BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 4/08 -
ob § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem
Grundgesetz vereinbar ist
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 9. April 2008 (1 Ca
1008/07) -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18.
November 2008 einstimmig beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
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Die Vorlage des Arbeitsgerichts Neubrandenburg
betrifft die Frage, ob die Regelung des § 622
Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl I S.
42) mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3
GG vereinbar ist. § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB
sieht verlängerte Kündigungsfristen für die
arbeitgeberseitige Kündigung von Arbeitnehmern vor, deren
Arbeitsverhältnis zwei Jahre oder länger bestanden hat.
§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB schränkt dies
dahingehend ein, dass nur solche Beschäftigungszeiten
anzurechnen sind, die in einem Lebensalter von über 25 Jahren
erbracht wurden.
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Der am 18. Januar 1978 geborene, ledige
Kläger des Ausgangsverfahrens ist seit dem 10. August 1999
bei dem Beklagten als Bäcker beschäftigt. Der Beklagte
beschäftigt Arbeitnehmer unstreitig nur in einem so geringen
Umfang, dass die gemäß § 23 Abs. 1 KSchG für die
Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes erforderliche
Betriebsgröße nicht erreicht ist. Im Backbereich setzte der
Beklagte außer dem Kläger einen Auszubildenden ein. Diesen
stellte der Beklagte nach dem Ende der Ausbildung ab dem 1.
September 2007 als Bäcker ein. Das mit dem Kläger bestehende
Arbeitsverhältnis kündigte er mit einem dem Kläger am 31.
August 2007 zugegangenen Schreiben ordentlich zum
30. September 2007.
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Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger
im Ausgangsverfahren. Sie sei unwirksam, weil sie auf
sachfremden Motiven beruhe und zudem treuwidrig sei.
Zumindest wirke die Kündigung nur mit einer Frist von drei
Monaten zum Monatsende, das heißt erst zum 30. November 2007.
Die der Anwendung des § 622 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 BGB entgegenstehende Regelung des § 622
Abs. 2 Satz 2 BGB benachteilige ihn ohne sachliche
Rechtfertigung nur wegen seines jungen Alters. Darin liege
ein Verstoß gegen das allgemeine europarechtliche Verbot der
Altersdiskriminierung sowie gegen die Richtlinie
2000/78/EG.
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Das Arbeitsgericht beschloss, den Rechtsstreit
auszusetzen und die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, „ob § 622
Abs. 2 Satz 2 BGB gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt“.
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Die Kündigung sei wirksam. Daher komme es für
den Ausgang des Rechtsstreits (genauer gesagt: nur noch für
die Frage, wann das Arbeitsverhältnis geendet hat) darauf an,
welche Kündigungsfrist der Beklagte habe einhalten müssen.
Nach § 622 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
§ 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB gelte eine
Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende, da der Kläger
nach Vollendung seines 25. Lebensjahres zum Zeitpunkt des
Ausspruchs der Kündigung nur gut vier Jahre beim Beklagten
tätig gewesen sei. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB sei
allerdings nicht mit Art. 3 Abs. 1 und mit
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG in Einklang zu
bringen.
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Gemäß Art. 3 Abs. 1 GG seien alle
Menschen vor dem Gesetz gleich. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB
unterscheide jedoch hinsichtlich längerer Kündigungsfristen
zwischen Menschen, die vor und nach der Vollendung ihres 25.
Lebensjahres in einen Betrieb eingetreten sind. Wer wie der
Kläger mit 21 Jahren in einen Betrieb eintrete, erlange erst
nach sechs Jahren Betriebszugehörigkeitsdauer (nach
Vollendung des 27. Lebensjahres) die erste Stufe der
Verlängerung der Kündigungsfristen. Demgegenüber erreiche
diese Stufe ein Arbeitnehmer, der mit über 25 Jahren die
Arbeit in einem Betrieb aufnehme, schon nach zwei Jahren.
Diese unterschiedliche Behandlung durch den Gesetzgeber könne
zwar auf die historische Entwicklung der Verlängerung von
gesetzlichen Kündigungsfristen zurückzuführen sein, habe aber
heute keinen sachlichen Grund mehr.
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In Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG sei zwar nicht
ausdrücklich eine Benachteiligung im Hinblick auf das
Lebensalter aufgeführt. Sinn und Zweck dieser Norm sei es
jedoch, Menschen vor einer Benachteiligung wegen Umständen zu
schützen, auf die sie selbst keinen Einfluss haben. Dazu
gehöre auch das jeweilige Lebensalter. Dementsprechend habe
auch der Gesetzgeber in § 1 des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) festgelegt, dass es Ziel
dieses Gesetzes sei, Benachteiligungen unter anderem auch aus
Gründen des Alters zu verhindern und zu beseitigen. Als
unzulässige Benachteiligung im Sinne dieser Norm habe der
Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 AGG ausdrücklich eine
Benachteiligung in Bezug auf die Beschäftigungs- und
Arbeitsbedingungen einschließlich der Arbeitsentgelte und
Entlassungsbedingungen festgelegt. § 622 Abs. 2 Satz 2
BGB enthalte aber gerade eine solche Benachteiligung.
8
Die Vorlage ist unzulässig.
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1. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts genügt ein Vorlagebeschluss dem
Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG nur, wenn ihm mit hinreichender Deutlichkeit zu
entnehmen ist, dass und aus welchen Gründen das Gericht bei
Gültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen
würde als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 105, 61
). Das Gericht muss sich mit der Rechtslage
auseinandersetzen, die in Rechtsprechung und Literatur
vertretenen Auffassungen berücksichtigen und auf
unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten eingehen, soweit
diese für die Entscheidungserheblichkeit von Bedeutung sein
können. Die Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der Norm
müssen den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nennen und
die für die Überzeugung des Gerichts maßgebenden Erwägungen
nachvollziehbar und umfassend darlegen (vgl. BVerfGE 88, 70
). Dabei muss das Gericht jedenfalls auf
naheliegende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte
eingehen. Insbesondere kann es erforderlich sein, die Gründe
zu erörtern, die im Gesetzgebungsverfahren als für die
gesetzgeberische Entscheidung maßgebend genannt worden sind
(vgl. BVerfGE 86, 71 ; stRspr).
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2. Diesen Anforderungen genügt die Vorlage in
mehrfacher Hinsicht nicht.
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a) Der Vorlagebeschluss legt nicht hinreichend
dar, dass die Vereinbarkeit der zur Prüfung gestellten Norm
mit dem Grundgesetz für die Entscheidung erheblich ist.
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Das Arbeitsgericht setzt sich nicht mit der in
der fachgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum
verbreiteten Auffassung auseinander, die Regelung des
§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB sei mit europarechtlichen
Vorgaben unvereinbar und dürfe deshalb von den nationalen
Gerichten nicht angewandt werden (vgl. LAG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juli 2007 - 7 Sa 561/07 -,
NZA-RR 2008, S. 17; Spilger, in: KR, 8. Aufl. 2007,
§ 622 BGB Rn. 56; Annuß, BB 2006, S. 325
; Löwisch, BB 2006, S. 2189; Schleusener, NZA
2007, S. 358 ; Hamacher/Ulrich, NZA 2007,
S. 657 ; Temming, NZA 2007, S. 1193
; Kamanabrou, RdA 2007, S. 199
; gegen eine Unanwendbarkeit der Norm: LAG
Düsseldorf, Beschluss vom 21. November 2007 - 12 Sa 1311/07
-, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. Juli 2008 - 10
Sa 295/08 -, juris; Thüsing, RdA 2008, S. 51 ;
Tavakoli/Westhauser, DB 2008, S. 702 ;
Müller-Thele/Neu, MDR 2008, S. 537 ; vgl.
zur gegenwärtigen Diskussion auch Fischermeier, in:
Dornbusch/Fischermeier/Löwisch, Fachanwaltskommentar
Arbeitsrecht, § 622 BGB Rn. 2; Linck, in: Schaub,
Arbeitsrechts-Handbuch, 12. Aufl. 2007, § 126 Rn.
19; Müller-Glöge, in: ErfK, 9. Aufl. 2009, § 622 BGB
Rn. 9; Waltermann, NZA 2005, S. 1265 ;
Reichold/Hahn/Heinrich, NZA 2005, S. 1270 ;
Preis, NZA 2006, S. 401 ;
Willemsen/Schweibert, NJW 2006, S. 2583 ;
von Roetteken, jurisPR-ArbR 40/2008 Anm. 3). Zwar besteht bei
strittiger gemeinschaftsrechtlicher und
verfassungsrechtlicher Rechtslage aus der Sicht des deutschen
Verfassungsrechts keine feste Rangfolge unter den vom
Fachgericht gegebenenfalls einzuleitenden Zwischenverfahren
nach Art. 234 Abs. 2, 3 EG und Art. 100 Abs. 1
GG. Wenn aber auch ohne Vorlage an den Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften feststehen sollte, dass das
Gesetz dem europäischen Gemeinschaftsrecht widerspricht und
deshalb wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts
nicht angewandt werden darf, dann ist das Gesetz nicht mehr
entscheidungserheblich im Sinne von Art. 100 Abs. 1 Satz
1 GG (vgl. BVerfGE 116, 202 ; LAG
Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. Mai 2008 - 3 Sa 31/08 -,
juris; Schleusener, NZA 2007, S. 358 ). Da
eine derartige Beurteilung für § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB
jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint, hätte das
Arbeitsgericht die europarechtliche Rechtslage nicht
vollständig übergehen dürfen.
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Die notwendige Prüfung der eventuellen
Unanwendbarkeit der Vorschrift wegen Unvereinbarkeit mit
Europarecht konnte nicht durch die Erwägungen des
Vorlagebeschlusses ersetzt werden, die sich auf das der
Umsetzung europarechtlicher Vorgaben dienende Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz beziehen. Dieses Gesetz kommt als
Prüfungsmaßstab für die Wirksamkeit der gleichrangigen Norm
des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB von vornherein nicht in
Betracht (vgl. Hamacher/Ulrich, NZA 2007, S. 657 ;
Müller-Thele/Neu, MDR 2008, S. 537 ).
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b) Unabhängig davon fehlt es an einer den
Zulässigkeitsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG genügenden Begründung der Verfassungswidrigkeit der
Norm. Das Arbeitsgericht hat lediglich in wenigen Worten
mitgeteilt, dass es keinen sachlichen Grund für die in
§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB angelegte Differenzierung von
Arbeitnehmergruppen sieht und dass Art. 3 Abs. 3 GG auch
auf den Differenzierungsgrund des Alters erstreckt werden
sollte. Eine umfassende, mögliche Rechtfertigungsgründe für
die Ungleichbehandlung unter Berücksichtigung der
gesetzgeberischen Motive in Erwägung ziehende Prüfung der
verfassungsrechtlichen Rechtslage (vgl. LAG Düsseldorf,
Beschluss vom 21. November 2007 - 12 Sa 1311/07 -,
juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. Juli 2008 - 10 Sa
295/08 -, juris; Schleusener, NZA 2007, S. 358 ;
vgl. auch Tavakoli/ Westhauser, DB 2008, S. 702
unter Bezugnahme auf BVerfGE 62, 256 und
82, 126) ist dem Vorlagebeschluss nicht zu entnehmen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.