BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 5/12 -
ob der Ordnungswidrigkeitentatbestand aus
§ 24 Abs. 1 Nr. 4 JMStV
mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 17. Februar 2012 -
5019 Js 6681/08.4dOWi -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2.
Dezember 2013 einstimmig beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
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1. Das Amtsgericht hat in einem
Bußgeldverfahren, das gegen den privaten Fernsehsender S. und
dessen verantwortlichen Redakteur wegen der Ausstrahlung
einer Folge einer Sendereihe, in der fiktive Kriminalfälle im
Stil einer Dokumentation präsentiert werden, eingeleitet
wurde, mit Beschluss vom 17. Februar 2012 dem
Bundesverfassungsgericht die Frage zur Klärung vorgelegt, ob
der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 24 Abs. 1
Nr. 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) mit
Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.
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2. Das vorlegende Gericht hält die Vorschrift
für verfassungswidrig, weil sie sich ausschließlich an die
privatrechtlichen Fernsehanstalten beziehungsweise deren
Redakteure richte, während für die öffentlichrechtlichen
Sender beziehungsweise deren Redakteure eine vergleichbare
Bußgeldvorschrift überhaupt nicht existiere. Da die
Sichtweise des vorlegenden Gerichts der Auffassung der
Betroffenen entspreche, nehme es auf die wörtlich zitierten
Ausführungen der Betroffenen Bezug.
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3. Die Vorlagefrage sei
entscheidungserheblich, da bei Verfassungswidrigkeit der
zitierten Vorschrift die Betroffenen freizusprechen
beziehungsweise das Verfahren einzustellen wäre. Demgegenüber
sei bei Annahme der Wirksamkeit ein Bußgeld zu verhängen. Die
Eingangssequenz der beanstandeten Sendung, in der die Tötung
einer Frau angedeutet wurde, sei im Sinne des § 24
Abs. 1 Nr. 4 JMStV geeignet, die Entwicklung von
Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen und
erheblich zu gefährden. Eine verfassungskonforme Auslegung
der Vorschrift komme infolge des eindeutigen Wortlauts nicht
in Betracht.
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Der Normenkontrollantrag ist unzulässig, weil
die Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG,
§ 13 Nr. 11, §§ 80 f. BVerfGG nicht
erfüllt sind.
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1. Gemäß Art. 100 Abs. 1 GG in
Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss
das vorlegende Gericht darlegen, inwiefern seine Entscheidung
von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm abhängt.
Der Vorlagebeschluss muss danach mit hinreichender
Deutlichkeit erkennen lassen, dass das vorlegende Gericht im
Falle der Gültigkeit der in Frage gestellten Vorschrift zu
einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer
Ungültigkeit und wie das Gericht dieses Ergebnis begründen
würde (seit BVerfGE 7, 171 stRspr, vgl.
zuletzt BVerfGE 107, 59 ; 124, 251 ;
131, 1 ). Hierbei muss es insbesondere die in
Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen
berücksichtigen (vgl. BVerfGE 65, 308 ; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
27. August 1999 - 1 BvL 7/96 -, NJW 1999, S. 3550;
stRspr), auf einschlägige Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts eingehen (vgl. BVerfGE 79, 240
) und sich gegebenenfalls auch mit der
Entstehungsgeschichte der Norm auseinandersetzen (vgl.
BVerfGE 92, 277 ; stRspr).
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2. Diesen Anforderungen genügt der
Vorlagebeschluss des Amtsgerichts nicht. Aus dem vorgelegten
Beschluss ergibt sich jedenfalls nicht die hinreichende
Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage für
die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits im Sinne von
Art. 100 Abs. 1 GG. Da der Begründungszwang des
§ 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG das
Bundesverfassungsgericht entlasten soll, muss der
Vorlagebeschluss aus sich heraus verständlich sein. Das
vorlegende Gericht hat daher in den Gründen des
Vorlagebeschlusses den Sachverhalt, soweit er für die
rechtliche Beurteilung wesentlich ist, und die rechtlichen
Erwägungen erschöpfend darzulegen (vgl. BVerfGE 17, 135
; 65, 308 ; stRspr).
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a) Das vorlegende Gericht hat zwar den seiner
Ansicht nach entscheidungserheblichen Sachverhalt im
Wesentlichen wiedergegeben und im Beschluss ausgeführt, dass
die Eingangssequenz der fraglichen Sendung, in dem ein
Ritualmord an einer Frau angedeutet wird, Anlass zur
Beanstandung gegeben hat, weil dieser Teil geeignet gewesen
sei, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit
zu beeinträchtigen. Darüber hinaus hat das Amtsgericht -
wenngleich mit dem schlichten Verweis auf den vermeintlich
eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs. 1 Nr. 4
JMStV - eine mit Blick auf die Vorlage nach Art. 100
Abs. 1 GG vorrangig zu prüfende verfassungskonforme
Auslegung (vgl. BVerfGE 22, 373 ; 68, 337
; 90, 145 ; 96, 315
; 124, 251 ; stRspr) erwogen
und im Ergebnis ausgeschlossen.
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b) Dies reicht jedoch nicht aus, um den
Anforderungen zu genügen, die an die Darlegung der
Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage zu
stellen sind. Aus dem Vorlagebeschluss ist nicht zu erkennen,
dass den Betroffenen bei Gültigkeit der vorgelegten
Vorschrift des § 24 Abs. 1 Nr. 4 JMStV das
Bußgeld zu Recht auferlegt würde.
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Das vorlegende Gericht hat keine ausreichende
eigene Subsumtion unter die Vorschriften des § 24
Abs. 1 Nr. 4 JMStV und § 5 Abs. 1 JMStV
vorgenommen, sondern sich auf die Feststellung beschränkt,
dass die streitgegenständliche Eingangssequenz der Sendung,
die eine selbst für Erwachsene erheblich bedrohlich und
beängstigend wirkende Situation dargestellt habe, wegen der
hohen Erreichbarkeit von Kindern und Jugendlichen zur
Sendezeit geeignet gewesen sei, die Entwicklung von Kindern
oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. An
dieser Stelle hätte das vorlegende Gericht die
Tatbestandsvoraussetzung der Eignung zur
Entwicklungsbeeinträchtigung auslegen, anschließend den
Sachverhalt hierunter subsumieren und genau darstellen
müssen, welche Elemente des Sachverhalts im Einzelnen oder
ihrer Gesamtschau die Einstufung der beanstandeten Sendung
als zur Beeinträchtigung der Entwicklung geeignet
rechtfertigen. Nicht zuletzt fehlen Überlegungen, nach
welchen Maßstäben sich eine Eignung zur Beeinträchtigung der
Entwicklung von Kindern und Jugendlichen objektiv bemessen
lässt. Warum bei Gültigkeit des § 24 Abs. 1
Nr. 4 JMStV ein Freispruch der Betroffenen oder eine
Einstellung des Verfahrens ausgeschlossen wäre, hat das
vorlegende Gericht somit nicht in der nach § 80
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gebotenen Weise
dargelegt.
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c) Im Übrigen ist zweifelhaft, ob das
Amtsgericht sich eine eigene Überzeugung von der
Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Vorschrift des
§ 24 Abs. 1 Nr. 4 JMStV gebildet hat. Denn die
Ausführungen des vorlegenden Gerichts zur Darlegung der
Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Vorschrift erschöpfen
sich im Wesentlichen in einer Kopie des Schriftsatzes der
Bevollmächtigten der Betroffenen und dem Hinweis, dass sich
das vorlegende Gericht diese Ausführungen vollumfänglich zu
eigen mache. Insofern ist nicht ersichtlich, dass sich das
vorlegende Gericht selbst mit der verfassungsrechtlichen Lage
auseinandergesetzt und aufgrund dessen eine eigene
Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit gewonnen hat. Nach
Art. 100 Abs. 1 GG muss das vorlegende Gericht
selbstständig und in eigener Verantwortung über die Vorlage
entscheiden, was eine eigene Überzeugung von der
Verfassungswidrigkeit der Norm voraussetzt (vgl. BVerfGE 22,
373 ; 68, 337 ). Die eigene
Darstellung des wesentlichen Sachverhalts und der rechtlichen
Erwägungen darf nicht durch Hinweise auf die Ausführungen
eines anderen Gerichts ganz oder auch nur teilweise ersetzt
werden (vgl. BVerfGE 22, 175 ; 90, 145
; 93, 121 ). Dies muss erst recht für
die Ausführungen in Schriftsätzen der am Verfahren des
Ausgangsrechtsstreits Beteiligten gelten.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.