BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 3/01 -
des § 3 Abs. 1 Satz 2 des
Niedersächsischen Gesetzes über die Zulassung öffentlicher
Spielbanken vom 25. Juli 1973 (GVBl S. 253)
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14. März 2001 (3 K
264/95) -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 81 a BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
28. April 2003 einstimmig beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
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1. Die Zulässigkeit einer Richtervorlage gemäß
Art. 100 Abs. 1 GG setzt voraus, dass die zur
Prüfung gestellte Norm entscheidungserheblich ist. Der
Vorlagebeschluss muss gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass
das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der zur
Prüfung gestellten Norm eine andere Entscheidung treffen
würde als bei ihrer Ungültigkeit und wie das Gericht dieses
Ergebnis begründen würde (seit BVerfGE 7, 171
stRspr, vgl. zuletzt BVerfGE 94, 315
; 97, 49 ). Für die Frage der
Entscheidungserheblichkeit ist die Rechtsauffassung des
vorlegenden Gerichts maßgeblich, es sei denn, es geht um
ausschließlich verfassungsrechtliche Vorfragen oder die
Rechtsauffassung des Vorlagegerichts ist offensichtlich
unhaltbar (stRspr, vgl. BVerfGE 69, 150 ; 81,
40 ; 94, 315 ).
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Im Ausgangsverfahren streiten die Beteiligten
über die Rechtmäßigkeit einer vom beklagten Finanzamt gegen
die Klägerin festgesetzten höheren (zusätzlichen)
Spielbankabgabe, deren Rechtsgrundlage nach Auffassung des
vorlegenden Gerichts die vorgelegte Regelung des § 3
Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die
Zulassung öffentlicher Spielbanken (NSpielbG 1973) vom
25. Juli 1973 (Nds. GVBl S. 253) war. Nach Erlass
des Vorlagebeschlusses ist jedoch rückwirkend zum 1.
September 1973 das Gesetz zur Ergänzung abgaberechtlicher
Vorschriften für öffentliche Spielbanken (Ergänzungsgesetz)
vom 14. Juni 2002 (Nds. GVBl S. 174) in Kraft getreten.
Dieses Gesetz enthält in § 2 Abs. 1 eine neue
Rechtsgrundlage für die Erhebung von zusätzlichen Leistungen
zu der Spielbankabgabe. Weiterhin ist die Höhe der durch den
im Ausgangsverfahren ursprünglich streitgegenständlichen
Bescheid vom 23. Juni 1989 festgesetzten Zusatzleistungen
durch Änderungsbescheid vom 9. September 2002 an die
Abgabesätze gemäß § 2 Abs. 1 des Ergänzungsgesetzes
angepasst worden.
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2. Das Finanzgericht hat nicht dargelegt,
inwiefern die vorgelegte Norm nach In-Kraft-Treten des
Ergänzungsgesetzes und Änderung des streitgegenständlichen
Bescheids noch entscheidungserheblich sein könnte. Dies ist
auch offensichtlich nicht mehr der Fall: Nach In-Kraft-Treten
des Ergänzungsgesetzes ist Rechtsgrundlage für die
streitgegenständliche Festsetzung von Zusatzleistungen zu
Spielbankabgaben in der durch den Änderungsbescheid
bestimmten Höhe nicht mehr § 3 Abs. 1 Satz 2 NSpielbG
1973, sondern § 2 Abs. 1 des Ergänzungsgesetzes. Auf die
Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Norm kommt es im
Ausgangsverfahren daher nicht mehr an.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.