BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 2/06 -
ob § 9 Abs. 1 Satz 6 JVEG mit
Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG
vereinbar ist
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Landgerichts Potsdam vom 29. März 2006 (3 T 120/05) -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Haas
und die Richter Bryde,
Eichberger
gemäß § 81 a Satz 1 BVerfGG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 20. Juni 2006 einstimmig beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
1
Die Richtervorlage betrifft das Verfahren der
Honorarfestsetzung für einen gerichtlich bestellten
Sachverständigen.
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1. Im Rahmen des zum 1. Juli 2004 in Kraft
getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom
5. Mai 2004 (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG;
vgl. BGBl I, S. 718) wurde als dessen
Artikel 2 auch das Gesetz über die Vergütung von
Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern,
Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von
ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern,
Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetz - JVEG) erlassen. Eines der Kernstücke
der Reform der Vergütung von Sachverständigen und
Dolmetschern sollte nach der Begründung des Gesetzentwurfs
(vgl. BTDrucks 15/1971, S. 181) neben der Umstellung vom
Entschädigungs- auf das Vergütungsprinzip der § 9 JVEG
sein. Dessen Absatz 1 ordnet die Leistungen von
Sachverständigen bestimmten Honorargruppen mit festen
Stundensätzen zwischen 50 und 95 Euro zu (Sätze 1 und
2). Wird die Leistung auf einem Sachgebiet erbracht, das in
keiner Honorargruppe genannt wird, ist sie unter
Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art
außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten
Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen
zuzuordnen (Satz 3). Erfolgt die Leistung auf mehreren
Sachgebieten oder betrifft das medizinische oder
psychologische Gutachten mehrere Gegenstände und sind die
Sachgebiete oder Gegenstände verschiedenen Honorargruppen
zugeordnet, bemisst sich das Honorar einheitlich nach der
höchsten Honorargruppe; jedoch gilt Satz 3 entsprechend,
wenn dies mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu
einem unbilligen Ergebnis führen würde (Satz 4).
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§ 9 Abs. 1 Sätze 5 und 6 JVEG
lauten:
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§ 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe,
dass die Beschwerde auch zulässig ist, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die
Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf
Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.
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§ 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG sieht
als Vorschrift des allgemeinen Teils die Festsetzung einer
Vergütung, Entschädigung oder eines Vorschusses vor, wenn der
Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung
beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Nach
§ 4 Abs. 3 JVEG können der Berechtigte und die
Staatskasse gegen einen Beschluss nach Absatz 1
Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands
200 Euro übersteigt oder wenn das Gericht, das die
angefochtene Entscheidung erlassen hat, sie wegen der
grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden
Frage in dem Beschluss zulässt. Unter bestimmten
Voraussetzungen ist die weitere Beschwerde zulässig (§ 4
Abs. 5 JVEG).
6
2. Im Ausgangsverfahren nahm die Klägerin die
Beklagten auf Zahlung von Werklohn für die Verlegung einer
Abwasserleitung in Anspruch. Das Amtsgericht beauftragte
einen Sachverständigen mit der Erstellung eines schriftlichen
Gutachtens zur streitigen Frage einer fachgerechten Verlegung
der Leitung. Dieser reichte mit dem Gutachten auch eine
Kostenrechnung ein, in der er einen Stundensatz von 70
Euro nach Honorargruppe 5 gemäß § 9 JVEG in
Ansatz brachte.
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Der erkennende Richter des Amtsgerichts
ordnete dagegen die Leistung des Sachverständigen dem
Sachgebiet Wasserversorgung und Abwässer und damit gemäß
Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG der Honorargruppe 3 zu
und setzte entsprechend dem dafür maßgeblichen
Stundensatz von 60 Euro, einen um gut 230 Euro
reduzierten Erstattungsbetrag fest.
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Auf die dagegen erhobene Beschwerde des
Sachverständigen hat das Landgericht das bei ihm anhängige
Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die
Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 9 Abs. 1
Satz 6 JVEG mit Art. 3 Abs. 2 (gemeint ist
offenbar Abs. 1) und Art. 19 Abs. 4 GG
vereinbar sei. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt:
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Es halte den § 9 Abs. 1 Satz 6
JVEG für verfassungswidrig, wonach die Beschwerde nur
zulässig sei, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht
geltend gemacht worden sei. Dem gehe die Regelung voraus,
dass § 4 JVEG mit der Maßgabe entsprechend gelte, dass
eine Beschwerde auch zulässig sei, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteige. Daraus folge
zunächst, dass gegen die Festsetzung des Vergütungsanspruchs
die Beschwerde möglich sei. Aus § 9 Abs. 1
Satz 6 JVEG ergebe sich aber, dass die hier eingelegte
Beschwerde unzulässig sei, weil der Sachverständige seinen
Anspruch auf Vergütung bereits geltend gemacht habe. Die
Regelung bedeute, dass eine Beschwerde nur in Betracht komme,
wenn entweder der Kostenbeamte oder der Richter die Vergütung
von Amts wegen und ohne entsprechenden Antrag berechnet oder
festgesetzt hätten. Dies sei hier nicht geschehen. Vielmehr
habe der Sachverständige mit seiner Rechnung einen
Vergütungsantrag gestellt. Auf diesen Antrag hin sei eine
Festsetzung erfolgt. In einem solchen Falle sehe § 9
Abs. 1 Satz 6 JVEG die Unzulässigkeit der
Beschwerde vor.
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Daraus folge eine unzulässige Verkürzung der
Vergütungsansprüche des Berechtigten und des Rechtswegs. Der
Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit für den Fall, dass der
Vergütungsanspruch bereits geltend gemacht worden sei, stelle
eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung desjenigen
Berechtigten dar, der so verfahre. Es widerspreche dem
allgemeinen Gleichheitssatz, dass diese formale Regelung, die
der üblichen Praxis und Handhabung widerspreche,
Vergütungsansprüche, die möglicherweise berechtigt seien,
ausschließe. Allgemeiner Handhabung entspreche es, dass ein
gerichtlich beauftragter Sachverständiger mit der Erstattung
seines Gutachtens seine Rechnung vorlege, in welcher er seine
Vergütungsansprüche geltend mache. Bei konsequenter Anwendung
des § 9 Abs. 1 Satz 6 JVEG müsse der
Berechtigte mit seinem Vergütungsantrag warten, bis der
Kostenbeamte oder der Richter die Vergütung von Amts wegen
und ohne entsprechenden Antrag festsetze. Abgesehen davon,
dass es nach Auffassung des Gerichts für diese Regelung
keinen sachlichen Grund gebe, stelle sie auch eine
unzulässige Beeinträchtigung des Gleichheitssatzes insofern
dar, als der Berechtigte von einer Leistung ausgeschlossen
werde, die ihm möglicherweise zustehe.
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Darüber hinaus folge aus der Regelung auch
eine verfassungswidrige Rechtswegbeeinträchtigung unter
Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Praktisch werde
dem Berechtigten die Möglichkeit der Überprüfung der
gerichtlichen Entscheidung genommen. Dagegen könne auch nicht
eingewandt werden, dass ein Sachverständiger oder anderer
Berechtigter nur die Festsetzung seiner Vergütung anregen,
aber noch nicht beantragen solle. Vielmehr entspreche es der
üblichen und auch sachgerechten Verhaltensweise eines
Sachverständigen, der eine ihm in Auftrag gegebene
Dienstleistung erbracht habe, mit Abschluss derselben seine
Vergütung in Rechnung zu stellen. Dass hierin ein Antrag
liege, könne nicht in Abrede gestellt werden. Darin
möglicherweise nur eine Anregung zu sehen, bedeute eine
unzulässige Verdrehung dessen, was ein Sachverständiger mit
der Übersendung seiner Rechnung rechtlich bewirken wolle.
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Die Bedenklichkeit der Regelung werde auch in
der Rechtsprechung gesehen. Auf die vorgelegte Frage komme es
für den zu entscheidenden Fall an. Es gebe keine andere
Entscheidungsmöglichkeit, für die diese Frage nicht erheblich
wäre. Denn bei Anwendung der für verfassungswidrig
angesehenen Regelung wäre die Beschwerde als unzulässig zu
verwerfen, ohne dass eine Sachentscheidung getroffen werden
könnte.
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Die Vorlage ist unzulässig. Der
Vorlagebeschluss ist nicht hinreichend begründet.
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1. Dem Begründungserfordernis des § 80
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt ein vorlegendes
Gericht nur, wenn im Vorlagebeschluss nicht nur der
verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab genannt, sondern auch
die Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der
Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm näher
begründet wird (vgl. BVerfGE 86, 52 ). Dabei bedarf
es der Auseinandersetzung mit nahe liegenden tatsächlichen
und rechtlichen Gesichtspunkten sowie eingehender,
Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehender Darlegungen
(vgl. BVerfGE 88, 198 ; 94, 315 ). Es
kann insbesondere auch erforderlich sein, im Rahmen der
Begründung eines Vorlagebeschlusses auf die Gründe
einzugehen, die im Gesetzgebungsverfahren für eine bestimmte
gesetzliche Regelung maßgeblich waren (vgl. BVerfGE 92, 277
; 88, 70 ; BVerfG, 3. Kammer des Ersten
Senats, Beschluss vom 8. Januar 1999 - 1 BvL 14/98 -, NJW
1999, S. 1098 ). Zudem ist
auszuführen, weshalb das Gericht von der Unmöglichkeit einer
verfassungskonformen Auslegung überzeugt ist (vgl. BVerfGE
76, 100 ; 90, 145 ; BVerfG, 2. Kammer
des Ersten Senats, Beschluss vom 12. Januar 2006 - 1 BvL
12/05 -, juris Rn. 8).
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2. Diesen Anforderungen wird der
Vorlagebeschluss des Landgerichts nicht gerecht.
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a) Das Landgericht hat seine Überzeugung von
der Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 1
Satz 6 JVEG nicht hinreichend begründet. Es hat sich
weder mit der zu dieser Norm ergangenen und veröffentlichten
obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa Oberlandesgericht
Stuttgart, Beschluss vom 22. Juni 2005 - 4 Ws 115/05 -,
juris) noch mit der Literatur (vgl. etwa Bach, in:
Meyer/Höver/Bach, Die Vergütung und Entschädigung von
Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen
Richtern nach dem JVEG, Kommentar, 23. Aufl. 2005, § 9
Rz. 9.6; Zimmermann, JVEG, Kommentar, 2005, § 9
Rn. 16 ff.) auseinander gesetzt, sondern zum Beleg
seiner Auffassung einzig eine singuläre Kommentarstelle
angeführt, die ihrerseits die Vorschrift lediglich allgemein
als "wenig verständliche Rechtswegverkürzung" ansieht und
bezweifelt, ob sie mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
vereinbar ist. Im Übrigen hat das Landgericht auf die mit der
Bestimmung nach seiner Auffassung unvereinbare bisher übliche
Praxis verwiesen.
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Namentlich hat es der Norm jede sachliche
Rechtfertigung abgesprochen, ohne sich mit den
Gesetzesmaterialien und dem vom Gesetzgeber mit der
Gesamtregelung verfolgten Zweck befasst zu haben. So heißt es
in der Begründung des Gesetzentwurfs:
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Satz 5 bestimmt, dass in den Fällen nach
Satz 3 oder 4 die gerichtliche Festsetzung beantragt
werden kann, solange der Sachverständige seinen Anspruch auf
Vergütung noch nicht abgerechnet hat. Die Regelung soll es
dem Sachverständigen ermöglichen, schon sehr frühzeitig -
unter Umständen sogleich nach seiner Ernennung und damit
schon vor Aufnahme der ihm übertragenen Aufgaben -
Klarheit über die kostenmäßige Bewertung der von ihm
erwarteten Leistungen und damit gleichzeitig über einen für
seinen Gesamtanspruch wesentlichen Bemessungsfaktor zu
erlangen. Liegt Abrechnungsreife vor, kann der
Sachverständige dagegen das Verfahren nach § 4
Abs. 1 und 2 JVEG-E auf Festsetzung der (gesamten) von
ihm zu beanspruchenden Vergütung betreiben. Die gerichtliche
Festsetzung des von dem Sachverständigen zu beanspruchenden
Stundensatzes soll stets der Beschwerde unterworfen sein,
solange der Sachverständige noch keine Abrechnung seiner
Vergütung vorgenommen hat, weil sich in diesen Fällen noch
kein Wert der Beschwer beziffern lässt. Die Regelung dient
zudem der Rechtsfortbildung, weil sie in der besonders
wichtigen Frage der Qualifizierung einzelner
Sachverständigenleistungen nach dem neuen Recht
obergerichtliche Entscheidungen unabhängig vom Beschwerdewert
ermöglichen würde, solange der Sachverständige noch nicht
abgerechnet hat (vgl. BTDrucks 15/1971,
S. 182 f.).
19
Zu diesen auch für die verfassungsrechtliche
Bewertung der Vorschrift jedenfalls nicht von vorneherein
unbeachtlichen Erwägungen des Gesetzgebers hat das vorlegende
Gericht in keiner Weise Stellung genommen.
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Das Landgericht hat auch nicht näher
begründet, weshalb der von ihm der Vorschrift entnommene
generelle Beschwerdeausschluss bei einem vom Sachverständigen
geltend gemachten Vergütungsanspruch zu einer unzulässigen
Verkürzung dieses Anspruchs führen sollte, obwohl auch nach
seiner Auffassung jedenfalls die gerichtliche Festsetzung
dieses Anspruchs vorgesehen ist. Auch für die Annahme einer
gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßenden
Rechtswegverkürzung durch den Beschwerdeausschluss fehlt
insbesondere vor dem Hintergrund der umfangreichen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu
Voraussetzungen und Reichweite der verfassungsrechtlichen
Rechtsschutzgarantie jede Begründung.
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b) Zur Möglichkeit einer – die
verfassungsrechtlichen Bedenken des Landgerichts insoweit als
zutreffend unterstellt - verfassungskonformen Auslegung von
§ 9 Abs. 1 Satz 6 JVEG enthält der
Vorlagebeschluss ebenfalls keine Ausführungen.
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Im Hinblick auf den zitierten, in Wortlaut und
Systematik des Gesetzes hinreichend zum Ausdruck kommenden
Gesetzeszweck erscheint es jedenfalls nicht ausgeschlossen,
den § 9 Abs. 1 Satz 6 JVEG dahin auszulegen,
dass er sich nur auf die von § 9 Abs. 1 Satz 5
JVEG erfassten Fälle bezieht (vgl. insoweit Zimmermann,
a.a.O.) und damit durch die Anordnung der entsprechenden
Anwendung von § 4 JVEG nur eine zusätzliche, vorgezogene
und isolierte Klärung des für den Gesamtvergütungsanspruch
des Sachverständigen "wesentlichen Bemessungsfaktors" der
Honorargruppenzuordnung nach den beauftragten Leistungen
ermöglichen, eine umfassende Klärungsmöglichkeit des
Vergütungsanspruchs gemäß § 4 Abs. 1 und 3 JVEG
(vgl. Bach, a.a.O., § 4 Rz. 4.12 c und 4.18) nach
Eintritt von Abrechnungsreife und Geltendmachung des
Anspruchs aber nicht zugleich ausschließen soll (so auch
Bach, a.a.O., § 9 Rz. 9.6).
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Demgegenüber geht das Landgericht ohne nähere
Begründung offensichtlich entgegen der obergerichtlichen
Rechtsprechung (vgl. Oberlandesgericht Stuttgart, a.a.O.;
Oberlandesgericht Frankfurt/Main, NStZ-RR 2005, S. 392;
Oberlandesgericht Dresden, DS 2006, S. 77) davon aus,
dass § 9 Abs. 1 Satz 6 JVEG auch einer
(späteren) Überprüfung der Honorargruppenzuordnung im Rahmen
von § 4 Abs. 3 JVEG entgegensteht.