Leitsätze
zum Beschluss des Ersten Senats vom 10. Juli
2012
- 1 BvL 2/10 -
- 1 BvL 3/10 -
- 1 BvL 4/10 -
- 1 BvL 3/11 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 2/10 -
- 1 BvL 3/10 -
- 1 BvL 4/10 -
- 1 BvL 3/11 -
I. ob § 1 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe c in
Verbindung mit Nr. 3 Buchstabe b des
Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur
Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld,
Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13. Dezember
2006 (BGBl I S. 2915, BErzGG 2006) insoweit mit Art. 3
Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar ist, als danach
Ausländern, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23
Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in ihrem
Heimatland oder nach §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des
Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde, ein Anspruch auf
Bundeserziehungsgeld nur dann zusteht, wenn sie im
Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sind, laufende
Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Bundessozialgerichts vom 3. Dezember 2009 (B 10 EG 7/08 R)
-
- 1 BvL 2/10 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Bundessozialgerichts vom 3. Dezember 2009 (B 10 EG 5/08 R)
-
- 1 BvL 3/10 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Bundessozialgerichts vom 3. Dezember 2009 (B 10 EG 6/08 R)
-
- 1 BvL 4/10 -,
II. ob § 1 Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe c in
Verbindung mit Nr. 3 Buchstabe b des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes in der Fassung des Art. 1 des
Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 5. Dezember 2006
(BGBl I S. 2748, BEEG) insoweit mit Art. 3 Abs. 1 des
Grundgesetzes vereinbar ist, als danach Ausländern, denen
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in ihrem Heimatland
oder nach §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des
Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde, ein Anspruch auf
Elterngeld nur dann zusteht, wenn sie im Bundesgebiet
berechtigt erwerbstätig sind, laufende Geldleistungen nach
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder Elternzeit in
Anspruch nehmen
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Bundessozialgerichts vom 30. September 2010 (B 10 EG 9/09 R)
-
- 1 BvL 3/11 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
am 10. Juli 2012 beschlossen:
§ 1 Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b des
Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und
Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz) in der Fassung
des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen
Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.
Dezember 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 2915) und § 1
Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes zum Elterngeld und
zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Einführung des
Elterngeldes vom 5. Dezember 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite
2748) verstoßen gegen Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz
3 Satz 1 des Grundgesetzes und sind nichtig.
1
Die Vorlagen betreffen die Frage, ob es mit
dem Grundgesetz vereinbar ist, dass bestimmte ausländische
Staatsangehörige, denen der Aufenthalt aus völkerrechtlichen,
humanitären oder politischen Gründen erlaubt ist, nur dann
zum Bezug von Erziehungs- oder Elterngeld berechtigt sind,
wenn sie im Bezugszeitraum eines der in den vorgelegten
Regelungen genannten Merkmale der Arbeitsmarktintegration
erfüllen.
2
Das Bundeserziehungsgeldgesetz war in
verschiedenen Fassungen vom 1. Januar 1986 bis zur
Ablösung der hier maßgeblichen Fassung (BErzGG 2006) durch
das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) am 1.
Januar 2007 in Kraft. Es sah zuletzt ein Erziehungsgeld von
regelmäßig 300 € monatlich bis zum 24. Lebensmonat des
Kindes vor, wobei sich der Anspruch bei steigendem Einkommen
verringerte. Hingegen wird das Elterngeld nach § 2
Abs. 1 BEEG in Höhe von 67 % des in den zwölf
Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes
durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus
Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 €
monatlich gezahlt. Zugleich ist ein Mindestelterngeld von 300
€ vorgesehen, das auch dann gezahlt wird, wenn im
maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt kein Einkommen aus
Erwerbstätigkeit erzielt worden ist (§ 2 Abs. 5 BEEG).
Elterngeld kann nur im Laufe der ersten 14 Lebensmonate des
Kindes bezogen werden. Der Leistungsumfang für beide Eltern
beträgt grundsätzlich zwölf Monate. Sowohl das
Bundeserziehungsgeldgesetz als auch das Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz gewähren Leistungen nur, solange keine oder
keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (§ 1 Abs. 1
Nr. 4 BErzGG 2006 und § 1 Abs. 1 Nr. 4 BEEG). Keine
volle Erwerbstätigkeit übt eine Person nach § 2 BErzGG
2006 und § 1 Abs. 6 BEEG unter anderem dann aus, wenn
ihre wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im
Durchschnitt des Monats nicht übersteigt.
3
Mit der Einführung des Bundeserziehungsgeldes
wollte es der Gesetzgeber Müttern und Vätern ermöglichen,
sich unter Verzicht auf die Berufstätigkeit oder durch deren
Einschränkung vorrangig der Erziehung des Kindes zu widmen
(BTDrucks 10/3792, S. 15). Weil das Erziehungsgeld auch nach
dem noch im Jahr 2006 neugefassten Bundeserziehungsgeldgesetz
nicht mehr für hinreichend wirkungsvoll befunden wurde, wurde
es mit dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zum Jahr
2007 durch das Elterngeld abgelöst. Das Elterngeld soll
Familiengründungen erleichtern und einen nachhaltigen Beitrag
zur finanziellen Sicherung von Familien leisten, indem es
einen Ausgleich für das durch die Kinderbetreuung entgangene
Einkommen bietet (BTDrucks 16/1889, S. 1). Es soll einen
finanziellen Schonraum für junge Familien schaffen und dazu
beitragen, dass Eltern in diesem Zeitraum selbst für ihr Kind
sorgen können (BTDrucks 16/1889, S. 2). Mit dem Gesetz wollte
der Gesetzgeber auch auf die niedrige Geburtenrate reagieren
(BTDrucks 16/1889, S. 1, 15).
4
Die vorgelegten, nahezu identischen
Vorschriften sind Teil der in § 1 beider Gesetze
getroffenen Regelung über die Anspruchsberechtigung.
5
§ 1 Abs. 6 BErzGG 2006 lautete:
6
(6) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter
Ausländer ist nur anspruchsberechtigt, wenn er
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt
hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a) nach § 16 oder § 17 des
Aufenthaltsgesetzes erteilt,
b) nach § 18 Abs. 2 des
Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit darf nach der
Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten
Höchstzeitraum erteilt werden,
c) nach § 23 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland
oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des
Aufenthaltsgesetzes erteilt oder
3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte
Aufenthaltserlaubnis besitzt und
a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig,
gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und
b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist,
laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch
nimmt.
7
§ 1 Abs. 7 BEEG hat in der vorgelegten
Fassung vom 5. Dezember 2006 folgenden Wortlaut:
8
(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter
Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte
Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese
Person
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt
hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a) nach § 16 oder § 17 des
Aufenthaltsgesetzes erteilt,
b) nach § 18 Abs. 2 des
Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit darf nach der
Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten
Höchstzeitraum erteilt werden,
c) nach § 23 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in ihrem Heimatland
oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des
Aufenthaltsgesetzes erteilt oder
3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte
Aufenthaltserlaubnis besitzt und
a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig,
gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und
b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist,
laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch
nimmt.
9
§ 1 Abs. 6 BErzGG 2006 und § 1 Abs.
7 BEEG machen die Gewährung von Erziehungs- oder Elterngeld
an ausländische Staatsangehörige davon abhängig, über welche
Art von Aufenthaltstitel im Sinne des Aufenthaltsgesetzes
(Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die
Integration von Ausländern im Bundesgebiet, im Folgenden:
AufenthG) die Betroffenen verfügen. Die gemäß § 9 Abs. 1
Satz 1 AufenthG zum unbefristeten Aufenthalt berechtigende
Niederlassungserlaubnis führt nach § 1 Abs. 6 Nr. 1
BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 1 BEEG immer zur
Anspruchsberechtigung. Hingegen sind die Inhaber einer gemäß
§ 7 AufenthG befristeten Aufenthaltserlaubnis nach
§ 1 Abs. 6 Nr. 2, 1. Halbsatz BErzGG 2006 und § 1
Abs. 7 Nr. 2, 1. Halbsatz BEEG grundsätzlich nur dann
anspruchsberechtigt, wenn die Aufenthaltserlaubnis - sei es
von Gesetzes wegen, sei es aufgrund einer im Einzelfall
erteilten Beschäftigungserlaubnis - zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat. Außerdem
darf es sich bei der Aufenthaltserlaubnis nicht um einen der
in § 1 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe a bis Buchstabe c BErzGG
2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe a bis Buchstabe c
BEEG genannten Aufenthaltstitel handeln, deren Inhaber
grundsätzlich vom Leistungsanspruch ausgeschlossen sind.
Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 1 Abs. 6 Nr. 2
Buchstabe c BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe c
BEEG, die vom Bezug von Erziehungs- und Elterngeld
grundsätzlich ausgeschlossen sind, haben allerdings dennoch
einen Anspruch auf Erziehungs- oder Elterngeld, wenn die
zusätzlichen Voraussetzungen der Rückausnahme nach § 1
Abs. 6 Nr. 3 BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3 BEEG
erfüllt sind.
10
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer
Entscheidung vom 6. Juli 2004 eine ebenfalls nach dem
Aufenthaltstitel differenzierende Vorläuferregelung im
Bundeserziehungsgeldgesetz von 1993 für mit Art. 3 Abs.
1 GG unvereinbar erklärt, weil die Unterscheidung der
Anspruchsberechtigung nach der formalen Art des
Aufenthaltstitels nicht gerechtfertigt sei (BVerfGE 111, 176
). Nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
von 1993 waren alle Ausländer mit sogenannter
Aufenthaltsbefugnis nach dem damals geltenden Ausländergesetz
(Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern
im Bundesgebiet vom 9. Juli 1990, BGBl I S. 1354, 1356)
vom Anspruch ausgeschlossen, ohne dass eine Rückausnahme
bestand, wie sie sich nun in § 1 Abs. 6 Nr. 3 BErzGG
2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3 BEEG findet. Die
Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz wurde im
Wesentlichen aus denselben Gründen erteilt wie die in
§ 1 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe c BErzGG 2006 und § 1
Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe c BEEG in Bezug genommenen
Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen nach dem 5.
Abschnitt des heute geltenden Aufenthaltsgesetzes.
11
Mit den hier vorgelegten Neuregelungen der
Leistungsberechtigung von Inhabern humanitärer
Aufenthaltserlaubnisse hat der Gesetzgeber auf diese
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts reagiert. Im
Vergleich zur Vorgängerregelung wurde der Kreis der
Berechtigten einerseits weiter eingeschränkt, indem
Erziehungs- oder Elterngeld nur den Personen gewährt wird,
die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, welche zur
Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 1 Abs. 6 Nr. 2, 1.
Halbsatz BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 2, 1. Halbsatz
BEEG). Andererseits wurde der Kreis der Berechtigten
gegenüber der vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten
Vorgängerregelung erweitert, weil § 1 Abs. 6 Nr. 2
Buchstabe c BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe c
BEEG die Inhaber einer aus humanitären Gründen erteilten
Aufenthaltserlaubnis zwar zunächst wiederum vom Anspruch
ausnimmt, diese Personen jedoch aufgrund der Rückausnahme in
§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7
Nr. 3 BEEG gleichwohl leistungsberechtigt sind, wenn sie sich
seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder
geduldet im Bundesgebiet aufhalten (§ 1 Abs. 6 Nr. 3
Buchstabe a BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3
Buchstabe a BEEG) und eines der in § 1 Abs. 6 Nr. 3
Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b
BEEG genannten Merkmale der Arbeitsmarktintegration erfüllen.
§ 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1
Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG setzen voraus, dass die
Betroffenen im Bezugszeitraum erwerbstätig sind,
Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
(Arbeitslosengeld I) erhalten oder Elternzeit in Anspruch
nehmen.
12
In der Begründung zum Gesetzentwurf der
Bundesregierung zum Bundeserziehungsgeldgesetz von 2006 wird
ausgeführt, das Bundesverfassungsgericht habe die Zielsetzung
des Gesetzgebers nicht beanstandet, Familienleistungen nur
für ausländische Staatsangehörige vorzusehen, die sich
voraussichtlich auf Dauer in Deutschland aufhielten. Es habe
die für verfassungswidrig erklärte Regelung jedoch für
ungeeignet gehalten, dieses Ziel zu erreichen. Unter
Beibehaltung der vom Bundesverfassungsgericht nicht
beanstandeten Zielrichtung des Gesetzgebers würden daher neue
Kriterien dafür aufgestellt, wann von einem dauerhaften
Aufenthalt ausgegangen werden könne. Da nach dem
Aufenthaltsgesetz grundsätzlich jede Aufenthaltserlaubnis
einer Verfestigung zugänglich sei, müsse bei Inhabern einer
Aufenthaltserlaubnis ein weiteres Indiz vorliegen, um einen
voraussichtlichen Daueraufenthalt annehmen zu können. Dies
sei vor allem die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
beziehungsweise der Umstand, dass eine solche
Erwerbstätigkeit erlaubt sei oder erlaubt werden könne. Die
Ausübung einer Beschäftigung beziehungsweise die Integration
in den Arbeitsmarkt sei ein Indikator für einen dauerhaften
Verbleib in Deutschland. Die Sicherung des Lebensunterhalts
aus eigener Erwerbstätigkeit sei in der Regel für die
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlich (vgl.
BTDrucks 16/1368, S. 8).
13
1. Den Vorlagen 1 BvL 2 bis 4/10 liegen
Verfahren zugrunde, in denen Ansprüche auf Erziehungsgeld
nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz von 2006 geltend gemacht
werden. Im Ausgangsverfahren zur Vorlage 1 BvL 3/11 begehrt
die Klägerin Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz. Alle Klägerinnen und Kläger verfügten über
Aufenthaltstitel, die in § 1 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe c
BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe c BEEG
genannt sind, waren zur Erwerbstätigkeit berechtigt und
hielten sich seit über drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder
geduldet in Deutschland auf, waren jedoch während des
in Streit stehenden Zeitraums weder erwerbstätig noch bezogen
sie Arbeitslosengeld I oder nahmen sie Elternzeit in
Anspruch.
14
2. Das Bundessozialgericht hat die Verfahren
ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Fragen zur
Entscheidung vorgelegt, ob § 1 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe c
in Verbindung mit Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1
Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe c in Verbindung mit Nr. 3
Buchstabe b BEEG insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar
sind, als danach Ausländern, denen eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 23 Abs. 1 AufenthG wegen eines Krieges in ihrem
Heimatland oder nach §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5
AufenthG erteilt wurde, ein Anspruch auf Bundeserziehungsgeld
oder Bundeselterngeld nur dann zusteht, wenn sie im
Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sind, laufende
Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen. Das vorlegende
Gericht hält die zur Prüfung gestellten Regelungen für
verfassungswidrig. Die Vorschriften seien nicht mit
Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Zwar habe es das
Bundesverfassungsgericht als zulässig erachtet,
Bundeserziehungsgeld nur denjenigen Ausländern zukommen zu
lassen, die in Deutschland erwerbstätig sein dürfen und von
denen erwartet werden könne, dass sie dauerhaft in
Deutschland blieben. § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b
BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG
stellten jedoch über die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit
hinaus weitergehende Anforderungen auf, die allenfalls im
Hinblick auf die Prognose des Daueraufenthalts gerechtfertigt
werden könnten. Hierfür seien die verwendeten
Abgrenzungskriterien aber ungeeignet, da der Kreis der
voraussichtlich dauerhaft in Deutschland bleibenden Personen
nicht sachgerecht bestimmt werde.
15
Zwar sei es grundsätzlich nicht zu
beanstanden, wenn der Gesetzgeber für die Gewährung von
Unterstützungsleistungen bei Aufenthaltstiteln, die ihrer Art
nach nicht für einen Daueraufenthalt bestimmt seien,
weitergehende Voraussetzungen aufstelle als die bloße
Berechtigung, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es könne
auch davon ausgegangen werden, dass die in § 1 Abs. 6
Nr. 2 Buchstabe c BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 2
Buchstabe c BEEG aufgeführten Aufenthaltstitel im Prinzip nur
einen vorübergehenden Charakter hätten. Daher begegne es
keinen grundsätzlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber nach
der Regelung in § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe a BErzGG 2006
und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe a BEEG von Inhabern
solcher Titel einen mindestens dreijährigen, rechtmäßigen,
gestatteten oder geduldeten Aufenthalt verlange.
16
Die weiteren Merkmale in § 1 Abs. 6 Nr. 3
Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b
BEEG seien jedoch nicht geeignet, zwischen Personen mit einer
günstigen Aufenthaltsprognose und jenen ohne eine solche
Prognose zu unterscheiden. Zwar wähle der Gesetzgeber mit
diesen Merkmalen Personen aus, für die sich eine günstige
Aufenthaltsprognose sicher bejahen lasse. Er grenze jedoch
andere Personen aus, für die eine solche Aufenthaltsprognose
ebenfalls gelten müsse. Die Regelung laufe zudem den Zielen
des Bundeserziehungsgeldgesetzes und des Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetzes zuwider, weil danach Eltern den Anreiz
nicht wahrnehmen könnten, die Betreuung ihrer Kinder selbst
zu übernehmen, sondern einer Beschäftigung nachgehen
müssten.
17
3. In ihren schriftlichen Stellungnahmen haben
der Caritasverband, das Diakonische Werk der Evangelischen
Kirche in Deutschland, der Deutsche Juristinnenbund, der
Deutsche Familiengerichtstag, der Deutsche Sozialgerichtstag,
das Deutsche Rote Kreuz und der Hohe Flüchtlingskommissar der
Vereinten Nationen (UNHCR) die Auffassung vertreten, die
vorgelegten Regelungen seien verfassungswidrig. Hingegen
halten der Deutsche Landkreistag und der Deutsche Verein für
öffentliche und private Fürsorge die Regelungen für
verfassungsgemäß. Von einer Stellungnahme haben abgesehen der
Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die
Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge
und Integration sowie die Regierungen der Länder.
18
Die Vorlagen sind zulässig. Die vom
Bundessozialgericht formulierten Vorlagefragen sind so zu
verstehen, dass das vorlegende Gericht nur § 1 Abs. 6
Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3
Buchstabe b BEEG für verfassungswidrig hält, nicht aber
§ 1 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe c BErzGG 2006 und § 1
Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe c BEEG, die in Verbindung mit § 1
Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe a BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7
Nr. 3 Buchstabe a BEEG eigenständige Bedeutung entfalten,
ohne dass das vorlegende Gericht die Verfassungsmäßigkeit
insoweit in Zweifel zieht.
19
§ 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006
und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG verstoßen gegen
Art. 3 Abs. 1 GG (I.) und gegen Art. 3 Abs. 3 Satz
1 GG (II.).
20
Die in § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b
BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG
vorgenommene Unterscheidung benachteiligt die betroffenen
ausländischen Eltern in verfassungswidriger Weise
(Art. 3 Abs. 1 GG).
21
1. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem
Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich
Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365
; stRspr). Er gilt sowohl für ungleiche
Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl.
BVerfGE 79, 1 ; 126, 400 ; 129, 49
m.w.N.). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz
ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und
Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den
Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot
beschränkten Bindungen bis hin zu strengen
Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Der
Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von
Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer
anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen
keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht
bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung
rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 129, 49
).
22
2. Die vorgelegten Regelungen führen zu einer
ungleichen Begünstigung. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 3
Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b
BEEG steht Personen mit den in § 1 Abs. 6 Nr. 2
Buchstabe c BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe c
BEEG genannten Aufenthaltstiteln Erziehungs- oder Elterngeld
nur dann zu, wenn sie im Bezugszeitraum berechtigt
erwerbstätig sind, laufende Geldleistungen nach dem Dritten
Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder Elternzeit in Anspruch
nehmen. Erfüllen die Betroffenen keine der drei
Voraussetzungen, erhalten sie kein Erziehungs- oder
Elterngeld und sind insoweit insbesondere schlechter gestellt
als Personen mit identischem Aufenthaltstitel, die einen der
drei in § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006 und
§ 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG genannten Bezüge zum
Arbeitsmarkt vorweisen können.
23
3. Diese Ungleichbehandlung ist nicht
gerechtfertigt.
24
a) Die in § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b
BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG
genannten Voraussetzungen dienen einem grundsätzlich
legitimen Ziel.
25
aa) Allerdings ist die Differenzierung nicht
durch das mit beiden Gesetzen generell verfolgte Ziel
gedeckt, Eltern die eigene Betreuung ihres Kindes durch
Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit oder durch deren
Einschränkung zu ermöglichen. Zwar mag es dieses
grundsätzlich legitime Ziel rechtfertigen, den Leistungsbezug
auf Personen zu beschränken, die überhaupt rechtmäßig
erwerbstätig sein können (vgl. BVerfGE 111, 176
; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom
7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, NJW 2012, S. 1711
). Diesem Gedanken hat der Gesetzgeber jedoch
bereits durch die hier nicht zur Prüfung gestellten § 1
Abs. 6 Nr. 2, 1. Halbsatz BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr.
2, 1. Halbsatz BEEG Rechnung getragen, wonach nur solche
Personen Erziehungs- oder Elterngeld erhalten, die zur
Erwerbstätigkeit berechtigt sind oder waren. Mit den
vorgelegten Einzelregelungen verfolgt der Gesetzgeber
hingegen nicht das Ziel, Eltern den Verzicht auf eine
Erwerbstätigkeit oder deren Einschränkung zu ermöglichen.
Vielmehr setzt der Leistungsanspruch bei den hier betroffenen
ausländischen Staatsangehörigen nach § 1 Abs. 6
Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7
Nr. 3 Buchstabe b BEEG (erste und zweite Alternative)
eine aktive Integration in den Arbeitsmarkt auch während des
Leistungsbezugs voraus (siehe unten, b) bb) (4) (c) (aa) und
(bb)).
26
bb) Nach der Intention des Gesetzgebers dienen
die in § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006 und
§ 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG genannten
Voraussetzungen jedoch dazu, Erziehungsgeld oder Elterngeld
nur jenen ausländischen Staatsangehörigen zu gewähren, die
sich voraussichtlich auf Dauer in Deutschland aufhalten
(BTDrucks 16/1368, S. 8). Grundsätzlich kann die
unterschiedliche Bleibedauer in Deutschland eine ungleiche
Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 111, 160 ;
111, 176 ), ohne dass allerdings das Fehlen eines
dauerhaften Aufenthalts automatisch jede Differenzierung
hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen legitimieren
könnte (vgl. BVerfGE 116, 229 ; BVerfG,
Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07
-, a.a.O.). Erziehungs- und Elterngeld ausschließlich den
Eltern zu gewähren, die voraussichtlich dauerhaft in
Deutschland bleiben, verfolgt indes einen legitimen Zweck,
soweit der Gesetzgeber mit diesen Leistungen eine nachhaltige
Bevölkerungsentwicklung in Deutschland fördern will, weil
dieses Ziel bei Gewährung an Personen, die das Bundesgebiet
bald wieder verlassen, verfehlt würde.
27
b) Die vom Gesetzgeber gewählten
Differenzierungskriterien bestimmen den Kreis der
Leistungsberechtigten aber jedenfalls nicht in geeigneter
Weise, weil sich die Aufenthaltsdauer der Betroffenen nicht
mittels der verwendeten Kriterien vorhersagen lässt. Die
beschäftigungsbezogenen Voraussetzungen nach § 1
Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1
Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG bilden weder für sich genommen
noch zusammen mit dem Umstand, dass alle Betroffenen ihr
Aufenthaltsrecht aus einer humanitären Aufenthaltserlaubnis
ableiten (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe c BErzGG 2006 und
§ 1 Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe c BEEG), eine hinreichende
Grundlage für eine Prognose über die Dauer des Aufenthalts in
Deutschland und eignen sich damit nicht als
Abgrenzungskriterien für den Bezug der hier in Rede stehenden
Leistungen.
28
aa) Allein die in § 1 Abs. 6 Nr. 3
Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3
Buchstabe b BEEG vorausgesetzte Inhaberschaft einer in
§ 1 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe c BErzGG 2006 und § 1
Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe c BEEG genannten Aufenthaltserlaubnis
ist kein hinreichendes Indiz für das Fehlen einer dauerhaften
Aufenthaltsperspektive. Diese Aufenthaltserlaubnisse sind im
5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes geregelt und werden
schutzsuchenden Personen aus völkerrechtlichen, humanitären
oder politischen Gründen erteilt. Das
Bundesverfassungsgericht hat bereits hinsichtlich der diesen
humanitären Aufenthaltserlaubnissen ähnelnden
Aufenthaltsbefugnis nach dem früher geltenden Ausländergesetz
festgestellt, die formale Art des Aufenthaltstitels allein
eigne sich nicht als Grundlage einer Prognose über die Dauer
des Aufenthalts in Deutschland (vgl. BVerfGE 111, 176
; siehe auch BVerfGE 111, 160
). Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte hat sich dem in einer Entscheidung zum
deutschen Kindergeldrecht ausdrücklich angeschlossen (EGMR,
Urteil vom 25. Oktober 2005 - 59140/00 - Okpisz v.
Deutschland, NVwZ 2006, S. 917 ). Es besteht kein
Grund, von dieser Einschätzung abzuweichen.
29
Gegen einen Schluss vom Vorliegen eines
Aufenthaltstitels im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 2
Buchstabe c BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe c
BEEG auf die fehlende Bleibeperspektive sprechen vor allem
die gesetzlichen Verlängerungs- und
Verfestigungsmöglichkeiten dieser Aufenthaltserlaubnisse. Sie
werden zwar nur befristet erteilt und dürfen nicht verlängert
werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer
Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind
(§ 26 Abs. 1 und 2 AufenthG). Bestehen die
humanitären, politischen oder völkerrechtlichen
Aufenthaltsgründe fort, kommt jedoch bei fast allen
betroffenen Aufenthaltstiteln eine Verlängerung in Betracht
(§ 26 Abs. 1 AufenthG). Die Verlängerung ist
uneingeschränkt wiederholbar. Nach sieben Jahren ist darüber
hinaus die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis möglich,
womit die dauerhafte Verfestigung des Aufenthaltsrechts
eintritt (§ 26 Abs. 4 AufenthG). Damit ist grundsätzlich
jede der in § 1 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe c BErzGG 2006 und
§ 1 Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe c BEEG genannten
Aufenthaltserlaubnisse - abgesehen von der bislang nicht
erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (vgl.
Dienelt, in: Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 24
Rn. 10) - einer Verfestigung zugänglich. Die
Wahrscheinlichkeit, dass es zu einer Verfestigung kommt, ist
in den von § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006 und
§ 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG betroffenen
Konstellationen auch insofern nicht gering, als wegen der in
§ 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe a BErzGG 2006 und § 1
Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe a BEEG vorausgesetzten
Vorwohndauer von drei Jahren bereits ein nicht unerheblicher
Teil der siebenjährigen Mindestzeit nach § 26
Abs. 4 AufenthG verstrichen ist.
30
bb) Auch die in § 1 Abs. 6 Nr. 3
Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3
Buchstabe b BEEG genannten Voraussetzungen bilden keine
hinreichende Grundlage für eine Prognose über die zu
erwartende Aufenthaltsdauer. Zwischen den aufgeführten
Bedingungen und der Bleibedauer besteht kein rechtlich
relevanter Zusammenhang.
31
(1) Die drei in § 1 Abs. 6 Nr. 3
Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b
BEEG genannten Kriterien haben eine gewisse Aussagekraft
bezüglich der Arbeitsmarktintegration der Betroffenen im
Zeitraum um die Geburt ihres Kindes. Nach der ersten der in
§ 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1
Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG genannten Alternativen kann die
Leistung nur beziehen, wer im Bezugszeitraum erwerbstätig
ist. Hingegen reicht nicht aus, dass eine Person erwerbstätig
war. Bezugszeitraum nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz waren
grundsätzlich die ersten 24 Lebensmonate des Kindes (§ 4
Abs. 1 Satz 1 BErzGG 2006). Bezugszeitraum nach dem
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sind grundsätzlich die
ersten 14 Lebensmonate des Kindes (§ 4 Abs. 1 BEEG).
Nach der zweiten Alternative ist leistungsberechtigt, wer
während des Bezugszeitraums Arbeitslosengeld I erhält. Dieses
erhält, wer unter anderem innerhalb der Rahmenfrist von zwei
Jahren mindestens zwölf Monate in einem
Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat
(Anwartschaftszeit, § 142 SGB III) und den
Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung
steht (§ 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 SGB III). Nach
der dritten Alternative ist leistungsberechtigt, wer
Elternzeit in Anspruch nimmt. Dies setzt voraus, dass während
des Leistungsbezugs ein Arbeitsverhältnis besteht (§ 15
Abs. 1 BEEG).
32
In allen drei Fällen ist Anspruchsbedingung,
dass ein Arbeitsverhältnis während der Bezugszeit besteht
oder relativ kurz vor der Bezugszeit bestanden hat. Dies
wertet der Gesetzgeber als Indiz für eine dauerhafte
Bleibeperspektive. Diese Annahme mag zutreffen, nicht
hingegen der für die Regelung maßgebliche Umkehrschluss, wer
keine dieser Voraussetzungen erfülle, habe keine dauerhafte
Bleibeperspektive. Ein Zusammenhang zwischen der
Nichterfüllung der in § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b
BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG
genannten Merkmale und dem Fehlen einer dauerhaften
Bleibeperspektive ist nicht erkennbar.
33
(2) Vielmehr kehren Inhaber der hier erfassten
Aufenthaltserlaubnisse regelmäßig nicht in ihr Herkunftsland
zurück, solange die bei der Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis zum Tragen gekommenen Gründe
fortbestehen, ohne dass es dabei auf die
Arbeitsmarktintegration ankäme. Die nach § 1 Abs. 6 Nr.
2 Buchstabe c BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe
c BEEG relevanten Aufenthaltsgründe sind weitgehend solcher
Art, dass eine Rückkehr rechtlich oder praktisch
ausgeschlossen ist, solange die der Aufenthaltserlaubnis
zugrunde liegende Situation anhält. Dies gilt unabhängig
davon, ob die Aufenthaltserlaubnis im konkreten Fall
verlängert wird oder nicht.
34
So kann etwa eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Abs. 3 AufenthG nur erteilt werden, wenn ein
Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs.
7
AufenthG vorliegt. Das ist der Fall, wenn für den Ausländer
die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu
werden, wenn die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung
der Todesstrafe besteht, wenn sich aus der Anwendung der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl 1952 II S. 685)
ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, oder wenn eine
erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
besteht. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4
AufenthG setzt voraus, dass die Person nicht vollziehbar
ausreisepflichtig ist und dringende humanitäre oder
persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen
ihre vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet
erfordern; auch insoweit ist die Durchsetzung der Rückkehr
nicht möglich. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.
5 AufenthG wird einem Ausländer erteilt, der zwar vollziehbar
ausreisepflichtig ist, dessen Ausreise jedoch aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist; die rechtliche
Unmöglichkeit kann sich etwa aus dem verfassungsrechtlichen
(Art. 6 GG) oder aus dem völkerrechtlichen (Art. 8
EMRK) Schutz von Ehe und Familie ergeben. Auch hier scheidet
eine Rückkehr aus, solange die Unmöglichkeitsgründe
fortbestehen. Eine Aufenthaltserlaubnis nach Art. 23
Abs. 1 AufenthG wegen eines Krieges kann insbesondere erteilt
werden, wenn die oberste Landesbehörde für einen Zeitraum von
länger als sechs Monaten aus völkerrechtlichen oder
humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen
der Bundesrepublik Deutschland anordnet, dass die Abschiebung
von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger
Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein
oder in bestimmte Staaten ausgesetzt wird (§ 60a Abs. 1
Satz 2 AufenthG). Auch hier steht die Aussetzung der
Abschiebung einer Rückkehr gegen den Willen der Betroffenen
entgegen.
35
Für die Möglichkeit und Durchsetzbarkeit der
Rückkehr spielt es in all diesen Situationen keine Rolle, ob
oder wann die Betroffenen in den Arbeitsmarkt integriert
sind.
36
(3) Wer die Voraussetzungen von § 1 Abs.
6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3
Buchstabe b BEEG nicht erfüllt, ist auch nicht etwa deshalb
ohne dauerhafte Bleibeperspektive, weil die Betroffenen zwar
tatsächlich an der Rückkehr gehindert sein könnten (siehe
oben, (2)), dabei jedoch regelmäßig nicht die gesetzlichen
Voraussetzungen einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
erfüllten (vgl. aber BTDrucks 16/1368, S. 8). Es bedarf hier
keiner Entscheidung, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist,
für die erziehungs- und elterngeldrechtliche Prognose der
Bleibedauer neben der fehlenden Rückkehrmöglichkeit auch die
Innehabung einer - der dauerhaften Verfestigung des
Aufenthaltsrechts nach
§ 26 Abs. 4 AufenthG notwendig vorausgehenden -
Aufenthaltserlaubnis zu verlangen.
37
Für die Verlängerung der in § 1 Abs. 6
Nr. 2 Buchstabe c BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 2
Buchstabe c BEEG aufgeführten Aufenthaltserlaubnisse ist die
Nichterfüllung der in § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b
BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG
genannten Kriterien jedenfalls nicht von solcher Bedeutung,
dass sich daraus eine negative Bleibeprognose ableiten ließe.
Zwar ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG für die
Erteilung und Verlängerung jedes Aufenthaltstitels
grundsätzlich auch die Sicherung des Lebensunterhalts im
Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG erforderlich, wofür die
Erwerbstätigkeit eine Rolle spielen kann. Abgesehen davon,
dass die Erfüllung oder Nichterfüllung der in den vorgelegten
Normen aufgeführten Kriterien der Arbeitsmarktintegration
lediglich eine punktuelle Aussage über die Erwerbstätigkeit
der Betroffenen zulässt (siehe unten, (4) (b)), kommt jedoch
der Sicherung des Lebensunterhalts und damit auch der
Erwerbstätigkeit gerade für die Verlängerung der hier
relevanten Aufenthaltserlaubnisse einfachrechtlich allenfalls
geringe Bedeutung zu. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG
kann bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem
5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes von der
Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts abgesehen
werden. In den Fällen einer Aufenthaltserlaubnis gemäß
§§ 24, 25 Abs. 3 bis 4b AufenthG ist von dieser
Voraussetzung sogar zwingend abzusehen (§ 5 Abs. 3 Satz
1 AufenthG). Das Aufenthaltsgesetz macht die Verlängerung des
Aufenthalts in Deutschland aus humanitären Gründen damit
nicht (jedenfalls nicht zwingend) von der Sicherung des
eigenen Lebensunterhalts abhängig. Ob die Betroffenen ihren
Lebensunterhalt - sei es durch eigene Erwerbstätigkeit oder
anderweitig - sichern oder nicht, ist insoweit
bedeutungslos.
38
(4) An einer dauerhaften Bleibeperspektive
fehlt es auch nicht deshalb, weil keine Aussicht auf eine
Niederlassungserlaubnis (§ 26 Abs. 4 AufenthG) und den
damit verbundenen unbefristeten Aufenthalt hätte, wer die
Voraussetzungen von § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG
2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG im
Bezugszeitraum nicht erfüllt. Ob in erziehungs- und
elterngeldrechtlichem Zusammenhang die Bejahung einer
Daueraufenthaltsperspektive von Verfassungs wegen an die
Aussicht auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis geknüpft
werden darf, muss hier nicht geklärt werden. Jedenfalls sind
die in § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006 und
§ 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG genannten
Voraussetzungen hinsichtlich der Aussicht auf Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis nicht hinreichend aussagekräftig.
Dass die in § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006 und
§ 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG genannten
Voraussetzungen im Zeitraum des potenziellen Erziehungs- und
Eltergeldbezugs nicht erfüllt werden, indiziert nicht, dass
es nicht zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis kommen
wird.
39
(a) Eine für die Erziehungs- und
Elterngeldberechtigung relevante dauerhafte Bleibeperspektive
erfordert nicht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung
einer Niederlassungserlaubnis, insbesondere die gemäß
§ 26 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Abs.
2 Nr. 2 AufenthG notwendige Sicherung des Lebensunterhalts,
bereits im Zeitpunkt der Beantragung von Erziehungs- oder
Elterngeld bestehen. Der Anspruch auf Erziehungs- und
Elterngeld ist gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BErzGG 2006 und
§ 1 Abs. 7 Nr. 2 BEEG nicht auf die Inhaber einer
Niederlassungserlaubnis beschränkt. Ein Zusammenhang
dergestalt, dass diejenigen, die im Zeitpunkt der
Antragstellung die in § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b
BErzGG 2006 und
§ 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG genannten
Voraussetzungen nicht erfüllen, die für die Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis geforderten Voraussetzungen auch
später nicht erfüllen könnten, besteht nicht. Auch
einfachrechtlich wird die Beurteilung der Sicherung des
Lebensunterhalts gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
AufenthG nicht anhand einer punktuellen Betrachtung
vorgenommen, sondern erfolgt aufgrund einer mittels
rückschauender Betrachtung anzustellenden Prognose, ob der
Betroffene ohne unvorhergesehene Ereignisse seinen
Lebensunterhalt in Zukunft ohne Inanspruchnahme öffentlicher
Mittel aufbringen kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.
Dezember 2007 - 17 E 47/07 -, juris Rn. 6). Für eine
solche Prognose sind die in den vorgelegten Normen
verwendeten Kriterien nicht geeignet, da sie lediglich einen
kurzen Zeitabschnitt in den Blick nehmen (b), in dem die
Arbeitsmarktintegration obendrein gerade wegen der Geburt des
Kindes elternspezifische Schwierigkeiten aufwirft (c).
40
(b) Die vorgelegten Regelungen verlangen, dass
die Betroffenen während des Bezugs von Erziehungs- oder
Elterngeld erwerbstätig sind (erste Alternative) oder in
einem gewissen Zeitraum vor der Geburt erwerbstätig waren und
dem Arbeitsmarkt im Bezugszeitraum tatsächlich zur Verfügung
stehen (zweite Alternative) oder im Bezugszeitraum in einem
Arbeitsverhältnis stehen, das sie wegen der Inanspruchnahme
von Elternzeit ruhen lassen (dritte Alternative). Alle drei
Alternativen nehmen einen vergleichsweise kurzen Zeitraum -
im Wesentlichen den Bezugszeitraum - in den Blick und lassen
eine Arbeitsmarktintegration in anderen Zeiträumen außer
Betracht.
41
(aa) Nicht erfasst werden mit den
Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG
2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG unter
Umständen viele Jahre geringfügiger Beschäftigung oder
selbständiger Tätigkeit. Eine Person, die nur geringfügig
beschäftigt ist, erwirbt keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld
I. Endet ihr Beschäftigungsverhältnis, hat sie mangels
Anspruchs nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gemäß
§ 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1
Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG keinen Anspruch auf Erziehungs-
oder Elterngeld unabhängig davon, wie lange sie vorher
beschäftigt gewesen ist. Ebenfalls keine derartigen Ansprüche
erwerben Selbständige, wenn sie nicht freiwillig ein
Versicherungspflichtverhältnis gemäß § 28a SGB III
begründet haben. Selbst Ausländer, die jahrelang geringfügig
beschäftigt oder selbständig und damit in den deutschen
Arbeitsmarkt integriert waren und dies möglicherweise nach
einer der Kinderbetreuung gewidmeten Berufspause auch schon
bald wieder sind, sind hiernach nicht zum Bezug von
Erziehungs- oder Elterngeld berechtigt. Dabei hängt es oft
von Umständen ab, die die Betroffenen nicht beeinflussen
können, ob eine befristete geringfügige Beschäftigung
verlängert wird oder nicht. Gerade Frauen in befristeten
geringfügigen Arbeitsverhältnissen stehen, wenn sie schwanger
werden, häufig vor der Situation, dass ihre Stelle während
der Schwangerschaft ausläuft und nicht verlängert wird. Über
die frühere und spätere Arbeitsmarktintegration gibt die
bloße Nichterfüllung der in § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b
BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG
genannten Kriterien darum kaum Aufschluss.
42
(bb) Auch eine langjährige
sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit bleibt
möglicherweise unberücksichtigt. Zwar können die Betroffenen
im Fall des Arbeitsplatzverlustes vor der Geburt des Kindes
einen Anspruch auf Geldleistungen nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch haben, wodurch die zweite Alternative von
§ 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1
Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG erfüllt ist. Mit dem Ende des
Bezugs von Arbeitslosengeld I endet jedoch der Anspruch auf
Erziehungs- oder Elterngeld typischerweise, bevor die
Betreuungsphase nach der Geburt abgeschlossen und eine
erneute Erwerbstätigkeit praktisch wieder eher möglich ist.
Den Betroffenen wird so eine negative Bleibeprognose
zugeschrieben, obwohl angesichts ihrer früheren
sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit viel dafür
spricht, dass ihnen eine erneute Arbeitsmarktintegration nach
der Zeit der Kindesbetreuung gelingen wird.
43
(c) Die in § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b
BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG
statuierten Kriterien lassen auch deshalb keine hinreichend
sichere Aussage über die längerfristige
Arbeitsmarktintegration der Betroffenen zu, weil sie auf
einen Zeitraum abstellen, in dem sowohl der Ausübung einer
Erwerbstätigkeit (erste Alternative) als auch der für einen
Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch erforderlichen tatsächlichen Verfügbarkeit
für den Arbeitsmarkt (zweite Alternative) wie auch der
Eingehung und dem elternzeitbedingten Ruhenlassen eines
Arbeitsverhältnisses (dritte Alternative) spezifische, aus
der Elternschaft resultierende Hindernisse entgegenstehen,
ohne dass daraus plausibel Schlussfolgerungen für die
längerfristige Arbeitsmarktintegration und die damit
verbundene Sicherung des Lebensunterhalts gezogen werden
könnten.
44
§ 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006
und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG fordern die
Arbeitsmarktintegration im Wesentlichen während des
potenziellen Leistungsbezugs. Dies waren nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz die ersten 24 Lebensmonate des
Kindes und sind nach dem Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz grundsätzlich dessen erste 14 Lebensmonate.
Gerade in dieser Phase hat die fehlende
Arbeitsmarktintegration vielfältige tatsächliche und
rechtliche Gründe ((aa) bis (cc)), ohne dass daraus
geschlossen werden könnte, dass die Betroffenen langfristig
nicht erwerbstätig bleiben.
45
(aa) Die Realisierung der ersten in § 1
Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr.
3 Buchstabe b BEEG genannten Alternative (tatsächliche
Erwerbstätigkeit) ist vor allem für Mütter schwierig.
Teilweise ist sie sogar aus rechtlichen Gründen unmöglich.
Zwar kann nach Bundeserziehungsgeldgesetz und
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz eine Erwerbstätigkeit
parallel zum Bezug von Elterngeld ausgeübt werden, weil eine
wöchentliche Arbeitszeit von unter 30 Stunden den
Leistungsanspruch nicht ausschließt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4
i.V.m. § 2 BErzGG 2006, § 1 Abs. 1 Nr. 4,
Abs. 6 BEEG). Während der achtwöchigen Mutterschutzfrist
unterliegen Mütter jedoch dem mutterschutzrechtlichen
Tätigkeitsverbot (§ 6 MuSchG). Stillenden Müttern ist
die Erwerbstätigkeit noch über die achtwöchige
Mutterschutzfrist hinaus praktisch erschwert.
46
Bei Müttern und Vätern steht der Aufnahme
einer (Teil-)Erwerbstätigkeit zudem häufig entgegen, dass
eine Betreuung des Kindes nicht durch Rechtsanspruch auf
einen Betreuungsplatz gesichert ist (siehe unten, (bb)), die
faktischen Betreuungskapazitäten nicht für alle Eltern
ausreichen und die Wahrnehmung der bestehenden
Betreuungsmöglichkeiten zudem eine finanzielle Eigenleistung
erfordert, die zu leisten die Betroffenen häufig außerstande
sein dürften.
47
(bb) Auch die Voraussetzungen der zweiten
Alternative (Bezug laufender Geldleistungen nach dem Dritten
Buch Sozialgesetzbuch) sind in der Zeit nach der Geburt eines
Kindes besonders schwer zu erfüllen. Arbeitslosengeld I
erhält gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III nur, wer dem
Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Dafür müssen Arbeitslose
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden
wöchentlich umfassende, zumutbare Beschäftigung zu den
üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden
Arbeitsmarktes ausüben können und dürfen (§ 138 Abs. 5
Nr. 1 SGB III). Arbeitslose stehen dem Arbeitsmarkt nach
ständiger Rechtsprechung der Fachgerichte nicht zur
Verfügung, wenn für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit keine
Betreuungsalternative für betreuungsbedürftige Kinder
verfügbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 1991 - 11 RAr
9/90 -, FamRZ 1992, S. 813 ; LSG
Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. September 2001
- L 3 AL 53/00 -, juris Rn. 24, und vom
27. August 2004 - L 3 AL 85/03 -, juris Rn. 42; LSG
Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2003 - L 12
AL 2723/03 -, juris Rn. 31 f.; LSG
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. April 2010 - L 19
B 45/09 AL -, juris Rn. 16 f.). Kinder, für die
Erziehungs- oder Elterngeld gewährt werden kann (bis zur
Vollendung des 24. Lebensmonats nach § 4 Abs. 1 Satz 1
BErzGG 2006, bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats
nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BEEG), bedürfen noch der
ständigen Betreuung. Die Verfügbarkeit eines
Betreuungsplatzes ist für Kinder unter drei Jahren derzeit
rechtlich nicht gesichert. Am 1. August 2013 soll eine
Neufassung des § 24 SGB VIII in Kraft treten, wonach ein
Förderanspruch ab Vollendung des ersten Lebensjahres besteht.
Für Kinder unter einem Jahr soll dann gemäß § 24 Abs. 1
SGB VIII ein bedarfsgerechtes Angebot bestehen, ohne dass
insoweit ein individueller Anspruch begründet würde (vgl.
Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in
Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 10. Dezember
2008, BGBl I S. 2403 <2404, 2409>; BTDrucks 16/9299, S.
10). Danach ist auch in Zukunft die Betreuung gerade in den
ersten zwölf Lebensmonaten eines Kindes, in denen die Eltern
gemäß
§ 4 Abs. 1 BEEG Elterngeld beziehen könnten, nicht
subjektivrechtlich gesichert.
48
(cc) Die dritte Alternative (Inanspruchnahme
von Elternzeit) ist im Zeitraum nach der Geburt eines Kindes
nahezu unerfüllbar, sofern nicht bereits vor der Geburt ein
Arbeitsverhältnis begründet wurde, das während des
Bezugszeitraums fortbesteht. Es wird den Betroffenen
praktisch kaum gelingen, während der Bezugszeit ein
Arbeitsverhältnis zu begründen, um dieses dann zugunsten
einer Elternzeit ruhen zu lassen. Dabei ist auch in Rechnung
zu stellen, dass der für die Elternzeit geltende
Kündigungsschutz frühestens acht Wochen vor der
Inanspruchnahme von Elternzeit einsetzt (§ 18 Abs. 1
Satz 1 BEEG) und dass die Elternzeit das Auslaufen eines
befristeten Arbeitsverhältnisses nicht verhindert. All dies
schafft eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die
Betroffenen während des Bezugszeitraums nicht in einem wegen
Elternzeit ruhenden Arbeitsverhältnis stehen, ohne dass dies
Schlüsse für die Erwerbstätigkeit nach einer frühen
Kinderbetreuungsphase zuließe.
49
(dd) Der Gesetzgeber hat selbst gesehen, dass
eine aktive Arbeitsmarktintegration nach der Geburt durch
Umstände erschwert ist, die allein mit der Geburt des Kindes
verbunden sind, ohne einer Erwerbstätigkeit dauerhaft
entgegenzustehen. Erziehungs- und Elterngeld werden nicht
zuletzt in Anerkennung der mit der Geburt eines Kindes
einhergehenden Erwerbsunterbrechung gewährt, um die dadurch
erschwerte finanzielle Situation junger Familien zu
verbessern (vgl. BTDrucks 16/1889, S. 1).
50
Eine Erwerbstätigkeit (§ 1 Abs. 6 Nr. 3
Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b
BEEG, erste Alternative) beziehungsweise die
Arbeitsmarktverfügbarkeit (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b
BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG,
zweite Alternative) in den ersten Lebensmonaten eines Kindes
zu verlangen, steht im Übrigen im Widerspruch zu dem vom
Gesetzgeber sowohl durch das Bundeserziehungsgeldgesetz als
auch durch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
verfolgten Ziel, Eltern die Möglichkeit zu geben, sich der
Betreuung ihrer Kinder in deren ersten Lebensmonaten ohne
finanzielle Not selbst zu widmen (vgl. BTDrucks 10/3792, S.
1, 13; BTDrucks 11/4509, S. 5; BTDrucks 16/1889,
S. 2).
51
(5) Sonstige Gesichtspunkte, die einen
Zusammenhang zwischen der Nichterfüllung der in den
vorgelegten Regelungen genannten Kriterien und der
Aufenthaltsperspektive plausibel begründen könnten, sind auch
den Dokumenten zur Entstehung der vorgelegten Regelungen im
Bundeserziehungsgeldgesetz von 2006 nicht zu entnehmen. Diese
deuten vielmehr darauf hin, dass den drei verwendeten
Kriterien keine näheren Überlegungen zu deren Indizeignung
hinsichtlich der Aufenthaltsdauer zugrunde liegen.
Ausschussbericht und Plenarprotokoll zeigen, dass man von
teils unklaren, teils unzutreffenden Vorstellungen darüber
ausging, welche Leistungsvoraussetzungen die vorgelegten
Regelungen statuieren. Die Ausführungen von Mitgliedern der
das Gesetz tragenden Fraktionen lassen erkennen, dass sie
annahmen, über das bloße Erfordernis einer
Beschäftigungserlaubnis (§ 1 Abs. 6 Nr. 2, 1. Halbsatz
BErzGG 2006) und das durch § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe a
BErzGG 2006 geschaffene dreijährige Aufenthaltserfordernis
hinaus seien für die Erlangung eines Erziehungsgeldanspruchs
keine weiteren Voraussetzungen, insbesondere nicht die hier
zur Prüfung gestellten Voraussetzungen von § 1 Abs. 6
Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006, zu erfüllen
(vgl. BTDrucks 16/2940, S. 11; Plenarprotokoll 16/57 vom 19.
Oktober 2006, S. 5591 f.).
52
Dass im Gesetzgebungsverfahren keine präzisen
Vorstellungen darüber bestanden, inwiefern die bei der
ausdifferenzierten Abfassung der Berechtigungstatbestände in
den vorgelegten Regelungen getroffenen Unterscheidungen in
sachlichem Zusammenhang zu dem inhaltlich maßgeblichen
Gesichtspunkt der Aufenthaltsdauer stehen, begründet zwar
keinen Verfassungsverstoß. Umgekehrt steuern die im
Gesetzgebungsverfahren angestellten Erwägungen jedoch auch
keinen Gesichtspunkt bei, unter dem sich die durch § 1
Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr.
3 Buchstabe b BEEG zwischen Berechtigten und
Nichtberechtigten getroffene Unterscheidung rechtfertigen
ließe.
53
§ 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006
und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG verstoßen gegen
das Verbot der Benachteiligung wegen des Geschlechts
(Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG).
54
1. Die vorgelegten Regelungen benachteiligen
Frauen im Vergleich zu Männern, weil sie den Anspruch auf
Erziehungs- oder Elterngeld bei der durch § 1 Abs. 6 Nr.
2 Buchstabe c BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe
c BEEG erfassten Personengruppe von Voraussetzungen abhängig
machen, die Frauen schwerer erfüllen können als Männer.
55
Die vorgelegten Regelungen benachteiligen
Frauen, weil diese nach der Geburt eines Kindes aufgrund
mutterschutzrechtlicher Vorschriften - anders als Männer -
nicht erwerbstätig werden dürfen und insoweit im Gegensatz zu
Männern aus rechtlichen Gründen die Voraussetzungen von
§ 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1
Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG (erste und zweite Alternative)
objektiv nicht erfüllen können. Während der Mutterschutzfrist
ist die Fortsetzung oder die Aufnahme einer gemäß § 1
MuSchG in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallenden
Beschäftigung ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1 MuSchG).
Unabhängig davon, ob eine Mutter in den ersten Wochen nach
der Geburt rein physisch einer Beschäftigung nachgehen kann,
hat sie rechtlich gar nicht die Möglichkeit, erwerbstätig zu
sein oder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen und damit
Erziehungs- oder Elterngeld nach der ersten oder zweiten
Alternative von § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006
und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG zu erhalten. Dies
wird nur zum Teil durch die Gewährung von Mutterschaftsgeld
nach § 13 MuSchG kompensiert, weil nicht alle
Betroffenen Mutterschaftsgeld erhalten und weil das
Mutterschaftsgeld der Höhe nach nicht notwendig dem
entgangenen Erziehungs- oder Elterngeld entspricht.
56
§ 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006
und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG bewirken über die
achtwöchige Mutterschutzfrist hinaus dadurch eine
Ungleichbehandlung von Frauen und Männern, dass stillenden
Müttern die Ausübung einer Erwerbstätigkeit praktisch nur
unter erschwerten Umständen möglich ist. Grundsätzlich müssen
sich Mütter nicht entgegenhalten lassen, sie stillten ihr
Kind freiwillig und hätten, wenn sie auf das Stillen
verzichteten, (nach der Mutterschutzfrist) die gleichen
Möglichkeiten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen wie Männer.
Dem steht Art. 6 Abs. 4 GG entgegen, der gerade auch
stillenden Müttern während der durch die Mutterschaft
bedingten Einschränkungen der Erwerbstätigkeit einen
besonderen Anspruch auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft
gewährt.
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2. Diese Ungleichbehandlung ist an Art. 3
Abs. 3 Satz 1 GG zu messen. Die zur Prüfung vorgelegten
Regelungen sind zwar geschlechtsneutral formuliert. Sie
knüpfen weder ausdrücklich an das Geschlecht an noch beziehen
sie sich unmittelbar auf ein Merkmal, das nur Frauen oder nur
Männer treffen kann. Vielmehr ist die Leistungsgewährung in
der ersten und zweiten Alternative unter die Bedingung der
tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit beziehungsweise
der tatsächlichen Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt
gestellt. Die daraus resultierende Benachteiligung von Frauen
hinsichtlich der Anspruchsberechtigung nach
Bundeserziehungsgeldgesetz und Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz ist jedoch aufs Engste mit den rechtlichen
und biologischen Umständen der Mutterschaft verbunden und
kommt darum einer unmittelbaren Benachteilung wegen des
Geschlechts besonders nahe. Ob auch in anders gelagerten
Fällen eine geschlechtsneutral formulierte Regelung, die im
Ergebnis überwiegend Angehörige eines Geschlechts trifft, an
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG zu messen ist (vgl. BVerfGE 97,
35 ; 104, 373 ; 121, 241
) oder ob dann Art. 3 Abs. 2 GG zur
Anwendung kommt (vgl. BVerfGE 113, 1 ; 126, 29
), bedarf hier keiner Entscheidung.
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Eine Benachteiligung wegen des Geschlechts ist
nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nur zulässig, soweit sie
zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur bei
Männern oder nur bei Frauen auftreten können, zwingend
erforderlich ist (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 92, 91
; 114, 357 ). Eine Regelung, die weder
an das Geschlecht anknüpft noch Merkmale verwendet, die von
vornherein nur Frauen oder nur Männer treffen können, die
aber, wie hier, Frauen aufgrund rechtlicher und biologischer
Umstände der Mutterschaft gegenüber Männern benachteiligt,
unterliegt nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ebenfalls
strengen Rechtfertigungsanforderungen. Ausnahmsweise mag sie
vor Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG auch durch sonstige
Sachgründe zu rechtfertigen sein, die jedoch von erheblichem
Gewicht sein müssten.
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3. Die Benachteiligung von Frauen lässt sich
hier schon deshalb nicht rechtfertigen, weil sich mit der
durch die vorgelegten Regelungen vorgenommenen
Differenzierung die gesetzgeberische Absicht, die Fälle
voraussichtlich langer Aufenthaltsdauer zu erfassen, mangels
Prognoseeignung der dafür verwendeten Merkmale nicht
erreichen lässt (siehe oben, I.).
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§ 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006
und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG sind gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 78 Satz 1
BVerfGG nichtig. Beruht die Verfassungswidrigkeit einer Norm
- wie hier - auf einem Gleichheitsverstoß, belässt es das
Bundesverfassungsgericht zwar regelmäßig bei der Feststellung
der Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz, wenn der
Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, den
verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 84,
168 ; 92, 158 ; 117, 1
; 122, 210 ; 126, 400 ). Für
die Beschränkung auf eine bloße Unvereinbarkeitserklärung
besteht hier jedoch kein Anlass. Die Nichtigerklärung
schränkt den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht
unverhältnismäßig ein. Die Anspruchsvoraussetzungen
betreffend die Erwerbstätigkeitsberechtigung (§ 1 Abs. 6
Nr. 2, 1. Halbsatz BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 2, 1.
Halbsatz BEEG) und den mindestens dreijährigen Aufenthalt
(§ 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe a BErzGG 2006 und § 1
Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe a BEEG), die im Vordergrund der
parlamentarischen Beratungen gestanden haben, werden von der
Nichtigerklärung nicht berührt. Die für nichtig erklärten
Merkmale in § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006 und
§ 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG sind zur Erreichung
des vom Gesetzgeber mit den Regelungen verfolgten Zwecks
nicht geeignet. Dem Gesetzgeber wird daher mit der
Nichtigerklärung allein dieser Voraussetzungen keine von ihm
so grundsätzlich nicht gewollte Regelung aufgedrängt.
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Bescheide, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe
dieser Entscheidung bereits bestandskräftig sind, bleiben von
der Nichtigerklärung unberührt. Dies entspricht dem
Grundgedanken des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Es bleibt
dem Gesetzgeber unbenommen, eine andere Regelung zu treffen
(vgl. BVerfGE 94, 241 ; 111, 115
).