L e i t s a t z
zum Beschluss des Ersten Senats
vom 2. Mai 2012
- 1 BvL 20/09 -
Das vorlegende Gericht genügt seiner
Darlegungspflicht bei einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1
GG nicht, wenn die nach seiner Überzeugung bestehende
Gleichheitswidrigkeit einer Rechtslage ausschließlich in
Auseinandersetzung mit einer von mehreren als Bezugspunkt für
die Gleichheitsprüfung in Frage kommenden Leistungsnormen
begründet wird.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 20/09 -
ob § 47 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs
Sechstes Buch in der Fassung von Artikel 1 Nr. 15 des
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl I
S. 554) insoweit mit
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. September 2009 - L 1
R 204/09 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
am 2. Mai 2012 beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
1
Die Vorlage des Bayerischen
Landessozialgerichts betrifft die Frage, ob § 47 Abs. 1
Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI) mit
Art. 6 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar
ist.
2
1. a) Das Rentenrecht kennt derzeit drei
Regelungen, nach denen bei Versterben des Ehegatten oder des
geschiedenen Ehegatten dem überlebenden Ehegatten eine Rente
nach dem Sozialgesetzbuch VI zustehen kann: für Verheiratete
die Witwen- und Witwerrente und für Geschiedene die
Erziehungsrente sowie die Geschiedenenwitwenrente als
Altfallregelung für Scheidungen vor dem 1. Juli
1977.
3
b) Hat die Ehe bis zum Tod des Ehegatten
bestanden, regelt § 46 SGB VI den Anspruch auf die
Witwen- und Witwerrente. Absatz 1 regelt die sogenannte
kleine, Absatz 2 die sogenannte große Witwen- und
Witwerrente.
4
Die Vorschrift lautet:
5
§ 46 Witwenrente und Witwerrente
6
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder
geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten
Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine
Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine
Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24
Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte
verstorben ist.
7
(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder
geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten
Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch
auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
8
1. ein eigenes Kind oder ein Kind des
versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, erziehen,
9
2. das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
10
3. erwerbsgemindert sind.
11
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
12
1. Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs.
2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe
oder des Witwers aufgenommen sind,
13
2. Enkel und Geschwister, die in den Haushalt
der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen
überwiegend unterhalten werden.
14
Der Erziehung steht die in häuslicher
Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein
Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher,
geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich
selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18.
Lebensjahr gleich.
15
(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch
auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht
mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den
besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht
gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende
Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf
Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
16
(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder
Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu
dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der
Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder
Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an
aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind
nicht anzuwenden.
17
(3) Überlebende Ehegatten, die wieder
geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen
der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große
Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst
oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente
nach dem vorletzten Ehegatten).
18
...
19
c) Wurde die Ehe geschieden und ist der
geschiedene Ehegatte verstorben, hängt der Rentenanspruch
davon ab, wann die Ehe geschieden wurde. Wurde die Ehe vor
dem 1. Juli 1977 geschieden, dem Stichtag für das
Inkrafttreten des neuen Ehe- und Ehescheidungsrechts mit
Versorgungsausgleich, gewährt § 243 SGB VI eine
Geschiedenenwitwen- oder -witwerrente (Altfallregelung). Der
Anspruch auf diese Rente setzt nach § 243 Abs. 1 Nr. 3
SGB VI voraus, dass der Anspruchsberechtigte im letzen Jahr
vor dem Tode des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten
oder zumindest einen Unterhaltsanspruch gegen den
Versicherten hat.
20
d) Bei einer Ehescheidung am oder nach dem
Stichtag, dem 1. Juli 1977, ist hingegen § 47 SGB VI
anwendbar.
21
Die Vorschrift lautet:
22
§ 47 Erziehungsrente
23
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der
Regelaltersgrenze Anspruch auf Erziehungsrente, wenn
24
1. ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden
und ihr geschiedener Ehegatte gestorben ist,
25
2. sie ein eigenes Kind oder ein Kind des
geschiedenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),
26
3. sie nicht wieder geheiratet haben und
27
4. sie bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten
die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
28
(2) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten
gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben
ist.
29
(3) Anspruch auf Erziehungsrente besteht bis
zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch für verwitwete
Ehegatten, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde,
wenn
30
1. sie ein eigenes Kind oder ein Kind des
verstorbenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),
31
2. sie nicht wieder geheiratet haben und
32
3. sie bis zum Tod des Ehegatten die allgemeine
Wartezeit erfüllt haben.
33
...
34
Verfassungsbeschwerden gegen die rechtliche
Zuordnung von Scheidungsfolgen in Abhängigkeit von dem
genannten Stichtag wurden vom Bundesverfassungsgericht
mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen
(BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 1978 - 1 BvR 814/77,
1 BvR 926/77, 1 BvR 965/77, 1 BvR 966/77, 1 BvR
983/77, 1 BvR 1060/77, 1 BvR 1073/77, 1 BvR 1198/77, 1
BvR 29/78 -, ZfSH 1978, S. 274 f.).
35
e) Die Erziehungsrente nach § 47 SGB VI
ist wie die Witwen- und Witwerrente eine Rente wegen Todes,
aber im Gegensatz zu jener eine Rente aus eigener
Versicherung des überlebenden, geschiedenen Ehegatten. Sie
knüpft an die Versichertenstellung und an die Erfüllung der
Wartezeit des überlebenden, geschiedenen Ehegatten, nicht des
verstorbenen Ehegatten an. Es ist kein Ausschlussgrund für
die Renten nach den §§ 46, 47 SGB VI, wenn die
erziehende Person bei Versterben des Ehegatten in einer
nichtehelichen Beziehung lebt. Anders als die Altfallregelung
§ 243 SGB VI setzt § 47 SGB VI nicht voraus, dass
der geschiedene Ehegatte tatsächlich Unterhalt gewährt hat
oder ein Unterhaltsanspruch bestand.
36
Der Kreis der Kinder, deren Erziehung nach
§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB VI oder
§ 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI einen Anspruch auf Rente
auslöst, wird einheitlich bestimmt. Das Gesetz stellt darauf
ab, dass ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen
Ehegatten erzogen wird. Dabei muss es sich nicht um ein Kind
aus der gemeinsamen Ehe, sondern kann es sich auch um ein
eigenes, nichteheliches Kind oder um ein eigenes, eheliches
Kind aus einer früheren Ehe handeln. Die Erziehung
nichtehelicher Kinder des verstorbenen Ehegatten aus einer
früheren Beziehung wirkt ebenso anspruchsbegründend wie die
Erziehung ehelicher Kinder des Verstorbenen aus einer
früheren Ehe. Als „eigene Kinder“ gelten ebenfalls
Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel oder Geschwister sowohl des
verstorbenen als auch des erziehenden Ehegatten.
37
2. a) Eine Witwenrente gab es im
Rentenversicherungssystem bereits seit 1911 (vgl. Butzer, in:
Ruland/Försterling
1). Die Hinterbliebenenrente an geschiedene Ehegatten wurde
erst 1942 eingeführt. Mit der Eherechtsreform 1977, die unter
anderem das Institut des Versorgungsausgleichs schuf, wurde
die Geschiedenenwitwenrente für Ehen gestrichen, die nach dem
seit 1. Juli 1977 geltenden Recht geschieden wurden. Für sie
sah der Gesetzgeber grundsätzlich kein Bedürfnis mehr, weil
über den Versorgungsausgleich alle während der Ehe erworbenen
Rentenanwartschaften von Mann und Frau je zur Hälfte
aufgeteilt werden. Der geschiedene und nicht wieder
verheiratete Ehegatte profitiert von den ihm übertragenen
Rentenanwartschaften aber grundsätzlich erst bei Bewilligung
einer eigenen Rente. Die Absicherung derjenigen geschiedenen
Person, die wegen der Erziehung eines Kindes nicht
erwerbstätig sein kann oder aber nur ein geringes Einkommen
erzielt, übernahm daher ab 1. Juli 1977 die
Erziehungsrente.
38
b) Die Rentenversicherungsträger gingen bei
der Auslegung des Begriffs des „waisenrentenberechtigten
Kindes“ in Vorläufervorschriften zunächst davon aus, dass
eine Erziehungsrente nur zu gewähren war, wenn es sich bei
dem zu erziehenden Kind um ein Kind des Verstorbenen
handelte. Mit Urteilen vom 18. März 1983 - 11 RA
22/82 -, SozR 2200 § 1265 Nr. 70 und vom 13. April
1983 - 4 RJ 53/82 -, SozR 2200,
§ 1268 Nr. 21 entschied das Bundessozialgericht, dass
die früheren wegen Kindererziehung erhöhten Renten auch zu
leisten seien, wenn die Waisenrentenberechtigung des Kindes
nicht aus demselben Versicherungsverhältnis wie die
Witwenrente abzuleiten ist. Damit muss das
waisenrentenberechtigte Kind seine Rentenberechtigung nicht
aus einem Abstammungsverhältnis zum verstorbenen Ehegatten
ableiten. Dadurch war zugleich der Wegfall eines
Unterhaltsanspruchs des Kindes und eines
Betreuungsunterhaltsanspruchs des überlebenden Ehegatten
durch den Tod des Unterhaltsverpflichteten nicht mehr
Voraussetzung für den Anspruch auf derartige Renten nach
früherem Recht. Entscheidend war nach dieser Rechtsprechung,
dass die erhöhten Renten gewährt wurden, um der Witwe, die
ein „potentiell waisenrentenberechtigtes“ Kind erzieht, im
Regelfall den Unterhalt der Familie ohne Erwerbstätigkeit zu
ermöglichen (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 1983 - 4 RJ
53/82 -, SozR 2200, § 1268 Nr. 21). In der
Folgezeit haben die Rentenversicherungsträger die zu den
Vorläufervorschriften ergangene Rechtsprechung auf die
Erziehungsrente übertragen und diese auch bei Erziehung von
eigenen Kindern des überlebenden Elternteils gewährt, die
nicht vom Verstorbenen abstammten.
39
c) Die Witwen- und Witwerrente und die
Erziehungsrente wurden zum 1. Januar 1992 in das
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch übernommen und umgestaltet. In
Erweiterung des früheren Rechts kommt es auf die
Waisenrentenberechtigung des Kindes nunmehr nicht mehr an.
Berücksichtigung findet damit ein größerer Kreis von Kindern,
die der überlebende Ehegatte erzieht.
40
3. Die Erziehungsrente nach § 47 SGB VI
weist in der Praxis nur eine geringe Bedeutung auf. Am 31.
Dezember 2009 bezogen 9.788 Personen eine Erziehungsrente.
Demgegenüber bezogen 4.891.844 Frauen eine große Witwen- und
540.496 Männer eine große Witwerrente (vgl. Statistik der
Deutschen Rentenversicherung, Rentenbestand am
31. Dezember 2009, Abschnitt 406.00 G, S. 58), davon
allerdings nur ein kleiner, nicht näher ausgewiesener Teil
wegen Kindererziehung, das Gros wegen Vollendung des 47.
Lebensjahres (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Im
Jahr 2009 kamen 1.432 neue Erziehungsrentner hinzu, davon 157
Männer und 1.275 Frauen. Ihr Alter lag zwischen 25 und 64
Jahren, die Mehrheit davon zwischen 41 und 45 Jahren. Die
durchschnittliche, monatliche Höhe der Erziehungsrente betrug
für Frauen 673,85 €, für Männer 570,05 € und lag
damit über der durchschnittlichen großen Witwen- und
Witwerrente (vgl. Statistik der Deutschen Rentenversicherung,
Rentenzugang 2009, Abschnitt 402.00 Z, S. 85). Die
durchschnittliche Erziehungsrente von Frauen lag in
Ostdeutschland pro Monat (704,15 €) etwas höher als in
den alten Bundesländern (668,28 €). Bei den Männern war es
umgekehrt (Ost: 566,18 €; West: 571,78 €; vgl. Statistik der
Deutschen Rentenversicherung, Rentenzugang 2009, Abschnitt
402.10 Z, S. 143 und Abschnitt 402.20 Z, S. 199).
41
1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens (im
Folgenden: Klägerin) begehrt die Gewährung einer
Erziehungsrente nach § 47 SGB VI. Die 38-jährige
Klägerin hat drei Kinder mit drei verschiedenen Männern. Sie
war nie verheiratet. Zwei der Kinder sind minderjährig und
leben bei ihr. Dabei handelt es sich um eine 1996 geborene
Tochter und einen im April 2007 geborenen Sohn. Das älteste
Kind, ein 1989 geborener Sohn, besitzt einen eigenen
Hausstand. Der Vater des 2007 geborenen Sohnes ist im Mai
2008 verstorben. Er war zwei Monate nach der Geburt dieses
Sohnes in eine separate Wohnung in dem Haus gezogen, in dem
die Klägerin mit ihren zwei Kindern schon wohnte. Bis zu
seinem Tod stand die Klägerin in einer Beziehung zu ihm, die
sie als „feste Partnerschaft“ bezeichnet. Der Verstorbene
habe viel Zeit in der Wohnung der Klägerin verbracht, was
diese als „richtige Familie“ empfand. Außer einer Rente hatte
er kein Einkommen. Unterhalt für seinen Sohn zahlte er nicht,
beteiligte sich nach Schilderung der Klägerin aber finanziell
an den Einkäufen und machte seinem Sohn ab und zu kleine
Geschenke. Die Klägerin bestreitet den Lebensunterhalt für
sich und ihre minderjährigen Kinder aus Einkünften aus einer
geringfügigen Beschäftigung, aus einer Halbwaisenrente für
den Sohn, aus dem Kindesunterhalt, den der Vater ihrer
Tochter leistet, aus Kindergeld für beide Kinder und aus
ergänzenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II.
42
Die von der Klägerin beantragte
Erziehungsrente lehnte die Rentenversicherung ab, weil die
Klägerin mit dem Verstorbenen nie verheiratet war. In ihrem
Widerspruch trug die Klägerin vor, sie strebe die
Gleichbehandlung mit geschiedenen oder verheirateten Menschen
an. Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht blieben ohne
Erfolg.
43
Die Berufung begründete die Klägerin damit,
sie fühle sich in ihren Grundrechten, insbesondere in
Art. 3 GG, verletzt. Es liege ein Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz vor, wenn eine Person, deren Ehe
geschieden worden sei, bei Versterben des früheren Ehegatten
Erziehungsrente erhalte, eine ledige Person, deren Partner
verstorben sei, jedoch nicht. Eine Heiratsabsicht zwischen
der Klägerin und dem Verstorbenen habe bestanden.
44
2. Mit Beschluss vom 30. September 2009 hat
das Bayerische Landessozialgericht das Verfahren ausgesetzt
und dem Bundesverfassungsgericht die Fragen vorgelegt, ob
§ 47 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch in der
Fassung von Artikel 1 Nr. 15 des
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007
(BGBl I S. 554) insoweit mit
45
1. Art. 6 Abs. 5 des Grundgesetzes
vereinbar ist, als die Norm die Erziehung gemeinsamer
nichtehelicher Kinder der Erziehungsperson und des
verstorbenen anderen Elternteils nicht für die Auslösung
eines Anspruchs auf Erziehungsrente genügen lässt,
46
2. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes
vereinbar ist, als die Norm die Erziehung gemeinsamer
nichtehelicher Kinder der Erziehungsperson und des
verstorbenen anderen Elternteils nicht für die Auslösung
eines Anspruchs auf Erziehungsrente ausreichen lässt,
andererseits aber die Erziehung nicht gemeinsamer Kinder
dafür genügen kann,
47
3. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes
vereinbar ist, als die Norm die Erziehung gemeinsamer
nichtehelicher Kinder der Erziehungsperson und des
verstorbenen anderen Elternteils nicht für die Auslösung
eines Anspruchs auf Erziehungsrente genügen lässt, die
Erziehung gemeinsamer ehelicher dagegen schon.
48
Das Landessozialgericht hält § 47 SGB VI
für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 5 GG und mit
Art. 3 Abs. 1 GG. Es stellt fest, dass die Klägerin die
Leistungsvoraussetzungen für eine Erziehungsrente nicht
erfülle. Sie sei zwar Versicherte im Sinne von § 47 Abs.
1 SGB VI, erziehe ein eigenes Kind (§ 47 Abs. 1
Nr. 2 SGB VI) und habe „nicht wieder“, nämlich nie
geheiratet (§ 47 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI). Des Weiteren
habe sie die allgemeine Wartezeit erfüllt. Auch sei der Vater
ihres 2007 geborenen Sohnes verstorben (§ 47 Abs. 1 Nr.
1 SGB VI). Ein Anspruch scheitere jedoch daran, dass sie von
ihm nicht nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurde, weil sie
nie mit ihm verheiratet gewesen sei.
49
a) Das Landessozialgericht hält die Vorschrift
des § 47 SGB VI für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 5
GG, weil ein Leistungsausschluss, der auf dem Fehlen einer
Scheidung beruhe, verfassungswidrig sei. § 47 SGB VI
verletze Art. 6 Abs. 5 GG, weil das gemeinsame Kind
der Klägerin und des Verstorbenen gerade wegen seines
Nichtehelichenstatus benachteiligt werde. Es werde deswegen
schlechter gestellt, weil seine Eltern nicht miteinander
verheiratet gewesen seien. Wären sie geschieden, wäre es
eheliches Kind, und seine Mutter, die Klägerin, besäße einen
Anspruch auf Erziehungsrente. Das nichteheliche Kind erhielte
vermutlich wegen der finanziellen Schlechterstellung seiner
Mutter weniger persönliche Betreuung, als wenn seine Eltern
geschieden wären, es also ein eheliches Kind wäre, und die
Klägerin deshalb eine Erziehungsrente erhalten würde. Wegen
des Zusammenhangs einer finanziellen Schlechterstellung der
Mutter mit diesem Nachteil für das Kind verweist das
Landessozialgericht auf den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der
unterschiedlichen Ausgestaltung des Betreuungsunterhalts für
eheliche und nichteheliche Kinder (Hinweis auf BVerfGE 118,
45 <63, 65 bis 67>). Die dort angestellten Erwägungen
gälten ohne Einschränkung auch für die Vorenthaltung einer
Erziehungsrente. Dass die Erziehungsrente der Klägerin und
nicht dem Kind gewährt werde, sei unerheblich. Denn
Art. 6 Abs. 5 GG verbiete schon die mittelbare
Schlechterstellung (Hinweis auf BVerfGE 118,
45 ).
50
Eine differenzierende Regelung für
nichteheliche Kinder sei verfassungsrechtlich nur
gerechtfertigt, wenn eine unterschiedliche tatsächliche
Lebenssituation sie zwingend erfordere, um nichteheliche mit
ehelichen Kindern gleichzustellen. Fehle es an solchen
Gründen, sei eine Ungleichbehandlung nichtehelicher Kinder
nur durch kollidierendes Verfassungsrecht zu rechtfertigen
(BVerfGE 118, 45 m.w.N.). Danach könne die
Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung nicht auf eine bloße
Willkürprüfung beschränkt werden. Vielmehr sei eine strenge
Verhältnismäßigkeitsprüfung anzustellen.
51
Zwar benachteilige § 47 Abs. 1 SGB VI
nach seinem Wortlaut nicht spezifisch nichteheliche Kinder
gegenüber ehelichen. Nur im Fall gemeinsamer Kinder ergebe
sich ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 GG. Die
diskriminierende Tendenz des § 47 SGB VI folge nicht aus
dem Tatbestand der Norm, sondern daraus, dass von ihr in der
Realität meistens gemeinsame Kinder aus einer geschiedenen
Ehe erfasst und einen Anspruch auf Erziehungsrente auslösen
würden, während er bei gemeinsamen Kindern nie verheirateter
Eltern nicht entstünde.
52
Der Maßstab zur Beurteilung einer
Rechtfertigung der Ungleichbehandlung müsse der gleiche sein,
den das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung BVerfGE
118, 45 angelegt habe. Das verfassungsrechtliche Problem
entspreche im Wesentlichen dem im Unterhaltsrecht, weil der
Erziehungsrente in erster Linie Unterhaltsersatzfunktion
zukomme.
53
Es ließen sich keine tatsächlichen oder
rechtlichen Unterschiede feststellen, die geeignet wären, die
Schlechterstellung der gemeinsamen nichtehelichen gegenüber
den gemeinsamen ehelichen Kindern zu rechtfertigen. Weder
unterschiedliche tatsächliche Lebensbedingungen noch die
nacheheliche Solidarität eigneten sich dazu, die
Benachteiligung zu rechtfertigen. Dass die Ehepartner mit der
Heirat eine Solidar- und Einstandsgemeinschaft begründeten,
die bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vermieden
werde, rechtfertige die Ungleichbehandlung nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE
118, 45) nicht. Der gegenwärtige Rechtszustand zur
Erziehungsrente könne auch nicht mit einer Prüfungsfrist für
den Gesetzgeber für eine rentenrechtliche Folgeregelung
gerechtfertigt werden.
54
Der Gesetzgeber könne die Erziehungsrente
nicht als reine Leistung für Geschiedene reservieren. Die
Erziehungsrente verfolge zwar das Ziel, eine finanzielle
Unterstützung bei Wegfall der Geschiedenenwitwenrente
bereitzustellen. Auch sei die Erziehungsrente keine
obligatorische Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung.
Schutzzweck und Disposivität der Leistung ergäben aber keine
Rechtfertigung für eine Differenzierung zu Lasten gemeinsamer
nichtehelicher Kinder. Der überlebende Elternteil gemeinsamer
nichtehelicher Kinder dürfe von der Erziehungsrente nicht
systematisch ausgeschlossen werden. Weil die Erziehungsrente
eine Rente aus eigener Versicherung der Erziehungsperson
darstelle, dürfe der Ehe zwischen ihr und dem verstorbenen
Partner keine derart dominierende Bedeutung beigemessen
werden.
55
b) Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG
sieht das Landessozialgericht darin, dass gemeinsame Kinder
nicht Verheirateter nicht für eine Erziehungsrente
ausreichten, während nicht gemeinsame (eheliche oder
nichteheliche) Kinder zur Erziehungsrente führen könnten. Von
§ 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI würden auch Kinder
privilegiert, welche die erziehende Person oder der
verstorbene Ehegatte in eine später geschiedene Ehe
eingebracht habe. Solche „Patchwork-Kinder“ würden gegenüber
dem gemeinsamen Kind aus einer nichtehelichen Beziehung
bevorzugt. Waren Eltern nie verheiratet, führe nicht einmal
der Tod des leiblichen Vaters zur Gewährung einer
Erziehungsrente, während bei „Patchwork-Kindern“ schon der
Tod eines Stiefelternteils diese Rechtsfolge auslösen könne,
wenn der Elternteil und der Stiefelternteil voneinander
geschieden seien.
56
c) Die nicht mit dem verstorbenen Partner
verheirateten Erziehungspersonen würden gegenüber denjenigen
gleichheitswidrig benachteiligt, die mit ihm verheiratet
gewesen seien. Dabei sei es unerheblich, dass die Beziehung
zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen bis zu dessen Tod
intakt gewesen sei, obwohl § 47 SGB VI nur zerbrochene
Beziehungen erfasse. Denn die entscheidende Gemeinsamkeit,
welche die Vergleichbarkeit letztlich herstelle, bestehe
darin, dass einerseits in beiden Fällen Mütter nicht in den
Genuss einer Witwenrente kommen könnten, weil sie zum
Zeitpunkt des Ablebens des Partners nicht mit diesem
verheiratet gewesen seien, andererseits in beiden Fällen
durch dessen Tod bei typisierender Betrachtung ein
Unterhaltszahler verloren gehe. Diese Übereinstimmung werde
nicht dadurch in relevanter Weise berührt, dass im einen Fall
die Beziehung zum Zeitpunkt des Todes bereits zerbrochen
gewesen sei, im anderen Fall nicht. Im Übrigen setze auch
§ 47 SGB VI nicht stets ein Scheitern der Beziehung
voraus, so etwa nicht nach § 47 Abs. 2 SGB VI bei
Nichtigerklärung der Ehe wegen Doppelehe. Der strenge
Rechtfertigungsmaßstab des Art. 6 Abs. 5 GG müsse zur
Vermeidung von Wertungswidersprüchen auf die
Schlechterstellung der Erziehungsperson selbst übertragen
werden.
57
Zur Vorlage haben sich das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales, die Deutsche Rentenversicherung
Bund, der Deutsche Familiengerichtstag e.V. und der Deutsche
Juristinnenbund geäußert.
58
1. Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales (BMAS) kommt in seiner Stellungnahme zu dem
Ergebnis, dass § 47 SGB VI weder gegen Art. 6
Abs. 5 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße.
59
Grundsätzlich behandele § 47 Abs. 1 SGB
VI alle ehelichen und nichtehelichen Kinder gleich. Lediglich
diejenigen Elternteile nichtehelicher Kinder, die niemals
verheiratet gewesen seien, könnten nicht in den Kreis der
Anspruchsberechtigten einer Erziehungsrente kommen. Insoweit
würden allenfalls nichteheliche Kinder ungleich behandelt,
deren Elternteile nie eine Ehe geschlossen hätten.
Entscheidend sei das Fehlen einer Ehe und in der Folge davon
einer Scheidung. Der Gesetzgeber dürfe die Ehe wegen ihres
verfassungsrechtlichen Schutzes gegenüber anderen
Lebensformen begünstigen (Hinweis auf BVerfGE 6, 55
; 105, 313 ). Die Anwendung des
§ 47 Abs. 1 SGB VI auf Fälle ohne Ehe würde zu
sozialpolitisch unangemessenen Ergebnissen führen. Ein
Verzicht auf die Scheidung als Anspruchsvoraussetzung würde
eine Erziehungsrente allein aufgrund des Tatbestandes
auslösen, dass ein nicht verheirateter Elternteil ein Kind
erziehe und eine mit ihm zusammenlebende Person gestorben
sei. Die Beziehung zwischen beiden Personen bliebe völlig
offen. Eine Begrenzung des Tatbestandes auf leibliche Kinder
sei rechtlich ausgeschlossen.
60
2. Nach Auffassung der Deutschen
Rentenversicherung Bund verstößt die Regelung des § 47
Abs. 1 SGB VI nicht gegen das Grundgesetz. § 47
SGB VI benachteilige nichteheliche Kinder im Vergleich
zu ehelichen Kindern weder unmittelbar noch mittelbar. Eine
unmittelbare Ungleichbehandlung sei schon deswegen zu
verneinen, weil der Anspruch aus § 47 SGB VI der
Erziehungsperson und nicht dem Kind zustehe. Von einer
Ungleichbehandlung sei auch deshalb nicht auszugehen, weil
der Wortlaut des § 47 SGB VI nicht nach dem Status des
Kindes als ehelich oder nichtehelich differenziere.
61
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 28. Februar 2007 (BVerfGE 118, 45) führe zu keiner
anderen Beurteilung. Dort gehe es um Unterhaltansprüche, hier
sei die Erziehungsrente vom Bestehen eines
Unterhaltsanspruchs gegen den Verstorbenen unabhängig. Die
Erziehungsrente habe zwar ursprünglich dem Unterhaltsersatz
gedient. Mit ihrer Überführung in das SGB VI sei der
Zusammenhang zwischen Erziehungsrente und Unterhaltsrecht
aber gelöst worden. Nach neuem Recht komme es allein darauf
an, dass ein Kind erzogen werde. Auch habe das
Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung betont, dass
Ehegatten finanziell besser gestellt werden dürfen als
Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Zudem lägen
Zivilrecht und Sozialversicherungsrecht unterschiedliche
Regelungsziele zugrunde. Zivilrechtliche Unterhaltsansprüche
seien auf den Interessenausgleich zwischen Personen
gerichtet. Bei Rentenansprüchen entscheide der Gesetzgeber
über die Absicherung von Risiken. Die gesetzliche
Rentenversicherung sei nicht dafür bestimmt, das Risiko
abzusichern, wegen Kindererziehung keine Erwerbstätigkeit
ausüben zu können.
62
3. Der Deutsche Familiengerichtstag e.V.
vertritt in seiner Stellungnahme die Auffassung, dass ein
Ausschluss von der Erziehungsrente wegen des Fehlens einer
Scheidung gegen Art. 3 Abs. 1 sowie gegen Art. 6
Abs. 1 und 5 GG verstoße. Die Abhängigkeit des Anspruchs auf
Erziehungsrente von einer Scheidung verletze sowohl die
Grundrechte der Betreuenden als auch mittelbar die des
betreuten Kindes, widerspreche dem verfassungsrechtlichen
Schutz der Familie und benachteilige gemeinsame nichteheliche
Kinder gegenüber anderen Kindern.
63
4. Der Deutsche Juristinnenbund verneint einen
Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 GG, weil die
Möglichkeit des Verzichtes auf eigene Erwerbstätigkeit wegen
Kinderbetreuung maßgeblich durch andere Regelungen
vorstrukturiert sei und nur einen kurzen, völligen Ausstieg
aus der Erwerbstätigkeit nahe lege. Es liege aber ein Verstoß
gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6
Abs. 5 GG in der Diskriminierung nichtverheirateter
Versicherter gegenüber ursprünglich verheirateten
Versicherten und ihren Familien vor. Der Gestaltungsspielraum
des Gesetzgebers bei der Förderung der Familien nach
Art. 6 Abs. 1 GG sei überschritten. Das
Gleichstellungsgebot aus Art. 6 Abs. 5 GG erlaube es
nicht, an die Ehelichkeit oder Nichtehelichkeit von Familien
anzuknüpfen. Rechtfertigende Gründe bestünden weder in der
tatsächlichen Lebenssituation noch in den rechtlichen
Rahmensetzungen.
64
Die Vorlage ist unzulässig.
65
Die Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit
und zur Verfassungswidrigkeit der zur Überprüfung gestellten
Norm genügen nicht den Anforderungen, die nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die
Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG zu
stellen sind (vgl. BVerfGE 86, 71 ; 105, 48
).
66
Die Zulässigkeit einer Vorlage nach
Art. 100 Abs. 1 GG setzt voraus, dass die
Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung vorgelegten Norm für das
Ausgangsverfahren entscheidungserheblich ist (vgl. BVerfGE
11, 330 ; 107, 218 ; stRspr). Für die
Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit kommt es auf die
Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts an. Das gilt jedoch
nicht, wenn diese offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE
31, 47 ; 100, 209 ; 105, 61 ;
stRspr) oder die Entscheidungserheblichkeit von
verfassungsrechtlichen Vorfragen abhängt (vgl. BVerfGE 46,
268 ; 63, 1 ).
67
Die Entscheidungserheblichkeit ist vom
vorlegenden Gericht zu begründen (§ 80 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG). Der Vorlagebeschluss muss hinreichend deutlich
erkennen lassen, dass und aus welchen Gründen das vorlegende
Gericht im Falle der Gültigkeit der in Frage gestellten
Vorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer
Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 7, 171 ; 107,
59 ; stRspr), und sich unter Berücksichtigung der
in Literatur und Rechtsprechung entwickelten
Rechtsauffassungen eingehend mit der Rechtslage
auseinandersetzen (BVerfGE 47, 109 ; 105,
61 ; stRspr). Richten sich die Bedenken gegen eine
Vorschrift, von deren Anwendung die Entscheidung nicht allein
abhängt, müssen die weiteren mit ihr im Zusammenhang
stehenden Bestimmungen in die rechtlichen Erwägungen
einbezogen werden, soweit dies zum Verständnis der zur
Prüfung gestellten Norm oder zur Darlegung ihrer
Entscheidungserheblichkeit erforderlich ist.
68
Das vorlegende Gericht muss ferner deutlich
machen, mit welchem verfassungsrechtlichen Grundsatz die zur
Prüfung gestellte Regelung seiner Ansicht nach nicht
vereinbar ist und aus welchen Gründen es zu dieser Auffassung
gelangt ist. Auch insoweit bedarf es eingehender,
Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehender Darlegungen
(vgl. BVerfGE 89, 329 ; 105, 48 ;
stRspr).
69
1. Diesen Darlegungsanforderungen werden alle
drei Vorlagefragen nicht gerecht. Das Landessozialgericht
formuliert im Vorlagebeschluss die Frage nach der
Verfassungsmäßigkeit des § 47 Abs. 1 SGB VI. Dabei
versäumt es, die Vorschrift in den
Gesamtregelungszusammenhang mit den Renten wegen Todes zu
stellen, und zieht für einen möglichen Rentenanspruch der
Klägerin die Bestimmung über die große Witwenrente nach
§ 46 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI gar nicht in Betracht.
70
Bei dem Verstorbenen handelte es sich um den
letzten Lebensgefährten der Klägerin, der nach ihrem Vortrag
mit ihr wie in einer „richtigen Familie“ zusammenlebte. Nach
Angaben der Klägerin bestand Heiratsabsicht. Bei diesem
Sachverhalt ist es begründungsbedürftig, warum nicht die
Vorschrift zur großen Witwenrente nach § 46 Abs. 2 Nr. 1
SGB VI in die Gleichheitsprüfung einbezogen wird, sondern
allein die Regelung zur Erziehungsrente, die zusätzlich zum
Eingehen einer Ehe noch eine Ehescheidung voraussetzt. Eine
Ehescheidung setzt ein Scheitern der Ehe voraus. Hier lebten
die Klägerin und ihr verstorbener Partner nach dem Vortrag
der Klägerin bis zu dessen Tod jedoch in einer intakten
Lebensgemeinschaft. Deshalb hätte das Landessozialgericht
darlegen müssen, warum es eine Parallele zur Ehe und damit
eine Anwendung des § 46 SGB VI als Bezugspunkt der
Gleichheitsprüfung ausschließt und allein auf die Regelung
des Scheidungsfolgenrechts abstellt.
71
Die notwendige Einbeziehung des § 46 SGB
VI erübrigt sich nicht schon dadurch, dass die Klägerin bei
der Rentenversicherung einen Antrag nach § 47
SGB VI und nicht nach § 46 SGB VI gestellt hat und
die Klage auf Gewährung einer Erziehungsrente aus § 47
SGB VI gerichtet ist. Denn über das Begehren eines
Antragstellers ist im Rentenrecht nach der objektiven
Rechtslage zu entscheiden. Wird ein Antrag auf eine bestimmte
Rentenart gestellt, deren gesetzliche Voraussetzungen nicht
erfüllt sind, der aber den Voraussetzungen für eine andere
Rentenart genügt, hat der Rentenversicherungsträger
Versicherte so zu stellen, als sei der zutreffende Antrag
eingereicht worden, wenn für ihn der Sachverhalt erkennbar
war (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. Oktober
1996 - L 8 Ar 640/95 -, Breithaupt 1997, S. 533).
Wenn sich im Verwaltungsverfahren ein konkreter Anlass
ergibt, Versicherte spontan auf klar zutage liegende
Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich
als zweckmäßig aufdrängen und die verständige Versicherte
mutmaßlich nutzen würden, so folgt der Verletzung von
Beratungs- und Auskunftspflichten ein sozialrechtlicher
Herstellungsanspruch, ohne dass Versicherte um Auskunft und
Beratung nachgesucht hätten (sogenannte Spontanberatung, vgl.
BSG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 8 RKn
1/97 -, BSGE 81, 251). Die Klägerin hatte in ihrem
Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vorgetragen, sie
strebe die Gleichbehandlung mit geschiedenen oder
verheirateten Menschen an. Damit hatte sie auf eine
angestrebte Rentengewährung nach § 47 SGB VI oder
nach § 46 SGB VI hingewiesen. Eine Berücksichtigung des
§ 46 SGB VI würde nicht an versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen scheitern, da der verstorbene Lebensgefährte
der Klägerin seit 1. November 2007 eine Rente der
gesetzlichen Rentenversicherung bezog.
72
Der Vorlagebeschluss führt aus, ein Anspruch
der Klägerin scheitere lediglich am Tatbestandsmerkmal der
„Geschiedenheit“. § 47 SGB VI setze aber nicht stets ein
Scheitern der Beziehung voraus, nämlich nicht bei
Nichtigerklärung der Ehe im Sinne des § 47 Abs. 2 SGB VI
mit der Folge rückwirkender Kraft (vgl. RGZ 88, 328), zum
Beispiel bei einer Doppelehe. Dieser Hinweis trifft nicht
mehr zu. Denn zum 1. Juli 1998 ist die Unterscheidung
zwischen Nichtigkeit und Aufhebung der Ehe entfallen.
§§ 1313, 1314 BGB regeln die Aufhebung der Ehe durch
richterliche Entscheidung mit Rechtskraft ex nunc
abschließend. Diese Änderung im Familienrecht ist vom
Gesetzgeber in § 47 SGB VI noch nicht redaktionell
nachvollzogen worden (Butzer, in: Ruland/Försterling
Abs. 2 SGB VI kann sich jetzt nur noch auf die Aufhebung der
Ehe ex nunc beziehen (§ 1313 Satz 2 BGB).
73
§ 46 SGB VI setzt nur das Bestehen einer
Ehe voraus, während § 47 SGB VI die Eingehung einer
Ehe und deren Scheidung voraussetzt. Ein Scheitern der Ehe
ist Voraussetzung einer Scheidung und einer Eheaufhebung und
damit implizites Tatbestandsmerkmal des § 47 SGB VI. Für
die von der Klägerin geltend gemachten Gleichheitsfragen
drängt es sich dabei auf, nicht allein auf eine Bestimmung
abzustellen, die greift, wenn die Ehe geschieden wurde,
sondern angesichts einer bestehenden, intakten Beziehung auch
auf diejenige, die für nicht geschiedene Ehen gilt, also auf
§ 46 SGB VI. Das Landessozialgericht hätte diese mit
§ 47 SGB VI im Zusammenhang stehende Bestimmung in
die rechtlichen Erwägungen einbeziehen müssen.
74
Auf bis zum Tod eines Ehegatten bestehende
Ehen wird § 47 SGB VI nur angewendet, wenn Ehegatten ein
Rentensplitting nach §§ 120a ff. SGB VI
durchgeführt haben und dadurch eine Witwen- oder Witwerrente
nach § 46 Abs. 2b SGB VI ausgeschlossen wird.
Da dieses Institut aber nur Ehegatten und Lebenspartnern
offensteht und ein dem Splitting vergleichbares Arrangement
nicht ersichtlich ist, hätte sich das Landessozialgericht
damit auseinandersetzen müssen, warum es im Falle der mit
ihrem Partner nicht verheirateten Klägerin gerade eine
Parallele zu Ehegatten sieht, die ein Rentensplitting
durchgeführt haben.
75
Das Landessozialgericht hat in seiner Vorlage
§ 47 SGB VI nicht von § 46 SGB VI und § 243
SGB VI abgegrenzt und die Norm nicht in das
Gesamtleistungssystem der Versorgung bei Versterben eines
Ehegatten eingeordnet. Damit ist nicht dargetan, dass es auf
die Verfassungsmäßigkeit des § 47 SGB VI
entscheidungserheblich ankommt.
76
2. Die Ausführungen des Vorlagebeschlusses zur
zweiten Vorlagefrage zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs.
1 GG werden auch in anderer Hinsicht den
Darlegungsanforderungen nicht gerecht.
77
Das Landessozialgericht sieht Art. 3 Abs.
1 GG für die Vorlagefrage als einschlägig an. Verglichen
werden gemeinsame leibliche Kinder, deren Eltern bis zum Tod
des einen Partners eine nichteheliche Lebensgemeinschaft
bildeten, mit Kindern eines geschiedenen Paares, die nicht
aus der gemeinsamen Verbindung stammen. Einen Verstoß gegen
Art. 3 Abs. 1 GG schließt das Landessozialgericht a
minore ad maius aus seinen Ausführungen zu Art. 6 Abs. 5
GG: „Wenn schon im Vergleich eheliche/nichteheliche Kinder
eine Verfassungswidrigkeit vorliegt, so muss man diese – auch
wenn nicht Art. 6 Abs. 5 GG, sondern der allgemeine
Gleichheitssatz einschlägig ist – hier erst recht annehmen“.
Das Landessozialgericht sieht das Problem im Ausgangsfall
darin, dass „nicht einmal der Tod des leiblichen Vaters zur
Gewährung einer Erziehungsrente“ an die Mutter führt, während
„Patchwork-Kinder“, also mit dem Verstorbenen nicht verwandte
Kinder der Erziehungsperson, diese Rente auslösen können,
wenn der Eltern- und der Stiefelternteil voneinander
geschieden sind. Letztlich möchte das Landessozialgericht
daher aus der besonderen Nähe des Kindes zum Verstorbenen,
nämlich seiner leiblichen Abstammung, die
Erst-recht-Rentenberechtigung der Erziehungsperson
herleiten.
78
Hier setzt sich das Landessozialgericht nicht
mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu
Art. 3 Abs. 1 GG im Fürsorgerecht auseinander.
Danach kann eine Hinterbliebenenversorgung wie für Witwen und
Witwer bei Erziehung gemeinsamer nichtehelicher Kinder durch
den überlebenden Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft durch Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 6 Abs. 1 GG geboten sein (vgl. BVerfGE 112, 50
).
79
3. Die dritte Vorlagefrage stellt zusätzlich
darauf ab, dass die Erziehung gemeinsamer nichtehelicher
Kinder für einen Anspruch nach § 47 SGB VI nicht genüge,
die Erziehung gemeinsamer ehelicher Kinder dafür aber
ausreiche. Das Landessozialgericht sieht darin eine mit
Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Benachteiligung der
mit dem verstorbenen Partner nicht verheirateten
Erziehungsperson gegenüber einer solchen Erziehungsperson,
die mit ihm verheiratet war. Die über Art. 6 Abs. 1 GG
geschützte nacheheliche Solidarität sei ungeeignet, einen
Differenzierungsgrund zu liefern. Vielmehr müsse der strenge
Rechtfertigungsmaßstab des Art. 6 Abs. 5 GG, um
Wertungswidersprüche zu vermeiden, auf die Schlechterstellung
der Erziehungsperson selbst übertragen werden. Damit wird
letztlich angenommen, Ehen und nichteheliche
Lebensgemeinschaften dürften nach Art. 3 Abs. 1 GG in
der gesetzlichen Rentenversicherung nicht unterschiedlich
behandelt werden, soweit der Tatbestand auch an die Erziehung
eines Kindes anknüpft, denn nach Art. 6 Abs. 5 GG seien
eheliche und nichteheliche Kinder gleich zu behandeln. Eine
Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der Ehe unter
Art. 6 Abs. 1 GG findet nicht statt (BVerfGE 105, 313
). Insbesondere fehlen Ausführungen dazu,
wann eine rechtlich nicht ausgeformte, nichteheliche
Lebensgemeinschaft der Ehe oder einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft vergleichbar ist, in der auf Dauer
rechtlich verbindlich Verantwortung für einander übernommen
wird (vgl. BVerfGE 124, 199 ). Weiter fehlen
Überlegungen dazu, ob es für die den Art. 3 Abs. 1
GG mit prägende Wertung des Art. 6 Abs. 5 GG von
Bedeutung ist, dass es nicht um einen
Betreuungsunterhaltsanspruch des erziehenden Elternteils
gegen den anderen Elternteil geht (vgl. dazu BVerfGE 118,
45), sondern um einen Anspruch gegen einen Dritten, die
Rentenversicherung, der in keiner Weise davon abhängig ist,
ob durch den Todesfall etwaige Betreuungsunterhaltsansprüche
verloren gegangen sind.