BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 2/05 -
von § 1906 Abs. 5 in Verbindung mit Abs.
4 und 2 BGB sowie § 67 FGG
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Ilmenau vom 22. Februar 2005 (XVII 183/04) -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7.
Januar 2009 einstimmig beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
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Das Vorlageverfahren betrifft die Frage der
Verfassungsmäßigkeit des § 1906 Abs. 5 in Verbindung mit
Abs. 4 und Abs. 2 BGB (in der Fassung vom 2. Januar 2002,
BGBl I S. 42) sowie die des § 67 FGG (in der Fassung vom
25. Juni 1998, BGBl I S. 1580).
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1. Dem Bundesverfassungsgericht ist die Frage
zur Prüfung vorgelegt, ob „§ 1906 Abs. 5 BGB (in der
Fassung vom 2. Januar 2002, BGBl I S. 42) und § 67
FGG (in der Fassung vom 25. Juni 1998, BGBl I S. 1580) mit
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
vereinbar sind“.
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2. Im Ausgangsverfahren ist an das vorlegende
Gericht der Antrag auf Genehmigung freiheitsentziehender
Maßnahmen für den Betroffenen gerichtet worden.
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Der Betroffene hatte im Oktober 2003 seiner
Tochter eine Vorsorgevollmacht für die Bereiche Bestimmung
des Wohnorts und des Aufenthalts, Regelung aller
Wohnungsfragen, Entscheidungen im Bereich der
Gesundheitsfürsorge, Entscheidungen bei notwendigen
Schutzmaßnahmen, Vermögensvorsorge, Regelungen laufender
finanzieller Angelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden,
Rententrägern, Krankenkassen etc., sowie eine Postvollmacht
erteilt. Aufgrund dessen hat das Amtsgericht A. im Januar
2004 von der Einrichtung einer Betreuung abgesehen.
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Das A. Seniorenheim, in dem der Betroffene
wohnhaft ist, übersandte dem Gericht mit Schreiben vom 30.
September 2004 den Antrag auf Genehmigung
unterbringungsähnlicher Maßnahmen für den Betroffenen. Nach
der beigefügten formularmäßigen „Ärztliche(n) Bescheinigung“
vom gleichen Tag ist der Betroffene nicht einwilligungsfähig.
Aufgrund eines Zustandes nach Koma, hypoxischer Hirnschaden,
wird zu seinem Wohle die Anbringung eines Bettgitters und die
Fixierung durch Beckengurt/Vorbrett am Rollstuhl für
notwendig erachtet, um zu verhindern, dass er sich bei
Stürzen nicht unerheblich verletzt. Die Maßnahme soll länger
als ein Jahr erforderlich sein. Nach diesem Abschnitt folgt
eine Zeile zur Eintragung des Namens des Betreuers - hier der
Bevollmächtigten - und daneben vorgedruckt der Name und die
Adresse des A. Seniorenheims. Hiernach folgt - im
Ankreuzverfahren - die an das Amtsgericht -
Vormundschaftsgericht - gerichtete Bitte auf Genehmigung der
oben angeführten Maßnahme, die Mitteilung, dass die Maßnahmen
wegen Gefahr im Verzug schon durchgeführt werden, sowie die
Anregung, einen Betreuer mit dem Aufgabenkreis
Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung zu bestellen
mit einer eigenen Unterschriftzeile für den Betreuer und die
Heimleitung.
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Auf dem Formular ist der Name der
Bevollmächtigten eingetragen, die Bevollmächtigte hat jedoch
den an das Vormundschaftsgericht gerichteten Antrag auf
Genehmigung der Einwilligung in die freiheitsentziehende
Maßnahme nicht unterschrieben. Unterschrieben ist der Antrag
allein von Seiten der Heimleitung des A. Seniorenheims.
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Bei der Anhörung war eine Verständigung mit
dem zeitlich und örtlich nicht
orientierten Betroffenen nicht möglich.
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Das vorlegende Gericht hat - bei
gleichzeitiger deklaratorischer Feststellung, dass gegen die
Anbringung von Bettgittern keine Bedenken bestehen - das
Verfahren ausgesetzt.
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Das Gericht ist der Überzeugung, dass
§ 1906 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 und Abs. 2
BGB mit dem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Selbstbestimmungsrecht als
Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht
vereinbar ist. Gemäß § 1906 Abs. 5 Satz 1 BGB könne ein
Bevollmächtigter die Einwilligung zu freiheitsentziehenden
Maßnahmen im Sinne des Abs. 4 erteilen, sofern die ihm durch
den Betroffenen schriftlich erteilte Vollmacht die nach Abs.
4 möglichen freiheitsentziehenden Maßnahmen ausdrücklich
umfasse. Gemäß § 1906 Abs. 5 Satz 2 BGB bedürfe es, wenn
der Betroffene sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer
sonstigen Einrichtung aufhalte, ohne untergebracht zu sein,
der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Dieser
Genehmigungsvorbehalt sei mit Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Der
Betroffene habe mit der von ihm der Bevollmächtigten
erteilten Vollmacht zum Ausdruck gebracht, dass er in
Ausübung seines verfassungsrechtlich verankerten
Selbstbestimmungsrechts weder über den Weg der rechtlichen
Betreuung noch durch eine vormundschaftsgerichtliche
Genehmigung seiner mit der Vorsorgevollmacht vorgefassten
Entscheidung mit dem Vormundschaftsgericht konfrontiert
werden wolle.
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Das Gericht ist weiter der Überzeugung, dass
die Vorschrift des § 67 FGG mit dem in Art. 2 Abs.
1 GG garantierten Selbstbestimmungsrecht und dem Recht auf
informationelle Selbstbestimmung nicht vereinbar ist. Habe
ein Betroffener durch Erteilung einer Vorsorgevollmacht zum
Ausdruck gebracht, dass er keine Genehmigung seiner
Festlegungen durch das Vormundschaftsgericht wünsche, müsse
es dem Vormundschaftsgericht verwehrt sein, für den
Betroffenen - auch wenn eine adäquate Verständigung nicht
möglich sei - einen Verfahrenspfleger zu bestellen.
Andernfalls würde das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen
missachtet. Daher bedeute die - für die Aufgabenwahrnehmung
durch den Verfahrenspfleger notwendige - Weitergabe
persönlicher Daten des Betroffenen an den Verfahrenspfleger
weiter einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen. Durch die
Verfahrenspflegerbestellung bei vorliegender
Vorsorgevollmacht werde der Betroffene zum Objekt staatlichen
Handelns degradiert.
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Bestätigt werde diese Sichtweise durch die
Neufassung von § 1904 Abs. 4 BGB im Referentenentwurf
zum Dritten Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts.
Hiernach bedürfe es der vormundschaftsgerichtlichen
Genehmigung nicht, wenn ein schriftlich Bevollmächtigter die
Einwilligung in ärztliche Maßnahmen erteile, verweigere oder
widerrufe. Wenn selbst Entscheidungen eines Bevollmächtigten,
die irreversibel sein und zum Tode des Betroffenen führen
könnten, keiner Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht
bedürften, sei es mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar, wenn für den
Betroffenen weniger einschneidende Maßnahmen des
Bevollmächtigten, wie die Einwilligung in
freiheitsentziehende Maßnahmen, unter den Vorbehalt der
gerichtlichen Genehmigung gestellt würden.
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Auf die Gültigkeit der Vorschriften des
§ 1906 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 und Abs. 2 BGB
und des § 67 FGG komme es für die vorliegende
Entscheidung an. Im Falle der Gültigkeit der Normen bedürfe
es der Genehmigung der durch die Bevollmächtigte zu
erteilenden Einwilligung in die freiheitsentziehenden
Maßnahmen durch das Vormundschaftsgericht wie auch der
Bestellung eines Verfahrenspflegers, im Fall ihrer
Ungültigkeit entfiele die richterliche Genehmigung ebenso wie
die Verfahrenspflegerbestellung.
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Die Vorlage ist unzulässig.
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1. Ein Gericht kann eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer
gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur
einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit
der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig
geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 ). Der
Grundgedanke des Art. 100 Abs. 1 GG, die Autorität des
parlamentarischen Gesetzgebers im Verhältnis zur
Rechtsprechung zu wahren (vgl. BVerfGE 63, 131 ),
gebietet es dabei, dass das Gericht sich seine Überzeugung
von der Verfassungswidrigkeit der Norm in Auseinandersetzung
mit den hierfür wesentlichen Gesichtspunkten, insbesondere
auch den Erwägungen des Gesetzgebers, bildet, bevor es das
Bundesverfassungsgericht anruft.
15
Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs.
2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss daher nur, wenn
die Ausführungen erkennen lassen, dass das Gericht die
hiernach gebotene Prüfung vorgenommen hat. Eine Vorlage ist
deshalb nur zulässig, wenn das Gericht seine Überzeugung von
der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm
nachvollziehbar darlegt und sich dabei jedenfalls mit nahe
liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten
auseinandergesetzt hat (vgl. BVerfGE 86, 52 ; 86,
71 ).
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2. Diesen Anforderungen genügt die zur
Entscheidung stehende Vorlage nicht. Das Gericht hat weder
die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten
Normen noch ihre Verfassungswidrigkeit in hinreichend
nachvollziehbarer Weise dargetan.
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a) Nach § 1906 Abs. 5 Satz 2, Abs. 4,
Abs. 2 BGB bedarf die von dem Bevollmächtigten eines
Betroffenen zu erteilende Einwilligung in
freiheitsentziehende Maßnahmen, wenn der Betroffene unter
anderem in einem Heim wohnhaft ist, der
vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Dies setzt einen
entsprechenden Antrag des Bevollmächtigen auf Genehmigung
jener Maßnahmen voraus. Den tatsächlichen Feststellungen des
Amtsgerichts ist lediglich zu entnehmen, dass ein Antrag auf
Genehmigung der unterbringungsähnlichen Maßnahmen für den
Betroffenen an das Gericht gerichtet worden ist. Dass die
Bevollmächtigte diesen Antrag gestellt hat, geht daraus nicht
hervor.
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Der beigezogenen Verfahrensakte des Gerichts
ist zu entnehmen, dass es sich bei dem Antrag um ein von dem
A. Seniorenheim erstelltes, formularmäßiges Schriftstück
handelt. Dieses ist aufgeteilt in eine „Ärztliche
Bescheinigung“, welche formularmäßig die fehlende
Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen, die zum Wohl des
Betroffenen erforderliche unterbringungsähnliche Maßnahme,
eine Kurzdiagnose, den Grund für die Maßnahme und deren
Zeitdauer erfasst. Nach diesem Abschnitt folgt eine Zeile zur
Eintragung des Namens des Betreuers - hier der
Bevollmächtigten - und daneben vorgedruckt der Name und die
Adresse des A. Seniorenheims. Im Anschluss hieran folgt der
an das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - gerichtete
Antrag auf Genehmigung der oben angeführten Maßnahme mit
einer eigenen Unterschriftzeile für den Betreuer und die
Heimleitung. Auf dem Formular ist zwar der Name der
Bevollmächtigten eingetragen, die Bevollmächtigte hat jedoch
den an das Vormundschaftsgericht gerichteten Antrag auf
Genehmigung der Einwilligung in die freiheitsentziehende
Maßnahme nicht unterschrieben. Der Antrag, der lediglich die
Unterschrift der Heimleitung enthält, ist insofern allein von
dieser gestellt worden.
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Die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung
gestellten Normen ist damit nicht gegeben. In Ermangelung
eines Antrags der Bevollmächtigten auf Genehmigung der von
ihr zu erteilenden Einwilligung in die freiheitsentziehenden
Maßnahmen ist kein Raum für eine solche Genehmigung durch das
Amtsgericht. Auf die Frage, ob die zur Prüfung gestellten
Normen mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG vereinbar sind, kommt es daher nicht an.
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b) Zudem wäre im Falle eines Antrags der
Bevollmächtigten auf Genehmigung der freiheitsentziehenden
Maßnahmen zu prüfen gewesen, ob die der Bevollmächtigten
erteilte Vorsorgevollmacht die Einwilligung in
freiheitsentziehende Maßnahmen umfasst; denn für den Fall der
Nichterfassung scheidet eine vormundschaftsgerichtliche
Genehmigung aus. Konsequenz dessen wäre auch in diesem Fall,
dass es an der Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung
gestellten Normen mangelt.
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Gemäß § 1906 Abs. 5 Satz 1 BGB muss die
dem Bevollmächtigten erteilte Vollmacht die Einwilligung in
freiheitsentziehende Maßnahmen, wozu das Anbringen von
Bettgittern ebenso wie die Fixierung durch einen Beckengurt
beziehungsweise ein Vorbrett am Rollstuhl zu rechnen ist,
ausdrücklich umfassen. Die der Bevollmächtigten am
22. Oktober 2003 durch den Betroffenen erteilte
Vorsorgevollmacht benennt die Genehmigung
freiheitsentziehender Maßnahmen nicht ausdrücklich. Das
Gericht stellt auf die in der Vollmacht aufgeführten
Entscheidungen im Bereich der Gesundheitsfürsorge sowie die
Entscheidungen bei notwendigen Schutzmaßnahmen ab.
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Soweit das Gericht auf die in der
Vorsorgevollmacht aufgeführten Entscheidungen im Bereich der
Gesundheitsfürsorge verweist, kann hieraus gerade nicht
darauf geschlossen werden, dass die Vollmacht auch die
Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen umfassen soll.
Eine Vorsorgevollmacht für den Bereich der
Gesundheitsfürsorge wird von der Rechtsprechung gerade nicht
als ausreichend für die Annahme einer antizipierten
Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen erachtet (vgl.
LG Hamburg, Beschluss vom 12. Juli 1999 - 301 T 222/99 -,
NJWE-FER 2000, S. 123).
23
Die Vorsorgevollmacht beinhaltet weiter
Entscheidungen über notwendige Schutzmaßnahmen. Die
Vorsorgevollmacht verhält sich aber nicht dazu, was unter
notwendigen Schutzmaßnahmen zu verstehen ist und worauf sich
diese beziehen sollen. Ob derartige notwendige
Schutzmaßnahmen auch freiheitsentziehende Maßnahmen umfassen
sollen, ist jedenfalls dem Wortlaut der Vorsorgevollmacht
nicht zu entnehmen. Unter Schutzmaßnahmen sind vorbeugende
Maßnahmen zum Schutz einer Person zu verstehen. Derartige
Maßnahmen können grundsätzlich auch freiheitsentziehende
Maßnahmen sein. Ob diese jedoch nach dem Willen des
Betroffenen von der von ihm erteilten Vollmacht umfasst sein
sollen, ist der Vollmacht unmittelbar nicht zu entnehmen. Es
hätte daher einer Begründung bedurft, dass die der
Bevollmächtigten erteilten Vorsorgevollmacht gerade auch die
Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen umfasst. Mit
dieser Frage setzt sich das vorlegende Gericht nicht
auseinander. Nach dem Stand des Ausgangsverfahrens steht
demnach im Hinblick auf den Umfang der der Bevollmächtigten
erteilten Vorsorgevollmacht die Entscheidungserheblichkeit
der zur Prüfung gestellten Normen ebenfalls nicht fest.
24
c) Eine Entscheidungserheblichkeit der zur
Prüfung gestellten Normen ergibt sich auch nicht aufgrund der
an das Amtsgericht gerichteten Anregung des A. Seniorenheims
zu prüfen, ob für den Betroffenen eine Betreuung für den
Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung
anzuordnen ist, unabhängig davon, ob sich die Frage der
Verfassungsmäßigkeit einer vormundschaftsgerichtlichen
Genehmigung auch im Falle der Anordnung einer rechtlichen
Betreuung stellt; denn das Gericht ist der Anregung nicht
nachgegangen.
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d) Der Vorlagebeschluss lässt weiter nicht
erkennen, dass sich das Gericht bei der Darlegung der
Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Normen -
insbesondere des § 1906 Abs. 5 BGB - mit den Erwägungen
des Gesetzgebers auseinandergesetzt hat (vgl. BVerfGE 76, 100
; 79, 240 ; 86, 71
).
26
Der Genehmigungsvorbehalt des § 1906 Abs.
5 BGB dient dem Schutz des Betroffenen. Einerseits sah der
Gesetzgeber in der Regelung eine Stärkung der Fähigkeit des
Betroffenen, in voller geistiger Klarheit durch die
Vorsorgevollmacht über sein künftiges Wohl und Wehe
entscheiden zu können. Anderseits wollte der Gesetzgeber
sichergestellt wissen, dass solche Maßnahmen, die für den
Betroffenen einschneidend sind und in die der Bevollmächtigte
aufgrund der ihm erteilten Vollmacht einwilligen kann, der
Kontrolle durch das Vormundschaftsgericht unterstehen (vgl.
BTDrucks 13/7158, S. 34).
27
Gerade mit diesem vom Gesetzgeber bezweckten
Schutz des Betroffenen vor einem Missbrauch einer erteilten
Vorsorgevollmacht setzt sich das Gericht nicht auseinander.
Das Gericht stellt allein darauf ab, dass der Betroffene bei
Erteilung der Vorsorgevollmacht in Ausübung seines durch
Art. 2 Abs. 1 GG garantierten Selbstbestimmungsrechts
über - später vorzunehmende - freiheitsentziehende Maßnahmen
entschieden hat. Es zieht hieraus den Schluss, dass eine
vormundschaftsgerichtliche Genehmigung solcher Maßnahmen das
Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen missachtet und
folglich eine solche Genehmigung mit Art. 2 Abs. 1 GG
unvereinbar ist.
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Dabei verkennt das Gericht mit seiner
Argumentation, dass nicht die Genehmigung der
freiheitsentziehenden Maßnahme als solche durch das
Vormundschaftsgericht erfolgt, sondern die Einwilligung des
Bevollmächtigten in die freiheitsentziehende Maßnahme
Gegenstand der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung ist.
Das Gericht geht in seiner Argumentation auch nicht darauf
ein, dass das Vormundschaftsgericht - zum Schutz des
Betroffenen - zu prüfen hat, ob die eigene
Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen nicht - noch - gegeben
ist, die Vorsorgevollmacht wirksam erteilt ist und die
Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen umfasst. Unter
die Kontrolle des Vormundschaftsgerichts ist damit gerade
nicht die in Ausübung des Selbstbestimmungsrechts des
Betroffenen erfolgte Entscheidung des Betroffenen gestellt,
sondern die ordnungsgemäße Handhabung der Vorsorgevollmacht
durch den Bevollmächtigten. Diesen Aspekt lässt das
vorlegende Gericht außer Acht.
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Ist Gegenstand der vormundschaftsgerichtlichen
Genehmigung die Kontrolle der ordnungsgemäßen Handhabung der
Vorsorgevollmacht durch den Bevollmächtigten bei
einschneidenden Maßnahmen, soll damit sichergestellt werden,
dass die Vorsorgevollmacht im Sinne des Betroffenen durch den
Bevollmächtigten ausgeübt wird. Diese Kontrolle dient der
Sicherung des - in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts -
artikulierten Willens des Betroffenen. Der Frage, ob die
Kontrolle zur Sicherung des Selbstbestimmungsrechts des
Betroffenen zugleich einen Eingriff in das
Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen darstellen kann, geht
das Gericht nicht nach.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.