BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 5/10 -
ob die Bestimmung des § 615 Satz 2 BGB,
wonach sich der Arbeitnehmer im Falle des Annahmeverzugs auf
die Vergütung das anrechnen lassen muss, was er infolge des
Unterbleibens der Dienstleistung erspart, gegen Art. 3
des Grundgesetzes verstößt
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 9. März 2010 (7 Sa
430/09) -,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24.
Juni 2010 einstimmig beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
1
Die Vorlage betrifft die unterschiedliche
Regelung der Anrechnung ersparter Aufwendungen auf den
Annahmeverzugslohn in § 615 Satz 2 BGB und § 11
KSchG. Nach § 615 Satz 2 BGB als der allgemeinen
Vorschrift zur Vergütung des Dienstverpflichteten bei
Annahmeverzug des Dienstberechtigten muss sich der
Verpflichtete den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er
infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart hat. Im
Spezialfall des § 11 KSchG findet eine solche Anrechnung
hingegen nicht statt. Das vorlegende Landesarbeitsgericht
sieht darin in einem Fall, in dem eine Anwendung des
§ 11 KSchG zu Gunsten eines Arbeitnehmers nicht in
Betracht kam, eine Verletzung des allgemeinen
Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG).
2
Im Ausgangsverfahren streiten die Parteien,
soweit hier von Bedeutung, nach einem rechtskräftigen
Teilurteil über den Bestand des Arbeitsverhältnisses noch um
Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von
Arbeitsentgelt aus Annahmeverzug.
3
Die Klägerin war seit September 2004 als
Buchhalterin beim Beklagten beschäftigt. Der Beklagte führt
einen Kleinbetrieb im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG
mit nicht mehr als zehn Arbeitnehmern. Er behauptete, er habe
der Klägerin am 31. Oktober 2005 eine Kündigung zum 30.
November 2005 ausgehändigt. Die Klägerin bestritt, die
Kündigung erhalten zu haben, und beantragte vor dem
Arbeitsgericht, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis
zwischen den Parteien ungekündigt fortbestehe. Außerdem
machte sie für die Zeit ab Dezember 2005 Vergütungsansprüche
geltend. Das Arbeitsgericht gab dem Feststellungsantrag durch
Teilurteil statt, weil der Beklagte den Zugang des
Kündigungsschreibens nicht beweisen konnte. Dieses Urteil
wurde rechtskräftig. Später beendeten die Parteien das
Arbeitsverhältnis zum 30. November 2007. Im Streit blieben
aber die Vergütungsansprüche der Klägerin. Das Arbeitsgericht
sprach der Klägerin für den Zeitraum Dezember 2005 bis
November 2007 teils Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall,
teils gemäß § 615 Satz 1 BGB Annahmeverzugslohn zu. Im
Rahmen des Annahmeverzugslohns brachte es gemäß § 615
Satz 2 BGB die Fahrtkosten in Abzug, die sich die Klägerin
dadurch erspart hatte, dass sie nicht von zu Hause zur
Arbeitsstätte fahren musste. Für den gesamten Zeitraum ergab
sich hierfür ein Abzug in Höhe von 2.617,50 €. Insoweit wurde
die Klage erstinstanzlich abgewiesen.
4
Nachdem die Klägerin Berufung erhoben hatte,
setzte das Landesarbeitsgericht den Rechtsstreit aus und
legte dem Bundesverfassungsgericht zur verfassungsrechtlichen
Prüfung die Frage vor,
5
ob die Bestimmung des § 615 Satz 2 BGB,
wonach sich der Arbeitnehmer im Falle des Annahmeverzugs auf
die Vergütung das anrechnen lassen muss, was er infolge des
Unterbleibens der Dienstleistung erspart, gegen Art. 3
des Grundgesetzes verstößt.
6
Zur Begründung führte das Landesarbeitsgericht
im Wesentlichen aus:
7
Die Entscheidung über die Berufung der
Klägerin hänge davon ab, ob § 615 Satz 2 BGB anzuwenden
sei. Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten
Vergütungsansprüche sei, soweit es um Zeiträume gehe, in
denen die Klägerin nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei,
§ 615 Satz 1 BGB. Nach § 615 Satz 2 BGB sei auf die
Vergütungsansprüche das anzurechnen, was die Klägerin sich
dadurch an Aufwendungen erspart habe, dass sie nicht
gearbeitet habe. Bei den in § 615 Satz 2 BGB genannten
ersparten Aufwendungen handele es sich um solche
Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Falle der Weiterarbeit
entstanden wären. Hierzu gehörten typischerweise Fahrtkosten
für die Anfahrt zum Arbeitsplatz.
8
Ein Abzug wäre allerdings nicht vorzunehmen,
wenn § 11 KSchG anzuwenden wäre. § 11 KSchG stelle
wie § 615 Satz 2 BGB eine Anrechnungsbestimmung dar, die
indes anders als § 615 Satz 2 BGB keine Anrechnung
ersparter Aufwendungen vorsehe. Die Vorschrift verdränge als
lex specialis § 615 Satz 2 BGB. Sie sei vorliegend
gleichwohl nicht anzuwenden. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3
KSchG gälten die Regelungen des Ersten Abschnitts des
Kündigungsschutzgesetzes, also auch § 11 KSchG, nicht
für Kleinbetriebe. Ausgenommen seien lediglich
§§ 4 bis 7 und § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2
KSchG. Kraft Gesetzes würden somit Arbeitnehmer, die in einem
Kleinbetrieb tätig seien, schlechter behandelt als
Arbeitnehmer, die in einem Betrieb beschäftigt seien, auf den
das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden sei. Während die
Arbeitnehmer eines Kleinbetriebs sich ersparte Aufwendungen
auf den Verdienst anrechnen lassen müssten, sei dies bei
anderen Arbeitnehmern nicht der Fall.
9
Der allgemeine Gleichheitssatz gebiete,
wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich
zu behandeln. Daraus ergäben sich je nach Regelungsgegenstand
und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für
den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer
strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse
reichten. Art. 3 Abs. 1 GG sei danach jedenfalls dann
verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der
Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die
gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht
finden lasse.
10
Gemessen an diesen Grundsätzen sei kein Grund
erkennbar, der es gebiete oder auch nur als vertretbar
erscheinen lasse, die Frage, ob Arbeitnehmer sich auf den
Annahmeverzugslohn ersparte Aufwendungen anrechnen lassen
müssten, in Abhängigkeit von der Größe des Betriebs, in dem
sie beschäftigt seien, zu regeln.
11
Das Bundesverfassungsgericht habe sich in
seiner Entscheidung vom 27. Januar 1998 (BVerfGE 97,
169) mit der Kleinbetriebsklausel des § 23 Abs. 1 KSchG
auseinandergesetzt. Dabei sei es allerdings um die Frage
gegangen, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei, dass
Arbeitnehmer, die in Kleinbetrieben tätig seien, vom
Kündigungsschutz nach § 1 KSchG ausgeschlossen seien.
Dies sei bejaht worden. Die tragende Begründung hierfür sei
die Überlegung gewesen, dass bei enger persönlicher
Zusammenarbeit, insbesondere persönlicher Mitarbeit des
Arbeitgebers im Betrieb, sowie bei geringerer
Finanzausstattung und Verwaltungskapazität des Unternehmens
gute Gründe dafür sprächen, dem Arbeitgeber freiere Hand bei
der Ausübung seines Kündigungsrechts einzuräumen, als ihm die
allgemeinen Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes
erlaubten.
12
Diese Gründe seien nicht geeignet, die
unterschiedliche Regelung bei der Anrechnung ersparter
Aufwendungen zu begründen. Gerade die geringere
Verwaltungskapazität kleinerer Betriebe spreche dagegen, die
Abrechnung der Annahmeverzugsansprüche auch noch bezüglich
der ersparten Aufwendungen zu komplizieren. Die geringere
Finanzausstattung rechtfertige die unterschiedliche
Behandlung ebenfalls nicht. Ob der Arbeitnehmer im Hinblick
auf die Erbringung der Arbeitsleistung Aufwendungen habe,
berühre das Verhältnis von Arbeitnehmer und Arbeitgeber
nicht. Insbesondere wirkten sich etwaige Aufwendungen des
Arbeitnehmers nicht auf die Arbeitsvergütung aus, sondern
würden in aller Regel im Rahmen der steuerlichen Behandlung
des Einkommens vom Arbeitnehmer als abzugsfähige
Werbungskosten geltend gemacht. Warum dies im Fall des
Annahmeverzugs zu einer Minderung des Arbeitslohnes führen
solle, sei ohnehin nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen.
13
Die Gründe, die den Gesetzgeber bewogen
hätten, § 11 KSchG anders zu regeln als § 615 Satz
2 BGB, stellten ebenfalls keinen sachlichen Grund für die
Ungleichbehandlung dar. Der Regierungsentwurf zum Gesetz von
1951 habe zunächst ebenfalls eine Anrechnungspflicht
vorgesehen. Der zuständige Ausschuss des Bundestags habe aber
im Hinblick auf die Geringfügigkeit der in Betracht kommenden
Beträge diese Vorschrift gestrichen, um „nicht kleinlich zu
verfahren“ (Bezugnahme auf Hueck/v.Hoyningen-Huene, KSchG,
14. Aufl. 2007, § 11 Rn. 48). Diese Überlegung
treffe auch für Kleinbetriebe zu. Die Regelung des § 615
Satz 2 BGB sei daher wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1
GG verfassungswidrig. Eine verfassungskonforme Auslegung
komme nicht in Betracht. Der eindeutige Wortlaut des
§ 615 Satz 2 BGB lasse eine Auslegung dahingehend, die
ersparten Aufwendungen nicht anzurechnen, nicht zu.
14
Die Vorlage ist unzulässig.
15
1. Ein Gericht kann eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer
gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur
einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit
der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig
geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 ). Gemäß § 80
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende Gericht in den
Gründen seiner Entscheidung ausführen, inwiefern seine
Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten
Norm abhängt und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie
unvereinbar ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts genügt ein Vorlagebeschluss dem
Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
nur, wenn ihm zum einen mit hinreichender Deutlichkeit zu
entnehmen ist, dass das vorlegende Gericht im Falle der
Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen
Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als
im Falle ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis
begründen würde (vgl. BVerfGE 7, 171 ;
105, 61 ; stRspr). Zum anderen muss das vorlegende
Gericht die für seine Überzeugung von der
Verfassungswidrigkeit der Norm maßgeblichen Erwägungen
nachvollziehbar und erschöpfend darlegen (vgl. BVerfGE 78,
165 ; 86, 71 ; 88, 70
; 88, 198 ; 93, 121 ). Es
muss deutlich machen, mit welchem verfassungsrechtlichen
Grundsatz die zur Prüfung gestellte Regelung seiner Ansicht
nach nicht vereinbar ist und aus welchen Gründen es zu dieser
Auffassung gelangt ist. Dabei muss es sich intensiv mit der
einfachen Rechtslage auseinandersetzen, auf naheliegende
tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte eingehen und die
in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen
ebenso verarbeiten wie die Entstehungsgeschichte der
betreffenden Norm (vgl. BVerfGE 76, 100 ; 79, 240
; 80, 96 ; 86, 52 ;
86, 71 ; 89, 329 ; 92, 277
; 105, 48 ; BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2010 - 1 BvL
11/07 -, juris).
16
2. Diesen Anforderungen genügt die Begründung
des Vorlagebeschlusses nicht.
17
a) Der Vorlagebeschluss macht schon nicht
hinreichend deutlich, welche Sachverhalte oder
Personengruppen aus Sicht des Landesarbeitsgerichts in
verfassungswidriger Weise ungleich behandelt werden.
18
Ausweislich der im Tenor des Beschlusses
formulierten Vorlagefrage betrifft die vom
Landesarbeitsgericht beanstandete Ungleichbehandlung
Arbeitnehmer, die sich nach § 615 Satz 2 BGB im Falle
des Annahmeverzugs auf die Vergütung dasjenige anrechnen
lassen müssen, was sie infolge des Unterbleibens der
Dienstleistung erspart haben. Das Landesarbeitsgericht
scheint damit die allgemeine Anrechnungsregelung des
§ 615 Satz 2 BGB zur verfassungsgerichtlichen Prüfung zu
stellen und die Vorlagefrage insoweit nur dahingehend
einzugrenzen, dass nicht alle von dieser Vorschrift erfassten
Dienstverhältnisse in Betracht gezogen werden sollen, sondern
nur diejenigen von Arbeitnehmern. Die Benachteiligung der von
§ 615 Satz 2 BGB erfassten Arbeitnehmer soll sich
hiernach aus einem Vergleich mit solchen Arbeitnehmern
ergeben, deren Annahmeverzugsvergütung sich nach § 11
KSchG richtet und die sich deshalb keine ersparten
Aufwendungen anrechnen lassen müssen. So verstanden würden
also allgemein die Anrechnungsregelungen des § 615 Satz
2 BGB und des § 11 KSchG gegenübergestellt.
19
Die unterschiedliche Ausgestaltung dieser
Anrechnungsvorschriften ist im Schrifttum bislang nicht in
nennenswertem Maße als verfassungsrechtliches Problem
diskutiert worden. Der Unterschied in den gesetzlichen
Regelungen wird meist nur beschrieben (vgl. Weidenkaff, in:
Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 615 Rn. 19; Spilger, in:
KR, 9. Aufl. 2009, § 11 KSchG Rn. 50; Boewer, in:
Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 1, 3. Aufl. 2009,
§ 69 Rn. 41; Preis, in: ErfK, 10. Aufl. 2010,
§ 615 BGB Rn. 85; Biebl, in: Ascheid/Preis/Schmidt,
Kündigungsrecht, 3. Aufl. 2007, § 11 KSchG Rn. 31;
Fiebig, in: Fiebig/Gallner/Nägele, Kündigungsschutzrecht, 3.
Aufl. 2007, § 11 KSchG Rn. 40; ders., in:
Däubler/Hjort/Hummel/Wolmerath, Arbeitsrecht, § 11 KSchG
Rn. 24; Boecken, in: AnwaltKommentar Arbeitsrecht, Band 1, 2.
Aufl. 2010, § 615 BGB Rn. 53; Richardi, in: v.
Staudinger, BGB, §§ 611-615, Neubearbeitung 2005,
§ 615 Rn. 134, 139; Belling, in: Erman, BGB, 12.
Aufl. 2008, § 615 Rn. 40; Linck, in:
Schaub/Koch/Linck/Vogelsang, Arbeitsrecht-Handbuch, 13. Aufl.
2009, § 95 Rn. 85; Bröhl, in:
Dornbusch/Fischermeier/Löwisch, Fachanwaltskommentar
Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2009, § 11 KSchG Rn. 14;
Schneppendahl, in: Wedde, Arbeitsrecht, § 11 KSchG Rn.
3). Gelegentlich wird kurz kritisch angemerkt, die Rechtslage
sei uneinheitlich (vgl. v. Hoyningen-Huene/Linck, KSchG, 14.
Aufl. 2007, § 11 Rn. 48; Pleßner, in: BeckOK KSchG,
§ 11 Rn. 25
MüKo-BGB, 5. Aufl. 2009, § 11 KSchG Rn. 26), aber nur
ganz vereinzelt werden verfassungsrechtliche Bezüge
hergestellt, indem - wenn auch ohne nähere Ausführungen -
Zweifel an der Vereinbarkeit mit „Art. 3 GG“ geäußert
werden, weil die Differenzierung durch keinen sachlichen
Grund gerechtfertigt sei (vgl. Henssler, in: MüKo-BGB, 5.
Aufl. 2009, § 615 Rn. 65).
20
Auch das Landesarbeitsgericht möchte die
Vorlagefrage wohl nicht so weit verstanden wissen, dass
entsprechend dem Tenor des Beschlusses die Regelung des
§ 615 Satz 2 BGB, soweit sie Arbeitnehmer betrifft,
insgesamt zur verfassungsgerichtlichen Prüfung gestellt
werden soll. Zwar meint das Landesarbeitsgericht beiläufig
auch allgemein, es sei ohnehin nicht nachvollziehbar, warum
die Ersparnis von Aufwendungen im Fall des Annahmeverzugs zu
einer Minderung des Arbeitslohns führen solle. Die
verfassungsrechtliche Kritik des Gerichts richtet sich aber
ausweislich der weiteren Beschlussgründe im Wesentlichen wohl
nicht gegen eine Benachteiligung von Arbeitnehmern im
gesamten Anwendungsbereich des § 615 Satz 2 BGB, also in
jedem Falle des Annahmeverzugs des Arbeitgebers. Vielmehr hat
das Landesarbeitsgericht speziell den Annahmeverzug des
Arbeitgebers im Blick, der die Arbeitsleistung des
Arbeitnehmers deshalb nicht in Anspruch nimmt, weil er sich
darauf beruft, das Arbeitsverhältnis sei durch eine von ihm
ausgesprochene Kündigung beendet worden. Besteht das
Arbeitsverhältnis doch fort, weil die Kündigung
rechtsunwirksam war, weil sie vom Arbeitgeber zurückgenommen
wurde oder weil sich die Arbeitsvertragsparteien auf eine
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geeinigt haben, kommt in
allen diesen Fällen (vgl. Boewer, in: Münchener Handbuch zum
Arbeitsrecht, Band 1, 3. Aufl. 2009, § 69
Rn. 41) § 11 KSchG zur Anwendung, es sei denn, die
Geltung dieser Vorschrift ist durch § 23 Abs. 1 Satz 2
und 3 KSchG ausgeschlossen. In diesem Ausnahmefall bleibt es
für die Arbeitnehmer eines Kleinbetriebs im Sinne des
§ 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 KSchG auch
dann bei der Anrechnung ersparter Aufwendungen nach
§ 615 Satz 2 BGB, wenn dem Annahmeverzug des
Arbeitgebers eine Kündigung zugrunde liegt, die das
Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Das Landesarbeitsgericht
sieht für diese Benachteiligung solcher gekündigter
Arbeitnehmer, für die die Anwendung des § 11 KSchG durch
§ 23 Abs. 1 KSchG ausgeschlossen wird, keinen
tragfähigen Grund. Abweichend vom Tenor des
Vorlagebeschlusses dürfte Gegenstand der beantragten
verfassungsgerichtlichen Prüfung daher eigentlich die Frage
sein, ob der Ausschluss der Geltung des § 11 KSchG für
gekündigte Arbeitnehmer eines Kleinbetriebs durch § 23
Abs. 1 Satz 2 und 3 KSchG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar
ist.
21
Die hiernach bestehenden Unklarheiten
hinsichtlich des Gegenstands der Normenkontrolle könnten als
solche für die Zulässigkeit der Vorlage unschädlich sein,
wenn sie durch eine Auslegung der Vorlagefrage unter
Berücksichtigung der Gründe des Vorlagebeschlusses überwunden
werden könnten. Damit wären aber noch nicht die Defizite in
der Begründung der Überzeugung des Landesarbeitsgerichts von
der Verfassungswidrigkeit der - anderen als von ihm im Tenor
des Beschlusses genannten - Norm beseitigt, die sich daraus
ergeben, dass die Darlegung einer Verletzung des allgemeinen
Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) die
Gegenüberstellung bestimmter, durch die Norm unterschiedlich
geregelter Sachverhalte oder Personengruppen voraussetzt.
Wechseln die Überlegungen des vorlegenden Gerichts wie hier
zwischen mehreren Standpunkten hin und her, ohne sich
zweifelsfrei nachvollziehbar auf den Vergleich bestimmter
Sachverhalte oder Personengruppen festzulegen, dann fehlt es
schon aus diesem Grunde an einer schlüssigen, den Vorgaben
des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entsprechenden Begründung
der Vorlage.
22
b) Jedenfalls hat sich das
Landesarbeitsgericht nicht hinreichend mit einer möglichen,
den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 3 Abs.
1 GG genügenden sachlichen Rechtfertigung für die
Ungleichbehandlung auseinandergesetzt. Das
Landesarbeitsgericht hat nicht in ausreichendem Maße
untersucht, ob die sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3
KSchG ergebende Unanwendbarkeit des § 11 KSchG im Falle
eines vom Arbeitnehmer eines Kleinbetriebs erfolgreich
geführten Kündigungsschutzverfahrens zur Entlastung des
betroffenen Arbeitgebers bei generalisierender Betrachtung
(vgl. BVerfGE 97, 169 ) gerechtfertigt
sein kann.
23
In § 11 KSchG wird von einer Anrechnung
ersparter Aufwendungen im Sinne des § 615 Satz 2 BGB im
Anschluss an ein Kündigungsschutzverfahren abgesehen, um die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht durch
Auseinandersetzungen über die Höhe des Annahmeverzugsentgelts
zu belasten (vgl. Fiebig, in: Fiebig/Gallner/Nägele,
Kündigungsschutzrecht, 3. Aufl. 2007, § 11 KSchG
Rn. 40; vgl. zur Gesetzgebungsgeschichte BTDrucks Nr.
2090 vom 27. März 1951 und Nr. 2384 vom 21. Juni
1951; RdA 1951, S. 178). Dieser Regelungszweck des § 11
KSchG kann auch in einem Kleinbetrieb Bedeutung erlangen,
wenn der Arbeitnehmer des Kleinbetriebs die Kündigung des
Arbeitgebers mit Erfolg angegriffen hat und das
Arbeitsverhältnis möglichst konfliktfrei fortgesetzt werden
soll. Dennoch kann es unter Berücksichtigung des
Regelungsspielraums des Gesetzgebers verfassungsrechtlich
unbedenklich sein, das durch § 11 KSchG verfolgte
Anliegen dann hinter das Interesse des Arbeitgebers an einer
Anrechnung der ersparten Aufwendungen des Arbeitnehmers
zurücktreten zu lassen, wenn es sich um einen Arbeitgeber
eines Kleinbetriebs handelt, der typischerweise finanziell
weniger leistungsstark und deshalb an einer Reduzierung der
Lohnkosten besonders interessiert ist.
24
Dass diese naheliegende Erwägung sachlich
nicht zu rechtfertigen ist und keinen angemessenen Ausgleich
der widerstreitenden Interessen von Arbeitgeber und
Arbeitnehmer darstellt, hat das Landesarbeitsgericht nicht
nachvollziehbar dargelegt. Es hat die durch § 615 Satz 2
BGB bewirkte Entlastung des Arbeitgebers in Abrede gestellt,
indem es ausgeführt hat, das Verhältnis von Arbeitnehmer und
Arbeitgeber werde nicht dadurch berührt, ob der Arbeitnehmer
im Hinblick auf die Erbringung der Arbeitsleistung
Aufwendungen habe oder nicht. Dass die Anrechnung ersparter
Aufwendungen die Höhe des vom Arbeitgeber geschuldeten
Annahmeverzugsentgelts beeinflusst, ergibt sich jedoch
bereits daraus, dass auch aus Sicht des Landesarbeitsgerichts
die Klage gegen den Arbeitgeber teilweise abzuweisen wäre,
wenn eine Anrechnung nach § 615 Satz 2 BGB erfolgen
müsste.
25
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.