sonderversorgungssystemen wegen des Zusammentreffens mit
anderen Leistungen oder wegen der Überführung in die
gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr hatten (§ 1
Satz 1 Nr. 1 DienstbeschädigungsausgleichsG). Der
Dienstbeschädigtenausgleich wird bei einem Körper- oder
Gesundheitsschaden, der nach den Regelungen der
Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf eine
Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde, in
Höhe der für das Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach
dem Bundesversorgungsgesetz geleistet (§ 2 Abs. 1 Satz 1
DienstbeschädigungsausgleichsG). Die
Dienstbeschädigungsteilrenten werden von Amts wegen in den
neuen Dienstbeschädigungsausgleich umgewandelt und mindestens
besitzgeschützt weitergezahlt (vgl. § 2 Abs. 2
DienstbeschädigungsausgleichsG). Die neue Regelung erfasst
nicht die ehemaligen Angehörigen des Sonderversorgungssystems
MfS/AfNS nach Anlage 2 Nr. 4 AAÜG. Für diesen Personenkreis
verbleibt es - wie bereits erwähnt - bei den Ansprüchen, die
sich aus dem bisherigen Recht ergeben.
31
1. Der 1935 geborene Kläger im
Ausgangsverfahren des Normenkontrollverfahrens 1 BvL 19/93
war seit Juli 1955 bei der Feuerwehr beschäftigt und in das
Versorgungssystem der Deutschen Volkspolizei einbezogen (vgl.
§ 1 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Nr. 2 AAÜG). Wegen eines im
Jahre 1974 dienstlich verursachten Körperschadens erhielt er
seit 1. November 1980 monatlich 180 Mark (DDR)
Dienstbeschädigungsteilrente. Die Zuerkennung der
Invalidenrente ab 1. August 1985 in Höhe von monatlich 792
Mark (DDR) führte zur Kürzung der Rente auf 113 Mark (DDR).
Mit einem ihm am 21. August 1991 zugegangenen Bescheid
stellte die zuständige Behörde die
Dienstbeschädigungsteilrente zum 1. August 1991 nach
§ 11 Abs. 5 AAÜG ein. Mit seiner Klage will er eine
Weiterzahlung der Dienstbeschädigungsteilrente erreichen.
32
2. Das Sozialgericht hat das Verfahren
ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur
Entscheidung vorgelegt,
33
ob § 11 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes zur
Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und
Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs-
und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) in der Fassung
des Art. 3 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in
der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung
(Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I
S. 1606, 1677) insoweit Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, als
Dienstbeschädigungsteilrenten, die neben Invalidenrenten
gewährt wurden, ab 1. August 1991 eingestellt worden
sind,
34
und
35
ob § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AAÜG in der
Fassung des Art. 3 RÜG insoweit Art. 3 Abs. 1 GG verletzt,
als Dienstbeschädigungsteilrenten auf Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit angerechnet werden.
36
a) Für die Entscheidung über das Klagebegehren
komme es auf die Gültigkeit der Vorschriften des § 11
Abs. 5 Satz 2 und des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AAÜG an.
Erwiesen sich die Vorschriften als verfassungsgemäß, so müsse
die Klage abgewiesen werden. Im Falle der Ungültigkeit der
Bestimmungen habe die Klage Erfolg, weil es dann an einer
Rechtsgrundlage für die zum 1. August 1991 vorgenommene
Rentenentziehung fehle. Dem Kläger wäre in diesem Falle nach
den Vorschriften der Versorgungsordnung in Verbindung mit dem
Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H
Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe b Satz 2) und mit § 9 Abs.
2 AAÜG die Dienstbeschädigungsteilrente über den 1. August
1991 hinaus weiter zu zahlen. Mit dem In-Kraft-Treten des SGB
VI zum 1. Januar 1992 sei die Invalidenrente des Klägers in
eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit umgewandelt worden, die
auf Dienstbeschädigungsteilrenten angerechnet würde, so dass
im Falle der Gültigkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AAÜG
die Dienstbeschädigungsteilrente nicht mehr zur Auszahlung
käme. Wegen ihres eindeutigen Wortlauts und des klaren
gesetzgeberischen Willens könnten die zur Prüfung gestellten
Normen nicht verfassungskonform ausgelegt werden.
37
b) Nach Auffassung des Sozialgerichts
verstoßen § 11 Abs. 5 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 2
Satz 2 AAÜG gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Personengruppe, zu
der der Kläger gehöre, sei gegenüber den Empfängern von
Unfallrenten benachteiligt, die in der Deutschen
Demokratischen Republik der allgemeinen Sozialversicherung
angehört hätten. Die Unfallrenten seien zum 1. Januar 1992 in
die Unfallversicherung nach § 1150 Abs. 2 i.V.m.
§ 1154 RVO überführt worden. Bei Personen wie dem Kläger
hingegen sei die Dienstbeschädigungsteilrente zum 1. August
1991 eingestellt worden.
38
Hinreichende Gründe für die unterschiedliche
Behandlung seien nicht gegeben. Dienstbeschädigungsteilrenten
und Unfallrenten hätten die gleiche Funktion, Nachteile wie
Verdiensteinbußen oder erhöhte Aufwendungen auszugleichen,
die durch Arbeitsunfälle oder Dienstunfälle und ihnen
gleichgestellte Ereignisse wie Berufskrankheiten und
Diensterkrankungen verursacht worden sind. Berechtigte von
Dienstbeschädigungsteilrenten und von Unfallrenten seien in
der Deutschen Demokratischen Republik gleich behandelt
worden. Sofern ein Geschädigter nicht zu den
Anspruchsberechtigten von Versorgungsordnungen gehörte oder
die versorgungsrechtlichen Regelungen eine Rentenzahlung
nicht zuließen, habe er einen Antrag auf Unfallteilrente nach
§ 23 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung und
Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung -
Rentenverordnung - vom 23. November 1979 (GBl I S. 401; im
Folgenden: RentenVO) stellen können. Nach § 2 Abs. 2
Buchstabe b RentenVO hätten als versicherungspflichtige
Tätigkeit auch Dienstzeiten bei den bewaffneten Organen und
bei der Zollverwaltung gegolten. Demgemäß habe § 220
Abs. 4 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen
Republik vom 16. Juni 1977 (GBl I S. 185; im Folgenden:
AGB-DDR) bestimmt, dass durch Ausübung des Dienstes bei den
bewaffneten Organen oder bei der Zollverwaltung erlittene
Körper- und Gesundheitsschäden als Folge eines Arbeitsunfalls
oder einer Berufskrankheit gelten.
39
Auch der Begriff des schädigenden Ereignisses
sowie die Berechnung der Renten stimmten überein. Nach allen
Versorgungsordnungen hätten Dienstbeschädigungsteilrenten und
Unfallrenten als gleichartige Renten gegolten. Zudem sei es
nach den Versorgungsordnungen möglich gewesen, einen
Gesamtkörperschaden festzusetzen, wenn Personen neben einer
Dienstbeschädigung noch einen Arbeitsunfall im zivilen
Bereich erlitten haben.
40
Kein Grund für die Ungleichbehandlung sei die
Auffassung, Dienstbeschädigungsteilrenten seien Privilegien
und deshalb abzuschaffen. Vielmehr entsprächen die
Dienstbeschädigungsteilrenten materiell den Unfallrenten der
Sozialversicherung. Der Gefahr, überhöhte Leistungen zu
gewähren, sei der Gesetzgeber dadurch begegnet, dass er in
§ 11 Abs. 5 Satz 1 AAÜG auch
Dienstbeschädigungsteilrenten auf die in § 10 AAÜG
geltenden Höchstbeträge begrenzt habe.
41
1. a) Der im Mai 1933 geborene
Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1318/94 diente seit 1950
in der kasernierten Volkspolizei, der späteren "Nationalen
Volksarmee", ab 1983 als Berufsoffizier in der
Zivilverteidigung. Durch Befehl des Leiters der
Zivilverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik vom
12. September 1990 wurde er mit Wirkung vom 30. September
1990 wegen Erfüllung der Dienstzeit "im Zusammenhang mit
strukturellen Veränderungen" aus dem Dienst entlassen.
Zugleich wurde ihm eine befristete erweiterte Versorgung im
Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a AAÜG in Höhe
von 67 % der Bruttodienstbezüge und -zulagen bewilligt. Die
zuständige Behörde setzte den ab 1. Dezember 1990 monatlich
zu zahlenden Betrag auf 1.445 DM fest. Seit Juli 1994 beläuft
sich die Leistung auf 1.858,62 DM. Auf Grund zweier
Dienstunfälle bewilligte die zuständige Stelle eine
Dienstbeschädigungsteilrente ab 1. Oktober 1990 in Höhe von
324 DM. Ihre Zahlung wurde zum 1. August 1991 auf der
Grundlage des § 11 Abs. 2 AAÜG eingestellt.
42
b) Widerspruch, Klage und Berufung blieben
ohne Erfolg. Die Revision wies das Bundessozialgericht zurück
(BSGE 74, 184). Die Entziehung einer
Dienstbeschädigungsteilrente bei gleichzeitigem Anspruch auf
eine Rente wegen Alters oder auf eine befristete erweiterte
Versorgung sei rechtmäßig. Ansprüche auf
Dienstbeschädigungsteilrente stünden nicht unter dem Schutz
der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, weil ein
entsprechendes inhaltsbestimmendes Bundesgesetz nicht
vorliege. Die Zahlbetragsgarantie der Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe b Satz 4 und 5 EV
greife für Dienstbeschädigungsrenten nicht. Nicht einschlägig
sei Nr. 9 Buchstabe b Satz 1, da diese Regelung nur für echte
Rentenversicherungsansprüche und -anwartschaften gelte.
Vielmehr gelte Nr. 9 Buchstabe e Satz 2 Halbsatz 2. Diese
Regelung verweise auf die Anpassungs- und
Umgestaltungsregelung nach Nr. 9 Buchstabe b Satz 2 und 3,
nicht aber auf die Zahlbetragsgarantie nach Satz 4 und 5.
Wegen des Anpassungsvorbehalts sei im Übrigen auch ein
schutzwürdiges Vertrauen nicht verletzt.
43
Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Dieser gebiete nicht
zwingend, dienstunfallverletzten Bestandsrentnern aus dem
engeren Staatsdienst der Deutschen Demokratischen Republik
neben einer Vollrente oder diese erhöhend eine
Unfallentschädigung zu gewähren. Der an den Gleichheitssatz
und das Sozialstaatsgebot gebundene Gesetzgeber habe zwar bei
der Ausgestaltung von sozialen Rechten und Pflichten das Ziel
der Gleichheit der Lebensverhältnisse im ganzen Bundesgebiet
zu berücksichtigen und bei der Verfolgung seiner Zwecke
sachgerecht und verhältnismäßig zu differenzieren. Vor diesem
Hintergrund sei es verfassungsrechtlich bedenklich, wenn der
Bundesgesetzgeber im Vergleich zu allen anderen Beschäftigten
im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft im
Bundesgebiet nur den dienstunfallverletzten Angehörigen eines
Sonderversorgungssystems keine eigene Unfallentschädigung
zuerkenne. Insofern hätte es den sozialstaatlichen
Gleichheitsgrundsätzen eher entsprochen, wenn sich der
Gesetzgeber dazu entschlossen hätte, eine Unfallentschädigung
nach dem Modell der so genannten Eigenunfallversicherung in
der gesetzlichen Unfallversicherung oder eine an das
Beamtenversorgungsgesetz, das Soldatenversorgungsgesetz oder
wenigstens an das Bundesversorgungsgesetz angelehnte
Entschädigung vorzusehen. Auf Grund von funktions- und
kompetenzrechtlichen Erwägungen sei das Gericht jedoch nicht
im Sinne von Art. 100 Abs. 1 GG überzeugt, dass der
Bundesgesetzgeber von Verfassungs wegen verpflichtet gewesen
sei, für die Sonderversorgungsberechtigten eine eigenständige
Unfallentschädigung neben oder zusätzlich zur Alters- und
Invaliditätssicherung vorzusehen.
44
2. a) Der im Februar 1928 geborene
Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1513/94 erlitt als
Obermeister der Volkspolizei 1977 einen Dienstunfall. Das
Ministerium des Innern bewilligte ihm eine
Dienstbeschädigungsteilrente ab Oktober 1978 in Höhe von 240
Mark (DDR) nach einem Körperschaden von 40 %. Nach
Ausscheiden aus dem aktiven Dienst zum 30. September 1986
bezog der Kläger neben einer Invalidenvollrente von 743 Mark
(DDR) eine Dienstbeschädigungsteilrente in Höhe von 131 Mark
(DDR). Durch Bescheid vom 20. September 1991 entzog die
zuständige Behörde unter Berufung auf § 11 Abs. 5 AAÜG
die Dienstbeschädigungsteilrente zum 1. August 1991.
45
b) Die Rechtsbehelfe blieben im Wesentlichen
ohne Erfolg. Die Revision des Klägers wies das
Bundessozialgericht aus den oben genannten Gründen (vgl.
unter 1 b) zurück. Die Entziehung einer
Dienstbeschädigungsteilrente bei gleichzeitigem Anspruch auf
eine Rente wegen Alters oder eine befristete erweiterte
Versorgung sei rechtmäßig.
46
3. a) Der im März 1929 geborene
Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 2358/94 erlitt als
Offizier der Nationalen Volksarmee im Oktober 1957 einen
Dienstunfall. Ein Erwerbsminderungsgrad von 60 % ist
anerkannt. Die Sozialversicherung der Deutschen
Demokratischen Republik gewährte ihm ab September 1959 eine
Unfallteilrente, die auf seinen im Juni 1972 gestellten
Antrag rückwirkend zum Juni 1968 in eine
Dienstbeschädigungsteilrente nach der Versorgungsordnung der
NVA umgewandelt wurde. Seit Februar 1990 bezog der
Beschwerdeführer eine Invalidenrente. Zum 1. Juni 1992 wurde
die Zahlung der Dienstbeschädigungsteilrente auf der
Grundlage des § 11 Abs. 2 und 5 Satz 2 AAÜG
eingestellt.
47
b) Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Das Bundessozialgericht stellte fest, dass es für die
Sonderversorgungsberechtigten ausschließlich eine
Voll-Leistung aus der Rentenversicherung oder - bei
Nichtüberführbarkeit - eine weitergeführte
Versorgungsleistung gebe (BSG SozR 3-8570 § 11 Nr. 3).
Diese Leistungen entfielen bei Vollendung des 65.
Lebensjahres mit Gewährung einer Altersrente sowie einer
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die
Dienstbeschädigungsteilrente dürfe nur isoliert oder als
Bestandteil einer Zusammenrechnung von Teilrenten gewährt
werden. § 4 Abs. 2 und 3 AAÜG habe die
Dienstbeschädigungsvollrente als eigenständige
Unfallentschädigung abgeschafft. Wegen der Ähnlichkeit mit
einer Invalidenrente der allgemeinen
Sozialpflichtversicherung der Deutschen Demokratischen
Republik sei durch Fiktion eines anderen Rechtsgrundes
(Invalidität statt Dienstbeschädigung) diese Rente in die
gesetzliche Rentenversicherung "überführt" worden. Schon aus
§ 4 AAÜG ergebe sich, dass neben einer Voll-Leistung aus
der gesetzliche Rentenversicherung eine eigenständige
Dienstunfallentschädigung nicht mehr gewährt werde.
Dementsprechend habe § 11 Abs. 2 und 5 Satz 2 AAÜG die
Dienstbeschädigungsteilrente grundsätzlich abgeschafft.
Sofern eine Dienstbeschädigungsteilrente überhaupt noch
möglich sei, würden Bedingungen aufgestellt (vgl. § 11
Abs. 5 Satz 1 und 3 bis 5 AAÜG) und Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit angerechnet (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz
2 AAÜG). Wenn in Ausnahmefällen eine
Dienstbeschädigungsteilrente gewährt werde, um eine
Wiedereingliederung ins Erwerbsleben zu erleichtern, sei dies
wegen dienstbedingter Gesundheitsschäden sachgerecht.
48
4. Der im September 1921 geborene und am 22.
Mai 1994 verstorbene Kläger des Ausgangsverfahrens im
Verfahren 1 BvR 308/95 erlitt im Juni 1980 im Dienst des
Ministeriums für Staatssicherheit einen Dienstunfall. Nach
Ausscheiden aus dem Dienst erhielt er ab 1. November 1981
eine Dienstbeschädigungsteilrente. Ab 1. Januar 1982 gewährte
das Ministerium unter Kürzung der
Dienstbeschädigungsteilrente eine monatliche Invalidenrente
von 1.522 Mark (DDR), die ab September 1986 in eine
Altersrente umgewandelt wurde. Die Zahlung der
Dienstbeschädigungsteilrente wurde zum 1. August 1991 auf
Grund von § 11 Abs. 5 Satz 2 AAÜG eingestellt. Die
dagegen eingelegten Rechtsbehelfe, von denen die Revision
nach dem Tode des Klägers durch dessen Witwe, die
Beschwerdeführerin, fortgeführt wurde, blieben im Ergebnis
ohne Erfolg.
49
5. Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden
sich die Beschwerdeführer unmittelbar gegen die sie
beschwerenden Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen und
mittelbar gegen § 11 Abs. 2 und 5 Satz 2 AAÜG. Sie rügen
vor allem eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1
und aus Art. 14 GG. Die auf § 11 Abs. 2 und 5 Satz 2
AAÜG beruhende Entziehung der Dienstbeschädigungsteilrente
verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Zumindest könnten sich die Betroffenen auf Vertrauensschutz
berufen. Wie der Gesetzgeber das berufliche Unfallrecht, das
seit etwa 100 Jahren eine Säule des Sozialstaats und in
diesem Sinne eine gemeindeutsche Rechtstradition darstelle,
weiterführen wolle, stehe zwar in seinem Ermessen. Die
ersatzlose Abschaffung der Dienstbeschädigungsteilrente
stelle jedoch Bürger des Beitrittsgebiets willkürlich
schlechter.
50
Zur Vorlage und zu den Verfassungsbeschwerden
hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, zu
den Verfassungsbeschwerden das Ministerium der Justiz und für
Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg
Stellung genommen.
51
1. Das Bundesministerium hält in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts die zur Prüfung gestellten Vorschriften
für verfassungsgemäß. Es hat Fragen zur Anzahl der
Anspruchsberechtigten und der Zahlungsempfänger und zum
Gesamtbetrag der ausgezahlten Dienstbeschädigungsteilrenten
sowie der Leistungen des Dienstbeschädigungsausgleichs
beantwortet.
52
2. Nach Ansicht des Landesministeriums sind
die angegriffenen Vorschriften verfassungswidrig. Der
Auffassung des Bundessozialgerichts könne nicht gefolgt
werden. Zwar könnten auf der Grundlage des Einigungsvertrages
überhöhte Leistungen abgebaut werden. Für einen vollständigen
Entzug der Dienstbeschädigungsteilrenten gebe es jedoch
keinen sachlichen Grund. Die ehemaligen Angehörigen der
Sonderversorgungen seien die einzige Personengruppe, denen
ein Anspruch auf eine eigenständige, neben der Altersrente
gewährte Berufsunfallentschädigung entzogen worden sei. Die
Entschädigung von Arbeits- und Dienstunfällen müsse gleich
behandelt werden.
53
Die Vorlage und die Verfassungsbeschwerden
sind zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Vorlage und
die Verfassungsbeschwerden ist für die Zeit vom 1. August
1991 bis 31. Dezember 1996 nicht durch das
Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz entfallen. Dieses Gesetz
ist zum 1. Januar 1997 in Kraft getreten und hat sich keine
Rückwirkung beigelegt. Für Dienstbeschädigungen, die
Angehörige von Sonderversorgungssystemen nach Anlage 2 Nr. 4
AAÜG (Angehörige des MfS/AfNS) erlitten haben, sind die
Regelungen des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes zur
Dienstbeschädigungsteilrente ohnehin über den 1. Januar 1997
hinaus anwendbar (vgl. oben unter A I 6 b).
54
Die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Nr. 2
Satz 2 und des § 11 Abs. 2 und 5 Satz 2 AAÜG sind mit
Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Sie verletzen die
Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Verfassungsbeschwerden sind begründet.
55
1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen
vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber
allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt
aber das Grundrecht, wenn er bei Regelungen, die
Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im
Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl
zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art
und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche
Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 102, 41
stRspr).
56
2. Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2
und des § 11 Abs. 2 und 5 Satz 2 AAÜG sind die auf einem
Dienstunfall beruhenden Dienstbeschädigungsteilrenten, die
Berechtigten neben Alters- oder Invalidenrenten oder Renten
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in den
Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen
Republik gewährt wurden, ab August 1991 beziehungsweise ab 1.
Januar 1992 durch Anrechnung weggefallen oder eingestellt
worden. Dies benachteiligt die von diesen Regelungen
Betroffenen gegenüber Personen, die in der Deutschen
Demokratischen Republik eine Unfallrente erhalten haben;
deren Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten werden seit 1.
Januar 1992 in der gesetzlichen Unfallversicherung der
Bundesrepublik Deutschland anerkannt und entschädigt.
57
3. Hinreichend gewichtige Gründe für die
Ungleichbehandlung liegen nicht vor. Sie sind weder im
Gesetzgebungsverfahren hervorgetreten noch sonst
ersichtlich.
58
a) Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung
des Bundestages hat seinen Vorschlag zur Einfügung des
§ 11 Abs. 5 Satz 2 AAÜG damit begründet, der Wegfall von
Teilrenten bei gleichzeitigem Bezug einer Alters- und
Invalidenvollrente vermeide eine Besserstellung der Empfänger
solcher Vollrenten aus Sonderversorgungssystemen gegenüber
den Empfängern von Dienstbeschädigungsvollrenten (vgl.
BTDrucks 12/826, S. 22 und oben unter A I 4 b bb). Es kann
hier offen bleiben, ob wirklich regelmäßig eine solche
Besserstellung eingetreten wäre, hätte man den Beziehern von
Alters- und Invalidenrente die Teilrente aus
Dienstbeschädigung belassen. Die Regelung des § 11 Abs.
5 Satz 2 AAÜG, durch die der Gesetzgeber Gleichheit
herstellen wollte, hat jedenfalls im Verhältnis zu den
Beziehern von Unfallrenten eine nachteilige
Ungleichbehandlung zur Folge (siehe oben unter 2.), für deren
Rechtfertigung sich im Gesetzgebungsverfahren Gründe nicht
finden. Die sich aus der Anwendung der Vorschrift ergebenden
Härten haben den Gesetzgeber veranlasst, im Jahre 1996 tätig
zu werden und eine eigenständige Leistung zum Ausgleich von
Dienstbeschädigungen zu schaffen (vgl. BTDrucks 13/4587, S.
9, 11).
59
b) Der Gesetzgeber kann sich nicht darauf
berufen, er habe nur an eine Unterscheidung angeknüpft, die
schon im Recht der Deutschen Demokratischen Republik
vorhanden gewesen sei.
60
Die Unfallrente aus der Sozialversicherung der
Deutschen Demokratischen Republik und die
Dienstbeschädigungsteilrente der Sonderversorgungssysteme
beruhten auf gleichartigen Lebenssachverhalten. Wie das
vorlegende Gericht ausgeführt hat, ist den Leistungen
gemeinsam, dass sie dem Ausgleich von Nachteilen dienen
sollten, die durch berufsbedingte Unfälle sowie ihnen
gleichgestellte Erkrankungen verursacht worden sind.
Unfallrente wurde gewährt, wenn ein durch einen in § 220
Abs. 1 AGB-DDR definierten Arbeitsunfall verursachter
Körperschaden von mindestens 20 % vorlag (vgl. § 23 Abs.
1 RentenVO). Entsprechende Regelungen sahen die
Versorgungsordnungen der jeweiligen Sonderversorgungssysteme
für Dienstunfälle oder Dienstbeschädigungen vor. Wie in der
Unfallversicherung (vgl. § 25 Abs. 1 RentenVO) wurde die
Dienstbeschädigungsteilrente von der
Dienstbeschädigungsvollrente abgeleitet und entsprechend dem
Prozentsatz des Körperschadens berechnet. Nach allen
Versorgungsordnungen galten Dienstbeschädigungsteilrente und
Unfallrente als gleichartige Renten mit der Folge, dass nur
die höhere Rente gezahlt wurde. Dagegen wurde bei
ungleichartigen Renten, wie zum Beispiel
Dienstbeschädigungsvollrenten einerseits und Alters- oder
Invalidenrenten andererseits, die höhere Rente voll, die
andere in Höhe von 50 % gewährt. Die gleiche Funktion von
Dienstbeschädigungsteilrente und Unfallrente wird auch
dadurch bestätigt, dass nach den Versorgungsordnungen ein
Gesamtkörperschaden festgesetzt wurde, wenn zur
Dienstbeschädigung noch ein Arbeitsunfall im zivilen Bereich
hinzukam (vgl. etwa Abschnitt 423 Nr. 6 Versorgungsordnung
der NVA).
61
Dieser Funktionsgleichheit entspricht es, dass
seit den 60er Jahren viele Unfallteilrenten aus der
allgemeinen Sozialversicherung in die Versorgungsordnung des
Ministeriums des Innern "überführt" wurden. Sofern der
Unfallgeschädigte nicht zu den Anspruchsberechtigten einer
Versorgungsordnung gehörte oder die versorgungsrechtlichen
Regelungen eine Rentenzahlung nicht zuließen, konnte er
andererseits einen Antrag auf Unfallrente nach § 23
RentenVO stellen. Dementsprechend galten als
versicherungspflichtige Tätigkeiten auch Dienstzeiten bei den
bewaffneten Organen oder bei der Zollverwaltung der Deutschen
Demokratischen Republik (§ 2 Abs. 2 Buchstabe b
RentenVO). Zusätzlich bestimmte § 220 Abs. 4 AGB-DDR,
dass die durch die Ausübung des Dienstes bei den bewaffneten
Organen oder der Zollverwaltung erlittenen Körper- und
Gesundheitsschäden als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer
Berufskrankheit gelten. Es konnte damit - worauf das
vorlegende Gericht zutreffend hinweist - vom Zufall abhängen,
ob ein Unfallbeschädigter im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
des Anwartschafts- und Anspruchsüberführungsgesetzes eine
Unfallrente oder eine Dienstbeschädigungsteilrente erhielt,
wie der Sachverhalt zeigt, der der Verfassungsbeschwerde 1
BvR 2358/94 zu Grunde liegt. Der Beschwerdeführer in diesem
Verfahren bezog zunächst ab September 1959 eine
Unfallteilrente der Sozialversicherung der Deutschen
Demokratischen Republik. Diese Rente wurde später in eine
Dienstbeschädigungsteilrente nach der Versorgungsordnung der
NVA umgewandelt. Ab 1. Juni 1992 wurde die Zahlung auf Grund
des § 11 Abs. 2 und 5 Satz 2 AAÜG eingestellt. Hätte der
Beschwerdeführer weiterhin Unfallrente bezogen, wäre diese
gemäß § 1150 Abs. 2 in Verbindung mit § 1154 RVO ab
1. Januar 1992 in die gesetzliche Unfallversicherung
überführt und weitergezahlt worden.
62
c) Die Regelung ist auch nicht durch den
weiten Gestaltungsspielraum gerechtfertigt, den der
Gesetzgeber bei der Harmonisierung der Rentensysteme im
wiedervereinigten Deutschland, bei der Herstellung der
Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung und
insbesondere bei der Überführung der im Beitrittsgebiet
erworbenen Ansprüche und Anwartschaften hatte (vgl. BVerfGE
95, 143 ; 100, 1 ). Es
war ihm verfassungsrechtlich zwar nicht verwehrt, die
Entschädigung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in die
gesetzliche Unfallversicherung überzuleiten, bei den
Dienstunfallentschädigungen der Sonderversorgungsberechtigten
dagegen davon abzusehen. Er durfte ohne Verstoß gegen das
Grundgesetz die Dienstbeschädigungsvollrente in eine
Invalidenrente und ab 1. Januar 1992 in eine Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit überführen (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 1 AAÜG, § 302 a SGB VI), auch wenn dabei der
Charakter dieser Leistung als Entschädigung für eine
dienstlich erbrachte Aufopferung der Gesundheit an Bedeutung
verlor. Entscheidet er sich aber dafür, die ostdeutschen
Unfallrenten in das System der gesamtdeutschen gesetzlichen
Unfallversicherung zu überführen, so liegt es nicht mehr
innerhalb seines Gestaltungsspielraums, eine im Zusammenhang
mit einem Dienstunfall oder einer Diensterkrankung
entstandene Beschädigung der Gesundheit bei der Gruppe der
Sonderversorgten dagegen überhaupt nicht zu berücksichtigen,
soweit die zum Ausgleich des Schadens gewährte Teilrente mit
bestimmten Versorgungs- und Rentenleistungen zusammentrifft.
Er verletzt, wenn er so unterscheidet, Art. 3 Abs. 1 GG. Von
der verfassungsrechtlich unbedenklichen Möglichkeit des
Einigungsvertrages, die Dienstbeschädigungsteilrente zu
kürzen oder abzuerkennen, wenn der Unfall sich im
Zusammenhang mit einer dienstlichen Handlung ereignet hat,
bei der der Beschädigte gegen die Grundsätze der
Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in
schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder
zum Nachteil anderer missbraucht hat (vgl. Anlage II Kapitel
VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe b Satz 3 Nr.
2 EV), hat der Gesetzgeber bei der hier überprüften Regelung
keinen Gebrauch gemacht.
63
d) Auch unter dem Gesichtspunkt des Abbaus
überhöhter Leistungen ist es nicht zu rechtfertigen,
Sonderversorgte vollkommen anders zu behandeln als
Rentenbezieher aus der allgemeinen Sozialversicherung sowie
aus der Zusatzversorgung der Deutschen Demokratischen
Republik, soweit ein Dienst- oder Arbeitsunfall entschädigt
wird. Der Abbau überhöhter Leistungen aus den
Versorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik zum
Zwecke der Angleichung des Niveaus gleichartiger
Sozialleistungen ist zwar als legitimes gesetzgeberisches
Anliegen anerkannt (vgl. BVerfGE 100, 59 ).
Solche überhöhten Leistungen liegen jedoch im Falle der
Gewährung einer Dienstbeschädigungsteilrente im Allgemeinen
nicht vor. Bei dieser handelt es sich nicht um einen
Sondervorteil für Staatsbedienstete der Deutschen
Demokratischen Republik. Dienstbeschädigungen und
Arbeitsunfälle wurden dort nach den gleichen Grundsätzen
entschädigt.
64
e) Die Regelungen können vor Art. 3 Abs. 1 GG
auch nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden,
angesichts der Ausnahmesituation der Wiedervereinigung müsse
dem Gesetzgeber eine ausreichende Übergangszeit zur
Bereinigung der verschiedenen in das Recht der Bundesrepublik
Deutschland überführten Systeme der sozialen Sicherheit der
Deutschen Demokratischen Republik eingeräumt werden. Während
einer solchen Anpassungsperiode sind gewisse Unstimmigkeiten,
insbesondere eine vorübergehende Schlechterstellung
bestimmter Personengruppen, zwar hinzunehmen (vgl. BVerfGE 3,
288 ; 49, 192 ; 95, 267
). Vorliegend hat der Gesetzgeber jedoch
die Überführung von Entschädigungen für Arbeitsunfälle von
Anfang an umfassend geregelt. Eine besondere Anpassungszeit
für die Überführung von Entschädigungen aus Dienstunfällen
hat er damit selbst nicht für erforderlich gehalten.
65
Verstoßen § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 sowie
§ 11 Abs. 2 und 5 Satz 2 AAÜG gegen Art. 3 Abs. 1 GG und
sind sie deshalb verfassungswidrig, bedarf es keiner
Entscheidung mehr, ob die Regelungen auch am Maßstab des Art.
14 Abs. 1 GG zu prüfen sind.
66
1. Die Verfassungswidrigkeit gesetzlicher
Vorschriften führt im Regelfall zwar zu deren Nichtigkeit
(§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 1, § 95 Abs. 3
BVerfGG). Da dem Gesetzgeber hier aber mehrere Möglichkeiten
zur Verfügung stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu
beseitigen, kommt nur eine Unvereinbarkeitserklärung in
Betracht. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die mit
dem Wegfall der Dienstbeschädigungsteilrenten aufgetretenen
Härten durch Einführung des Dienstbeschädigungsausgleichs ab
1. Januar 1997 zu beseitigen. Wird das bis dahin geltende
Recht für verfassungswidrig erklärt, ist der Gesetzgeber
nicht gehindert, diese Regelung auch auf den Zeitraum davor
zu erstrecken; durch eine Nichtigerklärung der Ausschluss-
und Anrechnungsvorschriften würde die
Dienstbeschädigungsteilrente dagegen zunächst in ihrer
ursprünglichen, vor dem In-Kraft-Treten des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes bestehenden Form wieder
aufleben. Es ist Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob
der Verfassungsverstoß auf diese oder andere Weise bereinigt
werden soll.
67
2. Nach § 78 Satz 2 BVerfGG, der auch im
Verfahren der konkreten Normenkontrolle (§ 82 Abs. 1
BVerfGG) und im Verfahren der Verfassungsbeschwerde
entsprechend anwendbar ist, wird im Interesse der
Rechtsklarheit auch § 11 Abs. 2 Satz 1 und § 11
Abs. 5 Satz 2 AAÜG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom
11. November 1996 für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar
erklärt (vgl. BVerfGE 94, 241 ).
68
3. Die auf der Grundlage der
verfassungswidrigen Vorschriften ergangenen und im Zeitpunkt
der Bekanntgabe dieser Entscheidung bereits bestandskräftigen
Bescheide bleiben von der Entscheidung für die Zeit vor der
Bekanntgabe unberührt. Es ist dem Gesetzgeber aber
unbenommen, die Wirkung der vorliegenden Entscheidung auch
auf bereits bestandskräftige Bescheide zu erstrecken; von
Verfassungs wegen verpflichtet ist er hierzu nicht (vgl.
BVerfGE 100, 1 ).
69
Soweit die mit den Verfassungsbeschwerden
angegriffenen Urteile auf den verfassungswidrigen
Vorschriften beruhen, sind sie nach § 95 Abs. 2 BVerfGG
aufzuheben und die Sachen an das Landessozialgericht oder -
im Verfahren 1 BvR 2358/94 - an das Sozialgericht
zurückzuverweisen. Die Ausgangsverfahren sind auszusetzen,
damit die Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten, aus
70
der vom Gesetzgeber zu treffenden Neuregelung
Nutzen zu ziehen (vgl. BVerfGE 99, 202 ).
71
Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a
Abs. 2 BVerfGG.