Leitsätze
zum Beschluss des Ersten Senats vom 11.
November 2008
- 1 BvL 3/05 u.a. -
Die Begünstigung von Versicherten mit 45
Pflichtbeitragsjahren beim Bezug einer Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237
Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) ist mit Art. 3 Abs. 1 GG
vereinbar.
Die Vorschriften über die Bestimmung von
Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente
wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
(§ 237 Abs. 3 i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Buchstabe a SGB VI) sind mit dem Grundgesetz
vereinbar.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 3/05 -
- 1 BvL 4/05 -
- 1 BvL 5/05 -
- 1 BvL 6/05 -
- 1 BvL 7/05 -
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Bundessozialgerichts vom 28. Oktober 2004 - B 4 RA 7/03 R
-,
- 1 BvL 3/05 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Bundessozialgerichts vom 28. Oktober 2004 - B 4 RA 42/02 R
-,
- 1 BvL 4/05 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Bundessozialgerichts vom 28. Oktober 2004 - B 4 RA 3/03 R
-,
- 1 BvL 5/05 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Bundessozialgerichts vom 28. Oktober 2004 - B 4 RA 50/03 R
-,
- 1 BvL 6/05 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Bundessozialgerichts vom 28. Oktober 2004 - B 4 RA 64/02 R
-,
- 1 BvL 7/05 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung der Richterin und Richter
Präsident Papier,
Hohmann-Dennhardt,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Kirchhof,
Masing
am 11. November 2008 beschlossen:
1
Die Vorlagen des Bundessozialgerichts
betreffen den vorzeitigen Bezug von Altersrenten wegen
Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Sie werfen
die Frage auf, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass
§ 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VI) vor dem 1. Januar 1942 geborene
Versicherte mit 45 Pflichtbeitragsjahren im Hinblick auf
Beginn und Höhe der Altersrente begünstigt, und dass
§ 237 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 19 SGB VI in
Verbindung mit § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a
SGB VI die Altersrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme
durch Kürzung des Zugangsfaktors auf Dauer vermindert.
2
1. Die Arbeitslosigkeit von Angestellten, die
das 60. Lebensjahr vollendet haben, wurde infolge der
weltweiten Wirtschaftskrise durch Gesetz vom 7. März
1929 (RGBl I S. 75) neu als Leistungsfall in die gesetzliche
Rentenversicherung aufgenommen (§ 397
Angestelltenversicherungsgesetz - AVG) und durch das Gesetz
zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der
Arbeiter im Jahr 1957 auf die Arbeiter erweitert (§ 1248
Abs. 2 Reichsversicherungsordnung - RVO). Bis zum 31.
Dezember 1991 wurden die Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit
mit Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Abschläge
gewährt. Das bis dahin geltende Recht kannte keine Abschläge;
es gewährte vielmehr bei Hinausschieben des Bezugs der Rente
ab Vollendung des 65. Lebensjahres Zuschläge für jeden
zusätzlichen Kalendermonat bis zur Vollendung des 67.
Lebensjahres, in dem die Voraussetzungen für ein
Altersruhegeld erfüllt und Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung gezahlt worden waren (§ 1254 Abs. 1a
RVO, § 31 Abs. 1a AVG).
3
2. Mit Inkrafttreten des SGB VI am
1. Januar 1992 wurde die Altersgrenze für eine
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit von 60 Jahren erstmals für
die ab dem 1. Januar 1941 geborenen Versicherten, also
ab dem Rentenzugangsjahr 2001, stufenweise in Abhängigkeit
vom jeweiligen Geburtsmonat bis zur Vollendung des 65.
Lebensjahres angehoben (§ 41 Abs. 1 SGB VI in der
Fassung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen
Rentenversicherung 1992> vom 18. Dezember 1989, BGBl I S. 2261). Die
Versicherten erhielten jedoch die Möglichkeit, ab dem 60.
Lebensjahr vorzeitig eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
in Anspruch zu nehmen; für die Geburtsjahrgänge ab 1949 wurde
die Altersgrenze in Abhängigkeit vom jeweiligen Geburtsmonat
in Monatsschritten erhöht. Zugleich wurde für jeden
Kalendermonat der vorzeitigen Rentengewährung der
Zugangsfaktor für die gesamte Dauer des Rentenbezugs gekürzt
(§ 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI i.d.F. des
Rentenreformgesetzes 1992, ab dem 1. Januar 2001
inhaltsgleich § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Buchstabe a SGB VI). Der Zugangsfaktor bestimmt neben
anderen Faktoren, wie viel persönliche Entgeltpunkte ein
Altersrentner bei der Ermittlung des Monatsbeitrags der Rente
erhält. Während der Zugangsfaktor für die normalen Renten
wegen Alters, die mit Ablauf der Vollendung des
65. Lebensjahres beginnen, mit 1,0 anzusetzen ist, wird
der Zugangsfaktor für jeden Monat, für den eine Rente
vorzeitig in Anspruch genommen wird, um 0,003 gekürzt. Der
gekürzte Zugangsfaktor bestimmt auch die Höhe einer
nachfolgenden Regelaltersrente ab Vollendung des
65. Lebensjahres und einer daraus abgeleiteten
Hinterbliebenenrente auf Dauer.
4
Die Vorschrift lautet:
5
„§ 77 Zugangsfaktor
6
(1) ...
7
(2) Der Zugangsfaktor ist ...
8
1. ...
9
2. bei Renten wegen Alters, die
10
a) vorzeitig in Anspruch genommen werden, für
jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0...“
11
Diese Vorschrift ist im Wesentlichen
Gegenstand der zweiten Frage der Vorlagen des
Bundessozialgerichts.
12
Das Rentenreformgesetz 1992 sollte durch
Verlängerung der Lebensarbeitszeit die Proportion von
Beitragszahlern zu Rentnern verbessern und damit
demographisch bedingte Belastungen der Rentenversicherung
mindern (vgl. BTDrucks 11/4124, S. 144). Die Altersgrenze für
den vorzeitigen Bezug der Rente wurde so gezogen, dass die
Versicherten bis zu drei Jahre früher als nach der für sie
jeweils maßgebenden Altersgrenze eine Altersrente beziehen
konnten. Die Altersgrenzen wurden gesetzlich stufenweise nach
Geburtsjahrgängen angehoben, damit die Versicherten ihre
Lebensplanung darauf einstellen konnten. Längere
Rentenlaufzeiten wegen vorgezogenen Rentenbeginns sollte der
gekürzte Zugangsfaktor ausgleichen, damit aus einem
vorzeitigen Rentenbezug kein finanzieller Vorteil gegenüber
anderen Versicherten entstünde (vgl. BTDrucks 11/4124,
S. 144).
13
Mit Wirkung ab 1. August 1996 wurde die
Anhebung der Altersgrenze für die Rente auf ab dem 1. Januar
1937 geborene Versicherte vorverlegt. Für die
Geburtsjahrgänge 1940 bis 1948 wurde sie auf die Vollendung
des 63. Lebensjahres festgesetzt, für ab dem 1. Januar 1949
geborene Versicherte darüber hinaus stufenweise erhöht
(§ 41 Abs. 1a SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur
Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand; im
Folgenden: Ruhestandsförderungsgesetz vom 23. Juli 1996, BGBl
I S. 1078). Ab Vollendung des 60. Lebensjahres, für die
Geburtsjahrgänge ab 1949 entsprechend dem Geburtsmonat
stufenweise erhöht, konnte weiterhin vorzeitig die gekürzte
Altersrente bezogen werden. Hintergrund dieser Neuregelung
war der enorme Zuwachs an Frühverrentungen nach Zeiten der
Arbeitslosigkeit. Er belastete die gesetzliche
Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung in einem
Umfang, der nur über höhere Beitragssätze zu finanzieren
gewesen wäre. Weil im Altersteilzeitgesetz zugleich eine
Möglichkeit für Arbeitnehmer geschaffen wurde, ab Vollendung
des 55. Lebensjahres gleitend vom Erwerbsleben in den
Ruhestand überzugehen (vgl. BTDrucks 13/4336, S. 14 f.),
wurde die bisherige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach
Altersteilzeitarbeit umbenannt (vgl. BTDrucks 13/4336, S.
16).
14
Das Gesetz zur Umsetzung des Programms für
mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der
Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25. September
1996 (BGBl I S. 1461) hob ab dem 1. Januar 1997 für alle
seit dem 1. Januar 1937 geborenen Versicherten stufenweise
die Altersgrenze nach Geburtsmonat gestaffelt auf die
Vollendung des 65. Lebensjahres an (§ 41 Abs. 1 in
Verbindung mit der neuen Anlage 19 SGB VI in der
Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes).
Die bisherige Grenze der Vollendung des 63. Lebensjahres für
die Geburtsjahrgänge 1940 bis 1948 entfiel. Die vorzeitige
gekürzte Altersrente stand ab 1937 geborenen Versicherten
weiterhin bei Vollendung des 60. Lebensjahres offen. Der
Gesetzgeber wies auf die seit dem zweiten Halbjahr 1995
ungünstig verlaufene wirtschaftliche Entwicklung hin,
insbesondere die negative Entwicklung des Arbeitsmarktes, die
zu Mehrausgaben und Mindereinnahmen in der Rentenversicherung
führte, und verlängerte zur Begrenzung der Ausgaben der
gesetzlichen Rentenversicherung die Lebensarbeitszeit, indem
er die schon 1992 beschlossene stufenweise Anhebung der
Altersgrenze für die vorgezogene Altersrente zeitlich
erweiterte (vgl. BTDrucks 13/4610, S. 18).
15
Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen
Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999)
vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2998) wurde
§ 41 Abs. 1 SGB VI mit Wirkung zum 1. Januar 2000
aufgehoben und die Anhebung der Altersgrenzen in § 237
Abs. 3 SGB VI geregelt.
16
Die Vorschrift lautet:
17
„(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei
Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach
Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die nach dem 31.
Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige
Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die
Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der
vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich
nach Anlage 19.“
18
3. Das Rentenreformgesetz 1999 fügte auch
§ 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI (ab dem
1. Januar 2000 inhaltsgleich: § 237 Abs. 4
Satz 1 Nr. 3 SGB VI) neu ein.
19
Die für die Ausgangsverfahren einschlägige
Vorschrift lautet:
20
„(4) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach
Altersteilzeitarbeit wird für Versicherte, die
21
1. ...
22
2. ...
23
3. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45
Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten
anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe
versicherungspflichtig waren,
24
wie folgt angehoben:
25
26
In dieser Fassung ist § 237 Abs. 4 Satz 1
Nr. 3 SGB VI Gegenstand der ersten Frage der Vorlagen des
Bundessozialgerichts. Das Recht zum früheren Rentenbezug für
Versicherte bis zum Jahrgang 1941, die 45 Jahre
Pflichtbeiträge aufweisen, hat zum einen zur Folge, dass sie
vor der Regelaltersgrenze eine Rente beziehen können. Zum
anderen werden sie bei Abschlägen nach dem Zugangsfaktor des
§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI
begünstigt.
27
Von den niedrigeren Altersgrenzen können nur
Versicherte mit 45 Pflichtbeitragsjahren profitieren.
Pflichtbeitragszeiten sind nach der Legaldefinition des
§ 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VI nur solche
Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge gezahlt
worden sind oder als gezahlt gelten. Dazu zählen auch Zeiten
der Kindererziehung in den ersten drei Lebensjahren eines
Kindes (für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder nach
§ 249 Abs. 1 SGB VI für die ersten zwölf Monate), sowie
Pflichtbeitragszeiten während des Wehr- oder Zivildienstes
und während des Bezugs von Kranken-, Verletzten- oder
Übergangsgeld. Nicht enthalten sind Berücksichtigungszeiten
für die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen
vollendetem zehnten Lebensjahr nach § 57 SGB VI. Um
keine neuen Möglichkeiten zu Frühverrentungen zu Lasten der
Sozialversicherung zu eröffnen, wurden die Beitragszeiten
während des Bezugs von Lohnersatzleistungen der Bundesanstalt
für Arbeit ausdrücklich ausgenommen (vgl. BTDrucks 13/8011,
S. 50). Der Gesetzgeber rechnete mit Mehraufwendungen in
den Jahren 2002 bis 2005, für welche der Beitragssatz um 0,1
Prozentpunkte erhöht werden müsste (vgl. BRDrucks 603/97, S.
82). Er wollte sicherstellen, dass die Anhebung der
Altersgrenzen für Versicherte der Jahrgänge vor 1942, die 45
Jahre mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt haben, wie im
Rentenreformgesetz 1992 blieb (vgl. BTDrucks 13/8011,
S. 62).
28
Da die ersten von der Anhebung der
Altersgrenzen betroffenen Versicherten im Jahr 1997 ihr 60.
Lebensjahr vollendeten, wurde das Gesetz rückwirkend zum
1. Januar 1997 geändert. Die Möglichkeit, unter den
günstigeren Voraussetzungen des § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr.
3 SGB VI früher eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder
nach Altersteilzeitarbeit in Anspruch zu nehmen, beschränkt
sich danach auf die vor dem 1. Januar 1942 geborenen
Versicherten. Diese hatten spätestens am 31. Dezember
2006 das 65. Lebensjahr vollendet und konnten damit einen
Anspruch auf Altersrente ohne Kürzung spätestens am
1. Januar 2007 erwerben. Spätere Rentenzugänge können
nicht mehr den Tatbestand des § 237 Abs. 4 Satz 1
Nr. 3 SGB VI erfüllen. Mit Wirkung zum 1. Januar 2000 wurde
der Anspruch auf Leistung einer Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit auf vor dem
1. Januar 1952 geborene Versicherte beschränkt. Damit
wurde diese Rentenart mit Wirkung zum 1. Januar 2017
abgeschafft.
29
4. Das Gesetz zur Anpassung der
Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur
Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen
Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom
20. April 2007 (BGBl I S. 554) hat als Ausnahme zu
der neuen Regelaltersrente ab dem 67. Lebensjahr eine
„Altersrente für besonders langjährig Versicherte“
geschaffen. Nach § 38 SGB VI n.F. haben 65-jährige
Versicherte diesen Rentenanspruch ohne Kürzungen, wenn sie
eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Damit wird
künftig an Stelle der abgeschafften, begünstigten Altersrente
nach 45 Pflichtbeitragsjahren eine ungekürzte Rente nach 45
Jahren Wartezeit ab dem Alter von 65 Jahren geschaffen.
30
Die Kläger der fünf Ausgangsverfahren
beantragten vorzeitig eine vorgezogene Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nach
§ 237 SGB VI ab Vollendung ihres 60. Lebensjahres
und erhielten aufgrund des geminderten Zugangsfaktors nur
eine gekürzte Rentenleistung nach § 237 Abs. 3 in
Verbindung mit Anlage 19 SGB VI in Verbindung mit § 77
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI. Vier der Kläger waren
vor dem 1. Januar 1942 geboren, ihnen fehlte jedoch für einen
günstigeren Rentenbezug nach § 237 Abs. 4 Satz 1
Nr. 3 SGB VI die Voraussetzung von 45
Pflichtbeitragsjahren. Der fünfte Kläger hat darüber hinaus
nicht die Voraussetzung des Geburtsjahres erfüllt. Den
Ausgangsverfahren liegen folgende Sachverhalte zugrunde:
31
1. Der am 4. September 1941 geborene und
mittlerweile verstorbene Kläger des Ausgangsverfahrens der
konkreten Normenkontrolle 1 BvL 3/05 bezog seit dem 1.
Oktober 2001 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder
nach Altersteilzeitarbeit. Mit seiner Arbeitgeberin schloss
er am 26. Mai 1997 einen Aufhebungsvertrag, der zur
Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember
1997 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 150.000 DM
führte. Danach war er im Rahmen eines befristeten
Arbeitsverhältnisses vom 1. Februar 1998 bis zum
31. Dezember 1998 erneut bei seiner früheren
Arbeitgeberin versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 1.
Januar 1999 war der Kläger des Ausgangsverfahrens arbeitslos
gemeldet und bezog Arbeitslosengeld bis zum 28. August 2001.
Mit Vollendung des 60. Lebensjahres am 4. September 2001
begehrte der Kläger des Ausgangsverfahrens eine Altersrente
wegen Arbeitslosigkeit. Die Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte legte der Rentenberechnung im Rentenbescheid vom
11. Oktober 2001 wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der
Altersrente, das heißt vor Erreichen der für eine ungekürzte
Rentenleistung maßgeblichen Grenze von 64 Jahren und neun
Monaten, einen nach § 237 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung
mit Anlage 19 SGB VI verminderten Zugangsfaktor
zugrunde. Der Zugangsfaktor wurde für den insgesamt 57 Monate
umfassenden vorzeitigen Rentenbezug von 1,0 auf 0,829
gekürzt. Anstelle der vom Kläger in 544 Beitragsmonaten
insgesamt erzielten 68,7973 Entgeltpunkte wurden daher nur
57,0330 persönliche Entgeltpunkte berücksichtigt. Der
Geldwert seines Stammrechts auf Altersrente verringerte sich
dadurch von 3.367,86 DM auf 2.791,96 DM monatlich. Die
Festsetzung seiner Rente wurde bestandskräftig. Mit einem
Neufeststellungsantrag vom April 2002 begehrte der Kläger die
Festsetzung seiner Rente auf der Grundlage des § 41 Abs.
1 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992. Nach
der damals für eine ungekürzte Rentenzahlung für den
Geburtsmonat September 1941 gültigen Altersgrenze von 60
Jahren und drei Monaten wäre der Zugangsfaktor lediglich um
0,009 auf 0,991 zu kürzen gewesen. Seine Entgeltpunkte wären
damit nur um 0,9% anstelle von 17,1% gekürzt worden. Die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte lehnte die
begehrte Neuberechnung der Altersrente ab. Die vom Kläger
hiergegen eingelegten Rechtsbehelfe blieben erfolglos. Das
Sozialgericht Berlin wies seine Klage ab und ließ die
Sprungrevision zu. Nach dem Tod des Klägers führt die Ehefrau
als Rechtsnachfolgerin den Rechtsstreit fort.
32
2. Der am 30. April 1941 geborene Kläger des
Ausgangsverfahrens in dem Normenkontrollverfahren 1 BvL 4/05
erhält seit dem 1. Mai 2001 eine Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Bereits im
Oktober 1994 hatte er mit seiner Arbeitgeberin eine
Ruhestandsvereinbarung geschlossen. Danach wurde das
bisherige Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1994
beendet. Daran schloss sich ein befristetes Arbeitsverhältnis
mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19 Stunden an. Im
Rahmen eines „Blockmodells“ arbeitete der Kläger des
Ausgangsverfahrens entgegen der reduzierten Arbeitszeit von
Januar 1995 bis Februar 1996 vollschichtig und war
anschließend bis zum Ablauf der Befristung von der
Arbeitspflicht freigestellt. Zum 31. März 1997 schied er
gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 105.840 DM aus und
war in der Folgezeit beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet. Am
12. Januar 2001 beantragte der Kläger bei der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Leistung einer
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach Vollendung des 60.
Lebensjahres. Im Rentenbescheid vom 20. Februar 2001
wurden der Rentenberechnung von den in 535 Beitragsmonaten
insgesamt erzielten 63,0868 Entgeltpunkten lediglich 53,2453
persönliche Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Für den Kläger
galt als Grenze für eine ungekürzte Altersrente 64 Jahre und
vier Monate, so dass der Zugangsfaktor wegen des um vier
Jahre und vier Monate vorgezogenen Rentenbeginns von 1,0 auf
0,844 gekürzt in die Rentenformel eingestellt wurde. Das
entspricht einer Minderung von 15,6%. Der monatliche Wert
seines Stammrechts auf Altersrente reduzierte sich dadurch
von 3.064,76 DM auf 2.586,66 DM. Das Widerspruchsverfahren
blieb ohne Erfolg. Das Sozialgericht wies die hiergegen
gerichtete Klage ab. Das Landessozialgericht wies die
Berufung zurück.
33
3. Der Kläger des Ausgangsverfahrens in dem
Normenkontrollverfahren 1 BvL 5/05 ist am 27. Juni
1941 geboren und erhält seit dem 1. Juli 2001 eine
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach
Altersteilzeitarbeit. Nachdem seine Arbeitgeberin beschlossen
hatte, den Produktionsbereich, in dem der Kläger arbeitete,
zu schließen, wurde mit dem Betriebsrat im Jahr 1994 ein
Interessenausgleich zusammen mit einer Vereinbarung über das
Sozialplanvolumen und ein Sozialplan für den
Produktionsbereich erstellt. Die von der Stilllegung des
Werkes betroffenen Arbeitnehmer sollten zu einem späteren
Zeitpunkt nach Kündigung oder nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen aus dem
Betrieb ausscheiden. Der ursprünglich noch für das Jahr 1996
vorgesehene Termin der Werksschließung verzögerte sich. Der
Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1997
mit der Bitte, ihn nach dem Sozialplan „aus dem Dienst zu
entlassen“. Vom 1. Januar 1998 an war der Kläger arbeitslos.
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bewilligte ihm
am 25. April 2001 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Da
der Kläger eine ungekürzte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
erst in einem Alter von 64 Jahren und sechs Monaten hätte
beanspruchen können, wurde für den um 54 Kalendermonate
vorgezogenen Rentenbeginn der Rentenberechnung ein auf 0,838
gekürzter Zugangsfaktor zugrunde gelegt. Anstelle der in 495
Beitragsmonaten erzielten 59,1466 Entgeltpunkte fanden
deshalb nur 49,5649 persönliche Entgeltpunkte
Berücksichtigung. Das entspricht 83,8% der ursprünglich vom
Kläger erworbenen Entgeltpunkte. Der Geldwert des Stammrechts
des Klägers auf Altersrente betrug daher anstelle von
2.928,35 DM nur 2.453,96 DM monatlich. Mit seinem Begehren,
eine höhere Altersrente zu erhalten, blieb der Kläger im
Widerspruchsverfahren und in dem sich anschließenden
Rechtsstreit vor dem Sozialgericht und dem
Landessozialgericht erfolglos.
34
4. Der am 31. August 1941 geborene und
mittlerweile verstorbene Kläger des Ausgangsverfahrens zu der
konkreten Normenkontrolle 1 BvL 6/05 erhielt seit dem 1.
September 2001 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder
nach Altersteilzeitarbeit. Am 19. Januar 1996 hatte er
mit seiner Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag geschlossen,
der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus
betrieblichen Gründen zum 30. Juni 1999 vorsah. Ab
Februar 1998 war der Kläger arbeitslos. Die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bewilligte ihm am
16. August 2001 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
oder nach Altersteilzeitarbeit. In die Rentenberechnung
wurden von den insgesamt im Versicherungsleben des Klägers
erworbenen 59,4513 Entgeltpunkten lediglich 49,4635
persönliche Entgeltpunkte berücksichtigt. Wegen des früheren
Rentenbeginns von 56 Kalendermonaten vor Erreichen der
Altersgrenze für eine ungekürzte Rentengewährung reduzierte
sich der Zugangsfaktor um 0,168 auf 0,832. Das entspricht
einer Kürzung von 16,8%. Der Geldwert des Stammrechts auf
Altersrente betrug daher anstelle von 2.943,44 DM nur noch
2.448,94 DM. Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren
wies das Sozialgericht die Klage auf höhere Rentenzahlung ab.
Das Landessozialgericht wies die Berufung zurück. Nach dem
Tod des Klägers führt die Ehefrau als Rechtsnachfolgerin den
Rechtsstreit fort.
35
5. Der Kläger des Ausgangsverfahrens in dem
Verfahren der konkreten Normenkontrolle 1 BvL 7/05 ist am 3.
April 1942 geboren und bezieht seit dem 1. Mai 2002 eine
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach
Altersteilzeitarbeit. Im Mai 1994 hatte er mit seiner
Arbeitgeberin eine Vereinbarung über einen „gleitenden
Ruhestand“ geschlossen. Das Beschäftigungsverhältnis endete
danach zum 31. Dezember 1994. Es schloss sich ein
befristetes Beschäftigungsverhältnis bis zum 15. August 1996
an. Seitdem war der Kläger bis zum 30. April 2002 durchgehend
arbeitslos. Am 24. Oktober 2001 beantragte er bei der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Leistung einer
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Sie wurde am
16. April 2002 bewilligt. In 447 Beitragsmonaten hatte
der Kläger insgesamt 60,9726 Entgeltpunkte erworben. Wegen
der um 60 Monate früheren vorzeitigen Inanspruchnahme der
Altersrente wurde der Rentenberechnung ein Zugangsfaktor mit
einer Kürzung von 0,18 auf 0,82 zugrunde gelegt. Damit
reduzierten sich die persönlichen Entgeltpunkte des Klägers
auf 49,9975. Das entspricht einer Kürzung um 18%. Ohne diese
Minderung hätte der monatliche Wert des Stammrechts auf
Altersrente bei einem Abschlag von nur 1,2% 1.543,46 EUR
statt der festgesetzten 1.265,64 EUR betragen. Widerspruch
und Klage vor dem Sozialgericht blieben ohne Erfolg. Das
Sozialgericht hat die Sprungrevision zugelassen.
36
Das Bundessozialgericht hat in allen Verfahren
den Rechtsstreit mit Beschlüssen vom 28. Oktober 2004 nach
Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem
Bundesverfassungsgericht zwei Fragen zur Entscheidung
vorgelegt. Das konkrete Normenkontrollverfahren 1 BvL 7/05
beschränkt sich auf die zweite Vorlagefrage. In den anderen
Normenkontrollen stellt das Bundessozialgericht beide
Vorlagefragen mit jeweils gleichem Wortlaut.
37
1. Die erste Vorlagefrage betrifft die
Begünstigung von Versicherten im Hinblick auf Beginn und Höhe
des vorzeitigen Bezugs einer Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, die die
Voraussetzung von 45 Pflichtbeitragsjahren erfüllen. Das
Bundessozialgericht hat dem Bundesverfassungsgericht die
Frage vorgelegt,
38
ob § 237 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI, eingefügt
durch Art. 1 Nr. 76 des Rentenreformgesetzes 1999
vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2998), in Kraft
getreten zum 1. Januar 2000, mit Wirkung zum 1. August 2004
geändert durch Art. 1 Nr. 44 Buchstabe a in Verbindung
mit Art. 15 Abs. 1 des
Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21. Juli 2004
(BGBl I S. 1791) insoweit mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2
GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 3
Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar
ist, als die Norm nur diejenigen vor dem 1. Januar 1942
geborenen Versicherten begünstigt, die 45 Jahre mit
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder
Tätigkeit (ohne versicherungspflichtige Bezugszeiten von
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe) haben, ohne auch
diejenigen vor dem 1. Januar 1942 geborenen Versicherten in
die Begünstigung mit einzubeziehen, die eine gleiche
Vorleistung zur gesetzlichen Rentenversicherung erbracht
haben.
39
Das vorlegende Gericht ist überzeugt, die
durch das Rentenreformgesetz 1999 rückwirkend zum 1. Januar
1997 eingeführte Regelung des § 237 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 SGB VI (ab dem 1. Januar
2000 inhaltsgleich: § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
SGB VI) enthalte eine gleichheitswidrige
Inhaltsbestimmung des Renteneigentums nach Art. 14 Abs.
1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und eine
gleichheitswidrige Benachteiligung von Versicherten, die
Kinder erzogen haben (Art. 3 Abs. 1 i.V.m.
Art. 6 Abs. 1 GG).
40
a) Die durch Sachgründe nicht gerechtfertigte
Ungleichbehandlung liege zum einen darin, dass für die
Anwendung der günstigeren Regelungen des § 237
Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI lediglich der Zeit-, nicht
aber der Wertaspekt der Vorleistung Berücksichtigung finde,
weil diejenigen vor dem 1. Januar 1942 geborenen Versicherten
nicht einbezogen worden seien, die eine gleich hohe oder
sogar höhere Vorleistung für die gesetzliche
Rentenversicherung erbracht haben. Ob und wie stark der
Zugangsfaktor gekürzt und in welcher Höhe dadurch die vom
Versicherten in Form von Entgeltpunkten erbrachte Vorleistung
tatsächlich in der Rentenformel Berücksichtigung finde,
bestimme sich allein nach dem zeitlichen Umfang der
Pflichtbeitragszeiten.
41
Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
bestehe auch darin, dass eine Begünstigung durch
§ 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI äußerst selten und
daher nur nach dem Zufallsprinzip für Versicherte eintritt,
die bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente gerade
das 60. Lebensjahr vollendet haben. Rein tatsächlich würden
die 60 Jahre alten Versicherten jedoch von der Privilegierung
ausgenommen, da der Anspruch auf Leistung einer Rente wegen
Arbeitslosigkeit nach § 237 Abs. 1 SGB VI neben
einem Mindestalter von 60 Jahren voraussetze, dass nach
Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten
über die Dauer von insgesamt 52 Wochen Arbeitslosigkeit
bestand. Ein 60 Jahre alter Versicherter könne daher nur dann
45 Pflichtbeitragsjahre für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit zurückgelegt haben, wenn er bereits mit
Vollendung des 14. Lebensjahres eine
versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit begonnen und ohne
Unterbrechung durch Zeiten der Arbeitslosigkeit oder
Kinderberücksichtigungszeiten fortgeführt habe. Selbst wer
das Gestaltungsrecht erst mit 64 Jahren und elf Monaten, das
heißt zum letztmöglichen Zeitpunkt ausübe und einen Monat vor
Vollendung des 65. Lebensjahres Altersrente beziehen möchte,
dürfe während seines gesamten Erwerbslebens höchstens eine
Versicherungslücke von vier Jahren und elf Monaten
aufweisen.
42
b) Daneben seien Versicherte benachteiligt,
die Kinder erzogen hätten. Zu den 45 Pflichtbeitragsjahren
zähle nur die Betreuung von Kindern bis zur Vollendung der
ersten drei Lebensjahre (§ 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m.
§ 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Darüber hinaus zählten
Kindererziehungszeiten bis zur Vollendung des zehnten
Lebensjahres lediglich als Berücksichtigungszeiten nach
§ 57 SGB VI und damit nicht als Zeiten mit
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder
Tätigkeit. Schon wenn ein Versicherter für mehrere Kinder
insgesamt Kinderberücksichtigungszeiten von fünf und mehr
Jahren zurückgelegt habe, könne er die Voraussetzungen des
§ 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI nicht mehr
erfüllen.
43
2. Die zweite Vorlagefrage, die das
Bundessozialgericht dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt
hat, lautet:
44
ob § 237 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage
19 SGB VI in der Fassung des Art. 1 Nr. 76 und 133 des
Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl I
S. 2998) in Verbindung mit § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Buchstabe a SGB VI in der Fassung des Art. 1 Nr. 22 des
Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I S. 1827) mit
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 3
Abs. 1 GG insoweit vereinbar ist, als diese gesetzliche
Inhalts- und Schrankenbestimmung den Wert des Stammrechts auf
Altersrente auch dann noch vermindert, wenn die individuellen
Vorteile aus einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer durch
einen Abschlag vom Zugangsfaktor ausgeglichen sind.
45
a) Die Regelungen enthielten eine
gleichheitswidrige Inhaltsbestimmung des Renteneigentums des
Klägers an seinem Stammrecht, weil der monatliche Geldwert
des Stammrechts durch den Abschlag vom Zugangsfaktor um 0,003
für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbeginns während der
gesamten Dauer des Rentenbezugs auch dann gemindert bleibe,
wenn der Vermögensvorteil des Versicherten aus der
vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente bereits
ausgeglichen sei. Der Vorteil eines früheren Bezugs von
Altersrente betrage mindestens einen Monatsbetrag und
höchstens 60 Monatsbeträge. Damit stehe fest, dass der
konkrete, dem einzelnen Versicherten durch den früheren
Rentenbeginn zufließende zusätzliche Geldwert zu einem
bestimmten Zeitpunkt (rechnerisch nach 27 Jahren und
zehn Monaten) in vollem Umfang abgeschmolzen sein würde.
Durch die dauerhaft festgesetzte Reduzierung der Rentenhöhe
um mindestens 0,3% und höchstens um 18% werde der Versicherte
ab diesem Zeitpunkt gegenüber anderen Versicherten, die bei
gleicher Vorleistung eine ungekürzte Altersrente bezögen,
ohne rechtfertigenden Grund benachteiligt. Diese
Ungleichbehandlung rechtfertige sich auch nicht dadurch, dass
zahlreiche Versicherte bereits verstorben seien, bevor sich
in ihrem Fall der Vermögensvorteil ausgeglichen habe.
46
b) Der individuelle Vorteil des einzelnen
Versicherten sei nach 27 Jahren und zehn Monaten
ausgeglichen. Daraus resultiere eine Ungleichbehandlung der
länger lebenden gegenüber den früher sterbenden, vorzeitigen
Rentenbeziehern, da nach einem Rentenbezug von 27 Jahren und
zehn Monaten die meisten Versicherten bereits verstorben
seien, ohne dass der Vermögensvorteil gegenüber ihnen oder
ihren Hinterbliebenen ausgeglichen würde. Die niedrige
Ausgleichsrate über eine lange Laufzeit fördere
wirtschaftlich die Frühverrentung zu Lasten der länger
Lebenden. Daher müssten kürzere Vorteilsausgleichzeiten bei
höheren Abschlägen angesetzt werden. Der Gesetzgeber habe dem
Versicherten nach Abschmelzung seines individuellen
Vermögensvorteils die weitere Rente ungekürzt zu
gewähren.
47
3. Das Bundessozialgericht hat in den
Beschlüssen vorgetragen, für die Entscheidung des
Rechtsstreits komme es auf die Gültigkeit der gerügten
Vorschriften an. Wenn § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI
und die Abschlagsregelung verfassungsmäßig seien, sei die
Revision zurückzuweisen. Bei Feststellung der Unvereinbarkeit
mit dem Grundgesetz müsse zunächst der Gesetzgeber tätig
werden und die Gleichheitsverstöße ausräumen. Eine
Sachentscheidung könne dann erst auf der Grundlage der
gesetzlichen Neuregelung ergehen. Sowohl für die
„45-Jahre-Klausel“ als auch für die Abschläge bei vorzeitigem
Altersrentenbezug könne nicht ausgeschlossen werden, dass der
Gesetzgeber die Vorschriften zugunsten der Kläger der
Ausgangsverfahren ändere, und das Bundessozialgericht dann
eine höhere Altersrente zuspreche. Die Vorschriften erlaubten
nach ihrem Wortlaut und Normzweck keine verfassungskonforme
Auslegung.
48
Zu den Verfahren haben das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales für die Bundesregierung, die Deutsche
Rentenversicherung Bund, der Deutsche Gewerkschaftsbund, der
Deutsche Juristinnenbund und der Prozessbevollmächtigte der
Kläger in den Ausgangsverfahren zu den
Normenkontrollverfahren 1 BvL 3/05 und 1 BvL 4/05
Stellung genommen. Das Bundessozialgericht hat weitere
Verfahren genannt, die die zur Überprüfung gestellten Fragen
betrafen. Während das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales und die Deutsche Rentenversicherung Bund alle
angegriffenen Regelungen für mit dem Grundgesetz vereinbar
halten, sind der Deutsche Gewerkschaftsbund, der Deutsche
Juristinnenbund und der Prozessbevollmächtigte der Kläger in
den zwei genannten Verfahren aus verschiedenen
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten der Auffassung, die
Begünstigung des § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI
verstoße gegen das Grundgesetz.
49
1. Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales hält die Vorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG für
unzulässig, soweit das Bundessozialgericht Ausführungen zu
den Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung mache, die
nicht unter die Pflichtbeitragszeiten fielen. Sämtliche
Kläger der Ausgangsverfahren würden keine derartigen
Berücksichtigungszeiten aufweisen und könnten gar nicht von
der Vorschrift benachteiligt werden. Gerichtsvorlagen seien
unzulässig, wenn die gerügte Verfassungswidrigkeit einer Norm
nicht die Kläger der Ausgangsverfahren, sondern nur andere
Personen diskriminieren könne.
50
2. a) Zur ersten Vorlagefrage haben das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Deutsche
Rentenversicherung Bund vorgetragen, § 237 Abs. 4
Satz 1 Nr. 3 SGB VI verstoße nicht dadurch gegen
Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1
GG, dass die Regelung allein auf die Dauer der
Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder
Tätigkeit statt auf die Höhe der von den Versicherten
erbrachten Vorleistung abstelle. Versicherte mit 45
Pflichtbeitragsjahren könnten nicht mit Versicherten
verglichen werden, die Entgeltpunkte in gleicher Höhe
erworben, aber die 45 Pflichtbeitragsjahre nicht erreicht
hätten. Nach der Systematik des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch bestimme sich der Zugang zur Altersrente
nicht ausschließlich nach der Höhe der Entgeltpunkte, sondern
nach der Dauer der Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft
aller Versicherten. Die Höhe der Entgeltpunkte enthalte aber
keine Aussage über die Dauer der Zugehörigkeit zur
gesetzlichen Rentenversicherung.
51
Die Ungleichbehandlung von Versicherten mit 45
Pflichtbeitragsjahren gegenüber Versicherten ohne diese
Beitragszeit sei sachlich gerechtfertigt. Begünstigungen im
Rentenrecht knüpften generell an das Vorliegen
rentenrechtlicher Zeiten an. So privilegiere die Altersrente
für langjährig versicherte Personen, die 35 Jahre an
rentenrechtlichen Zeiten vorweisen könnten. Die Erfüllung von
Wartezeiten bestimme seit jeher die Anspruchsvoraussetzungen
in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zeitliche
Voraussetzungen bestünden für Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben. Bei der
Rentenberechnung werde auf Mindestversicherungszeiten
unabhängig von der Beitragshöhe abgestellt. Vertrauensschutz-
und Übergangsregelungen enthielten zeitliche Elemente. Die
Vorschriften über die Rentenberechnung schlössen sich erst
an, wenn ein Anspruch auf Leistung dem Grunde nach bestehe.
Die Regelung des § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI
sei daher systemkonform und sachlich begründet. Der
Gesetzgeber habe sich dazu entschieden, mit der Regelung des
§ 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI einen
Personenkreis zu begünstigen, der nahezu sein gesamtes
Erwerbsleben in der gesetzlichen Rentenversicherung
pflichtversichert gewesen sei und mit seinen Beiträgen das
Solidarsystem gestärkt habe. Von den günstigeren Regelungen
sollten diejenigen vor dem 1. Januar 1942 geborenen
Versicherten profitieren, die überdurchschnittlich lange,
nämlich annähernd ihr gesamtes Erwerbsleben Pflichtbeiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung erbracht hätten. Die
bisherigen Vertrauensschutzregelungen hätten besonders
Arbeitnehmer in Großunternehmen begünstigt, die Sozialpläne
hätten finanzieren können. Versicherten der rentennahen
Jahrgänge, die bis zu den Stichtagen noch nicht arbeitslos
gewesen seien oder noch nicht über ihren Arbeitsplatz
disponiert hätten, sei der Vertrauensschutz nicht zugute
gekommen. Dies sei gerade für solche Versicherte
unbefriedigend gewesen, die besonders viele Jahre mit
Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung zurückgelegt hätten.
Deren Situation habe der Gesetzgeber verbessern wollen.
Aufgrund der langen Zugehörigkeit zum Solidarsystem der
gesetzlichen Rentenversicherung seien diese Versicherten
besonders schutzwürdig. Durch die Voraussetzung von 45
Pflichtbeitragsjahren hätten die Mehrkosten der
Vertrauensschutzregelung in § 237 Abs. 4 SGB VI in
Grenzen gehalten werden sollen, um das mit der Anhebung der
Altersgrenzen verfolgte Ziel der Kosteneinsparung nicht zu
unterlaufen.
52
Art. 3 Abs. 1 GG werde nicht dadurch
verletzt, dass es nur schwer möglich sei, die geforderten 45
Pflichtbeitragsjahre mit Vollendung des 60. Lebensjahres zu
erfüllen. Derartige Fälle kämen in der Praxis vor. Die
Möglichkeit des § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sei von
einer nicht unerheblichen Anzahl von Versicherten in Anspruch
genommen worden. Zudem müsse eine Rente wegen
Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nicht genau
mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen
werden. § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI begünstige
Versicherte in einem Zeitraum von nahezu fünf Jahren; die
Möglichkeit der Erfüllung des Kriteriums von 45
Pflichtbeitragsjahren steige dadurch signifikant, zumal auch
Versicherte mit Altersteilzeitarbeit davon profitieren
könnten. Der Gesetzgeber habe sich an den idealtypischen
Ausbildungs- und Erwerbsverläufen von Versicherten der
Geburtsjahrgänge bis 1941 orientiert.
53
Nach Auffassung des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales und der Deutschen Rentenversicherung Bund
verstößt § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI nicht gegen
Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG.
Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet,
Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in den
§ 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI einzubeziehen.
Nachteile von Kindererziehenden müssten nicht in jedem
Teilbereich des Rentenversicherungsrechts ausgeglichen
werden. Entscheidend sei vielmehr, dass der Gesetzgeber
insgesamt einen angemessenen Ausgleich für familienbedingte
Belastungen schaffe. Diesem Auftrag sei der Gesetzgeber
bereits durch zahlreiche Änderungen in der gesetzlichen
Rentenversicherung zugunsten von Kindererziehenden
nachgekommen. Zudem begründe § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
SGB VI nicht Rentenanwartschaften, sondern lediglich
einen Vertrauensschutz, der Versicherte vor Einschränkungen
einer Rechtsposition bewahre.
54
b) Der Deutsche Gewerkschaftsbund und der
Prozessbevollmächtigte der Kläger in den zwei genannten
Verfahren halten die vorgelegten Vorschriften für
verfassungswidrig. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich,
§ 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI von der Dauer der
zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten abhängig zu machen. Eine
Anknüpfung der Leistungshöhe an Pflichtbeitragszeiten sei in
der gesetzlichen Rentenversicherung sachfremd und nicht mit
dem Grundgesetz vereinbar.
55
Nach Auffassung des Deutschen
Juristinnenbundes verletzt § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr.
3 SGB VI das Verfassungsgebot zum Schutz der Familie. Der
Ausschluss von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung
liege nicht im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.
Kindererziehende Versicherte würden benachteiligt. Zudem
enthalte die Vorschrift eine nicht gerechtfertigte,
mittelbare Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts, da 45
Pflichtbeitragsjahre von Frauen typischerweise schwerer zu
erreichen seien als von Männern.
56
3. Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales und die Deutsche Rentenversicherung Bund gehen zur
zweiten Vorlagefrage übereinstimmend davon aus, dass die
dauerhafte Kürzung des Zugangsfaktors nach vorzeitiger
Inanspruchnahme einer Altersrente mit dem Grundgesetz
vereinbar sei. Die wegen des gekürzten Zugangsfaktors
reduzierten persönlichen Entgeltpunkte minderten zwar
Rentenanwartschaften und –ansprüche. Dadurch werde in den
Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG eingegriffen. Dies
sei aber durch Gründe des öffentlichen Interesses
gerechtfertigt und auch verhältnismäßig.
57
Der Gesetzgeber verfolge seit dem
Rentenreformgesetz 1992 das Ziel, Zugänge zu den Altersrenten
vor Erreichen der Regelaltersgrenze zu vermindern,
Rentenbezugszeiten zu verkürzen und so den Beitragssatz in
der gesetzlichen Rentenversicherung zu stabilisieren.
Abschläge bei vorzeitigem Rentenbezug würden die Funktions-
und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung
aufrechterhalten und das System an geänderte
Rahmenbedingungen anpassen. Sie seien geeignet, der
zunehmenden Frühverrentungspraxis entgegenzuwirken. Die
Rentenabschläge seien erforderlich. Es gebe keine
Anhaltspunkte dafür, dass das angestrebte Ziel mit weniger
einschneidenden Mitteln zu erreichen gewesen wäre. Zudem
obliege die Einschätzung, ob andere Mittel vorzuziehen seien,
grundsätzlich dem Gesetzgeber. Für die betroffenen
Versicherten seien die Rentenabschläge zumutbar. Eine
übermäßige Belastung liege entgegen der Auffassung des
Bundessozialgerichts nicht darin, dass die betroffenen
Versicherten die Abschläge während der gesamten
Rentenbezugsdauer hinnehmen müssten. Der Gesetzgeber habe
sich hinsichtlich der Höhe der Abschläge auf ein
versicherungsmathematisches Modell festgelegt, das das
biometrische Risiko der Langlebigkeit zwischen allen
Versicherten der jeweils maßgeblichen Kohorte ausgleiche. Die
Rentenabschläge müssten deshalb für die gesamte Dauer der
Rentenlaufzeit kalkuliert werden. Die Abschläge bewirkten
eine Neutralisierung der Kosten des vorzeitigen Rentenbezugs.
Die Berechnungen des Bundessozialgerichts würden dagegen
keine Sterbezahlen berücksichtigen und Hinterbliebenenrenten
ausklammern. Das Argument des Gerichts, der dauerhafte
Abschlagswert benachteilige länger lebende gegenüber früher
sterbenden „vorzeitigen“ Rentnern, da nur die länger lebenden
Versicherten die Vermögensvorteile ausgleichen müssten,
widerspreche dem Wesen einer Versicherung, Risiken kollektiv
auszugleichen; eine überdurchschnittliche Rentenbezugsdauer
der einen Gruppe müsse durch die unterdurchschnittliche
Rentenbezugsdauer der anderen ausgeglichen werden. Der
versicherungsimmanente Risikoausgleich führe - mit oder ohne
Abschläge - stets zu einer individuellen Ungleichbehandlung,
wenn unterschiedliche Rentenbezugsdauern infolge
verschiedener Sterberisiken in einer Gemeinschaft von
Versicherten ausgeglichen würden. Die vom Bundessozialgericht
festgestellte Benachteiligung individueller Versicherter sei
Ergebnis des versicherungstypischen Ausgleichs.
58
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat in
einer Modellrechnung dargestellt, dass eine Berücksichtigung
des individuellen Vorteils des einzelnen Versicherten einer
vorzeitigen Rente, die nach 27 Jahren und 10 Monaten wieder
zum ungekürzten Rentenbezug zurückkehre, mit dem auf das
Kollektiv der Versicherten ausgerichteten
Versicherungsprinzip, insbesondere dem Prinzip des
Risikoausgleichs, unvereinbar sei und nicht kostenneutral
realisiert werden könne. Eine Befristung des Rentenabschlags
verursache immer Mehrausgaben der Deutschen
Rentenversicherung. Die vom Bundessozialgericht
vorgeschlagenen höheren Abschläge führten nur zu einer
früheren Kompensation des individuellen Vorteils des
Versicherten durch den früheren Rentenbezug, ohne die gerügte
Ungleichbehandlung als solche zu verhindern.
59
Die Vorlagen sind zulässig. Beide
Vorlagefragen sind entscheidungserheblich. Sie lassen mit
hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass das vorlegende
Gericht bei Gültigkeit der in Frage gestellten Vorschriften
zu einem anderen Entscheidungsergebnis käme als im Falle
ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 105, 61 ). Für die
Entscheidungserheblichkeit nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1
GG genügt, dass die Feststellung der Verfassungswidrigkeit
der zur Überprüfung stehenden Bestimmungen dem Betroffenen
zumindest die Chance offen hält, eine für ihn günstigere
Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen (vgl. BVerfGE 93,
386 ), und dass das vorlegende Gericht das
Verfahren bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber
aussetzen wird (vgl. BVerfGE 66, 1 ; 93, 121
; 99, 69 ; stRspr). Beide
Voraussetzungen sind hier gegeben.
60
§ 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ist mit
dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)
vereinbar. Auch § 237 Abs. 3 in Verbindung mit § 77
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI verletzt kein
Verfassungsrecht.
61
§ 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI verletzt
nicht Art. 3 Abs. 1 GG.
62
1. a) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet,
alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist
dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt. Er
verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von
Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten
verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen,
dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl.
BVerfGE 117, 272 ; stRspr). Bei der
Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem
Gleichheitsgrundsatz ist vom Bundesverfassungsgericht nicht
zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder
gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die
verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit
überschritten hat (vgl. BVerfGE 68, 287 ; 81, 108
; 84, 348 ).
63
b) Nur für Versicherte, die vor dem 1. Januar
1942 geboren sind und in ihrem Versichertenkonto 45
Pflichtbeitragsjahre aufweisen, gelten die durch das
Rentenreformgesetz 1992 eingeführten, niedrigeren
Altersgrenzen für den Bezug einer Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nach
§ 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI fort. Dadurch
vermindert sich bezogen auf ein bestimmtes Lebensalter die
Anzahl von Monaten eines vorzeitigen Rentenbezugs, was zu
einer geringeren Kürzung des Zugangsfaktors nach § 77
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI als für andere
Versicherte im gleichen Lebensalter führt und zur Folge hat,
dass in die Rentenformel persönliche Entgeltpunkte in einem
größeren Umfang eingestellt werden. Für Versicherte, die
diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gilt eine höhere
Altersgrenze, so dass für sie bei Inanspruchnahme einer
vorzeitigen Rente im gleichen Lebensalter eine größere Anzahl
von Monaten vorzeitigen Rentenbezugs berücksichtigt wird.
Dementsprechend kommt es zu höheren Kürzungen des
Zugangsfaktors und werden dann die Entgeltpunkte der
Betroffenen nur zu einem geringen Teil in die Rentenformel
eingestellt. Die Differenzierung danach, ob ein Versicherter
45 Pflichtbeitragsjahre aufweisen kann, führt also zur
Ungleichbehandlung zweier Gruppen von Versicherten.
64
c) Diese Ungleichbehandlung ist sachlich
gerechtfertigt.
65
aa) Der Gesetzgeber hat mit dem Erfordernis
von 45 Pflichtbeitragsjahren, an das er eine Privilegierung
geknüpft hat, eine zeitliche Anspruchsvoraussetzung
geschaffen, die dem System der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht fremd ist.
66
(1) Der Umfang von Versicherungszeiten ist in
der gesetzlichen Rentenversicherung seit jeher ein die
Entstehung und Berechnung der Renten bestimmender Faktor. Das
Sozialrechtsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung
beruht nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern
auch auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen
Ausgleichs. Insbesondere die Versichertenrente ist jedoch so
wesentlich durch die Beitragsleistung bestimmt, dass die
Voraussetzungen ihrer Gewährung von dem Versicherungsgedanken
maßgeblich geprägt werden (vgl. BVerfGE 48, 346 ;
58, 81 ; 67, 231 ). Dem entspricht es,
einen materiell-rechtlichen Leistungsanspruch vom Umfang der
Beitragsleistungen abhängig zu machen. Vorschriften über die
Wartezeit gehören deshalb seit jeher zu den
Anspruchsvoraussetzungen in der gesetzlichen
Rentenversicherung (vgl. BVerfGE 67, 231 ). Das
Erfordernis bestimmter Beitragszeiten kann aber darüber
hinaus auch aus Gründen der Solidarität und des sozialen
Ausgleichs Bedeutung erlangen.
67
Dabei wird die allgemeine Wartezeit von fünf
Jahren als Voraussetzung für den Bezug einer Regelaltersrente
nur durch Beitragszeiten erfüllt (§ 50 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, § 51 Abs. 1 SGB VI). Die kurze
allgemeine Wartezeit dient dem Schutz der
Versichertengemeinschaft vor ungünstigsten Risiken sowie
davor, dass ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis
möglicherweise nur zur Erlangung eines Rentenanspruchs
eingegangen wird (vgl. BVerfGE 67, 231 ). Darüber
hinaus bestehen für den Anspruch auf bestimmte Rentenarten
sogenannte „besondere versicherungsrechtliche
Voraussetzungen“ zeitlicher Art. So muss ein
Versicherter für den Bezug einer Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nach
§ 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI in den letzten zehn
Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für
eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorweisen. Auch
dies soll das Risiko einer Inanspruchnahme von
Versicherungsleistungen ohne ausreichende Beitragsleistung
begrenzen.
68
Anderen Wartezeiten liegt darüber hinaus auch
der Gedanke der Solidarität und des sozialen Ausgleichs
zugrunde, auf dem das Sozialrechtsverhältnis in der
gesetzlichen Rentenversicherung ebenfalls beruht. Hierzu
zählt beispielsweise die Altersrente für langjährige
Versicherte, welche nach 35 Versicherungsjahren zum
Rentenbezug berechtigt (§ 236 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
SGB VI), wobei in diese Zeitdauer beitragslose Zeiten
einberechnet werden (§ 51 Abs. 3, § 54 Abs. 1
SGB VI). Des Weiteren werden einem Versicherten nach
§ 262 Abs. 1 SGB VI zusätzliche Entgeltpunkte als
Mindestwerte bei geringem Arbeitsentgelt gutgeschrieben, wenn
der Durchschnittswert aus den Kalendermonaten mit
vollwertigen Pflichtbeiträgen eine vorgegebene Grenze nicht
erreicht und der Versicherte 35 Jahre mit
rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt hat.
69
(2) Eine Versicherungszeit von 45 Jahren ist
in der gesetzlichen Rentenversicherung als Berechnungsfaktor
nicht unüblich. Von der Zurücklegung dieser Zeit wird bei dem
sogenannten „Eckrentner“ ausgegangen: Dieser dient als
Vergleichsgröße, um die Entwicklung der Rentenhöhen in der
gesetzlichen Rentenversicherung über die Jahre verfolgen zu
können. Dabei wird ein Versicherter zum Maßstab genommen, für
den über 45 Jahre hinweg Beiträge aus dem sich jedes Jahr
ändernden jährlichen Durchschnittsverdienst aller
Versicherten in die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt
wurden. Dieser „Eckrentner“ erhält für jedes Kalenderjahr
genau einen Entgeltpunkt. Bei der Rentenberechnung werden
sodann 45 Entgeltpunkte in die Rentenformel eingestellt
und schließlich die Höhe einer solchen „Standardrente“ mit
dem für das jeweilige Jahr gültigen Durchschnittsverdienst
der Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung
verglichen (vgl. § 154 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
SGB VI).
70
bb) Es liegt in der Gestaltungsfreiheit des
Gesetzgebers, bei Erfüllung von 45 Pflichtbeitragsjahren
die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit früher beginnen zu
lassen mit der Folge, dass es zu keiner oder einer geringeren
Kürzung der Rente durch Abschläge nach dem Zugangsfaktor
kommt. Die Privilegierung von Versicherten mit 45
Pflichtbeitragsjahren ist durch deren dauerhafte und
berechenbare Beitragsleistung zur Finanzierung der
gesetzlichen Rentenversicherung gerechtfertigt.
71
(1) Der Gesetzgeber hat mit § 237 Abs. 4
Satz 1 Nr. 3 SGB VI die im Gesetz bereits enthaltenen
Vertrauensschutzregelungen um eine weitere Vorschrift
ergänzt. Nach § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VI
gelten die Altersgrenzen des Rentenreformgesetzes 1992 für
den Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit für
Versicherte fort, die bis zum 14. Februar 1941 geboren
und zum Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses der
Bundesregierung über die Gesetzesänderung am 14. Februar
1996 bereits arbeitslos waren oder deren Arbeitsverhältnis
aufgrund einer noch vor diesem Stichtag erfolgten Kündigung
oder Vereinbarung nach dem 13. Februar 1996 beendet
worden war. Diese Vertrauensschutzregelungen haben, wie aus
der Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung Bund
hervorgeht, besonders Arbeitnehmer in Großunternehmen
begünstigt, die Sozialpläne finanzieren konnten. Dagegen sind
Versicherte der rentennahen Jahrgänge, die bis zu den
genannten Stichtagen noch nicht arbeitslos waren oder noch
nicht über ihren Arbeitsplatz disponiert hatten, nicht unter
den Vertrauensschutz gefallen. Dies ist gerade für solche
Versicherte unbefriedigend gewesen, die besonders viele Jahre
mit Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung zurückgelegt
hatten.
72
(2) Anders als Versicherte, die ein
Hochschulstudium absolviert oder aus anderen Gründen lange
Ausbildungszeiten zurückgelegt haben, und im Gegensatz zu
Versicherten, die ihre versicherungspflichtige
Erwerbstätigkeit für die Kindererziehung unterbrochen oder
beendet haben, sind Versicherte mit
45 Pflichtbeitragsjahren besonders lange mit ihren
Beiträgen an der Finanzierung der gesetzlichen
Rentenversicherung beteiligt gewesen. Ein Versicherter,
dessen Versichertenkonto bei Vollendung des 60. Lebensjahres
45 Pflichtbeitragsjahre aufweist, hat bereits in einem Alter
von 15 Jahren ein versicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis begonnen und ununterbrochen eine
versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit
ausgeübt. Da der Anspruch auf Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit zudem eine Dauer der Arbeitslosigkeit von 52
Wochen voraussetzt, musste ein Versicherter sogar schon ab
dem 14. Lebensjahr lückenlos Pflichtbeiträge an die
gesetzliche Rentenversicherung geleistet haben, um mit
60 Jahren eine Pflichtversicherungszeit von 45 Jahren
zurückgelegt zu haben. Aus der im Verfahren abgegebenen
Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung Bund ergibt
sich, dass der Beginn einer versicherungspflichtigen
Erwerbstätigkeit bereits im Alter von 14 oder 15 Jahren einem
idealtypischen Ausbildungs- und Erwerbsverlauf von
Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1941 entspricht.
Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung
haben in der Regel nach Beitragszeit, Beitragsdichte und
Beitragshöhe in wesentlich stärkerem Maße zur
Versichertengemeinschaft beigetragen und konnten dabei im
Gegensatz zu freiwillig Versicherten ihren Verpflichtungen
nicht ausweichen (vgl. BVerfGE 36, 102 ; 75, 78
). Freiwillig Versicherte haben dagegen nicht nur
die Möglichkeit, über die Höhe ihrer Beitragszahlungen
- zumindest innerhalb des von der
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage einerseits und der
Beitragsbemessungsgrenze andererseits vorgegebenen Rahmens
(§ 161 Abs. 2 SGB VI) - selbst zu
bestimmen. Sie können Beitragszahlungen auch jederzeit
einstellen. Die Pflichtversicherten, mit deren Beiträgen die
Rentenversicherung dauerhaft und kalkulierbar rechnen kann,
sind insofern die tragende Säule der Finanzierung des Systems
der gesetzlichen Rentenversicherung. Es ist deshalb nicht zu
beanstanden, dass der Gesetzgeber Pflichtversicherte, die 45
Jahre Pflichtversicherungsbeiträge geleistet haben, wegen
ihres besonders nachhaltigen Beitrags zur Rentenfinanzierung
begünstigt. Diese Ungleichbehandlung gegenüber Versicherten
mit geringeren Pflichtbeitragszeiten ist sachlich
gerechtfertigt.
73
cc) Die Beschränkung der günstigeren
Altersgrenzen nach § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI
auf vor dem 1. Januar 1942 geborene Versicherte verstößt
ebenfalls nicht gegen das Grundgesetz. Zur Regelung
bestimmter Lebenssachverhalte dürfen Stichtage eingeführt
werden, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten
mit sich bringt (vgl. BVerfGE 117, 272 ; stRspr).
Dies gilt auch bei der Einführung von neuen Vorschriften, die
einzelne Personengruppen begünstigen und wegen des Stichtages
andere von der Begünstigung ausnehmen (vgl. BVerfGE 87, 1
). Allerdings ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber den
ihm bei der Stichtagsregelung zukommenden Gestaltungsfreiraum
in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die
zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren
hinreichend gewürdigt hat und ob sich die gefundene Lösung im
Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der
Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt
oder als willkürlich erscheint (vgl. BVerfGE 80, 297
; 87, 1 ; stRspr). Daran gemessen ist
§ 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorschrift ist
ebenso wie die bereits vorhandenen Regelungen des § 237
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VI als Übergangsregelung
konzipiert. Mit der Begrenzung der Begünstigung des
§ 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI auf die vor dem 1.
Januar 1942 geborenen Versicherten ermöglichte es der
Gesetzgeber - unter der weiteren Voraussetzung von
45 Pflichtbeitragsjahren - denjenigen Versicherten,
die bereits vor dem Inkrafttreten des Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetzes am 1. Januar 1997
mindestens das 55. Lebensjahr vollendet hatten und deshalb zu
den rentennahen Jahrgängen zählten, die Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit nach den dafür geltenden Altersgrenzen nach
dem Rentenreformgesetz 1992 zu beziehen. Nur diese
Versicherten sollten in ihrem Vertrauen auf den Fortbestand
der früheren Regelungen geschützt werden. Die Wahl des
Stichtages 1. Januar 1942 war daher sachgerecht.
74
2. Ob § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG
verletzt, ist hier nicht zu entscheiden. Die Begünstigung von
Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren in § 237 Abs.
4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI schließt zwar Versicherte aus, die
über die Kindererziehungszeiten nach § 56 Abs. 1 oder
§ 249 Abs. 1 SGB VI hinaus vorübergehend auf eine
versicherungspflichtige Beschäftigung verzichtet oder
Berücksichtigungszeiten nach § 57 SGB VI
zurückgelegt und nur deshalb keine 45 Pflichtbeitragsjahre
erreicht haben. Tatsächlich sind davon vor allem weibliche
Versicherte betroffen. In den alten Bundesländern erreichten
unter den Rentenzugängen des Jahres 2001 bei den vorgezogenen
Altersrenten 42% der männlichen Versicherten die geforderten
45 Pflichtbeitragsjahre, dagegen nur 3% der weiblichen
Versicherten (vgl. Kaldybajewa/Thiede, DAngVers 2004,
S. 497 ). Ob darin eine Ungleichbehandlung
oder sogar eine faktische Benachteilung der weiblichen
Versicherten liegen könnte, muss jedoch dahingestellt
bleiben. Denn § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI
ist im Rahmen der konkreten Normenkontrolle nur insoweit am
Maßstab der Grundrechte zu prüfen, als die Kläger des
Ausgangsverfahrens hiervon betroffen sind und eine
Grundrechtsverletzung in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 117,
272 ). Eine Feststellung, dass die
Nichtberücksichtigung von Berücksichtigungszeiten
verfassungswidrig ist, könnte den Klägern der
Ausgangsverfahren aber nicht nützen. Da keiner von ihnen in
seinem Versicherungsverlauf Berücksichtigungszeiten wegen
Kindererziehung oder andere Lücken in der Beitragszahlung
aufweist, die auf einer Unterbrechung der
versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zugunsten der
Kindererziehung beruhen, kommt der Frage, ob
die Norm gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen könnte, in den
Ausgangsverfahren keine rechtliche Bedeutung zu.
75
Der in der zweiten Vorlagefrage zur Prüfung
gestellte § 237 Abs. 3 in Verbindung mit § 77
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI verstößt
ebenfalls nicht gegen Verfassungsrecht. Die Vorschriften über
die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme
einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach
Altersteilzeitarbeit bilden eine zulässige Inhalts- und
Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 GG. Sie
verletzen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht.
76
1. a) Neben dem bereits erworbenen
Rentenanspruch (vgl. BVerfGE 76, 256 ) ist auch
die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in
der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich von
Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 53, 257
; 58, 81 ; 70, 101 ;
100, 1 ; 117, 272 ; stRspr). Eine
Rentenanwartschaft beruht auf verschiedenen Elementen, die
erst in ihrem funktionalen Zusammenwirken zu dem
Gesamtergebnis einer ökonomischen Sicherung ihres Inhabers
führen. Deshalb sind ihre einzelnen Elemente, so auch der
Zugangsfaktor, nicht losgelöst voneinander selbständig
geschützt, vielmehr ist die Rentenanwartschaft insgesamt
Schutzobjekt des Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 58, 81
; 117, 272 ).
77
b) Nach § 63 Abs. 1 SGB VI bestimmt sich
der Umfang einer Rente vor allem nach der Höhe der während
des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten
Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Dem liegt der das
Versicherungsprinzip kennzeichnende Grundsatz der Äquivalenz
von Beitrag und Leistung zugrunde (vgl. BVerfGE 90, 226
). Die gesetzliche Rentenversicherung verfolgt
dieses Prinzip in der Ausprägung der sogenannten
„Teilhabeäquivalenz“; sie bringt die eigene Beitragsleistung
eines Versicherten in Korrespondenz mit dem jeweiligen
gesamten Beitragsaufkommen aller Versicherten:
Versicherungsbeiträge auf ein Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen in Höhe des Durchschnittsentgelts eines
Kalenderjahres ergeben einen vollen Entgeltpunkt (§ 63
Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Die Rentenansprüche bemessen sich
daher nach dem Verhältnis des beitragspflichtigen Einkommens
eines Versicherten im Vergleich zum Durchschnittslohn und
bewirken eine Übertragung relativer Einkommenspositionen aus
der Erwerbsphase in die Ruhestandsphase (vgl. dazu Rürup, DRV
2006, S. 239 ).
78
Bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer
Altersrente wird diese Bemessung der Rente durch die
Anwendung eines geminderten Zugangsfaktors nach § 77
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI modifiziert:
Die Kürzung des Zugangsfaktors nach § 237 Abs. 3 in
Verbindung mit § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Buchstabe a SGB VI bewirkt eine Reduzierung der
Entgeltpunkte und greift damit in die Rentenanwartschaft in
teilweise erheblichen Umfang ein. So wurden den Klägern der
Ausgangsverfahren die Renten um bis zu 18% reduziert.
79
c) aa) Auch für rentenrechtliche
Anwartschaften ergibt sich die Reichweite der
Eigentumsgarantie erst aus der Bestimmung von Inhalt und
Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2
GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl.
BVerfGE 58, 81 ; 100, 1 ; 116,
96 ). Bei der Ausgestaltung kommt dem
Gesetzgeber grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu
(vgl. BVerfGE 53, 257 ). Allerdings muss er die
grundsätzliche Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis, die
zum Begriff des Eigentums gehören, achten und darf sie nicht
unverhältnismäßig einschränken (vgl. BVerfGE 100, 1
). Im Hinblick auf die Rentenanwartschaften kann
der Gesetzgeber verschiedene Gesichtspunkte wie insbesondere
beitragsbezogene und zeitbezogene Kriterien miteinander
verschränken, die erst zusammen den realen Wert der
Anwartschaft ausmachen. Wenn in bestehende Anwartschaften
eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, dass in ihnen von
vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt ist. Eine
Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden
Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis,
das im Unterschied zu einem privaten Versicherungsverhältnis
von Anfang an nicht allein auf dem
Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem
Gedanken der Verantwortung und des sozialen Ausgleichs beruht
(vgl. BVerfGE 116, 96 ). Eingriffe in
rentenrechtliche Anwartschaften müssen einem Gemeinwohlzweck
dienen und verhältnismäßig sein (vgl. BVerfGE 53, 257
; 100, 1 ; 117, 272 ;
stRspr). Sie müssen zur Erreichung des angestrebten Zieles
geeignet und erforderlich sein. Insbesondere dürfen sie den
Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen
unzumutbar sein (vgl. BVerfGE 72, 9 ; 75, 78
).
80
bb) Die zu prüfenden Vorschriften stellen eine
zulässige gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung dar
(Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Die in den
Abschlagsregelungen liegende Einschränkung der Anwartschaft
ist durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und
entspricht den Anforderungen des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
81
(1) Die durch das Rentenreformgesetz 1992
eingeführte Verlängerung der Lebensarbeitszeit erhielt den
Versicherten die Möglichkeit, auch weiterhin vor den für sie
jeweils maßgebenden Altersgrenzen eine Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit zu beziehen. Die Regelungen über Abschläge
bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente dienten dem
Ziel des gesamten Reformvorhabens, die Finanzierung der
gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern. Der Gesetzgeber
reagierte mit dem Rentenreformgesetz 1992 auf sich
verlängernde Rentenlaufzeiten und auf die zunehmende Anzahl
von Rentnern (vgl. BTDrucks 11/4124, S. 136). Nach der
Gesetzesbegründung sollten infolge eines vorgezogenen
Rentenbeginns längere Rentenlaufzeiten durch einen
Zugangsfaktor ausgeglichen werden. Aus einem vorzeitigen
Rentenbezug sollte kein finanzieller Vorteil im Vergleich zu
anderen Versicherten entstehen können (vgl. BTDrucks 11/4124,
S. 144). Unabhängig davon, ob damit auch der zunehmenden
Frühverrentung entgegengewirkt werden sollte, diente die
Einführung des Zugangsfaktors grundsätzlich dem Ziel der
Kostenneutralität vorgezogener Rentenleistungen (vgl.
BTDrucks 11/4121, S. 144). Mit dieser Regelung sollte
letztlich nur der aus dem vorzeitigen Bezug der Rente
entstehende Vorteil ausgeglichen werden.
82
Die hiermit beabsichtigte Stabilisierung der
Finanzen der gesetzlichen Rentenversicherung stellt eine für
die Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14
Abs. 1 Satz 2 GG anerkannte Zielsetzung im öffentlichen
Interesse dar (vgl. BVerfGE 75, 78 ). Das
Bundesverfassungsgericht hat das gesetzgeberische Ziel einer
Verbesserung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen
Rentenversicherung bereits in der ersten Hälfte der 1990er
Jahre als hinreichenden Grund für Eingriffe in von
Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Anwartschaften
gewertet (vgl. BVerfGE 116, 96 ; 117, 272
). Eine Kürzung vorgezogener Altersrenten durch
einen Zugangsfaktor wird mithin von einem hinreichenden
Gemeinwohlzweck getragen.
83
(2) Die Kürzung von vorzeitigen Altersrenten
auf die gesamte Dauer des individuellen Rentenbezugs durch
den Zugangsfaktor hat sich als geeignet erwiesen, die
Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung
zu verbessern. Wie die Deutsche Rentenversicherung Bund in
ihrer Stellungnahme mitgeteilt hat, ist der vorzeitige
Altersrentenbezug trotz der damit verbundenen
Vorfinanzierungskosten wegen der Einführung des
Zugangsfaktors für die Versichertengemeinschaft insgesamt
kostenneutral ausgefallen. Mit der Einführung von dauerhaften
Abschlägen sind zudem die vorzeitigen Rentenzugänge reduziert
und dadurch die Rentenlaufzeiten verkürzt worden. Ab dem
Eingreifen der Kürzungsregelung hat sich das
durchschnittliche Zugangsalter für Altersrenten vom
niedrigsten Stand in den Jahren 1998 und 1999 von 62,5 Jahren
bis zum Jahr 2005 um fast ein Jahr auf 63,4 Jahre
erhöht.
84
(3) Der Gesetzgeber durfte die dauerhafte
Kürzung der vorgezogenen Altersrente auch als erforderlich
ansehen, und zwar selbst dann, wenn ihm dafür noch andere
Methoden der Herstellung individueller Kostenneutralität zur
Verfügung gestanden hätten. Ihm kommt bei der finanziellen
Ausgestaltung der gesetzlichen Rentenversicherung ein
Gestaltungsermessen zu. Das Bundesverfassungsgericht hat in
ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass der Gesetzgeber
nicht darauf verwiesen werden kann, eine Einsparung in
anderen Bereichen innerhalb des Systems der gesetzlichen
Rentenversicherung zu erzielen (vgl. BVerfGE 75, 78
; 76, 220 ; 116, 96
; 117, 272 ). Es lag auch im
Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, die Bestimmung des
Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Buchstabe a SGB VI nach den von ihm gewählten
versicherungsmathematischen Berechnungen vorzunehmen. Die
Höhe der Abschläge im Zugangsfaktor und die Dauer der
gekürzten Rentenzahlungen sind dabei untrennbar miteinander
verbunden: Um einen früheren Rentenbezug für die
Versichertengemeinschaft belastungsneutral zu halten, muss
der um den Abschlag verringerte Zugangsfaktor multipliziert
mit dem Barwert der Rente, das heißt allen zukünftigen
Rentenzahlungen, bei vorgezogenem Rentenbeginn der Höhe des
Barwertes der Rente bei regulärem Beginn abzüglich dem
Barwert der in diesem Fall zusätzlich gezahlten Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen (vgl. Gutachten
des Sozialbeirats zum Rentenversicherungsbericht 2002,
BTDrucks 15/110, S. 135 f.). In diese komplexe
versicherungsmathematische Betrachtung waren zahlreiche, im
Einzelnen zum Teil umstrittene Faktoren einzubeziehen (vgl.
nur zur Wahl des Diskontierungsfaktors zur Ermittlung der
Rentenbarwerte: Gutachten des Sozialbeirats zum
Rentenversicherungsbericht 2007, BTDrucks 16/7300, S.
78 f.). Unterschiedliche Annahmen führen dabei
zwangsläufig zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der
versicherungsmathematischen Berechnung (vgl. statt vieler:
Börsch-Supan, Sozialer Fortschritt 2004, S. 258;
Kroker/Pimpertz, iw-trends 4/2003; Ohsmann/Stolz/Thiede,
DAngVers 2003, S. 171; Salthammer, DRV 2003, S. 613;
Werding, ifo Schnelldienst 16/2007, S. 19). Es ist
jedoch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber in seine
Berechnung evident sachwidrige Faktoren eingestellt hat. Die
auch von den Beteiligten nicht in Frage gestellte
Modellrechnung der Deutschen Rentenversicherung Bund zeigt,
dass eine für die Versichertengemeinschaft kostenneutrale
Leistung von vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten
nur bei dauerhaften Abschlägen möglich ist. Ein milderes
Mittel ist nicht ersichtlich.
85
(4) Die dauerhafte Kürzung der Entgeltpunkte
belastet die Bezieher einer vorzeitigen Altersrente nicht
übermäßig und ist daher auch verhältnismäßig im engeren Sinne
(vgl. BVerfGE 67, 157 ; 90, 145 ).
86
Der Kürzung von Rentenanwartschaften steht die
Kostenneutralität des vorzeitigen Rentenbezugs für die
Versichertengemeinschaft und damit die Sicherung der
Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung
gegenüber. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung eines die
vorgezogene Altersrente kürzenden Zugangsfaktors ein Mittel
gewählt, das die vor dem Rentenreformgesetz 1992 alle
Versicherten belastenden Kosten des vorzeitigen
Altersrentenbezugs allein denjenigen Versicherten auferlegt,
die tatsächlich früher eine Altersrente beziehen. Der
einzelne Versicherte wird in versicherungsmathematischer
Pauschalierung mit den von ihm selbst verursachten Mehrkosten
belastet, indem sein längerer Rentenbezug durch
Rentenabschläge ausgeglichen wird, die von der Dauer des
Vorziehens seiner Rente abhängen. Die Kostenneutralität des
vorzeitigen Rentenbezugs wird also dadurch erreicht, dass die
Bezieher vorzeitiger Renten sowohl als Gruppe als auch
individuell die hierdurch voraussichtlich entstehenden
Mehrkosten tragen. Die Regelung setzt an der Verursachung der
Mehrkosten an und beschränkt sich auf die Verursacher.
87
Der Gesetzgeber ist bei der Bestimmung der
Rechengrößen für die vorgezogene Rente gemessen an seinem
Konzept weder an der Realität vorbei gegangen noch hat er die
Zahlen willkürlich bestimmt. Im Bericht der Kommission
Nachhaltigkeit in der Finanzierung der Sozialen
Sicherungssysteme (Rürup-Kommission) werden Abschläge von
3,6% für jedes Jahr des vorgezogenen Rentenbeginns im Rahmen
eines umlagefinanzierten Rentensystems als näherungsweise
angemessen und in dem Sinn als „versicherungsmathematisch
korrekt“ bezeichnet, als davon kein Druck zur dauerhaften
Anhebung der Beitragssätze für alle Versicherte ausgeht (vgl.
Bericht der Rürup-Kommission vom 28. August 2003, S. 86). Der
Sozialbeirat hat in seinem Gutachten zum
Rentenversicherungsbericht 2007 die heutigen Abschläge in der
gesetzlichen Rentenversicherung sowohl unter
versicherungsmathematischen Aspekten als auch unter dem
Gesichtspunkt der Beitragssatzneutralität als angemessen
bezeichnet (vgl. Gutachten des Sozialbeirats zum
Rentenversicherungsbericht 2007, BTDrucks 16/7300, S.
79).
88
Mit dem Bezug einer vorzeitigen Altersrente
sind zudem die Vorteile eines früheren Ruhestands verbunden.
Bis zum 31. Dezember 2007 - also in allen fünf
Ausgangsverfahren - konnten Versicherte bei der
Entscheidung über den mit Abschlägen verbundenen Rentenzugang
uneingeschränkt über den Zeitpunkt ihrer Rentenantragstellung
bestimmen und damit selbst auf die Höhe der Abschläge
Einfluss nehmen. Sie konnten ihre persönlichen
Lebensumstände, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse
einschließlich der Versorgung ihrer Angehörigen, ihren
Gesundheitszustand und ihre individuellen Vorstellungen zur
weiteren Lebensgestaltung bei ihrer Entscheidung, ob und ab
wann sie vorzeitig in Rente gehen wollten, berücksichtigen.
Diesem Zuwachs an individueller Freiheit im Alter steht eine
dauerhafte Rentenkürzung für den früheren Renteneintritt
gegenüber. Sie ist angemessen und dem Versicherten zumutbar,
zumal in den Jahren der Auszahlung der vorzeitigen Rente
keine Beitragsleistungen mehr erbracht werden.
89
cc) Die Einführung des mit dauerhaften
Kürzungen der Altersrente bei vorzeitigem Rentenbezug
verbundenen Zugangsfaktors genügt dem rechtsstaatlichen
Grundsatz des Vertrauensschutzes. Knüpft der Gesetzgeber an
ein bestehendes Versicherungsverhältnis an und verändert er
dort begründete Anwartschaften zum Nachteil des Versicherten,
so ist ein solcher Eingriff am rechtsstaatlichen Grundsatz
des Vertrauensschutzes zu messen; dieser findet für
vermögenswerte Güter und damit auch für rentenrechtliche
Anwartschaften in Art. 14 GG eine eigene Ausprägung
(vgl. BVerfGE 58, 81 ; 64, 87 ;
71, 1 ; 117, 272 ; stRspr). Die
Einführung eines gekürzten Zugangsfaktors durch das
Rentenreformgesetz 1992 für die Bemessung von Altersrenten
wegen Arbeitslosigkeit betraf zunächst nur die
Geburtsjahrgänge ab 1941, das heißt mit einer sehr langen
Vorlaufzeit erstmals die Rentenzugänge des Jahres 2001. Mit
dem Ruhestandsförderungsgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl I
S. 1078) wurden dann die angehobenen Altersgrenzen
bereits auf die Geburtsjahrgänge ab 1937 vorgezogen und mit
dem Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom
25. September 1996 (BGBl I S. 1461) die Anhebung der
Altersgrenzen weiter beschleunigt. Für die in den Jahren 1941
und 1942 geborenen Kläger der Ausgangsverfahren wurde die
Übergangsregelung dadurch nicht beseitigt, sondern lediglich
abgeschwächt. Schon damals war damit zu rechnen, dass der
Gesetzgeber angesichts der angespannten finanziellen
Situation der gesetzlichen Rentenversicherung in den 1990er
Jahren gehalten sein könnte, zur Sicherung der
Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung
noch weitergehende Änderungen an dem zunächst langfristig
angelegten Übergangskonzept vorzunehmen. Ein schutzwürdiges
Vertrauen in den Bestand von Modalitäten der
Übergangsregelung konnte insofern unter diesen Umständen
nicht entstehen.
90
2. Die durch das schrittweise Heraufsetzen der
Altersgrenze unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors
bewirkte Kürzung der Altersrente bei deren vorzeitiger
Inanspruchnahme, die sich auf die gesamte Zeit des
Rentenbezugs eines Versicherten erstreckt, ist mit
Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
91
a) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet,
alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist
dem Gesetzgeber allerdings nicht jegliche Differenzierung
verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er
eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen
Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden
Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem
Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung
rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 117, 272
; stRspr).
92
b) Das Bundessozialgericht stellt zum einen
der Gruppe der Versicherten, die älter als 87 Jahre und
10 Monate geworden sind und weiterhin Abschläge auf ihre
Rente hinnehmen müssen, die Vergleichsgruppe der Versicherten
gegenüber, die ebenfalls älter als 87 Jahre und
10 Monate geworden sind, in ihrem Versichertenleben eine
gleiche Anzahl von Entgeltpunkten erworben haben, jedoch eine
ungekürzte Altersrente beziehen. Zum anderen vergleicht es
die erstgenannte Gruppe mit Versicherten, die ebenfalls eine
gekürzte Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen haben,
aber schon vor Vollendung von 87 Jahren und 10 Monaten
gestorben sind.
93
Die Bildung derartiger Vergleichsgruppen läuft
schon den Grundprinzipien der gesetzlichen Rentenversicherung
als einer Solidargemeinschaft zuwider.
94
Entgegen der Auffassung des
Bundessozialgerichts, wonach die Versicherten, die vorzeitig
eine Altersrente beanspruchten, „untereinander in keinem
Gesamtschuldverhältnis und in keinem Haftungsverbund“
stünden, muss ein versicherungsmathematischer Ansatz die
gesamte Versichertengemeinschaft erfassen und kann den
früheren oder späteren Todeszeitpunkt der Bezieher einer
vorzeitigen Altersrente nur generalisierend berücksichtigen.
Zur Sicherung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen
Rentenversicherung ist es daher erforderlich, das Risiko des
früheren Todeszeitpunkts Einzelner auf alle Bezieher einer
vorzeitigen Altersrente zu verteilen. Dabei wird die
überdurchschnittliche Rentenbezugsdauer der Einen durch die
unterdurchschnittliche Rentenbezugsdauer der Anderen
ausgeglichen.
95
Der vom Bundessozialgericht vorgenommene
Vergleich verkennt ferner, dass die soziale Rente keine
Rendite aus den Beitragsleistungen ist, die sich in der Dauer
des Rentenbezugs niederschlägt und sich mit dieser
verbraucht, also zu einem bestimmten Zeitpunkt erschöpft ist.
Die gesetzliche Rentenversicherung typisiert das individuelle
Risiko, kürzer oder länger eine Altersrente in Anspruch
nehmen zu können oder zu müssen, um sie nach den allgemeinen
Regeln, die die Höhe des Leistungsbezugs bestimmen, aus dem
Haushalt des Rentenversicherungsträgers abzudecken. In der
gesetzlichen Rentenversicherung findet insofern wie in jeder
Versicherung ein Risikoausgleich innerhalb der
Versichertengemeinschaft statt (vgl. Ruland, in: VDR/Ruland
V 19 Rz. 8). Ein Abstellen auf Unterschiede bei der
individuellen Inanspruchnahme von Rentenleistungen verbietet
sich deshalb.
96
c) Darüber hinaus ist die unterschiedliche
Höhe der jeweils bezogenen Rentenleistungen
gerechtfertigt.
97
aa) Im Gegensatz zu Versicherten, die eine
ungekürzte Rentenzahlung erhalten, haben die Bezieher einer
dauerhaft gekürzten, vorzeitigen Altersrente die Vorteile
eines früheren Ruhestands für sich in Anspruch genommen. Für
einen Versicherten bringt ein früherer Rentenbezug durch die
dadurch gewonnene freie Zeit tatsächlich Vorteile in seiner
Lebensgestaltung. Die Inkaufnahme des Nachteils einer
dauerhaft gekürzten Rentenleistung bildet nur den
entsprechenden Ausgleich dazu.
98
bb) Selbst wenn man mit dem
Bundessozialgericht eine individuelle Betrachtungsweise
vornimmt, entspricht die Annahme von Nachteilen, die der
Versichertengruppe mit vorzeitig in Anspruch genommenen
Altersrenten bei dauerhafter Rentenkürzung entstünden, nicht
der Wirklichkeit. Unter Zugrundelegung der Sterbetafel
2005/2007 hat die durchschnittliche Lebenserwartung in
Deutschland zwar zugenommen. Für 60-jährige Männer beträgt
die weitere Lebenserwartung danach jedoch 20,75 Jahre
und für 60-jährige Frauen 24,61 Jahre (Quelle: Statistisches
Bundesamt, im Internet unter www.destatis.de). Die
durchschnittliche Gesamtlebensdauer 60-jähriger Versicherter
liegt damit noch deutlich unter der vom Bundessozialgericht
errechneten Grenze von 87 Jahren und 10 Monaten, ab der
sie nach Auffassung des Bundessozialgerichts über ihren
individuellen Vorteil hinaus Rentenkürzungen hinnehmen
müssen. Die vom Bundessozialgericht angenommene
Ungleichbehandlung könnte daher nur einen sehr kleinen Teil
der Versicherten treffen. Im Regelfall profitierten dagegen
die vorzeitigen Rentenbezieher vom
versicherungsmathematischen Ansatz des Gesetzes. Auch dies
verdeutlicht, dass Vor- und Nachteile beim Rentenbezug im
Blick auf die Lebenszeit rentenrechtlich nicht individuell
kalkuliert werden können.