BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 4/12 -
ob § 1 Absatz 7 Nummer 2 Buchstabe d des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006
(BGBl I S. 2748) in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung
aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen
Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) insoweit mit
Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar ist, als
danach Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 104a des Aufenthaltsgesetzes erteilt ist, keinen
Anspruch auf Elterngeld haben
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 2011 (B 10 EG 15/10 R)
-
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
am 4. Dezember 2012 beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
1
Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist
die Frage, ob § 1 Abs. 7 Nr. 2
Buchstabe d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
(BEEG), der Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 104a
Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ausnahmslos von
der Gewährung von Elterngeld ausschließt, gegen Art. 3
Abs. 1 GG verstößt.
2
1. Die vorgelegte Regelung und die dort in
Bezug genommene Vorschrift des § 104a AufenthG wurden
gleichzeitig als Art. 1 Nr. 82 und als
Art. 6 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. August 2007
zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien
der Europäischen Union (BGBl I
S. 1970 ) eingeführt.
3
Mit der Einführung von § 104a AufenthG
reagierte der Gesetzgeber auf die sogenannten
Kettenduldungen. Nach §§ 55 f. des früher geltenden
Ausländergesetzes (Gesetz über die Einreise und den
Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet vom 9. Juli
1990, BGBl I S. 1354 ) konnte die
Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Personen - das
heißt von Personen, die einen gültigen Aufenthaltstitel weder
besaßen noch beantragt hatten (§ 42 AuslG) - zeitweise
ausgesetzt werden, solange eine Abschiebung aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen unmöglich war oder
Abschiebungshindernisse bestanden. Diese Duldung stellte
keinen Aufenthaltstitel dar und beendete nicht die
Ausreisepflicht. Trotzdem kam es oft zu jahrelang aufeinander
folgenden Duldungen. Heute ist die Duldung in § 60a
AufenthG geregelt.
4
Die mit § 104a AufenthG geschaffene
sogenannte Altfallregelung sollte „dem Bedürfnis der seit
Jahren im Bundesgebiet geduldeten und hier integrierten
Ausländer nach einer dauerhaften Perspektive in Deutschland
Rechnung“ tragen (vgl. BTDrucks 16/5065, S. 201). Die
Vorschrift sah zwei verschiedene Aufenthaltserlaubnisse vor:
Nach § 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG konnte eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1
AufenthG erhalten, wer den Lebensunterhalt aufgrund eigener
Erwerbstätigkeit zu sichern in der Lage war. Wer den eigenen
Lebensunterhalt nur anderweitig oder gar nicht sichern
konnte, konnte hingegen einen Titel eigener Art nach
§ 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erhalten. Die
Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1
AufenthG war bis zum 31. Dezember 2009 befristet und
konnte als solche nicht verlängert werden. In den
Gesetzgebungsmaterialien wurde sie als „Aufenthaltserlaubnis
auf Probe“ bezeichnet (vgl. BTDrucks 16/5065,
S. 202).
5
Gleichzeitig mit Einführung des § 104a
AufenthG wurde § 1 Abs. 7 BEEG um die hier
vorgelegte Vorschrift (Nr. 2 Buchstabe d)
erweitert, die die Inhaber des neu geschaffenen
Aufenthaltstitels von der Elterngeldberechtigung ausnimmt.
Beim Bezug von Elterngeld wurden die Inhaber einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG
damit weiterhin wie Geduldete behandelt, die mangels
Aufenthaltserlaubnis ebenfalls vom Elterngeld ausgeschlossen
sind. Der Ausschluss der Inhaber eines Titels nach
§ 104a AufenthG von Elterngeldleistungen wurde damit
begründet, dass diese Aufenthaltserlaubnis nicht zu einem
Daueraufenthalt führe (vgl. BTDrucks 16/5065,
S. 234).
6
2. § 1 Abs. 7 BEEG in der Fassung
vom 19. August 2007 lautet:
7
Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer
oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur
anspruchsberechtigt, wenn diese Person
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt
hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a) nach § 16 oder § 17 des
Aufenthaltsgesetzes erteilt,
b) nach § 18 Abs. 2 des
Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit darf nach der
Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten
Höchstzeitraum erteilt werden,
c) nach § 23 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in ihrem Heimatland
oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des
Aufenthaltsgesetzes erteilt,
d) nach § 104a des Aufenthaltsgesetzes
erteilt oder
3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte
Aufenthaltserlaubnis besitzt und
a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig,
gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und
b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist,
laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch
nimmt.
8
§ 104a AufenthG hat folgenden
Wortlaut:
9
(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend
von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am
1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er
zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen
Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens
sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit
einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im
Bundesgebiet aufgehalten hat und er
1. über ausreichenden Wohnraum verfügt,
2. über hinreichende mündliche
Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen
Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
3. bei Kindern im schulpflichtigen Alter den
tatsächlichen Schulbesuch nachweist,
4. die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über
aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder
behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht
vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
5. keine Bezüge zu extremistischen oder
terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht
unterstützt und
6. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen
vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen
von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90
Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz
oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen
werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt
eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird die
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1
erteilt. Im Übrigen wird sie nach Satz 1 erteilt; sie
gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2
Abschnitt 5; die §§ 9 und 26 Abs. 4 finden
keine Anwendung. [...]
[...]
(4) [...] Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt
zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer
Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll
um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23
Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der
Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009
überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war
oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April
2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend
eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt
überwiegend gesichert sein wird. [...] § 81 Abs. 4
findet keine Anwendung.
(6) Bei der Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von
Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei
1. Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen
oder in staatlich geförderten
Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2. Familien mit Kindern, die nur vorübergehend
auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3. Alleinerziehenden mit Kindern, die
vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen
eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist,
4. erwerbsunfähigen Personen, deren
Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung
und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der
öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die
Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,
5. Personen, die am 31. Dezember 2009 das
65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem
Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet
Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt
bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit
sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine
Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.
10
3. Der Anwendungsbereich der vorgelegten
Vorschrift ist zeitlich und personell beschränkt. Wegen der
Befristung der Titel nach § 104a Abs. 1 Satz 1
AufenthG beschränkte sich auch der Anwendungsbereich der
vorgelegten Regelung des § 1 Abs. 7 Nr. 2
Buchstabe d BEEG auf den Zeitraum von August 2007 bis
Dezember 2009. Personell war der Anwendungsbereich auf
Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a
Abs. 1 Satz 1 AufenthG begrenzt. Inhaber einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 2
in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG
waren hingegen zum Bezug von Elterngeld berechtigt, weil sie
als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1
Satz 1 AufenthG die Voraussetzungen des § 1 Abs. 7
Nr. 2 BEEG erfüllen und nicht von den
Leistungsausschlüssen nach § 1 Abs. 7
Buchstabe c oder Buchstabe d BEEG erfasst sind.
11
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hatte
erfolglos Elterngeld für das erste Lebensjahr ihrer Tochter
beantragt.
12
Die Klägerin war 1992 im Alter von vier Jahren
mit ihren Eltern aus Jugoslawien nach Deutschland eingereist
und lebt seitdem ununterbrochen hier. Sie erhielt am
9. Juli 2008 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis, die
nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt wurde. Die
Aufenthaltserlaubnis war bis zum 31. Dezember 2009
befristet (§ 104a Abs. 5 AufenthG) und berechtigte
zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 104a Abs. 4
Satz 2 AufenthG). Seit dem 1. Januar 2010 besitzt
die Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23
AufenthG. Am 10. November 2008 brachte die ledige
Klägerin ihre Tochter zur Welt, die sie allein erzieht.
13
Die zuständige Behörde wies den
Elterngeldantrag ab, weil die Antragstellerin als Inhaberin
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG vom
Elterngeldbezug ausgeschlossen sei. Der Widerspruch wurde
zurückgewiesen, da nach § 1 Abs. 7 Nr. 2
Buchstabe d BEEG kein Anspruch darauf bestehe. Klage und
Berufung blieben erfolglos. Das Berufungsgericht ließ jedoch
die Revision zu.
14
Mit ihrer Revision machte die Klägerin
geltend, es sei verfassungsrechtlich zweifelhaft, langjährig
in Deutschland lebende ausländische Staatsangehörige, bei
denen absehbar sei, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht
mehr ergriffen werden könnten, von Leistungen der
Familienhilfe auszuschließen. Spätestens mit Einführung des
Aufenthaltsgesetzes sei, auch im Hinblick auf Art. 8
EMRK, absehbar gewesen, dass sie nicht mehr verpflichtet
werden könne, die Bundesrepublik zu verlassen.
15
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2011
setzte das Bundessozialgericht das Verfahren gemäß
Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80
Abs. 1 BVerfGG aus und legte dem
Bundesverfassungsgericht die Frage nach der
Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 7 Nr. 2
Buchstabe d BEEG zur Entscheidung vor. Das Gericht sei
von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift, auf die es für
die Entscheidung ankomme, überzeugt.
16
§ 1 Abs. 7 Nr. 2
Buchstabe d BEEG verstoße gegen Art. 3
Abs. 1 GG. Die Vorschrift benachteilige die Inhaber
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG, ohne
dass dies durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt
sei.
17
Es sei zwar verfassungsrechtlich unbedenklich,
wenn der Gesetzgeber das Ziel verfolge, Elterngeld nur
ausländischen Eltern zu gewähren, von denen erwartet werden
könne, dass sie auf Dauer in Deutschland blieben. Es bestehe
aber kein plausibler Zusammenhang zwischen dem
gesetzgeberischen Ziel, Erziehungsgeld nur Personen mit
positiver Bleibeprognose zu gewähren, und dem ausnahmslosen
Leistungsausschluss für Inhaber eines Titels nach § 104a
AufenthG. Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 104a AufenthG könne eine positive Bleibeprognose nicht
generell abgesprochen werden. Nach seiner rechtlichen
Tragweite und Struktur sei § 104a AufenthG so angelegt,
dass den ausländischen Staatsangehörigen, denen eine
Aufenthaltserlaubnis nach dieser Bestimmung erteilt werde,
durchaus die Möglichkeit eines dauernden Aufenthalts in
Deutschland eröffnet sei. Die gemäß § 104a AufenthG
erteilte Aufenthaltserlaubnis sei nach Maßgabe der Absätze 5
und 6 einer Verlängerung über den 31. Dezember 2009
hinaus zugänglich. Dabei seien im vorliegenden Zusammenhang
insbesondere die Härtefallregelungen in § 104a Abs. 6
AufenthG von Bedeutung, die unter anderem Alleinerziehende
mit Kindern betreffen. Angesichts dieser gesetzlichen
Ausgestaltung und praktischen Handhabung des § 104a
AufenthG könne nicht davon ausgegangen werden, dass der
Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift
einen hinreichend verfestigten Aufenthaltsstatus von
vornherein ausschließe.
18
Die Vorlage ist unzulässig. Sie entspricht
nicht den Anforderungen an die Begründung einer Vorlage nach
Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG und § 80
Abs. 2 BVerfGG.
19
Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs.
2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss nur, wenn die
Ausführungen des Gerichts erkennen lassen, dass es sowohl die
Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre
Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE
127, 335 ; stRspr). Hierfür muss das
vorlegende Gericht in nachvollziehbarer und für das
Bundesverfassungsgericht nachprüfbarer Weise darlegen, dass
es bei seiner anstehenden Entscheidung auf die Gültigkeit der
Norm ankommt und aus welchen Gründen das vorlegende Gericht
von der Unvereinbarkeit der Norm mit der Verfassung überzeugt
ist (vgl. BVerfGE 105, 61 ; stRspr).
20
Was die verfassungsrechtliche Beurteilung der
zur Prüfung gestellten Norm angeht, muss das vorlegende
Gericht von ihrer Verfassungswidrigkeit überzeugt sein und
die für diese Überzeugung maßgeblichen Erwägungen
nachvollziehbar und erschöpfend darlegen (vgl. BVerfG,
Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Juni 2012 - 2 BvL
9/08 -, juris, Rn. 90; stRspr). Dies betrifft sowohl den
Sachverhalt, soweit er für die rechtliche Beurteilung
wesentlich ist, als auch die rechtlichen Erwägungen (vgl.
BVerfGE 68, 311 ; stRspr). Das vorlegende Gericht
muss sich insofern eingehend mit der fachrechtlichen
Ausgangslage auseinandersetzen (vgl. BVerfG, Beschluss des
Zweiten Senats vom 4. Juni 2012 - 2 BvL 9/08 -, juris,
Rn. 90; stRspr) und ausführlich darlegen, welche Erwägungen
seine rechtliche Würdigung tragen; auf diese Weise wird eine
funktionsgerechte Aufgabenteilung zwischen dem
verfassungsgerichtlichen Verfahren einerseits und dem
fachgerichtlichen Verfahren andererseits gewahrt.
21
Der Vorlagebeschluss genügt den Anforderungen
an die Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der vorgelegten
Norm nicht. Das Bundessozialgericht bejaht einen Verstoß
gegen Art. 3 Abs. 1 GG, ohne sich hinreichend mit
der nach seinen eigenen Prämissen maßgeblichen
fachrechtlichen Ausgangslage auseinanderzusetzen.
22
1. Das vorlegende Gericht sieht das mit der
vorgelegten Regelung angestrebte Ziel, den Elterngeldanspruch
auf Personen zu beschränken, von denen erwartet werden könne,
dass sie auf Dauer in Deutschland bleiben werden, im
Anschluss an Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfGE 111, 160 ff.; 111, 176 ff.) als
verfassungsrechtlich unbedenklichen Differenzierungsgrund an.
Dies steht auch im Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung
des Senats (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom
7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, NJW 2012, S. 1711
; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom
10. Juli 2012 - 1 BvL 2/10 u.a. -, juris,
Rn. 42).
23
2. Das Bundessozialgericht hält die vorgelegte
Regelung jedoch für verfassungswidrig, weil eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG keinen
Rückschluss auf eine negative Bleibeprognose erlaube. Nach
ihrer rechtlichen Tragweite und Struktur sei die Vorschrift
des § 104a AufenthG vielmehr so angelegt, dass den
ausländischen Staatsangehörigen, denen eine
Aufenthaltserlaubnis nach dieser Bestimmung erteilt werde,
durchaus die Möglichkeit eines dauernden Aufenthalts in
Deutschland eröffnet sei.
24
Das Bundessozialgericht legt nicht hinreichend
dar, woraus es diese Interpretation von § 104a AufenthG
ableitet. Es legt auch nicht dar, dass die Betroffenen aus
tatsächlichen Gründen voraussichtlich dauerhaft in
Deutschland bleiben werden.
25
a) Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits
früher im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Kindergeld,
Erziehungsgeld und Elterngeld die Bleibeperspektiven
ausländischer Staatsangehöriger mit befristeten
Aufenthaltstiteln zu beurteilen. Dabei hat es zur Bewertung
der Aussagekraft des jeweiligen Aufenthaltsstatus sowohl
rechtliche als auch tatsächliche Erwägungen herangezogen.
26
So hat es festgestellt, die nach dem damals
geltenden Ausländergesetz erteilte Aufenthaltsbefugnis allein
eigne sich nicht als Grundlage einer negativen Prognose über
die Dauer des Aufenthalts in Deutschland und damit auch nicht
als Abgrenzungskriterium bei der Gewährung von Kinder- und
Erziehungsgeld, weil die für die Erteilung dieses
Aufenthaltstitels maßgeblichen Gründe nicht typischerweise
von nur vorübergehender Natur seien. Der Wegfall und der
Zeitpunkt des Wegfalls des Aufenthaltszwecks seien ungewiss.
Diesem Umstand habe auch der Gesetzgeber Rechnung getragen,
indem er die Möglichkeit eröffnet habe, die
Aufenthaltsbefugnis zu einer unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis (§ 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG)
oder zu einer Aufenthaltsberechtigung (§ 27 Abs. 2
Nr. 1 AuslG) werden zu lassen. Insofern stelle die
Aufenthaltsbefugnis eine mögliche Vorstufe zum
Daueraufenthalt dar (vgl. BVerfGE 111, 160
; 111, 176 ). Auch ausländische
Staatsangehörige, die über einen befristeten Aufenthaltstitel
verfügen, können demnach im kinder-, erziehungs- und
elterngeldrechtlichen Sinne einen verfestigten
Aufenthaltsstatus innehaben (vgl. BVerfGE 111, 160
; 111, 176 ; BVerfG, Beschluss des
Ersten Senats vom 10. Juli 2012 - 1 BvL 2/10 u.a. -,
juris, Rn. 45).
27
Dabei kann sich eine positive
Aufenthaltsprognose auch aus den tatsächlichen Umständen des
Aufenthalts ergeben. Das Bundesverfassungsgericht hat
zwischenzeitlich ausdrücklich klargestellt, dass bei der
Prognose der Aufenthaltsdauer neben der Ausgestaltung des
jeweiligen Aufenthaltsstatus auch dessen Einbindung in die
tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen ist (vgl.
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juli 2012 - 1 BvL
10/10 u.a. -, juris, Rn. 101). Eine positive Bleibeprognose
ist daher durch einen vorübergehenden Aufenthaltsstatus nicht
ausgeschlossen, sofern die tatsächlichen Umstände
typischerweise gleichwohl einen Daueraufenthalt erwarten
lassen.
28
b) Zur tatsächlichen Aufenthaltsperspektive
der von der vorgelegten Norm Betroffenen hat sich das
Bundessozialgericht nicht geäußert. Zwar hat es ohne nähere
Erläuterung die „praktische Handhabung“ des § 104a
AufenthG angesprochen, hat jedoch im Dunkeln gelassen, was es
damit meint und welche Schlüsse sich daraus seiner Ansicht
nach für die Aufenthaltsperspektive der Betroffenen ziehen
lassen. Es hat auch nicht ausgeführt, dass den Betreffenden
in tatsächlicher Hinsicht eine aus anderen Gründen dauerhafte
Bleibeperspektive erwächst. Vielmehr hat es die Annahme einer
dauerhaften Bleibeperspektive allein mit der rechtlichen
Ausgestaltung des Aufenthaltsstatus begründet. Daran ist die
Vorlage zu messen.
29
c) Dass die Betroffenen mit der
Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1
AufenthG einen im elterngeldrechtlichen Sinne verfestigten
Aufenthaltsstatus innehaben, hat das Bundessozialgericht
nicht näher dargelegt.
30
aa) Ob die Einschätzung des
Bundessozialgerichts zutrifft, die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG
sei nach rechtlicher Tragweite und Struktur der Norm darauf
angelegt, Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach
dieser Vorschrift erteilt wird, die Möglichkeit eines
dauernden Aufenthalts in Deutschland zu eröffnen, lässt sich
anhand der insoweit sehr knapp gehaltenen Ausführungen im
Vorlagebeschluss nicht beurteilen. Angesichts seiner allein
am rechtlichen Status ansetzenden Beurteilung hätte sich das
vorlegende Gericht genauer mit der einfachrechtlichen
Ausgestaltung des durch eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG begründeten
Aufenthaltsstatus befassen müssen. Es ist nicht Aufgabe des
Bundesverfassungsgerichts, die fachrechtlichen Prämissen der
verfassungsrechtlichen Beurteilung einer vorgelegten Norm
aufzuklären. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die
einfachgesetzliche Rechtslage nicht mit einem Blick erfassen
lässt, sondern - wie hier - von einem komplexen
Ineinandergreifen verschiedener Vorschriften des Fachrechts
geprägt ist.
31
bb) Insbesondere hätte sich das vorlegende
Gericht damit befassen müssen, ob es die für den
Elterngeldbezug relevante Bleibeprognose beeinflusst,
dass
§ 104a Abs. 1 Satz 3 3. Halbsatz AufenthG die Erteilung
der unbefristeten Niederlassungserlaubnis (§ 26 Abs. 4
AufenthG) an Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausdrücklich ausschließt.
Dies unterscheidet die Aufenthaltserlaubnis nach § 104a
Abs. 1 Satz 1 AufenthG von den in § 1 Abs. 7
Nr. 2 Buchstabe c BEEG genannten - elterngeldrechtlich
vorteilhaften - Aufenthaltstiteln, auf deren Grundlage
nach § 9 und § 26 Abs. 4 AufenthG eine
unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann.
§ 104a Abs. 1 Satz 3 3. Halbsatz AufenthG findet in der
Vorlage weder ausdrücklich noch sinngemäß
Berücksichtigung.
32
cc) Es fehlt auch an genaueren Darlegungen zur
Möglichkeit der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Gerade, weil § 104a
Abs. 1 Satz 3 3. Halbsatz AufenthG einen direkten Übergang in
eine unbefristete Niederlassungserlaubnis ausschließt, hätte
die Regelung der Verlängerungsmöglichkeiten über die mit der
Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1
AufenthG verbundene rechtliche Aufenthaltsperspektive
Aufschluss geben können.
33
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104a
Abs. 1 Satz 1 AufenthG war bis zum
31. Dezember 2009 befristet und konnte als solche nicht
verlängert werden. Auch dies unterscheidet sie von den in
§ 1 Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe c BEEG genannten
Aufenthaltstiteln, die nach § 26 Abs. 1 und 2
AufenthG verlängert werden können. Zwar erwähnt der
Vorlagebeschluss § 104a Abs. 5 und 6 AufenthG, wonach
eine Verlängerung als Aufenthaltserlaubnis nach § 23
AufenthG um zwei Jahre möglich war. Es finden sich jedoch
keine näheren Ausführungen dazu, unter welchen
Voraussetzungen eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
nach § 104a Abs. 5 und 6 AufenthG erteilt werden konnte.
Auch der für die Dauerperspektive relevanten Frage nach
weiteren Verlängerungsmöglichkeiten ist das
Bundessozialgericht nicht nachgegangen. Ferner fehlt es an
einer Erläuterung der Möglichkeiten, aufgrund der nach
§ 104a Abs. 5 und 6 AufenthG erteilten
Aufenthaltsbefugnis eine unbefristete Niederlassungserlaubnis
nach § 26 Abs. 4 AufenthG zu erhalten.Schließlich bleibt
unaufgeklärt, welche rechtliche oder tatsächliche
Bleibeperspektive Personen haben, die die Voraussetzungen des
§ 104a Abs. 5 und 6 AufenthG nicht erfüllten und darum
nach dem 31. Dezember 2009 möglicherweise wieder in den
Status der Duldung (§ 60a AufenthG) zurückgefallen
sind.