BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 4/01 -
des § 7 Satz 1 Nr. 2 und
Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Zulassung
öffentlicher Spielbanken vom 25. Juli 1973 (GVBl S. 253)
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14. März 2001 i.d.F. des
Ergänzungsbeschlusses vom 6. Februar 2002 (3 K 289/95) -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 81 a BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
28. April 2003 einstimmig beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
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1. Die Zulässigkeit einer Richtervorlage gemäß
Art. 100 Abs. 1 GG setzt voraus, dass die zur
Prüfung gestellte Norm entscheidungserheblich ist. Der
Vorlagebeschluss muss gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass
das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der zur
Prüfung gestellten Norm eine andere Entscheidung treffen
würde als bei ihrer Ungültigkeit und wie das Gericht dieses
Ergebnis begründen würde (seit BVerfGE 7, 171
stRspr, vgl. zuletzt BVerfGE 94, 315
; 97, 49 ). Für die Frage der
Entscheidungserheblichkeit ist die Rechtsauffassung des
vorlegenden Gerichts maßgeblich, es sei denn, es geht um
ausschließlich verfassungsrechtliche Vorfragen oder die
Rechtsauffassung des Vorlagegerichts ist offensichtlich
unhaltbar (stRspr, vgl. BVerfGE 69, 150 ; 81,
40 ; 94, 315 ).
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Im Ausgangsverfahren streiten die Beteiligten
über die Rechtmäßigkeit einer vom beklagten Finanzamt gegen
die Klägerin festgesetzten Troncabgabe, deren Rechtsgrundlage
nach Auffassung des vorlegenden Gerichts die vorgelegte
Regelung des § 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2
des Niedersächsischen Gesetzes über die Zulassung
öffentlicher Spielbanken (NSpielbG 1973) vom 25. Juli
1973 (Nds. GVBl S. 253) war. Nach Erlass des
Vorlagebeschlusses ist jedoch rückwirkend zum 1. September
1973 das Gesetz zur Ergänzung abgaberechtlicher Vorschriften
für öffentliche Spielbanken (Ergänzungsgesetz) vom 14. Juni
2002 (Nds. GVBl S. 174) in Kraft getreten. Dieses Gesetz
enthält in § 3 Abs. 1 eine neue Rechtsgrundlage für die
Erhebung der Troncabgabe.
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2. Das Finanzgericht hat nicht dargelegt,
inwiefern die vorgelegte Norm nach In-Kraft-Treten des
Ergänzungsgesetzes noch entscheidungserheblich sein könnte.
Dies ist auch offensichtlich nicht mehr der Fall: Nach
In-Kraft-Treten des Ergänzungsgesetzes ist Rechtsgrundlage
für die streitgegenständliche Festsetzung von Troncabgaben
nicht mehr § 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 NSpielbG
1973, sondern § 3 Abs. 1 des Ergänzungsgesetzes. Auf die
Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Norm kommt es im
Ausgangsverfahren daher nicht mehr an.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.