L e i t s a t z
zum Beschluss des Ersten Senats vom 6.
Dezember 2005
- 1 BvL 3/03 -
§ 7 Abs. 1 Nr. 3 des
Transsexuellengesetzes verletzt das von Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Namensrecht
eines homosexuell orientierten Transsexuellen sowie sein
Recht auf Schutz seiner Intimsphäre, solange ihm eine
rechtlich gesicherte Partnerschaft nicht ohne Verlust des
geänderten, seinem empfundenen Geschlecht entsprechenden
Vornamens eröffnet ist.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 3/03 -
des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über
die Änderung der Vornamen und die Feststellung der
Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen
(Transsexuellengesetz - TSG) vom 10. September 1980 (BGBl I
S. 1654)
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Landgerichts Itzehoe vom 26. März 2003 (4 T 497/02) -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterin Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde,
Gaier
am 6. Dezember 2005 beschlossen:
1
Das Vorlageverfahren betrifft den durch Heirat
eintretenden Verlust des vorher geänderten Vornamens, mit dem
ein Transsexueller das Geschlecht zum Ausdruck gebracht hat,
dem er sich zugehörig empfindet.
2
Das Gesetz über die Änderung der Vornamen und
die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen
Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) vom 10. September 1980
(BGBl I S. 1654) wurde im Anschluss an die grundlegende
Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 11. Oktober 1978 (BVerfGE 49, 286) erlassen, um der
besonderen Situation Transsexueller Rechnung zu tragen. Neben
einem Verfahren, in dem nach geschlechtsanpassender Operation
die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit festgestellt und
die Vornamen geändert werden können (so genannte große
Lösung), sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, die Vornamen
eines Transsexuellen auf dessen Antrag zu ändern, ohne dass
dieser sich zuvor operativen Eingriffen unterzogen hat (so
genannte kleine Lösung).
3
1. Die Voraussetzungen, unter denen eine
Vornamensänderung ohne Geschlechtsumwandlung möglich ist,
gibt § 1 TSG vor, der nach Nichtigerklärung seines
Absatzes 1 Nr. 3 durch Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 1993 (BVerfGE 88,
87) wie folgt lautet:
4
§ 1
5
Voraussetzungen
6
(1) Die Vornamen einer Person, die sich auf
Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem
Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht
als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter
dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben,
sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn
7
1. sie Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist
oder wenn sie als Staatenloser oder heimatloser Ausländer
ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder als Asylberechtigter oder
ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes hat,
8
2. mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist,
dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht
nicht mehr ändern wird.
9
(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben,
die der Antragsteller künftig führen will.
10
Zur Feststellung der in § 1 Abs. 1 TSG
aufgeführten medizinischen Voraussetzungen muss das für die
Entscheidung zuständige Amtsgericht (vgl. § 2 Abs. 1
TSG) Gutachten von zwei Sachverständigen einholen, die auf
Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit
den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend
vertraut sind und unabhängig voneinander tätig werden (vgl.
§ 4 Abs. 3 TSG). Eine auf diesem Weg erreichte
Vornamensänderung kann gemäß § 6 TSG auf Antrag des
Betroffenen rückgängig gemacht werden, wenn er sich wieder
dem in seinem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht als
zugehörig empfindet. Darüber hinaus wird die Entscheidung,
mit der eine Vornamensänderung erfolgt ist, unter bestimmten
Umständen unwirksam. Das bewirkt § 7 TSG, der in der
hier maßgeblichen Fassung vom 4. Mai 1998 (BGBl I S. 833
) folgenden Wortlaut hat, soweit er für diese
Entscheidung von Bedeutung ist:
11
§ 7
12
Unwirksamkeit
13
(1) Die Entscheidung, durch welche die Vornamen
des Antragstellers geändert worden sind, wird unwirksam,
wenn
14
1. nach Ablauf von dreihundert Tagen nach der
Rechtskraft der Entscheidung ein Kind des Antragstellers
geboren wird, mit dem Tag der Geburt des Kindes oder
15
2. ..., oder
16
3. der Antragsteller eine Ehe schließt, mit der
Abgabe der Erklärung nach § 1310 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
17
(2) Der Antragsteller führt künftig wieder die
Vornamen, die er zur Zeit der Entscheidung, durch die seine
Vornamen geändert worden sind, geführt hat. Diese Vornamen
sind
18
1. ...,
19
2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 in das im
Anschluss an die Eheschließung anzulegende Familienbuch
20
einzutragen.
21
(3) In Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 kann das
Gericht die Vornamen des Antragstellers auf dessen Antrag
wieder in die Vornamen ändern, die er bis zum Unwirksamwerden
der Entscheidung geführt hat, wenn festgestellt ist, dass das
Kind nicht von dem Antragsteller abstammt, oder aus sonstigen
schwerwiegenden Gründen anzunehmen ist, dass der
Antragsteller sich weiter dem nicht seinem Geburtseintrag
entsprechenden Geschlecht als zugehörig empfindet. ...
22
Zur Begründung dieser Vorschrift führte die
Bundesregierung aus, in den genannten Fällen müsse davon
ausgegangen werden, die betroffene Person empfinde sich
wieder dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht
zugehörig (vgl. BTDrucks 8/2947, S. 14). Allerdings eröffnet
§ 7 Abs. 3 TSG im Falle der Geburt eines Kindes, nicht
dagegen bei Heirat, die Möglichkeit, unter den dort genannten
Voraussetzungen zum geänderten Vornamen zurückzukehren. Nach
der Begründung des Gesetzgebers sollte diese Regelung etwa
auftretende Härtefälle mildern (vgl. BTDrucks 8/4120, S. 16).
Auch kann ein bereits verheirateter Transsexueller gemäß
§ 1 TSG eine Vornamensänderung erreichen, ohne dass dies
Auswirkungen auf seine Ehe hätte. Damit wollte der
Gesetzgeber unter anderem denjenigen Transsexuellen, die an
ihrer Ehe festhalten wollen und deshalb wegen § 8 Abs. 1
Nr. 2 TSG eine Änderung ihrer Geschlechtszugehörigkeit nicht
erreichen können, ermöglichen, zumindest einen zu ihrem
Wunschgeschlecht passenden Vornamen zu führen (vgl. BTDrucks
8/2947, S. 25; 8/4120, S. 14).
23
2. § 8 TSG, der die Voraussetzungen der
so genannten großen Lösung regelt, fordert über die in
§ 1 TSG aufgeführten Voraussetzungen hinaus, dass der
Antragsteller nicht verheiratet und dauernd
fortpflanzungsunfähig ist sowie sich einem die äußeren
Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff
unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das
Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.
Wird dem Antrag nach dem in § 9 TSG vorgeschriebenen
Verfahren durch gerichtliche Entscheidung entsprochen, ist
der Antragsteller von der Rechtskraft der Entscheidung an
gemäß § 10 TSG als dem anderen Geschlecht zugehörig
anzusehen mit der Folge, dass sich seine vom Geschlecht
abhängigen Rechte und Pflichten grundsätzlich nach dem neuen
Geschlecht richten.
24
Seit In-Kraft-Treten des
Transsexuellengesetzes konnten über die Transsexualität neue
wissenschaftliche Erkenntnisse gewonnen werden. 1992 schätzte
man die Zahl der Transsexuellen in der Bundesrepublik auf
rund 6.000 Personen (vgl. Eicher, Transsexualismus, 2. Aufl.,
1992, S. 9). Im Zeitraum von 1981 bis 1990 wurden in den
alten Bundesländern insgesamt 1.047 Personen als
Transsexuelle rechtlich anerkannt (vgl. Osburg/ Weitze,
R&P 1993, S. 94 ). Dabei sind rund 20 bis 30 %
der Transsexuellen dauerhaft in der kleinen Lösung verblieben
(vgl. Deutsche Gesellschaft für Sexualforschung ,
Zeitschrift für Sexualforschung 2001, S. 258
; siehe auch Osburg/Weitze, a.a.O., S. 94 und
102).
25
Ein operativer Eingriff als Voraussetzung für
die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit wird in der
Fachwissenschaft zunehmend als problematisch beziehungsweise
nicht mehr für haltbar erachtet (vgl. unter anderen DGfS,
a.a.O., S. 261). Nach Einschätzung der Deutschen Gesellschaft
für Sexualforschung, die sich seit mehr als 30 Jahren auf
verschiedenen Ebenen schwerpunktmäßig mit der Transsexualität
befasst, sind aus der weitgehend sicheren Diagnose
"Transsexualität" nicht ohne weiteres somatische Maßnahmen
sowie deren Umfang und Zeitpunkt abzuleiten. Die Indikation
zu solchen Maßnahmen könne nur individuell im Rahmen einer
Verlaufsdiagnostik gestellt werden (vgl. DGfS, a.a.O.,
S. 261). Die Forderung nach einer
geschlechtsumwandelnden Operation habe in der Vergangenheit
zu mehr Operationen geführt, als individuell indiziert
gewesen wären (vgl. DGfS, a.a.O., S. 266).
26
Neue Erkenntnisse konnten zudem zu der Frage
der sexuellen Orientierung transsexueller Personen gewonnen
werden. Die im Rahmen einer Studie aus dem Jahre 2002 über
"Störungen der Geschlechtsidentität" durchgeführten
Untersuchungen von 64 Patienten haben ergeben, dass von den
45 biologischen Männern (also Mann-zu-Frau-Transsexuellen) 23
androphil veranlagt sind, das heißt sie fühlen sich sexuell
zum männlichen Geschlecht hingezogen, und 22 gynäphil, was
eine Orientierung zum weiblichen Geschlecht hin bedeutet
(vgl. Hartmann/Becker, Störungen der Geschlechtsidentität,
2002, S. 116 f.). Während 19,1 % der androphilen
Männer ihren Personenstand geändert hätten, hätten dies nur
10,5 % der gynäphilen Männer getan (vgl. Hartmann/ Becker,
a.a.O., S. 162 - Tabelle 34). Ferner stellten die Autoren -
unabhängig von den eigenen Erhebungen - fest, dass
mittlerweile mehr und mehr Personen mit
Geschlechtsidentitätsstörungen unterschiedliche sexuelle
Orientierungen einräumten (Hartmann/Becker, a.a.O., S. 65).
Bei einer 1981 durchgeführten Nachuntersuchung operierter
Mann-zu-Frau-Transsexueller habe sich herausgestellt, dass
ein nicht unerheblicher Anteil der Untersuchten auch
postoperativ "homosexuelle", das heißt gynäphile Kontakte
unterhielt (Hartmann/Becker, a.a.O., S. 98, unter Hinweis auf
eine Untersuchung von Kröhn et al.). Bei einer weiteren
Studie aus dem Jahre 1997, die die Untersuchung von 17
Mann-zu-Frau-Transsexuellen zum Gegenstand gehabt habe, habe
(etwa) die Hälfte androphil empfunden, zwei Drittel hätten
sich als bisexuell beschrieben und etwa ein Fünftel habe sich
sexuell zu Frauen hingezogen gefühlt (vgl. Hartmann/Becker,
a.a.O., S. 98, unter Hinweis auf eine Untersuchung von
Schroder und Carrol). Nach Eicher (a.a.O., S. 171) gibt
es homosexuelle Transsexuelle "offenbar etwa so häufig wie es
unter der Normalbevölkerung Homosexuelle" gebe. Den
Ausführungen von Sigusch (ZfS 1991, S. 309 )
zufolge wird bei Transsexuellen die Wahl des Sexualobjektes
keineswegs mehr als durchgehend heterosexuell beschrieben.
Intendierte Geschlechtsrolle und intendierte Objektwahl
fielen heute in alle Richtungen, die auch sonst beobachtet
würden, auseinander. Es gebe transsexuelle Frauen mit
männlichem Körpergeschlecht, die sich als lesbisch
verstünden, und transsexuelle Männer mit weiblichem
Körpergeschlecht, die sich als homosexuell oder schwul
bezeichneten.
27
Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens
gehört dem männlichen Geschlecht an. Sein Vorname "Kai" wurde
durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 9. Juli 1997
gemäß § 1 Abs. 1 TSG in "Karin Nicole" geändert. Eine
Geschlechtsumwandlung nach den §§ 8, 10 TSG, für die
unter anderem eine entsprechende Operation erforderlich ist,
ließ er nicht durchführen. Nachdem der Antragsteller am 5.
April 2002 die Frau geheiratet hatte, zu der er - aus seiner
Sicht - eine gleichgeschlechtliche Beziehung führt, vermerkte
der Standesbeamte am 19. September 2002 im Geburtenbuch,
dass der Antragsteller gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG
nunmehr wieder den Vornamen "Kai" führe.
28
Der Antragsteller beschritt hieraufhin zwei
Rechtswege, um wieder in den Besitz seines ihm aberkannten
weiblichen Vornamens zu gelangen. Zum einen berief er sich
auf die Vorschriften des Transsexuellengesetzes. Der
entsprechende Antrag auf Wiederherstellung der
Vornamensänderung, der Gegenstand der von dem Antragsteller
erhobenen Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2201/02 ist, blieb in
allen Instanzen erfolglos. Zum anderen beantragte der
Antragsteller, sein Geburtenbuch gemäß § 47 des
Personenstandsgesetzes durch einen weiteren Randvermerk zu
berichtigen, der die Unwirksamkeit des Vermerks des
Standesbeamten vom 19. September 2002 feststellt. Das
Amtsgericht Itzehoe wies diesen Antrag mit Beschluss vom
28. Oktober 2002 zurück. Der Antragsteller zeige durch
seine Eheschließung, dass er eine Geschlechtsumwandlung nicht
mehr anstrebe. Diese setze nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG
nämlich zwingend voraus, dass eine Ehe nicht mehr bestehe. Es
stehe dem Antragsteller offen, erneut eine Vornamensänderung
im Sinne von § 1 TSG anzustreben. Den auf diesen Hinweis
hin gestellten Antrag des Antragstellers auf Änderung des
Vornamens wies das Amtsgericht Oldenburg mit Beschluss vom
6. Februar 2003 mit der Begründung zurück, die vom
Gesetzgeber mit der Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG
gewollte Folge würde umgangen, wenn man in einem neuen
Verfahren eine erneute Vornamensänderung zuließe, ohne dass
sich die Verhältnisse in irgendeiner Weise geändert
hätten.
29
Das Landgericht Itzehoe hat das Verfahren auf
die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe mit Beschluss vom 26. März
2003 ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage
zur Prüfung vorgelegt, ob § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG
verfassungswidrig sei. Nach Auffassung des vorlegenden
Gerichts verstößt § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG gegen Art. 1
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG sowie gegen
Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG. Zudem sei es
zweifelhaft, ob die Vorschrift mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1
GG vereinbar sei.
30
Die Vornamensänderung sei eine der
Geschlechtsumwandlung gleichgestellte Möglichkeit, nicht
dagegen in jedem Fall ein bloßes Durchgangsstadium. Zudem
seien beachtliche Motive dafür denkbar, dass ein
Transsexueller vor einer Operation zurückschrecke. Das
Bundesverfassungsgericht habe klargestellt, auch die
Vorwirkung durch den Namen unterfalle der Intimsphäre nach
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
In der zwangsweisen Namensänderung sei ein nicht
gerechtfertigter Eingriff zu sehen. Die Vornamensänderung
erfolge auf der Basis einer Vermutung, die im Falle des
§ 7 Abs. 1 TSG erschüttert sein solle. Bei
Transsexuellen träten jedoch sämtliche sexuellen
Ausrichtungen auf, so dass die Eheschließung die Aussagekraft
zweier Sachverständigengutachten nicht zu entkräften vermöge.
Auch der - vom Gesetzgeber in seiner Begründung nicht
genannte - Schutz von Ehe und Familie rechtfertige einen
solchen Eingriff nicht. Außerdem erreiche § 7 Abs. 1 Nr.
3 TSG ohnehin nicht den Zweck, den Eindruck einer
homosexuellen Ehe zu verhindern, da gemäß § 1 TSG bei
bereits bestehenden Ehen Vornamensänderungen möglich seien.
Es stelle für den Transsexuellen eine besondere Belastung
dar, einen dem eigenen Selbstverständnis widersprechenden
Vornamen führen zu müssen. Die zur Prüfung vorgelegte Norm
stehe zudem im Widerspruch zur Eheschließungsfreiheit des
Art. 6 Abs. 1 GG und verstoße gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz. § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG diskriminiere
heiratswillige Transsexuelle gegenüber denjenigen, die ledig
bleiben wollen.
31
Zu dem Vorlageverfahren haben das
Bundesministerium des Innern namens der Bundesregierung, der
Deutsche Familiengerichtstag, die Deutsche Gesellschaft für
Sexualforschung, der Lesben- und Schwulenverband, die
Ökumenische Arbeitsgruppe Homosexuelle und Kirche, die
Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität
sowie der sonntags.club Stellung genommen.
32
1. Das Bundesministerium des Innern vertritt
die Auffassung, § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG sei mit dem
Grundgesetz vereinbar. Der Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Betroffenen sei gerechtfertigt.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts gelte nicht die
Unantastbarkeitsklausel des Art. 1 Abs. 1 GG. Mit
der Vorwirkung des § 1 TSG, die das
Bundesverfassungsgericht dem grundrechtlichen Schutz der
Intimsphäre nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG unterstelle, sei in erster Linie das
Rollenverständnis einer Person entsprechend dem empfundenen
Geschlecht gemeint. Der Entscheidung könne nicht entnommen
werden, dass der Schutz des neuen Namens einer transsexuellen
Person gleichsam uneingeschränkt gelte.
33
Auch sei die Regelung nicht unverhältnismäßig.
Mit der Möglichkeit der Vornamensänderung habe der
Gesetzgeber zwei tragende Grundsätze des deutschen
Namensrechts zugunsten einer erleichterten Lebensführung für
transsexuelle Personen zurückgestellt, indem er zum einen die
Erkennbarkeit der Geschlechtszugehörigkeit auf Grund des
Vornamens und zum anderen die Namenskontinuität in diesen
besonderen Fällen aufgegeben habe. Es erscheine logisch, dass
eine ehemals dem männlichen Geschlecht angehörende Person,
die auf Grund der bei ihr bestehenden transsexuellen
Ausprägung einen weiblichen Vornamen angenommen habe, durch
die Eheschließung mit einer Frau dokumentiere, dass sie sich
nunmehr wieder dem männlichen Geschlecht zugehörig fühle.
Eine andere Beurteilung führte dazu, dass die Rechtsordnung
in diesem Fall eine - im Hinblick auf das empfundene
Geschlecht - homosexuelle Ehe zuließe.
34
§ 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG verletze
den Betroffenen auch nicht in seiner Eheschließungsfreiheit
gemäß Art. 6 Abs. 1 GG. Die Regelung sei weder ein
Ehehindernis noch schränke sie die Eheschließungsfreiheit des
Betroffenen ein. Schließlich verstoße die Regelung auch nicht
gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG. Der in § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG
geregelte Fall sei mit der Situation eines ledigen
Transsexuellen nicht zu vergleichen. Der Umstand, dass ein
bereits verheirateter Transsexueller unter Aufrechterhaltung
der Ehe eine Vornamensänderung durchsetzen könne, stelle
ebenfalls keine verfassungsrechtlich unzulässige
Ungleichbehandlung desjenigen Transsexuellen dar, der sich
erst nach Änderung seines Vornamens zur Eingehung der Ehe
entschließe und dadurch wieder seinen Vornamen verliere.
Einmal gehe es um die Eingehung, das andere Mal um den Schutz
der bestehenden Ehe.
35
2. Der Deutsche Familiengerichtstag hält die
zur Prüfung gestellte Norm ebenfalls für verfassungsgemäß.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne der
Transsexuelle durch eigene Handlung und durch dem
gleichzustellendes konkludentes Handeln auf den "Schutz des
weiblichen Vornamens" wirksam verzichten. Die gesetzliche
Unterscheidung zwischen Transsexuellen, die sich (nur) für
die kleine Lösung entschieden, und denjenigen, die die große
Lösung wählten, sei nicht verfassungswidrig.
36
Der Transsexuelle habe auch dann kein
"Menschenrecht", wie ein operierter Transsexueller behandelt
zu werden, wenn er - aus welchen Gründen auch
immer - eine Operation ablehne. Wollte man dem nicht
operierten Transsexuellen die Möglichkeit geben, einen
anderen Menschen unter Beibehaltung seines Vornamens zu
heiraten, käme man auf diesem Wege zur Ermöglichung einer
gleichgeschlechtlichen Ehe, die das Grundgesetz gerade nicht
vorsehe. Zwar sei es wohl richtig, dass auch bei
Transsexuellen das gesamte Spektrum sexueller Orientierung
vorkomme. Das bedeute aber nicht, dass der Gesetzgeber
- im Lichte des Art. 6 GG - allen
Orientierungen in vollem Umfang folgen müsse. Die Lösung des
Gesetzgebers, dass ein bereits vorher verheirateter
Transsexueller den Status des "Verheiratet-Seins" mit der
kleinen Lösung nicht verliere, erkläre sich aus dem Schutz
der Ehe und der Kinder, aber auch daraus, dass sich erst im
Laufe des Lebens das Gefühl der Zugehörigkeit zum anderen
Geschlecht ergeben könne. Auch wenn es Fälle gebe, in denen
dem Transsexuellen die große Lösung aus verständlichen
Gründen nicht zumutbar sei, müsse dies hingenommen werden,
weil das Gesetz nicht ohne typisierende Regelung auskomme.
Die Verfassung gebiete aus Gleichbehandlungsgründen nicht,
dem subjektiven Zugehörigkeitsempfinden gegenüber den
vorhandenen objektiven physischen Attributen Vorrang
einzuräumen; denn die Sachverhalte seien nicht gleich.
37
3. Nach Ansicht der Deutschen Gesellschaft für
Sexualforschung macht die zur Prüfung gestellte Norm aus
sexualwissenschaftlicher Sicht keinen Sinn. Die darin
enthaltene Vorstellung, dass die Eheschließung eines
Transsexuellen nach erfolgter Vornamensänderung ein
eindeutiges Zeichen für das Nichtmehrvorhandensein seines
dauerhaften Zugehörigkeitsempfindens zum anderen Geschlecht
sei, sei nach dem wissenschaftlich-klinischen Erkenntnisstand
unzutreffend.
38
Das klinische Bild der Transsexualität habe
sich seit der Verabschiedung des Transsexuellengesetzes sehr
differenziert, wozu sowohl Entwicklungen in der Gesellschaft
als auch Entwicklungen in der Wissenschaft beigetragen
hätten. Die Tatsache, dass der Antragsteller keine
geschlechtstransformierenden operativen Eingriffe anstrebe,
begründe als solche keine Zweifel an der Diagnose
Transsexualität beziehungsweise an der Konstanz seines
Zugehörigkeitsempfindens zum weiblichen Geschlecht. Für einen
Teil der Transsexuellen - die nicht weniger "echt", nicht
weniger irreversibel transsexuell seien - stelle die
Vornamensänderung nach § 1 TSG die für sie adäquate
"ganze" Lösung dar, die ihren sozialen Geschlechtswechsel
erleichtere. Zu dieser Gruppe gehörten vor allem diejenigen
Transsexuellen, bei denen sich im Verlauf des
diagnostisch-therapeutischen Prozesses herausstelle, dass bei
ihnen keine Indikation für somatische Maßnahmen (Hormone und
Operation) angezeigt sei oder nur eine Hormonbehandlung in
Betracht komme.
39
In diesem Kontext bekräftige die Deutsche
Gesellschaft für Sexualforschung ihre Auffassung dazu, dass
eine geschlechtsumwandelnde Operation nicht immer indiziert
sei (vgl. hierzu schon die oben unter Ziffer II.
dargestellte, in ZfS 2001, S. 258 ff.,
veröffentlichte Stellungnahme der DGfS). Während die absolute
Mehrheit der Frau-zu-Mann-Transsexuellen sexuell auf Frauen
orientiert sei, finde sich bei der sehr viel heterogeneren
Gruppe der Mann-zu-Frau-Transsexuellen ein breites Spektrum
sexueller Orientierung: auf Männer orientiert (androphil),
auf Frauen orientiert (gynäphil) und/oder auf die Vorstellung
von sich selbst als Frau orientiert (autogynäphil). Die
Forschungsergebnisse ließen nicht zu, aus der sexuellen
Orientierung eine Differenzierung zwischen echt-irreversibel
und unecht-reversibel oder die Indikation beziehungsweise
Nichtindikation zu somatischen Maßnahmen abzuleiten.
40
Klinisch-diagnostisch bestehe kein
wesentlicher Unterschied zwischen den
Mann-zu-Frau-Transsexuellen, die verheiratet bleiben wollen,
und solchen (ebenfalls gynäphilen)
Mann-zu-Frau-Transsexuellen, die nach erfolgter
Vornamensänderung heiraten wollen. Es sei deshalb nicht
nachvollziehbar, warum das Transsexuellengesetz die Ehe bei
beiden Gruppen unterschiedlich bewerte. Das Gesetz verlange
von den sachverständigen Gutachtern eine hohe prognostische
Gewissheit in Bezug auf die Irreversibilität der
transsexuellen Entwicklung des Antragstellers. Qualifizierte
Gutachten stützten sich dabei auf die individuelle
Verlaufsdiagnostik und auf den wissenschaftlich-klinischen
Erkenntnisstand. Nach diesem Erkenntnisstand seien weder die
sexuelle Orientierung noch der Wunsch nach Eheschließung
Indikatoren, die als solche Zweifel an der Irreversibilität
einer transsexuellen Entwicklung begründeten.
41
4. Der Lesben- und Schwulenverband, dessen
Stellungnahme sich die Ökumenische Arbeitsgruppe Homosexuelle
und Kirche vollinhaltlich angeschlossen hat, hält die
Bestimmung des § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG für
verfassungswidrig. Transsexuelle seien entgegen der Annahme
des Gesetzgebers nicht ausnahmslos heterosexuell. Zudem
ergebe sich aus dem von dem Antragsteller zur Akte gereichten
fachpsychiatrischen Gutachten, dass er sich weiterhin dem
weiblichen Geschlecht zugehörig empfinde.
42
Dem Gesetzgeber könne es nicht entscheidend
darauf angekommen sein, den Anschein einer Ehe von
gleichgeschlechtlichen Personen zu vermeiden. Denn es seien
Ehen zwischen Partnern mit Vornamen des gleichen Geschlechts
möglich, wenn die Vornamensänderung nach Eheschließung
beantragt werde. Im Übrigen entstünde ein entsprechender
Anschein bereits dann, wenn die Ehegatten von ihrem äußeren
Erscheinungsbild her als Personen desselben Geschlechts
aufträten. Es seien auch keine rationalen Gründe ersichtlich,
warum der Verlust des geänderten Vornamens gemäß § 7
Abs. 3 TSG nur korrigiert werden könne, wenn der
Transsexuelle ihn wegen der Geburt eines Kindes verloren
habe. Auch könne der Betroffene einen neuen Antrag auf
Vornamensänderung stellen.
43
Ebenso sei Art. 6 Abs. 1 GG verletzt.
Eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle mit weiblichem Vornamen könne
eine andere Frau nur heiraten, wenn sie den Verlust ihres
weiblichen Vornamens in Kauf nehme, obwohl ihr Recht, einen
weiblichen Vornamen zu führen, durch Art. 1 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG geschützt werde. Das sei
eine Einschränkung der Eheschließungsfreiheit, für die keine
vernünftigen Gründe ersichtlich seien.
44
5. Nach Auffassung der Deutschen Gesellschaft
für Transidentität und Intersexualität ist "die gesamte
Konstruktion des TSG" nicht mit den allgemeinen
Menschenrechten und dem Grundgesetz vereinbar. Die zur
Entscheidung anstehenden Fragen ließen deutlich werden, "dass
wir uns im gesellschaftlichen und sozialen Bereich, dem
Bereich der Justiz und der medizinischen Wissenschaft in dem
Dilemma befinden, dass es keine gültige und mit den
Menschenrechten vereinbare Definition von Geschlecht gibt".
Die ausschließliche Wahl eines geschlechtsneutralen Namens
müsse möglich sein. Zudem dürfe gemäß Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG auf irreversiblen chirurgischen oder medizinischen
Eingriffen, die einer Geschlechtszuweisung dienten, nicht
bestanden werden, da sie eine vorsätzliche Körperverletzung
und Verstümmelung darstellten.
45
6. Schließlich ist auch der sonntags.club der
Ansicht, § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG sei verfassungswidrig. Die
Namensänderung sollte eine der Personenstandsänderung
gleichgestellte Möglichkeit sein, rechtlich anerkannt im
gewünschten Geschlecht zu leben. In der faktischen
Unmöglichkeit für den Antragsteller, eine Ehe oder
Lebenspartnerschaft einzugehen, liege eine nicht
gerechtfertigte Ungleichbehandlung und Diskriminierung. Ein
chirurgischer Eingriff komme für zahlreiche Transgender (eine
andere Bezeichnung für Transsexuelle) aus verschiedenen
Gründen nicht in Frage. Wie im vorliegenden Fall würden
Transgender prinzipiell vor die Wahl gestellt, sich zwischen
ihrer körperlichen Unversehrtheit und der Möglichkeit, eine
Ehe oder Lebenspartnerschaft einzugehen, zu entscheiden.
Damit übe der Staat starken Druck auf die Betroffenen aus,
auf ihre körperliche Unversehrtheit und ihre
Fortpflanzungsfähigkeit zu verzichten, was einen
entscheidenden Eingriff in deren Grundrechte darstelle. Nach
dem heutigen wissenschaftlichen Kenntnisstand, der sich mit
den eigenen Erfahrungen aus der Praxis decke, fänden sich
unter Transgendern alle Arten der sexuellen Orientierung.
Transsexualität sei ausschließlich eine Frage der
Geschlechtsidentität, nicht eine Frage des begehrten
Sexualpartners. In vielen Fällen behielten Transgender nach
ihrem Coming-out im "neuen" Geschlecht die bisherige
Orientierung bei, das heißt ein zuvor als Mann heterosexuell
lebender Mensch bevorzuge nach wie vor Frauen, lebe als Frau
also lesbisch.
46
Das Transsexuellengesetz ist mit Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht
vereinbar, soweit es homosexuellen Transsexuellen ohne
Geschlechtsumwandlung auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG
eine rechtlich gesicherte Partnerschaft nicht ohne Verlust
des geänderten Vornamens eröffnet.
47
1. a) Art. 1 Abs. 1 GG schützt die Würde
des Menschen, wie er sich in seiner Individualität selbst
begreift und seiner selbst bewusst wird (vgl. BVerfGE 49, 286
). Dabei bietet Art. 2 Abs. 1 GG als
Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG der engeren persönlichen
Lebenssphäre Schutz, zu der auch der intime Sexualbereich
(vgl. BVerfGE 96, 56 ) gehört, der die sexuelle
Selbstbestimmung des Menschen und damit das Finden und
Erkennen der eigenen geschlechtlichen Identität sowie der
eigenen sexuellen Orientierung umfasst.
48
In diesem Zusammenhang schützt Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG den Vornamen
eines Menschen zum einen als Mittel zu seiner
Identitätsfindung und Entwicklung der eigenen Individualität
(vgl. BVerfGE 104, 373 ) und zum anderen als
Ausdruck seiner erfahrenen oder gewonnenen geschlechtlichen
Identität (vgl. BVerfGE 109, 256 ). Der Einzelne
kann verlangen, dass die Rechtsordnung seinen Vornamen
respektiert, damit dieser seine die Identität stiftende wie
ausdrückende Funktion entfalten kann. Insoweit schützt das
allgemeine Persönlichkeitsrecht den Namensträger vor Entzug
oder erzwungener Änderung seines geführten Vornamens (vgl.
BVerfGE 109, 256 ).
49
b) Allerdings ist der Schutz des Namens nicht
uneingeschränkt gewährleistet. Das Namensrecht bedarf der
Ausgestaltung, um der gesellschaftlichen Funktion gerecht zu
werden, die der Name auch als Unterscheidungsmerkmal erfüllt
(vgl. BVerfGE 78, 38 ). Dies gilt auch für den
Vornamen, dem in unserem Rechtskreis die Funktion zukommt,
das Geschlecht des Namensträgers zum Ausdruck zu bringen.
Dass die Geschlechtszugehörigkeit eines Menschen sich mit dem
im Vornamen ausdrückenden Geschlecht deckt, entspricht dem
vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützten Wunsch nach
Ausdruck der eigenen Geschlechtlichkeit im Namen und dient
der Wahrung des Kindeswohls bei der Namenswahl.
50
c) Die Geschlechtszugehörigkeit kann nicht
allein nach den physischen Geschlechtsmerkmalen bestimmt
werden. Sie hängt wesentlich auch von der psychischen
Konstitution eines Menschen und seiner nachhaltig selbst
empfundenen Geschlechtlichkeit ab. Dieser heute
wissenschaftlich gesicherten Erkenntnis trägt § 1 TSG
Rechnung. Er eröffnet einer Person, die sich auf Grund ihrer
transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag
angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig
empfindet, unter im Gesetz näher bestimmten Voraussetzungen
die Möglichkeit, den Vornamen zu ändern, um damit eine
Identität zwischen empfundener Geschlechtszugehörigkeit und
Namen herstellen zu können. Die sich im so gewählten und
geführten Vornamen widerspiegelnde eigene
Geschlechtszuordnung gehört zum intimsten Bereich der
Persönlichkeit eines Menschen, der prinzipiell staatlichem
Zugriff entzogen ist. Deshalb darf in das Recht an dem
Vornamen, der das Ergebnis der eigenen geschlechtlichen
Identitätsfindung des Namensträgers ist und sie
widerspiegelt, nur bei Vorliegen besonders gewichtiger
öffentlicher Belange eingegriffen werden (vgl. BVerfGE 49,
286 ).
51
2. § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG greift in dieses
von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG geschützte Recht ein, einen unter den
Voraussetzungen des § 1 TSG erworbenen Vornamen zu
führen, der die empfundene Geschlechtszugehörigkeit des
Namensträgers zum Ausdruck bringt. Die Norm entzieht dem
Namensträger im Falle einer Eheschließung den erworbenen und
geführten Vornamen und erlegt ihm auf, wieder seinen früheren
Vornamen zu führen, der im Widerspruch zur empfundenen
Geschlechtlichkeit steht. Der Vornamensentzug beeinträchtigt
den Namensträger zugleich in seinem grundrechtlich
geschützten intimen Sexualbereich; denn durch den
Namensverlust und die Pflicht, wieder den früheren Vornamen
zu führen, wird offenkundig, dass die sexuelle Identität des
Namensträgers im Widerspruch zu seinem, eine andere
Geschlechtlichkeit ausdrückenden, von ihm zu führenden Namen
steht.
52
Für diesen Eingriff in das Recht am geführten
Namen und in die Intimsphäre kann ein Einverständnis des
Namensträgers nicht unterstellt werden. Zwar kommt es zum
Namensentzug nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG nur, wenn der
Namensträger eine Ehe schließt. Mit seiner Entscheidung zur
Eheschließung veranlasst der Namensträger insofern selbst den
Verlust seines Vornamens. Aus dem Wunsch nach rechtlicher
Absicherung einer Partnerschaft kann jedoch nicht auf einen
stillschweigenden freiwilligen Verzicht auf den bisher
geführten, die eigene Identität wiedergebenden Vornamen
geschlossen werden.
53
Das gilt insbesondere, solange dem
Betroffenen, wie dem Antragsteller des Ausgangsverfahrens,
zur rechtlichen Absicherung seiner Beziehung keine andere
Möglichkeit als die Ehe offen steht. Der Antragsteller ist
Transsexueller mit weiblich empfundenem Geschlecht, jedoch
ohne entsprechende Veränderung der äußeren
Geschlechtsmerkmale durch operative Eingriffe. Zudem ist er
in seiner sexuellen Orientierung gleichgeschlechtlich
ausgerichtet. Ihm ist insofern zwar mit § 1 TSG die
Möglichkeit eingeräumt worden, seinen Vornamen dem
empfundenen weiblichen Geschlecht anzupassen,
personenstandsrechtlich wird er jedoch weiter als Mann
geführt. Will er eine homosexuelle Verbindung mit einer Frau
rechtlich absichern, ist ihm deshalb das Eingehen einer
Lebenspartnerschaft verschlossen, die nach § 1
Abs. 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG)
einen Vertragsschluss zweier gleichgeschlechtlicher Personen
voraussetzt. Das Gesetz stellt dabei auf das
personenstandsrechtlich bestimmte Geschlecht, nicht auf die
sexuelle Orientierung der Partner ab. Einem homosexuell
orientierten Transsexuellen ohne Geschlechtsumwandlung wie
dem Antragsteller bleibt zur rechtlichen Absicherung seiner
Partnerschaft daher nur die Eingehung einer Ehe als
Verbindung von Mann und Frau, also
verschiedengeschlechtlicher Partner. Das geltende Recht
stellt ihn insofern vor die Alternative, entweder auf eine
rechtliche Absicherung seiner partnerschaftlichen Verbindung
zu verzichten, um sich so seine Identität im Namen zu
erhalten, oder die Ehe einzugehen, damit jedoch auf seine
geschlechtliche Identität im Namen verzichten zu müssen.
Entscheidet er sich für die letztgenannte Alternative, liegt
darin keine freiwillige Namensaufgabe.
54
3. Dieser Eingriff kann nicht mit der Annahme
gerechtfertigt werden, mit dem Eheschluss zeige der
Transsexuelle, dass er sich wieder dem in seinem
Geburtseintrag angegebenen Geschlecht zugehörig fühle, so
dass der mit § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG bewirkte
Vornamensentzug lediglich die Übereinstimmung von
zurückgefundenem Geschlecht und vorherigem Namen
wiederherstelle. Diese Vermutung, mit der der Gesetzgeber den
Vornamensentzug begründet hat, hält den heutigen
sexualwissenschaftlichen Erkenntnissen nicht mehr stand. Es
ist inzwischen erwiesen, dass es gerade bei
Mann-zu-Frau-Transsexuellen einen hohen Anteil von gynäphil
Veranlagten gibt, also von Personen mit homosexueller
Orientierung, und zwar unabhängig davon, ob sie sich
geschlechtsverändernden Operationen unterzogen haben (vgl.
Hartmann/Becker, a.a.O., S. 98, 116 f.,
161 f.). Aus der sexuellen Orientierung eines Menschen
kann demnach nicht auf seine empfundene Geschlechtlichkeit
geschlossen werden. Heiratet ein nicht operativ veränderter
Mann-zu-Frau-Transsexueller eine Frau, lässt dies deshalb
nicht den Schluss zu, dass er sich wieder dem seinen
Geschlechtsmerkmalen entsprechenden Geschlecht zugehörig
fühlt.
55
Damit kann auch die gesetzgeberische
Zwecksetzung, mit dem Namensentzug und der Verpflichtung zum
Führen des vorherigen Vornamens wieder eine Übereinstimmung
von Geschlechtszugehörigkeit und Vornamen zu erreichen, nicht
mehr als gewichtiger Gemeinwohlbelang gelten, der einen
Eingriff in das von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht am Vornamen
rechtfertigen könnte.
56
4. Der Entzug des Vornamens durch § 7
Abs. 1 Nr. 3 TSG verfolgt das legitime Gemeinwohlziel, den
Eindruck zu vermeiden, dass auch gleichgeschlechtliche
Partner eine Ehe eingehen können.
57
a) Zwar hat der Gesetzgeber dieses Ziel nicht
ausdrücklich als Grund für diese gesetzliche Regelung
angegeben. Er hat aber einerseits in § 6 Abs. 1 TSG
einem Transsexuellen mit nach § 1 TSG geändertem Namen
die Möglichkeit eröffnet, im Falle seiner Rückbesinnung auf
sein früheres Geschlecht jederzeit auf eigenen Antrag die
Namensänderung durch gerichtliche Entscheidung wieder
aufheben zu lassen. Andererseits hat er bei Eheschluss mit
§ 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG die Unwirksamkeit der nach § 1
TSG erfolgten Vornamensänderung kraft Gesetzes angeordnet,
ohne - anders als im Falle der Geburt eines Kindes durch
§ 7 Abs. 3 TSG - dem Namensträger die Möglichkeit
einzuräumen, auf Antrag doch wieder zu dem nach § 1 TSG
geänderten, weiterhin seinem empfundenen Geschlecht
entsprechenden Namen zu gelangen. Dies lässt darauf
schließen, dass es dem Gesetzgeber beim Entzug des Vornamens
im Falle des Eheschlusses nicht vorrangig um den Schutz des
Betroffenen vor einem Auseinanderfallen von geschlechtlicher
Identität und Namen gegangen ist, sondern um den Schutz der
Ehe vor dem Anschein, dass auch gleichgeschlechtliche Partner
sie eingehen können.
58
Dies findet seine Bestätigung in den
Gesetzesmaterialien. Im Gesetzgebungsverfahren wurden
Bedenken geäußert, mit der Namensänderung im Rahmen der
"kleinen Lösung" könne das Rechtsinstitut der Ehe als zu
schützende Verbindung von Mann und Frau tangiert werden, wenn
der Eindruck erweckt werde, auch gleichgeschlechtliche
Personen könnten ehelich verbunden sein (vgl. BTDrucks
8/4120, S. 15). Diese Bedenken wurden mit dem Hinweis
zurückgewiesen, der Transsexuelle müsse mit der Regelung des
§ 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG die Konsequenzen hinnehmen, die auf
dem Vorrang der Institution der Ehe vor den sich aus der
"kleinen Lösung" ergebenden Rechten beruhten. Schließe er
eine Ehe, werde deshalb die nach § 1 TSG erfolgte
Vornamensänderung unwirksam (vgl. BTDrucks 8/4120,
S. 14). Damit ist davon auszugehen, dass der Schutz der
Ehe vor dem Anschein ihrer Öffnung auch für
gleichgeschlechtliche Partner maßgeblicher Grund für den
Vornamensentzug nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG gewesen
ist.
59
b) Mit der Verhinderung des falschen
Anscheins, die Ehe könne auch von gleichgeschlechtlichen
Partnern geschlossen werden, hat der Gesetzgeber auch ein
legitimes Anliegen verfolgt.
60
Bei der Ausformung der Ehe muss der
Gesetzgeber die wesentlichen Strukturprinzipien beachten, die
sich aus der Anknüpfung des Art. 6 Abs. 1 GG an die
vorgefundene Lebensform in Verbindung mit dem
Freiheitscharakter des verbürgten Grundrechts und anderen
Verfassungsnormen ergeben (vgl. BVerfGE 31, 58 ;
105, 313 ). Zum Gehalt der Ehe, wie er sich
ungeachtet des gesellschaftlichen Wandels und der damit
einhergehenden Änderungen ihrer rechtlichen Gestaltung
bewahrt und durch das Grundgesetz seine Prägung bekommen hat,
gehört, dass sie die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau
zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ist,
begründet auf freiem Entschluss unter Mitwirkung des Staates
(vgl. BVerfGE 10, 59 ; 29, 166 ; 62, 323
; 105, 313 ). Mit diesem sich aus
Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Gehalt der Ehe steht in
Einklang, wenn der Gesetzgeber verhindert, dass auch
gleichgeschlechtliche Partner die Ehe schließen können, wobei
er dabei bisher ganz offensichtlich von der
personenstandsrechtlichen Geschlechtszuordnung der Partner
ausgeht. Um dem Nachdruck zu verleihen und die Ehe von
anderen Rechtsinstituten abzugrenzen, ist es auch legitim,
Regelungen zu treffen, mit denen der Gesetzgeber versucht,
schon den Anschein zu vermeiden, die Ehe stehe auch für
gleichgeschlechtliche Partner offen. Diesem Anliegen dient
§ 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG, der beim Eheschluss eines
Transsexuellen mit "kleiner Lösung" durch den Vornamensentzug
und das Wiederaufleben des früheren, dem
personenstandsrechtlichen Geschlecht entsprechenden Vornamens
verdeutlichen soll, dass auch in diesem Fall eine Ehe
vorliegt, die von verschiedengeschlechtlichen Personen
geschlossen wurde.
61
5. Die Aberkennung des Vornamens gemäß
§ 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG ist auch geeignet und erforderlich,
um den falschen Anschein zu verhindern, die Ehe stehe
gleichgeschlechtlichen Personen offen. Auch wenn allein schon
das äußere Erscheinungsbild eines verheirateten
Transsexuellen den Anschein erwecken kann, er führe eine
gleichgeschlechtliche Ehe, ist der Vornamensentzug mit seiner
Wirkung, die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehegatten mit
ihren Vornamen zu verdeutlichen, dem vom Gesetzgeber
angestrebten Zweck durchaus förderlich. An der Geeignetheit
der Regelung ändert ebenfalls nichts, dass der Gesetzgeber
auch einem bereits verheirateten Transsexuellen die
Möglichkeit eingeräumt hat, nach § 1 TSG einen seinem
empfundenen Geschlecht entsprechenden Vornamen zu erhalten,
ohne dass dies Konsequenzen für seine Ehe nach sich zieht. In
diesen Fällen wird zwar der vom Gesetzgeber unerwünschte
Anschein nicht vermieden. Damit entfällt jedoch nicht die
grundsätzliche Eignung von § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG,
jedenfalls bei Eingehen der Ehe den Eindruck zu vermeiden, es
könnten gleichgeschlechtliche Partner die Ehe miteinander
schließen. Da ein milderes Mittel zum Schutz der Ehe vor dem
falschen Anschein, sie stehe für gleichgeschlechtliche
Partner offen, nicht ersichtlich ist, durfte der Gesetzgeber
die Regelung auch zur Zweckerreichung für erforderlich
halten.
62
6. Der mit § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG
vorgenommene Eingriff in das von Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Namensrecht
eines Transsexuellen sowie in sein Recht auf Schutz seiner
Intimsphäre ist im Zusammenwirken der Regelungen des
Transsexuellengesetzes mit dem Personenstandsrecht und den
eherechtlichen Regelungen sowie denen des
Lebenspartnerschaftsgesetzes jedoch den Betroffenen nicht
zumutbar. Solange das Recht einem Transsexuellen ohne
Geschlechtsumwandlung mit homosexueller Orientierung nicht
die Möglichkeit eröffnet, ohne Verlust seines Vornamens, der
seiner empfundenen Geschlechtszugehörigkeit entspricht, eine
rechtlich gesicherte Partnerschaft einzugehen, ist der durch
§ 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG bewirkte Verlust des Vornamens bei
Eheschluss damit verfassungswidrig.
63
a) Die dem Transsexuellengesetz zugrunde
liegenden Annahmen über die Transsexualität haben sich
inzwischen in wesentlichen Punkten als wissenschaftlich nicht
mehr haltbar erwiesen.
64
Das Transsexuellengesetz ist 1980 im Anschluss
an die grundlegende Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1978 (BVerfGE 49,
286) erlassen worden. In dieser hatte das Gericht
festgestellt, dass Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG es gebietet, die Eintragung des
männlichen Geschlechts eines Transsexuellen im Geburtenbuch
jedenfalls dann zu berichtigen, wenn es sich nach den
medizinischen Erkenntnissen um einen irreversiblen Fall von
Transsexualität handelt und eine geschlechtsanpassende
Operation durchgeführt worden ist. Der Gesetzgeber ist dem
damals mit der Regelung der "großen Lösung" in den §§ 8
bis 12 TSG nachgekommen, die einem Transsexuellen mit
erfolgter Geschlechtsumwandlung unter den dort näher
bestimmten Voraussetzungen nicht nur die Möglichkeit
eröffnet, einen seinem empfundenen Geschlecht entsprechenden
Vornamen zu führen, sondern auch personenstandsrechtlich als
dem empfundenen Geschlecht zugehörig behandelt zu werden.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit der Einführung der
"kleinen Lösung" in den §§ 1 ff. TSG einem
Transsexuellen ermöglicht, auch ohne Geschlechtsumwandlung
seinen Vornamen dem empfundenen Geschlecht anzupassen,
allerdings damit keine Personenstandsänderung verbunden.
65
aa) Dabei ging er nach dem seinerzeitigen
wissenschaftlichen Erkenntnisstand davon aus, dass die
"kleine Lösung" für einen Transsexuellen nur ein
Durchgangsstadium zur "großen Lösung" sei, in dem der
Betroffene nach der Gesetzesbegründung mit der
Vornamensänderung die Möglichkeit erhalte, schon frühzeitig
in der Rolle des anderen Geschlechts aufzutreten (vgl.
BTDrucks 8/2947, S. 12). Zugrunde lag dem die damalige, auch
vom Bundesverfassungsgericht zitierte Annahme, dass der
Transsexuelle seine Geschlechtsorgane und -merkmale, die
nicht zu seinem empfundenen Geschlecht passten, als Irrtum
der Natur betrachte und daher mit allen Mitteln bestrebt sei,
diesen Irrtum durch Geschlechtsumwandlung zu korrigieren
(vgl. BVerfGE 49, 286 ). Auf der Basis
dieser Auffassung, der Betroffene befinde sich vor einer
Geschlechtsumwandlung in einer noch nicht manifesten Phase
seiner Transsexualität, beruhte auch die den § 7 Abs. 1
Nr. 3 TSG begründende Vermutung, dass ein Betroffener, der
sich noch keiner Geschlechtsumwandlung unterzogen habe, sich
doch wieder dem Geschlecht zugehörig fühle, das seinen
Geschlechtsmerkmalen entspreche, wenn er den Entschluss fasse
zu heiraten (vgl. BTDrucks 8/2947, S. 14).
66
Diese dem Transsexuellengesetz unterlegten
Annahmen über die Transsexualität haben sich in der
Zwischenzeit auf Grund neuerer wissenschaftlicher
Erkenntnisse als nicht haltbar erwiesen. So erachtet es die
Fachwelt auch bei einer weitgehend sicheren Diagnose
"Transsexualität" nicht mehr als richtig, daraus stets die
Indikation für geschlechtsumwandelnde Maßnahmen abzuleiten.
Vielmehr müsse individuell im Rahmen einer Verlaufsdiagnostik
bei jedem einzelnen Betroffen festgestellt werden, ob eine
Geschlechtsumwandlung indiziert sei. Auch zeigt der Anteil
von 20 bis 30 % der dauerhaft Transsexuellen ohne
Geschlechtsumwandlung an der Gesamtzahl der anerkannten
Transsexuellen (vgl. DGfS, a.a.O., S. 264), dass die
Annahme, ein Transsexueller strebe danach, mit allen Mitteln
seine Geschlechtsmerkmale zu verändern, nicht der
Wirklichkeit entspricht. Die These vom Durchgangsstadium, in
dem sich der Transsexuelle mit "kleiner Lösung" hin zur
"großen Lösung" befinde, ist damit nicht mehr tragfähig. Für
eine unterschiedliche personenstandsrechtliche Behandlung von
Transsexuellen mit und ohne Geschlechtsumwandlung sieht die
Fachliteratur deshalb keine haltbaren Gründe mehr (vgl. DGfS,
a.a.O., S. 261 ff.).
67
bb) Auch der Umstand, dass es gerade unter den
Mann-zu-Frau-Transsexuellen einen signifikanten Anteil von
homosexuell Veranlagten gibt, wie der heutige Forschungsstand
ergibt (vgl. Hartmann/Becker, a.a.O., S. 116 f.),
hat bei der Entstehung des Transsexuellengesetzes noch keine
Rolle gespielt. Da einschlägige sexualwissenschaftliche
Erkenntnisse noch nicht vorlagen, ging auch das
Bundesverfassungsgericht in der Begründung seiner
Entscheidung vom 11. Oktober 1978 unter Bezugnahme auf den
damaligen Stand der Wissenschaft noch davon aus, der
männliche Transsexuelle wünsche keine homosexuellen
Beziehungen, sondern suche einen heterosexuellen Partner
(vgl. BVerfGE 49, 286 <287, 300>). Inzwischen ist nicht
nur bekannt, dass es Homosexualität auch bei Transsexuellen
gibt, sondern es ist nachgewiesen, dass es selbst bei
Transsexuellen mit Geschlechtsumwandlung eine nicht
unerhebliche Zahl von gleichgeschlechtlich Orientierten gibt.
Mithin kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die
Hinwendung eines Transsexuellen zum gleichen Geschlecht seine
Transsexualität in Frage stellt.
68
b) Die vom Gesetzgeber aus dem damaligen,
inzwischen überholten wissenschaftlichen Erkenntnisstand
gezogenen rechtlichen Konsequenzen hinsichtlich des
Personenstandes von Transsexuellen und ihrer Möglichkeit,
eine rechtlich abgesicherte Partnerschaft einzugehen, sind
auf der Basis der gewonnenen neuen Erkenntnisse nicht mehr
gerechtfertigt. Denn sie zwingen in ihrem Zusammenspiel einen
homosexuell orientierten Transsexuellen in unzumutbarer Weise
dazu, bei Eingehen einer rechtlich abgesicherten
Partnerschaft auf einen Vornamen zu verzichten, der seine
empfundene Geschlechtszugehörigkeit zum Ausdruck bringt.
69
aa) Zwar ist das Transsexuellengesetz von der
vom Gesetzgeber erkannten Notwendigkeit getragen, einem
Transsexuellen die Möglichkeit zu eröffnen, einen Vornamen zu
führen, der mit der empfundenen Geschlechtlichkeit in
Einklang steht und so eine identitätsstiftende Wirkung für
den Namensträger entfalten kann. Dabei hat der Gesetzgeber
allerdings die Vornamensänderung mit unterschiedlichen
personenstandsrechtlichen Konsequenzen versehen, je nachdem,
ob der Transsexuelle sich zuvor einer Geschlechtsumwandlung
unterzogen hat oder nicht. Nur im erstgenannten Fall hat er
der Namensänderung die auch rechtliche Anerkennung der
Zugehörigkeit zum empfundenen Geschlecht folgen lassen. Damit
wird ein anerkannter Transsexueller mit Geschlechtsumwandlung
rechtlich als dem empfundenen Geschlecht zugehörig behandelt,
während beim anerkannten Transsexuellen ohne
Geschlechtsumwandlung das im geänderten Vornamen zum Ausdruck
kommende empfundene Geschlecht mit der
personenstandsrechtlich zugewiesenen Geschlechtszugehörigkeit
divergiert. So ist ein solcher Mann-zu-Frau-Transsexueller
zwar mit seinem weiblichen Vornamen anzusprechen, wird aber
personenstandsrechtlich weiter als Mann angesehen.
70
bb) Das von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte
Rechtsinstitut der Ehe ebenso wie das vom Gesetzgeber
geschaffene Institut der Lebenspartnerschaft nehmen für die
Begrenzung derjenigen, die sich rechtlich miteinander
verbinden wollen, Bezug auf das Geschlecht der Partner, nicht
auf deren sexuelle Orientierung. So ist die Ehe eine
Verbindung von Mann und Frau, während nach § 1 Abs. 1
LPartG eine Lebenspartnerschaft durch Vertragsschluss zweier
gleichgeschlechtlicher Personen begründet wird. Eine solche
ausschließlich am Geschlecht ausgerichtete Unterscheidung der
beiden vom Gesetzgeber eröffneten Möglichkeiten für Paare,
sich rechtlich zu binden, ist grundsätzlich
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie führt aber
dann zu verfassungswidrigen Ergebnissen, wenn bei der
rechtlichen Bestimmung der Geschlechtszugehörigkeit einer
Person allein auf das nach ihren Geschlechtsmerkmalen
bestimmte und nicht auf das von ihr empfundene, durch
Gutachten bestätigte Geschlecht abgestellt wird und die
Diskrepanz zwischen der personenstandsrechtlichen
Geschlechtszugehörigkeit und dem empfundenen Geschlecht
bewirkt, dass der Betroffene eine rechtsverbindliche
Partnerschaft nur bei Verlust seiner Identität im Vornamen
eingehen kann.
71
cc) Das Festhalten an der nach den äußeren
Geschlechtsmerkmalen bestimmten Geschlechtszugehörigkeit im
Personenstandsrecht einerseits und das Anknüpfen der
Rechtsinstitute an diese rechtliche Geschlechtszuweisung
andererseits haben zur Folge, dass ein homosexuell
orientierter Mann-zu-Frau-Trans-sexueller ohne
Geschlechtsumwandlung, der sich mit einer Frau verbinden
möchte, keine Lebenspartnerschaft eingehen kann, weil er
personenstandsrechtlich weiter als Mann geführt wird. Ihm
bleibt für eine dauerhafte rechtliche Verbindung nur die
Möglichkeit, die Ehe einzugehen. Hierdurch setzt er jedoch
den vom Gesetzgeber gerade nicht erwünschten Anschein einer
gleichgeschlechtlichen Ehe und verliert zugleich, damit ein
solcher Anschein jedenfalls über die Vornamen der Eheleute
nicht erweckt werden kann, gezwungenermaßen seinen Vornamen,
der seine eigene geschlechtliche Identität zum Ausdruck
bringt. Obwohl der Betroffene sich also konform zu der ihm
rechtlich allein eröffneten Möglichkeit einer
partnerschaftlichen Bindung verhält, wird er dafür mit der
Sanktion belegt, den ihm zuvor in einem rechtsförmigen
Verfahren zuerkannten Vornamen, der seine empfundene
geschlechtliche Identität zum Ausdruck bringt, wieder zu
verlieren. Dieses rechtliche Zusammenspiel verletzt das von
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
GG geschützte Recht des Transsexuellen auf Wahrung seiner
Intimsphäre und auf Wahrung seiner eigenen, im Vornamen sich
ausdrückenden Geschlechtsidentität.
72
1. Dieser Verfassungsverstoß führt nicht zur
Nichtigkeit einzelner Bestimmungen des
Transsexuellengesetzes. Denn dem Gesetzgeber, der dafür Sorge
tragen muss, dass homosexuell orientierten Transsexuellen
ohne Geschlechtsumwandlung die Möglichkeit eröffnet wird,
eine rechtsverbindliche Partnerschaft ohne Vornamensverlust
einzugehen, stehen für die insoweit gebotene Neuregelung
mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Er kann zum einen die
Regelung in § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG ersatzlos streichen.
Will er dies nicht, weil er weiterhin den Anschein vermeiden
will, zwei gleichgeschlechtliche Personen könnten eine Ehe
eingehen, kann der Gesetzgeber entweder das
Personenstandsrecht dahingehend ändern, dass auch ein nach
gerichtlicher Prüfung gemäß den §§ 1 ff. TSG
anerkannter Transsexueller ohne Geschlechtsumwandlung
rechtlich dem von ihm empfundenen Geschlecht zugeordnet wird,
so dass er bei gleichgeschlechtlicher Orientierung zur
rechtlichen Absicherung einer Beziehung eine
Lebenspartnerschaft eingehen kann. Oder der Gesetzgeber kann
homosexuell orientierten Transsexuellen durch entsprechende
Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes das Eingehen einer
Lebenspartnerschaft eröffnen.
73
2. Solange der Gesetzgeber keine Regelung
getroffen hat, die es einem homosexuell orientierten
Transsexuellen ohne Geschlechtsumwandlung ermöglicht, eine
rechtlich gesicherte Partnerschaft ohne Vornamensverlust
einzugehen, ist § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG im Wege einer
Anordnung nach § 35 BVerfGG für nicht anwendbar zu
erklären.