BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 2/13 -
- 1 BvL 3/13 -
I. ob das Verbot der gemeinschaftlichen
Adoption durch Lebenspartner gemäß § 1741 Abs. 2 Satz 1
BGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl 2002 I, 42 ff.) und § 9 Abs. 6 und 7 des
Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG)
in der Fassung des Gesetzes zur Überarbeitung des
Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl 2004
I, 3396 ff.) mit dem Grundgesetz vereinbar ist
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Schöneberg vom 8. März 2013 (24 F 250/12) -
- 1 BvL 2/13 -,
II. ob das Verbot der gemeinschaftlichen
Adoption durch Lebenspartner gemäß § 1741 Abs. 2 Satz 1
BGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl 2002 I, 42 ff.) und § 9 Abs. 6 und 7 des
Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG)
in der Fassung des Gesetzes zur Überarbeitung des
Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl 2004
I, 3396 ff.) mit dem Grundgesetz vereinbar ist
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Schöneberg vom 8. März 2013 (24 F 172/12) -
- 1 BvL 3/13 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23.
Januar 2014 einstimmig beschlossen:
Die Vorlagen sind unzulässig.
1
Die Vorlageverfahren betreffen die Frage, ob
die Nichtzulassung der gemeinschaftlichen Adoption durch
eingetragene Lebenspartner gemäß § 1741 Abs. 2 Satz 1
BGB und § 9 Abs. 6 und 7 des Gesetzes über die
eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) mit Art. 3
Abs. 1 GG vereinbar ist.
2
1. § 9 LPartG in der Fassung vom 15.
Dezember 2004 (BGBl I S. 3396) hat in Abs. 6 und 7
folgenden Wortlaut:
3
„(6) Nimmt ein Lebenspartner ein Kind allein
an, ist hierfür die Einwilligung des anderen Lebenspartners
erforderlich. § 1749 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie
Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(7) Ein Lebenspartner kann ein Kind seines
Lebenspartners allein annehmen. Für diesen Fall gelten
§ 1743 Satz 1, § 1751 Abs. 2 und 4
Satz 2, § 1754 Abs. 1 und 3, § 1755
Abs. 2, § 1756 Abs. 2, § 1757 Abs. 2
Satz 1 und § 1772 Abs. 1 Satz 1
Buchstabe c des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.”
4
2. § 1741 Abs. 2 BGB hat in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl I S. 42 ff.)
folgenden Wortlaut:
5
„(2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind
nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur
gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines
Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein
annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen
kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das
21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.”
6
Nach den derzeit geltenden Regelungen zur
Adoption bestehen Übereinstimmungen und Unterschiede zwischen
den Adoptionsmöglichkeiten Verheirateter, in eingetragener
Lebenspartnerschaft Lebender sowie weder verheirateter noch
in eingetragener Lebenspartnerschaft lebender Personen.
7
So ist die Einzeladoption durch Personen, die
weder verheiratet sind noch in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft leben, unter gleichen Voraussetzungen
möglich. Die Einzeladoption ist grundsätzlich auch bei
bestehender eingetragener Lebenspartnerschaft möglich,
erfordert dann aber die Einwilligung des anderen
Lebenspartners (§ 9 Abs. 6 LPartG).
8
Verheiratete Personen können ein Kind hingegen
grundsätzlich nur gemeinschaftlich annehmen (§ 1741 Abs.
2 Satz 2 BGB). Die gemeinschaftliche Adoption ist wiederum
für eingetragene Lebenspartner in § 9 LPartG nicht
vorgesehen und durch § 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB
ausgeschlossen.
9
Die Adoption des leiblichen Kindes des
Partners (Stiefkindadoption) ist Ehepartnern nach § 1741
Abs. 2 Satz 3 BGB und eingetragenen Lebenspartnern
nach § 9 Abs. 7 LPartG gleichermaßen möglich. Die
Adoption des angenommenen Kindes des Partners
(Sukzessivadoption) ist Ehepartnern nach § 1742 BGB
möglich. Die Adoption des angenommenen Kindes des
Lebenspartners ist hingegen nicht gesetzlich geregelt. Mit
Urteil vom 19. Februar 2013 (BVerfG, Urteil vom 19. Februar
2013 - 1 BvL 1/11 und 1 BvR 3247/09 -, juris) hat das
Bundesverfassungsgericht allerdings entschieden, dass
§ 9 Abs. 7 LPartG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar
ist, soweit danach die Annahme eines adoptierten Kindes des
eingetragenen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner
nicht möglich ist. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum
30. Juni 2014 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis
zur gesetzlichen Neuregelung ist § 9 Abs. 7 LPartG
mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Adoption des
angenommenen Kindes des eingetragenen Lebenspartners möglich
ist.
10
Den Vorlageverfahren liegen zwei
Adoptionsverfahren zugrunde, die ein in eingetragener
Lebenspartnerschaft lebendes Paar im Hinblick auf zwei
volljährige ehemalige Pflegekinder veranlasst hat.
11
Mit notarieller Urkunde stellten die
Beteiligten der Ausgangsverfahren die Anträge, die Annahmen
der Anzunehmenden als gemeinsame Kinder der Annehmenden
auszusprechen. Ferner wurde beantragt, beim Ausspruch der
Annahme jeweils zu bestimmen, dass sich die Wirkungen der
Adoptionen nach den Vorschriften über die Annahme eines
Minderjährigen richten. Zur Begründung ihrer Adoptionsanträge
machten die Antragstellerinnen geltend, zwischen ihnen und
den Anzunehmenden sei im Laufe der Zeit eine Beziehung
entstanden, die in jeder Hinsicht einem
Eltern-Kind-Verhältnis entspreche. Die Annahme als Kind durch
lediglich eine der beiden Annehmenden würde den jeweils
bestehenden Eltern-Kind-Verhältnissen nicht gerecht
werden.
12
Mit Beschlüssen vom 8. März 2013 hat das
Amtsgericht Schöneberg die Verfahren gemäß Art. 100
Abs. 1 Satz 1 GG, § 13 Nr. 11, § 80
Abs. 1 BVerfGG ausgesetzt und dem
Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung
vorgelegt, ob der Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption
Volljähriger durch eingetragene Lebenspartner gemäß
§ 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB und § 9 Abs. 6 und 7
LPartG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.
13
Rechtsgrundlage für das Begehren der
Annehmenden und der Anzunehmenden sei § 1767 in
Verbindung mit § 1772 BGB. Nach § 1767 Abs. 1 BGB
könne ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die
Annahme sittlich gerechtfertigt sei. Dies sei insbesondere
anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem
Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden
sei. Diese Voraussetzungen seien nach Überzeugung des
Gerichts vorliegend erfüllt. Das habe insbesondere die
Anhörung der Antragstellerinnen ergeben. Die Voraussetzungen
des § 1772 Abs. 1b BGB seien ebenfalls gegeben.
14
Dem Begehren auf Annahme als
gemeinschaftliches Kind der Annehmenden stehe jedoch die über
§ 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB in Bezug genommene Regelung des
§ 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB entgegen. Nach dieser
Vorschrift könne, wer nicht verheiratet sei, ein Kind nur
allein annehmen. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser
Regelung sei eine gemeinschaftliche Adoption der
Anzunehmenden durch die Annehmenden ausgeschlossen. Denn
diese seien nicht miteinander verheiratet.
15
Das Gericht hält § 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB
und § 9 Abs. 6 und 7 LPartG jedoch für mit Art. 3
Abs. 1 GG nicht vereinbar, wenn wie im vorliegenden Fall die
Annehmenden in eingetragener Lebenspartnerschaft miteinander
leben. Die Frage sei erheblich, weil das Gericht im Falle der
Unvereinbarkeit des § 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB und der
Regelungen in § 9 Abs. 6 und 7 LPartG mit Art. 3
Abs. 1 GG dem Antrag auf Annahme der Anzunehmenden als
gemeinschaftliches Kind der Annehmenden stattgeben würde. Das
Gericht sei daher zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
gemäß Art. 100 Abs. 1 GG verpflichtet.
16
Nach der Überzeugung des Gerichts verstößt der
aus § 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB und aus § 9 Abs. 6 und
7 LPartG folgende Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption
durch Lebenspartner gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des
Art. 3 Abs. 1 GG, weil die gemeinschaftliche Adoption
durch Ehegatten nach § 1741 Abs. 2 BGB zugelassen und
sogar als Regelfall der Annahme durch verheiratete Annehmende
vorgesehen ist. Art. 3 Abs. 1 GG verbiete, wesentlich
Gleiches ohne sachlich gerechtfertigten Grund ungleich zu
behandeln. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt,
dass die Ungleichbehandlung zwischen Personen, die
verheiratet seien und solchen, die in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft leben, einer strengen Prüfung unterliege,
da sie das personenbezogene Merkmal der sexuellen
Orientierung betreffe, so dass erhebliche Unterschiede
vorliegen müssten, um eine konkrete Ungleichbehandlung
rechtfertigen zu können (Verweis auf BVerfG, Beschluss vom
7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 -, juris, Rn. 98, 92 und
93).
17
Gemessen an diesen Anforderungen sei die
Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener
Lebenspartnerschaft bei der gemeinschaftlichen Adoption nicht
gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe die Privilegierung der
Ehe in der Begründung des Adoptionsgesetzes im Jahre 1976
damit erläutert, dass jede „andere Lebensgemeinschaft als die
Ehe […] rechtlich nicht abgesichert [ist], um eine
gemeinschaftliche Annahme des Kindes durch ihre Mitglieder zu
rechtfertigen. Es fehlen die Voraussetzungen, um das Kind
rechtlich in diese Gemeinschaft einzuordnen“ (Verweis auf
BTDrucks 7/3061, S. 30). Dieser Rechtfertigungsgrund sei in
Bezug auf die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht
maßgeblich. Die Ehe und die eingetragene Lebenspartnerschaft
unterschieden sich hinsichtlich einer auf Dauer übernommenen,
auch rechtlich verbindlichen Verantwortung für den Partner
nicht (Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 1 BvR
1164/07 -, juris, Rn. 102). Dies müsse auch für das
Adoptionsrecht gelten (Verweis auf Hoppe, Gleichstellung
eingetragener Lebenspartnerschaften: Gemeinschaftliche
Adoption eines fremden Kindes, Wissenschaftliche Dienste des
Deutschen Bundestags, Aktenzeichen WD 3-060/10, S.
4 ff.).
18
Das Bundesverfassungsgericht habe bereits
festgestellt, dass ein genereller Vorrang
verschiedengeschlechtlicher Elternschaft gegenüber
gleichgeschlechtlicher Elternschaft nicht begründbar sei und
insbesondere eine diesbezügliche Ungleichbehandlung von Ehe
und eingetragener Lebenspartnerschaft nicht mit Art. 3
Abs. 1 GG zu vereinbaren sei (Verweis auf BVerfG, Beschluss
vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 -, juris, Rn. 104). Auch der
Gesetzgeber sei offenbar der Auffassung, dass nichts generell
dagegen spreche, dass Menschen zwei gleichgeschlechtliche
Elternteile haben könnten und/oder Kinder in
gleichgeschlechtlichen Partnerschaften aufwüchsen. Dies
ergebe sich bereits daraus, dass die gemeinsame
Pflegeelternschaft - wie gerade der vorliegende Fall zeige -
zweier Lebenspartner zulässig sei, ferner aus der
Ermöglichung der Stiefkindadoption durch § 9 Abs. 7
LPartG sowie daraus, dass die Einzeladoption durch
Lebenspartner gemäß § 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB in
Verbindung mit § 9 Abs. 6 LPartG zulässig sei.
19
Dies stehe in Übereinstimmung damit, dass
keine aktuellen empirischen Studien ersichtlich seien, wonach
das Wohl eines Kindes in einer Lebenspartnerschaft in
Deutschland generell gefährdet wäre (Verweis auf BVerfG,
Beschluss vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 -, juris, Rn. 113
m.w.N.). Demgemäß könnten auch Kindeswohlgesichtspunkte die
Unterscheidung zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft bei der
Ermöglichung der gemeinschaftlichen Adoption nicht
rechtfertigen. Davon abgesehen seien die Anzunehmenden
bereits volljährig und im Rahmen der Erwachsenenadoption sei
keine Kindeswohlprüfung vorzunehmen, sondern nach § 1767
Abs. 1 BGB lediglich die sittliche Rechtfertigung der
Adoption zu prüfen.
20
Die Vorlagen sind unzulässig. Sie entsprechen
nicht den Anforderungen an die Begründung einer Vorlage nach
Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG und § 80
Abs. 2 BVerfGG.
21
Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs.
2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss nur, wenn die
Ausführungen des Gerichts erkennen lassen, dass es sowohl die
Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre
Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE
127, 335 ; stRspr). Hierfür muss das
vorlegende Gericht in nachvollziehbarer und für das
Bundesverfassungsgericht nachprüfbarer Weise darlegen, dass
es bei seiner anstehenden Entscheidung auf die Gültigkeit der
Norm ankommt und aus welchen Gründen das vorlegende Gericht
von der Unvereinbarkeit der Norm mit der Verfassung überzeugt
ist (vgl. BVerfGE 105, 61 ; stRspr).
22
Die Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der
Norm müssen den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nennen
und die für die Überzeugung des Gerichts maßgebenden
Erwägungen nachvollziehbar darstellen. Dabei muss das Gericht
jedenfalls auf naheliegende tatsächliche und rechtliche
Gesichtspunkte eingehen (vgl. BVerfGE 86, 52 ) und
die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten
Rechtsauffassungen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 100
; 79, 240 ; 86, 71 ).
Insbesondere muss sich der Vorlagebeschluss mit der
maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 79, 240 ;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18.
August 2011 - 1 BvL 10/11 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2011 - 1 BvL
15/11 -, juris, Rn. 13).
23
Diesen Anforderungen genügen die zur
Entscheidung stehenden Vorlagen nicht. Das vorlegende Gericht
hat in seinen Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der
vorgelegten Regelung einschlägige Fachliteratur und die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kaum
berücksichtigt.
24
1. An einer Auseinandersetzung mit den in der
Literatur vorherrschenden Rechtsansichten zu der Frage der
Vereinbarkeit des Ausschlusses der gemeinschaftlichen
Adoption durch eingetragene Lebenspartner mit der Verfassung
fehlt es fast vollständig (vgl. etwa Grehl, Das
Adoptionsrecht gleichgeschlechtlicher Paare unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, 2008; Dethloff,
Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare, ZRP 2004,
S. 195 ff.; dies., Adoption und Sorgerecht -
Problembereiche für die eingetragenen Lebenspartner?, FPR
2010, S. 208 ff.; Gärditz, Gemeinsames
Adoptionsrecht Eingetragener Lebenspartner als
Verfassungsgebot?, JZ 2011, S. 930 ff.; Henkel,
Fällt nun auch das „Fremdkindadoptionsverbot“?, NJW 2011,
S. 259 ff.; Müller, Adoption in der
gleichgeschlechtlichen Partnerschaft - de lege lata et de
lege ferenda, FF 2011, S. 56 ff.).
25
2. Auch mit den bis zu den Vorlagebeschlüssen
ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu
Ungleichbehandlungen von eingetragenen Lebenspartnern und
Ehegatten setzen sich die Vorlagen nur unvollständig
auseinander (vgl. BVerfGE 126, 400; 131, 239; 132, 179;
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19. Februar 2013 -
1 BvL 1/11 und 1 BvR 3247/09 -, juris). Die Beschlüsse
zitieren einzig die Entscheidung zur
Hinterbliebenenversorgung von Lebenspartnern (vgl. BVerfGE
124, 199). Zwar trifft diese Entscheidung grundlegende
Aussagen zum Prüfungsmaßstab im Hinblick auf die
Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung zwischen
eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten. Soweit das
Gericht eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG prüft,
stellt es daher unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung
zutreffend fest, dass Ungleichbehandlungen zwischen Ehegatten
und eingetragenen Lebenspartnern einer strengen Prüfung
unterliegen, da sie das personenbezogene Merkmal der
sexuellen Orientierung betreffen. Inhaltlich bezog sich die
Entscheidung allerdings auf die Versorgung des
hinterbliebenen Lebenspartners, adoptions- und
kindschaftsrechtliche Fragen wurden darin nicht näher
behandelt.
26
Die unmittelbar einschlägige Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption
gleichgeschlechtlicher Lebenspartner vom 19. Februar 2013
(vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19. Februar 2013 -
1 BvL 1/11 und 1 BvR 3247/09 -, juris), hat das vorlegende
Gericht hingegen nicht zur Grundlage seiner rechtlichen
Ausführungen gemacht. Diese Entscheidung findet in den
Vorlagen keine Erwähnung, obwohl das Urteil zum Zeitpunkt des
Erlasses der Vorlagebeschlüsse bereits verkündet und bekannt
war.
27
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in
dieser Entscheidung offengelassen, ob der Ausschluss der
gemeinschaftlichen Adoption durch zwei eingetragene
Lebenspartner mit dem Grundgesetz vereinbar ist, weil dies
nicht Gegenstand des dortigen Verfahrens war (vgl. BVerfG,
Urteil des Ersten Senats vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11
und 1 BvR 3247/09 -, juris, Rn. 92). Die Prüfung der
Verfassungsmäßigkeit des damals zu beurteilenden Ausschlusses
der Sukzessivadoption und des hier zu beurteilenden
Ausschlusses der gemeinschaftlichen Adoption durch
eingetragene Lebenspartner wirft jedoch teilweise ähnliche
oder identische verfassungsrechtliche Vorfragen auf.
Angesichts der großen sachlichen Nähe hätte sich das
vorlegende Gericht daher damit auseinandersetzen müssen, wie
sich seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der
Rechtslage zu den dortigen Erwägungen des
Bundesverfassungsgerichts verhält.
28
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.