L e i t s a t z
zum Beschluss des Ersten Senats
vom 20. Februar 2002
- 1 BvL 19/97 -
- 1 BvL 20/97 -
- 1 BvL 21/97 -
- 1 BvL 11/98 -
Ist Gegenstand einer Vorlage nach Art. 100 Abs.
1 GG die Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung eines Gesetzes,
so hat das vorlegende Gericht unter dem Gesichtspunkt der
Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage vorrangig zu
prüfen, ob die Vertrauensschutzregelungen des
Verwaltungsverfahrensrechts als Konkretisierungen des
Rechtsstaatsprinzips eine rückwirkende Anwendung des Gesetzes
auf den dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt
erlauben.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 19/97 -
- 1 BvL 20/97 -
- 1 BvL 21/97 -
- 1 BvL 11/98 -
ob Art. 12 Abs. 8 des Gesetzes zur Umsetzung
des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den
Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung
(Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25.
September 1996 (BGBl I S. 1461) insoweit gegen das
Rechtsstaatsprinzip verstößt, als er Art. 1 Nr. 17 des
Gesetzes für einen Zeitpunkt vor dem endgültigen
Gesetzesbeschluss am 9. Juli 1996 in Kraft setzt,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Bundessozialgerichts vom 28. Mai 1997 (8 RKn 9/95) -
- 1 BvL 19/97 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Bundessozialgerichts vom 28. Mai 1997 (8 RKn 27/95) -
- 1 BvL 20/97 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Bundessozialgerichts vom 28. Mai 1997 (8 RKn 28/96) -
- 1 BvL 21/97 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. Februar 1998 (L 6
KN 3/96) -
- 1 BvL 11/98 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten Papier,
der Richterinnen Jaeger,
Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde
am 20. Februar 2002 beschlossen:
Die Vorlagen sind unzulässig.
1
Gegenstand der zur gemeinsamen Entscheidung
verbundenen Verfahren ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit
der rückwirkenden Inkraftsetzung des § 93 Abs. 5 Satz 2
und 3 SGB VI durch das Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetz von 1996, der Regelungen über
die Anrechnung von Leistungen der gesetzlichen
Unfallversicherung auf Renten der gesetzlichen
Rentenversicherung trifft.
2
1. Für den Fall des Zusammentreffens von
Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- und der gesetzlichen
Rentenversicherung bestimmt seit dem 1. Januar 1992 § 93
Abs. 1 SGB VI für Renten aus der zuletzt genannten
Versicherung:
3
Besteht für denselben Zeitraum Anspruch
4
1. auf eine Rente aus eigener Versicherung und
auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder
5
2. auf eine Hinterbliebenenrente und eine
entsprechende Hinterbliebenenrente aus der
Unfallversicherung,
6
wird die Rente insoweit nicht geleistet, als
die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor
Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag
übersteigt.
7
§ 93 Abs. 5 SGB VI sieht Ausnahmen von
dieser Anrechnung vor. Er lautete in seiner ursprünglichen
Fassung, soweit hier von Bedeutung:
8
Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet,
wenn die Rente aus der Unfallversicherung
9
1. für einen Arbeitsunfall geleistet wird, der
sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die
10
Rente maßgebenden Minderung der
Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder
11
2. ...
12
Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung
galt im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des SGB VI am 1.
Januar 1992 als Arbeitsunfall auch eine Berufskrankheit
(§ 551 Abs. 1 Satz 1 RVO). Über deren Eintritt gab es
keine besondere Bestimmung. Es galt § 551 Abs. 3 Satz 2
RVO:
13
Als Zeitpunkt des Arbeitsunfalls gilt der
Beginn der Krankheit im Sinne der Krankenversicherung, oder,
wenn dies für den Versicherten günstiger ist, der Beginn der
Minderung der Erwerbsfähigkeit.
14
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten werden
seit dem 1. Januar 1997 in § 7 Abs. 1 SGB VII unter dem
Begriff "Versicherungsfälle" zusammengefasst. Dementsprechend
wurde in § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI der Begriff
"Arbeitsunfall" durch den Begriff "Versicherungsfall" ersetzt
(Art. 5 Nr. 4 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der
gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch
August 1996, BGBl I S. 1254).
15
2. § 93 Abs. 5 SGB VI wurde durch Art. 1
Nr. 17 des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr
Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der
Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25. September 1996
(BGBl I S. 1461) um die Sätze 2 und 3 ergänzt (im Folgenden:
§ 93 Abs. 5 Satz 2 und 3 SGB VI n.F.). Satz 2 definiert
den Zeitpunkt des Versicherungsfalls, Satz 3 ordnet für die
Hinterbliebenenrente ausnahmslos die Anrechnung an. Die Sätze
lauten:
16
Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei
Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte
versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach
geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Satz 1
ist auf Hinterbliebenenrenten nicht anzuwenden.
17
Zum zeitlichen Anwendungsbereich dieser
Regelungen ist in Art. 12 Abs. 8 WFG bestimmt:
18
Artikel 1 Nr. 17 tritt mit Wirkung vom 1.
Januar 1992 in Kraft.
19
1. a) Die Klägerin in dem der Vorlage 1 BvL
19/97 zugrunde liegenden Ausgangsverfahren ist die Witwe
eines Versicherten, der bei einem Bergbaubetrieb der
Deutschen Demokratischen Republik beschäftigt war. Er
verstarb im August 1987 an den Folgen einer Berufskrankheit.
Seit 1. September 1970 hatte er Bergmannsaltersrente bezogen.
Auf Grund der anerkannten Berufskrankheit erhielt er außerdem
ab 1985 eine Unfallrente. Die beklagte Bundesknappschaft
bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 27. November 1991
eine große Witwenrente in Höhe von anfänglich 898,70 DM pro
Monat. Ab 1. Januar 1992 wurde der Klägerin eine Witwenrente
aus der Unfallversicherung gewährt. Die Beklagte nahm
daraufhin den Bewilligungsbescheid vom 27. November 1991 nach
§ 45 SGB X in Verbindung mit § 93 SGB VI durch
Bescheid vom 22. März 1993 teilweise zurück. Der Klägerin
stehe ab dem 1. Januar 1992 nur eine große Witwenrente von
anfänglich 316,15 DM monatlich zu. Die gegen die Anrechnung
beim Sozialgericht erhobene Klage hatte Erfolg. Das
Landessozialgericht wies die Berufung der Beklagten zurück
und ließ die Revision zu.
20
b) Die Klägerin in dem der Vorlage 1 BvL 20/97
zugrunde liegenden Ausgangsverfahren ist die Witwe eines im
Februar 1990 an den Folgen einer Berufskrankheit verstorbenen
Versicherten, der bei einem Bergbaubetrieb der Deutschen
Demokratischen Republik beschäftigt war. Er bezog ab März
1984 Bergmannsaltersrente. Im Oktober 1986 gab er seine
Tätigkeit im Betrieb auf. Ab Juni 1989 erhielt er Unfallrente
auf Grund seiner anerkannten Berufskrankheit. Die beklagte
Bundesknappschaft bewilligte der Klägerin durch Bescheid vom
2. Dezember 1991 eine große Witwenrente aus der
Rentenversicherung in Höhe von zunächst 931,03 DM. Nach der
Gewährung einer Witwenrente aus der gesetzlichen
Unfallversicherung nahm die Beklagte ihren
Bewilligungsbescheid nach § 45 SGB X in Verbindung mit
§ 93 SGB VI durch Bescheid vom 8. September 1993
teilweise zurück. Die Rente wurde ab 1. Januar 1992 auf einen
Betrag von anfänglich 300,64 DM monatlich festgesetzt. Die
hiergegen zum Sozialgericht erhobene Klage war erfolgreich.
Das Landessozialgericht wies die Berufung der Beklagten
zurück und ließ die Revision zu.
21
c) Die Klägerin in dem der Vorlage 1 BvL 21/97
zugrunde liegenden Ausgangsverfahren ist die Witwe eines im
Mai 1992 an den Folgen einer Berufskrankheit verstorbenen
Versicherten. Der Versicherte, der bis zum 30. November 1976
beschäftigt war, hatte ab 1. Oktober 1981
Knappschaftsruhegeld bezogen. Die beklagte Bundesknappschaft
bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 18. November 1993 ab
1. Juni 1992 eine große Witwenrente mit einem monatlichen
Zahlbetrag ab 1. Januar 1994 von 1.667,20 DM. Mit Bescheid
vom 5. Mai 1994 gewährte ihr der Unfallversicherungsträger ab
31. Mai 1992 eine Witwenrente. Die Beklagte nahm daraufhin
ihren Bescheid vom 18. November 1993 ab 1. Juni 1992 nach
§ 45 SGB X teilweise zurück und verringerte die
Witwenrente nachträglich ab 1. Januar 1994 auf 848,58 DM
monatlich. Der hiergegen erhobenen Klage gab das
Sozialgericht statt. Das Landessozialgericht wies die
Berufung der Beklagten zurück und ließ die Revision zu.
22
d) Der Kläger in dem der Vorlage 1 BvL 11/98
zugrunde liegenden Ausgangsverfahren war bis zum 31. Januar
1989 beschäftigt. Die ihm ab 1. Februar 1989 gewährte
Bergmannsaltersrente wurde zum 1. Januar 1992 in eine
Regelaltersrente von anfänglich 1.051,88 DM monatlich durch
Bescheid der beklagten Bundesknappschaft vom 27. November
1991 umgewertet. Für die bei ihm anerkannte Berufskrankheit
bezieht er seit dem 1. November 1991 Verletztenrente nach
einer am 15. November 1991 eingetretenen Minderung der
Erwerbsfähigkeit von 30 vom Hundert. Die Beklagte hob ihren
Umwertungsbescheid vom 27. November 1991 mit Bescheid vom 31.
Januar 1995 nach § 48 SGB X teilweise auf und stellte
einen Rentenzahlbetrag von 933,50 DM monatlich ab 1. Januar
1992 fest. Die dagegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht
hatte Erfolg. Gegen dessen Urteil hat die Beklagte Berufung
eingelegt.
23
2. Das Bundessozialgericht und - hinsichtlich
der Vorlage 1 BvL 11/98 - das Landessozialgericht haben die
Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die
Frage zur Entscheidung vorgelegt,
24
ob Art. 12 Abs. 8 des Gesetzes zur Umsetzung
des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den
Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung
(Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25.
September 1996 (BGBl I S. 1461) insoweit gegen das
Rechtsstaatsprinzip verstößt, als er Art. 1 Nr. 17 des
Gesetzes für einen Zeitpunkt vor dem endgültigen
Gesetzesbeschluss am 9. Juli 1996 in Kraft setzt.
25
a) Nach Auffassung des Bundessozialgerichts
sind die Revisionen der Beklagten begründet, soweit sie sich
auf das Zusammentreffen der Leistungen aus der Renten- und
der Unfallversicherung für die Zeit nach der Bekanntgabe des
jeweiligen Rücknahmebescheids beziehen.
26
Der Revisionsentscheidung sei auf Grund der
Rückwirkungsanordnung des Art. 12 Abs. 8 WFG die Vorschrift
des § 93 Abs. 5 Satz 2 und 3 SGB VI n.F. zugrunde zu
legen. Die ursprünglichen Rentenbewilligungsbescheide seien
zwar zu Unrecht nach § 45 SGB X zurückgenommen worden;
sie hätten dem bei ihrem Erlass geltenden Recht entsprochen.
Die Rücknahmebescheide seien aber vom Gericht nach § 43
SGB X in Aufhebungsbescheide nach § 48 SGB X umzudeuten,
um den durch das Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetz geänderten rechtlichen
Verhältnissen Rechnung zu tragen. Dabei komme es nicht darauf
an, ob bereits im Zeitpunkt des Erlasses des fehlerhaften
Verwaltungsaktes der Verwaltungsakt, in den umgedeutet werde,
rechtmäßig hätte erlassen werden können. Jedenfalls sei es
wegen der durch Art. 12 Abs. 8 WFG angeordneten Rückwirkung
geboten, die Vorschriften des Verfahrensrechts - soweit
möglich - dahingehend auszulegen, dass die Neuregelung auch
für die Beurteilung früher ergangener Verwaltungsakte und
damit auch für ihre Umdeutung maßgebend sein soll.
Verfahrensrecht sei dienendes Recht. Die mit der Neufassung
des § 93 Abs. 5 SGB VI herbeigeführte wesentliche
Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen
im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X habe bereits im
Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmebescheide vorgelegen.
Insoweit sei nicht auf die Verkündung des Änderungsgesetzes,
sondern auf sein In-Kraft-Treten am 1. Januar 1992
abzustellen. Die Umdeutung erweise sich jedoch nur mit
Wirkung für die Zeit nach Ablauf des Monats der Bekanntgabe
der Rücknahmebescheide als zulässig. Die Voraussetzungen des
§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X für eine Aufhebung mit Wirkung
für die Vergangenheit - also für den Zeitraum vor Erlass der
Rücknahmebescheide - seien nicht erfüllt.
27
Der nach Maßgabe des SGB X in Verbindung mit
dem SGB VI nach Maßgabe dieser Vorschriften gebotenen
Bestätigung der Rücknahmebescheide stehe aber für die Zeit
bis zum Gesetzesbeschluss über das Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetz am 9. Juli 1996 der
verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes
entgegen. Art. 12 Abs. 8 WFG ordne eine echte Rückwirkung an,
die gegen das Gebot der Rechtsstaatlichkeit verstoße und
verfassungswidrig sei.
28
b) Das Landessozialgericht ist in dem der
Vorlage 1 BvL 11/98 zugrunde liegenden Verfahren den
Vorlagebeschlüssen des Bundessozialgerichts gefolgt. Die
Neufassung des § 93 Abs. 5 SGB VI sei als wesentliche
Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X für die
Zeit nach der Bekanntgabe des Aufhebungsbescheids zu
berücksichtigen. Die Bundesknappschaft habe daher die
Witwenrente aus der Unfallversicherung mit Ablauf des Monats
Februar 1995 anrechnen dürfen, lege man das neue Recht
rückwirkend zugrunde. Art. 12 Abs. 8 WFG enthalte aber für
die Zeit vor dem Gesetzesbeschluss am 9. Juli 1996 eine
verfassungswidrige Rückwirkung.
29
Zu den Vorlagen haben das Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung namens der Bundesregierung, das
Bundessozialgericht, der Verband Deutscher
Rentenversicherungsträger und die Klägerin des
Ausgangsverfahrens zu 1 BvL 20/97 Stellung genommen.
30
1. Das Bundesministerium hält die zur Prüfung
gestellte Norm für verfassungsgemäß. Dem Gesetzgeber sei es
innerhalb der ihm durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes
gezogenen verfassungsrechtlichen Grenzen erlaubt, gesetzliche
Bestimmungen nachträglich authentisch zu interpretieren. Der
Regelungsinhalt des § 93 Abs. 5 SGB VI sei vor seiner
Neufassung durch das Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetz so unklar und verworren
gewesen, dass eine Klärung der Vorschrift hätte erwartet
werden müssen. In gleicher Richtung hat sich der Verband
Deutscher Rentenversicherungsträger geäußert.
31
2. Nach Auffassung des 4. Senats des
Bundessozialgerichts enthält Art. 12 Abs. 8 WFG eine
unzulässige Rückbewirkung von Rechtsfolgen. Allerdings sei
die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift nicht
entscheidungserheblich, wenn der Verwaltungsträger bereits
vor dem In-Kraft-Treten des Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetzes einen Verwaltungsakt über
die Anrechnung oder Nichtanrechnung von Leistungen aus der
Unfallversicherung erlassen habe. Da dieses Gesetz selbst
nicht zur Aufhebung derartiger Verwaltungsakte ermächtige,
dürfe der Verwaltungsträger das neue materielle Recht nur
nach Maßgabe der §§ 44 ff. SGB X und damit
grundsätzlich nur für Zeiten nach dem In-Kraft-Treten des
Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes umsetzen. In
gleicher Weise hat sich die Klägerin geäußert.
32
Die Vorlagen sind unzulässig.
33
Ein Gericht kann die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer
gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen,
wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der
Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig
geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 ). Dem
Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
genügt ein Vorlagebeschluss nur dann, wenn die Ausführungen
des Gerichts erkennen lassen, dass es eine solche Prüfung
vorgenommen hat. Das Gericht hat hinreichend deutlich
darzulegen, dass seine Entscheidung von der Gültigkeit der
zur Prüfung gestellten Norm abhängt. Der Vorlagebeschluss
muss sich mit der Rechtslage auseinander setzen, die in
Literatur und Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassungen
berücksichtigen und auf unterschiedliche
Auslegungsmöglichkeiten eingehen, soweit diese für die
Entscheidungserheblichkeit von Bedeutung sein können (vgl.
BVerfGE 92, 277 ; 97, 49 ; 99, 300
). Richten sich die Bedenken gegen eine
Vorschrift, von deren Anwendung die Entscheidung nicht allein
abhängt, müssen die weiteren mit ihr im Zusammenhang
stehenden Bestimmungen in die rechtlichen Erwägungen
einbezogen werden, soweit dies zum Verständnis der zur
Prüfung gestellten Norm oder zur Darlegung ihrer
Entscheidungserheblichkeit erforderlich ist (vgl. BVerfGE 89,
329 ; stRspr).
34
Diesen Anforderungen an die Feststellung der
Entscheidungserheblichkeit der zur verfassungsrechtlichen
Prüfung gestellten Vorschrift werden die Vorlagen nicht
gerecht.
35
Ist Gegenstand einer Vorlage nach Art. 100
Abs. 1 GG die Frage, ob die Rückwirkung eines Gesetzes
verfassungswidrig ist, so hat das vorlegende Gericht zunächst
zu prüfen, ob sie sich auf den dem Ausgangsverfahren zugrunde
liegenden Sachverhalt unter Berücksichtigung des maßgeblichen
Verfahrensrechts auswirkt. Diese Vorgehensweise ist
insbesondere geboten, weil die Vertrauensschutzregelungen des
Verwaltungsverfahrensrechts, hier des SGB X, als
Konkretisierungen des Rechtsstaatsprinzips eine rückwirkende
Anwendung von Gesetzen auf bestimmte Sachverhalte
ausschließen können.
36
1. Zu den wesentlichen Elementen des
Rechtsstaatsprinzips zählt die Rechtssicherheit, die
verhindern soll, dass der rechtsunterworfene Bürger durch die
rückwirkende Beseitigung erworbener Rechte über die
Verlässlichkeit der Rechtsordnung getäuscht wird (vgl.
BVerfGE 45, 142 m.w.N.). Rechtsbeständigkeit
bedeutet daher für ihn in erster Linie Vertrauensschutz (vgl.
BVerfGE 72, 175 ; 88, 384 ; stRspr),
der Verfassungsrang genießt (vgl. BVerfGE 59, 128
).
37
Im Sozialverfahrensrecht hat der Gesetzgeber
den Gedanken des Vertrauensschutzes, soweit es um die
Reichweite der materiellen Bestandskraft begünstigender
Verwaltungsakte geht, in besonderer Weise ausgestaltet. Nach
§ 45 SGB X ist die Rücknahme eines rechtswidrigen
begünstigenden Verwaltungsaktes ausgeschlossen, wenn der
Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat
und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen
Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Darüber hinaus
ist das dem Sozialleistungsträger eingeräumte Ermessen bei
der Entscheidung über die Rücknahme insoweit eingeschränkt,
als er den rechtswidrigen Verwaltungsakt - anders als nach
§ 48 VwVfG - nur dann mit Wirkung für die Vergangenheit
zurücknehmen darf, wenn sich der Begünstigte nicht auf
Vertrauen berufen kann, weil er sich unlauter im Sinne des
§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X verhalten hat oder ein
Wiederaufnahmegrund nach § 580 ZPO vorliegt (§ 45
Abs. 4 Satz 1 SGB X).
38
Erst recht kann ein rechtmäßiger
begünstigender Verwaltungsakt nach § 47 Abs. 1 SGB X
grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen
werden. Sofern unter den besonderen Voraussetzungen des
Absatzes 2 (Zweckverfehlung oder Nichterfüllung von Auflagen)
ausnahmsweise ein Widerruf für die Vergangenheit in Betracht
kommt, setzt Satz 2 der Vorschrift auch hier eine Schranke,
soweit sich der Begünstigte auf schutzwürdiges Vertrauen
berufen kann. Die Anpassung eines ursprünglich rechtmäßigen
Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung an geänderte tatsächliche
oder rechtliche Verhältnisse ist nach § 48 SGB X
grundsätzlich nur für die Zukunft zulässig. Eine Aufhebung zu
Ungunsten des Betroffenen ist dem Sozialleistungsträger mit
Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der maßgeblichen
Verhältnisse einschließlich einer Änderung der Rechtslage
lediglich unter den strengen Voraussetzungen des § 48
Abs. 1 Satz 2 SGB X gestattet.
39
Diesen Vorschriften liegt die Vorstellung des
Gesetzgebers zugrunde, dass Empfänger von Sozialleistungen
vor der Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte in
besonderer Weise geschützt werden sollen. Zwar ist der
Vertrauensschutz nicht notwendig in der Weise
verfassungsrechtlich geboten, wie ihn die genannten
Vorschriften ausformen. Dem im Rechtsstaatsprinzip
verankerten Gebot des Vertrauensschutzes wird vielmehr schon
dadurch genügt, dass die Berücksichtigung schutzwürdigen
Vertrauens und seine Abwägung mit dem öffentlichen Interesse
durch das einfache Recht nicht ausgeschlossen sind (vgl.
BVerfGE 59, 128 ). Im Sozialrecht werden Personen,
die für ihren Lebensunterhalt auf Sozialleistungen angewiesen
sind, von Rechtsänderungen häufig existentiell betroffen;
deshalb hat der Gesetzgeber mit den
Vertrauensschutzregelungen des SGB X bei Veränderungen in
besonderem Maß auf die Rechtssicherheit Bedacht genommen
(vgl. BSG SozR 3-5870 § 2 Nr. 38).
40
2. Das Bundesverfassungsgericht hat zunächst
von der einfachrechtlichen Feststellung des
Bundessozialgerichts und des ihm folgenden
Landessozialgerichts auszugehen, dass die
Bewilligungsbescheide der gesetzlichen Rentenversicherung
ursprünglich rechtmäßig waren und - ohne die Gesetzesänderung
- nicht schon durch die nachträgliche Bewilligung einer
Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung eine nach den
§§ 45 bis 48 SGB X erhebliche rechtliche oder
tatsächliche Änderung eingetreten ist. Insoweit haben die
vorlegenden Gerichte nicht nur ihre Rechtsauffassung in den
Beschlüssen dargelegt, sondern in den Ausgangsverfahren durch
Teilurteil auch bindend entschieden. Ausgehend von ihrer
Rechtsauffassung haben sie es allerdings versäumt zu
begründen, inwiefern trotz der Vertrauensschutzregelungen des
SGB X eine rückwirkende Anwendung des § 93 Abs. 5 Satz 2
und 3 SGB VI n.F. auf die den Ausgangsverfahren zugrunde
liegenden Sachverhalte in Betracht kommt.
41
Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die
Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist bei
einer wesentlichen Änderung der für einen Verwaltungsakt mit
Dauerwirkung maßgeblichen rechtlichen Verhältnisse dessen
Aufhebung zu Lasten des Betroffenen nur mit Wirkung für die
Zukunft zulässig. Die vorlegenden Gerichte heben die
zeitliche Sperrwirkung des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X im
Ergebnis dadurch auf, dass sie die "Zukunft" im Sinne dieser
Vorschrift schon vor Erlass der Rücknahme- und
Aufhebungsbescheide beginnen lassen, weil das später
verkündete Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz sich
auf den 1. Januar 1992 Rückwirkung beigelegt habe. Das
Bundessozialgericht bedient sich dabei des Mittels der
Umdeutung nach § 43 SGB X. Das vorlegende
Landessozialgericht stellt hingegen fest, dass die
wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen bereits
mit dem rückwirkenden In-Kraft-Treten der Neufassung des
§ 93 Abs. 5 SGB VI eingetreten sei und damit im
Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungsbescheides im Jahr 1995
- aus der Perspektive des Jahres 1998, dem Jahr der
Entscheidung des Landessozialgerichts - schon vorgelegen
habe. Dies kommt jedoch einer Aufhebung der rentenrechtlichen
Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit
gleich, die nur unter den strengen Voraussetzungen des
§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X zulässig ist.
42
In den Fällen, in denen der sich aus dem
Verwaltungsakt ergebende Anspruch Kraft Gesetzes zum Ruhen
gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist, darf der
Verwaltungsakt nach Nummer 4 dieser Vorschrift nur mit
Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse
aufgehoben werden, wenn der Betroffene dies wusste oder nicht
wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders
schwerem Maße verletzt hat. Diese subjektiven Voraussetzungen
können jedenfalls nicht vor der Verkündung des Gesetzes
vorliegen. Dazu, dass der Gesetzgeber des Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetzes mit § 93 Abs. 5 SGB VI
n.F. nicht nur rückwirkend leistungsrechtliche Ansprüche
regeln, sondern zugleich auch die
Vertrauensschutzgewährleistungen des SGB X einschränken
wollte, haben die vorlegenden Gerichte nichts dargetan.
43
Sie haben sich auch nicht mit der Frage
auseinander gesetzt, ob ein Verwaltungsverfahren mit dem Ziel
der Korrektur rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakte
schon vor der Verkündung des Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetzes eingeleitet werden durfte.
Diese Rechtsfrage ist vom 4. Senat des Bundessozialgerichts
in seinem Urteil vom 31. März 1998 ausführlich behandelt
worden (vgl. BSG SozR 3-2600 § 93 Nr. 8, ab S. 71
). Auch der vorlegende Senat des
Bundessozialgerichts hätte sich im Zuge seiner Ausführungen
zur Umdeutung mit dieser Frage befassen müssen, weil er dem
Aufhebungsbescheid eine das schutzwürdige Vertrauen
zerstörende Wirkung beigemessen hat, obwohl im Zeitpunkt
seines Erlasses das Gesetz, das dem aufhebenden
Verwaltungsakt als Rechtsgrund dienen könnte, noch nicht
galt. Die Umdeutung hat beispielsweise im Verfahren 1 BvL
19/97 zur Folge, dass der Aufhebungsbescheid vom 22. März
1993 eine Rechtsänderung, die es zu diesem Zeitpunkt noch gar
nicht gab (das Gesetz ist erst am 27. September 1996
verkündet worden), für die "zukünftige Zeit" ab dem 9. Juli
1996 "vollzieht"; hiergegen hat das Bundessozialgericht weder
verfahrensrechtliche noch verfassungsrechtliche Bedenken.
Erst diese Sicht der Dinge führt zu dem zur Prüfung
gestellten verfassungsrechtlichen Problem für die Zeit
zwischen April 1993 und Juli 1996. Es hätte einer Darlegung
bedurft, inwiefern diese Art der Umdeutung den
Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 SGB X genügt und damit
dem Verwaltungsakt einen Inhalt gibt, der in der geschehenen
Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden
können. Die Frage, ob ein Verwaltungsakt ein Gesetz umsetzen
kann, das es noch nicht gibt, hätte nicht offen bleiben
dürfen.
44
Mit der Charakterisierung des
Verwaltungsverfahrens als "dienendem Verfahren" kann die
Umdeutung jedenfalls nicht gerechtfertigt werden. Mit dieser
Wesensbestimmung wird im Allgemeinen zum Ausdruck gebracht,
dass das Verwaltungsverfahrensrecht kein "Wert an sich" sei,
sondern zum Erlass materiell rechtmäßiger und zweckmäßiger
Verwaltungsakte beitragen soll (vgl. Meyer, in: Knack,
Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage 2000, § 46 Rn.
8; Wiesner, in: von Wulffen, SGB X, 4. Auflage 2001,
§ 42 Rn. 1). Von Bedeutung ist diese Bewertung vor
allem, wenn es um die Begrenzung der Folgen von formellen
Fehlern bei der behördlichen und gerichtlichen Entscheidung
über die Aufhebung eines Verwaltungsaktes geht (vgl.
§ 42 SGB X). Mit ihr lässt sich aber nicht begründen,
dass § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X als Ausformung des
rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgedankens eine
eingeschränkte Anwendung bei der Durchsetzung materiellen
Rechts erfährt, das sich Rückwirkung beilegt.